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Document 52022PC0703

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

COM/2022/703 final

Brüssel, den 8.12.2022

COM(2022) 703 final

2022/0409(CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

{SEC(2022) 433 final} - {SWD(2022) 393 final} - {SWD(2022) 394 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag bildet zusammen mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter 1 und dem Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf die Informationsanforderungen für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen 2 das Legislativpaket zur Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“. Der Kontext dieser Initiative als Ganzes ist in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG 3 ausführlich dargelegt.

In dieser Begründung werden die erforderlichen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer dargelegt, die sich aus den Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie ergeben.

Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates ist ein wichtiger Teil des Pakets. Mit dem Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ wird die Meldung grenzüberschreitender Umsätze im Binnenmarkt für Mehrwertsteuerzwecke modernisiert, um bewährte Technologien zu nutzen und gegen Mehrwertsteuerbetrug vorzugehen. Die derzeitige Praxis der Erhebung aggregierter Daten durch zusammenfassende Meldungen 4 und des Austauschs von Daten über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem findet seit der Einführung des Binnenmarktes im Jahr 1993 Anwendung. Angesichts des Umfangs der grenzüberschreitenden Umsätze und des Ausmaßes des Mehrwertsteuerbetrugs ist sie jedoch nicht mehr zweckmäßig. In der geänderten Mehrwertsteuerrichtlinie werden die zusammenfassenden Meldungen durch neue, umsatzbezogene Meldepflichten ersetzt. Ergänzend zu diesen Änderungen enthält die geänderte Verordnung die notwendigen praktischen Vorschriften für den Austausch dieser neu erhobenen Daten zwischen den Mitgliedstaaten, die erforderliche IT-Infrastruktur sowie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, die für den neuen Austausch gelten werden. Diese Einzelheiten sind notwendig, um sicherzustellen, dass die neuen Vorschriften reibungslos umgesetzt werden und dass die neuen Maßnahmen zur Eindämmung des Mehrwertsteuerbetrugs beitragen können.

Entsprechend der Struktur der Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ sind folgende Teile des Pakets zu beachten:

Mit diesem Paket werden im Wesentlichen drei Ziele verfolgt:

1.Durch die Einführung digitaler Meldepflichten sollen die Mehrwertsteuermeldepflichten 5 modernisiert werden, sodass die Informationen, die Steuerpflichtige den Steuerbehörden zu jedem einzelnen Umsatz in elektronischer Form übermitteln müssen, standardisiert werden. Gleichzeitig wird die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung für grenzüberschreitende Umsätze vorgeschrieben.

2.Die Herausforderungen der Plattformwirtschaft 6 sollen angegangen werden, indem die für die Plattformwirtschaft geltenden Mehrwertsteuervorschriften aktualisiert werden und damit das Problem der Gleichbehandlung in Angriff genommen wird, die für diese Umsätze geltenden Vorschriften über den Ort der Dienstleistung präzisiert werden und die Rolle von Plattformen, die die Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Personenbeförderungsdienstleistungen unterstützen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer gestärkt wird.

3.Durch die Einführung einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung sollen mehrfache Mehrwertsteuerregistrierungen in der EU entfallen und die Funktionsweise des Instruments zur Anmeldung und Entrichtung der Mehrwertsteuer auf Fernverkäufe von Gegenständen 7 verbessert werden. Dies bedeutet, dass die bestehenden Systeme der einzigen Anlaufstelle (OSS) und der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS) sowie der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft verbessert und erweitert werden müssen, um die Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger sich in einem anderen Mitgliedstaat registrieren muss, auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Kohärenz mit bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Dieser Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“. Die Kohärenz des Pakets insgesamt ist in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG 8 ausführlich dargelegt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“. Die Kohärenz des Pakets insgesamt ist in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG ausführlich dargelegt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geändert. Laut diesem Artikel erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Für die Verwaltung, Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer sind in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig. Mehrwertsteuerbetrug steht jedoch häufig im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Umsätzen im Binnenmarkt oder mit Händlern, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem niedergelassen sind, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Mehrwertsteuerbetrug beeinträchtigt die Funktionsweise des Binnenmarkts und führt zu hohen Verlusten für den EU-Haushalt.

Die Kooperationsinstrumente der EU, die den Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden ermöglichen, sind für die ordnungsgemäße Kontrolle grenzüberschreitender Umsätze und die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs unerlässlich.

Diese Initiative steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da die mit dieser Initiative verfolgten Ziele von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden können. Deshalb ist es notwendig, dass die Kommission, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Förderung der allgemeinen Interessen der Europäischen Union zuständig ist, Maßnahmen zur Verbesserung der Lage vorschlägt.

Dies kann nicht allein auf Ebene der Mitgliedstaaten oder durch nichtlegislative Instrumente erfolgen. Ein Tätigwerden auf EU-Ebene in Bezug auf die Instrumente der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden würde einen Mehrwert gegenüber dem erzielen, was auf nationaler Ebene erreicht werden kann. Dazu bedarf es jedoch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag beruht weitgehend auf dem geltenden Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und ergänzt diesen nur dort, wo eine Stärkung des Rechtsrahmens notwendig ist. Alle vorgeschlagenen Maßnahmen sind so konzipiert, dass sie den neuen digitalen Meldepflichten und den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen. Während sich die neuen Bestimmungen positiv auf die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auswirken dürften, würden sie keine nennenswerten zusätzlichen Kosten für Unternehmen und Behörden verursachen, mit Ausnahme bestimmter IT-Entwicklungen für die Steuerbehörden. Selbst in diesen Fällen wären die damit verbundenen Entwicklungskosten überschaubar.

Es soll ein zentrales elektronisches System für Mehrwertsteuerinformationen (im Folgenden „zentrales MIAS“) eingerichtet werden. Mithilfe dieses Systems können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene gespeicherte Mehrwertsteuerinformationen übermitteln und so wirksam gegen Mehrwertsteuerbetrug vorgehen. Das zentrale MIAS wird es ermöglichen, die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über grenzüberschreitende Umsätze aus Geschäften zwischen Unternehmen nach Steuerpflichtigen zu aggregieren. Zudem können die gemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen mit den übermittelten Daten über innergemeinschaftliche Erwerbe abgeglichen werden. Überdies können die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen mit anderen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ausgetauschten Mehrwertsteuerinformationen, z. B. Zoll- oder Zahlungsdaten, verarbeitet werden, und die Informationen würden nur so lange gespeichert, wie die Steuerbehörden für die Mehrwertsteuerkontrollen benötigen.

Die Informationen im zentralen MIAS werden fünf Jahre lang gespeichert, um den Mitgliedstaaten einen angemessenen Zeitraum für die Durchführung von Mehrwertsteuerprüfungen zu geben. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Daten endgültig gelöscht.

Das zentrale MIAS wird nur den von den Mitgliedstaaten benannten befugten Beamten zugänglich sein, und zwar für die Zwecke der Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften und der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs. Was die Datenspeicherung angeht, so wird das zentrale MIAS ein angemessenes Sicherheitsniveau im Einklang mit den Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EU-Organe gewährleisten.

