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Document 52022DC0718

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

COM/2022/718 final

Brüssel, den 15.12.2022

COM(2022) 718 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

(1)Einleitung

Mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen 1 (im Folgenden „Verordnung“) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen geschaffen. Artikel 10 der Verordnung sieht Folgendes vor:

Bis 31. Dezember 2013 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht bewertet sie insbesondere die Qualität der übermittelten Daten, die Methoden der Datenerhebung, den Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten und Befragte sowie Machbarkeit und Effektivität dieser Statistiken.

Dies ist der vierte Bericht, mit dem diese Verpflichtung erfüllt wird. Die vorherigen Berichte wurden 2019 2 , 2016 3 und 2013 4 veröffentlicht.

(2)Umweltökonomische Gesamtrechnungen

5 Mit dem europäischen Grünen Deal wird das Engagement der Kommission für die Bewältigung klima- und umweltbezogener Herausforderungen bekräftigt. Europa verfolgt das Ziel, durch eine moderne und ressourceneffiziente Wirtschaft zum ersten klimaneutralen Kontinent zu werden. Durch den europäischen Grünen Deal werden die Gesundheit und das Wohlergehen von in der gesamten EU lebenden Menschen sowie von künftigen Generationen durch eine ganze Reihe von Maßnahmen in den Bereichen Klima, Umwelt und Meere, Energie, Verkehr, Landwirtschaft, Finanzen und regionale Entwicklung, Industrie sowie Forschung und Innovation verbessert. Der europäische Grüne Deal ist integraler Bestandteil der Strategie der Kommission zur Umsetzung der Agenda 2030 und der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung.

Umweltökonomische Gesamtrechnungen (kurz auch als „Umweltgesamtrechnungen“ bezeichnet) bieten einen leistungsstarken, vielseitigen Informationsrahmen für die Beschäftigung mit den Nachhaltigkeitsaspekten unseres wirtschaftlichen Verhaltens. In den etablierten Wirtschaftsstatistiken wie den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die dem BIP zugrunde liegen, werden Umweltaspekte bei Produktion, Verbrauch, Investitionen oder Finanzierung nicht berücksichtigt. Umweltgesamtrechnungen ermöglichen die Integration wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte, sodass dieses Bild vervollständigt werden kann.

Das Hauptmerkmal von Umweltgesamtrechnungen ist die Integration. Dies umfasst sowohl die Integration ökologischer und wirtschaftlicher Aspekte als auch die Integration einer Reihe von aus ökologischer Sicht wichtigen Aspekten in ein kohärentes System ökonomischer Gesamtrechnungen: i) Energie, Besteuerung und Luftemissionen, ii) Entnahme von Materialien und Abfälle sowie iii) Ausgaben und Investitionen des Staates und der Unternehmen. Diese Integration fügt sich gut in das ganzheitliche Paradigma des europäischen Grünen Deals ein. Der Rechnungslegungsansatz erweist sich aus folgenden Gründen als nützlich:

·Verfügbare Daten werden wiederverwendet, sodass neue Informationen mit begrenztem Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Öffentlichkeit erstellt werden können;

·mit diesem Ansatz können qualitativ hochwertige Informationen gewonnen werden, indem Quelldaten so kombiniert und integriert werden, dass man robuste Schätzungen erhält.

Auf EU-Ebene stehen die europäischen Umweltgesamtrechnungen mit einer systematischen, für alle Mitgliedstaaten und Umweltthemen anwendbaren Herangehensweise und Erfassung für die supranationale Dimension von Umweltbelangen, sodass politische Maßnahmen bewertet und Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten durchgeführt werden können.

Europäische Umweltgesamtrechnungen werden gemäß einem internationalen Standard, nämlich dem System der integrierten umweltökonomischen Gesamtrechnungen (SEEA) 6 , erstellt. Dieser Standard wurde von den Vereinten Nationen, der Europäischen Kommission (Eurostat), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbankgruppe erarbeitet und veröffentlicht.

Mit der Verordnung wurden die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen eingeführt. Die Verordnung ist von Bedeutung für den EWR. 7 In ihr werden die Rechnungen wie nachstehend aufgeführt in Module unterteilt.

