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EU-Wettbewerbspolitik: Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den einzelstaatlichen Gerichten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Länder bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags

WAS IST DER ZWECK DIESER BEKANNTMACHUNG?

  • In der Bekanntmachung wird festgelegt, wie die Europäische Kommission und die einzelstaatlichen Gerichte zusammenarbeiten, wenn die einzelstaatlichen Gerichte Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (TFEU) anwenden (früher Artikel 81 und 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft):
    • Artikel 101 verbietet Kartellbildung sowie wettbewerbswidriges Verhalten;
    • Artikel 102 verbietet jedweden Missbrauch einer beherrschenden Stellung.
  • Das Ziel der Bekanntmachung besteht darin, die einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts zu unterstützen. Weder ist sie für sie verbindlich, noch beeinträchtigt sie die Rechte und Pflichten der EU-Regierungen oder der natürlichen und juristischen Personen.
  • Eine eigenständige Bekanntgabe der Kommission bezieht sich auf die Zusammenarbeit im Rahmen des Netzwerks der zuständigen Behörden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die innerstaatlichen Gerichte der EU-Länder

  • können die Artikel 101 und 102 in Verwaltungs-, Zivil- oder Strafsachen anwenden;
  • müssen nicht parallel das innerstaatliche Wettbewerbsrecht anwenden;
  • müssen das EU-Wettbewerbsrecht auf alle aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen des nationalen Rechts anwenden, die den grenzüberschreitenden Handel beeinträchtigen könnten;
  • müssen den Grundsatz des Vorrangs der EU-Rechts achten und dürfen kein Urteil fällen, das gegenteilig zu den EU-Vorschriften wäre;
  • setzen die Entscheidungen und Verordnungen der Kommission über bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen durch;
  • sind an die wettbewerbsrechtliche EU-Rechtsprechung und an die Verordnungen der Kommission gebunden;
  • wenden, sofern es keine spezifischen EU-Rechtsbestimmungen gibt, das einzelstaatliche Verfahrensrecht und die Sanktionen an, und stellen gleichzeitig sicher, dass sie den allgemeinen EU-Grundsätzen entsprechen.

Spezifische Regeln gelten, wenn ein einzelstaatliches Gericht und die Kommission beide an demselben EU-Wettbewerbsverfahren beteiligt sind. Das einzelstaatliche Gericht kann nicht zu einer Entscheidung gelangen, die

  • in Widerspruch zu einer von der Kommission in Erwägung gezogenen Entscheidung stehen könnte. Die einzelstattlichen Gerichte können bei der Kommission anfragen, wie weit das Verfahren fortgeschritten und wie wahrscheinlich eine Entscheidung ist. Das einzelstaatliche Gericht kann warten, bis die Kommission zu einer Entscheidung gelangt;
  • in Widerspruch stünde mit einer von der Kommission bereits gefällten Entscheidung. Wenn es jedoch diesen Schritt erwägt und es die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung bezweifelt, kann sich das innerstaatliche Gericht mit einer Frage an den Gerichtshof zur Entscheidungsfindung wenden.

Die Kommission und die einzelstaatlichen Gerichte sind zu einer gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichtet, wobei die Kommission die einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung des EU-Rechts unterstützt und die Gerichte die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Die Kommission

  • muss die Unabhängigkeit der einzelstaatlichen Gerichte achten;
  • muss bei der Hilfestellung neutral und objektiv sein;
  • darf nicht den privaten Interessen einer am Fall beteiligten Partei dienen.

Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (siehe Zusammenfassung) enthält die häufigsten Arten der Zusammenarbeit. Die Kommission kann

  • Dokumente in ihrem Besitz übermitteln oder verfahrensrechtliche Informationen bereitstellen, und das unter Einhaltung der beruflichen Schweigepflicht;
  • eine Stellungnahme zu den Ersuchen der einzelstaatlichen Gerichte um die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts und zu wirtschaftlichen, sachlichen und rechtlichen Aspekten abgeben;
  • den einzelstattlichen Gerichten ihre Stellungnahme zur Anwendung der Artikel 101 und 102 übermitteln. Die Kommission und die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden können auf eigene Initiative schriftliche oder mündliche Stellungnahmen mit Erlaubnis des einzelstaatlichen Gerichts vorlegen.

Die einzelstaatlichen Gerichte müssen

  • der Kommission eine Kopie jedes Dokuments übermitteln, das sie für notwendig hält, um einen Fall zu beurteilen, bevor sie ihre Stellungnahmen vorlegt;
  • der Kommission eine Kopie aller nationalen schriftlichen Urteile übermitteln, bei denen die Artikel 101 und 102 zur Anwendung kamen;
  • der Kommission auf Anfrage die notwendige Genehmigung zur Durchführung von Kontrollen des Geschäftsgebarens erteilen.

Die Kommission veröffentlicht Details über ihre Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten in ihrem jährlichen Wettbewerbsbericht.

Die vorliegende Bekanntmachung ersetzte die Bekanntmachung von 1993 über die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der Kommission bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags.

WANN TRITT DIE MITTEILUNG IN KRAFT?

Die Bekanntmachung wurde erlassen, um den einzelstaatlichen Gerichten bei der Anwendung der Artikel des Vertrags hinsichtlich des Kartellrechts zu helfen. Weder verpflichtet es die einzelstaatlichen Gerichte, noch beeinträchtigt es die Rechte und Pflichten der EU-Länder und der natürlichen und juristischen Personen im Rahmen des EU-Rechts.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54-64)

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 230 vom 15.7.2017, S. 56)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 5 – Der Gerichtshof der Europäischen Union – Artikel 267 (ex-Artikel 234 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 164)

Mitteilung der Kommission — Änderung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 256 vom 5.8.2015, S. 5)

Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43-53)

Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18-24)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.05.2020

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