Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52026DC0191

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Vereinfachung der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union (EU-Entwaldungsverordnung)

COM/2026/191 final

Brüssel, den 4.5.2026

COM(2026) 191 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Vereinfachung der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union (EU-Entwaldungsverordnung)


Zusammenfassung

Im Dezember 2025 nahmen das Europäische Parlament und der Rat eine Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 (im Folgenden „Verordnung“ oder „EU-Entwaldungsverordnung“) an. Im überarbeiteten Rechtsrahmen haben die beiden gesetzgebenden Organe die Kommission beauftragt, bis zum 30. April 2026 eine Vereinfachung der Verordnung vorzunehmen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorzulegen, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

Mit diesem Bericht erfüllt die Kommission ihren Auftrag nach Artikel 34 Absatz 1a der Verordnung. Der Bericht bietet einen Überblick über die seit dem Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung im Juni 2023 eingeführten Vereinfachungsmaßnahmen und bewertet die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Verwaltungsaufwand und auf das allgemeine Funktionieren der Verordnung, wobei Kleinst- und Kleinunternehmen wie Land- und Forstwirten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Darüber hinaus werden zusätzliche Erleichterungsmaßnahmen vorgestellt, die diesem Bericht beigefügt sind, und es wird auf die erreichten Fortschritte in wichtigen Umsetzungsbereichen, insbesondere beim Informationssystem, eingegangen, um die wirksame Anwendung der Verordnung ab Ende 2026 sicherzustellen.

Als wegweisendes Instrument zur Verringerung des Beitrags der Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung war die EU-Entwaldungsverordnung bereits Gegenstand von zwei gezielten Überarbeitungen der Rechtsvorschriften in den Jahren 2024 und 2025, und in beiden Jahren wurden zwei umfassende Maßnahmenpakete 1 zur Erleichterung ihrer Umsetzung verabschiedet.

Ein Ergebnis der Überprüfung ist die Feststellung, dass die 2024 und 2025 eingeführten Maßnahmen zusammen mit den Änderungen vom Dezember 2025 und den neuen Vereinfachungsmaßnahmen, die diesem Bericht beigefügt sind, zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und zu einer deutlichen Vereinfachung für Unternehmen führen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Diese Verringerung ist insbesondere für Marktteilnehmer, die Erzeugnisse aus Ländern mit geringem Risiko beziehen, für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sowie für nachgelagerte Marktteilnehmer von Bedeutung, vor allem aufgrund der Einführung vereinfachter Verfahren. Zu den nachstehend näher erläuterten neuen Maßnahmen gehören Vorschläge zu Änderungen des Anwendungsbereichs der Verordnung, Präzisierungen und Vereinfachungen einiger Bestimmungen sowie Aktualisierungen des Informationssystems, um die jüngsten Gesetzesänderungen umzusetzen und sicherzustellen, dass das System so benutzerfreundlich wie möglich ist. Um die Rechtssicherheit zu wahren und einen stabilen und berechenbaren Rechtsrahmen für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, hält es die Kommission auch unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Senkung der Befolgungskosten nicht für angemessen, weitere Änderungen am grundlegenden Rechtstext vorzuschlagen.

Der Bericht enthält eine Reihe neuer Vereinfachungsmaßnahmen:

Erstens hat die Kommission die Leitlinien und die Häufig gestellten Fragen aktualisiert, um den wichtigsten Anliegen der Interessenträger Rechnung zu tragen. Insbesondere wird in diesen Dokumenten die Möglichkeit präzisiert, mehrere Lieferungen im Rahmen einer einzigen Sorgfaltserklärung zu erfassen, und es wird beispielsweise erläutert, wie Forstverbände Informationen im Namen einzelner Waldbesitzer übermitteln können. Die Kommission stellt auch weitere praktische Leitlinien zu den Verpflichtungen nachgelagerter Marktteilnehmer bereit, einschließlich der Feststellung ihrer Position in den Lieferketten und der Möglichkeit, dass ein Unternehmen sowohl Einführer als auch Erzeuger ist. Sie bestätigt auch, dass sich deren Rolle auf das passive Erheben und Speichern relevanter Informationen beschränkt. Es werden Erläuterungen zu Themen wie dem elektronischen Handel, Alternativen zur Geolokalisierung und der Festlegung von Größenschwellen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger gegeben. Außerdem wird in den Leitlinien und den Häufig gestellten Fragen klargestellt, dass die Erhebung von Informationen im Zusammenhang mit der Legalität in einem angemessenen Verhältnis zum Risikoniveau stehen sollte, wobei detailliertere Nachweise nur in Lieferketten mit höherem Risiko erforderlich sind. Darüber hinaus enthalten die aktualisierten Infografiken zur Lieferkette im Zusammenhang mit der EU-Entwaldungsverordnung leicht verständliche praktische Beispiele zur Veranschaulichung der verschiedenen Lieferkettenszenarien. Die Kommission wird die Leitlinien und die Häufig gestellten Fragen unter Berücksichtigung der Rückmeldungen von Interessenträgern erforderlichenfalls weiter aktualisieren.

Zweitens wurde der Anwendungsbereich in dem zur Einholung von Rückmeldungen der Öffentlichkeit veröffentlichten Entwurf des delegierten Rechtsakts 2  präzisiert, um eine kohärentere Anwendung der Verordnung zu gewährleisten; so wurden eine Ergänzung ausgewählter nachgelagerter Erzeugnisse, beispielsweise löslicher Kaffee und bestimmte Palmölderivate (einschließlich Seife, die unter Verwendung von Palmöl hergestellt wurde), sowie einige Ausnahmen vom Anwendungsbereich wie Leder, Proben und runderneuerte Reifen vorgeschlagen.

Drittens werden in dem Bericht auch die Weiterentwicklungen des Informationssystems dargelegt. Dazu gehören die nach dem überarbeiteten Text der EU-Entwaldungsverordnung erforderlichen Aktualisierungen, wie die Aufnahme vereinfachter Erklärungen, sowie zusätzliche, von den Interessenträgern geforderte Funktionen, einschließlich der freiwilligen Zusammenfassung der Referenznummern der Sorgfaltserklärungen. Insgesamt wird durch diese Verbesserungen sichergestellt, dass das System zuverlässig und bereit ist, die reibungslose Anwendung der Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu unterstützen.

Viertens wird in dem Bericht über die geplante Einrichtung neuer Instrumente zur Handelserleichterung informiert, wie Verzeichnisse der Rechtsvorschriften von Ländern, die in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung fallende Erzeugnisse herstellen, und Zertifizierungssysteme oder andere von Dritten überprüfte Systeme für unter die EU-Entwaldungsverordnung fallende Rohstoffe, um Konformitäts- und Legalitätsbewertungen zu erleichtern.

Aus der quantitativen Bewertung geht hervor, dass die dargelegten Vereinfachungsmaßnahmen insgesamt die jährlichen Befolgungskosten für Unternehmen, die den Verpflichtungen aus der EU-Entwaldungsverordnung unterliegen, im Vergleich zu den anfänglichen Befolgungskosten um etwa 75 % senken dürften.

Gleichzeitig dürfte die Verordnung erhebliche ökologische und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen 3 . Erste Erkenntnisse deuten darauf hin, dass die EU-Entwaldungsverordnung zu strukturellen Veränderungen in den globalen Lieferketten beiträgt, die durch Synergien zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor vorangetrieben werden, darunter verstärkte Investitionen in die Rückverfolgbarkeit, mehr Transparenz und eine breitere Einführung digitaler Lösungen, wodurch nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Produktionsverfahren unterstützt werden.



1. Einleitung

1.1 Politische Begründung

Die Europäische Union (EU) spielt im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris 4 , dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt 5 , der Erklärung von Glasgow zu Wäldern und Landnutzung 6 und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 7 eine führende Rolle bei den weltweiten Bemühungen um den Schutz kritischer Ökosysteme und die Bekämpfung des Klimawandels. Dazu gehört auch der Kampf gegen Entwaldung und Waldschädigung, eine Priorität, die kürzlich auf der 30. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP30) in Belém bekräftigt wurde, auf der der Vorsitz der COP30 einen Fahrplan zur Eindämmung und Umkehrung der Entwaldung und Waldschädigung bis 2030 8 vorgeschlagen hat.

Die jüngsten Zahlen für 2025 aus der Weltwalderhebung 9 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) deuten darauf hin, dass die weltweite jährliche Netto-Waldverlustrate nach einer Verlangsamung im Zeitraum 2010-2020 wieder gestiegen ist und nun mehr als 5 Mio. Hektar pro Jahr beträgt, verglichen mit 3,6 Mio. Hektar pro Jahr im Zeitraum 2010-2020 10 .

Haupttreiber der Entwaldung ist nach wie vor die Ausweitung der landwirtschaftlichen Flächen 11 . Als weltweit bedeutender Wirtschaftsraum ist die EU ein Produzent und ein bedeutender Verbraucher von Rohstoffen, die mit Waldverlust in Verbindung stehen, und trägt somit zu dieser Herausforderung bei 12 . Deshalb hat die EU im Mai 2023 die EU-Entwaldungsverordnung 13 angenommen, mit deren Umsetzung der Beitrag der EU zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung verringert werden soll. Ein Ziel der Verordnung ist, das Problem der Ausdehnung der Landwirtschaft in Waldgebiete anzugehen, um Wälder zu erhalten, die mit der Entwaldung verbundenen Treibhausgasemissionen zu verringern und Ökosysteme und die von ihnen abhängigen Arten zu schützen. Die Verordnung trat im Juni 2023 in Kraft und wurde zweimal – Ende 2024 und erneut Ende 2025 – überarbeitet, wobei gezielte Vereinfachungen und ein verlängerter Anwendungszeitraum eingeführt wurden.

Der Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung erstreckt sich auf sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz und Kautschuk. Untersuchungen 14 zeigen, dass diesen sieben Rohstoffen zwischen 2015 und 2020 weltweit mehr als 4 Millionen Hektar Entwaldung zuzurechnen waren, was etwa 70 % der durch die Landwirtschaft verursachten Entwaldung entspricht (Abbildung 1).

Abbildung 1: Weltweite Entwaldung in Tausend Hektar pro Jahr, verursacht in den Jahren 2015 bis 2020 durch die sieben Rohstoffe, die in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung fallen (Singh & Persson, 2026).

 
1.2 Neueste Trends und Entwicklungen

Länder auf der gesamten Welt bereiten sich bereits auf die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung vor und nutzen diese häufig als Katalysator, um Rückverfolgbarkeitssysteme und Nachhaltigkeitsinitiativen in Rohstofflieferketten zu stärken und die Überwachung und Politikgestaltung in der Forst- und Landwirtschaft zu verbessern. Diese positiven Auswirkungen wurden in neueren Forschungsarbeiten 15 dokumentiert und sind ein Beleg für die weltweit wachsenden Synergien zwischen staatlichen und privaten Initiativen. So geht beispielsweise aus einem Bericht von Forest Trends hervor, dass bis Februar 2026 in mindestens 25 Erzeugerländern mehr als 60 staatlich geleitete Initiativen im Zusammenhang mit der Einhaltung der EU-Entwaldungsverordnung eingeleitet wurden, von denen viele allgemeinere Governance-Fragen wie Grundbesitz, Rückverfolgbarkeit und Rechtsklarheit über einzelne Lieferketten hinaus betreffen 16 .

Ein wesentlicher Teil dieser Bemühungen wurde durch von der EU und Mitgliedstaaten finanzierte technische Unterstützung und Programme 17 zur Stärkung von Kleinlandwirten, zur Schaffung von Anreizen für die Erhaltung der Wälder und zur Stärkung der lokalen Kapazitäten für eine nachhaltige Landnutzung und Landwirtschaft sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen erleichtert.

Die Erfahrungen aus laufenden Programmen und Initiativen zeigen in Fallbeispielen aus Afrika, Asien und Lateinamerika drei wichtige Trends:

·die rasche Entwicklung und kontinuierliche Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Lieferketten und Geolokalisierungssystemen,

·die Stärkung der nationalen Daten- und Zertifizierungsrahmen und

·die Entstehung innovativer digitaler Systeme.

