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Montrealer Übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2001/539/EG über den Abschluss des Übereinkommens von Montreal durch die Europäische Gemeinschaft

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal)

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Das Übereinkommen hat zum Ziel, einheitliche Gesetze zur Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Schäden, die Reisende, Reisegepäck oder Güter während internationaler Flüge erleiden, einzuführen.
  • Der Beschluss bedeutet die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft (nun Europäische Union) zu dem Übereinkommen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Übereinkommen führt umfassende Rechtsgrundsätze und Vorschriften ein. Die wichtigsten darunter sind die Folgenden:

  • Der Grundsatz der unbeschränkten Haftung eines Luftfahrtunternehmens für Körperverletzungen von Reisenden auf zwei Ebenen:
    • Die erste Ebene sieht eine Regelung für die verschuldensunabhängige Haftung des Luftfahrtunternehmens bis zur Höhe von 100 000 SZR (Sonderziehungsrechte gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds; entsprechen ungefähr 120 000 Euro) vor;
    • Daneben gibt es eine zweite Haftungsebene auf der Grundlage einer Schuldvermutung aufseiten des Luftfahrtunternehmens; von dieser Haftung kann sich das Unternehmen nur befreien, indem es nachweist, dass es nicht fahrlässig gehandelt hat (die Beweislast liegt beim Luftfahrtunternehmen);
  • Grundsatz der Leistung von Vorauszahlungen im Falle von Körperverletzungen an die verletzten bzw. schadensersatzberechtigten Personen zur Befriedigung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse;
  • Möglichkeit der Klageerhebung auf Schadenersatz durch die verletzten bzw. schadensersatzberechtigten Personen bei einem Gericht des Ortes, an dem sich ihr ständiger Wohnsitz befindet;
  • Anhebung der Haftungshöchstbeträge des Luftfahrtunternehmens bei Verspätungen sowie bei Schäden am Reisegepäck (Verspätung, Verlust oder Beschädigung);
  • Modernisierung der Beförderungsscheine (elektronische Flugscheine und Luftfrachtbriefe);
  • klarere Vorschriften für die jeweiligen Haftungsregelungen für vertragliche Luftfahrtunternehmen (das Unternehmen, dessen Namen auf dem Flugschein steht) und ausführende Luftfahrtunternehmen (das Unternehmen, das den Flug durchführt, ist nicht zwangsläufig mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch);
  • Einführung einer weltweiten Versicherungspflicht für Luftfrachtführer;
  • Einführung einer sogenannten „Regionalklausel“, die es Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie der EU ermöglicht, dem Übereinkommen beizutreten.

Im Jahr 1997 übernahm die EU die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Luftfahrtunternehmen der EU die unbegrenzte Haftung für Todesfälle oder Körperverletzung von Reisenden auferlegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 wird die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 geändert und die Vorschriften des Übereinkommens von Montreal werden auf alle Flüge angewandt, die von Luftfahrtunternehmen der EU durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um Inlandsflüge oder internationale Flüge handelt.

WANN TRETEN DAS ÜBEREINKOMMEN UND DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Das Übereinkommen von Montreal findet seit dem 4. November 2003 Anwendung. Der Beschluss ist am 5. April 2001 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Unzulänglichkeit des Warschauer Abkommens von 1929 über die Haftung der Luftfahrtunternehmen für Tod oder Körperverletzung sowie seiner Änderungen machte eine Modernisierung und Vereinheitlichung der Haftungsregelung erforderlich.

Im Mai 1999 haben die Vertragsstaaten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ein Abkommen ausgehandelt, in dem die Vorschriften des Warschauer Abkommens modernisiert und in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt wurden, und mit dem bei Schäden, die Reisende während internationaler Flüge erleiden, Schadensersatz in einem angemessenen Umfang gewährleistet wird.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 38)

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (das Übereinkommen von Montreal) (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 39-49)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1-3)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 31.07.2018

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