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Beschluss 93/98/EWG – Genehmigung des Basler Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft
Durch den Beschluss wird das Basler Übereinkommen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (heute die EU) genehmigt.
Das Übereinkommen ist das weitreichendste globale Umweltabkommen über gefährliche Abfälle und andere Abfälle. Sein Ziel ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die sich aus der Erzeugung, der grenzüberschreitenden Verbringung und der Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ergeben können.
Das Übereinkommen regelt die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und verpflichtet die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass solche Abfälle umweltgerecht behandelt und entsorgt werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem zu Folgendem:
Das Übereinkommen hat acht Anlagen:
Die Vertragsparteien vereinbaren,
Jede Vertragspartei kann zusätzliche Anforderungen aufstellen, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen.
In dem Übereinkommen werden Notifikationsverfahren festgelegt für
Werden Abfälle illegal ausgeführt, müssen die Vertragsparteien sie wieder einführen.
Die Vertragsparteien vereinbaren, gemeinsam umweltgerechte Praktiken für die Behandlung gefährlicher und anderer Abfälle zu erarbeiten.
Die Vertragsparteien sollten Streitigkeiten durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beilegen. Wird keine Lösung gefunden, so wird die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt oder einem aus drei Parteien bestehenden Schiedsverfahren unterworfen.
Ein Sekretariat erleichtert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien.
Regionale oder subregionale Zentren auf der ganzen Welt bieten Ausbildungen und Kapazitätsaufbau an.
Das Übereinkommen wurde durch Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und ihre nachfolgenden Änderungen in das EU-Recht aufgenommen.
Der Beschluss ist am in Kraft getreten. Das Übereinkommen ist am in Kraft getreten.
Neben den EU-Ländern ist auch die EU Vertragspartei des Übereinkommens. Die EU hat das Verbot der Ausfuhr von Abfällen in Nicht-OECD-Länder ratifiziert, wenngleich diese Änderung noch nicht international in Kraft getreten ist.
Das Übereinkommen wurde unter der Schirmherrschaft des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ausgehandelt und 1989 angenommen.
Weiterführende Informationen:
Beschluss 93/98/EWG des Rates vom zum Abschluss – im Namen der Gemeinschaft – des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom , S. 1-2)
Berichtigung des Beschlusses 93/98/EWG des Rates vom zum Abschluss – im Namen der Gemeinschaft – des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) (ABl. L 74 vom , S. 52)
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (ABl. L 39 vom , S. 3-22)
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