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Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (2007-2013)
Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte eingeführt, das zur Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beiträgt.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Verordnung schafft ein finanzielles Instrument zur Förderung der Demokratie und der Menschenrechte in den Drittländern, das die vorherige Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte ersetzt
Art des Instruments
Mit der im Rahmen dieses Finanzierungsintruments geleisteten Hilfe werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
Um diese Ziele zu erreichen unterstützt die Gemeinschsftshilfe folgende Maßnahmen:
Die Kommission wird im Sinne der Effizienz und Kohärenz für eine enge Koordinierung zwischen ihren eigenen Tätigkeiten und denen der Mitgliedstaaten sorgen. Außerdem muss die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung in Übereinstimmung mit der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklungszusammenarbeit sowie mit der Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union als Ganzes stehen. Ferner ergänzt sie die Hilfe, die auf der Grundlage der Gemeinschaftsinstrumente für Außenhilfe und des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) erbracht wird.
Verwaltung und Durchführung
Wie die Hilfsmaßnahmen durchgeführt werden, wird in
Nach dieser Verordnung kommen für eine finanzielle Hilfe in Betracht:
Andere Einrichtungen und Akteure können im Ausnahmefall und in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine finanzielle Unterstützung erhalten, vorausgesetzt, dies ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich.
Die Gemeinschaftshilfe kann folgende Formen annehmen:
Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge oder die Vergabe von Subventionsverträgen stehen unter anderem allen natürlichen und juristischen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind oder in einem Beitritts- oder offiziellen Bewerberland, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in einem Entwicklungsland (gemäß der Klassifikation des Entwicklungsausschusses der OECD (EN) (FR)) niedergelassen sind sowie internationalen Organisationen offen.
Die Kommission wird durch einen Menschenrechts- und Demokratieausschuss unterstützt.
Die Kommission bilanziert in einem Jahresbericht die Maßnahmen nach dieser Verordnung.
Das verfügbare Budget beläuft sich für den Zeitraum 2007 – 2013 auf 1,104 Mrd. EUR.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr 1889/2006 |
30.12.2006- 31.12.2013 |
- |
ABl. L 386 vom 29.12.2006 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte [KOM(2009) 194 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die ordnungsgemäße Durchführung der Programme und Projekte, die aus dem Finanzierungsinstrument für die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte finanziert werden, muss verbessert werden. Daher schlagen das Parlament und der Rat die Lockerung der Kriterien für die Förderfähigkeit bezüglich Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben, die im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung in den Empfängerländern zu zahlen sind, vor. Denn nicht in allen betroffenen Staaten bestehen Mechanismen zur Abgabenbefreiung oder Steuerrückerstattung, was für die Teilnehmer am Programm ein Hindernis darstellt.
Mitentscheidungsverfahren: (COD/2009/0060)
Letzte Änderung: 15.10.2009