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Eine neue Herangehensweise auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung
Ziel dieser Entschließung ist die Vereinheitlichung der technischen Harmonisierung in der Europäischen Union (EU) auf einer neuen Grundlage. Diese beschränkt sich ausschließlich auf die Harmonisierung der wesentlichen Produktanforderungen, ,und in ihr kommen das Prinzip des „Normenverweises" sowie das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung zur Anwendung, um die technischen Hindernisse zu überwinden, die dem freien Warenverkehr entgegenstehen.
RECHTSAKT
Entschließung des Rates 85/C 136/01 vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung.
ZUSAMMENFASSUNG
Das Hauptziel dieser Entschließung bestand in der Entwicklung einer Konzeption, mit der allgemeine Rechtsvorschriften festgelegt werden, die auf bestimmte Produktbereiche oder -familien sowie auf bestimmte Gefahrenarten Anwendung finden können. Diese Entschließung legt verschiedene Grundprinzipien für eine europäische Normungspolitik fest:
Allgemeine Leitlinien der neuen Konzeption
Der Rat legt vier Grundprinzipien fest:
Damit dieses System funktioniert, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
Die Kommission beauftragt die europäischen Normeninstitutionen mit der Normung. Durch Vereinbarungen zwischen der Kommission und diesen Institutionen wird die Ausführung entsprechend den allgemeinen Leitlinien gewährleistet. Fehlen europäische Normen, werden die nationalen Normen durch ein von der Kommission abgewickeltes Verfahren auf europäischer Ebene unter Hinzuziehung eines ständigen Ausschusses der Vertreter der einzelstaatlichen Verwaltungen überprüft. Darüber hinaus sind Schutzklauselverfahren vorgesehen, um den einzelstaatlichen Behörden die Möglichkeit zu geben, die Übereinstimmung eines Produkts oder die Qualität einer Norm anzufechten.
Der Anwendungsbereich einer Richtlinie wird anhand weit gefasster Produktkategorien und/oder nach den abzudeckenden Gefahrentypen festgelegt.
Schema einer Richtlinie nach der „neuen Konzeption”
Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, in ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern zu gewährleisten. Die Schutzmaßnahmen müssen dahingehend harmonisiert werden, dass der freie Warenverkehr gewährleistet ist. Dabei darf jedoch das in den Mitgliedstaaten bereits bestehende und begründete Schutzniveau nicht verringert werden.
Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) sind für die Verabschiedung harmonisierter europäischer Normen im Rahmen dieser Richtlinie zuständig. Für besondere Wirtschaftszweige können andere zuständige europäische Organisationen für die Erarbeitung technischer Spezifikationen in Betracht kommen.
Die Festlegung des betreffenden Produktbereichs sowie Angaben über die Art der abzuwendenden Gefahren gewährleisten ein kohärentes Konzept. Diese Bestimmungen stehen dem Erlass mehrerer Richtlinien für unterschiedliche Gefahrentypen bei ein und derselben Erzeugnisgruppe nicht entgegen.
Die unter eine Richtlinie fallenden Erzeugnisse können nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern darstellen. In den Richtlinien ist als Regelfall eine vollständige Harmonisierung vorzusehen. Folglich dürfen nur Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, welche den Anforderungen der Richtlinie entsprechen.
In der Richtlinie muss eine Beschreibung der Sicherheitsanforderung enthalten sein, die sämtliche unter die Richtlinie fallenden Erzeugnisse erfüllen müssen. Sie ist ausreichend präzise zu formulieren, sodass sie bei der Umsetzung in nationales Recht für die Aufstellung von Verpflichtungen genutzt werden kann, deren Nichteinhaltung Sanktionen nach sich ziehen kann.
Der freie Verkehr des betreffenden Erzeugnisses wird gewährleistet, ohne dass die Einhaltung der grundlegenden Vorschriften zuvor kontrolliert wird.
Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der Bestimmungen bei jenen Erzeugnissen aus, die mit einer gemäß Norm vorgeschriebenen Bescheinigung versehen sind, in der die Übereinstimmung entweder mit den harmonisierten Normen oder - falls keine harmonisierten Normen vorliegen - mit einzelstaatlichen Normen bescheinigt wird.
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, ruft die Kommission den Ausschuss „Normen und technische Regeln" an, der hierzu umgehend Stellung nimmt. Entsprechend dieser Stellungnahme kann die Norm beibehalten, zurückgezogen oder überarbeitet werden.
Falls ein Mitgliedstaat feststellt, dass ein Erzeugnis die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden droht, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses rückgängig zu machen oder zu verbieten. Der freie Verkehr des betreffenden Erzeugnisses kann eingeschränkt werden, auch wenn für dieses Erzeugnis eine Konformitätserklärung vorliegt. In diesem Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission über diese Maßnahme und begründet seine Entscheidung. Die Kommission tritt in Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedstaaten ein und zieht den ständigen Ausschuss zu Rate. Wird festgestellt, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, welche verpflichtet sind, das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses zu verbieten.
Von den Beteiligten kann auf folgende Bescheinigungen zurückgegriffen werden:
Die nationalen Stellen, welche ein Prüfzeichen oder eine Konformitätsbescheinigung ausstellen können, werden vom Mitgliedstaat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten benannt. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben nach den Grundsätzen und Praktiken der Internationalen Organisation für Normen (ISO) (EN) (FR) durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die einwandfreie Funktion dieser Organisationen zu kontrollieren. Die nationalen Stellen sind berechtigt, wenn Zweifel an der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen bestehen, vom Hersteller die Vorlage von Angaben über die durchgeführten Sicherheitsprüfungen zu verlangen. Der Hersteller ist im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens berechtigt, den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses durch jedes Mittel seiner Wahl zu erbringen.
Der ständige Ausschuss der sektoriellen Richtlinien setzt sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Vertretern zusammen, welche ggf. durch Sachverständige oder Berater unterstützt werden. Die Aufgaben des Ausschusses erstrecken sich auf die Durchführung der Richtlinie. Der Ausschuss bietet ein Forum für die Erörterung etwaiger Einsprüche, seine Aufgabe ist jedoch nicht die detaillierte Prüfung der Gesamtheit der Normeninhalte.
Auswahlkriterien der Bereiche für die Anwendung des „Normenverweises":
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften [Amtsblatt L 204 vom 21.7.1998].
Letzte Änderung: 13.07.2011