So wird beispielsweise im Rahmen eines in Äthiopien eingeführten digitalen Rückverfolgbarkeitssystems für Kaffee die Lieferkette vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zur Ausfuhr dokumentiert, und über mobile Anwendungen werden Geodaten erfasst, um zu überprüfen, ob Kaffee entwaldungsfrei ist. Ein ähnliches Beispiel ist das in Ghana eingeführte „Ghana Cocoa Traceability System“ (System zur Rückverfolgbarkeit von Kakao), mit dem Tausende landwirtschaftliche Betriebe erfasst und die Registrierung von Landwirten mit Ausfuhrdaten verknüpft wird, auf deren Grundlage käuferorientierte Berichte zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht erarbeitet werden können. Kenia nutzt auch Fernerkundungstechnologien zur Vorbereitung der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung 18 . In Côte d’Ivoire wurden in enger Abstimmung mit der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Kommission sehr genaue nationale Landnutzungskarten erstellt. Innovative digitale Plattformen wie die argentinische VISEC-Plattform ermöglichen die Rückverfolgbarkeit von Sojaausfuhren. Das von der brasilianischen Regierung erarbeitete innovative System „Selo Verde“ führt Umweltdaten und Register landwirtschaftlicher Betriebe zusammen, um die Einhaltung der Forstvorschriften zu überwachen. Honduras hat mithilfe einer offenen digitalen Infrastruktur, in die Kleinlandwirte eingebunden sind, bereits vollständig rückverfolgbaren Kaffee in die EU geliefert und damit das Potenzial solcher Systeme zur Unterstützung entwaldungsfreier Lieferketten aufgezeigt. Thailand hat die THAI-Rückverfolgbarkeitsplattform zur EU-Entwaldungsverordnung eingerichtet – ein Rückverfolgbarkeitssystem, das als eine einzige zentrale Datenbank für Aspekte der Entwaldung sowie rechtliche Beiträge für alle sieben Rohstoffe dient. In Malaysia wurden die nationalen Nachhaltigkeitsstandards für Palmöl, Kautschuk und Holz verbessert und an die Informationsanforderungen der EU-Entwaldungsverordnung angepasst. Ebenso passen Indonesien und Malaysia ihre nationalen Nachhaltigkeitsstandards an und entwickeln integrierte Rückverfolgbarkeitssysteme 19 .

Die EU ist nach wie vor entschlossen, die EU-Entwaldungsverordnung durch Zusammenarbeit, Transparenz und einen offenen Dialog mit ihren Handelspartnern umzusetzen, unter anderem durch Handelsabkommen, entsprechende Plattformen und die Welthandelsorganisation. Die in diesem Bericht dargelegten Vereinfachungsmaßnahmen erläutern die geltenden Vorschriften und liefern Klarstellungen für Drittländer, die in die EU ausführen. Die Kommission wird ihr Engagement fortsetzen und Drittländer bei der Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung entwaldungsfreier Lieferketten unterstützen.

Auch die EU-Mitgliedstaaten verzeichnen bei der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung stetige Fortschritte, darunter auch durch die Verabschiedung nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Verordnung. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen spezieller Seminare und Informationskampagnen sowie durch die Anpassung und den Ausbau ihrer IT-Infrastruktur aktiv mit nationalen Interessenträgern zusammen, um die Einhaltung der Vorschriften zu unterstützen. Dabei konzentrieren sich die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission auch auf eine harmonisierte Durchsetzung. So haben die Mitgliedstaaten beispielsweise im Rahmen der von der EU finanzierten Bereitschaftsübung zur EU-Entwaldungsverordnung in Zusammenarbeit mit ausgewählten Unternehmen in allen von der Verordnung betroffenen Sektoren mehrere Monate lang freiwillige Compliance-Kontrollen durchgeführt (allgemein als „Trockenläufe“ bezeichnet)  20 Darüber hinaus organisierte die Kommission Ende November 2025 im Rahmen ihres Programms für technische Hilfe und Informationsaustausch den Mehrländer-Leitworkshop zur Umsetzung und Durchsetzung der EU-Entwaldungsverordnung, bei dem die Mitgliedstaaten Informationen, bewährte Verfahren und gewonnene Erkenntnisse austauschten.

Erhebliche Fortschritte wurden auch bei der Kartierung der weltweiten Wald- und Bodenbedeckung mithilfe von Fernerkundungsinstrumenten erzielt. Im Rahmen der Arbeit der Kommission bei der EU-Beobachtungsstelle für Entwaldung und Waldschädigung hat die JRC eine neue globale Waldschicht entwickelt, um Risikobewertungen im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung zu unterstützen. Die Weltkarte der Waldbedeckung für das Jahr 2020 bietet in einer räumlichen Auflösung von 10 m eine harmonisierte, weltweit kohärente Darstellung von Wäldern, die der in der EU-Entwaldungsverordnung enthaltenen Definition des Begriffs „Wald“ entsprechen 21 . Diese Karte wurde durch die Integration mehrerer satellitengestützter Datensätze erstellt 22 . Sie wird kontinuierlich aktualisiert, sobald neue Daten und Rückmeldungen der Nutzer verfügbar werden, wodurch die Genauigkeit und Darstellung des weltweiten Waldbestands verbessert wird. Auch die Entwicklung neuer kommerzieller Instrumente für Geoinformationen im Privatsektor hat spürbare Impulse erhalten. Die Kommission präsentiert und erleichtert regelmäßig den Austausch bewährter Verfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten, Drittländern und privaten Interessenträgern über die Expertengruppe der Kommission/Multi-Stakeholder-Plattform zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt (weitere Informationen siehe Kapitel 2.1).

1.3 Hintergrund der Maßnahmen zur Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung

Die beiden Überarbeitungen des Rechtstextes der EU-Entwaldungsverordnung wurden auf Anmerkungen verschiedener Interessenträger hin eingeleitet, um allen Ländern und Interessenträgern mehr Zeit für die Umsetzung der Verordnung zu geben und für sinnvolle Vereinfachungen zu sorgen.

Im Dezember 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission den Geltungsbeginn der Verordnung um ein Jahr verschoben. Im Dezember 2025 nahmen sie eine zusätzliche Änderung der EU-Entwaldungsverordnung 23 an, die auf einem zweiten Vorschlag der Kommission 24 aufbaut, womit der Geltungsbeginn um ein weiteres Jahr verschoben wurde (auf Dezember 2026) und einige inhaltliche Änderungen eingearbeitet wurden, mit denen die praktische Umsetzung vereinfacht und die Menge der zu übermittelnden Daten verringert werden soll.

In die Verordnung (EU) 2025/2650 haben der Rat und das Europäische Parlament auch eine Klausel (Artikel 34 Absatz 1a) aufgenommen, gemäß der „die Kommission eine Vereinfachung dieser Verordnung vor[nimmt] und … dem Europäischen Parlament und dem Rat auf dieser Grundlage einen Bericht vor[legt], dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist“, der bis zum 30. April 2026 zu übermitteln ist.

In Erwägungsgrund 14 der Änderungsverordnung heißt es weiter: „In dem Bericht sollten der Verwaltungsaufwand und die Auswirkungen der genannten Verordnung insbesondere auf Kleinst- oder Kleinunternehmen bewertet werden. Darüber hinaus sollte die Kommission in dem Bericht Möglichkeiten aufzeigen, wie die festgestellten Probleme … – unter anderem durch technische Leitlinien, Verbesserungen des IT-Systems und delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte – bewältigt werden können.“

Wie bereits erwähnt, werden in dem Bericht die Vereinfachungsmaßnahmen dargelegt, die im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung seit ihrem Inkrafttreten im Juni 2023 eingeführt wurden, und es wird eine Bewertung des daraus resultierenden Verwaltungsaufwands und der Gesamtauswirkungen der Verordnung, insbesondere für Kleinst- oder Kleinunternehmen, vorgenommen. Ferner wird bewertet, inwieweit diese Vereinfachungen dazu beigetragen haben, den Verwaltungsaufwand für Marktteilnehmer und Händler zu verringern. Darüber hinaus werden in dem Bericht weitere Erleichterungsmaßnahmen vorgestellt, die die Kommission nach der Überarbeitung der EU-Entwaldungsverordnung im Dezember 2025 vorgeschlagen hat, darunter die Aktualisierung der Häufig gestellten Fragen und der Leitlinien, der Entwurf eines Vorschlags für einen delegierten Rechtsakt über den Anwendungsbereich sowie Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Informationssystem, mit denen die wirksame Anwendung der Verordnung bis Ende 2026 sichergestellt werden soll.

In Kapitel 2 des Berichts werden die Vereinfachungsmaßnahmen vorgestellt, die seit dem Inkrafttreten bereits umgesetzt wurden. In Kapitel 3 werden die Rückmeldungen, Beiträge und Fakten von Interessenträgern dargelegt, die den neuen Vereinfachungsmaßnahmen, die im Rahmen des aktuellen Vereinfachungspakets eingeführt wurden, zugrunde liegen. Diese Maßnahmen sind in Kapitel 4 zusammengefasst, während in Kapitel 5 die geschätzten quantitativen Auswirkungen sowohl des vorherigen als auch des neuen Vereinfachungspakets dargelegt werden.

2. Bis Ende 2025 umgesetzte Vereinfachungsmaßnahmen

2.1. Einbeziehung von Interessenträgern

Seit dem Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung im Juni 2023 hat die Kommission auf der Grundlage von Beiträgen und Erkenntnissen von Interessenträgern und Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Umsetzung angenommen.

Während dieser Zeit hat die Kommission im Rahmen von Konsultationen, Workshops, Studien, bilateralen Treffen und Diskussionen auf Expertenplattformen Rückmeldungen von Interessenträgern eingeholt.

In den Jahren 2024 und 2025 hat die Generaldirektion Umwelt rund 700 bilaterale Treffen mit Interessenträgern organisiert, um Beiträge einzuholen und Fragen zu beantworten. Die Hälfte dieser Treffen umfasste Kontakte zu Akteuren des Privatsektors, darunter Wirtschaftsverbände, Unternehmen, NRO sowie IT-Dienstleister und Forschungseinrichtungen. Die meisten anderen Treffen fanden mit Vertretern von Drittländern (Regierungsbeamte, Unternehmen und Unternehmensverbände, Vertreter der Zivilgesellschaft usw.) in Brüssel, in Partnerländern und online statt.

Die spezielle Multi-Stakeholder-Plattform zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt (MSP), eine Expertengruppe der Kommission, ist ebenfalls eine wichtige Quelle für Beiträge und Rückmeldungen. Die Plattform bietet der Kommission Leitlinien und Unterstützung bei der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung, der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und der Durchsetzung von Rechtsvorschriften, Programmen und politischen Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit dem Schutz und der Wiederherstellung globaler Wälder, einschließlich der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags. Sie erleichtert auch die Koordinierung mit Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern. Die Plattform hat derzeit 89 Mitglieder: 62 Interessenträger und 27 Mitgliedstaaten. Drittländer, internationale Organisationen und ausgewählte Interessenträger nehmen als Beobachter teil. Zu den teilnehmenden Interessenträgern gehören Wirtschaftsverbände, NRO und andere Interessenträger, die alle sieben unter die EU-Entwaldungsverordnung fallenden Rohstoffe vertreten. Mit Blick auf die überarbeitete EU-Entwaldungsverordnung und den geänderten Anwendungsbereich wird die Kommission einen Aufruf zur Auswahl neuer Mitglieder der Multi-Stakeholder-Plattform (MSP) veröffentlichen.

In den Jahren 2024 und 2025 fanden 14 solcher Plattformtreffen statt. Die Treffen umfassten in der Regel sowohl eine Mitgliederversammlung als auch eine allein auf die Mitgliedstaaten beschränkte Sitzung mit Präsentationen der Kommission und von Interessenträgern sowie ein spezielles Zeitfenster, in dem die Interessenträger Fragen stellen und mögliche Bedenken äußern konnten. An den Mitgliederversammlungen nehmen in der Regel etwa 150 Personen teil. Um die sektorale Vertretung zu verbessern, wurde im Jahr 2025 zwölf weiteren Verbänden und NRO der Beobachterstatus gewährt.

Zusätzlich zur Plattform leistet die Kommission einen aktiven Beitrag zur informellen Arbeitsgruppe zur Durchsetzung der EU-Entwaldungsverordnung; hierbei handelt es sich um eine von Mitgliedstaaten organisierte und geleitete informelle Expertengruppe, deren Ziel es ist, politische Fragen zu erörtern und die Durchsetzung zu harmonisieren.

Die während dieses Austauschs eingegangenen Rückmeldungen haben die Arbeit der Kommission zur Erleichterung der Umsetzung, harmonisierten Anwendung und Durchsetzung der Verordnung, wie nachstehend dargelegt, unterstützt.

Die Kommission wird weiterhin für eine strukturierte, substanzielle und inklusive Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern sorgen, um die wirksame, kohärente und zeitgerechte Umsetzung der Verordnung zu unterstützen.

2.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Informationssystem

Mit der Verordnung wird die Kommission beauftragt, ein Informationssystem gemäß Artikel 33 der EU-Entwaldungsverordnung einzurichten und zu verwalten. Das Informationssystem ist erforderlich, damit die Wirtschaftsbeteiligten die EU-Entwaldungsverordnung einhalten und die zuständigen Behörden sie durchsetzen können. Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Informationssystems ist daher von entscheidender Bedeutung, da über dieses System alle von Wirtschaftsbeteiligten im Anwendungsbereich der Verordnung eingeleiteten IT-Transaktionen abgewickelt werden müssen.

Nach einem Austausch mit Interessenträgern und Mitgliedstaaten nahm die Kommission im Dezember 2024 den Durchführungsrechtsakt zum Informationssystem 25 an, in dem die Vorschriften für dessen Funktionsweise festgelegt sind. Das am 6. November 2024 für die Registrierung eröffnete und am 4. Dezember 2024 in Betrieb genommene Informationssystem ermöglicht es Marktteilnehmern und ihren Bevollmächtigten, Sorgfaltserklärungen zu übermitteln. Am selben Tag wurde auch ein paralleler Schulungsserver eingerichtet, der es den Interessenträgern ermöglicht, sich mit den Systemmerkmalen vertraut zu machen.

