Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Verbindliche Kontrollen von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 1999/35/EG – System verbindlicher Überprüfungen für den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie richtet verbindliche Überprüfungen von Roll-on/Roll-off-Fährschiffen (Ro-Ro-Fährschiffen)* und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr, die EU-Häfen anlaufen, ein, um zu gewährleisten, dass die geltenden Sicherheitsnormen eingehalten werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Diese Rechtsvorschrift gilt für alle Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, ungeachtet der Flagge, unter der sie bei In- und Auslandsfahrten eingesetzt werden.
  • Die EU-Länder müssen vor Aufnahme des Betriebs sicherstellen, dass die betreffenden Fährschiffe und Wasserfahrzeuge:
    • gültige und offiziell überprüfte Zeugnisse mitführen;
    • die einschlägigen Klassifizierungsregeln erfüllen;
    • mit einem Schiffsdatenschreiber ausgerüstet sind;
    • besonderen Stabilitätsanforderungen entsprechen.
  • Die Unternehmen, die für den Betrieb verantwortlich sind, müssen sicherstellen, dass bestimmte Maßnahmen wie etwa Informationen zu landgestützten Streckenführungssystemen an Bord zur Verfügung stehen.
  • EU-Länder müssen:
    • vor Aufnahme eines Betriebs im Linienverkehr eine Erstüberprüfung durchführen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Sicherheitsnormen erfüllt werden;
    • zweimal jährlich sowie nach jeder Reparatur oder jedem Wechsel der Geschäftsführung nachfolgende Überprüfungen durchführen, wobei eine der beiden jährlichen Inspektionen während eines Linienverkehrsdienstes erfolgen sollte;
    • den Betrieb eines Wasserfahrzeugs untersagen, sofern dieses die Sicherheitsnormen nicht erfüllt;
    • bei der Untersuchung eines Unfalls oder Unglücks mit Beteiligung eines Wasserfahrzeugs, das unter diese Richtlinie fällt, mit allen Ländern zusammenarbeiten, die ein wesentliches Interesse daran haben.

Eine damit zusammenhängende Rechtsvorschrift über die Hafenstaatkontrolle soll eine Sperre über unter der Norm liegende Schiffe in der EU verhängen. Sie schreibt vor, dass alle Wasserfahrzeuge die Normen der EU und der internationalen Gemeinschaft erfüllen, wie sie beispielsweise im Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens (SOLAS) festgelegt sind.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 1. Juni 1999 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 1. Dezember 2000 in nationales Recht umsetzen.

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Ro-Ro-Fahrgastschiff: ein im Seeverkehr eingesetztes Fahrgastfährschiff, das so gestaltet ist, dass Straßen- oder Eisenbahnfahrzeuge unmittelbar an und von Bord fahren können, und das mehr als zwölf Passagiere befördern kann.

RECHTSAKT

Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1-19)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 1999/35/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57-100). Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 19.04.2016

Top