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Restriktive Maßnahmen der EU als Reaktion auf die Invasion der Ukraine durch Russland

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

Beschluss 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Beschluss 2014/386/GASP über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

Beschluss 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Beschluss (GASP) 2022/266 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch Russland

Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch Russland

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE UND DER VERORDNUNGEN?

  • Die Beschlüsse und Verordnungen dienen der gemeinsamen Einführung restriktiver Maßnahmen der Europäischen Union (EU), wie Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und Handelsbeschränkungen, als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine.
  • Mit einem vierzehnten Maßnahmenpaket, das im Juni 2024 angenommen wurde, wurden weitere Maßnahmen eingeführt, die die Umgehung der restriktiven Maßnahmen der EU erschweren und auf bestimmte Sektoren mit hoher Wertschöpfung der russischen Wirtschaft abzielen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die ursprünglichen Sanktionen gegen Russland aus dem Jahr 2014 wurden jeweils mehrfach geändert, um z. B. Personenlisten zu aktualisieren oder bestehende Sanktionen zu verlängern.
  • Seit dem Beschluss Russlands im Februar 2022, die nicht von der Regierung kontrollieren Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk als unabhängige Gebiete anzuerkennen, und der darauffolgenden Invasion der Ukraine, hat die EU das bisher größte Paket restriktiver Maßnahmen erlassen. Dies erfolgte über eine Reihe an Beschlüssen, die 14 Pakete umfassen und auf unterschiedliche Wirtschaftsbereiche Russlands sowie Personen, die den Angriffskrieg Russlands unterstützen, abzielen.

Gezielte Sanktionen

Die EU hat verschiedene Arten von Sanktionen mit unterschiedlichen Zielen eingeführt. Dies sind unter anderem:

Individuelle Sanktionen zielen auf Einzelpersonen, Organisationen und Einrichtungen ab, die unter anderem Handlungen unternommen haben, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Diese Sanktionen umfassen:

  • das Einfrieren von Vermögenswerten in der EU;
  • Verbot für Bürger und Unternehmen der EU, finanzielle Mittel bereitzustellen;
  • Reiseverbot für Einzelpersonen, sodass diese nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen oder durch dieses durchreisen können;
  • ein eindeutiges Eintragungskriterium für Personen oder Organisationen aus Nicht-EU-Ländern, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung von EU-Sanktionen durch Personen oder Organisationen erleichtern.

Die Listen mit Personen, Organisationen und Einrichtungen werden regelmäßig aktualisiert. Sie wurden auch ausgeweitet, um von Russland kontrollierte Einrichtungen in den illegal annektierten Gebieten Krim und Sewastopol aufzunehmen.

Das Sanktionspaket vom Juni 2024 enthält eine Liste mit:

  • weiteren 69 Personen, darunter Direktoren/Geschäftsführer von Unternehmen, die in der Rüstungsindustrie, dem Transport von Militärgütern für die Armee und der Umgehung von Sanktionen tätig sind, sowie zwei bekannte Akteure der Propaganda, Geschäftsleute und Personen, die für die illegale Abschiebung ukrainischer Kinder nach Russland verantwortlich sind;
  • 47 Einrichtungen, die im militärisch-industriellen Komplex tätig sind oder damit in Verbindung stehen, einschließlich Einrichtungen, die militärische Ausrüstung und Technologie (d. h. Fahrzeuge, Raketen und Waffen) herstellen und militärische Ausrüstung transportieren, propagandistische Medien und Nichtregierungsorganisationen, die an der Deportation ukrainischer Kinder beteiligt sind;
  • mit dem Paket wird das Sendeverbot auch auf vier Medien (Voice of Europe, RIA Nowosti, Iswestija und Rossijskaja Gaseta) ausgedehnt.

