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Angleichung des einzelstaatlichen Markenrechts
Die Richtlinie soll dafür sorgen, dass eingetragene Marken in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten gleichermaßen geschützt werden.
RECHTSAKT
Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie findet auf Marken für Waren oder Dienstleistungen Anwendung, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder deren Eintragung beantragt worden ist.
Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung einer Ungültigerklärung :
Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Der Inhaber ist berechtigt, Dritten ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr ohne seine Zustimmung zu verbieten.
Hat der Inhaber einer älteren Marke die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren geduldet, so kann er für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, auf Grund der älteren Marke weder die Ungültigkeit der jüngeren Marke verlangen, noch sich ihrer Benutzung widersetzen, es sein denn, dass die Anmeldung der jüngeren Marke böswillig vorgenommen worden ist.
Außer bei Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung wird eine Marke für verfallen erklärt, wenn sie:
Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist oder wenn sie infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung geeignet ist, das Publikum irrezuführen.
Entscheidung des Rates 92/10/EWG
Mit dieser Entscheidung wird der Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Richtlinie 89/104/EWG zur Rechtsangleichung spätestens nachkommen müssen, auf den 31. Dezember 1992 verschoben.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 89/104/EWG |
11.02.1989 |
31.12.1992 |
ABl. L 40 vom 11.2.1989 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Entscheidung 92/10/EWG |
11.01.1992 |
31.12.1992 |
ABl. L 6 vom 11.1.1992 |
VERWANDTE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [Amtsblatt L 11 vom 14.1.1994]
Mit dieser Verordnung wird ein System geschaffen, das dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Aufgabe überträgt, Gemeinschaftsmarken einzutragen.
Letzte Änderung: 25.09.2005