Seitdem hat die Kommission die Interessenträger mit sachdienlichen Anleitungen zur Nutzung des Systems unterstützt, darunter ein Benutzerleitfaden und Schulungsvideos, die auf der speziellen Europa-Website verfügbar sind 26 . Seit der Einführung der Online-Schulungen im Oktober 2024 wurden im Rahmen von 85 Schulungen mehr als 33 000 Interessenträger erreicht.

Auf Ersuchen der Industrie und von Mitgliedstaaten wurde eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) entwickelt und im zweiten Quartal 2024 veröffentlicht. Diese Schnittstelle wurde so konzipiert, dass Unternehmen ihre internen Systeme über eine Maschine-Maschine-Verbindung direkt mit der EU-Plattform verbinden können, sodass die Marktteilnehmer Sorgfaltserklärungen zusammengefasst einreichen und verwalten können, anstatt Informationen manuell über die Website (grafische Benutzeroberfläche) einzugeben. Weitere in das System implementierte Funktionen vereinfachen Einreichungen der Interessenträger, beispielsweise die Weiterverwendbarkeit bestehender Dateninhalte, das Hochladen von Geolokalisierungen als Datendateien, die Bereitstellung einer durchsuchbaren Karte zur Ermittlung und Bestätigung geeigneter Geolokalisierungseingaben und Möglichkeiten zur Änderung oder Rücknahme falsch übermittelter Daten zur Berichtigung von Fehlern.

2.3 Leitlinien und Häufig gestellte Fragen

Klare und umfassende Leitlinien dienen als wichtige Brücke zwischen der gesetzgeberischen Absicht und der praktischen Umsetzung und stellen sicher, dass Unternehmen und öffentliche Verwaltungen ihre Verpflichtungen kennen.

Zu diesem Zweck und im Ergebnis einer engen Zusammenarbeit mit Interessenträgern und Mitgliedstaaten veröffentlichte die Kommission im Laufe der Jahre 2024 und 2025 zwei Fassungen von Leitlinien 27 und vier Fassungen Häufig gestellter Fragen (FAQ) 28 im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung. Darüber hinaus wurden mehrere Infografiken veröffentlicht, in denen relevante Lieferkettenszenarien ausführlich erläutert werden 29 . Auch diese Materialien trugen zur Verbesserung der Rechtsklarheit, zur Erleichterung einer einheitlichen Auslegung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands innerhalb der Mitgliedstaaten und entlang der Lieferketten bei gleichzeitiger Vereinfachung der Abläufe bei.

Diese bestehenden Leitlinien und Häufig gestellten Fragen sollen Klarheit schaffen und einen klaren und harmonisierten Ansatz für die Umsetzung der Rechtsvorschriften unterstützen. So wurde beispielsweise in den Häufig gestellten Fragen die Möglichkeit hervorgehoben, im Rahmen einer einzigen Sorgfaltserklärung mehrere Sendungen/Chargen zu erfassen; zudem wird auf die sogenannte „Declaration in Excess“ eingegangen, die es Marktteilnehmern, die mit Massengütern handeln, ermöglicht, mehr Grundstücke als die tatsächlich für die Erzeugung der relevanten Rohstoffe genutzten anzugeben. Diese Klarstellungen verringerten die logistische Komplexität und den Verwaltungsaufwand erheblich. Darüber hinaus wurde im Falle zusammengesetzter Erzeugnisse klargestellt, dass der Marktteilnehmer nur die Sorgfaltspflicht in Bezug auf den Hauptrohstoff erfüllen muss, der im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung als relevant erachtet wird.

Angesichts der jüngsten Änderungen der EU-Entwaldungsverordnung sind Teile der Leitlinien und der Häufig gestellten Fragen (z. B. Auslegung der „Vergewisserungspflichten“, vereinfachte Wiedereinfuhrverfahren für KMU oder Klarstellungen zur doppelten Vorlage von Sorgfaltserklärungen) inzwischen hinfällig und wurden gestrichen.

2.4 Gesetzliche Änderungen

Ende 2024 wurde ein überarbeiteter Text der EU-Entwaldungsverordnung 30 angenommen, mit dem allen Wirtschaftsakteuren und Behörden ein zusätzliches Jahr zur Vorbereitung auf den Geltungsbeginn der Verordnung eingeräumt wurde.

Im Mai 2025 wurde der Durchführungsrechtsakt zur Erstellung einer Liste von Ländern angenommen, die nach ihrem Entwaldungsrisiko eingestuft sind. Im Rahmen dieses Rechtsakts sind mehr Länder als in der ursprünglichen Folgenabschätzung angenommen der Kategorie „mit geringem Risiko“ zugeordnet, sodass Marktteilnehmer, die Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern mit geringem Risiko beziehen, von einer vereinfachten Sorgfaltspflicht profitieren können, während die Durchsetzungsbemühungen der zuständigen Behörden auf Gebiete mit höherem Risiko konzentriert werden, auf die zusammen 95 % des weltweiten Waldverlusts entfallen 31 .

2025 führten Prognosen über die Zahl der erwarteten über das Informationssystem abgewickelten Vorgänge und Interaktionen jedoch zu einer grundlegenden Neubewertung der Belastung des Systems, die darauf hindeutet, dass der Verkehr im Informationssystem deutlich höher als erwartet ist. Um diesen Risiken zu begegnen und einen Ausfall des Informationssystems zu vermeiden, schlug die Kommission im Oktober 2025 gezielte Änderungen mit dem Ziel vor, die Belastung des IT-Systems zu verringern und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten zu verringern.

Am 19. Dezember 2025 nahmen das Europäische Parlament und der Rat eine überarbeitete EU-Entwaldungsverordnung an, deren Geltungsbeginn weiter verschoben wurde und an der einige inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden. Allen Unternehmen, ob innerhalb oder außerhalb der EU, wurde ein weiteres Jahr der Vorbereitung auf den Geltungsbeginn eingeräumt. Konkret wird die EU-Entwaldungsverordnung am 30. Dezember 2026 in Bezug auf alle Unternehmen in Kraft treten, mit Ausnahme der meisten Kleinst- oder Kleinunternehmen, für die der Geltungsbeginn der 30. Juni 2027 ist. Für Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits unter die EU-Holzverordnung 32 fallen, wird der 30. Dezember 2026 Geltungsbeginn sein.

Nach dem überarbeiteten Rechtstext wurde das Modell zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht von einem System, in dem jeder Akteur, der relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt, umwandelt oder mit ihnen handelt (mit Ausnahme von KMU), eine Sorgfaltserklärung vorlegen musste, in ein einfacheres System verändert, in dem die Verantwortung nun beim ersten Marktteilnehmer liegt, der ein relevantes Erzeugnis in der EU in Verkehr bringt oder ausführt. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind nicht mehr verpflichtet, ihre eigene Sorgfaltserklärung im Informationssystem zu übermitteln oder sich zu vergewissern, dass die Sorgfaltspflicht in den Lieferketten erfüllt wurde. Stattdessen beschränken sich ihre Verpflichtungen hauptsächlich auf die Registrierung im Informationssystem zur EU-Entwaldungsverordnung (für Nicht-KMU) und – nur in den Fällen, in denen sie unmittelbar nach dem Marktteilnehmer in den Lieferketten platziert sind – auf die Erfassung der Referenznummern der eingegangenen Sorgfaltserklärungen.

Um den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu verringern, wurde auch eine neue Kategorie von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern eingeführt. Diese Kategorie gilt für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, die in als Länder mit geringem Risiko eingestuften Ländern niedergelassen sind und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse, die sie auf bestimmten Grundstücken selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen haben, in Verkehr bringen oder ausführen. Diese Marktteilnehmer, im Wesentlichen Land- und Forstwirte, sind nun nicht mehr verpflichtet, bei jedem Inverkehrbringen und jeder Ausfuhr eines Erzeugnisses Sorgfaltserklärungen vorzulegen. Stattdessen müssen sie nur eine einmalige vereinfachte Erklärung einreichen und die entsprechende Identifikationsnummer an nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler weitergeben.

 Wichtigste Punkte – Zusammenfassung des Kapitels:

In den Jahren 2024 und 2025 setzte die EU im Ergebnis einer umfassenden Einbeziehung der Interessenträger wichtige Maßnahmen zur Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung um. Es wurden Leitlinien und Häufig gestellte Fragen veröffentlicht, um die Verpflichtungen zu präzisieren; zudem wurden Flexibilitätsregelungen eingeführt, beispielsweise die Möglichkeit zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung für mehrere Lieferungen, eine Vereinfachung von Wiedereinfuhren durch KMU und gestraffte Vorschriften für zusammengesetzte Erzeugnisse.

Mit den gesetzlichen Änderungen vom Dezember 2024 und vom Dezember 2025 wurde der Geltungsbeginn um jeweils ein Jahr verschoben, damit die Betroffenen sich besser vorbereiten können, und die Verantwortung für die Sorgfaltspflicht wurde auf den ersten Inverkehrbringer auf dem EU-Markt verlagert, wodurch nachgelagerte Händler von der Pflicht zur Vorlage von Sorgfaltserklärungen befreit wurden; zudem wurde eine einmalige vereinfachte Erklärung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger eingeführt.

3. Rückmeldungen von Interessenträgern als Beiträge zu den neuen Vereinfachungsmaßnahmen

In diesem Kapitel wird auf die Informationen eingegangen, die von Interessenträgern nach dem überarbeiteten Text der EU-Entwaldungsverordnung 2025 gesammelt wurden. Diese Informationen sind ein wesentlicher Bestandteil der Faktengrundlage, auf die sich das neue Maßnahmenpaket stützt.

3.1 Maßnahmen zur Einbeziehung der Interessenträger

3.1.1 Konsultationen mit Interessenträgern

Um die wichtigsten Themen für neue Häufig gestellte Fragen und für neue Leitlinien zu ermitteln und sie analysieren zu können, forderte die Kommission die Interessenträger auf der 38. Sitzung der Multi-Stakeholder-Plattform 33 im Dezember 2025 auf, Fragen und Rückmeldungen zum neuen Rechtstext zu übermitteln. Bis Ende Februar 2026 waren mehr als 110 Beiträge eingegangen. Davon wurden mehr als 750 Fragen und Kommentare extrahiert und analysiert. Zu den Teilnehmern zählten Handels- und Wirtschaftsverbände (35 %), einzelne Unternehmen (20 %), Behörden aus EU-Mitgliedstaaten (12 %), Behörden von Drittländern (12 %), Handels- und Industrieverbände aus Drittländern (5 %) sowie NRO und andere Organisationen wie Dienstleister und Zertifizierungsstellen (16 %). Darüber hinaus fanden 48 Treffen mit Vertretern des Privatsektors, der Mitgliedstaaten und von Drittländern statt. Darüber hinaus trat die MSP im Jahr 2026 bereits zweimal zusammen (im Februar und März).

3.1.2 Öffentliche Konsultation im Jahr 2025 zum Entwurf des delegierten Rechtsakts über den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung

Der Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der EU-Entwaldungsverordnung in Bezug auf die Liste der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse wurde im April/Mai 2025 zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht 34 . Es gingen 291 Antworten von Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaftsverbänden, NRO, Forschungseinrichtungen, Anwaltskanzleien, Unternehmen und Behörden innerhalb und außerhalb der EU ein. Der Textentwurf stieß bei den Interessenträgern auf breiten Konsens. Von 40 % der Befragten wurde die Frist für Rückmeldungen zudem genutzt, um zu den empfohlenen Ergänzungen oder Streichungen bestimmter Erzeugnisse Stellung zu nehmen.

3.1.3 Öffentliche Konsultation zum Omnibus-Paket für den Umweltbereich

Während der öffentlichen Konsultation zum Omnibus-Paket für den Umweltbereich im Jahr 2025 35 übermittelte eine große Zahl von Befragten Beiträge zur EU-Entwaldungsverordnung, obwohl diese nicht in den Anwendungsbereich des Omnibus-Pakets fällt. Es gingen Beiträge von mehr als 550 Interessenträgern ein, die sowohl wertvolle Kommentare als auch detaillierte Positionspapiere umfassten, sowie weitere Beiträge von rund 1 800 Bürgerinnen und Bürgern. Diese substanziellen Rückmeldungen bieten wertvolle Einblicke in die Erwartungen von Interessenträgern, ihre Unterstützung und ihre Bedenken hinsichtlich der Umsetzung.

