EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Verstärkte Zusammenarbeit mit der Schweiz, Norwegen und Island: das Übereinkommen von Lugano

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Beschluss 2009/430/EG des Rates – Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Das Übereinkommen hat zum Ziel, dass Urteile in den EU-Ländern, in der Schweiz, in Norwegen und in Island in gleicher Weise Geltung erhalten. Es ist als neues Übereinkommen von Lugano bekannt und ersetzt das Übereinkommen von Lugano von 1988.

Der Beschluss bedeutet die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft (nun Europäische Union) zu dem Übereinkommen. Ebenso wurden die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abzugebenden Erklärungen (im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben) festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendung

Das Übereinkommen gilt im Zivil- und Handelsrecht für die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Folgende Bereiche sind ausgenommen:

  • Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten;
  • den Personenstand und die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen;
  • eheliche Güterstände;
  • das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
  • Konkurse und Zwangsvergleiche;
  • soziale Sicherheit und Schiedsgerichtsbarkeit.

Einen hohen Grad der Weitergabe von Gerichtsentscheidungen erzielen

Das von der Europäischen Gemeinschaft, Dänemark, Island, Norwegen und der Schweiz unterzeichnete Übereinkommen sollte nach der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten in Kraft treten. Dänemark war als eigene Vertragspartei an diesem Übereinkommen beteiligt, da es sich nicht an der Verordnung Brüssel I (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates) beteiligt hatte – die nachfolgend von der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ersetzt wurde.

Die Vertragsparteien hinterlegen ihre Ratifizierungsurkunden beim Schweizerischen Bundesrat, der das Übereinkommen verwahrt. Sobald das Übereinkommen in Kraft getreten ist, können ihm auch folgende Länder beitreten:

  • die künftigen Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation;
  • die EU-Länder im Namen bestimmter außereuropäischer Gebiete, die Teil ihres Hoheitsgebiets sind (zum Beispiel die französischen Überseegebiete wie Nouméa) oder für deren Außenbeziehungen sie zuständig sind;
  • jeder andere Staat, sofern sämtliche Vertragsparteien zustimmen.

Beruhend auf den Vorschriften, die zwischen den EU-Ländern gelten

Das Übereinkommen ist den aktuellen Vorschriften der EU über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zwischen den EU-Ländern angepasst. In der EU und der Schweiz, in Norwegen und Island gelten also ähnliche Vorschriften. Darüber hinaus werden die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte dieser Länder vereinfacht.

So sieht das Übereinkommen allgemein vor, dass Personen, die in einem der Unterzeichnerstaaten ihren (rechtmäßigen) Wohnsitz haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit vor die Gerichte dieses Staates geladen werden. Das Übereinkommen legt gleichwohl in bestimmten Fällen besondere Zuständigkeiten fest, zum Beispiel für:

  • Verträge: Die Gerichte des Landes, in dem die Verpflichtung zu erfüllen ist, haben Zuständigkeit;
  • Unterhaltssachen: Die Zuständigkeit verbleibt beim Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte (die Person, die gemäß dem Urteil Anspruch auf Zahlungen hat), seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • unerlaubte Handlungen (eine unrechtmäßige Handlung oder die Verletzung eines Rechts, die zu einer Verletzung oder Schädigung führt), Delikte (eine unrechtmäßige Handlung, bei der die geschädigte Person das Recht auf zivilrechtliche Maßnahmen hat) oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind (eine fahrlässige Handlung oder Unterlassung, die einer Person oder fremdem Eigentum Verletzungen oder Schäden zufügt und eine Person vor Zivilgerichten rechtlich haftbar macht): Die Zuständigkeit verbleibt beim Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Außerdem gelten nach dem Übereinkommen besondere Zuständigkeiten für

  • Versicherungen;
  • Verbraucherverträge sowie
  • individuelle Arbeitsverträge.

Bei dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen (Besitz von Grundstücken oder Immobilien als Mieter) sowie Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen haben die Gerichte des Vertragsstaates, in dem sich die unbewegliche Sache befindet, die ausschließliche Zuständigkeit.

Dem Übereinkommen sind verschiedene Protokolle beigefügt, die unter anderem eine einheitliche Auslegung des Übereinkommens gewährleisten sollen.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 27. November 2009 in Kraft getreten. Das Übereinkommen ist gemäß Artikel 69 Absatz 5 des Übereinkommens zwischen der EU und Norwegen am 1. Januar 2010, zwischen der EU und der Schweiz am 1. Januar 2011 und zwischen der EU und Island am 1. Mai 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Unterzeichnung des Übereinkommens stellte eine wichtige institutionelle Entwicklung dar. Der Gerichtshof hat in seinem Gutachtenverfahren 1/03 bestätigt, dass die Europäische Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano verfügt. Das am 30. Oktober 2007 unterzeichnete Übereinkommen ist Bestandteil des EU-Rechts. Es wurde auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen.

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 147 vom, 10.6.2009, S. 5-43)

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 147 vom 10.6.2009, S. 1-4)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet am 30. Oktober 2007 in Lugano – Erläuternder Bericht von Professor Fausto Pocar (Inhaber des Lehrstuhls für Völkerrecht an der Universität Mailand) (ABl. C 319 vom 23.12.2009, S. 1-56)

Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 70-71)

Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. L 147 vom 10.6.2009, S. 44)

Letzte Aktualisierung: 31.07.2018

Top