Der Informationsaustausch zwischen den nationalen Steuerbehörden und dem zentralen MIAS erfolgt über ein sicheres gemeinsames Kommunikationsnetz. Dieses unterstützt gegenwärtig den Austausch von Informationen zwischen den Steuer- und Zollbehörden und weist alle erforderlichen Sicherheitsmerkmale (einschließlich der Verschlüsselung von Informationen) auf.

Die in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und dem europäischen Datenschutzrahmen festgelegten Schutzklauseln werden gemäß dem vorliegenden Vorschlag daher weiterhin gelten. Der allgemeine Zweck des Austauschs und der Analyse dieser mehrwertsteuerrelevanten Informationen besteht nach wie vor in der Sicherstellung der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften und der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs. Die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs ist ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung und des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725. Um dieses wichtige Ziel und dessen wirksame Verfolgung durch die Steuerbehörden zu unterstützen, werden für das zentrale MIAS die Einschränkungen gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gelten.

Die neuen Bestimmungen gehen daher nicht über das Maß hinaus, das erforderlich ist, um die Instrumente der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Prüfung grenzüberschreitender Umsätze und der Verbesserung der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im Lichte der vorgeschlagenen digitalen Meldepflichten und anderer Änderungen im Rahmen des Pakets „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ effektiver zu machen.

Wahl des Instruments

Zur Änderung der geltenden Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ist eine Verordnung des Rates erforderlich.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften

Eine Bewertung der Nutzung des bestehenden EU-Rahmens für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wurde im Jahr 2017 durchgeführt. 9 Insgesamt äußerten sich die Mitgliedstaaten positiv über den rechtlichen und praktischen Rahmen, den die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 bietet.

Die Änderungen der Meldepflichten für grenzüberschreitende Umsätze in der Mehrwertsteuerrichtlinie machen Änderungen des Rechtsrahmens für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden erforderlich. Durch die Einführung neuer digitaler Meldepflichten erhöht sich die Menge der zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschenden Daten und die Häufigkeit des Austauschs erheblich. Daher wird in Kapitel V (Speicherung und Austausch bestimmter Informationen) ein neuer Teil in die Verordnung aufgenommen, gemäß dem dieser Austausch über ein neues elektronisches System – das zentrale MIAS – möglich wird.

Konsultation der Interessenträger

Ausführliche Informationen zur Konsultation der Interessenträger finden sich in der Begründung des Vorschlags zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Es wurden zwei Fiscalis-Workshops abgehalten, um Rückmeldungen der Mitgliedstaaten zur Anpassung des Rahmens für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer an die neuen digitalen Meldepflichten einzuholen. Beim ersten Workshop, der im November 2021 stattfand, wurden die Meinungen von Sachverständigen für die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und von Eurofisc-Verbindungsbeamten eingeholt. Der zweite Workshop im April 2022 richtete sich an die Leiter der zuständigen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten. In beiden Fällen betonten die Vertreter der Mitgliedstaaten, wie wichtig die neuen digitalen Meldepflichten sind, wenn sie mit einem geeigneten System für den Austausch von Mehrwertsteuerinformationen einhergehen. Es wurde festgestellt, dass ein eindeutiger Bedarf an einem automatischen Abgleich von im Rahmen der digitalen Meldepflichten erhobenen Daten besteht, z. B. der gemeldeten Lieferungen und Dienstleistungen mit den Erwerben. Es herrschte auch ein breiter Konsens darüber, dass ein zentrales System zur Erleichterung der gemeinsamen Verarbeitung und Analyse von Informationen der bevorzugte Ansatz wäre, damit der Abgleich und die Auswertung der Ergebnisse auf einheitliche Weise erfolgt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Dieser Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“. Die Einholung und Nutzung von Expertenwissen für das Paket insgesamt sind in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG ausführlich dargelegt.

Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“. Die Folgenabschätzung für das Paket insgesamt ist in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG enthalten.

Regulatorische Eignung und Vereinfachung

Dieser Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“. Ausführliche Informationen über die regulatorische Eignung und Vereinfachung sind in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG enthalten.

Grundrechte

Dieser Vorschlag dürfte zu einem Austausch und zur gemeinsamen Verarbeitung von Mehrwertsteuerinformationen führen, wozu auch personenbezogene Daten gehören können. Die Daten, die im Rahmen der neuen digitalen Meldepflichten erhoben und anschließend über das zentrale MIAS ausgetauscht werden, wären jedoch auf innergemeinschaftliche Umsätze aus Geschäften zwischen Unternehmen beschränkt und erstrecken sich nicht auf Umsätze aus Geschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Zudem wurde der Grundsatz der Datenminimierung angewandt. Daher beziehen sich die erhobenen und anschließend ausgetauschten Daten nur auf eine Teilmenge der in einer Rechnung enthaltenen Informationen. Dieser Mindestdatensatz, der für die Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer und für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erforderlich ist, wird durch die Änderung von Artikel 264 im beigefügten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG festgelegt. Der Schutz personenbezogener Daten und die Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 10 und (EU) 2018/1725 bleiben jedoch eine Priorität, selbst wenn die zu verarbeitenden Informationen begrenzt sind. Daher werden folgende Bestimmungen vorgeschlagen:

·Die Daten im zentralen MIAS werden nur fünf Jahre lang aufbewahrt; dies entspricht dem Mindestzeitraum, der für die Analyse und die Ermittlungen durch die nationalen zur Durchsetzung der Mehrwertsteuerpflichten (Datenspeicherung) befugten Steuerbehörden notwendig ist.

·Die Daten im zentralen MIAS werden gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 geschützt.

·Die Daten im zentralen MIAS werden für klar definierte und begrenzte Zwecke verwendet, vor allem zur korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, zur Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer und zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 festgelegt. Die Daten werden insbesondere zur Durchführung von Risikobewertungen verwendet, um potenzielle Betrüger in einem frühen Stadium zu identifizieren und betrügerische Netze zu zerschlagen, die das Mehrwertsteuersystem auf betrügerische Weise missbrauchen.

·Der Zugang zu den Daten im zentralen MIAS ist unter Wahrung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ auf befugtes Personal aus den Mitgliedstaaten beschränkt.

·Gehostet, gepflegt und auf technischer Ebene verwaltet wird das zentrale MIAS von der Kommission, die über die operativen Kapazitäten und die Erfahrung verfügt, um sicherzustellen, dass technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten ergriffen werden. Die Aufgaben, die die Kommission im Zusammenhang mit der technischen Verwaltung des zentralen MIAS wahrzunehmen hat, werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt.

·Ebenfalls in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten als Verantwortliche und der Kommission als Auftragsverarbeiter gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

Darüber hinaus unterliegen diese Maßnahmen Artikel 8 der Charta der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen auf den Haushalt sind in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG detailliert dargelegt.

