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Zusatzrenten - Beibehaltung von Ansprüchen bei Umzug ins Ausland
Diese Richtlinie garantiert, dass Menschen beim Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht die Leistungen verlieren, auf die sie bereits in ihrem aktuellen Unternehmen oder durch ein betriebliches Rentensystem für die Altersversorgung einen Anspruch erworben haben.
RECHTSAKT
Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen.
ZUSAMMENFASSUNG
EU-Mitgliedstaaten zahlen ihren Bürgern bei Renteneintritt staatliche Renten. Seit den Anfängen der EU bleiben diese Grundrechte gewahrt, wenn jemand ein Land verlässt, um in einem anderen zu arbeiten oder zu leben.
Für die wachsende Anzahl von Menschen, die eine mit ihrer Arbeitsstelle verbundene Zusatzrente abgeschlossen haben und sich später entscheiden, im Ausland zu arbeiten, war die Situation weitaus unklarer. Viele liefen Gefahr, ihre Rentenansprüche zu verlieren, wenn sie ihren Job aufgaben, ohne dass bestimmte Bedingungen erfüllt waren, u. a. lange Anwartschaftszeiten. Dies bedeutete, dass die Betroffenen entweder Nachteile in Kauf nehmen mussten oder sich vom Umzug abhalten ließen.
Diese Richtlinie stellt sicher, dass jeder Bürger seine Ansprüche auf Zusatzrente behält, wenn er in einen anderen EU-Mitgliedstaat zieht, um dort zu leben oder zu arbeiten.
Schutz von Ansprüchen
Die Richtlinie schreibt Folgendes vor:
Auskünfte
Arbeitnehmer in Rentensystemen können die Verwaltungsmitarbeiter um Auskunft darüber bitten, wie sich die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ein Umzug auf ihre Zusatzrentenansprüche auswirken würde und welche Bedingungen für die künftige Behandlung dieser Ansprüche gelten würden.
Menschen, die das System verlassen haben, müssen über den Wert und die Behandlung ihrer Ansprüche informiert werden.
Zeitplan
Die Bestimmungen dieser Richtlinie müssen bis zum 21. Mai 2018 umgesetzt werden. Die Kommission erstellt bis zum 21. Mai 2020 einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 2014/50/EU |
20.5.2014 |
21.5.2018 |
ABl. L 128 vom 30.4.2014 |
Letzte Änderung: 23.07.2014