3.1.4 Konsultationen zum Informationssystem

Um die Menge der vom Informationssystem zu verarbeitenden Daten besser bewerten, die Interaktionen der Nutzer verstehen und Rückmeldungen zu den Erfahrungen der Nutzer einholen zu können, wurde im Januar 2026 eine gezielte Umfrage durchgeführt, an die sich eine begrenzte Zahl von Folgebefragungen anschloss. Über Branchenverbände wurden 155 Unternehmen, die alle von der EU-Entwaldungsverordnung betroffenen Rohstoffkategorien repräsentierten und von kleinen inländischen Erzeugern bis hin zu multinationalen Unternehmen mit mehreren Waren reichten, zur Teilnahme eingeladen. 140 Unternehmen nahmen diese Einladung wahr. Darüber hinaus hat die Kommission zwei Workshops veranstaltet, um die Herausforderungen besser zu verstehen, mit denen die Betreiber bei der Nutzung der grafischen Benutzeroberfläche des Informationssystems konfrontiert sind. Der erste Workshop konzentrierte sich auf Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, der zweite auf einführende Marktteilnehmer.

3.2 Die wichtigsten Standpunkte und Rückmeldungen von Interessenträgern: fünf Bereiche für weitere Klarstellungen und Vereinfachungen

Die Rückmeldungen von Interessenträgern zu den oben beschriebenen Aktivitäten wurden sorgfältig analysiert. Es wurden fünf Schwerpunktbereiche ermittelt, in denen Interessenträger weitere Klarstellungen oder Vereinfachungen fordern: Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, Verpflichtungen in der nachgelagerten Lieferkette, Sorgfaltspflichten (Kategorie „Legalität“ und „Nullrisiko“), Anwendungsbereich und Informationssystem.

3.2.1 Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger

Ein erheblicher Teil der Rückmeldungen konzentrierte sich auf die Methodik zur Berechnung der geschätzten jährlichen Menge relevanter Erzeugnisse, während andere die Umstände infrage stellten, unter denen eine Postanschrift Geolokalisierungsdaten ersetzen könnte. Zudem baten Interessenträger um Klarstellung in der Frage, wie die Unternehmensgröße zu bestimmen sei, auch angesichts jährlicher Schwankungen. Größere Unternehmen, die nur teilweise an der Erzeugung relevanter Rohstoffe beteiligt sind, forderten Klarheit über die Kriterien für die Einstufung als Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger sowie darüber, wie die relevanten Geschäftssegmente für die Einstufung ermittelt und bewertet werden können. Darüber hinaus wurde gefragt, ob Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger vereinfachte Erklärungen einmalig aktualisieren müssen und was eine „wesentliche Änderung“ darstellt, die solche Aktualisierungen auslöst. Einige forstwirtschaftliche Genossenschaften forderten die Möglichkeit, vereinfachte Erklärungen im Namen ihrer Mitglieder einzureichen. Schließlich betonten Rinderhalter, dass die Rollen innerhalb der Lieferkette geklärt werden müssten, insbesondere die Frage, wer als Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler anzusehen sei – insbesondere in Fällen, in denen es um lebende Tiere gehe.

3.2.2 Verpflichtungen in der nachgelagerten Lieferkette

Interessenträger gaben detaillierte Rückmeldungen zu den Verpflichtungen in der Lieferkette, wobei der Schwerpunkt auf der Klärung der Rollen und Verfahrensanforderungen lag. Sie argumentierten, dass die ersten nachgelagerten Akteure eher eine passive als eine proaktive Verpflichtung zur Erfassung von Referenz- oder Identifikationsnummern haben sollten, und betonten, dass nur der erste Marktteilnehmer als einzige Partei, die in der Lage sei, sich selbst zu identifizieren, die Verantwortung für die Weiterleitung dieser Angaben in nachgelagerte Bereiche tragen sollte. Häufiger wurde um Klärung der praktischen Bedeutung der seitens der ersten nachgelagerten Akteure bestehenden Verpflichtung zum „Sammeln und Speichern“ gebeten, einschließlich akzeptabler Übertragungs- und Speicherformate, sowie der Fragen, ob diese auf einzelne Lieferungen oder Erzeugnisse abgestimmt sein müssen und ob von nachgelagerten Akteuren erwartet wird, dass sie deren Gültigkeit routinemäßig überprüfen. Interessenträger betonten zudem die Notwendigkeit von Flexibilität und forderten, dass eine einzige Stelle mehrere Rollen übernehmen könnte. Es ergaben sich Fragen im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Zollanmeldung für Ausfuhren nachgelagerter Marktteilnehmer, insbesondere, ob ein generischer Code ausreichen würde oder ob die ursprünglichen Referenznummern verwendet werden müssen. Weitere Unsicherheiten betrafen die Behandlung von Wiedereinfuhren. Außerdem forderten Interessenträger praktische Leitlinien zu den Überprüfungspflichten für nachgelagerte Akteure, die keine KMU sind.

3.2.3 Sorgfaltspflichten

Interessenträger wiesen darauf hin, dass die aktuellen Leitlinien hinsichtlich der Bewertung und des Nachweises für die Einhaltung der Legalitätsanforderungen lückenhaft seien, und forderten weitere Klarstellungen darüber, wie die Einhaltung des Handelsrechts, der Arbeitsstandards, des Schutzes der Menschenrechte und des Verbots von Kinderarbeit bewertet werden kann. Um die Bemühungen zur Einhaltung der Vorschriften zu straffen, forderten sie einen besseren Zugang zu einem zentralen Verzeichnis der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in den Erzeugerländern und betonten, dass die Kommission den transparenten Zugang zu diesen Rechtsrahmen erleichtern müsse. Darüber hinaus wurde vorgeschlagen, „Green Lanes“ für zertifizierte Erzeugnisse einzuführen und bestehende Zertifizierungssysteme besser mit den Sorgfaltspflichten zu verknüpfen.

Ferner schlugen einige Interessenträger vor, für Länder mit vernachlässigbarem Entwaldungsrisiko eine Einstufung der Kategorie „Nullrisiko“ einzuführen, um die Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmer, die Rohstoffe und Erzeugnisse aus diesen Ländern beziehen, zu verringern oder zu streichen.



3.2.4 Anwendungsbereich

Von Interessenträgern wurden Fragen zur Definition und Kategorisierung von Erzeugnissen aufgeworfen, insbesondere nach der Streichung von HS-Code 49 (Bücher und Druckerzeugnisse) aus Anhang I durch die gesetzgebenden Organe Ende 2025, was zu Unklarheiten in der Frage geführt hat, welche Druckerzeugnisse weiterhin in den Anwendungsbereich fallen. Häufig wurde um Klärung der Ausnahmen für gebrauchte und Second-Hand-Produkte, Abfälle und Nebenerzeugnisse sowie für Proben gebeten, da die Definitionen dieser Kategorien als unklar angesehen wurden. Weitere Unsicherheiten wurden in Bezug auf Verpflichtungen im Zusammenhang mit Verpackungsmaterialien, Paletten und Produkt-Displays festgestellt, wobei Interessenträger deren Einbeziehung infrage stellten. Hinsichtlich der Gewährleistung eines kohärenten Ansatzes in der gesamten Lieferkette gab es gegensätzliche Forderungen in Bezug auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf zusätzliche Folgeerzeugnisse wie Seife, Seifennudeln, Ballons und andere Fertigerzeugnisse aus Kautschuklatex, löslichen Kaffee und mehrere Palmölderivate (aber auch Biokraftstoffe und Futtermittel). Umgekehrt wurde vorgeschlagen, einige Erzeugnisse, darunter Rinderhäute, runderneuerte Reifen und ausgewählte Palmölderivate, aus betrieblichen oder technischen Gründen auszuschließen, während einige Interessenträger einen solchen Ausschluss ablehnten. Schließlich sprachen sich kleinere Marktteilnehmer für die Einführung einer De-minimis-Regel aus, um kleine Mengen von den Verpflichtungen der EU-Entwaldungsverordnung auszunehmen.

3.2.5 Informationssystem

Interessenträger hoben kritische technische und betriebliche Prioritäten für das Informationssystem zur EU-Entwaldungsverordnung hervor und forderten eine Beschleunigung der API-Zeitpläne, um zeitnahe IT-Entwicklungen zu ermöglichen. Sie unterstützten die Zusammenfassung von Referenznummern und Kennungen für nachgelagerte Akteure und forderten gleichzeitig eine Registrierung und die freiwillige Vorlage von Sorgfaltserklärungen durch nachgelagerte Akteure, um die Flexibilität zu erhöhen. Eine weitere wichtige Forderung war die Umsetzung der Notfallplanung, z. B. die Ausgabe von Nummern konventioneller Sorgfaltserklärungen im Falle eines Systemausfalls. Die Bedeutung der operativen Effizienz wurde durch Anträge auf Erhöhung der Begrenzung der Dateigröße (derzeit 25 MB) hervorgehoben. Interessenträger forderten eine verbesserte Fehlermeldung mit detaillierter Dokumentation sowie eine transparente Verarbeitung der Geolokalisierungsdaten, einschließlich einer Abstimmung der Kontrollen zwischen der Benutzeroberfläche und den API-Übermittlungen. Zur Reduzierung der Systembelastung schlugen Interessenträger die Einführung von Webhooks vor, um Marktteilnehmer über Statusänderungen in ihren Einreichungen zu informieren. Zudem wurde von Marktteilnehmern die Einrichtung von Dienstleistungskonten gefordert, um mehreren befugten Personen den Zugang zum System zu ermöglichen. Der Zugang von Marktteilnehmern außerhalb der Union zum IT-System war ein von Interessenträgern aus Drittländern geäußertes Anliegen. Zuständige Behörden forderten eine angemessene technische Unterstützung und Umsetzungszeit für die Systemintegration.

 

Wichtigste Punkte – Zusammenfassung des Kapitels:

In den Rückmeldungen von Interessenträgern, die in die Überprüfung zur Vereinfachung der Verordnung einfließen, wurden fünf kritische Bereiche hervorgehoben, in denen Klärungsbedarf besteht:

-Qualifizierung von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern,

-Verpflichtungen in der nachgelagerten Lieferkette,

-Sorgfaltspflichten (Legalität und Nullrisiko),

-Unklarheiten in Bezug auf den Anwendungsbereich und

-Verbesserungen des Informationssystems.

4. Ermittelte Maßnahmen

Unter Berücksichtigung der in den Kapiteln 2 und 3 beschriebenen Rückmeldungen hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen ermittelt, die den geäußerten Bedenken weitgehend Rechnung tragen und die Umsetzung erleichtern und straffen.

Im Folgenden werden die wichtigsten Aktualisierungen in den Leitlinien und Häufig gestellten Fragen (Abschnitt 4.1), in Bezug auf das Informationssystem (Abschnitt 4.2) und hinsichtlich des Anwendungsbereichs (Abschnitt 4.3) vorgestellt. Darüber hinaus wird mit dem Kapitel eine neue Initiative eingeführt, deren Schwerpunkt auf der Einrichtung von Rechts- und Zertifizierungsregistern liegt (Abschnitt 4.4).

4.1 Leitlinien und Häufig gestellte Fragen zur Gewährleistung einer harmonisierten Umsetzung und Durchsetzung

Die von der Kommission herausgegebenen Leitlinien und Häufig gestellten Fragen zielen darauf ab, eine kohärente und verhältnismäßige Umsetzung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen und für die Wirtschaftsakteure und die zuständigen Behörden Klarheit zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sind dazu aufgerufen, diese Dokumente bei ihren Durchsetzungs- und Sanktionsmaßnahmen zu berücksichtigen, um unverhältnismäßige Belastungen, vor allem für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, zu vermeiden. Insbesondere werden die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz der EU-Entwaldungsverordnung aufgefordert, Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen auf Akteure mit den meisten Verpflichtungen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung zu konzentrieren; zu diesen Akteuren gehören beispielsweise diejenigen, die Erzeugnisse erstmals in Verkehr bringen. Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollten diese Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Verpflichtungen stehen, die in der überarbeiteten EU-Entwaldungsverordnung geändert wurden. Die Kommission wird weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Konvergenz der Durchsetzungsverfahren sicherzustellen, erforderlichenfalls auch durch Vorlagen und Instrumente.

Nach der Änderung der EU-Entwaldungsverordnung im Jahr 2025 wurden die Häufig gestellten Fragen und die Leitlinien nun aktualisiert. Neben den erforderlichen Anpassungen nutzte die Kommission die Gelegenheit, die Beiträge von Interessenträgern zu analysieren, auf deren Grundlage mehrere zusätzliche operative Klarstellungen vorgenommen wurden. Diese sind in drei Kategorien unterteilt: Vereinfachung der Klarstellungen für die nachgelagerte Lieferkette, Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger und für alle Marktteilnehmer in Bezug auf die Legalität. Die aktualisierten Dokumente enthalten detaillierte Erläuterungen; Beispiele für Szenarien finden sich in den Infografiken zur Lieferkette im Zusammenhang mit der EU-Entwaldungsverordnung 36 .

4.1.1 Weitere Entlastung der nachgelagerten Lieferkette

Die erste Gruppe operativer Klarstellungen betrifft die klarere Festlegung der Rollen in der nachgelagerten Lieferkette und Klarstellungen in Bezug auf Ein- und Ausfuhren.

