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Document 52022PC0649

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Verlängerung des Abkommens zu vertreten ist

COM/2022/649 final

Brüssel, den 24.11.2022

COM(2022) 649 final

2022/0386(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Verlängerung des Abkommens zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem am 29. Juni 2022 in Lyon unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) 1 eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf Folgendes zu vertreten ist:

·die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Abkommens;

·die Verlängerung des Abkommens gemäß Artikel 6 Absatz 2.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Zusammenfassung des Abkommens

Ziel des Abkommens ist es, den Güterkraftverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) und dem Gebiet der Europäischen Union sowie durch diese Gebiete vorübergehend zu erleichtern, wozu angesichts der Auswirkungen der rechtswidrigen Aggression Russlands gegen die Ukraine und der damit verbundenen erheblichen Störungen des Kraftverkehrssektors in Moldau zusätzliche Rechte für den Transit und die Beförderung von Gütern zwischen der Republik Moldau und der EU eingeräumt werden. Es gilt derzeit bis zum 31. März 2023.

Zur Überwachung und Begleitung der Anwendung und Durchführung des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er beschließt insbesondere über die Annahme seiner Geschäftsordnung und über die Verlängerung des Abkommens. Über die Verlängerung des Abkommens beschließt der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens, d. h. spätestens am 31. Dezember 2022. Nach Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens fasst der Gemischte Ausschuss seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die moldauischen Behörden und die Kommission haben vorläufig vereinbart, dass die erste Sitzung des Gemischten Ausschusses am 15. Dezember 2022 stattfinden wird.

2.2.Begleitung des Abkommens

Mit Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens wurde eine Verpflichtung zur Begleitung des Abkommens eingeführt, wozu insbesondere sein Funktionieren vor dem Hintergrund seiner Ziele regelmäßig überprüft wird. In diesem Zusammenhang haben die moldauischen Behörden der Kommission Daten über die Durchführung dieses Abkommens übermittelt. Aus diesen Daten, die sich insbesondere auf das dritte Quartal 2022, d. h. die ersten drei Monate der Anwendung des Abkommens beziehen, geht Folgendes hervor:

·Das Abkommen hat die moldauische Wirtschaft erfolgreich unterstützt, da die Ausfuhren aus Moldau in die EU erheblich erhöht wurden. Der Wert der moldauischen Ausfuhren in die EU im dritten Quartal 2022 (282,7 Mio. EUR) hat sich im Vergleich zum dritten Quartal 2021 um 17,5 % erhöht. Dies ist auf gestiegene Ausfuhren von Getreide (+ 97,2 %), pflanzlichen Ölen (+ 1377,8 %) sowie Obst und Wein (+ 22 %) zurückzuführen. Auf die EU entfallen derzeit 60 % der Gesamtausfuhren aus Moldau, und dieser Anteil dürfte noch erheblich zunehmen.

·Das Abkommen hat sich auch für die EU als sehr vorteilhaft erwiesen. Der Wert der EU-Ausfuhren nach Moldau im dritten Quartal 2022 (387,5 Mio. EUR) hat sich im Vergleich zum dritten Quartal 2021 um 41 % erhöht. Insbesondere die Ausfuhren von Erdölerzeugnissen haben sich mengenmäßig vervierfacht. Die Ausfuhren aus der EU nach Moldau überstiegen die Einfuhren aus Moldau in die EU.

