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Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern

Die Europäische Union (EU) verfügt über ein System für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb der EU-Grenzen sowie mit den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Drittländern, die das Basler Übereinkommen unterzeichnet haben.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union (EU) verfügt über ein System für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb der EU-Grenzen sowie mit den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Drittländern, die das Basler Übereinkommen unterzeichnet haben.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie definiert die Vorschriften zur Kontrolle von Abfallverbringung, um den Umweltschutz zu verbessern.

Es werden zudem die Bestimmungen des Basler Übereinkommens sowie die Überarbeitung des Beschlusses der OECD aus dem Jahr 2001 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung (d. h., wenn Abfall in ein wiederverwertbares Produkt verarbeitet oder in einen Kraftstoff umgewandelt wird) in die EU-Rechtsvorschriften einbezogen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen:

zwischen EU-Ländern innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittländer;

aus Drittländern in die Gemeinschaft;

aus der Gemeinschaft in Drittländer;

mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft von und nach Drittländern.

Die Verordnung gilt für fast alle Arten von Abfall, jedoch nicht für radioaktive Abfälle, Abfälle, die an Bord von Schiffen anfallen, die Verbringung von Abfällen, die den Zulassungsbestimmungen der Verordnung über tierische Nebenprodukte unterliegen, die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis, die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen in Krisensituationen anfallen, etc.

Kontrollverfahren

Es gibt zwei Kontrollverfahren für die Verbringung von Abfällen:

1.

die allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18, der normalerweise für die Verbringung von Abfällen zur Verwertung Anwendung findet, die in Anhang III (Abfälle der grünen Liste - nicht gefährlich, wie Papier oder Kunststoff) oder Anhang IIIA aufgelistet sind, und

2.

das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung für die Verbringung anderer Arten von Abfällen, einschließlich:

der Verbringung von Abfällen gemäß Anhang IV („gelbe“ Abfallliste mit sowohl gefährlichen als auch nicht gefährlichen Teilen) oder aus Teil 2 des Anhangs V (Europäisches Abfallverzeichnis, z. B. Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen), und

der Verbringung von Abfällen zur Beseitigung gemäß Anhang III (Abfälle der „grünen“ Liste).

Weitere Bestimmungen

Alle beteiligten Parteien müssen sicherstellen, dass der Abfall während der gesamten Verbringung, aber auch während der Verwertung oder Beseitigung umweltgerecht und unter Einhaltung der EU- und internationalen Rechtsvorschriften behandelt wird.

Das Notifizierungsverfahren erfordert eine vorherige schriftliche Zustimmung durch die zuständigen Behörden des durch die Verbringung betroffenen Landes (Versandstaat, Durchfuhrstaat und Empfängerstaat) innerhalb von 30 Tagen.

Der Notifizierende muss im Falle einer illegalen Verbringung von Abfällen oder einer Verbringung, die nicht wie vorgesehen durchgeführt werden konnte, die betreffenden Abfälle zurücknehmen oder auf andere Weise verwerten oder beseitigen.

Handelsverbote

Die Ausfuhr von Abfall in Drittländer zur Beseitigung ist untersagt, ausgenommen der Ausfuhr in EFTA-Länder, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind.

Die Ausfuhr zur Verwertung von gefährlichen Abfällen (d. h. Abfällen, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen) sind untersagt, mit Ausnahme von Abfällen, die an Länder adressiert sind, auf die der OECD-Beschluss Anwendung findet.

Die Einfuhr von Abfall aus Drittländern für die Beseitigung oder Verwertung ist untersagt, mit Ausnahme von Einfuhren:

aus Ländern, auf die der OECD-Beschluss Anwendung findet;

aus Drittländern, die das Basler Übereinkommen unterzeichnet haben;

aus Ländern, die bilaterale Vereinbarungen mit EU- oder Drittländern haben; oder

anderen Bereichen in Krisensituationen.

Prüfsysteme

Die Verordnung wurde 2014 geändert, um die Prüfsysteme der EU-Länder zu stärken. Sie definiert Mindestprüfanforderungen mit Schwerpunkt auf problematischen Abfallströmen (wie gefährlicher Abfall und Abfall, der illegal an Deponien oder an eine Wiederaufbereitung geschickt wurde, die nicht den EU-Standards entspricht). Die EU-Länder müssen ihre Prüfpläne bis 2017 vorbereiten.

AB WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 15.7.2006 in Kraft getreten.

Weitere Informationen sind auf der Webseite zur Abfallverbringung der Europäischen Kommission erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

15.7.2006

-

ABl. L 190, 12.07.2006, S. 1-98

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 669/2008

19.7.2008

-

ABl. L 188 vom 16.07.2008, S. 7-15

Verordnung (EG) Nr. 219/2009

20.4.2009

-

ABl. L 87 vom 31.03.2009, S. 109-154

Richtlinie 2009/31/EG

25.6.2009

-

ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114-135

Verordnung (EU) Nr. 660/2014

17.7.2014

-

ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 135-142

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE

Verordnung (EG) Nr. 1379/2007 (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 7-20).

Verordnung (EG) Nr. 669/2008 (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 7-15).

Verordnung (EG) Nr. 308/2009 (ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 8-11).

Verordnung (EU) Nr. 664/2011 (ABl. L 182 vom 12.7.2011, S. 2-4).

Verordnung (EU) Nr. 135/2012 (ABl. L 46 vom 12.7.2012, S. 30-32).

Verordnung (EU) Nr. 255/2013 (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 19-23).

Verordnung (EU) Nr. 1234/2014 (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 15-17).

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 801/2007 der Kommission vom 6. Juli 2007 über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen in Länder, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 6-35).

Letzte Änderung: 20.04.2015

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