Der Vorschlag wird für die nationalen Behörden und den EU-Haushalt nur begrenzte Kosten für die Einrichtung des verbesserten MIAS mit sich bringen.

5.ANDERE ELEMENTE

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Ständige Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Standing Committee on Administrative Cooperation, im Folgenden „SCAC“), der gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates eingesetzt wurde, wird sich mit allen möglichen Fragen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zwischen den Mitgliedstaaten befassen, die sich aus den neuen Vorschriften über die Besteuerung des Handels innerhalb der EU ergeben. Insbesondere wird zusammen mit den Mitgliedstaaten im SCAC ein Umsetzungsplan für die erforderlichen IT-Änderungen erstellt 11 , sobald die Änderung vom Rat angenommen ist.

 

Gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird die Anwendung der Verordnung alle fünf Jahre überprüft. Um zu bewerten, inwiefern die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ‑vermeidung dient, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 49 zudem sämtliche verfügbaren Informationen übermitteln, die für die Anwendung der Verordnung sachdienlich sind, unter anderem Jahresstatistiken zur Nutzung der Kooperationsinstrumente.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

k. A.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

1.Einführung eines zentralen Systems für den Austausch von Mehrwertsteuerinformationen

Eine erste Reihe von Änderungen im Vorschlag betrifft die Entwicklung eines neuen zentralen Systems für den Austausch von Mehrwertsteuerinformationen zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene, das an die Besonderheiten der digitalen Meldepflichten angepasst ist. In Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird Abschnitt 3 angefügt, um das zentrale MIAS mit den Artikeln 24 g bis 24 m wie folgt einzuführen:

·Mit Artikel 24g wird das zentrale MIAS eingerichtet, indem festgelegt wird, dass die Kommission das zentrale System entwickelt, pflegt, hostet und auf technischer Ebene verwaltet, während jeder Mitgliedstaat ein nationales elektronisches System zur automatischen Übermittlung verschiedener Kategorien von Informationen an das zentrale MIAS entwickelt, pflegt, hostet und auf technischer Ebene verwaltet. Der wichtigste Teil der über das zentrale MIAS ausgetauschten Informationen werden die im Rahmen der digitalen Meldepflichten erhobenen Informationen sein. Die übrigen Informationen stehen im Zusammenhang mit der Identifizierung der Steuerpflichtigen. Schließlich wird ausdrücklich erwähnt, dass die Mitgliedstaaten die Informationen, die sie automatisch an das zentrale MIAS übermitteln müssen, in dem nationalen elektronischen System speichern können, das sie für die Übermittlung der Informationen zum Zwecke der Wiederverwendung bei nationalen Kontrollen verwenden.

·Artikel 24h bezieht sich auf die Qualität und Verfügbarkeit von Daten. Der Austausch von Informationen ist nur dann von Nutzen, wenn die Daten von ausreichender Qualität sind. Zu diesem Zweck nehmen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Aktualisierungen vor und ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten im zentralen MIAS stets auf dem neuesten Stand, vollständig und korrekt sind. Um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, sollten neue oder aktualisierte Informationen unverzüglich in das System eingegeben werden. Diese unverzügliche Aktualisierung der Informationen ist besonders wichtig im Hinblick auf die Angaben zur Identifizierung, die untrennbar mit der Überprüfung der Mehrwertsteuernummer verbunden sind. Was die Meldungen von innergemeinschaftlichen Umsätzen betrifft, die im Rahmen der digitalen Meldepflichten erfasst werden, so beträgt die zulässige Frist für die Eingabe in das zentrale MIAS einen Tag nach der Erhebung durch die Steuerbehörde. Der Abgleich der von einem Lieferer/Dienstleistungserbringer und dem entsprechenden Erwerber/Dienstleistungsempfänger gemeldeten Informationen kann erst erfolgen, nachdem die Informationen von beiden Parteien gemeldet und von jeder Behörde an das zentrale MIAS übermittelt wurden. Dies bedeutet, dass die zulässige Frist für jeden Schritt ein paar Tage betragen sollte, damit eine Analyse ausreichend häufig durchgeführt werden kann. Die Informationen sind im zentralen MIAS fünf Jahre lang ab dem Ende des Jahres verfügbar, in dem die Informationen an das zentrale MIAS übermittelt wurden.

·Artikel 24i deckt den Fall ab, dass die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im zentralen MIAS unter bestimmten Umständen als ungültig angezeigt werden kann. Die Bestimmung greift, wenn eine Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben hat oder wenn eine Person zur Erlangung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer falsche Angaben gemacht oder Änderungen in Bezug auf diese Angaben nicht mitgeteilt hat, die – wenn sie der Steuerbehörde bekannt gewesen wären – zur Nichterteilung oder zum Entzug der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer geführt hätten. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf das Ziel einer wirksamen Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs von großer Bedeutung. Es sei darauf hingewiesen, dass es bei dieser Bestimmung lediglich darum geht, dass die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in bestimmten Fällen als ungültig angezeigt wird. Es wird nicht vorgeschrieben, wann die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer entziehen sollten.

·In Artikel 24j werden die Möglichkeiten beschrieben, die das zentrale MIAS in Bezug auf die übermittelten Informationen bietet. Gemäß diesem Artikel verfügt das zentrale MIAS über die folgenden Funktionen: Speicherung sowie Abgleich, Aggregierung und Verarbeitung der eingegangenen Informationen. Außerdem werden die (eingegangenen, abgeglichenen, aggregierten und verarbeiteten) Informationen im zentralen MIAS autorisierten Benutzern und Systemen zugänglich gemacht. Im zentralen MIAS sollten auch Informationen zusammen mit solchen Informationen verarbeitet werden können, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates zu Kontrollzwecken und zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs übermittelt oder erhoben wurden. Ein einschlägiges Beispiel ist die Bereinigung und Anreicherung der Daten durch deren Verarbeitung zusammen mit Daten aus anderen Systemen, z. B. dem Überwachungssystem, das Informationen über mehrwertsteuerbefreite Einfuhren im Rahmen des Zollverfahrens 42/63 enthält. Diese Funktion ist notwendig, um Synergien zwischen verschiedenen Informationssystemen, die mehrwertsteuerrelevante Informationen enthalten, zu schaffen und die Wirkung von Investitionen in solche Systeme zu maximieren.

·In Artikel 24k wird dargelegt, welche Beamten und Systeme automatisierten Zugang zum zentralen MIAS erhalten. Dazu gehören die Beamten der Mitgliedstaaten, die die Anforderungen in Bezug auf die mehrwertsteuerbefreite Einfuhr von Gegenständen prüfen, die Eurofisc-Verbindungsbeamten sowie alle anderen Beamten, die von der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats ausdrücklich dazu ermächtigt wurden. Schließlich ist der Zugang zu den erhobenen und verarbeiteten Informationen für die nationalen elektronischen Systeme vorgesehen, die die Informationen an das zentrale MIAS übermitteln. Diese Bestimmung ermöglicht eine sichere Maschine-zu-Maschine-Kommunikation, welche die Automatisierung erleichtert und ein menschliches Eingreifen überflüssig macht.

