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Selbstständige Erwerbstätigkeit – Gleichbehandlung von Männern und Frauen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben

WAS IST DAS ZIEL DIESER RICHTLINIE?

Sie dient der Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Richtlinie betrifft alle selbstständig Erwerbstätigen (Personen, die eine Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung ausüben) und deren Ehepartner oder Lebenspartner.
  • Gleichbehandlung bedeutet keine unmittelbare* oder mittelbare* Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im öffentlichen oder privaten Sektor. Belästigung* und sexuelle Belästigung* gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
  • Um die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben effektiv zu gewährleisten, können die EU-Länder positive Maßnahmen beschließen, beispielsweise die Förderung unternehmerischer Initiativen von Frauen.
  • Die EU-Länder tragen dafür Sorge, dass
    • die Bedingungen für die gemeinsame Gründung eines Unternehmens durch Ehepartner oder Lebenspartner nicht schwieriger sind als für andere Personen;
    • Ehepartner und Lebenspartner nationale Sozialschutzsysteme in Anspruch nehmen können;
    • selbstständig erwerbstätige Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen ausreichende Mutterschaftsleistungen für eine Dauer von mindestens 14 Wochen erhalten können;
    • jede Person, die der Auffassung ist, dass ihre Rechte im Rahmen der Gleichbehandlung nicht geachtet wurden, Zugang zu Gerichts- oder Verwaltungsverfahren hat;
    • der einer Person entstandene Verlust oder Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird;
    • die zuständigen nationalen Stellen die Befugnis haben, die Gleichbehandlung aller Personen, die unter diese Richtlinie fallen, zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen;
    • eine Gleichstellung von Frauen und Männern erfolgt, wenn Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie politische Maßnahmen und Tätigkeiten, die unter diese Richtlinie fallen, ausgearbeitet und umgesetzt werden;
    • der Inhalt der Richtlinie möglichst breitenwirksam bekannt gemacht wird.
  • Die EU-Länder mussten der Europäischen Kommission bis zum 5. August 2015 sämtliche relevanten Informationen über die Anwendung der Richtlinie übermitteln.
  • Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 5. August 2016 einen Bericht auf Grundlage der nationalen Angaben vor.
  • Die Kommission hat eine eigene Website für Unternehmerinnen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 4. August 2010 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 5. August 2012 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weitere Informationen sind unter Beschäftigung und berufliche Bildung auf der Website der Europäischen Kommission erhältlich.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Unmittelbare Diskriminierung: eine Situation, in der eine Person aufgrund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person.

* Mittelbare Diskriminierung: eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise benachteiligen können.

* Belästigung: unerwünschte Verhaltensweisen, die die Würde der betreffenden Person verletzen und durch die ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

* Sexuelle Belästigung: jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in verbaler, nicht verbaler oder physischer Form äußert.

RECHTSAKT

Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1-6)

Letzte Aktualisierung: 28.06.2016

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