Die Wirtschaftssanktionen mit spezifischen Zielen umfassen die Folgenden:

  • Für den Finanzsektor:
    • erhebliche Beschränkungen für den Zugang Russlands zu den Kapitalmärkten und Dienstleistungen der EU;
    • die Abkopplung wichtiger russischer Banken vom SWIFT-System (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication, SWIFT);
    • Verbot der Bereitstellung von Kreditrating-Diensten, Kryptoanlagen, Beratung zu Anlagenfonds und finanzielle Unterstützung für Handel oder Investitionen sowie ein vollständiges Transaktionsverbot für wichtige russische Banken;
    • Verbot für EU-Staatsangehörige, Posten in den Leitungsgremien russischer staatseigener oder staatlich kontrollierter juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu bekleiden;
    • Verbot für russische Staatsangehörige und natürliche Personen, die in Russland ansässig sind, Posten in den Regierungsstellen der Eigentümer/Betreiber kritischer Infrastruktur*, europäischer kritischer Infrastruktur* oder kritischer Einrichtungen;
    • Sanktionen gegen Finanzinstitute, die das russische SPFS (System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen) zur Umgehung der restriktiven Maßnahmen nutzen, und das Verbot für EU-Banken, dieses System zu nutzen.
  • Der Energiemarkt, darunter Verbote für:
    • russische Kohle und andere feste fossile Brennstoffe;
    • die Einfuhr, den Kauf oder die Verbringung von Rohöl und raffinierten Erdölerzeugnissen aus Russland über einem festgelegten Preis, bekannt als Ölpreisobergrenze (mit vorübergehenden Ausnahmen für bestimmte stark abhängige Mitgliedstaaten der EU);
    • die Ausfuhr von Kerosin nach Russland;
    • neue Investitionen in den russischen Bergbausektor;
    • die Bereitstellung von Kapazitäten für die Erdgasspeicherung für russische Staatsangehörige, natürliche Personen mit Wohnsitz in Russland oder juristische Personen, Organisation oder Stellen mit Sitz in Russland;
    • die Wiederausfuhr von Flüssigerdgas sowie ein Verbot von Investitionen in russische Projekte für Flüssigerdgas.
  • Luftraum, See- und Straßenverkehr, einschließlich:
    • ein Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung oder des Transfers aller Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen sowie der im Luftverkehrssektor verwendeten Güter nach Russland;
    • die Schließung des EU-Luftraums für alle von Russland besessenen, registrierten oder kontrollierten Luftfahrzeuge, einschließlich Privatflugzeuge von Oligarchen;
    • ein Verbot der Ausfuhr von Seeverkehrsgütern und Funkkommunikationstechnologien nach Russland;
    • ein Verbot für russische Schiffe, EU-Häfen oder -Schleusen anzulaufen;
    • die Eintragung von 27 weiteren Schiffen, denen der Zugang zu EU-Häfen und Schleusen (einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen) untersagt wurde, um gegen die sogenannte Schattenflotte vorzugehen;
    • ein Verbot der Beförderung von Waren in der EU durch russische oder belarussische Kraftverkehrsunternehmen;
    • ein Verbot des Straßentransports für EU-Unternehmen, die sich im Besitz russischer Personen befinden;
    • ein Verbot von Transaktionen mit dem russischen Seeschifffahrtsregister;
    • ein Verbot des Landens oder Startens in bzw. Überfliegens des EU-Hoheitsgebiets sowohl für bemannte als auch für unbemannte russische Luftfahrzeuge;
    • ein Verbot der Direktausfuhr von Drohnenmotoren nach Russland;
    • eine Verpflichtung für Luftfahrzeugbetreiber von nicht erfassten Flügen zwischen Russland und der EU oder über den EU-Luftraum, die direkt von einem oder über ein Nicht-EU-Land durchgeführt werden, ihre zuständigen Behörden über den Flug vorab auf Anfrage des zuständigen Mitgliedstaats zu informieren.
  • Diamanten, einschließlich:
    • dem Maßnahmenpaket der EU vom Dezember 2023, mit dem die direkte oder indirekte Einfuhr, der Kauf oder die Weitergabe von nicht industriellen natürlichen und synthetischen Diamanten sowie von Diamantschmuck aus Russland ab dem 1. Januar 2024 verboten wird;
    • das Paket vom Juni 2024, das ein indirektes Einfuhrverbot für russische Diamanten vorsieht und dessen Inkrafttreten mit der G7 koordiniert werden soll.
  • Ausfuhrkontrolle und Ausfuhrfinanzierung, einschließlich:
    • umfassende Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen für die Energiewirtschaft in Russland (mit wenigen Ausnahmen);
    • Einschränkungen der Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten und den Verkauf von auf Euro lautenden übertragbaren Wertpapieren;
    • Beschränkungen zu Gütern, die zur militärischen und technologischen Stärkung der Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten;
    • eine Verpflichtung für EU-Muttergesellschaften, sich nach Kräften zu bemühen, dass ihre Tochtergesellschaften in Nicht-EU-Ländern die EU-Sanktionen einhalten.
  • Waffenembargo, einschließlich:
    • ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Waffen und dazugehörigem Material jeder Art nach Russland;
    • Ausfuhrverbote für zivile Feuerwaffen;
    • ein Verbot der Durchfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition, die aus der EU ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands.
  • Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Spitzentechnologie, darunter:
    • Ausfuhrverbote für Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie andere fortschrittliche Waren und Technologien, die zur technologischen Verbesserung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten;
    • die Liste der Güter, die Restriktionen unterliegen, umfasst Drohnenmotoren, weitere chemische und biologische Geräte, Reizstoffe und elektronische Komponenten, Generatoren, Spielzeug-Drohnen, Laptops, Festplatten, IT-Komponenten, Nachtsicht- und Funknavigationsgeräte, Kameras, Linsen, Seltenerdmetalle und Verbindungen, elektronische integrierte Schaltkreise, Thermographiekameras, elektronische Bauteile, Halbleitermaterialien, Fertigungs- und Prüfeinrichtungen für elektronische integrierte Schaltkreise und Leiterplatten, Ausgangsstoffe für energetische Materialien und Ausgangsstoffe für chemische Waffen, optische Bauteile, Navigationsinstrumente, im Verteidigungssektor verwendete Metalle und Schiffsausrüstung;
    • Chemikalien, einschließlich Manganerze und Verbindungen seltener Erden, Kunststoffe, Erdbewegungsmaschinen, Bildschirme und elektrische Geräte werden ebenfalls durch das vierzehnte Paket eingeschränkt;
    • die Einführung einer Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Russland für EU-Ausführer, mit der sie die Wiederausfuhr sensibler Güter und Technologien (einschließlich Kampfausrüstung) nach Russland vertraglich untersagen;
    • ein Verbot der Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der EU ausgeführt werden, durch Russland, um das Risiko einer Umgehung der EU-Sanktionen zu minimieren, sowie von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- oder Sicherheitssektors beitragen können, von Gütern und Technologien, die zur Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie von Flugzeugtreibstoff und Treibstoffzusätzen, die aus der EU in Nicht-EU-Länder ausgeführt werden; mit dem Paket vom Dezember 2023 wurde das Durchfuhrverbot auf alle Kampfgüter ausgeweitet;
    • mit dem Paket vom Juni 2023 wurden 87 Unternehmen in die Liste derjenigen aufgenommen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine direkt unterstützen – die Liste umfasst auch Unternehmen in Nicht-EU-Ländern, die Drohnen herstellen und nach Russland exportieren, sowie andere Unternehmen, die an der Umgehung von Sanktionen beteiligt sind und elektronische Bauteile nach Russland liefern;