Gemäß der überarbeiteten EU-Entwaldungsverordnung müssen nachgelagerte Akteure Informationen (hauptsächlich Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse) über ihre direkten Geschäftspartner sammeln und speichern. Diese Informationen sind in der Regel in Standardgeschäftsdaten wie Rechnungen enthalten, über die die meisten nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler bereits im Rahmen routinemäßiger Transaktionen verfügen. Die Informationen sind außerhalb des Systems der EU-Entwaldungsverordnung auszutauschen.

Nur wenn es sich bei dem direkten Lieferanten des nachgelagerten Akteurs um einen (vorgelagerten) Marktteilnehmer handelt, der den nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler zu einem sogenannten ersten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler werden lässt, müssen die erforderlichen Informationen auch die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern der relevanten Erzeugnisse umfassen.

Um eine praktische Vereinfachung für nachgelagerte Akteure zu gewährleisten, bieten die neuen Leitlinien und die neuen Häufig gestellten Fragen diesen Akteuren einen pragmatischen Ansatz für die Feststellung, ob sie der erste nachgelagerte Marktteilnehmer sind oder nicht. Es wird klargestellt, dass die Verpflichtung des ersten nachgelagerten Akteurs der Lieferkette, die Referenz- oder Identifikationsnummern zu sammeln und zu speichern, passiver Natur ist – der nachgelagerte Akteur muss die Referenz- oder Identifikationsnummer weder ermitteln noch muss er sie proaktiv von seinem Lieferanten anfordern. Der nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler kann in gutem Glauben davon ausgehen, dass seine Lieferanten keine vorgelagerten Marktteilnehmer sind, wenn er von ihnen keine Referenz- oder Identifikationsnummer erhält. In einer typischen Einzelhandelssituation, d. h. wenn der nachgelagerte Akteur sein Erzeugnis an einen Endnutzer verkauft, ist der nachgelagerte Akteur nicht verpflichtet, die oben genannten Informationen von diesem Endnutzer zu sammeln oder zu speichern. Schließlich sind nachgelagerte Akteure zwar verpflichtet, die Behörden zu unterrichten, wenn Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, auf eine Nichtkonformität hindeuten, doch handelt es sich dabei um eine rein reaktive Verpflichtung, die keine aktiven Verpflichtungen zur Einholung solcher Informationen entlang der Lieferkette nach sich zieht. Darüber hinaus ist die Situation nachgelagerter Akteure auch bei der Durchsetzungspolitik der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (siehe Einleitung zu Abschnitt 4.1).

In Bezug auf Wiedereinfuhren wird in den Häufig gestellten Fragen klargestellt, dass die Wiedereinfuhr von Erzeugnissen eine nachgelagerte Aktivität ist. Kann der Einführer nachweisen, dass die auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Erzeugnisse bereits vorher in der EU in Verkehr gebracht wurden oder von Erzeugnissen abgeleitet sind, die zuvor auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden, so gilt der Einführer als nachgelagerter Marktteilnehmer. Beim Zoll kann der „Wiedereinführer“ eine herkömmliche Referenznummer verwenden.

Nachgelagerte Akteure, die keine KMU sind, sind verpflichtet, auf Informationen zu reagieren, die auf eine mögliche Nichteinhaltung hindeuten, einschließlich begründeter Bedenken. Die Häufig gestellten Fragen und die Leitlinien enthalten Klarstellungen dazu, wie diese Akteure überprüfen können, ob bei begründeten Bedenken die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und bieten je nach den erhaltenen Informationen verschiedene Möglichkeiten.

In den Häufig gestellten Fragen werden ferner Fälle erläutert, in denen ein und dasselbe Unternehmen eine „doppelte Rolle“ spielt, z. B. wenn das Unternehmen ein relevantes Erzeugnis einführt und es anschließend umwandelt, bevor es das Erzeugnis auf dem EU-Markt verkauft. Ein solches Unternehmen wäre sowohl ein Marktteilnehmer als auch ein (erster) nachgelagerter Marktteilnehmer.

Darüber hinaus wird in den Häufig gestellten Fragen erläutert, dass nachgelagerte Marktteilnehmer, die Erzeugnisse ausführen, die unter eine bestehende Sorgfaltspflicht oder eine vereinfachte Erklärung fallen, von der Verpflichtung befreit sind, den Zollbehörden bei der Ausfuhr eine Referenz- oder Identifikationsnummer zu übermitteln. Stattdessen kann ein spezieller TARIC-Zertifikatcode verwendet werden.

Schließlich wird klargestellt, dass in der Rinderlieferkette die erste natürliche oder juristische Person, die lebende Rinder auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, der (vorgelagerte) Marktteilnehmer ist. Alle nachfolgenden Verkäufer lebender Rinder sind Händler und müssen weder die Sorgfaltspflicht erfüllen noch eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung übermitteln.

4.1.2 Weitere Entlastung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger und Erklärungen von Bevollmächtigten

Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger unterliegen einer stark vereinfachten Regelung. Sie sind nicht zur Vorlage einer Sorgfaltserklärung verpflichtet, sondern müssen nur eine einmalige vereinfachte Erklärung im Informationssystem zur EU-Entwaldungsverordnung einreichen. Sie können anstelle von Geolokalisierung eine Postanschrift angeben, sofern diese eindeutig der geografischen Lage der betreffenden Grundstücke oder – im Falle von Rindern – des betreffenden Betriebs entspricht.

In einer Reihe operativer Klarstellungen für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger wird verdeutlicht, welche Unternehmen dafür infrage kommen und von einer vereinfachten Erklärung profitieren. Im Einzelnen wird in den Häufig gestellten Fragen klargestellt, dass selbst ein größeres Unternehmen als Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger gelten kann, wenn es nachweisen kann, dass das Geschäftssegment, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen ausübt, den Kriterien für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger entspricht. Die Klarstellungen umfassen auch Erläuterungen zur Verwendung der Postanschrift als Alternative zur Geolokalisierung. Insbesondere wird erläutert, dass neben der direkten Postanschrift anstelle der Geolokalisierung als zusätzliche einfache Option auch Katasterinformationen oder gleichwertige Informationen, die die Identifizierung des Grundstücks oder des Betriebs ermöglichen, verwendet werden können.

Darüber hinaus wird in den Häufig gestellten Fragen darauf hingewiesen, dass es nicht erforderlich ist, die vereinfachte Erklärung zu aktualisieren, wenn sich die jährliche Produktionsmenge des relevanten Erzeugnisses ändert. Erfolgen die Ernte und das Inverkehrbringen unregelmäßig (z. B. nur einmal alle zehn Jahre), ist es den Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern gestattet, in ihren vereinfachten Erklärungen nur die Jahre, in denen die Erzeugnisse tatsächlich in Verkehr gebracht werden, in die Schätzung einzubeziehen. Im Falle eines mehrjährigen Ernteplans kann die jährliche Schätzung alternativ die höchste geschätzte jährliche Menge sein, die im Rahmen des Plans geerntet werden soll.

Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger haben die Möglichkeit, Bevollmächtigte (z. B. nationale oder regionale Behörden, Verbände oder Genossenschaften/Erzeugnisgruppen) zu beauftragen, in ihrem Namen Daten zu übermitteln. Wenn die Genossenschaft selbst relevante Erzeugnisse herstellt, die sie auf dem EU-Markt in Verkehr bringt (z. B. im Falle des Verkaufs von Stammholz), kann sie als Marktteilnehmer im Sinne der EU-Entwaldungsverordnung gelten. In solchen Fällen kann die Genossenschaft anstelle ihrer Mitglieder eine einzige Sorgfaltserklärung oder, falls die Genossenschaft die Definition von Kleinst- oder Kleinprimärerklärung erfüllt, eine einzige vereinfachte Erklärung vorlegen.

Darüber hinaus fördert die Kommission die Übermittlung der in den nationalen Datenbanken verfügbaren Daten im Namen der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger und unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, die mit Artikel 4a Absatz 4 eingeführten Vereinfachungen in vollem Umfang zu nutzen. Land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften und andere Vereinigungen können je nach ihrer tatsächlichen Rolle in den Lieferketten als Marktteilnehmer oder Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger betrachtet werden, insbesondere wenn sie die betreffenden Erzeugnisse selbst in Verkehr bringen. Dies hängt von den Vereinbarungen zwischen Landwirten, Forstwirten und Vereinigungen sowie von den nationalen Rechtsvorschriften ab, die diese Vereinbarungen regeln.

4.1.3 Vereinfachung der Sorgfaltspflichten, insbesondere für den Handel mit Ländern mit geringem Risiko

In Reaktion auf Forderungen nach Klarstellungen zu den Sorgfaltspflichten enthält der überarbeitete Leitfaden eine klarere Erläuterung der Sorgfaltspflichten der Marktteilnehmer in Bezug auf vereinfachte Sorgfaltspflichten und die Sammlung von Informationen über die einschlägigen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 2 Nummer 40 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h. Insbesondere wird erläutert, dass Marktteilnehmer, die Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern mit geringem Risiko beziehen, für die vereinfachte Sorgfaltspflichten gelten, nicht verpflichtet sind, Risikobewertungen durchzuführen und Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen, es sei denn, sie erlangen Informationen oder werden von Informationen in Kenntnis gesetzt, die auf ein Risiko hindeuten, dass die relevanten Erzeugnisse nicht der EU-Entwaldungsverordnung entsprechen. Ferner wird betont, dass Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger definitionsgemäß Erzeugnisse und Rohstoffe aus Ländern mit geringem Risiko beschaffen und daher niemals verpflichtet sind, Risikobewertungen oder Risikominderungsmaßnahmen durchzuführen, es sei denn, es wird ein Risiko der Nichteinhaltung festgestellt.

Darüber hinaus wird in den „Leitlinien“ klargestellt, wie die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes nachzuweisen ist (das sogenannte Legalitätskriterium). Um die Marktteilnehmer beim Nachweis der Einhaltung des Legalitätskriteriums zu unterstützen, wird die Kommission Verzeichnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes und der Zertifizierungssysteme einrichten (siehe Abschnitt 4.4). In den Leitlinien wird betont, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage einer ersten Prüfung der verfügbaren Informationen, wie öffentlich zugänglicher Berichte, Indikatoren und Klassifikationen der Erzeugerländer und -regionen, entscheiden können, ob eine eingehende Datenerhebung erforderlich ist. Zu diesem Zweck können sie sich auf das von der Kommission geführte Verzeichnis stützen. Ergibt diese erste Prüfung, dass das Risiko eines Verstoßes vernachlässigbar ist, sollten die Marktteilnehmer nicht verpflichtet sein, eine eingehende Datenerhebung durchzuführen. Nur für Lieferketten, Erzeugungsgebiete und Erzeugerländer, bei denen die dem Marktteilnehmer vorliegenden ersten Informationen auf ein höheres Risiko der Nichteinhaltung hindeuten, sollte einer eingehenden Erhebung von Nachweisen über die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes Vorrang eingeräumt werden.

4.2 Informationssystem

Um sicherzustellen, dass das Informationssystem dem zunehmenden Volumen und der Vielfalt der Transaktionen, die sich aus der überarbeiteten Verordnung ergeben, gerecht werden kann, hat die Kommission eine umfassende technische Überprüfung der Systemarchitektur durchgeführt. Im Ergebnis wurden gezielte Verbesserungen vorgenommen, um die Verarbeitungskapazität, die Datenverarbeitung und die Stabilität des Betriebs zu verbessern. In diese Verbesserungen flossen Rückmeldungen von Interessenträgern und zuständigen Behörden zur Systemleistung und -verfügbarkeit sowie interne Projektionen der Transaktionsvolumina ein. Durch ein spezielles Testprogramm wird die Bereitschaft des Systems vor seiner erneuten Inbetriebnahme validiert.

Nach einer vorübergehenden Schließung des Informationssystems zur Integration der erforderlichen Anpassungen, die durch die Überarbeitung der Verordnung ausgelöst wurden, wird die Kommission das Informationssystem schrittweise wieder in Betrieb nehmen. Die erneute Inbetriebnahme ist für Juni 2026 geplant (sowohl für Schulungs- als auch für Produktionsumgebungen). Spätere Aktualisierungen werden zusätzliche Funktionen und Verbesserungen umfassen, die im Laufe des Sommers und vor dem Geltungsbeginn der Verordnung eingeführt werden sollen.

Das Informationssystem wird Funktionen enthalten, die die Umsetzung erleichtern, z. B. Mechanismen zur Unterstützung der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Analyse von Geolokalisierungsdaten. Nach der Änderung der EU-Entwaldungsverordnung im Dezember 2025 wird das Informationssystem auch neue Funktionen enthalten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 der Kommission vom 4. Dezember 2024 wird ebenfalls entsprechend geändert. Die wichtigsten Funktionen und Änderungen des Informationssystems und des Durchführungsrechtsakts, die operative Vereinfachungen mit sich bringen, sind:

·Ermöglichung der Einreichung vereinfachter Erklärungen im bestehenden Format der Sorgfaltserklärung und im Einklang mit dem überarbeiteten Text der EU-Entwaldungsverordnung, auch unterstützt durch die Anwendungsprogrammierschnittstelle (API),

·Registrierung neuer Funktionen (Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, die keine KMU sind),

·Aktualisierung der Webdienst-Spezifikationen, um die bestehenden Systemfunktionen und Notfallregelungen widerzuspiegeln,

·freiwillige Zusammenfassungsfunktionen, die aufgrund entsprechender Wünsche aus der Wirtschaft hinzugefügt werden.