·Die den moldauischen Güterkraftverkehrsunternehmern durch das Abkommen eingeräumten Rechte haben nicht zu einer massiven Zunahme moldauischer Lkw auf den Straßen der EU geführt. Im dritten Quartal 2021 wurden in der EU 13255 Beförderungen von moldauischen Güterkraftverkehrsunternehmen durchgeführt, während es im dritten Quartal 2022 14983 waren, was einem Anstieg um 13 % entspricht. Tatsächlich haben Güterkraftverkehrsunternehmer aus der EU deutlich stärker von der Umsetzung des Abkommens profitiert (Anstieg der Zahl der im dritten Quartal 2022 von Güterkraftverkehrsunternehmern aus der EU in Moldau durchgeführten Beförderungen im Kraftverkehr um 73 % im Vergleich zum dritten Quartal 2021), auch wenn die Zahl der von Güterkraftverkehrsunternehmern aus der EU durchgeführten Beförderungen im Kraftverkehr nach Moldau nach wie vor deutlich geringer ist als die Zahl der Beförderungen durch moldauische Kraftverkehrsunternehmer in die EU (3327 EU-Beförderungen im dritten Quartal 2021 gegenüber 5572 im dritten Quartal 2022). Es kann daher mit Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass das Abkommen nicht zulasten der Güterkraftverkehrsunternehmer aus der EU ging. Gleichzeitig hat sich die Zahl der Genehmigungen, die Russland moldauischen Güterkraftverkehrsunternehmern erteilt hat, mehr als halbiert (4406 im dritten Quartal 2021 gegenüber 1943 im dritten Quartal 2022). Dies zeigt, dass es den moldauischen Kraftverkehrsunternehmern gelungen ist, alternative Märkte in der EU zu finden, um den Verlust wirtschaftlicher Perspektiven in Russland auszugleichen.  

·Das Abkommen hat zusammen mit einem ähnlichen Abkommen über den Straßengüterverkehr zwischen der Republik Moldau und der Ukraine eine wesentliche Rolle im Zusammenhang mit den Solidaritätskorridoren gespielt. Es hat einen reibungslosen Warenfluss aus der Ukraine ermöglicht und den Druck auf die an dieses Land angrenzenden Mitgliedstaaten verringert. Eine erhebliche und beispiellose Menge wesentlicher Güter gelangte über Moldau aus der Ukraine in die EU. Dies betraf Getreide (96602 Tonnen aus der Ukraine im Transit durch Moldau im dritten Quartal 2022 in die EU gegenüber 917 Tonnen im dritten Quartal 2021) und Pflanzenöl (22708 Tonnen im dritten Quartal 2022 gegenüber 503 Tonnen im dritten Quartal 2021). So war beispielsweise ein erheblicher Anstieg der Ölausfuhren aus der Ukraine über Moldau in die EU zu verzeichnen, wobei im dritten Quartal 2021 503 Tonnen befördert wurden, verglichen mit mehr als 22708 Tonnen im dritten Quartal 2022. Desgleichen wurden im dritten Quartal 2021 917 Tonnen Getreide aus der Ukraine über Moldau in die EU befördert, während es im dritten Quartal 2022 mehr als 96000 Tonnen waren.

·Das Abkommen hat auch den Aufwand für das Verkehrsgewerbe und die staatlichen Behörden im Zusammenhang mit den Verwaltungsformalitäten zur Erteilung von Genehmigungen erheblich verringert.

2.3.Der Gemischte Ausschuss

Mit Artikel 6 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung des Abkommens überwacht und begleitet und sein Funktionieren vor dem Hintergrund seiner Ziele regelmäßig überprüft. Nach dieser Bestimmung setzt sich der Gemischte Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Seine Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst und sind für die Vertragsparteien verbindlich.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 wird der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen, um zu prüfen, ob eine Verlängerung dieses Abkommens erforderlich ist, und über die Dauer der Verlängerung zu entscheiden.

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Abkommens muss sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben.

2.4.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemischten Ausschusses in Bezug auf seine Geschäftsordnung

Auf seiner ersten Sitzung hat der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 6 Absätze 5 und 6 des Abkommens einen Beschluss über die Annahme seiner Geschäftsordnung anzunehmen. Ihr Zweck besteht darin, die Organisation und die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses zu unterstützen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu ermöglichen.

2.5.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemischten Ausschusses in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens

Auf seiner ersten Sitzung hat der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 5 des Abkommens einen Beschluss über die Verlängerung des Abkommens bis zum 31. Dezember 2025 anzunehmen.