·Luftemissionsrechnungen: atmosphärische Emissionen von sechs Treibhausgasen (darunter CO2 und CO2 aus als Treibstoff verwendeter Biomasse) und sieben Luftschadstoffen (einschließlich Ammoniak und Feinstaubpartikel), die nach 64 Luftemissionen verursachenden Wirtschaftszweigen einerseits und Haushalten andererseits aufgegliedert werden.

·Umweltbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten: Umweltsteuern für die vier großen Gruppen Energie, Verkehr, Umweltverschmutzung und Ressourcen, aufgegliedert nach 64 zahlenden Wirtschaftszweigen sowie Haushalten und Gebietsfremden.

·Gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen: die Mengen an physischen Inputs in die Wirtschaft, Material-Bestandsveränderungen in der Volkswirtschaft und Outputs an andere Volkswirtschaften oder zurück in die Umwelt.

·Umweltschutzausgabenrechnungen: Ausgaben von Wirtschaftseinheiten für Umweltschutzzwecke.

·Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen: Produktion, Wertschöpfung und Ausfuhren von Gütern und Dienstleistungen, die speziell für den Umweltschutz oder das Ressourcenmanagement erzeugt wurden. Auch die mit diesen Tätigkeiten verbundene Beschäftigung wird gemeldet.

·Rechnungen über physische Energieflüsse: Energieflüsse von der Umwelt in die Wirtschaft (Gewinnung primärer Energieträger), innerhalb der Wirtschaft (industrielle Erzeugung und Verwendung von Energieerzeugnissen) und von der Wirtschaft in die Umwelt (Abgabe von Energieresiduen).

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission (Eurostat) Daten gemäß den Anhängen I bis III seit 2013 und gemäß den Anhängen IV bis VI seit 2017 übermitteln.

(3)Tätigkeiten seit dem letzten Bericht

Rechtsrahmen

Die Kommission hat die Delegierte Verordnung (EU) 2022/125 der Kommission vom 19. November 2021 zur Änderung der Anhänge I bis V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 8 erlassen. Mit dieser delegierten Verordnung werden die technischen Spezifikationen von fünf der sechs bestehenden, im vorstehenden Abschnitt aufgeführten Module aktualisiert, um schneller Informationen erstellen (kürzere Übermittlungsfristen) und die Listen der Merkmale auf den neuesten Stand bringen zu können. Sie umfasst insbesondere folgende Elemente: a) Anforderung zusätzlicher Untergliederungen der CO2-Steuern; b) Anforderung zusätzlicher Untergliederungen nach Umweltzweck für den Umweltsektor und Umweltausgaben; c) Anforderung von Informationen über den gesamten Umweltsektor (und nicht nur lediglich für den Marktanteil des Umweltsektors); d) Aktualisierung der technischen Listen der Materialflüsse und der Luftemissionen von Gasen und e) Vereinfachung der Informationspflichten in Bezug auf die Wirtschaftszweige des Umweltsektors sowie auf die Ein- und Ausfuhr von Materialien.

Diese Änderungen werden dabei hilfreich sein, die Fortschritte in Richtung grüner, wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger Kreislaufwirtschaft und die Fortschritte bei der Verwirklichung der für die EU relevanten Ziele für nachhaltige Entwicklung besser zu überwachen sowie die Klima- und Umweltpolitik zu unterstützen. Durch die Änderungen wird es für die Nutzer auch einfacher, Daten zu interpretieren, und Statistiker erhalten die Möglichkeit, die gesamten nationalen Umweltschutzausgaben korrekt zu messen. Zur Verringerung des Meldeaufwands für die Mitgliedstaaten wurde die erforderliche Gliederungstiefe der NACE für die Rechnungen des Sektors Umweltgüter und ‑dienstleistungen und für die Umweltschutzausgabenrechnungen verringert.

