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EU-Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Diese Verordnung regelt den Transport lebender Wirbeltiere zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und sieht Kontrollen der Tiere bei der Ankunft oder beim Verlassen der EU vor. Mit den umfassenden Vorschriften soll das Wohlbefinden der Tiere sichergestellt und Verletzungen sowie unnötiges Leiden der Tiere verhindert werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der Verordnung werden die folgenden allgemeinen Anforderungen für den Tiertransport festgelegt.

  • Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
  • Vor der Beförderung werden alle Transportvorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere Rechnung zu tragen.
  • Die Tiere müssen transportfähig sein.
  • Die Transportmittel und Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und instand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
  • Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert.
  • Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert.
  • Die Tiere verfügen über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.
  • Die Tiere werden mit Wasser und Futter versorgt und können ruhen.
  • Die Transportunternehmer müssen:
    • für alle Strecken von mehr als 65 km eine Zulassung von der zuständigen nationalen Behörde besitzen;
    • Transportpapiere mitführen, die Informationen wie die Herkunft und Eigentümer der Tiere, ihren Bestimmungsort und die voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung enthalten;
    • gewährleisten, dass ein Betreuer die Tiere begleitet, ausgenommen in Fällen, in denen sie in Transportbehältern mit genügend Futter und Wasser befördert werden.
  • Transportmittel, die bei langen Beförderungen von Tieren auf dem Straßen- und Wasserweg eingesetzt werden, sind von den zuständigen Behörden vorab zu kontrollieren und werden von ihnen zugelassen.
  • Tierhalter und Betreiber von Sammelstellen (Haltungsbetriebe, Sammelstellen und Märkte) tragen dafür Sorge, dass die Vorschriften und Tierschutznormen an den unterschiedlichen Versand-, Umlade- und Bestimmungsorten eingehalten werden.
  • Die zuständigen Behörden müssen bestätigen, dass Transportunternehmer:
    • in einem Mitgliedstaat ansässig sind;
    • über ausreichend und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren verfügen;
    • während der vergangenen drei Jahre keine ernsten Verstöße gegen das europäische oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben.
  • Für lange Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten und an Bestimmungsorte außerhalb der EU:
    • müssen Transportunternehmer über die erforderliche Zulassung, Transportpapiere, Satellitennavigationssysteme und Notfallpläne verfügen, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen;
    • müssen die zuständigen Behörden Zufallskontrollen während der Beförderungen und am Versandort durchführen.
  • In einem Notfall oder bei einem Verstoß gegen die Tierschutzvorschriften können die nationalen Behörden darauf bestehen, dass der Transportunternehmer die erforderlichen Maßnahmen einleitet, das Wohlbefinden der transportierten Tiere zu sichern, darunter:
    • den Fahrer oder Betreuer wechseln;
    • eine vorläufige Reparatur des Transportmittels vornehmen;
    • die Sendung auf ein anderes Fahrzeug umladen;
    • die Tiere an ihren Versandort zurücksenden;
    • die Tiere entladen und an einem geeigneten Ort unterbringen.

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 zur Änderung zur Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette (siehe Zusammenfassung) wurden einige geringfügige Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingeführt. Mit ihr wurden alle Vorschriften zur amtlichen Überwachung aus Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entfernt.

Die Europäische Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt, die Durchführungsverordnung (EU) 2023/372, erlassen, in der in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Vorschriften für die Registrierung amtlicher Überprüfungen von Tiertransportschiffen, den Inhalts von Notfallplänen, die Transportunternehmer bei der Absicht vorlegen müssen, Tiere auf dem Seeweg zu befördern, die Zulassung von Tiertransportschiffen und die Mindestanforderungen, die an den Seehäfen zu erfüllen sind festgelegt..

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 5. Januar 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1-44).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2023/372 der Kommission vom 17. Februar 2023 zur Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die Erfassung, die Speicherung und den Austausch schriftlicher Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen von Tiertransportschiffen, auf Notfallpläne für Tiertransportschiffe, die Zulassung von Tiertransportschiffen und die Mindestanforderungen an Ausgangsorte (ABl. L 51 vom 20.2.2023, S. 32-39).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. L 124 vom 13.5.2019, S. 1-31).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2004/544/EG des Rates vom 21. Juni 2004 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1-6).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.03.2023

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