·Artikel 24l betrifft die Kosten für die Entwicklung und Pflege des zentralen MIAS; darin ist festgelegt, dass die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege des zentralen MIAS zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen. Diese Kosten umfassen mitunter die Kosten für die sichere Verbindung zwischen dem zentralen MIAS und den in Artikel 24g Absatz 2 genannten nationalen elektronischen Systemen sowie die Kosten der Dienstleistungen, die für die Ausführung der in Artikel 24j aufgeführten Funktionalitäten erforderlich sind. Jeder Mitgliedstaat trägt dagegen die Kosten und ist verantwortlich für alle erforderlichen Entwicklungen in seinem nationalen elektronischen System, um den Informationsaustausch unter Verwendung des CCN-Netzes oder eines ähnlichen Netzes zu ermöglichen.

·Artikel 24m betrifft schließlich die Sicherheit und Konformität des zentralen MIAS. In Absatz 1 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung von Artikel 55 der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. Artikel 55 enthält die Pflichten in Bezug auf die Geheimhaltung, die Vertraulichkeit und die Sicherheit der gemäß der Verordnung gespeicherten, verarbeiteten oder ausgetauschten Informationen. Mit Absatz 2 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten die von der Kommission im Zusammenhang mit der technischen Verwaltung des zentralen MIAS wahrzunehmenden Aufgaben sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten als Verantwortliche und der Kommission als Auftragsverarbeiter gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates festzulegen.

2.Auslaufen des bestehenden Systems für den Austausch von Mehrwertsteuerinformationen

Eine zweite Reihe von Änderungen im Vorschlag betrifft das Auslaufen des bestehenden MIAS. Das bestehende MIAS, das Gegenstand von Kapitel V Abschnitt 1 ist, muss nach der Einrichtung des zentralen MIAS noch zwei Jahre lang beibehalten werden, um die Kontrolle von Umsätzen zu erleichtern, die vor der Einführung der digitalen Meldepflichten im Wege von zusammenfassenden Meldungen übermittelt wurden. Das bestehende MIAS ermöglicht den automatischen Austausch von Informationen, die im Rahmen der alten Meldepflichten für diesen Zeitraum übermittelt wurden. Nach dem Auslaufen des bestehenden MIAS könnten die Informationen weiterhin spontan oder auf Ersuchen zwischen den Mitgliedstaaten unter Verwendung nichtautomatisierter Instrumente der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ausgetauscht werden. Das Auslaufen des bestehenden MIAS ist wie folgt vorgesehen:

·Die Artikel 17, 20, 21, 22 und 23 werden dahingehend geändert, dass die Verweise auf das bestehende MIAS gestrichen werden.

·Artikel 31, der die Erteilung von Auskünften an Steuerpflichtige über die Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer sowie den zugehörigen Namen und die Anschrift anderer an innergemeinschaftlichen Umsätzen beteiligter Personen betrifft, wird geändert. Nach der Änderung bezieht sich der Artikel auf die im zentralen MIAS gespeicherten Informationen.

3.Sonstige Änderungen

Eine dritte Reihe von im Vorschlag vorgesehenen Änderungen umfasst Anpassungen des Informationsaustauschs, die im Zusammenhang mit der neuen Sonderregelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen, wie sie mit der Richtlinie 2006/112/EG eingeführt wurde, notwendig sind.

Gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG sind Plattformbetreiber verpflichtet, Aufzeichnungen über die Dienstleistungen zu führen, die über ihre Plattformen von Unternehmen an Dienstleistungsempfänger erbracht wurden. Für eine vereinfachte Umsetzung des Modells des fiktiven Dienstleistungserbringers, das für die Kurzzeitvermietung von Unterkünften und die Personenbeförderung eingeführt wird, soll dieses auf Unternehmen ausgedehnt werden, die Dienstleistungserbringer für andere Unternehmen sind. Für die Übermittlung dieser Informationen muss ein Standardformat eingeführt werden.

2022/0409 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 12 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 13 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates 14 regelt die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Es wird unter anderem festgelegt, wie Informationen, die für die korrekte Festsetzung der Mehrwertsteuer, die Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer, insbesondere auf grenzüberschreitende Umsätze, sowie die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs geeignet sind, auf elektronischem Wege gespeichert und ausgetauscht werden dürfen.

(2)Mit der Richtlinie (EU) XX/XXX des Rates 15 [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer und Jahr der am selben Tag wie diese Verordnung angenommenen Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter einfügen] wurden digitale Meldepflichten in die Richtlinie 2006/112/EG 16 des Rates aufgenommen. Danach sind Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verpflichtet, den Mitgliedstaaten Informationen über alle innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen, innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen und Erbringungen von Dienstleistungen zu übermitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Lieferer/Dienstleistungserbringer ansässig ist, steuerpflichtig sind. Zur Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer und zur Aufdeckung von Betrug ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze austauschen und verarbeiten.

(3)Die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten beruht auf dem Austausch aggregierter Informationen zwischen den nationalen elektronischen Systemen. Die Einführung der digitalen Meldepflichten zielt darauf ab, die Steuererhebung zu verbessern, indem den Steuerbehörden zeitnah Daten zu den einzelnen Umsätzen zur Verfügung gestellt werden. Um diese Daten anderen Steuerbehörden auf effiziente Weise zur Verfügung zu stellen und eine einheitliche Durchführung von Analysen und Abgleichen sowie eine einheitliche Auswertung dieser Analysen und Abgleiche zu unterstützen, bedarf es eines zentralen Systems für den Austausch von Mehrwertsteuerinformationen.

(4)Um den Mitgliedstaaten eine wirksamere Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu ermöglichen, sollte ein zentrales MIAS eingerichtet werden. An dieses System sollten über die nationalen elektronischen Systeme der Mitgliedstaaten Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze übermittelt werden, die von den jeweiligen Lieferern/Dienstleistungserbringern und Erwerbern in verschiedenen Mitgliedstaaten gemeldet wurden. An dieses System sollten die Mitgliedstaaten auch die Angaben übermitteln, die zur Identifizierung von Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen, für Mehrwertsteuerzwecke erforderlich sind. Außerdem sollten bei jeder Änderung von Daten auch die Metadaten in das zentrale MIAS hochgeladen werden, anhand deren der Änderungszeitpunkt nachverfolgt werden kann.

(5)Bei einer Änderung der Angaben, die zur Identifizierung von Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen, für Mehrwertsteuerzwecke erforderlich sind, sollten diese im zentralen MIAS automatisch und unverzüglich aktualisiert werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten kommen überein, dass eine solche Aktualisierung nicht sachdienlich, wesentlich oder nützlich ist. Diese Aktualisierungen sind erforderlich, weil die Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG überprüft werden muss. Um den Steuerbehörden ein angemessenes Maß an Sicherheit in Bezug auf die Qualität und Zuverlässigkeit dieser Informationen zu bieten, sollten die Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze spätestens einen Tag, nachdem der Mitgliedstaat die Informationen vom Steuerpflichtigen erhalten hat, automatisch im zentralen MIAS aktualisiert werden.