Darüber hinaus nahm die Kommission am 11. Juli 2022 den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Bezug auf die Einführung neuer Module für Umweltgesamtrechnungen (COM(2022) 329) 9 an. Mit diesem Vorschlag werden drei weitere Module eingeführt:

·Waldrechnungen, umfassen die Vermögenskonten für Waldressourcen (bewaldete Flächen und Holz auf bewaldeten Flächen) und Rechnungen über Wirtschaftstätigkeiten im Bereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag;

·Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers, bei denen Zahlungen ohne Gegenleistung des Staates an andere institutionelle Sektoren und von Gebietsfremden (übrige Welt) ohne Gegenleistung ausgewiesen werden, deren Zweck der Umweltschutz oder die Verringerung der Nutzung und Gewinnung natürlicher Ressourcen ist;

·Ökosystemrechnungen über die Ausdehnung des Ökosystems, den Zustand der Ökosysteme (d. h. Schädigung) und Ökosystemleistungen (Bereitstellung von Kulturen, Bestäubung, Bereitstellung von Holz, Luftfilterung, globale Klimaregulierung, lokale Klimaregulierung und naturnaher Tourismus).

Mit diesen drei Modulen sollen der EU mehr Informationen zur Verwirklichung mehrerer, nachstehend aufgeführter Maßnahmen und Ziele des europäischen Grünen Deals bereitgestellt werden, zu denen die angestrebte Klimaneutralität, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, die neue EU-Waldstrategie, die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und das Gesetz zur Wiederherstellung der Natur, der Null-Schadstoff-Aktionsplan und die Indikatoren für die Ziele für nachhaltige Entwicklung gehören.

Von den neuen Modulen werden auch die sechs ursprünglichen Module profitieren, da neue und alte Konten zur Ableitung neuer Indikatoren kombiniert werden können. Beispielsweise können die neuen Ökosystemrechnungen mit bestehenden Luftemissionsrechnungen kombiniert werden, um die Kohlenstoffbindung im Vergleich zu den Treibhausgasemissionen zu messen. Zudem gibt es in Bezug auf die Gewinnung von Biomasse einen Zusammenhang zwischen Ökosystemrechnungen, Waldrechnungen und gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen.

Die Kommission begann 2020 damit, ihren Vorschlag mit der Unterstützung durch Expertengruppen (teilnehmende nationale statistische Ämter) auszuarbeiten. Die Module für Waldrechnungen bzw. Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers basieren auf bereits (seit 2016 bzw. 2015) bestehenden freiwilligen Übermittlungen. Der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, die bereits Daten melden, wird minimal sein.

Das Modul „Ökosystemrechnungen“ wird für die meisten Mitgliedstaaten neu sein. Es wurde aufgrund der hohen politischen Relevanz für die Natur, die Biodiversität und das Null-Schadstoff-Ziel sowie wegen des Potenzials für andere Politikbereiche, einschließlich des Europäischen Semesters, von der Kommission ausgewählt. Damit werden die von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen im März 2021 angenommenen SEEA-Ökosystemrechnungen in der EU erstmals erstellt. Seit 2015 sammelt Eurostat Erfahrungen und arbeitet an der Methodikentwicklung im Rahmen des EU-weiten Projekts INCA („Integrated natural capital accounting“). 10 In die drei neuen Module fließen von den Mitgliedstaaten durchgeführte Pilotprojekte und Tests ein, die mit Finanzhilfen der Kommission (Eurostat) kofinanziert wurden (24 Finanzhilfen wurden zwischen 2015 und 2021 gewährt, Unterstützungsmaßnahmen sind für die folgenden Jahre geplant).

Methoden der Datenerhebung und Verwaltungsaufwand

Für umweltökonomische Gesamtrechnungen ist es nicht generell erforderlich, dass neue Mikrodaten erhoben werden, da dafür zumeist vorhandene Daten, die den nationalen Behörden bereits vorliegen, genutzt werden; gegebenenfalls werden diese durch zusätzliche Schätzungen ergänzt. In den Umweltgesamtrechnungen werden nämlich – außer den Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen – Daten aus vielen verschiedenen Quellen, wie z. B. den Statistiken über Energie, Verkehr, Landwirtschaft, Staatsausgaben und Besteuerung sowie aus einigen nicht-statistischen Quellen, zusammengeführt. Gelegentlich müssen jedoch Haushalts- und Unternehmenserhebungen zur Schaffung einer Datengrundlage für einzelne Posten der Umweltgesamtrechnungen angepasst oder erweitert werden.

