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Der Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS

Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EU-Organe

WAS IST DER ZWECK VON ARTIKEL 15 AEUV UND DER VERORDNUNG?

  • Artikel 15 Absatz 3 AEUV gewährt den Bürgern, Einwohnern und Unternehmen der EU das Recht auf Zugang zu Dokumenten der EU-Organe, Einrichtungen und sonstiger EU-Stellen vorbehaltlich bestimmter Grundsätze und Bedingungen.
  • In der Verordnung sind die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen des Zugangs festgelegt. Sie soll sicherstellen, dass die Bürger ihr Recht auf Zugang möglichst einfach ausüben können. Es kann Zugang zu allen Dokumenten angefordert werden, die von den Organen erstellt wurden oder bei ihnen eingegangen sind und alle Tätigkeitsbereiche der EU betreffen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ausnahmeregelung und Rechte Dritter

Die Organe können den Zugang zu einem Dokument verweigern, durch dessen Verbreitung

  • Folgendes beeinträchtigt würde:
    • der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung, die internationalen Beziehungen sowie die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der EU oder eines EU-Landes; oder
    • der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den EU-Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten;
  • in Bezug auf Personen Folgendes beeinträchtigt würde:
    • geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung; oder
    • der Zweck von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung;
  • der Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

In Bezug auf durch Dritte erstellte Dokumente müssen die EU-Organe im Zweifelsfall diese Dritten konsultieren, um zu beurteilen, ob eine Ausnahmeregelung anwendbar ist. Die EU-Länder haben ein stärkeres Einspruchsrecht (aber kein Vetorecht).

Dokumente in den EU-Ländern

Erhält ein EU-Land einen Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument, das von einem Organ stammt, hat das Land prinzipiell dieses Organ zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die Verbreitung des Dokuments im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung steht. Das Land kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten.

Anträge, Behandlung von Anträgen und Zugang zu Dokumenten

  • Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in schriftlicher (einschließlich elektronischer) Form in einer der Amtssprachen der EU zu stellen. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben, doch der Antrag muss präzise formuliert sein.
  • Die Organe müssen Anträge auf Zugang zu einem Dokument unverzüglich bearbeiten. Sie müssen dem Antragsteller den Empfang bestätigen und den Zugang zu dem angeforderten Dokument binnen 15 Werktagen nach Registrierung des Antrags entweder gewähren oder ablehnen. Diese Frist kann einmal um weitere 15 Werktage verlängert werden.
  • Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.
  • Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt entweder durch Einsichtnahme vor Ort, durch Bereitstellung einer Kopie oder durch eine Information an den Antragsteller, wie er die Dokumente problemlos erhalten kann.

Sensible Dokumente

  • Sensible Dokumente sind Dokumente, die von den Organen, den von diesen geschaffenen Einrichtungen, von den EU-Ländern, Nicht-EU-Ländern oder internationalen Organisationen stammen und als TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET, SECRET UE/EU SECRET oder CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL eingestuft sind.
  • Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten dürfen ausschließlich von Personen bearbeitet werden, die berechtigt sind, ihren Inhalt zu erfahren. Sensible Dokumente dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben werden.

Register und Verwaltungspraxis

  • Jedes Organ führt ein Dokumentenregister. Der Zugang zum Register sollte in elektronischer Form gewährt werden.
  • Die EU-Länder arbeiten mit den Organen bei der Bereitstellung von Informationen für die Bürger zusammen.
  • Die Organe müssen eine gute Verwaltungspraxis entwickeln, um das durch diese Verordnung gewährleistete Recht auf Zugang sicherzustellen.

Veröffentlichung von Dokumenten im Amtsblatt

Viele Dokumente werden im Amtsblatt veröffentlicht. Dazu zählen:

Berichte und Durchführungsmaßnahmen

Jedes Organ legt jährlich einen Bericht über das Vorjahr vor, in dem folgende Angaben aufgeführt sind: die Anzahl der Fälle, in denen das Organ den Zugang zu Dokumenten verweigert hat, die Gründe für diese Verweigerungen sowie die Anzahl der sensiblen Dokumente, die nicht in das Register aufgenommen wurden.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 3. Dezember 2001 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Erster Teil: Grundsätze – Titel II: Allgemein geltende Bestimmungen – Artikel 15 (ex-Artikel 255 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 54-55)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43-48)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission im Jahr 2016 (COM(2017) 738 final vom 6.12.2017)

Letzte Aktualisierung: 14.12.2017

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