Parallel dazu fördert die Kommission die Übermittlung von Informationen aus nationalen Datenbanken und wird die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die mit Artikel 4a Absatz 4 eingeführte Vereinfachung zu nutzen, um sicherzustellen, dass der Verwaltungsaufwand für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger möglichst gering ist. Die Kommission wird die erforderliche technische Infrastruktur (insbesondere über API) einrichten, um diesen Prozess zu erleichtern.

Um die Marktteilnehmer bei der Nutzung des Systems weiter zu unterstützen, wird die Kommission das System und seine Dokumentation kontinuierlich verfeinern. Dazu gehören geplante Aktualisierungen von Nutzeranweisungen, Leitlinien für den Umgang mit Geolokalisierungsdaten und die Beschreibung von Fehlercodes. Besondere Aufmerksamkeit wird der Erleichterung der Datenübermittlung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger gewidmet, auch über ihre Erzeugerorganisationen oder -vereinigungen, die in ihrem Namen als Bevollmächtigte handeln.

4.3 Anwendungsbereich

Zusammen mit diesem Bericht veröffentlichte die Kommission auch den Entwurf eines delegierten Rechtsakts 37 mit Anpassungen des in Anhang I festgelegten Anwendungsbereichs der EU-Entwaldungsverordnung, um Rückmeldungen der Öffentlichkeit einzuholen. In diesem Anhang sind die relevanten Erzeugnisse aufgeführt, die den Verpflichtungen der EU-Entwaldungsverordnung unterliegen, wenn sie in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus dem Markt ausgeführt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, den Anhang durch einen delegierten Rechtsakt zu ändern.

Die Kommission holt die Ansichten von Interessenträgern zur Einführung horizontaler Ausnahmen und Klarstellungen, zur Straffung der Anwendung der Bestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung auf bestimmte Erzeugniskategorien und Anwendungsfälle sowie zu gezielten Änderungen bestimmter KN-Codes ein, um einen kohärenten Ansatz und eine wirksame Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung zu gewährleisten.

Insbesondere werden horizontale Ausnahmen vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die EU-Entwaldungsverordnung auf Erzeugnisse ausgerichtet ist, die mit Entwaldungsrisiken verbunden sind, und gleichzeitig unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird. Insbesondere werden in dem Entwurfstext folgende Ausnahmen vorgeschlagen: Proben und zu Analyse- Prüfungs-, und Versuchszwecken verwendete Erzeugnisse; Einwegverpackungsmaterial und -verpackungsmittel; wiederverwendbares Verpackungsmaterial und wiederverwendbare Verpackungsmittel; Marketing- und Informationsmaterial; Abfälle, gebrauchte und Second-Hand-Produkte; sowie Artikel für den Schriftverkehr. Die meisten dieser Klarstellungen waren bereits Teil des Entwurfs des delegierten Rechtsakts, der 2025 durch die Kommission veröffentlicht wurde, um Rückmeldungen der Öffentlichkeit einzuholen.

Zusätzliche horizontale Klarstellungen werden in den Text eingearbeitet, indem klargestellt wird, dass die in Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung aufgeführten Erzeugnisse nur insoweit unter die Verpflichtungen der Verordnung fallen, als sie aus einem relevanten Rohstoff hergestellt werden. Zu diesem Zweck wird mit dem Entwurf des delegierten Rechtsakts in mehreren Einträgen in Anhang I das Präfix „ex“ eingeführt, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die aus nicht relevanten Rohstoffen wie Kokosöl oder Bambus hergestellt werden, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Außerdem werden die relevanten Arten präzisiert, um eine klare und einheitliche Auslegung des Anwendungsbereichs zu gewährleisten.

Darüber hinaus werden mit dem Entwurf des delegierten Rechtsakts Änderungen am Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung eingeführt, um einen reibungslosen und wirksamen Geltungsbeginn zu gewährleisten, der auf einem einheitlichen und kohärenten Ansatz für alle Rohstoffe aufbaut und die Verlagerung des Entwaldungsrisikos verhindert. In dem Entwurf des Rechtsakts wird vorgeschlagen, runderneuerte Reifen 38 sowie Häute und Felle von Rindern 39 aus dem Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung zu streichen.

Gleichzeitig wird auf der Grundlage der Rückmeldungen von Interessenträgern vorgeschlagen, einige nachgelagerte Erzeugnisse (löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate, einschließlich aus Palmöl hergestellter Seife, und gefrorene Rinderzungen) in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung aufzunehmen, um Lücken bei den in der Lieferkette geltenden Verpflichtungen zu vermeiden und zu verhindern, dass das Entwaldungsrisiko nicht beseitigt, sondern verlagert wird.

Der Entwurf des delegierten Rechtsakts wird für einen vierwöchigen Zeitraum für Rückmeldungen der Öffentlichkeit zusammen mit einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht, in der die Methodik zur Bewertung von Erzeugnissen im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung oder ihren Ausschluss aus diesem Anwendungsbereich dargelegt wird.

4.4 Neue Instrumente zur Handelserleichterung: Verzeichnisse von Rechtsvorschriften und Zertifizierungssystemen

Für die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung ist es in einigen Fällen erforderlich, dass sich die Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in einer vielfältigen Landschaft nationaler Rechtsvorschriften bewegen. Die Marktteilnehmer können im Rahmen ihrer Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Zertifizierungssysteme nutzen.

Um die Interessenträger bei diesen Bemühungen zu unterstützen, wird die Kommission zwei Verzeichnisse einrichten:

·ein Verzeichnis, in dem die einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes gemäß Artikel 2 Nummer 40 der EU-Entwaldungsverordnung aufgeführt sind, und

·ein Verzeichnis von Zertifizierungssystemen für Rohstoffe, die im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung relevant sind.

Diese Register werden den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Behörden zugutekommen, da sie den Zugang zu einschlägigen Informationen, die für das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erforderlich sind, erleichtern und zum Nachweis der Einhaltung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h beitragen. Das Vorhandensein einer einzigen, zentralisierten Informationsquelle wird auch die Transparenz fördern und Doppelarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vermeiden, wodurch die damit verbundenen Verwaltungskosten gesenkt werden. Durch diese beiden Verzeichnisse wird der Austausch bewährter Verfahren erleichtert und eine einheitliche Anwendung der Verordnung in den Mitgliedstaaten sichergestellt.

Beide Verzeichnisse werden auf speziellen Websites gehostet. Die Kommission wird Vorlagen bereitstellen, in denen die spezifischen Informationen dargelegt werden, die für jedes Verzeichnis erforderlich sind, um seine Relevanz für die EU-Entwaldungsverordnung und ihre Kohärenz mit dem Rechtstext sicherzustellen. Die Informationen werden von Drittländern und Eigentümern von Zertifizierungssystemen bereitgestellt. Die Verzeichnisse werden die Bemühungen um die Einhaltung der Vorschriften unterstützen, indem sie den Zugang zu einschlägigen Informationen erleichtern, insbesondere in Bezug auf die Legalitätsanforderung und die einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes.

Die Kommission plant, das Verzeichnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und das Verzeichnis der Zertifizierungssysteme vor dem Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung im Dezember 2026 in Betrieb zu nehmen. Drittländer und einschlägige Interessenträger werden aufgefordert, einschlägige Informationen auszutauschen, um sicherzustellen, dass die Verzeichnisse vollständig sind.

Wichtigste Punkte – Zusammenfassung des Kapitels:

Das Vereinfachungspaket, mit dem den Bedenken von Interessenträgern Rechnung getragen wird, sieht insbesondere Folgendes vor:

-eine Klarstellung für nachgelagerte Marktteilnehmer, insbesondere die Erläuterung, dass die ersten nachgelagerten Marktteilnehmer bei der Erfassung von Referenznummern von Marktteilnehmern eine passive Rolle spielen, sowie eine Erläuterung der geltenden Vorschriften für Wiedereinfuhren und für begründete Bedenken,

-eine Klarstellung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, insbesondere durch Bereitstellung von Leitlinien zu Größenschwellen,

-eine Klarstellung des Grundsatzes der Überprüfung der Legalität, einschließlich klarerer Leitlinien zu vereinfachten Sorgfaltspflichten,

-eine Aktualisierung des Informationssystems (erneute Inbetriebnahme ab Juni 2026) durch Einführung neuer Funktionen, um Änderungen des Wortlauts der EU-Entwaldungsverordnung Rechnung zu tragen, z. B. Registrierung neuer Rollen, vereinfachte Erklärungen und zusätzliche Funktionen, einschließlich zusätzlicher oder verbesserter APIs, sowie Instrumente zur freiwilligen Zusammenfassung auf Vorschlag von Interessenträgern,

-eine Präzisierung des Anwendungsbereichs durch den Vorschlag, bestimmte horizontale Ausnahmen einzuführen, bestimmte Erzeugnisse (z. B. runderneuerte Reifen, Häute und Felle von Rindern) zu streichen und andere Erzeugnisse (z. B. löslichen Kaffee, bestimmte Palmölderivate und gefrorene Rinderzungen) einzubeziehen, wie im Entwurf des delegierten Rechtsakts dargelegt, der zur Einholung von Rückmeldungen der Öffentlichkeit veröffentlicht wurde,

-die Einführung von Verzeichnissen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Erzeugerländer und Zertifizierungssysteme bis Ende 2026.

5. Quantitative Bewertung der Vereinfachungsbemühungen

Aufbauend auf den in den Kapiteln 2 und 4 erläuterten Vereinfachungen enthält dieses Kapitel eine wirtschaftliche Quantifizierung der wiederkehrenden jährlichen Befolgungskosten für Marktteilnehmer und Händler (Abschnitt 5.1) und des damit verbundenen jährlichen Umweltnutzens (Abschnitt 5.2) der EU-Entwaldungsverordnung. Dies bildet eine einheitliche Grundlage für einen Vergleich auf Jahresbasis.

5.1 Wirtschaftliche Quantifizierung des Verwaltungsaufwands

Insgesamt dürften die in den vorstehenden Kapiteln beschriebenen legislativen und nichtlegislativen Vereinfachungsmaßnahmen die jährlichen Befolgungskosten für Unternehmen, die den Verpflichtungen aus der EU-Entwaldungsverordnung unterliegen, um etwa 75 % senken – von schätzungsweise 8,1 Mrd. EUR pro Jahr im Rahmen der Verordnung in ihrer im Jahr 2023 in Kraft getretenen Fassung auf 2,0 Mrd. EUR pro Jahr, sobald alle Vereinfachungsmaßnahmen berücksichtigt sind 40 .

Dieser erhebliche Rückgang ist auf eine Kombination gezielter Anpassungen zurückzuführen, die gemeinsam den Rechtsrahmen vereinfachen. Zu den quantifizierten bisherigen Kosteneinsparungsmaßnahmen gehören die Risikoklassifizierung (Mai 2025), bei der im Vergleich zur Erwartung der ursprünglichen Folgenabschätzung mehr Länder als „mit geringem Risiko“ eingestuft werden, die Möglichkeit der jährlichen Vorlage von Sorgfaltserklärungen (Klarstellung in den Häufig gestellten Fragen und Leitlinien vom April 2025) und die vereinfachte Regelung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (Neufassung der EU-Entwaldungsverordnung 2025).

Bei der Quantifizierung werden auch die jüngsten Vereinfachungen berücksichtigt, die zusammen mit diesem Bericht veröffentlicht wurden. Die vorgeschlagenen Änderungen des Entwurfs des delegierten Rechtsakts, der veröffentlicht wurde, um Rückmeldungen der Öffentlichkeit einzuholen, wie die Einbeziehung nachgelagerter Palmölerzeugnisse und die Streichung von Leder, sowie horizontale Ausnahmen sind berücksichtigt. Darüber hinaus ergeben sich weitere Kostensenkungen aus einer klareren Auslegung der Art und Weise, in welcher die Einhaltung der Sorgfaltspflicht überprüft wird, sowie aus der Auslegung der Sammlung von Identifikations- oder Referenznummern als passive Verpflichtung für nachgelagerte Akteure.

Abbildung 2 vermittelt einen Überblick über die Einsparungen in den einzelnen Schritten. Insgesamt sind die größten Kostensenkungen auf die Einführung der vereinfachten Regelung und Änderungen des Anwendungsbereichs der EU-Entwaldungsverordnung zurückzuführen. Erstere ist aufgrund der großen Zahl von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern besonders wirksam. Während die Kosteneinsparungen für große nachgelagerte Marktteilnehmer auf der Ebene der einzelnen Marktteilnehmer erheblich sind, ist ihr Beitrag zu den Gesamteinsparungen bei den Kosten zur Befolgung der EU-Entwaldungsverordnung aufgrund ihres relativ geringen Anteils an der Gesamtpopulation der Betreiber noch immer begrenzter.