    • das Paket vom Dezember 2023 verpflichtet die EU-Ausführer, die Wiederausfuhr besonders sensibler Güter und Technologien nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen, wenn sie diese an ein Nicht-EU-Land – mit Ausnahme von Partnerländern – verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen. Diese Anforderung bezieht sich auf verbotene Güter, die in russischen Militärsystemen verwendet werden, die sich auf dem Schlachtfeld in der Ukraine befinden, oder die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung dieser russischen Militärsysteme von entscheidender Bedeutung sind, sowie auf Luftfahrtgüter und Waffen;
    • mit dem Paket vom Dezember 2023 wurde auch die Liste der beschränkten Güter, die zur Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Chemikalien, Lithiumbatterien, Thermostate, Gleichstrommotoren und Servomotoren für Drohnen, Werkzeugmaschinen und Maschinenteile erweitert.
  • Handelsbeschränkungen und -verbote für Waren wie Eisen, Stahl, Kohle, Zement, Bitumen und Asphalt, Kohlenstoff, synthetischen Kautschuk, Meeresfrüchte, Helium, Gold mit Ursprung in Russland und andere Luxuswaren.
  • Ein Ausfuhrverbot für Produkte in Gebieten, in denen Russland eine starke Abhängigkeit von der EU hat (einschließlich Halbleiter, empfindliche Maschinen, Transport und Chemikalien).
  • Ein Verbot der Erbringung von Rechnungsführung, Rechnungsprüfung, Pflichtprüfung, Buchhaltung und Steuerberatung, Unternehmensberatung, Diensten der Öffentlichkeitsarbeit, Architektur- und Ingenieursdiensten, IT-Beratung und Rechtsberatung für die russische Regierung sowie für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Russland. Mit dem Paket vom Dezember 2023 wird diese Liste um Software für die Unternehmensleitung sowie für die industrielle Entwicklung und Fertigung erweitert.
  • Ein Verbot der Bereitstellung von Werbe-, Marktforschungs- und öffentlichen Meinungsabfragediensten sowie von Produkttests und technischen Inspektionsdiensten.
  • Ein Verbot des Güterstraßentransports in die EU für in Russland zugelassene Anhänger und Sattelanhänger, auch wenn der Transport mit Lastkraftwagen erfolgt, die außerhalb Russlands zugelassen wurden.
  • Ein Verbot des Zugangs zu EU-Häfen und Schleusen für alle Schiffe, die Umladungen von Schiff zu Schiff durchführen, wenn die zuständigen Behörden begründeten Verdacht haben, dass das Schiff gegen das Verbot verstößt, russisches Rohöl oder Erdölerzeugnisse auf dem Seeweg in die EU einzuführen oder russisches Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu transportieren, sofern diese über der von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preisobergrenze gekauft wurden.
  • Ein Einfuhrverbot für Waren aus Gebieten der Ukraine, die nicht unter staatlicher Kontrolle stehen, einschließlich der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson, sowie aus der illegal annektierten Krim und Sewastopol.
  • Ein Einfuhrverbot für Waren, die Russland beträchtliche Einnahmen verschaffen (und damit die Fortsetzung seines Angriffskrieges gegen die Ukraine ermöglichen), wie Roh- und Spiegeleisen (eine Legierung aus Eisen und Mangan, die in der Stahlherstellung verwendet wird), Kupferdrähte, Aluminiumdrähte, Folien, Rohre und Leitungen. Es wird ein neues Einfuhrverbot für verflüssigtes Propan mit einer 12-monatigen Übergangsfrist eingeführt.
  • Ein Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, der Verbringung oder der Ausfuhr von Kulturgütern, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie unrechtmäßig aus der Ukraine entfernt worden sind.

