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Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
Die SE mit Sitz in einem EU-Land unterliegt
Eine SE wird mit mindestens zwei Unternehmen mit Sitz in verschiedenen EWR-Ländern gegründet, was bedeutet, dass sie nur auf einer bestehenden Grundlage geschaffen werden kann. Das Mindestkapital der SE beträgt 120 000 Euro; sie kann wie folgt gegründet werden:
| Verschmelzung (zur Gründung einer SE) | Aktiengesellschaften | Mindestens zwei der Unternehmen müssen ihren Sitz in verschiedenen EWR-Staaten haben. |
| Errichtung einer europäischen Holdinggesellschaft | Aktiengesellschaften oder private Gesellschaften mit beschränkter Haftung | Mindestens zwei der Unternehmen müssen ihren Sitz in verschiedenen EWR-Staaten haben oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen EU-Land haben. |
| Errichtung einer europäischen Tochtergesellschaft | Gesellschaften, Unternehmen oder sonstige juristische Personen | Mindestens zwei der Unternehmen müssen ihren Sitz in verschiedenen EWR-Staaten haben oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen EU-Land haben. |
| Umwandlung | Aktiengesellschaften | Das Unternehmen muss seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen EWR-Land haben. |
Die Eintragung und der Abschluss der Liquidation einer SE werden zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Satzung der SE kann sich auf zwei verschiedene Organisationssysteme beziehen:
Die SE unterliegen in allen EWR-Ländern Steuern und Gebühren gemäß den in diesen Ländern geltenden Vorschriften.
Mit der Änderung der Verordnung (EU) 2020/699 wird eine vorübergehende Ausnahme von den Regeln für SE (und Europäische Genossenschaften (SCE), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 geschaffen wurden) eingeführt. Da die Einschränkungen und die Maßnahmen zur sozialen Distanzierung infolge des COVID-19-Ausbruchs es den SE und SCE erschweren, ihre Hauptversammlungen innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu organisieren, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist, erlaubt diese vorübergehende Maßnahme den SE und SCE, ihre Hauptversammlungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres abzuhalten, spätestens jedoch bis zum .
Richtlinie 2001/86/EG
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom , S. 1-21)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom , S. 22-32)
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