Zur Erfüllung der in der Verordnung festgelegten Datenanforderungen können die Mitgliedstaaten bestehende Daten anpassen, um sie mit den Konzepten des Standardsystems der integrierten umweltökonomischen Gesamtrechnungen (System of Environmental-Economic Accounting – SEEA CF) und den SEEA-Ökosystemrechnungen (SEEA EA) in Einklang zu bringen. Dafür können spezifische Arbeiten der nationalen statistischen Ämter erforderlich sein. Aufgrund der Tatsache, dass für Umweltgesamtrechnungen auf bestehende Daten zurückgegriffen wird, ist jeder zusätzliche Aufwand für Unternehmen und Haushalte sehr gering, solange Datenquellen vorhanden sind und gepflegt werden. Die Länder können sich auch dafür entscheiden, spezielle Datenerhebungsverfahren für die Umweltgesamtrechnungen einzurichten, was zur Verbesserung der Qualität der Daten beitragen wird. Diese Praxis veranlasste im Zusammenhang mit den Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen (Anhang V der Verordnung) einige Länder dazu, Erhebungen zur Ergänzung ihrer sonstigen Datenquellen einzuführen. Der zusätzliche Aufwand, der durch diese jährlich oder alle paar Jahre durchgeführten Erhebungen für die Unternehmen entsteht, ist häufig sehr gering.

Die nationalen Behörden (in der Regel die nationalen statistischen Ämter) führen den größten Teil der für die Erstellung der Rechnungen erforderlichen Arbeiten durch, wozu die Verarbeitung vorhandener Daten und die Verbesserung ihres analytischen Potenzials gehört. Die durchschnittliche Zahl der zur Erstellung der Rechnungen in der jeweiligen nationalen Behörde benötigten Mitarbeiter wird für die sechs Anhänge der Verordnung auf vier bis sechs Vollzeitäquivalente geschätzt. 11 Für die vorgeschlagenen drei neuen Anhänge werden etwa zwei oder drei zusätzliche Vollzeitäquivalente bei jeder nationalen Behörde erforderlich sein 12 , wobei sich die genaue Zahl u. a. nach den Gegebenheiten im jeweiligen Mitgliedstaat richtet bzw. davon abhängt, ob und in welchem Umfang Datenquellen vorhanden sind. Durch die Rechnungen erhalten die Basisdaten einen nennenswerten Mehrwert, und zudem können damit Wechselwirkungen zwischen den in den Anhängen vorgesehenen Themen, z. B. zwischen Luftemissionen und Energieverbrauch, potenziell besser analysiert werden. Mehrere nationale Behörden haben (von der Kommission kofinanzierte) Pilotstudien genutzt, um Methoden zur Verarbeitung und Analyse der Daten zu entwickeln.

Machbarkeit und Effektivität

Bevor die Kommission einen Rechtsrahmen vorschlug, wurden die in der Verordnung festgelegten Module in Tests und Pilotprojekten auf ihre Machbarkeit hin erprobt (siehe unten). Die Tests werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt, um von deren Fachwissen profitieren und um zu gewährleisten, dass Einvernehmen hinsichtlich der Machbarkeit der Module herrscht. Derzeit sind Pilotstudien zu weiteren möglichen neuen Modulen im Gange.

Die Effektivität der Umweltgesamtrechnungen hängt von zwei Faktoren ab: erstens, wie bestehende Informationen in einen gemeinsamen Rahmen umorganisiert werden können und zweitens, wie und in welchem Ausmaß die Rechnungen verwendet werden.

