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Mit ihr werden Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz festgelegt, darunter
Sie legt zudem Mindestanforderungen für Leucht- und Schallzeichen, Handzeichen und für die verbale Kommunikation fest.
Pflichten der Arbeitgeber
Weitere Informationen
Mit der Verordnung (EU) 2019/1243 wird die Richtlinie 92/58/EWG geändert und der Europäischen Kommission die Befugnis übertragen, ab dem 26. Juli 2019 delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung der Gestaltung und der Herstellung von Mitteln oder Vorrichtungen zur Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsstätten zu berücksichtigen.
Aufhebung
Mit der Richtlinie 92/58/EWG wird die Richtlinie 77/576/EWG über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz aufgehoben.
Sie ist am 27. Juli 1992 in Kraft getreten und musste bis spätestens 24. Juni 1994 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23-42).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 92/58/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 13.12.2021