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Schadstoffemissionen von Diesel- und Gasmotoren (bis einschließlich 2013)

Im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität harmonisiert die Europäische Union (EU) die technischen Vorschriften für die Schadstoffemissionen von Diesel- * und Gasmotoren *.

RECHTSAKT

Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen [siehe Änderungsrechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der Richtlinie 2005/55/EG werden Grenzwerte für die Emission von Abgasen und Partikeln und für die Abgastrübung festgelegt, die eingehalten werden müssen, um die Typgenehmigung für Diesel- * und Gasmotoren * sowie die damit ausgestatteten Fahrzeuge zu bekommen. Mit der Richtlinie soll die Luftqualtität verbessert werden, um so die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung besser zu schützen.

Abgas- und Partikelemissionen, Abgastrübung

Die in der Zeile B1 der Tabellen in Anhang I Punkt 6.2.1 der Richtlinie genannten Grenzwerte gelten seit dem 1. Oktober 2005 für alle neuen Fahrzeug- und Motortypen und seit dem 1. Oktober 2006 für sämtliche neuen Fahrzeuge und Motoren.

Die in der Zeile B2 derselben Tabellen genannten strengeren Grenzwerte gelten ab dem 1. Oktober 2008 für alle neuen Fahrzeug- und Motortypen sowie ab dem 1. Oktober 2009 für sämtliche neuen Fahrzeuge und Motoren.

Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen

Die Automobilhersteller müssen gewährleisten, dass Diesel- und Gasmotoren, die nach der Richtlinie 2005/55/EG typgenehmigt worden sind, bei Betrieb unter normalen Bedingungen die Anforderungen dieser Richtlinie während der üblichen Lebensdauer des Fahrzeugs erfüllen.

On-Board-Diagnosesysteme

Diesel- und Gasmotoren sowie die mit ihnen ausgestatteten Fahrzeuge müssen mit einem On-Board-Diagnosesystem (OBD) ausgerüstet sein, das eine Fehlfunktion der emissionsmindernden Einrichtungen des Motors anzeigt, sobald die Grenzwerte überschritten werden.

Steuerliche Anreize

Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die der Richtlinie entsprechen, durch steuerliche Anreize beschleunigen, sofern diese Anreize nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen.

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für die Schadstoffemissionen von Pkw (Klasse M, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 3,5 t) und von Nutzfahrzeugen (Klasse N) mit Diesel- oder Gasmotoren.

Hintergrund

Aus Gründen der Klarheit wird mit der Einführung neuer Grenzwerte für Schadstoffemissionen die Richtlinie 88/77/EWG durch die Richtlinie 2005/55/EG ersetzt. Diese ist Teil des EG-Typgenehmigungsverfahrens.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Dieselmotor: Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet;
  • Gasmotor: Motor, der mit Erdgas (NG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben wird.

Bezug

Rechtsakt

Datum des

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2005/55/EG

9.11.2005

8.11.2006

ABl. L 275 vom 20.10.2005

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2005/78/EG

19.12.2005

8.11.2006

ABl. L 313 vom 29.11.2005

Richtlinie 2006/51/EG

10.6.2006

8.11.2006

ABl. L 152 vom 7.6.2006

Letzte Änderung: 06.05.2007

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