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Eine neue Herangehensweise auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung

Ziel dieser Entschließung ist die Vereinheitlichung der technischen Harmonisierung in der Europäischen Union (EU) auf einer neuen Grundlage. Diese beschränkt sich ausschließlich auf die Harmonisierung der wesentlichen Produktanforderungen, ,und in ihr kommen das Prinzip des „Normenverweises" sowie das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung zur Anwendung, um die technischen Hindernisse zu überwinden, die dem freien Warenverkehr entgegenstehen.

RECHTSAKT

Entschließung des Rates 85/C 136/01 vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung.

ZUSAMMENFASSUNG

Das Hauptziel dieser Entschließung bestand in der Entwicklung einer Konzeption, mit der allgemeine Rechtsvorschriften festgelegt werden, die auf bestimmte Produktbereiche oder -familien sowie auf bestimmte Gefahrenarten Anwendung finden können. Diese Entschließung legt verschiedene Grundprinzipien für eine europäische Normungspolitik fest:

  • Die Mitgliedstaaten verpflichten sich zu einer ständigen technischen Überprüfung der maßgeblichen technischen Vorschriften, damit überholte oder überflüssige Vorschriften aufgehoben werden;
  • die Mitgliedstaaten gewährleisten die gegenseitige Anerkennung der Versuchsergebnisse und stellen harmonisierte Vorschriften in Bezug auf die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen auf;
  • die Mitgliedstaaten erklären die Bereitschaft zur raschen Konsultation auf Gemeinschaftsebene, wenn einzelstaatliche Regelungsinitiativen oder Verfahren die Funktionsweise des Binnenmarktes beeinträchtigen;
  • die „Normenverweise", vorrangig auf europäische und erforderlichenfalls auf einzelstaatliche Normen, sind auszuweiten und es ist die Aufgabe der Normung bei der Festlegung der technischen Merkmale der Erzeugnisse festzulegen (insbesondere in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz);
  • die Normungskapazität ist zügig auszubauen, vorrangig auf europäischer Ebene;
  • die Einführung europäischer Normen ist der Genehmigung durch europäische Normungsgremien zu unterstellen.

Allgemeine Leitlinien der neuen Konzeption

Der Rat legt vier Grundprinzipien fest:

  • Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften beschränkt sich auf die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (oder sonstigen Anforderungen im Interesse des Gemeinwohls), denen die in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse genügen müssen, für die der freie Warenverkehr in der Europäischen Union gewährleistet sein muss;
  • den für die Industrienormung zuständigen Gremien wird die Aufgabe übertragen, technische Spezifikationen unter Berücksichtigung des Standes der Technologie auszuarbeiten;
  • diese technischen Spezifikationen erhalten keinerlei obligatorischen Charakter, sondern bleiben freiwillige Normen;
  • die Verwaltungen werden gleichzeitig dazu verpflichtet, bei Erzeugnissen, die nach harmonisierten Normen hergestellt worden sind, eine Übereinstimmung mit den in der Richtlinie aufgestellten grundlegenden Anforderungen anzunehmen. In Fällen, in denen der Hersteller nicht nach diesen Normen produziert, liegt die Beweislast für die Übereinstimmung seiner Erzeugnisse mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie bei ihm.

Damit dieses System funktioniert, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • die Normen müssen Qualitätsgarantien hinsichtlich des den Anforderungen entsprechenden Erzeugnisses bieten;
  • die staatlichen Behörden müssen den Schutz der Sicherheit (bzw. der anderen genannten Anforderungen) in ihrem Hoheitsgebiet gewährleisten. Dies ist eine Grundvoraussetzung für den Aufbau einer gegenseitigen Vertrauensbasis zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Kommission beauftragt die europäischen Normeninstitutionen mit der Normung. Durch Vereinbarungen zwischen der Kommission und diesen Institutionen wird die Ausführung entsprechend den allgemeinen Leitlinien gewährleistet. Fehlen europäische Normen, werden die nationalen Normen durch ein von der Kommission abgewickeltes Verfahren auf europäischer Ebene unter Hinzuziehung eines ständigen Ausschusses der Vertreter der einzelstaatlichen Verwaltungen überprüft. Darüber hinaus sind Schutzklauselverfahren vorgesehen, um den einzelstaatlichen Behörden die Möglichkeit zu geben, die Übereinstimmung eines Produkts oder die Qualität einer Norm anzufechten.

Der Anwendungsbereich einer Richtlinie wird anhand weit gefasster Produktkategorien und/oder nach den abzudeckenden Gefahrentypen festgelegt.

Schema einer Richtlinie nach der „neuen Konzeption”

Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, in ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern zu gewährleisten. Die Schutzmaßnahmen müssen dahingehend harmonisiert werden, dass der freie Warenverkehr gewährleistet ist. Dabei darf jedoch das in den Mitgliedstaaten bereits bestehende und begründete Schutzniveau nicht verringert werden.

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) sind für die Verabschiedung harmonisierter europäischer Normen im Rahmen dieser Richtlinie zuständig. Für besondere Wirtschaftszweige können andere zuständige europäische Organisationen für die Erarbeitung technischer Spezifikationen in Betracht kommen.

Die Festlegung des betreffenden Produktbereichs sowie Angaben über die Art der abzuwendenden Gefahren gewährleisten ein kohärentes Konzept. Diese Bestimmungen stehen dem Erlass mehrerer Richtlinien für unterschiedliche Gefahrentypen bei ein und derselben Erzeugnisgruppe nicht entgegen.