Abbildung 2: Aufschlüsselung der Kosteneinsparungen seit dem Inkrafttreten im Juni 2023 nach Vereinfachungspaketen, die zwischen April 2025 und April 2026 eingeführt wurden, in Mrd. EUR pro Jahr

Methodik der wirtschaftlichen Quantifizierung

Bei der Methodik 41 wurde der Standardansatz für die Kostenschätzung angewandt, wobei die jährlichen wiederkehrenden Kosten berechnet werden, indem die Zahl der Marktteilnehmer und Händler, die der EU-Entwaldungsverordnung unterliegen, mit festen Durchschnittskosten pro Akteur multipliziert wird.

Die wiederkehrenden Kosten umfassen im Einklang mit der Definition in der ursprünglichen Folgenabschätzung die Kosten für das mit der Erfüllung der Aufgabe betraute Personal, die Wartung von Systemen und die Kosten im Zusammenhang mit der Zusammenstellung, Aggregation und Analyse der Daten, in einigen Fällen einschließlich der Kosten professioneller Dienstleistungen zur Durchführung von Audits und Erhebungen durch Dritte.

Die Berechnungen stützen sich auf die wirtschaftlichen Quantifizierungen aus der ursprünglichen Folgenabschätzung, doch wurde die Ausgangsbasis erweitert, um auch Segmente zuvor nicht berücksichtigter Akteure zu erfassen. Die Berechnungen der Befolgungskosten decken nun alle einführenden Marktteilnehmer ab und ersetzen die ursprüngliche Annahme, dass nur der Hälfte von ihnen zusätzliche Kosten für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entstehen. Nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler und inländische Hersteller werden ebenfalls einbezogen, wodurch wiederkehrende Befolgungskosten widergespiegelt werden, die zuvor aufgrund von Datenlücken oder der Annahme vernachlässigbarer Auswirkungen ausgeschlossen wurden.

Für einführende und nachgelagerte Marktteilnehmer, mittlere und große inländische Primärerzeuger und Händler werden dieselben unitären Kostenschätzungen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht angewandt wie in der ursprünglichen Folgenabschätzung. Bei dieser Bewertung wurden Befolgungskosten von 1 000 EUR pro Unternehmen für die untere Spanne, 10 000 EUR für die mittlere Spanne und 15 000 EUR für die obere Spanne bei der Beschaffung in Ländern mit normalem oder hohem Risiko zugrunde gelegt. Im Mittelpunkt dieser Analyse steht der mittlere Wert von 10 000 EUR pro Unternehmen. Es wird davon ausgegangen, dass einem Wirtschaftsbeteiligten, der Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern mit geringem Risiko bezieht, die Hälfte der Standardkosten entstehen. Für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger werden die Kosten für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit 500 EUR pro Marktteilnehmer und Jahr veranschlagt, was ihre geringeren Ausgaben für die Rückverfolgung der Lieferkette und die Dokumentation zur Einhaltung der Vorschriften widerspiegelt.

Nach den in den Häufig gestellten Fragen und Leitlinien vom April 2025 dargelegten Vereinfachungen werden die Kosten pro Marktteilnehmer um 10,7 % sinken, insbesondere aufgrund der Möglichkeit, mehrere Sendungen oder Chargen im Rahmen einer einzigen jährlichen Sorgfaltserklärung abzudecken. Diese Schätzung beruht auf der Annahme, dass die Berichterstattungskosten etwa 11 % aller Kosten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht 42 ausmachen, in Verbindung mit Daten zur Lieferhäufigkeit, die darauf hindeuten, dass Unternehmen durchschnittlich 42 Sendungen pro Jahr bearbeiten (ohne Proben).

Um die Auswirkungen der Risikoklassifizierung im Mai 2025 zu erfassen, bei der mehr Länder als Länder mit „geringem Risiko“ eingestuft wurden, wird ein größerer Anteil (51 % statt zuvor 20 %) der einführenden Marktteilnehmer mit der Hälfte der Standardkosten für die Einhaltung der Vorschriften belastet.

Um die mit der Änderung vom Dezember 2025 eingeführten Vereinfachungen zu quantifizieren, werden die Kosten pro Marktteilnehmer für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger erheblich gesenkt, da nicht mehr regelmäßig Sorgfaltserklärungen vorgelegt werden müssen, sondern eine einmalige Erklärung, die im Falle größerer Änderungen aktualisiert werden kann, ausreicht. Bei diesen Berechnungen wird davon ausgegangen, dass die Erklärung im Durchschnitt alle 20 Jahre aktualisiert wird, wodurch sich die jährlichen wiederkehrenden Kosten um 95 % verringern. Ebenso wird davon ausgegangen, dass nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern, die keine Referenznummern mehr weitergeben müssen, nur 5 % ihrer ursprünglichen Befolgungskosten für das passive Sammeln und Speichern der von den vorgelagerten Marktteilnehmern erhaltenen Referenznummern entstehen.

Änderungen im Anwendungsbereich, die sich sowohl aus der Änderung von 2025 als auch aus dem Entwurf des delegierten Rechtsakts von 2026 ergeben, werden berücksichtigt, indem die Größe der Population der einführenden Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der Zahl der einzigen Marktteilnehmer für alle im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung relevanten Erzeugnisse angepasst wird, wie aus der Überwachungsdatenbank der Generaldirektion Steuern und Zollunion abgeleitet. Von ursprünglich schätzungsweise 352 000 Marktteilnehmern reduziert sich durch die Ausnahme von Büchern, Leder und runderneuerten Reifen die Zahl der einführenden Marktteilnehmer auf 275 000, wobei die mit der Einbeziehung von Palmölerzeugnissen, Kaffee und gefrorenen Rinderzungen verbundene Erhöhung bereits berücksichtigt ist. Gemäß den aktualisierten Leitlinien und Häufig gestellten Fragen werden weitere Kostensenkungen für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler wirksam, die den pragmatischen Ansatz bei der Überprüfung der Sorgfaltspflicht widerspiegeln; Gleiches gilt für die Erfassung von Identifikations- oder Referenznummern, die eindeutig eine passive Verpflichtung für nachgelagerte Akteure darstellt. Darüber hinaus ergibt sich aus den horizontalen Vereinfachungen, die mit dem Entwurf des delegierten Rechtsakts eingeführt wurden, eine Kostensenkung um 6,8 %. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf Ausnahmen für Abfälle und gebrauchte Erzeugnisse (4,6 %) zurückzuführen, gefolgt von Verpackungsmaterial (1,95 %), während Bambuserzeugnisse einen geringeren Anteil ausmachen (0,25 %) und Proben vernachlässigbare Auswirkungen haben (0,004 %). Der Anteil der Abfälle und gebrauchten Erzeugnisse wurde anhand von Ersatzindikatoren geschätzt, die in der Regel aus anderen Warenkategorien abgeleitet werden, für die Daten über Einfuhrwerte im Zusammenhang mit spezifischen KN-Codes verfügbar waren. Der Wert von Proben wurde aus Handelsdaten des Zolls abgeleitet, indem ein Schwellenwert von 150 EUR angewandt wurde, um geringwertige Lieferungen als Proben zu identifizieren. Die Befreiungen im Zusammenhang mit Bambus wurden anhand von KN-Codes berechnet, die eine klare Unterscheidung zwischen Bambus und Holzerzeugnissen ermöglichten. Schließlich wurden die Einsparungen im Zusammenhang mit Verpackungsmaterial auf der Grundlage der einschlägigen KN-Codes geschätzt, die Posten wie Kisten, Verschläge, Paletten, Fässer, Tröge, Kartons und Kistchen aus Holz abdecken. Die Analyse deckt nicht die umfassenderen Durchsetzungs- oder Durchführungskosten ab, die den Behörden in den EU-Mitgliedstaaten jährlich im Zusammenhang mit der Verordnung insgesamt entstehen. Diese Kosten, die in der ursprünglichen Folgenabschätzung auf rund 18 Mio. EUR pro Jahr geschätzt wurden, dürften sich nur geringfügig ändern und angesichts der Tatsache, dass sie etwa zwei Größenordnungen niedriger sind als die geschätzten wiederkehrenden Befolgungskosten für Marktteilnehmer und Händler, die Verhältnismäßigkeit der Verordnung insgesamt nicht beeinträchtigen. Gleiches gilt für die voraussichtlichen Kosten der Europäischen Kommission, die in den ersten sechs Jahren der Umsetzung auf 16,5 Mio. EUR geschätzt werden.

In dieser Analyse sind die den Marktteilnehmern entstehenden einmaligen Kosten, wie die Entwicklung und Einführung einer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die Beschaffung und Installation der erforderlichen IT-Systeme, die Information und Schulung des Personals und der Partner in der Lieferkette, nicht berücksichtigt, da diese Kosten nicht auf jährlicher Basis vergleichbar sind. Diese Kosten dürften im Verhältnis zur Verringerung der Zahl der einzelnen Marktteilnehmer, die der EU-Entwaldungsverordnung unterliegen, infolge der Änderungen am Anwendungsbereich sinken.

5.2 Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen für die Umwelt

Auf der Grundlage von Daten aus dem Zeitraum 2015-2020 43 wird die EU-Entwaldungsverordnung nach der Streichung des HS-Codes 49 und unter Berücksichtigung der im delegierten Rechtsakt vorgeschlagenen Änderungen durch Monetarisierung von 208 000 Hektar vermiedener Entwaldung und 49 Millionen Tonnen vermiedener Treibhausgasemissionen sowohl innerhalb der EU als auch in Einfuhren eingebettet voraussichtlich einen wirtschaftlichen Nutzen von rund 7 Mrd. EUR pro Jahr generieren. Sie liegen damit deutlich über den geschätzten Befolgungskosten nach der Vereinfachung. Abbildung 3 zeigt die rohstoffbezogene Aufschlüsselung des Umweltnutzens nach den im Entwurf des delegierten Rechtsakts vorgeschlagenen Änderungen.

Abbildung 3: Umweltnutzen des neuen Anwendungsbereichs, sowohl innerhalb der EU als auch eingebettet in Einfuhren pro Jahr, aufgeschlüsselt nach Rohstoffen 44  

Methodik für die Berechnung des Umweltnutzens

Der Umweltnutzen wird auf der Grundlage des Entwaldungs- und Emissionsfußabdrucks im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren, die unter die EU-Entwaldungsverordnung fallen, und der Entwaldung und Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung der relevanten Rohstoffe in der EU quantifiziert. Der Entwaldungsfußabdruck steht für die Fläche, die von Wald in landwirtschaftliche Nutzfläche umgewandelt wurde, um den betreffenden Rohstoff zu erzeugen. Der Emissionsfußabdruck spiegelt die Nettodifferenz bei den Kohlenstoffbeständen im Zusammenhang mit dieser Flächennutzungsänderung wider. Bei dieser Methodik wird der Umweltnutzen einer Verringerung der Waldschädigung nicht erfasst. Die Indikatoren für Entwaldung und Emissionen werden getrennt monetarisiert und anschließend aggregiert, um den Gesamtnutzen für die Umwelt zu schätzen. Die Auswirkungen der Entwaldung werden anhand eines Ökosystemleistungsansatzes bewertet, und die Emissionen werden anhand eines CO2-Preises quantifiziert, der aus dem Emissionshandelssystem (EHS) abgeleitet wird. Der Wert der Ökosystemleistungen 45 von 10 000 EUR pro Hektar und Jahr basiert auf der Annahme von Brander et al. (2024) 46 und gilt als repräsentativer Wert für tropische, subtropische und gemäßigte Wälder, während im Einklang mit der ursprünglichen Folgenabschätzung ein CO2-Preis von 100 EUR pro Tonne CO2 angenommen wird 47 .

Der Entwaldungsfußabdruck und die damit verbundenen Emissionen im Zusammenhang mit im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung relevanten Einfuhren werden anhand einer Reihe von Literaturquellen geschätzt. In einem ersten Schritt werden Schätzungen der gesamten Entwaldung im Zusammenhang mit der Erzeugung der sieben Rohstoffe, die in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung fallen, auf Länderebene von Singh und Persson (2026) 48 eingeholt. Anhand von Produktionsdaten von FAOSTAT wird für jede Kombination von Land und Rohstoff eine Entwaldungsintensität berechnet, definiert als das Verhältnis der Entwaldung zur nationalen Erzeugung dieses Rohstoffs.

Die mit der Einfuhr von Folgeerzeugnissen verbundene eingebettete Entwaldung wird dann berechnet, indem die Entwaldungsintensität mit der Menge des in die EU eingeführten Folgeerzeugnisses (COMEXT, COMTRADE) und mit dem Massenanteil des im finalen Erzeugnis enthaltenen Primärrohstoffs multipliziert wird.

