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EU-Wettbewerbspolitik: Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den einzelstaatlichen Gerichten
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER BEKANNTMACHUNG?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die innerstaatlichen Gerichte der EU-Länder
Spezifische Regeln gelten, wenn ein einzelstaatliches Gericht und die Kommission beide an demselben EU-Wettbewerbsverfahren beteiligt sind. Das einzelstaatliche Gericht kann nicht zu einer Entscheidung gelangen, die
Die Kommission und die einzelstaatlichen Gerichte sind zu einer gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichtet, wobei die Kommission die einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung des EU-Rechts unterstützt und die Gerichte die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
Die Kommission
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (siehe Zusammenfassung) enthält die häufigsten Arten der Zusammenarbeit. Die Kommission kann
Die einzelstaatlichen Gerichte müssen
Die Kommission veröffentlicht Details über ihre Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten in ihrem jährlichen Wettbewerbsbericht.
Die vorliegende Bekanntmachung ersetzte die Bekanntmachung von 1993 über die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der Kommission bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags.
WANN TRITT DIE MITTEILUNG IN KRAFT?
Die Bekanntmachung wurde erlassen, um den einzelstaatlichen Gerichten bei der Anwendung der Artikel des Vertrags hinsichtlich des Kartellrechts zu helfen. Weder verpflichtet es die einzelstaatlichen Gerichte, noch beeinträchtigt es die Rechte und Pflichten der EU-Länder und der natürlichen und juristischen Personen im Rahmen des EU-Rechts.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54-64)
Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 230 vom 15.7.2017, S. 56)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 5 – Der Gerichtshof der Europäischen Union – Artikel 267 (ex-Artikel 234 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 164)
Mitteilung der Kommission — Änderung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 256 vom 5.8.2015, S. 5)
Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43-53)
Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18-24)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 15.05.2020