Als Teil des Sanktionspakets vom Juni 2023 wurde ein Umgehungsinstrument eingeführt, um der zunehmenden Umgehung von EU-Sanktionen entgegenzuwirken. Um Russland die Ressourcen zu entziehen, die es ihm ermöglichen, seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine fortzusetzen, wurde das Instrument gestaltet, geeignete Einzelmaßnahmen zu ergreifen, um die Beteiligung von Betreibern aus Nicht-EU-Ländern an der Erleichterung der Umgehung einzudämmen. Danach hat die EU bei anhaltender erheblicher und systemischer Umgehung die Möglichkeit, außergewöhnliche Maßnahmen als letztes Mittel zu ergreifen. In diesem Fall kann der Rat der Europäischen Union einstimmig beschließen, den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder den Export von Gütern und Technologien, deren Export nach Russland bereits verboten ist, auf Nicht-EU-Länder zu beschränken, deren Gerichtsbarkeit nachweislich weiterhin besteht und ein besonders hohes Risiko trägt, zur Umgehung missbraucht zu werden. Um eine Umgehung weiter zu erschweren, verbietet das Paket vom Dezember 2023 russischen Staatsangehörigen außerdem, juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung erbringen, zu besitzen, zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden.

Beschränkungen für russische Medien, einschließlich der Aussetzung der Übertragung, des Vertriebs und des Rundfunks für eine Reihe von staatlichen Einrichtungen Russlands, um systematische Propaganda, Medienmanipulation und Desinformation zu verhindern. Mit dem Sanktionspaket vom Juni 2024 wurden die Sendelizenzen von vier weiteren Organisationen ausgesetzt, weil sie kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen gegen die EU-Zivilgesellschaft und Nachbarländer durchführten und Fakten erheblich verfälschten und manipulierten. Das Paket enthält zudem Maßnahmen zum Verbot der finanziellen Unterstützung von politischen Parteien, Nichtregierungsorganisationen, Denkfabriken und Mediendiensten aus Russland und den mit ihm verbundenen Ländern, um die russische Einmischung und Propaganda zu bekämpfen.

Sanktionen gegen Belarus wurden angesichts der Lage in diesem Land und der Beteiligung von Belarus an den russischen Angriffen gegen die Ukraine (siehe Zusammenfassung) eingeführt.

  • Unmittelbar nach der Verabschiedung des vierzehnten Sanktionspakets gegen Russland wurde am 29. Juni 2024 ein Anpassungspaket für Belarus angenommen. Die Sanktionen gegen Belarus entsprechen weitgehend den sektoralen Maßnahmen gegen Russland, um bestehende Lücken zu schließen und Möglichkeiten der Umgehung zu begrenzen. Dieses Paket umfasst ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittliche Waren sowie ein Einfuhrverbot für Gold, Diamanten, Helium, Kohle und mineralische Produkte, einschließlich Rohöl. Außerdem wird das Verbot des Straßentransports ausgeweitet und die Klausel über Bemühungen nach besten Kräften für Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen in Nicht-EU-Ländern übernommen. Schließlich wird eine Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Belarus für EU-Ausführer eingeführt.

Sanktionen gegen iranische Einzelpersonen und Organisationen wurden aufgrund ihrer Rolle bei der Entwicklung und Lieferung unbemannter Luftfahrzeuge eingeführt, die Russland im Krieg gegen die Ukraine einsetzt.

  • Am 20. Juli 2023 hat der Rat einen neuen Rahmen für restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine durch Iran festgelegt, der verbietet, Komponenten, die beim Bau und der Produktion von UAVs verwendet werden, aus der EU in den Iran auszuführen und der vorsieht, die Verhängung von Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen Personen zu ermöglichen, die für das iranische Drohnenprogramm (siehe Zusammenfassung) verantwortlich sind, es unterstützen oder daran beteiligt sind. Diese neue Sanktionsregelung ergänzt die drei zuvor verabschiedeten Pakete von Sanktionen im Zusammenhang mit Drohnen, die sich gegen Einzelpersonen und Organisationen richten. Am selben Tag beschloss der Rat außerdem, sechs iranische Personen unter zwei bereits bestehenden Sanktionsregelungen wegen der militärischen Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine (Drohnen) und des syrischen Regimes (Luftabwehrsysteme) durch Iran in die Liste aufzunehmen.
  • Am 31. Mai 2024 erließ der Rat restriktive Maßnahmen gegen sechs Personen und drei Einrichtungen wegen ihrer Rolle bei der Weitergabe von Drohnen an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine oder der Weitergabe von Drohnen oder Flugkörpern an bewaffnete Gruppen und Einrichtungen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, oder wegen ihrer Beteiligung am iranischen Drohnenprogramm.
  • Am 24. Juni 2024 wurde eine iranische Einrichtung in die Liste aufgenommen, weil sie an den iranischen Drohnen- und Raketenprogrammen und an der Weitergabe iranischer Drohnen an Russland zur Unterstützung seines Angriffskrieges gegen die Ukraine beteiligt war.

Diplomatische Maßnahmen wie die Aussetzung des visumfreien Reisens für Diplomaten und Visaerleichterungen für Dienstpassinhaber und Unternehmer.