Dafür gibt es vier Gründe. Erstens hat die Begleitung des Abkommens gezeigt, dass es für den Handel sowohl der EU als auch Moldaus Vorteile mit sich gebracht hat. Die Zunahme der Kraftverkehrsdienste kam auch den Kraftverkehrsunternehmen beider Vertragsparteien zugute. Es gibt daher keinen Grund, ein Abkommen nicht zu verlängern, das zwar in erster Linie der moldauischen Wirtschaft im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine helfen soll, der EU aber auch echte Vorteile gebracht hat. Zweitens hat das Abkommen es Moldau ermöglicht, seinen Handel statt nach Osten verstärkt auf die EU auszurichten, und hat somit zur schrittweisen Integration der moldauischen Wirtschaft in die westliche Wirtschaft beigetragen. Zusammen mit einem vergleichbaren Abkommen über den Straßengüterverkehr, das mit der Ukraine unterzeichnet wurde, hat es auch die Ausfuhr ukrainischer Güter erleichtert, einen Beitrag zu den Solidaritätskorridoren sowie dazu geleistet, zwei Volkswirtschaften am Leben zu erhalten, zu deren kurz- bis langfristige Unterstützung sich die EU verpflichtet hat. Diese Elemente, die auch im derzeitigen geopolitischen Kontext von klarer politischer Bedeutung sind, sollten durch die vorgeschlagene Verlängerung gefördert und bekräftigt werden. Drittens sollte das Abkommen auch so verstanden werden, dass es den Wiederaufbau der Ukraine zu gegebener Zeit nach Ende des Angriffskriegs Russlands gegen dieses Land erleichtert. Und schließlich ist die EU eng in die internationale Unterstützungsplattform für Moldau eingebunden – jeder Schritt, der dahin gehend ausgelegt werden könnte, dass die Moldau bereits gewährte Unterstützung entzogen würde, würde ein negatives Signal aussenden und zu einer inkonsequenten und möglicherweise widersprüchlichen Position der EU im Kontext dieser Plattform führen.

Die Verlängerung des Abkommens bis zum 31. Dezember 2025 ist notwendig, da die Bedingungen, die den Abschluss des ursprünglichen Abkommens rechtfertigten, weiterhin bestehen und dies wahrscheinlich noch für längere Zeit der Fall sein wird. Die russische Aggression gegen die Ukraine nimmt zu, und die meisten Beobachter gehen nicht davon aus, dass diese Aggression in naher Zukunft beendet wird. Dies bedeutet auch, dass der Seeverkehr über die Schwarzmeerhäfen, der eine der Transitstrecken Moldaus für seine Ausfuhren darstellen könnte, nach wie vor sehr begrenzt ist. Die Schwarzmeer-Getreide-Initiative der Vereinten Nationen hat zu einer Teillösung geführt. Die Ausweitung dieser Initiative ist jedoch ungewiss, und ihr Anwendungsbereich bleibt derzeit auf Getreide beschränkt. Die anhaltenden militärischen Operationen an Moldaus Ostflanke und die damit verbundene Zerstörung der Verkehrsinfrastruktur in diesen Gebieten, die in der Vergangenheit Transitzonen für Moldaus Ausfuhren waren, werden in absehbarer Zukunft weiterhin ein Hindernis für den Zugang Moldaus zu seinen traditionellen Märkten bilden.

2.6.Abkommen über den Straßengüterverkehr zwischen der EU und der Ukraine

Die Kommission wird in Kürze einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Union zur Verlängerung der Laufzeit des am 29. Juni 2022 in Lyon unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern auf der Straße 2 vorlegen. Aus den vorstehend genannten Gründen und insbesondere angesichts der Rolle, die Moldau im Zusammenhang mit den Solidaritätskorridoren spielt, und der Existenz des Abkommens über den Straßengüterverkehr zwischen der Ukraine und Moldau ist die Kommission der Auffassung, dass das Enddatum des Abkommens mit der Ukraine dasselbe sein sollte wie für Moldau, d. h. der 31. Dezember 2025.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt sollte daher die Annahme des diesem Vorschlag beigefügten Beschlussentwurfs des Gemischten Ausschusses unterstützen.