Hinsichtlich des ersten Punkts sind Luftemissionsrechnungen (Anhang I der Verordnung) ein Beispiel dafür, wie bestehende Informationen umorganisiert wurden. Für diese Rechnungen werden Informationen verwendet, die bereits für die Luftemissionsinventare zusammengetragen wurden, die gemäß dem UN-Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen (UNFCCC) und dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP) der UN-Wirtschaftskommission für Europa vorgeschrieben sind. Den Daten werden dann weitere Informationen hinzugefügt, um sie mit den Klassifikationen und Konzepten, die für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendet werden, in Einklang zu bringen. Unmittelbar danach können Anwendungen der Luftemissionsrechnungen entwickelt werden. Beispielsweise werden Umweltfußabdrücke durch die Kombination von Input-Output-Tabellen abgeleitet. Mithilfe dieser Fußabdrücke werden die weltweiten Umweltbelastungen gemessen, die auf den Verbrauch in der EU und die dort getätigten Investitionen zurückgehen. Ein weiteres Beispiel für die Effektivität ist ein mit geringen Kosten verbundenes, auf den (jährlichen) Luftemissionsrechnungen basierendes Modell zur Erstellung weitaus aktuellerer vierteljährlicher Schätzungen. Von Eurostat werden diese Schätzungen seit November 2021 bereitgestellt. Die Daten werden 4,5 Monate nach dem Referenzquartal veröffentlicht; durch sie wird die in der Verordnung vorgeschriebene Datenaktualität (21 Monate) erheblich verbessert.

Verwendung finden Luftemissionsrechnungen zusammen mit Umweltgesamtrechnungen auch in anderen Bereichen wie Energie oder Umweltsteuern. Diese Informationen können in kausalen Bezugssystemen zur Beschreibung des Zusammenhangs zwischen Gesellschaft und Umwelt, wie dem von der  Europäischen Umweltagentur verabschiedeten Rahmen „Driving forces, Pressures, State, Impact and Responses“, verwendet werden.

Was den zweiten Punkt betrifft, so untermauern die Umweltgesamtrechnungen das achte allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 13 . Auf Umweltgesamtrechnungen bauen wirtschaftliche Analysen und Folgenabschätzungen auf; zudem dienen sie zur Überwachung der bei der Verwirklichung politischer Ziele erzielten Fortschritte. Konkret werden auf Umweltgesamtrechnungen beruhende Indikatoren für die aktuellen Überwachungsrahmen für das 8. Umweltaktionsprogramm und die Kreislaufwirtschaft eingesetzt und können künftig einen Beitrag zur Überwachung der Biodiversität und des Null-Schadstoff-Ziels leisten. Umweltgesamtrechnungen dienen auch zur Überwachung der von der EU bei der Verwirklichung der einschlägigen Ziele für nachhaltige Entwicklung 14 erreichten Fortschritte und finden im Resilienz-Dashboard Verwendung

Qualität der seit dem letzten Bericht übermittelten Daten

Gemäß der Verordnung sind sowohl die Mitgliedstaaten als auch die EWR-Länder verpflichtet, Daten an Eurostat zu übermitteln. 15 Von einer Reihe von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern werden auch einige Daten auf freiwilliger Basis gemeldet. In diesem Durchführungsbericht bildet die erste Gruppe von Ländern (EU-/EWR-Länder) den Schwerpunkt. Eurostat validiert die eingegangenen Daten und stellt sie auf der eigenen Website 16 zusammen mit technischen Erläuterungen (Metadaten) und Hintergrundinformationen 17 zur Verfügung.

Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten übermittelte vollständige Datensätze innerhalb der in der Verordnung festgelegten Fristen. Einige wenige Mitgliedstaaten hielten die Fristen nicht ein, überzogen sie in der Regel aber nur um wenige Tage; nur ein Mitgliedstaat lieferte mit größerer Verspätung. Diese Verzögerungen hatten jedoch keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verarbeitung oder Verbreitung der Daten.

Es sei darauf hingewiesen, dass die in der Verordnung festgelegten Meldefristen für den Zeitplan maßgeblich sind, nach dem in den Mitgliedstaaten Daten für Umweltgesamtrechnungen erstellt werden. Dies ist ein Indikator für die Datenqualität, zumal neuere statistische Daten immer besser sind. Dabei ist jedoch ein Kompromiss in Bezug auf andere Aspekten der Datenqualität einzugehen und etwa auf Genauigkeit oder Kohärenz zwischen den einzelnen Themen der Umweltgesamtrechnungen (Daten zu Treibhausgasemissionen, Energieverbrauch und Energiesteuern usw.) Rücksicht zu nehmen.

