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Hafeninfrastruktur: Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für Personen, Infrastruktur und Material (einschließlich Verkehrsmitteln) in Häfen und in den angrenzenden Gebieten.
Behörde für Gefahrenabwehr und Gefahrenabwehrpläne in Häfen
Gefahrenstufen
Beauftragter für Gefahrenabwehr im Hafen
Für jeden Hafen ist von dem betreffenden EU-Land ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen zuzulassen.
Nach Möglichkeit sollte jeder Hafen einen eigenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr haben. Gegebenenfalls kann jedoch auch ein Beauftragter für mehrere Häfen zuständig sein.
Diese Beauftragten erfüllen die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen und verfügen über die notwendige Befugnis und die erforderlichen Kenntnisse, um an Ort und Stelle die Erstellung, Aktualisierung und Überwachung der Risikoanalysen sowie der Gefahrenabwehrpläne sicherzustellen und angemessen zu koordinieren.
Überprüfungen
Die EU-Länder haben sicherzustellen, dass Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen und Pläne zur Gefahrenabwehr immer dann überprüft werden, wenn Änderungen auftreten, die für die Gefahrenabwehr relevant sind. Eine Überprüfung muss spätestens alle fünf Jahre vorgenommen werden.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am Donnerstag, 15. Dezember 2005 in Kraft getreten und musste bis spätestens Freitag, 15. Juni 2007 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Nach dem Ausbruch von COVID-19 und zur Einführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der Krise, hat die Europäische Kommission erlassen:
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28-39)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2005/65/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Bewertungsbericht über die Umsetzung der Richtlinie zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (KOM(2009) 002 endg. vom 20.1.2009)
Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 5-10)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 04.05.2020