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Konfitüren und Maronenkrem
Die Zusammensetzung und die Kennzeichnung der Konfitüren und der Maronenkrem unterliegen spezifischen Vorschriften im Hinblick auf ihren Frucht- und Zuckergehalt, auf Schwefeldioxidrückstände und andere erlaubte Zusatzstoffe.
RECHTSAKT
Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie gilt für die Produkte Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra, Marmelade, Gelee-Marmelade und Maronenkrem.
Sie gilt nicht für Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinbackwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.
Mit der Definition dieser Produkte auf der Grundlage ihrer Zusammensetzung soll dafür gesorgt werden, dass der Verkauf vorschriftsmäßig erfolgt und die Bezeichnungen unmissverständlich sind.
Die Verkehrsbezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils. Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Früchten hergestellt werden, kann die Angabe über die verwendeten Früchte durch den Hinweis Mehrfrucht, eine ähnliche Angabe oder durch die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.
Außerdem sind auf dem Etikett der Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem folgende Angaben zu machen:
Anhang II der Richtlinie enthält eine Liste der zugelassenen Zusatzstoffe wie Honig, Zucker, Fruchtsaft und Spirituosen.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Vermarktung von Produkten, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht behindern.
Hintergrund
Diese Richtlinie wurde im Rahmen der Vereinfachung bestimmter vertikaler Richtlinien im Lebensmittelbereich erlassen. Sie berücksichtigt die Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln und Werbung für Lebensmittel.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2001/113/EG |
12.01.2002 |
11.07.2003 |
ABl. L 10 vom 12.1.2002 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2004/84/EG |
12.07.2004 |
- |
ABl. L 219 vom 19.6.2004 |
Richtlinie (EC) Nr. 1182/2007 |
6.11.2007 |
- |
ABl. L 273 vom 17.10.2007 |
Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2001/113/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich Dokumentationswert.
VERBUNDENE RECHTAKTE
Verordnung (EU) Nr. 1021/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG des Rates in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse [Amtsblatt L 287 vom 29.10.2013].
Diese Verordnung gleicht die bestehenden Durchführungsbefugnisse der Kommission, die in den fünf sogenannten Frühstücksrichtlinien festgelegt sind, an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an, insbesondere an Artikel 290, der der Kommission erlaubt, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Letzte Änderung: 30.04.2014