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Öffentlich-private Partnerschaft für Wasserstoff und Brennstoffzellen

Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2 JU) wird eine öffentlich-private Partnerschaft unter Beteiligung der Europäischen Kommission, der im Bereich Brennstoffzellen und Wasserstoff tätigen Industrie (vertreten durch den Industrieverband - NEW Industry Grouping) und der Forschungsgemeinschaft (vertreten durch den Forschungsverband N.ERGHY) eingerichtet. Ziel ist die Beschleunigung der Entwicklung und Einführung von FCH-Technologien.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2)

ZUSAMMENFASSUNG

Der Zweck von FCH 2 JU ist die Nutzung der Vorteile von Brennstoffzellen, einer effizienten Konversionstechnologie (sprich die Umwandlung von Kraftstoffzellen in Energie) und von Wasserstoff, einem sauberen Energieträger, um einen Beitrag zur Bewältigung der energiepolitischen Herausforderungen in Europa zu leisten. Brennstoffzellen und Wasserstoff bieten eine Reihe potenzieller Vorteile:

die Ermöglichung der Anwendung von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Verkehrssektor,

die Erleichterung dezentraler Stromerzeugung (Energieerzeugung im kleinen Rahmen) sowie

die Behandlung des Problems des periodischen Charakters erneuerbarer Energien, beispielsweise Windenergie.

Die Nutzung erneuerbarer Energien trägt zur Verringerung der Kohlenstoffemissionen, zur Senkung der Abhängigkeit von hauptsächlich importierten Kohlenwasserstoffen und zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung bei.

Nach einer erfolgreichen ersten Generation, die in der vorzeitigen Markteinführung einiger Anwendungen resultierte, besteht das Ziel von FCH 2 JU nun in der Beschleunigung der kommerziellen Einführung wasserstoffbasierter Energie- und Verkehrslösungen in ganz Europa. Das Gemeinsame Unternehmen wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 gegründet.

Diese Phase umfasst Leistungssteigerungen und die Senkung der Produktkosten. Zudem soll gezeigt werden, dass die Technologie für den Einsatz im Verkehrssektor (Pkw, Busse und Betankungsinfrastruktur) und Energiebereich (Produktion von und Versorgung mit Wasserstoff, Energiespeicherung und stationäre Stromerzeugung) bereit ist.

Verwaltung

Bei FCH 2 JU handelt es sich um eine Rechtsperson, die im Einklang mit Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet wurde. Dieser Artikel ermöglicht die Gründung öffentlich-privater Partnerschaften im Bereich der industriellen Forschung auf EU-Ebene. Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens wird eine eigene strategische Forschungsagenda aufgestellt und es werden Projekte gefördert, die im Anschluss an eine auf der FCH-2-JU-Website veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Im Allgemeinen gelten für die Beteiligung an FCH 2 dieselben Regeln wie für Horizont 2020.

Die Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens obliegt dem Exekutivdirektor mit Unterstützung seitens des Personals des Programmbüros. Das Gemeinsame Unternehmen verfügt über einen Verwaltungsrat bestehend aus Vertretern der Industrie und der Europäischen Kommission. Dieser trägt die Gesamtverantwortung für die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten. Der Wissenschaftliche Beirat übernimmt die Beratung des Verwaltungsrates bezüglich der wissenschaftlichen Prioritäten. Die Gruppe der Vertreter der Staaten vertritt die am Gemeinsamen Unternehmen beteiligten Länder. Ein weiteres Gremium ist das Forum der Interessenträger. Entscheidungen werden im Einklang mit den Abstimmungsregeln des Gemeinsamen Unternehmens getroffen.

Artikel 209 der EU-Finanzregelung (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012) sieht vereinfachte Vorschriften für die Einrichtungen innerhalb einer öffentlich-privaten Partnerschaft auf EU-Ebene vor.

Haushalt

Der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten beträgt bis zu 665 000 000 EUR, was den Beiträgen der Beteiligten entspricht. Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens werden zudem Synergien mit dem Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) angestrebt.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 559/2014

27.6.2014

-

ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108-129.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104-173)

Letzte Änderung: 10.08.2014

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