Insgesamt hat sich die Datenqualität für alle Anhänge (I bis VI) im Zeitraum 2019-2022 verbessert. Die von den Mitgliedstaaten nach der Verordnung für die Anhänge I bis III übermittelten statistischen Daten weisen insgesamt eine hohe Qualität auf. Die Daten für die Anhänge IV bis VI sind weniger ausgereift, da die Datenmeldung erst seit 2017 obligatorisch ist. Die Anhänge IV und V sind zudem komplexer als die anderen Anhänge und erfordern andere Kategorien von Quelldaten. Die Kommission (Eurostat) geht davon aus, dass sich die Qualität der Daten für die Anhänge IV bis VI in den nächsten Jahren verbessern wird. In mehreren Bereichen gibt es noch Verbesserungsbedarf, z. B. bei der Verfügbarkeit von Daten für die Erstellung von Anhang V (Rechnungen des Sektors Umweltgüter und ‑dienstleistungen). Die Kommission (Eurostat) arbeitet weiterhin mit den Mitgliedstaaten an der Lösung von Problemen technischer Natur. Eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität ist geplant und wird bereits umgesetzt (siehe nächster Abschnitt).

(4)Verbesserungsmaßnahmen

Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten haben sich auf eine Europäische Strategie für Umweltgesamtrechnungen für den Zeitraum 2019-2023 18 verständigt. Dabei handelt es sich um ein Programm für die weitere Arbeit, auf das sich die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten geeinigt haben und das vom Ausschuss für das Europäische Statistische System verabschiedet wurde. Durch diese Strategie werden europäische Bestrebungen koordiniert; zudem wird damit der Weg für mögliche neue Module bereitet. Für die Jahre 2019 bis 2023 wird angestrebt,

·die Qualität der aktuellen europäischen Umweltgesamtrechnungen weiter zu verbessern, was lange Zeitreihen und aktuelle Daten einschließt;

·besser über Relevanz und Inhalt der europäischen Umweltgesamtrechnungen zu kommunizieren und die Umweltmodule als ganzes System darzustellen;

·dem Nutzerbedarf gerecht zu werden, indem auf der Grundlage der aktuellen europäischen Umweltgesamtrechnungen zusätzliche Erweiterungen, Anwendungen und Indikatoren, einschließlich Fußabdrücken, angeboten werden;

·zu prüfen, ob die europäischen Umweltgesamtrechnungen an neue Prioritäten und Bereiche angepasst werden müssen;

·die Einrichtungen, die die Rechnungen in den Mitgliedstaaten erstellen, durch finanzielle Mittel, Schulungen, Handbücher und Kompilierungsinstrumente zu unterstützen;

·einen Beitrag zur Weiterentwicklung weltweiter Standards des SEEA der Vereinten Nationen und globaler Initiativen wie der Überwachung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu leisten.

Zur Halbzeit der Umsetzung der Strategie wurde plangemäß eine Überprüfung 19 durchgeführt. Der Strategie ist ein Aktionsplan 20 beigefügt, in dem konkrete Maßnahmen und Fristen für jedes der oben genannten Ziele aufgelistet sind.

Die Europäische Strategie für Umweltgesamtrechnungen hindert einzelne Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzlich weitere Arbeitsschwerpunkte gemäß ihren nationalen Gegebenheiten, ihrem jeweiligem Bedarf und den verfügbaren Ressourcen zu entwickeln.

Vorschläge für neue Module

Gemäß Artikel 10 der Verordnung sind diesem Durchführungsbericht – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Pilotstudien – Vorschläge für neue Module in einer Reihe von Bereichen 21 beizufügen.

Wie bereits erwähnt, sind nunmehr drei neue Module soweit ausgearbeitet, dass die Kommission vorgeschlagen hat, sie im Wege einer Änderung, die derzeit im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erfolgt, in die Verordnung aufzunehmen (COM(2022) 329). Bei diesen Modulen handelt es sich um Waldrechnungen, Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers sowie Ökosystemrechnungen.

(5)Schlussfolgerungen

Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiteten weiter daran, die europäischen Umweltgesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 zu verbessern, indem sie insbesondere

·die Aufnahme von drei neuen thematischen Modulen in die Verordnung vorschlagen,

·die Datenqualität und -effektivität optimieren,

·die Kommunikation verbessern,

·weitere Indikatoren entwickeln, um dem Nutzerbedarf gerecht zu werden, und

·prüfen, ob die europäischen Umweltgesamtrechnungen an neue Prioritäten und Bereiche angepasst werden sollten.

