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In diesem Urteil wird ein allgemeiner Grundsatz1 des Gemeinschaftsrechts (jetzt EU-Recht) festgelegt: der Vorrang (auch als „Primat“ oder „Supremat“ bezeichnet) des EU-Rechts, der dessen Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten garantiert.
Der Grundsatz des Vorrangs gewährleistet, dass das EU-Recht die Menschen in der gesamten EU einheitlich schützt.
Zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die bei seinem Inkrafttreten in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen worden und von ihren Gerichten anzuwenden ist.
Mit der Gründung der EWG übertrugen die Mitgliedstaaten die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten von ihrem nationalen Rechtssystem auf das der EWG, schränkten ihre Souveränität ein und schufen einen Rechtsbestand, der sowohl ihre Angehörigen als auch sie selbst band.
Folglich dürfen die Mitgliedstaaten keine nationalen Gesetze erlassen, die dem EU-Recht widersprechen, ohne damit die Rechtsgrundlage der EU selbst in Frage zu stellen. Wenn sie dies dennoch tun, sollte das EU-Recht bei den nationalen Gerichten des betreffenden Landes vor den nationalen Gesetzen Vorrang haben (d. h. vorgehen).
Entwicklungen vor und nach dem Urteil
In einer weiteren Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1963 hatte der Gerichtshof bereits einen ebenso wichtigen und ergänzenden allgemeinen Grundsatz des EU-Rechts aufgestellt: den Grundsatz der unmittelbaren Wirkung.
Der Gerichtshof präzisierte den Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vorrangs später in seiner Rechtsprechung3.
unabhängig von ihrer Art (Rechtsakte, Verordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Rundschreiben usw.) und unabhängig davon, ob sie von der Exekutive oder der Legislative eines Mitgliedstaats erlassen werden;
In einer Erklärung zum Vorrang, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen hat, beigefügt ist, wird von der Konferenz:
an den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts vor dem nationalen Recht erinnert;
betont, dass es sich um einen Grundpfeiler des EU-Rechts handelt, auch wenn er nicht in den Vertrag aufgenommen wird.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Allgemeine Grundsätze. Sie werden auch als „subsidiäres Recht“ bezeichnet und hauptsächlich vom EuGH entwickelt. Im Gegensatz zum Primär- und Sekundärrecht gehören sie zu den ungeschriebenen Quellen des EU-Rechts.
Vorabentscheidung. Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über eine Frage, die ihm von einem nationalen Gericht zur Auslegung oder zur Gültigkeit des EU-Rechts vorgelegt wird; diese Entscheidung trägt zur einheitlichen Anwendung des EU-Rechts bei.
Rechtsprechung. Recht, das sich durch den Ausgang früherer Fälle ergibt.
HAUPTDOKUMENT
Urteil des Gerichtshofes vom , Flaminio Costa gegen ENEL, Rechtssache 6-64 (English special edition 1964 00585).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Regierungskonferenz, die den am unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat – A. Erklärungen zu Bestimmungen der Verträge – 17. Erklärung zum Vorrang (ABl. C 115 vom , S. 344).
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom – konsolidierte Fassung (ABl. C 202 vom , S. 47-360).
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom , Wünsche Handelsgesellschaft GmbH & Co. gegen Bundesrepublik Deutschland.. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – Deutschland. Champignonkonserven – Schutzmaßnahmen. Rechtssache 345/82 (European Court Reports 1984-01995).
Urteil des Gerichtshofes vom ., Staatliche Finanzverwaltung gegen S.p.A. Simmenthal. Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Susa – Italien. Nichtanwendung eines gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Gesetzes durch das innerstaatliche Gericht. Rechtssache 106/77 (European Court Reports 1978-00629).
Urteil des Gerichtshofes vom , Internationale Handelsgesellschaft mbH gegen Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – Deutschland. Rechtssache 11-70 (European Court Reports 1970-01125).