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Lärmbewertung und -bekämpfung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie über Umgebungslärm hat Folgendes zum Ziel:

  • die Festlegung eines gemeinsamen Konzepts zur Bekämpfung der schädlichen Auswirkungen durch Umgebungslärm* in der gesamten EU;
  • die schrittweise Durchführung folgender Maßnahmen:
    • Festlegung gemeinsamer Lärmindizes* zur Messung der langfristigen Belastung des Menschen durch Umgebungslärm während des Tages und durch Schlafstörungen,
    • Verpflichtung der EU-Länder zur Erstellung strategischer Lärmkarten* als Grundlage für Aktionspläne* zur Verhinderung und Minderung von Lärm,
    • Umsetzung der nationalen Aktionspläne,
    • Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit, insbesondere über die nationalen Aktionspläne.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie betrifft die Lärmkontrolle:

  • in bebauten Gebieten;
  • in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums;
  • in ruhigen Gebieten auf dem Land;
  • in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten.

Die Richtlinie gilt nicht für Lärm:

  • der von der davon betroffenen Person selbst oder von Nachbarn verursacht wird;
  • durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen;
  • am Arbeitsplatz;
  • in Verkehrsmitteln;
  • der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.

Lärmindizes und ihre Bewertungsmethoden

  • Bei der Erstellung strategischer Lärmkarten werden zwei Indizes verwendet:
    • Lden ist ein Index (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die Gesamtbelästigung durch Lärm;
    • Lnight ist ein Index (Nachtlärmindex) für Schlafstörungen.

    die Lden- und Lnight-Werte werden mit den in Anhang II der Richtlinie beschriebenen gemeinsamen Bewertungsmethoden bestimmt.

  • Die Europäische Kommission musste diese gemeinsamen Bewertungsmethoden festlegen. Bis dahin konnten die EU-Länder ihre eigenen Methoden anwenden, sofern sie Anhang II entsprachen.
  • Für die akustische Planung oder die Festlegung von Gebieten bestimmter akustischer Qualität sowie für in Anhang I aufgeführte Sonderfälle können andere Indizes verwendet werden.
  • Dosis-Wirkung-Relationen* werden in Anhang III bei künftigen Änderungen der Richtlinie eingefügt, um die Bewertung der Auswirkungen von Lärm auf die Bevölkerung zu ermöglichen.
  • Die EU-Länder mussten der Kommission bis zum 18. Juli 2005 Informationen über alle relevanten, in ihrem Hoheitsgebiet geltenden oder geplanten, in Lden und Lnight und gegebenenfalls Lday (Taglärmindex ) und Levening (Abendlärmindex) ausgedrückten Grenzwerte für Folgendes übermitteln:
    • Straßenverkehrslärm;
    • Fluglärm;
    • Eisenbahnlärm; und
    • Lärm in Industriegebieten.

Ausarbeitung strategischer Lärmkarten

  • Strategische Lärmkarten müssen den Mindestanforderungen in Anhang IV genügen.
  • Die EU-Länder mussten
    • die Öffentlichkeit bis zum 18. Juli 2005 über die für die Ausarbeitung und Genehmigung strategischer Lärmkarten zuständigen Stellen informieren;
    • die Kommission bis zum 30. Juni 2005 über Folgendes informieren:
      • Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr,
      • Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr,
      • Großflughäfen und
      • Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern;
    • bis zum 30. Juni 2007 strategische Lärmkarten erstellen und genehmigen, die die Situation während des vergangenen Jahres in der Nachbarschaft dieser Infrastrukturen und Ballungsräume zeigen;
    • der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 sämtliche Ballungsräume mit mehr als 100 000 Einwohnern sowie sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken in ihrem Hoheitsgebiet mitteilen;
    • bis zum 30. Juni 2012 strategische Lärmkarten erstellen und genehmigen, die die Situation während des vergangenen Jahres für diese Ballungsräume, Straßen und Eisenbahnstrecken darstellen.
  • Die Lärmkarten müssen alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden.

Aktionspläne

  • Aktionspläne müssen den Mindestanforderungen in Anhang V genügen.
  • Die in den Plänen genannten Maßnahmen müssen
    • auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer von den EU-Ländern festgelegter Kriterien ergeben; und
    • insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den strategischen Lärmkarten ausgewiesen wurden.
  • Die EU-Länder mussten
    • die Öffentlichkeit bis zum 18. Juli 2005 über die für die Ausarbeitung und Genehmigung der Aktionspläne zuständigen Stellen informieren;
    • Aktionspläne erstellen:
      • bis zum 18. Juli 2008 für
        • Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr,
        • Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr,
        • Großflughäfen und
        • Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern;
      • bis zum 18. Juli 2013 für alle Ballungsräume, Großflughäfen, Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken.
  • Gemäß der Änderungsverordnung (EU) 2019/1010 müssen die Aktionspläne im Fall einer bedeutsamen Entwicklung, die sich auf die bestehende Lärmsituation auswirkt, und mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung überprüft werden.

Information der Öffentlichkeit

Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass

  • die Öffentlichkeit konsultiert wird und die Ergebnisse der Anhörungen vor der Genehmigung von Aktionsplänen berücksichtigt werden;
  • die strategischen Lärmkarten und Aktionspläne gemäß den Anhängen IV und V und gemäß den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und an sie verteilt werden;
  • der Kommission die in Anhang VI genannten Informationen aus den strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Aktionspläne binnen sechs Monaten nach den in Artikel 7 (Ausarbeitung strategischer Lärmkarten) bzw. Artikel 8 (Aktionspläne) genannten Zeitpunkten übermittelt werden. Die Kommission muss mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur im Wege von Durchführungsrechtsakten einen digitalen Informationsaustauschmechanismus ausarbeiten.

Die Lärmkarten und Aktionspläne der EU-Länder können auch im System ReportNet der Europäischen Umweltagentur eingesehen werden. Gemäß der Änderungsverordnung (EU) 2019/1010 ist ReportNet eine „Datenablage“, ein Informationssystem mit Informationen über Umgebungslärm sowie Daten, die von den EU-Ländern zur Verfügung gestellt werden.

Bericht

Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie vor.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 18. Juli 2002 in Kraft getreten und musste bis zum 18. Juli 2004 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Umgebungslärm: unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 96/61/EG ausgeht.
Lärmindex: eine physikalische Größe für die Beschreibung des Umgebungslärms, der mit gesundheitsschädlichen Auswirkungen in Verbindung steht.
Strategische Lärmkarten: Karten zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in bestimmten Gebieten oder für die Gesamtprognosen für solche Gebiete.
Aktionspläne: Pläne zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung.
Dosis-Wirkung-Relation: der Zusammenhang zwischen dem Wert eines Lärmindexes und einer gesundheitsschädlichen Auswirkung.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12-25)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2002/49/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Richtlinie über Umgebungslärm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2002/49/EG (COM(2017) 151 final vom 30.3.2017)

Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (kodifizierte Fassung) (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13-22)

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26-32)

Letzte Aktualisierung: 19.09.2019

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