(1)    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02011R0691-20140616.
(2)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1583142055591&uri=CELEX:52020DC0056
(3)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1478531808092&uri=CELEX:52016DC0663
(4)    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:52013DC0864
(5)    https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/european-green-deal-communication_de.pdf
(6)     https://seea.un.org/
(7)

   Norwegen und Island fallen unter die Verordnung. Für Liechtenstein besteht eine vollständige Ausnahmeregelung. In das bilaterale statistische Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union wurde die Verordnung im Dezember 2019 aufgenommen.

(8)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2022.020.01.0040.01.DEU
(9)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2022:329:FIN
(10)      Parallel zum Projekt INCA wurde die Kartierung und Bewertung der Ökosysteme und ihrer Leistungen durch die Gemeinsame Forschungsstelle durchgeführt.
(11)    Quelle: Nationale statistische Ämter der Mitgliedstaaten, im Rahmen der 2020 durchgeführten Kostenanalyse für europäische Statistiken erhobene Daten.
(12)    Quelle: Nationale statistische Ämter der Mitgliedstaaten, zur Erörterung durch die Expertengruppe „Direktoren für Umweltstatistik und Umweltgesamtrechnungen“ (DIMESA) im Jahr 2021 erhobene Daten.
(13)    ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22-36.
(14)     https://ec.europa.eu/eurostat/en/web/products-statistical-books/-/ks-09-22-019 . Auf den Umweltgesamtrechnungen basierende Indikatoren für nachhaltige Entwicklung sind „Luftemissionsintensität der Industrie“, „Materialfußabdruck“, „Bruttowertschöpfung im Umweltbereich“, „Anteil der kreislauforientiert verwendeten Materialien“ und „Anteil der Umweltsteuern an den Gesamtsteuereinnahmen“. Darüber hinaus werden für diesen Bericht auch CO2-Fußabdrücke im Kapitel über Spillover-Effekte verwendet.
(15)    Die Schweiz meldet Daten seit Dezember 2019 im Rahmen des bilateralen statistischen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Für Liechtenstein gilt nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens (https://www.efta.int/sites/default/files/documents/legal-texts/eea/other-legal-documents/adopted-joint-committee-decisions/2012%20-%20English/098-2012.pdf) eine vollständige Ausnahmeregelung von der Verordnung (EU) Nr. 691/2011.Anhang IV Abschnitt 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sieht eine Ausnahmeregelung für die NACE-Codes vor, zu deren Erfassung die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik nicht verpflichtet sind.
(16)    https://ec.europa.eu/eurostat/web/environment/data/database
(17)    https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/environment/overview
(18)    https://ec.europa.eu/eurostat/documents/1798247/6191525/European+Strategy+for+Environmental+Accounts/
(19)    https://ec.europa.eu/eurostat/documents/1798247/6191525/Mid-term+review+of+the+European+Strategy+for+Environmental+Accounts+2019-2023.docx/22f0aaa1-4b9e-97c6-e859-a87c437b1ca6?t=1616431339959
(20)    https://circabc.europa.eu/ui/group/c4687299-277c-42f8-8747-dee3f17341de/library/03f07982-845b-400b-8b0d-104cbb615939/details
(21)    Bei diesen Bereichen handelt es sich um Umweltschutzausgaben und -einnahmen (EPER)/Umweltschutz-Ausgabenrechnung (EPEA), Umweltgüter und -dienstleistungen (EGSS), Energierechnung, umweltbezogene Transfers (Beihilfen), Ausgabenrechnung für Ressourcennutzung und -bewirtschaftung (RUMEA), (quantitative and qualitative) Wasserrechnung, Abfallrechnung, Waldrechnung, Ökosystemdienstleistungsrechnung, Gesamtwirtschaftliche Materialbestandsrechnungen (EW-MSA) oder Erfassung von nicht verwendetem Bodenaushub (einschließlich Erde). Drei Bereiche (EPEA, EGSS und Energierechnung) sind mittlerweile bereits Teil der Verordnung (Anhänge IV bis VI).
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