(6)Überdies sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die zur Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erforderlichen Angaben im zentralen MIAS Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die von den Steuerpflichtigen für ihre Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelten Daten von dem jeweiligen Mitgliedstaat als vollständig und richtig bewertet werden. Ferner sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im zentralen MIAS als ungültig ausgewiesen wird, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten nicht nachkommt oder die wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt wird.

(7)Die von den Lieferern/Dienstleistungserbringern und Erwerbern in verschiedenen Mitgliedstaaten gemeldeten Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze sollten von jedem Mitgliedstaat unverzüglich nach Erhalt in das zentrale MIAS eingegeben werden. Aus technischen Gründen, die mit dem Datenvolumen zusammenhängen, sowie zur frühzeitigen Aufdeckung verdächtiger Umsätze und möglicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug ist eine rasche Verarbeitung der eingegangenen Informationen erforderlich.

(8)Um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen, sollten die zur Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erforderlichen Angaben sowie die Mehrwertsteuerinformationen über innergemeinschaftliche Umsätze fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Dieser Zeitraum ist mindestens notwendig, damit die Mitgliedstaaten Kontrollen wirksam durchführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug ermitteln oder Mehrwertsteuerbetrug aufdecken können. Zudem ist er in Anbetracht des massiven Umfangs der Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze und der Sensibilität der Informationen als kommerzielle und personenbezogene Daten angemessen.

(9)Um Unstimmigkeiten rechtzeitig zu erkennen und damit die Möglichkeiten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu verbessern, sollte im zentralen MIAS ein automatischer Abgleich der Informationen erfolgen können, die sowohl beim Lieferer/Dienstleistungserbringer als auch beim Erwerber im Rahmen der durch die Richtlinie (EU) XX/XXX [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer und Jahr der am selben Tag wie diese Verordnung angenommenen Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter 17 einfügen] eingeführten digitalen Meldepflichten erhoben wurden. Die Ergebnisse dieses Abgleichs sollten den Mitgliedstaaten für geeignete Folgemaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.

(10)Damit das zentrale MIAS über dieselben Funktionen wie das bestehende Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 verfügt, sollte es außerdem die Möglichkeit zur Aggregierung von Informationen bieten, um einen Überblick über die von den in den Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen/Dienstleistungen und Erwerbe zu geben. Damit die Mitgliedstaaten im Rahmen des zentralen MIAS auch weiterhin auf die Informationen der jeweils anderen Mitgliedstaaten zugreifen können, wie sie derzeit im Rahmen des bestehenden Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems strukturiert sind, sollte das zentrale MIAS die Datenaggregierung unterstützen.

(11)Um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer, der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und der Nutzung von Synergien zwischen verschiedenen Informationssystemen, die mehrwertsteuerrelevante Informationen enthalten, zu unterstützen, sollten die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Informationen im zentralen MIAS zusammen mit den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelten oder erhobenen Informationen verarbeitet werden.

(12)Der Zugang zu den Informationen im zentralen MIAS sollte nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt werden. Diese Informationen sollten nicht für andere Zwecke als zur Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer und zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs verwendet werden. Alle Nutzer sollten an die Vertraulichkeitsregeln dieser Verordnung gebunden sein.

(13)Zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs sollten die gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten in der Lage sein, auf Mehrwertsteuerinformationen über innergemeinschaftliche Umsätze zuzugreifen und diese zu analysieren. Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften sollten die Beamten der Mitgliedstaaten, die prüfen, ob die Mehrwertsteuerbefreiung für bestimmte eingeführte Gegenstände gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG Anwendung findet, auch auf die im zentralen MIAS gespeicherten, zur Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erforderlichen Angaben zugreifen können. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aus denselben Gründen andere Beamte auswählen, die direkten Zugang zum zentralen MIAS benötigen, und ihnen diesen Zugang erforderlichenfalls gewähren. Schließlich sollten ordnungsgemäß akkreditierte Personen der Kommission Zugang zu den im zentralen MIAS gespeicherten Informationen haben, allerdings nur insoweit, als dies für die Entwicklung und Pflege dieses Systems erforderlich ist.

(14)Zur Untersuchung mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug und zur Aufdeckung solcher Betrugsfälle sollten die Informationssysteme, die das Eurofisc-Netz bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs unterstützen, einschließlich des Systems zur Analyse von Transaktionsnetzwerken und des zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystems (central electronic system of payment information, im Folgenden „CESOP“), direkten Zugang zum zentralen MIAS haben.

(15)Das Datenvolumen und die Häufigkeit der Datenübermittlungen an das zentrale MIAS machen die Automatisierung der Informationsflüsse vom zentralen MIAS zu den nationalen Systemen erforderlich. Eine solche Automatisierung sollte auch einen effizienten und sicheren Kommunikationskanal von Maschine zu Maschine ermöglichen und sicherstellen, dass beim Zugriff auf ausgetauschte Daten kein menschliches Eingreifen mehr erforderlich ist. Nationale elektronische Systeme, über die Informationen an das zentrale MIAS übermittelt werden, sollten daher auch Zugang zu den im zentralen MIAS gespeicherten Informationen haben, einschließlich der verarbeiteten und aggregierten Informationen für Zwecke der Mehrwertsteuerkontrolle und der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs.

(16)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: die von der Kommission im Zusammenhang mit der technischen Verwaltung des zentralen MIAS wahrzunehmenden Aufgaben, die technischen Einzelheiten betreffend die Ermittlung und den Zugang von Beamten und elektronischen Systemen zum zentralen MIAS, die technischen Einzelheiten und das Format der an das zentrale MIAS übermittelten Informationen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten als Verantwortliche und der Kommission als Auftragsverarbeiter gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 18 und (EU) 2018/1725 19 des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 ausgeübt werden.

(17)Mehrwertsteuerbetrug ist ein gemeinsames Problem aller Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten allein verfügen nicht über die Informationen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften zu gewährleisten und Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen. Da das Ziel der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, d. h. die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug, wegen des grenzüberschreitenden Wesens des Binnenmarkts von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern auf Unionsebene besser umzusetzen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(18)Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, können nach Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG von dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Lieferungen bzw. Dienstleistungen steuerpflichtig sind, um Aufzeichnungen ersucht werden. Um den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für die betreffenden Steuerpflichtigen zu verringern und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten derartige Anforderungen und Ermittlungen soweit wie möglich vom Mitgliedstaat der Identifizierung koordiniert werden. Zu diesem Zweck muss ein Standardformular für die elektronische Übermittlung dieser Informationen an die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(19)In die Richtlinie 2006/112/EG soll für Steuerpflichtige, die grenzüberschreitende unternehmensinterne Verbringungen bestimmter Gegenstände vornehmen, eine neue OSS-Vereinfachungsregelung aufgenommen werden. Daher ist es erforderlich, diese neue Regelung in den Gesamtrahmen der OSS-Mehrwertsteuersonderregelungen nach Kapitel XI Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 904/2010 zu integrieren. Sie sollte vor allem die Übermittlung von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände verbracht werden, und demjenigen umfassen, in den die Gegenstände verbracht werden.