Ausnahmen

  • Um die globale Ernährungs- und Energiesicherheit zu gewährleisten, beinhalten die Sanktionen nicht Russlands Ausfuhren von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, einschließlich Weizen und Düngemitteln, oder die Lieferung von Erdöl und Erdölerzeugnissen an Nicht-EU-Länder.
  • Die Vermögenswerte bestimmter Personen, die vor ihrer Listung eine wichtige Rolle im internationalen Handel mit Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, einschließlich Weizen und Düngemitteln, einnahmen, können freigegeben werden. Auch finanzielle Mittel und wirtschaftliche Ressourcen können ihnen zur Verfügung gestellt werden.
  • Die EU-Maßnahmen hintern Nicht-EU-Länder und deren Staatsangehörige, die außerhalb der EU tätig sind, nicht daran, pharmazeutische oder medizinische Erzeugnisse aus Russland zu erwerben.
  • Eine „Notfallklausel“ ermöglicht den Transport von Erdöl über die Preisobergrenze hinaus, die Bereitstellung technischer Hilfe, Vermittlungs- oder Finanzdienstleistungen oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Transport in Nicht-EU-Länder, um dringend Ereignisse zu verhindern oder zu mildern, die schwerwiegende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt haben können, oder als Reaktion auf Naturkatastrophen.

Die Anhänge zu den verschiedenen Beschlüssen und Verordnungen umfassen die Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, Waren und Technologie sowie die durch die restriktiven Maßnahmen betroffenen Waren und Technologien.

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE UND DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Der Beschluss 2014/119/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 sind am 6. März 2014 in Kraft getreten.

Der Beschluss 2014/145/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sind am 17. März 2014 in Kraft getreten.

Der Beschluss 2014/386/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 sind am 25. Juni 2014 in Kraft getreten.

Der Beschluss 2014/512/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind am 1. August 2014 in Kraft getreten.

Der Beschluss (GASP) 2022/266 und die Verordnung (EU) 2022/263 sind am 24. Februar 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Kritische Infrastruktur. Vermögenswerte, Anlagen, Ausrüstungen, Netze oder Systeme oder Teile von Vermögenswerten, Anlagen, Ausrüstungen, Netzen oder Systemen, die für die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen erforderlich sind.
Europäische kritische Infrastruktur. Kritische Infrastruktur, deren Störung oder Zerstörung zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder einen einzigen Mitgliedstaat, wenn sich die kritische Infrastruktur in einem anderen Mitgliedstaat befindet, erheblich betreffen würde. Dies schließt auch Auswirkungen ein, die sich aus sektorübergreifenden Abhängigkeiten auf andere Arten von Infrastrukturen ergeben.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 26-30).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2014/119/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1-10).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16-21).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6-15).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70-71).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9-14).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13-17).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1-11).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 109-113).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77-94).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (vom Rat am 19. Februar 2024 angenommen) (vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung) (Aktualisierung und Ersetzung der vom Rat am 20. Februar 2023 angenommenen Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union) (GASP) (ABl. C, C/2024/1945 vom 1.3.2024).

Berichtigung

Beschluss (GASP) 2024/1770 des Rates vom 24. Juni 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/1770 vom 24.6.2024).

Beschluss (GASP) 2024/1744 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/1744 vom 24.6.2024).

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1776 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1428 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/1776 vom 24.6.2024).

Beschluss (GASP) 2024/2026 des Rates vom 22. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/2026 vom 23.7.2024).

Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. L 186 vom 25.7.2023, S. 1-15).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. L 186 vom 25.7.2023, S. 20-27).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (GASP) 2023/2871 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2023/2871 vom 18.12.2023).

Verordnung (EU) 2023/2873 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2023/2873 vom 18.12.2023).

Beschluss (GASP) 2023/2874 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2023/2874 vom 18.12.2023).

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2875 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2023/2875 vom 18.12.2023).

Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2023/2878 vom 18.12.2023).

Verordnung (EU) 2021/821 des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1-461).

Siehe konsolidierte Fassung.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1-52).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1-11).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 19.09.2024

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