EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 7.12.2022
COM(2022) 694 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
1.
EINFÜHRUNG
Mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) eingeführt. Mit dem ESVG 2010 wurde ein System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene konzipiert, das den Anforderungen der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik der EU entsprechen soll. Es umfasst folgende Elemente:
a)eine Methodik (Anhang A der Verordnung) für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln, die zur Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der EU verwendet wird;
b)ein Programm (Anhang B der Verordnung) mit den Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die nach der unter Buchstabe a genannten Methodik zu erstellenden Konten und Tabellen übermitteln.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß den in Artikel 7 der Verordnung festgelegten Bedingungen delegierte Rechtsakte
·in Bezug auf Änderungen der Methodik des ESVG 2010 gemäß Anhang A zu erlassen, um inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zur Gewährleistung einer harmonisierten Auslegung oder der internationalen Vergleichbarkeit vorzunehmen, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel seitens der Produzenten im Sinne des Europäischen Statistischen Systems erforderlich sind und ihre Anwendung keine Änderung der Eigenmittelleistungen verursacht (Artikel 2 Absatz 2);
·zu erlassen, durch die die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der in das ESVG 2010 eingehenden Daten zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten für Forschung und Entwicklung sichergestellt werden soll. Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse muss die Kommission sicherstellen, dass solche delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen (Artikel 2 Absatz 5).
Eine dritte Befugnisübertragung, die die Änderung der Methodik für die Berechnung und Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach der in Anhang A beschriebenen Methodik betrifft, wurde der Kommission für einen Zeitraum von zwei Monaten übertragen und musste vor dem 17. September 2013 ausgeübt werden (Artikel 2 Absatz 4).
Wie in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 betont wird, ist es von großer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen unter Einbeziehung des durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System durchführt (Erwägungsgrund 24).
2.
RECHTSGRUNDLAGE
Die Vorlage dieses Berichts ist nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 vorgeschrieben, mit dem der Kommission die Befugnis übertragen wird, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Juli 2013 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 5 zu erlassen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Kommission ist verpflichtet, spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen.
3.
AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG IM AKTUELLEN ZEITRAUM
Die Kommission erstattete über die Inanspruchnahme der Befugnisübertragung in den ersten fünf Jahren der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 im Jahr 2017 Bericht.
Während des folgenden Fünfjahreszeitraums, der am 16. Juli 2018 mit der stillschweigenden Verlängerung der Befugnisübertragung begann, hat die Kommission die ihr durch Artikel 2 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nicht ausgeübt.
4.
SCHLUSSFOLGERUNG
Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte seit dem 16. Juli 2018 nicht ausgeübt.
Die Kommission ist allerdings der Ansicht, dass sie weiterhin über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 übertragenen Befugnisse verfügen sollte, da sie künftig möglicherweise delegierte Rechtsakte erlassen muss, um den Fortschritten bei den statistischen Methoden und etwaigen Anpassungen dieser Verordnung Rechnung zu tragen.
Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.