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Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Sie enthält einheitliche Anforderungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen gemäß dem Global Harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS). Unternehmen müssen gefährliche Chemikalien vor dem Vermarkten ordnungsgemäß klassifizieren, kennzeichnen und verpacken.
Die wichtigsten Bereiche, die nicht unter diese Verordnung fallen, sind: radioaktive Stoffe und Gemische, kosmetische Mittel, Arzneimittel sowie bestimmte Medizinprodukte und medizinische Geräte, Lebensmittel und die Beförderung gefährlicher Güter.
Einstufung
Stoffe und Gemische werden in spezifische Gefahrenklassen (Gefahrentyp) und Kategorien (Gefährdungsstufe) eingestuft:
Anhang I enthält die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische.
Kennzeichnung
Stoffe und Gemische müssen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:
Verpackung
Die Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische muss folgenden Bestimmungen entsprechen:
In bestimmten Fällen sind kindergesicherte Verschlüsse und tastbare Gefahrenhinweise erforderlich.
Harmonisierung
Die Industrie sollte in Bezug auf die Einstufung aller Stoffe zu einem Konsens gelangen (Selbsteinstufung). Für besonders ernste Gefahren, z. B. für Stoffe, die krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind, können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) harmonisierte Einstufungen vorschlagen, die von der Europäischen Kommission dann gesetzlich verbindlich gemacht werden.
Meldung
Die Einstufung und Kennzeichnung eines gemäß REACH registrierten oder gefährlichen Stoffes für den Markt muss der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zwecks Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis, das regelmäßig von der Agentur aktualisiert wird, gemeldet werden.
Einreichung von Informationen für Giftnotrufzentralen
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, benannte Stellen (oft als Giftnotrufzentralen bekannt) einzurichten, die Informationen über die Zusammensetzung hochgefährlicher Gemische (Reinigungsmittel, Farben, Klebstoffe usw.) erhalten. Die Lieferanten gefährlicher Chemikalien müssen den nationalen Giftnotrufzentralen Informationen für gesundheitliche Notfälle zur Verfügung stellen.
Anhänge
Die Verordnung hat acht Anhänge:
Änderungen der Verordnung
Seit ihrer Annahme im Jahr 2008 wurde die Verordnung etwa einmal jährlich geändert, wobei die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe durch eine Anpassung an den technischen Fortschritt aktualisiert wird. Die Kommission nimmt eine Anpassung an den technischen Fortschritt nach der wissenschaftlichen Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA an. Auch andere Änderungen des Rechtstextes können durch eine Anpassung an den technischen Fortschritt umgesetzt werden, wie z. B. die Änderungen des GHS und die Ergänzung mit Anhang VIII zur Verordnung (siehe ebenso konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Die meisten der vorgenommenen Änderungsanträge beziehen sich auf die Anhänge der Verordnung.
Sie ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Seit 1. Dezember 2010 gilt sie verbindlich für Stoffe und für Gemische seit 1. Juni 2015.
Die Verordnung ergänzt das REACH-System für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Sie ersetzt und hebt die Richtlinie 67/548/EWG über chemische Stoffe und die Richtlinie 1999/45/EG über gefährliche Zubereitungen auf.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1-1355).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1-7).
Verordnung (EU) Nr. 440/2010 der Kommission vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 1-5).
Letzte Aktualisierung: 31.07.2023