(20)Da die neue OSS-Regelung umfassend ist und grenzüberschreitende Bewegungen von Gegenständen umfasst, für die derzeit Konsignationslagerregelungen nach Artikel 17a der Richtlinie 2006/112/EG gelten, wurden diese Regelungen aus der Richtlinie 2006/112/EG gestrichen. Diese Änderung der Richtlinie 2006/112/EG muss sich in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 widerspiegeln.

(21)Der Missbrauch von Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern im Zusammenhang mit dem IOSS wurde von den Interessenträgern als potenzielles Risiko ermittelt. Damit die ordnungsgemäße Verwendung und Überprüfung von IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern besser gewährleistet werden kann, ist es erforderlich, Artikel 47h der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 auszuweiten, um den Zollbehörden Zugang zu Informationen über IOSS-registrierte Händler zu gewähren, was zur Verbesserung ihres Risikomanagements und ihrer Kontrollmöglichkeiten beiträgt.

(22)Um die Kontrollen im Zusammenhang mit der IOSS-Regelung zu verstärken, ist es erforderlich, den Gesamtwert der im Rahmen der IOSS-Regelung eingeführten Gegenstände pro IOSS-Identifikationsnummer pro Mitgliedstaat des Verbrauchs in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 aufzunehmen.

(23)Die technischen Einzelheiten, einschließlich einheitlicher elektronischer Mitteilungen, für die Übermittlung von Aufzeichnungen durch Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG unterstützen, sollten nach dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausschussverfahren erlassen werden.

(24)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang wird die Menge der personenbezogenen Daten, die den Steuerbehörden zur Verfügung gestellt werden, durch diese Verordnung stark eingeschränkt. Die Verarbeitung von Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze gemäß der vorliegenden Verordnung sollte nur für die Zwecke dieser Verordnung erfolgen.

(25)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben.

(26)Da die Einführung des zentralen MIAS neue technologische Entwicklungen erfordern wird, ist es notwendig, die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das zentrale MIAS zu verschieben, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission diese Technologien entwickeln können.

(27)Der automatisierte Zugang zu Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze, die im Wege von zusammenfassenden Meldungen übermittelt wurden, wirkt sich unmittelbar auf die Effizienz der Mehrwertsteuerkontrollen aus. Daher sollte das derzeitige Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 nach der Abschaffung dieser zusammenfassenden Meldungen für einen bestimmten Zeitraum beibehalten werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf das derzeitige Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem gestrichen werden, und die im Wege von zusammenfassenden Meldungen übermittelten Informationen sollten weiterhin auf Ersuchen zugänglich sein.

(28)Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Januar 2025 gelten

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)    In dieser Verordnung werden auch Regeln und Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf gemäß den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG gelieferte Gegenstände, erbrachte Dienstleistungen oder verbrachte Gegenstände sowie für einen etwaigen anschließenden Informationsaustausch und – soweit von der Sonderregelung erfasste Gegenstände und Dienstleistungen betroffen sind – für die Überweisung von Geldbeträgen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt.“

2.Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Die Begriffsbestimmungen der Artikel 358, 358a, 369a, 369l und 369xa der Richtlinie 2006/112/ EG für die Zwecke der einzelnen Sonderregelungen gelten auch für die Zwecke dieser Verordnung.“

3.Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d) Informationen, die er gemäß den Artikeln 360, 361, 364, 365, 369c, 369f, 369g, 369o, 369p, 369s, 369t, 369xc, 369xf und 369xg der Richtlinie 2006/112/EG einholt;

e) Angaben über die von ihm erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern im Sinne des Artikels 369q der Richtlinie 2006/112/EG sowie über den Gesamtwert der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca von der Steuer befreiten Einfuhren von Gegenständen pro Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer – unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat diese erteilt hat – während jedes Monats, aufgeschlüsselt nach dem Mitgliedstaat des Verbrauchs im Sinne des Artikels 369l Absatz 4 der genannten Richtlinie.“

4.Artikel 47b erhält folgende Fassung:

Artikel 47b

(1)    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Steuerpflichtige, die die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen, dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Weg die Angaben nach Artikel 361 der genannten Richtlinie übermitteln. Steuerpflichtige, die die Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 3 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen, übermitteln bei Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Weg die Angaben für ihre Identifizierung nach Artikel 369c und 369xc der genannten Richtlinie. Jede Änderung der nach Artikel 361 Absatz 2, Artikel 369c und Artikel 369xc der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben wird ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt.

(2)    Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des Steuerpflichtigen eingegangen sind, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2, 3 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, auf elektronischem Weg die Angaben gemäß Absatz 1. Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf gleichem Weg die in den Abschnitten 2, 3 und 5 erwähnten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern mit.

(3)     Wird ein Steuerpflichtiger, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2, 3 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, von der betreffenden Sonderregelung ausgeschlossen, so unterrichtet der Mitgliedstaat der Identifizierung die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich auf elektronischem Weg darüber.“

5.Artikel 47d erhält folgende Fassung:

Artikel 47d

(1)    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mehrwertsteuererklärung mit den in den Artikeln 365, 369g, 369t und 369xg der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben auf elektronischem Weg übermittelt wird.

(2)    Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt spätestens 20 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung übermittelt werden musste, die Angaben gemäß Absatz 1 auf elektronischem Weg der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden.“

6.In Artikel 47h wird folgender Absatz angefügt:

„Für die Zwecke des Absatzes 1 gewähren die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden Zugang zu den Angaben gemäß Artikel 369p Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG.“

7.Artikel 47i wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Um gemäß den Artikeln 369, 369k, 369x und 369xk der Richtlinie 2006/112/EG Einsicht in die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen oder Vermittlers zu erhalten, richtet der Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden, zunächst auf elektronischem Weg ein Ersuchen an den Mitgliedstaat der Identifizierung.“

b)Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)    Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt diese Aufzeichnungen unverzüglich auf elektronischem Weg an den ersuchenden Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. den ersuchenden Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden.

(5)    Gehen die Aufzeichnungen beim ersuchenden Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. beim ersuchenden Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden, nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Ersuchens ein, so kann dieser Mitgliedstaat alle in seinem nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, um diese Aufzeichnungen zu erhalten.“

8.Artikel 47j Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Beschließt der Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden, dass behördliche Ermittlungen erforderlich sind, so gilt unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4, dass der betreffende Mitgliedstaat zunächst mit dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Notwendigkeit solcher Ermittlungen bespricht.“

9.Artikel 47l Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, zur Übermittlung der Angaben nach Artikel 47b Absatz 1, Artikel 47c Absatz 1 und Artikel 47d Absatz 1 sowie das Standardformular nach Artikel 47i Absatz 3 und Artikel 47m;“

10.Folgendes Kapitel XIa wird eingefügt:

„KAPITEL XIa

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN FÜR ELEKTRONISCHE SCHNITTSTELLEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER LIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN ODER DER ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 242A DER RICHTLINIE 2006/112/EG

Artikel 47la

(1)    Um Einsicht in die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG zu erhalten, richtet der Mitgliedstaat, in dem die Lieferung der betreffenden Gegenstände bzw. die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen steuerpflichtig ist, zunächst auf elektronischem Weg ein Ersuchen an den Mitgliedstaat, in dem dem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde.

