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Gemeinsame Einfuhrregelung der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/478 über eine gemeinsame Einfuhrregelung

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Tätigkeiten der EU basieren auf dem Grundsatz, dass die Einfuhr von Produkten ohne mengenmäßige Beschränkungen (z. B. Kontingente) frei sein sollte, es sei denn, es sind Schutzmaßnahmen* vorgesehen. Aus Gründen der Transparenz veröffentlichte die EU 2015 eine kodifizierte* Fassung ihrer gemeinsamen Einfuhrregelung, um die verschiedenen jüngsten Änderungen in einen einzigen Rechtsakt zu integrieren.

Die Verordnung legt Folgendes fest:

  • eine gemeinsame Regelung für Einfuhren von Produkten aus anderen Ländern in die EU;
  • das Verfahren für EU-Untersuchungen, bevor Schutzmaßnahmen angewendet werden, sowie zur Überwachung von Produkten, durch die EU-Herstellern eine Schädigung entstehen kann.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung gilt für die Einfuhr der Waren mit Ursprung in Nicht-EU-Ländern, mit Ausnahme von

  • Textilwaren, die unter eine spezifische Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EU) 2015/936 fallen;
  • Waren mit Ursprung in bestimmten Nicht-EU-Ländern, die in der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt sind.

Macht die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich, so teilen die EU-Länder dies der Europäischen Kommission mit.

Untersuchungsverfahren der EU

Ziel der Untersuchung ist es, festzustellen, ob den betreffenden EU-Herstellern durch die Einfuhren einer Ware eine bedeutende Schädigung* entsteht oder zu entstehen droht. Eine Untersuchung muss in der Regel innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein. In bestimmten Fällen kann dieser Zeitraum jedoch auf elf Monate verlängert werden.

Untersuchungsgegenstand sind die Einfuhrtrends, die Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie die den EU-Herstellern dadurch entstandene oder drohende bedeutende Schädigung.

Die Untersuchung erstreckt sich auf folgende Kriterien:

  • Umfang der Einfuhren;
  • Preise der Einfuhren;
  • Auswirkungen auf europäische Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren, die in der Entwicklung bestimmter Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem Produktion, Kapazitätsauslastung (d. h. der Umfang der genutzten Produktionskapazität), Lagerbestände, Absatz, Marktanteil, Preise, Gewinne, Kapitalrendite, Cash-flow und Beschäftigung.

Wenn aus der Untersuchung ein Anstieg der Einfuhren hervorgeht, der so stark war, dass EU-Herstellern dadurch eine bedeutende Schädigung entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Kommission Schutzmaßnahmen einführen.

Schutzmaßnahmen

Die Untersuchung der EU kann mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren der betroffenen Ware aus einem Nicht-EU-Land nach sich ziehen. Die Höhe der Einfuhrkontingente sollte nicht unter dem Durchschnitt der Einfuhren in den letzten drei repräsentativen Jahren liegen, für die Statistiken vorliegen.

  • Vorläufige Maßnahmen können (für eine Geltungsdauer von maximal 200 Tagen) eingeführt werden, wenn eine kritische Lage besteht oder vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise für einen Schaden oder einen drohenden Schaden vorliegen.
  • Endgültige Maßnahmen dürfen eine Geltungsdauer von vier Jahren (einschließlich der Geltungsdauer einer eventuell getroffenen vorläufigen Maßnahme) nicht überschreiten, es sei denn, ihr Anwendungszeitraum wurde auf acht Jahre verlängert.

Schutzmaßnahmen finden auf alle Einfuhren der betreffenden Ware aus allen Ländern Anwendung.

Überwachungsmaßnahmen

Die Untersuchung kann zu einer vorherigen oder rückwirkenden Überwachung einer Ware durch die EU führen. Die Überwachung erfolgt durch ein automatisches Einfuhrlizenzsystem für einen festen Zeitraum. Sie wirkt sich weder rückwirkend noch auf künftige Einfuhren beschränkend aus. Waren, die einer vorherigen Überwachung unterliegen, dürfen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, sofern ein Einfuhrdokument vorgelegt wird; dieses Dokument muss von der von einem EU-Land benannten zuständigen Behörde mit einem Sichtvermerk versehen und innerhalb der gesamten EU gültig sein.

Informations- und Konsultationsverfahren

Vor und während des EU-Untersuchungsverfahrens konsultiert die Kommission den Beratenden Ausschuss für Schutzmaßnahmen (Vertreter aus jedem EU-Land). Die Kommission muss die EU-Länder über jede Entscheidung, die sie über Schutzmaßnahmen trifft, in Kenntnis setzen. Schutzmaßnahmen können zunächst eingeführt werden, wenn die EU-Länder dies mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Die Verordnung sieht darüber hinaus spezifische fallabhängige Abstimmungsbedingungen vor.

Entwicklungsländer

Schutzmaßnahmen werden nicht auf Waren mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied der Welthandelsorganisation angewandt, solange dessen Anteil an den Einfuhren 3 % nicht übersteigt und der Einfuhranteil aller Entwicklungsländer zusammen nicht mehr als 9 % ausmacht.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 16. April 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen: Einfuhren in die EU auf der Website der Europäischen Kommission.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Schutzmaßnahmen: Maßnahmen, die für Umstände vorgesehen sind, in denen eine EU-Branche aufgrund unvorhergesehener Entwicklungen in jüngster Zeit von einem plötzlichen und scharfen Anstieg der Einfuhren betroffen ist. Ihr Zweck ist es, der Branche vorübergehend Zeit zur Umstrukturierung zu geben.

* Kodifizierung: die Zusammenführung eines Rechtsaktes und all seiner Änderungen in einem einzigen neuen Rechtsakt.

* Bedeutende Schädigung: eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage der EU-Hersteller.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16-33)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1-54)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33-49)

Letzte Aktualisierung: 31.03.2016

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