Um den Unterschieden zwischen dem Erzeugerland und dem Ursprungsland Rechnung zu tragen, werden für Rohstoffe und Folgeerzeugnisse unterschiedliche Entwaldungsintensitäten angewandt. Bei Rohstoffen basiert die Entwaldungsintensität ausschließlich auf der Entwaldung und der Erzeugung im Ursprungsland, wie oben beschrieben. Bei Folgeerzeugnissen wird die Entwaldungsintensität als gewichteter Durchschnitt berechnet, der die Produktions-, Einfuhr- und Ausfuhrströme des relevanten Rohstoffs widerspiegelt und somit den geografischen Mix der vorgelagerten Beschaffung annähert.

Der Entwaldungsfußabdruck und die damit verbundenen Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von für die EU-Entwaldungsverordnung relevanten Rohstoffen in der EU entsprechen der durchschnittlichen Entwaldung und den durchschnittlichen Emissionen aus Flächenumwandlungen im Zeitraum 2015-2020, wobei implizit davon ausgegangen wird, dass die Entwaldung im Zusammenhang mit der Erzeugung relevanter Rohstoffe in der EU vollständig gestoppt wird, sobald die EU-Entwaldungsverordnung in Kraft tritt.

Anhand der oben beschriebenen Methodik wird geschätzt, dass durch den aktualisierten Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung 208 000 Hektar Entwaldung und damit 49 Millionen Tonnen Treibhausgasemissionen sowohl aus der Produktion in der EU als auch eingebettet in Einfuhren vermieden werden.

Wichtigste Punkte – Zusammenfassung des Kapitels:

-Die kombinierten Vereinfachungsmaßnahmen, die in diesem Bericht dargelegt werden, dürften die jährlichen Befolgungskosten für Unternehmen um 75 % senken. ()

-Es wird erwartet, dass die EU-Entwaldungsverordnung durch die Monetarisierung von 208 000 Hektar vermiedener Entwaldung und 49 Millionen Tonnen vermiedener Treibhausgasemissionen einen wirtschaftlichen Nutzen von rund 7 Mrd. EUR pro Jahr bringen wird.

-Die Kostensenkungen sind insbesondere für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, Unternehmen, die Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern mit geringem Risiko beziehen, und Akteure in den nachgelagerten Lieferketten erheblich.

(1)    Im Herbst  2024 und April 2025 wurde eine Reihe von Dokumenten veröffentlicht, die aus Leitlinien, Häufig gestellten Fragen sowie Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten mit vereinfachender Wirkung bestehen.
(2)    Veröffentlicht zur Einholung von Rückmeldungen der Öffentlichkeit unter Veröffentlichte Initiativen .
(3)    Geschätzt auf rund 7 Mrd. EUR pro Jahr auf Grundlage der Monetarisierung von 208 000 Hektar vermiedener Entwaldung und 49 Mio. Tonnen vermiedener Treibhausgasemissionen pro Jahr.
(4)    Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, Übereinkommen von Paris, FCCC/CP/2015/L.9/Rev/1 (12. Dezember 2015), https://unfccc.int/sites/default/files/english_paris_agreement.pdf .
(5) Vereinte Nationen, Übereinkommen über die biologische Vielfalt (am 5. Juni 1992 zur Unterzeichnung aufgelegt, am 29. Dezember 1993 in Kraft getreten), 1760 UNTS 79, https://www.cbd.int/convention/text/ .
(6)    Regierung des Vereinigten Königreichs (Vorsitz der COP26), Erklärung von Glasgow zu Wäldern und Landnutzung (2. November 2021), https://ukcop26.org/glasgow-leaders-declaration-on-forests-and-land-use/ .
(7)    Vereinte Nationen, Transforming Our World: The 2030 Agenda for Sustainable Development, UN Doc. A/RES/70/1 (25. September 2015), https://sdgs.un.org/2030agenda .
(8)     Regierung Brasiliens (Vorsitz der COP30), Roadmap to Halting and Reversing Deforestation and Forest Degradation by 2030 (Mai 2024), https://www.cop30.br/en/forests-roadmap .
(9)     Global Forest Resources Assessment 2025 .
(10)    Dennoch gibt es regionale Unterschiede, da in einigen geografischen Gebieten die Nettowaldfläche zunimmt.
(11)    FAO. 2022. The State of the World’s Forests 2022. Forest pathways for green recovery and building inclusive, resilient and sustainable economies, abrufbar unter https://doi.org/10.4060/cb9360de .
(12)    Kastner, T. et al. (2013): Analysis of the Impacts of EU Consumption on Deforestation: Comprehensive Analysis of the Impact of EU Consumption on Deforestation. Internationales Institut für Angewandte Systemanalyse (IIASA), Laxenburg, Österreich, https://pure.iiasa.ac.at/id/eprint/14868/1/1.%20Report%20analysis%20of%20impact.pdf .
(13)    Europäische Union, Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R1115 ).
(14) Singh, C., Persson, U.M. Global patterns of commodity-driven deforestation and associated carbon emissions. Nat Food 7, S. 138-151 (2026), https://doi.org/10.1038/s43016-026-01305-4.
(15)    Brack, D.: How the EUDR Is Already Driving Forest Governance Reform: From Market Signal to Systemic Impact, Forest Policy, Trade and Finance Initiative, April 2026, unter How the EUDR Is Already Driving Forest Governance Reform – Forest Trends , April 2026.
(16)    Beispiele für neuere Studien: Brack, D.: How the EUDR Is Already Driving Forest Governance Reform: From Market Signal to Systemic Impact, Forest Policy, Trade and Finance Initiative, April 2026, unter How the EUDR Is Already Driving Forest Governance Reform – Forest Trends , April 2026. Sotirov, M.: Policy Brief – The EU Deforestation Regulation Is Already Delivering Results, Deutsche Umwelthilfe, April 2026, abrufbar unter Policy_Brief__Dr._Metodi_Sotirov__-_The_EU_Deforestation_Regulation_Is_Already_Delivering_Results_-_Why_further_weakening_during_the_Simplification_Review_risks_undermining_progress_in_global_forest_governance.pdf .
(17) Beispielsweise eine spezielle Technische Fazilität für entwaldungsfreie Wertschöpfungsketten, die von der EU und Mitgliedstaaten im Rahmen der Team-Europa-Initiative (TEI) für entwaldungsfreie Wertschöpfungsketten finanziert wird. Zu weiteren Vorzeigeprojekten der TEI gehören das Programm „Nachhaltige Landwirtschaft für Waldökosysteme“ (Sustainable Agriculture for Forest Ecosystems, SAFE), mit dem die Vorbereitung von Kleinlandwirten auf die EU-Entwaldungsverordnung in zehn vorrangigen Ländern unterstützt wird, AL INVEST Verde, mit dem die Bemühungen um Rückverfolgbarkeit in Lateinamerika unterstützt werden, und das Programm Market Access Upgrade (MARKUP II), mit dem der Kapazitätsaufbau im Zusammenhang mit der EU-Entwaldungsverordnung in Afrika gefördert werden soll.
(18)    Sotirov, M., Policy Brief – The EU Deforestation Regulation Is Already Delivering Results, Deutsche Umwelthilfe, April 2026.
(19)    Sotirov, M., Policy Brief – The EU Deforestation Regulation Is Already Delivering Results, Deutsche Umwelthilfe, April 2026.
(20)    Der Bericht über Trockenläufe für den Kaffeesektor ist abrufbar unter: Insights_EUDR-exercise_Coffee.pdf .
(21)    Bourgoin, C., Verhegghen, A., Carboni, S., Ameztoy, I., Degreve, L., Fritz, S., Herold, M., Tsendbazar, N., Lesiv, M., Achard, F. und Colditz, R.: GFC2020: a global map of forest land use for year 2020 to support the EU Deforestation Regulation, Earth Syst. Sci. Data, 18, 1331-1365, https://doi.org/10.5194/essd-18-1331-2026, 2026.
(22) Beispielsweise Copernicus Global Land Cover and Tropical Forest Mapping and Monitoring Service, ESA World Cover, WRI Tropical Tree Cover, UMD Global Land Cover, Global Mangrove Watch und JRC Tropical Moist Forests.
(23)    Verordnung (EU) 2025/2650 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern (ABl. L, 2025/2650, 23.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2650/oj).
(24)    COM(2025) 652 final.
(25)    Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 der Kommission über die Funktionsweise des Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union (ABl. L, 2024/3084, 6.12.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3084/oj ).
(26)    Abrufbar unter Deforestation - Environment - European Commission .
(27)    Leitlinien für die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse (ABl. C, C/2024/6789, 13.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6789/oj ).
(28)    https://circabc.europa.eu/ui/group/34861680-e799-4d7c-bbad-da83c45da458/library/e126f816-844b-41a9-89ef-cb2a33b6aa56/details.
(29)    https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/693156f0-5d3b-11f0-a9d0-01aa75ed71a1/language-de.
(30)    Verordnung (EU) 2024/3234 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn (ABl. L, 2024/3234, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3234/oj).
(31) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 der Kommission vom 22. Mai 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Liste der Länder, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, relevante Rohstoffe zu erzeugen, bei denen die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 Buchstabe a nicht entsprechen (C/2025/3279, ABl. L, 2025/1093, 23.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1093/oj).
(32)    Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).
(33)     Kurzniederschrift zur 38. Sitzung der „Multi-Stakeholder-Plattform zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ mit Schwerpunkt auf Entwaldung und Waldschädigung, 11.12.25.
(34)     EU-Vorschriften zur Minimierung von Entwaldung und Waldschädigung – Änderung von Anhang I der Entwaldungsverordnung .
(35)     Vereinfachung der Verwaltung im Bereich des Umweltrechts .
(36)     EUDR supply chain infographics (3rd edition) - Environment .
(37)     Veröffentlichte Initiativen .
(38)    Bei den Erzeugnissen, die aus dem Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung gestrichen werden sollen, handelt es sich um runderneuerte Luftreifen aus Kautschuk für Personenkraftwagen (HS 40121100), runderneuerte Luftreifen aus Kautschuk für Omnibusse (HS 40121200), runderneuerte Reifen aus Kautschuk für Luftfahrzeuge (HS 40121300), andere runderneuerte Reifen aus Kautschuk (HS 40121900), Vollreifen oder Hohlkammerreifen aus Kautschuk (HS 40129020) und Felgenbänder aus Kautschuk (HS 40129090).
(39)    Bei den Erzeugniscodes für Rinder und Häute, die aus dem Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung gestrichen werden sollen, handelt es sich um rohe Häute und Felle von Rindern (HS 4101), gegerbte oder getrocknete Häute und Felle von Rindern (HS 4104) und nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder von Rindern (HS 4107).
(40)    In dieser Quantifizierung sind die wiederkehrenden jährlichen operativen Befolgungskosten enthalten, nicht jedoch die Investitionsausgaben im Zusammenhang mit der Systementwicklung.
(41)    Diese Methodik baut auf der von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie „Assessment of environmental reporting and the potential for simplification“ (Bewertung der Umweltberichterstattung und des Vereinfachungspotenzials) auf, die voraussichtlich Ende 2026 veröffentlicht wird. Die Berechnungsschritte werden aktualisiert und enthalten nun auch die Vereinfachungen, die in dem delegierten Rechtsakt, den Häufig gestellten Fragen und den zusammen mit diesem Bericht veröffentlichten Leitlinien dargelegt sind.
(42)    Europäische Kommission (2020), Study on due diligence requirements through the supply chain .
(43)    Da der DeDuCE-Datensatz von Singh und Persson (2026), der Schätzungen der Entwaldung nach Land und Rohstoff enthält, nur bis 2022 verfügbar ist und für die Jahre 2021-2022 Einschränkungen aufweist, konzentriert sich die Analyse auf den Zeitraum 2015-2020. Die wichtigsten Einschränkungen hängen mit Verzögerungen bei der nationalen Meldung von Daten über die landwirtschaftliche Landnutzung und die abgeernteten Flächen zusammen, die als Input für das DeDuCE-Modell dienen und die Entwaldungssignale in den Jahren 2021-2022 verzerren können.
(44)    Der Umweltnutzen für Holz wird unterschätzt, da Waldschädigungen und die Umwandlung von Natur in bewirtschaftete Wälder oder Plantagenwälder nicht in die Berechnungen einbezogen werden.
(45)    Ein Wert der Ökosystemleistungen ist der quantifizierte Nutzen, den Menschen aus natürlichen Ökosystemen ziehen, wie sauberes Wasser, Lebensmittelerzeugung, Klimaregulierung, Erholung und Erhaltung genetischer Ressourcen, die die Verbesserung der Kulturpflanzen, die Entwicklung von Arzneimitteln und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen unterstützen.
(46)    Brander, L. M., De Groot, R., Schägner, J. P., Guisado-Goñi, V., Van't Hoff, V., Solomonides, S., ... und Thomas, R. (2024). Economic values for ecosystem services: A global synthesis and way forward. Ecosystem Services, 66, 101606.
(47)     Commission Staff Working Document – Impact Assessment (2021) .
(48)    Singh, C. und Persson, U. M. (2026): Global patterns of commodity-driven deforestation and associated carbon emissions. Nature Food, 7(2), S. 138-151.
Top