(2)    Geht bei dem Mitgliedstaat, in dem dem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, ein Ersuchen gemäß Absatz 1 ein, so übermittelt dieser Mitgliedstaat das Ersuchen unverzüglich auf elektronischem Weg an den Steuerpflichtigen.

(3)    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Steuerpflichtige auf Ersuchen dem Mitgliedstaat, in dem ihm eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, die angesuchten Aufzeichnungen auf elektronischem Weg übermittelt. Die Mitgliedstaaten akzeptieren, dass die Aufzeichnungen unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt werden können.

(4)    Der Mitgliedstaat, in dem dem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, übermittelt die auf elektronischem Weg erhaltenen Aufzeichnungen unverzüglich an den ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Lieferung der betreffenden Gegenstände bzw. die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen steuerpflichtig ist.

(5)    Gehen die Aufzeichnungen beim ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Lieferung der betreffenden Gegenstände bzw. die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen steuerpflichtig ist, nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Ersuchens ein, so kann dieser Mitgliedstaat jede in seinem nationalen Recht vorgesehene Maßnahme ergreifen, um diese Aufzeichnungen zu erhalten.

Artikel 47lb

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)die technischen Einzelheiten in Bezug auf das Musterformular gemäß Artikel 47la Absatz 3;

b)die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, zur Übermittlung der Angaben nach Artikel 47la Absätze 1, 2 und 4 sowie die technischen Mittel für die Übermittlung dieser Angaben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Januar 2026 gelten

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß Buchstabe b getätigt bzw. erbracht haben;“

ii)In Buchstabe e erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“

Artikel 3

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Januar 2028 gelten

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung:

„g)‚innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen‘ eine Lieferung von Gegenständen, für die Daten gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG zu übermitteln sind;

h)‚innergemeinschaftliche Dienstleistung‘ die Erbringung von Dienstleistungen, für die Daten gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG zu übermitteln sind;“

2.Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Informationen, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates* geänderte Fassung erhebt;

* Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 1).“

3.In Kapitel V wird nach Artikel 24f folgender Abschnitt 3 eingefügt:

„ABSCHNIIT 3
Zentrales elektronisches System für den Austausch von Mehrwertsteuerinformationen

Artikel 24g

(1) Die Kommission entwickelt, pflegt, hostet und verwaltet auf technischer Ebene ein zentrales elektronisches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (im Folgenden „zentrales MIAS“) für die in Artikel 1 genannten Zwecke.

(2)Jeder Mitgliedstaat entwickelt, pflegt, hostet und verwaltet auf technischer Ebene ein nationales elektronisches System zur automatischen Übermittlung der folgenden Angaben an das zentrale MIAS:

a)Informationen, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/112/EG erhebt;

b)Angaben zur Identität, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift der Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, und die in Anwendung des Artikels 213 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Nummer zugeteilt wurde;

c)zugeteilte und ungültig gewordene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und jeweiliger Zeitpunkt des Ungültigwerdens dieser Nummern;

d)Datum und Uhrzeit der Änderung der Angaben gemäß den Buchstaben a, b und c.

Die Angaben nach Buchstabe a entsprechen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste ihrer Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*.

Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Einzelheiten und das Format der im vorliegenden Absatz aufgeführten Angaben fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.

(3)Jeder Mitgliedstaat kann die Angaben gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels sowie die Angaben gemäß Artikel 24j Buchstaben b, c und d in dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten nationalen elektronischen System speichern.

Artikel 24h

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aktualisierung, Ergänzung und genaue Führung der in das zentrale MIAS eingestellten Informationen.

Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Kriterien fest, nach denen bestimmt wird, welche Änderungen nicht relevant, wesentlich oder zweckmäßig genug sind, um im zentralen MIAS übermittelt zu werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass die Angaben, die Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen machen, um nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erhalten, ihrer Beurteilung nach vollständig und richtig sind, bevor sie an das zentrale MIAS übermittelt werden.

Die Mitgliedstaaten führen die gemäß den Ergebnissen ihrer Risikoanalyse erforderlichen Verfahren zur Überprüfung dieser Angaben ein. Die Überprüfung erfolgt in der Regel vor der Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder, falls vor der Erteilung nur eine vorläufige Überprüfung vorgenommen wird, binnen höchstens sechs Monaten nach Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.

(3)Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die auf nationaler Ebene eingeführten Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität und Zuverlässigkeit der Informationen gemäß Absatz 2.

(4)Die Mitgliedstaaten geben die Informationen nach Artikel 24g Absatz 2 unverzüglich in das zentrale MIAS ein.

Die Einzelheiten zu den zulässigen technischen Verzögerungen werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.

(5)Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels werden die in Artikel 24g Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen spätestens einen Tag nach der Erhebung der vom Steuerpflichtigen an die zuständigen Behörden übermittelten Informationen in das zentrale MIAS eingegeben.

(6)Die in Artikel 24g Absatz 2 genannten Informationen sind im zentralen MIAS fünf Jahre lang ab dem Ende des Jahres verfügbar, in dem die Informationen an das zentrale MIAS übermittelt wurden.

Artikel 24i

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen automatische Aktualisierungen des zentralen MIAS vor, um sicherzustellen, dass die in Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im zentralen MIAS in folgenden Fällen als ungültig ausgewiesen wird:

a)Eine Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, hat mitgeteilt, dass sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/112/EG aufgegeben hat, oder hat nach Auffassung der zuständigen Behörde ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben;

b)eine Person hat zur Erlangung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer falsche Angaben gemacht, die – wenn sie der Steuerbehörde bekannt gewesen wären – zur Nichterteilung oder zum Entzug der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer geführt hätten;

c)eine Person hat Änderungen in Bezug auf ihre Angaben nicht mitgeteilt, die – wenn sie der Steuerbehörde bekannt gewesen wären – zur Nichterteilung oder zum Entzug der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer geführt hätten.

Die Fallauflistung im vorliegenden Absatz erfolgt unbeschadet etwaiger nationaler Vorschriften, in denen weitere Fälle vorgesehen sind.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird eine wirtschaftliche Tätigkeit von der zuständigen Behörde zumindest in folgenden Fällen als aufgegeben betrachtet:

a)Die Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, hat es versäumt, innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Abgabe der ersten versäumten Erklärung eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben, obwohl sie dazu verpflichtet war;

b)Die Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, hat es versäumt, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Datenübermittlung Daten zu innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen bzw. zur innergemeinschaftlichen Erbringung von Dienstleistungen zu übermitteln, obwohl sie dazu verpflichtet war.

