Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Der Vorrang des EU-Rechts

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Urteil des Gerichtshofes vom Flaminio Costa gegen ENEL

WARUM HANDELT ES SICH BEI COSTA GEGEN ENEL UM EINE GRUNDSATZENTSCHEIDUNG?

  • In seinem Urteil bestätigte der Europäische Gerichtshof (jetzt Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)) den Vorrang des Rechts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) (jetzt Europäische Union (EU)) vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.
  • In diesem Urteil wird ein allgemeiner Grundsatz1 des Gemeinschaftsrechts (jetzt EU-Recht) festgelegt: der Vorrang (auch als „Primat“ oder „Supremat“ bezeichnet) des EU-Rechts, der dessen Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten garantiert.
  • Der Grundsatz des Vorrangs gewährleistet, dass das EU-Recht die Menschen in der gesamten EU einheitlich schützt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In einer Vorabentscheidung2 zum EWG-Vertrag (jetzt Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der EU) hat der Gerichtshof Folgendes klargestellt.

  • Zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die bei seinem Inkrafttreten in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen worden und von ihren Gerichten anzuwenden ist.
  • Mit der Gründung der EWG übertrugen die Mitgliedstaaten die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten von ihrem nationalen Rechtssystem auf das der EWG, schränkten ihre Souveränität ein und schufen einen Rechtsbestand, der sowohl ihre Angehörigen als auch sie selbst band.
  • Folglich dürfen die Mitgliedstaaten keine nationalen Gesetze erlassen, die dem EU-Recht widersprechen, ohne damit die Rechtsgrundlage der EU selbst in Frage zu stellen. Wenn sie dies dennoch tun, sollte das EU-Recht bei den nationalen Gerichten des betreffenden Landes vor den nationalen Gesetzen Vorrang haben (d. h. vorgehen).

Entwicklungen vor und nach dem Urteil

In einer weiteren Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1963 hatte der Gerichtshof bereits einen ebenso wichtigen und ergänzenden allgemeinen Grundsatz des EU-Rechts aufgestellt: den Grundsatz der unmittelbaren Wirkung.

Der Gerichtshof präzisierte den Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vorrangs später in seiner Rechtsprechung3.

In einer Erklärung zum Vorrang, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen hat, beigefügt ist, wird von der Konferenz:

  • an den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts vor dem nationalen Recht erinnert;
  • betont, dass es sich um einen Grundpfeiler des EU-Rechts handelt, auch wenn er nicht in den Vertrag aufgenommen wird.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Allgemeine Grundsätze. Sie werden auch als „subsidiäres Recht“ bezeichnet und hauptsächlich vom EuGH entwickelt. Im Gegensatz zum Primär- und Sekundärrecht gehören sie zu den ungeschriebenen Quellen des EU-Rechts.
  2. Vorabentscheidung. Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über eine Frage, die ihm von einem nationalen Gericht zur Auslegung oder zur Gültigkeit des EU-Rechts vorgelegt wird; diese Entscheidung trägt zur einheitlichen Anwendung des EU-Rechts bei.
  3. Rechtsprechung. Recht, das sich durch den Ausgang früherer Fälle ergibt.

HAUPTDOKUMENT

Urteil des Gerichtshofes vom , Flaminio Costa gegen ENEL, Rechtssache 6-64 (English special edition 1964 00585).

Letzte Aktualisierung

Top