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Ausbildungsbeihilfen

Die Kommission stellt bestimmte, mit den Wettbewerbsregeln vereinbarer staatliche Ausbildungsbeihilfen von der Mitteilungspflicht frei.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Anwendungsbereich

Die oben genannte Verordnung gilt für die Ausbildungsbeihilfen, die Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährt werden. Die Ausbildung kann alle Wirtschaftszweige betreffen. Sie gilt als „spezifisch", wenn sie vorwiegend am aktuellen oder künftigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers verwendbar ist, oder als „allgemein", wenn sie Befähigungen vermittelt, die auf breiter Basis in anderen Unternehmen oder Arbeitsbereichen verwendbar sind. Im erstgenannten Fall ist die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen größer als im Letztgenannten.

Freistellungsvoraussetzungen

Ausbildungsbeihilfen sind von der Mitteilungspflicht freigestellt, wenn die Beihilfeintensität einen gewissen Prozentsatz des Gesamtvolumens des Projekts nicht überschreitet.

  • Bei spezifischen Ausbildungsmaßnahmen darf die Beihilfeintensität bei Großunternehmen 25 % und bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 35 % nicht überschreiten;
  • bei allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen darf die Beihilfeintensität bei Großunternehmen 50 % und bei kleinen und mittleren Unternehmen 70 % nicht überschreiten;
  • bei Ausbildungsmaßnahmen, die sowohl allgemeine als auch spezifische Qualifikationen vermitteln, darf die Beihilfeintensität bei Großunternehmen 25 % und bei KMU 35 % nicht überschreiten.

In bestimmten Fällen kann sich die Intensität um folgende Prozentsätze erhöhen:

  • 5 % für Unternehmen in Gebieten, die für Regionalbeihilfen in Betracht kommen;
  • 10 % für Unternehmen in Gebieten mit einem außergewöhnlich niedrigen Lebensniveau oder einer erheblichen Unterbeschäftigung;
  • 10 %, wenn benachteiligte Arbeitnehmer ausgebildet werden;
  • 100 % bei Beihilfen im Bereich des Seeverkehrs, wenn der Auszubildende kein aktives Besatzungsmitglied ist und die Ausbildung an Bord von Schiffen durchgeführt wird.

Folgende Kosten eines Ausbildungsvorhabens sind beihilfefähig:

  • Personalkosten für die Ausbilder;
  • Reisespesen der Ausbilder;
  • Spesen der Auszubildenden;
  • sonstige laufende Aufwendungen wie Materialien und Ausstattung;
  • Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen;
  • Kosten für Beratungsdienste;
  • Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer.

Wenn eine der Ausbildungsbeihilfen die Kriterien für die Freistellung von der Anmeldungspflicht erfüllt, muss auf die oben genannte Verordnung hingewiesen werden.

Die Freistellung gilt nicht für Beihilfen, deren Höhe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben 1 Mio. Euro übersteigt. Die freigestellten Beihilfen können nicht mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden. Bei der Berechnung der Beihilfeintensität werden alle Beihilfen der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls der Gemeinschaft berücksichtigt.

Transparenz und Überwachung

Um eine angemessene Überwachung und eine ausreichende Transparenz zu gewährleisten, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf:

  • ihr innerhalb von zwanzig Tagen eine Zusammenfassung der Informationen über diese Beihilferegelung zu übermitteln (Anhang II);
  • ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen zur Verfügung zu halten;
  • einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung zu erstellen (Anhang III).

Hintergrund

Die Verordnung 994/98 ermöglicht es der Europäischen Kommission bestimmte Kategorien von Staatsbeihilfen frei zu stellen. In diesem Rahmen stellt die vorliegende Verordnung Ausbildungsbeihilfen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, frei. Eine solche Freistellung ist gerechtfertigt, da die Ausbildung positive Folgen in Hinsicht auf verbesserte berufliche Qualifikationen und Verbesserung Wettbewerbssituation der europäischen Industrie mit sich bringt.

Die Verordnung (EG) Nr. 68/2001, die ursprünglich am 31. Dezember 2006 außer Kraft treten sollte, wurde ein erstes Mal durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006 bis 31. Dezember 2007 verlängert, und ein zweites Mal bis 30. Juni 2008 durch die verordnung (EG) 1976/2006.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung Nr. 68/2001/EG

2.2.2001

-

ABl. L 10 vom 13.1.2001

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung Nr. 363/2004/EG

19.3.2004

-

ABl. L 63 vom 28.2.2004

Verordnung Nr. 1040/2006

28.7.2006

-

ABl. L 187 vom 8.7.2006

Verordnung Nr. 1976/2006

24.12.2006

-

ABl. L 368 vom 23.12.2006

Letzte Änderung: 22.03.2007

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