Die im vorliegenden Absatz aufgeführten Fälle gelten unbeschadet etwaiger nationaler Vorschriften, in denen weitere Fälle vorgesehen sind.

Artikel 24j

Das zentrale MIAS hat in Bezug auf die eingegangenen Informationen gemäß Artikel 24g Absatz 2 der vorliegenden Verordnung folgende Funktionen:

a)Speicherung der Angaben gemäß den Buchstaben b, c und d des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 24g Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

b)Abgleich der gemäß Titel XI Kapitel 6 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/112/EG erhobenen Informationen über innergemeinschaftliche Lieferungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen;

c)Aggregierung der gemäß Artikel 213 der Richtlinie 2006/112/EG erhobenen Informationen zu Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, und Zugänglichmachung der folgenden Angaben für die in Artikel 24k genannten Beamten oder elektronischen Systeme:

i)Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Dienstleistungen an Personen, denen in einem Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, durch alle Unternehmen, die in jedem anderen Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben;

ii)Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß Ziffer i getätigt oder erbracht haben;

iii)Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Ziffer i durch jede der in Ziffer ii genannten Personen an jede Person, der in einem Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde;

iv)Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Ziffer i durch jede der in Ziffer ii genannten Personen an jede Person, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde;

d)Verarbeitung von Informationen nebst den gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen Informationen;

e)Zugänglichmachung der Informationen gemäß Artikel 24g Absatz 2 und den Buchstaben b, c und d des vorliegenden Artikels für die in Artikel 24k genannten Beamten oder elektronischen Systeme.

Artikel 24k

(1)Jeder Mitgliedstaat gestattet den folgenden Personengruppen automatisierten Zugang zum zentralen MIAS:

a)den Beamten, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zum direkten Zugang zu den Informationen im zentralen MIAS ermächtigt sind;

b)den Eurofisc-Verbindungsbeamten, die eine persönliche Nutzerberechtigung für das zentrale MIAS besitzen, wenn der Zugang im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Mehrwertsteuerbetrug steht oder dazu dient, Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken;

c)den Beamten des betreffenden Mitgliedstaats, die die Anforderungen des Artikels 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG prüfen.

(2)Jeder Mitgliedstaat gestattet den folgenden Systemen automatisierten Zugang zum zentralen MIAS:

a)den nationalen elektronischen Systemen des betreffenden Mitgliedstaats zur Prüfung der Anforderungen des Artikels 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG;

b)den nationalen elektronischen Systemen gemäß Artikel 24g Absatz 2 für die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke;

c)dem CESOP gemäß Artikel 24a;

d)den elektronischen Systemen für den raschen Austausch, die Verarbeitung und die Analyse gezielter Informationen über grenzüberschreitenden Betrug durch Eurofisc.

(3)    Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes fest:

a)die praktischen Modalitäten für die Ermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beamten und elektronischen Systeme;

b)die technischen Einzelheiten betreffend den Zugang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beamten und elektronischen Systeme zu den Informationen gemäß Artikel 24j Buchstaben a bis d.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.

Artikel 24l

(1)    Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege des zentralen MIAS gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Diese Kosten umfassen die Kosten für die sichere Verbindung zwischen dem zentralen MIAS und den in Artikel 24g Absatz 2 genannten nationalen elektronischen Systemen sowie die Kosten der Dienstleistungen, die für die Ausführung der in Artikel 24j aufgeführten Funktionalitäten erforderlich sind.

(2)    Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten und ist verantwortlich für alle erforderlichen Entwicklungen in seinem nationalen elektronischen System nach Artikel 24g Absatz 2, um den Informationsaustausch unter Verwendung des CCN-Netzes oder eines ähnlichen sicheren Netzes zu ermöglichen.

Artikel 24m

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)die von der Kommission im Zusammenhang mit der technischen Verwaltung des zentralen MIAS wahrzunehmenden Aufgaben;

b)die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten als Verantwortliche und der Kommission als Auftragsverarbeiter gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.

* Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).

± Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“

Artikel 4

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Januar 2030 gelten

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden gestrichen.

2.Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 wird gestrichen.

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels sind Informationen, die nach Artikel 19 im elektronischen System korrigiert oder ergänzt werden müssen, spätestens innerhalb des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem diese Informationen eingeholt wurden, in das elektronische System einzustellen.“

3.Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Modalitäten zu den Bedingungen des Absatzes 2a Buchstabe d des vorliegenden Artikels fest, damit der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, den Eurofisc-Verbindungsbeamten, der Zugang zu den Informationen erhält, identifizieren kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.“

c)Die Absätze 1a und 2 werden gestrichen.

4.Die Artikel 22 und 23 werden gestrichen.

5.Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Dienstleistungen erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können. Diese Informationen müssen den Angaben gemäß Artikel 24g Absatz 2 entsprechen.“

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2025.

Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2026.

Artikel 3 gilt ab dem 1. Januar 2028.

Artikel 4 gilt ab dem 1. Januar 2030.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Sobald verfügbar, bitte Verweis angeben.
(2)    Sobald verfügbar, bitte Verweis angeben.
(3)    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(4)    Bei der zusammenfassenden Meldung handelt es sich um ein einfaches Formular, das von Unternehmern monatlich/vierteljährlich zusätzlich zu ihrer Mehrwertsteuererklärung eingereicht wird, um die Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten zu melden; darin angegeben sind die Mehrwertsteuernummer des Erwerbers bzw. Dienstleistungsempfängers sowie der Gesamtwert der Lieferungen bzw. Dienstleistungen pro Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger in einem bestimmten Zeitraum.
(5)    Die Mehrwertsteuermeldepflichten beziehen sich auf die Verpflichtung von mehrwertsteuerrechtlich registrierten Unternehmen, ihre Umsätze regelmäßig bei der Steuerbehörde zu melden, um eine Überwachung der Mehrwertsteuererhebung zu ermöglichen.
(6)    In diesem Kontext bezieht sich der Begriff „Plattformwirtschaft“ auf Dienstleistungen, die über eine Plattform erbracht werden.
(7)     https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/vat-e-commerce_de
(8)    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(9)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017428 final.
(10)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
(11)    Die Entscheidungen in Bezug auf Strategien für die IT-Entwicklung und -Auftragsvergabe werden vor ihrer Genehmigung vom Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen Kommission geprüft.
(12)    ABl. C  vom , S. .
(13)    ABl. C  vom , S. .
(14)    Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
(15)    Richtlinie (EU) XXX/XXXX des Rates vom … (ABl. L., TT/MM/JJ, S. X). [Amt für Veröffentlichungen: Bitte vollständigen Verweis einfügen.]
(16)    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(17)    Richtlinie (EU) XXX/XXXX des Rates vom … (ABl. L., TT/MM/JJ, S. X).
(18)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(19)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(20)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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