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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Mit ihr werden Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz festgelegt, darunter

  • Verbotszeichen (z. B. Zufahrt für Industriefahrzeuge verboten),
  • Warnzeichen (z. B. Überkopflast),
  • Gebotszeichen (z. B. Tragen einer Schutzbrille),
  • Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen (z. B. Notausgang/Fluchtweg) oder
  • Brandschutzzeichen (z. B. Feuerwehrschlauch).

Sie legt zudem Mindestanforderungen für Leucht- und Schallzeichen, Handzeichen und für die verbale Kommunikation fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die vorliegende Richtlinie ergänzt die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit (siehe Zusammenfassung).
  • Die Richtlinie gilt weder für die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, von Erzeugnissen und/oder Ausrüstungen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) ausdrücklich darauf verwiesen wird, noch für die Kennzeichnung zur Regelung des Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs.

Pflichten der Arbeitgeber

  • Der Arbeitgeber muss eine Sicherheitskennzeichnung vorsehen, wenn die Risiken nicht durch Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren. vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
  • Die Kennzeichnung zur Regelung des Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs kann gegebenenfalls innerhalb von Betrieben oder Einrichtungen verwendet werden.

Weitere Informationen

  • Die Mitgliedstaaten können innerhalb genau festgelegter Grenzen bestimmte Ausnahmen zulassen.
  • Die Arbeitnehmer werden über die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet und müssen eine angemessene Schulung erhalten (präzise Anweisungen).
  • Die Arbeitnehmer werden bei allen in der Richtlinie behandelten Fragen angehört und beteiligt.

Delegierte Rechtsakte

Mit der Verordnung (EU) 2019/1243 wird die Richtlinie 92/58/EWG geändert und der Europäischen Kommission die Befugnis übertragen, ab dem 26. Juli 2019 delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung der Gestaltung und der Herstellung von Mitteln oder Vorrichtungen zur Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsstätten zu berücksichtigen.

Aufhebung

Mit der Richtlinie 92/58/EWG wird die Richtlinie 77/576/EWG über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz aufgehoben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 27. Juli 1992 in Kraft getreten und musste bis spätestens 24. Juni 1994 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23-42).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 92/58/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 13.12.2021

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