Die unter eine Richtlinie fallenden Erzeugnisse können nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern darstellen. In den Richtlinien ist als Regelfall eine vollständige Harmonisierung vorzusehen. Folglich dürfen nur Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, welche den Anforderungen der Richtlinie entsprechen.

In der Richtlinie muss eine Beschreibung der Sicherheitsanforderung enthalten sein, die sämtliche unter die Richtlinie fallenden Erzeugnisse erfüllen müssen. Sie ist ausreichend präzise zu formulieren, sodass sie bei der Umsetzung in nationales Recht für die Aufstellung von Verpflichtungen genutzt werden kann, deren Nichteinhaltung Sanktionen nach sich ziehen kann.

Der freie Verkehr des betreffenden Erzeugnisses wird gewährleistet, ohne dass die Einhaltung der grundlegenden Vorschriften zuvor kontrolliert wird.

Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der Bestimmungen bei jenen Erzeugnissen aus, die mit einer gemäß Norm vorgeschriebenen Bescheinigung versehen sind, in der die Übereinstimmung entweder mit den harmonisierten Normen oder - falls keine harmonisierten Normen vorliegen - mit einzelstaatlichen Normen bescheinigt wird.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, ruft die Kommission den Ausschuss „Normen und technische Regeln" an, der hierzu umgehend Stellung nimmt. Entsprechend dieser Stellungnahme kann die Norm beibehalten, zurückgezogen oder überarbeitet werden.

Falls ein Mitgliedstaat feststellt, dass ein Erzeugnis die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden droht, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses rückgängig zu machen oder zu verbieten. Der freie Verkehr des betreffenden Erzeugnisses kann eingeschränkt werden, auch wenn für dieses Erzeugnis eine Konformitätserklärung vorliegt. In diesem Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission über diese Maßnahme und begründet seine Entscheidung. Die Kommission tritt in Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedstaaten ein und zieht den ständigen Ausschuss zu Rate. Wird festgestellt, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, welche verpflichtet sind, das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses zu verbieten.

Von den Beteiligten kann auf folgende Bescheinigungen zurückgegriffen werden:

  • Konformitätsbescheinigungen oder Prüfzeichen, die von Dritten ausgestellt worden sind;
  • Ergebnisse von Prüfungen, die von Dritten durchgeführt worden sind;
  • die Konformitätsbescheinigung des Herstellers: diese kann durch ein Überwachungssystem ergänzt werden;
  • sonstige gegebenenfalls in der Richtlinie festzustellende Bescheinigungen.

Die nationalen Stellen, welche ein Prüfzeichen oder eine Konformitätsbescheinigung ausstellen können, werden vom Mitgliedstaat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten benannt. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben nach den Grundsätzen und Praktiken der Internationalen Organisation für Normen (ISO) (EN) (FR) durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die einwandfreie Funktion dieser Organisationen zu kontrollieren. Die nationalen Stellen sind berechtigt, wenn Zweifel an der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen bestehen, vom Hersteller die Vorlage von Angaben über die durchgeführten Sicherheitsprüfungen zu verlangen. Der Hersteller ist im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens berechtigt, den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses durch jedes Mittel seiner Wahl zu erbringen.

Der ständige Ausschuss der sektoriellen Richtlinien setzt sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Vertretern zusammen, welche ggf. durch Sachverständige oder Berater unterstützt werden. Die Aufgaben des Ausschusses erstrecken sich auf die Durchführung der Richtlinie. Der Ausschuss bietet ein Forum für die Erörterung etwaiger Einsprüche, seine Aufgabe ist jedoch nicht die detaillierte Prüfung der Gesamtheit der Normeninhalte.

Auswahlkriterien der Bereiche für die Anwendung des „Normenverweises":

  • Da lediglich die grundlegenden Anforderungen harmonisiert werden müssen, muss eine Unterscheidung zwischen grundlegenden Anforderungen und Fertigungsspezifikationen möglich sein;
  • der Bereich unterliegt der Normung (bzw. die Notwendigkeit einer Reglementierung wird auf Gemeinschaftsebene allgemein anerkannt);
  • die Mehrzahl der verabschiedeten Richtlinien betrifft die drei Bereiche der Kraftfahrzeuge, der Messtechnik und der Elektrogeräte. Die neue Konzeption soll sich also zunächst auf die übrigen Bereiche konzentrieren;
  • die Möglichkeit, durch Verabschiedung einer einzigen Richtlinie die verordnungsrechtlichen Probleme einer großen Zahl von Erzeugnissen zu regeln, ohne dass diese Richtlinie ständig angepasst und häufigen Änderungen unterzogen werden muss (aus praktischen Erwägungen und Gründen der Arbeitsersparnis). Die ausgewählten Bereiche müssen durch eine umfangreiche Produktpalette gekennzeichnet sein, die so homogen sein muss, dass sich gemeinsame grundlegende Anforderungen festlegen lassen.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften [Amtsblatt L 204 vom 21.7.1998].

See also

  • Webseite der Generaldirektion Unternehmen und Industrie über die „neue Konzeption" (EN)
  • Europäisches Komitee für Normung (CEN) (EN)
  • Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) (EN)

Letzte Änderung: 13.07.2011

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