4.Rechtsgrundlage

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse des Rates festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.

Der Gemischte Ausschuss ist ein mit einem Abkommen, nämlich dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr, eingesetztes Gremium.

Bei dem Beschluss, den der Gemischte Ausschuss fassen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Erstens wird der vorgesehene Akt zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 des Abkommens völkerrechtlich bindend sein; zweitens wird der vorgesehene Akt zur Verlängerung der Laufzeit des Abkommens nach Artikel 6 Absätze 2 und 5 des Abkommens ebenfalls völkerrechtlich bindend sein.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert. Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss des Rates.

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Akts betreffen den Straßenverkehr.

Die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses ist daher Artikel 91 AEUV.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses sollte nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2022/0386 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Verlängerung des Abkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr 3 (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union unterzeichnet und wird seit dem 29. Juni 2022 vorläufig angewandt.

(2)Mit Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung des Abkommens überwacht und begleitet und sein Funktionieren vor dem Hintergrund seiner Ziele regelmäßig überprüft.

(3)Der Gemischte Ausschuss muss sich eine Geschäftsordnung geben.

(4)Nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens gilt das Abkommen bis zum 31. März 2023. Der Gemischte Ausschuss ist jedoch spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einzuberufen, um zu prüfen, ob eine Verlängerung dieses Abkommens erforderlich ist, und darüber zu entscheiden.

(5)Damit sowohl die Europäische Union als auch die Republik Moldau weiterhin von dem Abkommen profitieren können, sollte es bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden.

(6)Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden.

(7)Daher hat der Gemischte Ausschuss in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 einen Beschluss über seine Geschäftsordnung und über die Notwendigkeit der Verlängerung des Abkommens sowie der Dauer dieser Verlängerung anzunehmen.

(8)Es ist daher angezeigt, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da seine Beschlüsse für die Union verbindlich sein werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung und die Verlängerung des Abkommens sowie die Dauer dieser Verlängerung zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses.

Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen am Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses zuzustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 4.
(2)    ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 1.
(3)    ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 4.
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Brüssel, den 24.11.2022

COM(2022) 649 final

ANHANG

des Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Verlängerung des Abkommens zu vertreten ist


Beschluss Nr. 1/2022 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses in Bezug auf die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Verlängerung des Abkommens

vom ...

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS ––

gestützt auf das am 29. Juni 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2, 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) gilt das Abkommen bis zum 31. März 2023.  

(2)Nach Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens muss der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen werden, um zu prüfen, ob eine Verlängerung des Abkommens erforderlich ist, und darüber sowie über die Dauer dieser Verlängerung zu entscheiden.

(3)Die Begleitung des Abkommens hat gezeigt, dass es sowohl für die Europäische Union als auch für die Republik Moldau Vorteile in Bezug auf den Handel mit sich gebracht hat und dass die Zunahme der Kraftverkehrsdienste auch den Kraftverkehrsunternehmern beider Vertragsparteien zugutekam.

(4)Dank des Abkommens konnte die Republik Moldau damit beginnen, ihren Handel auf die Europäische Union auszurichten. Es hat somit zur schrittweisen Einbindung der moldauischen Wirtschaft in die westliche Wirtschaft beigetragen. Zusammen mit einem vergleichbaren Abkommen über den Straßengüterverkehr, das mit der Ukraine unterzeichnet wurde, hat es auch die Ausfuhr ukrainischer Güter erleichtert und so einen Beitrag zu den Solidaritätskorridoren geleistet.

(5)Die Verlängerung des Abkommens sollte als Beitrag zum Wiederaufbau der Ukraine über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hinaus verstanden werden.

(6)Daher erscheint es angebracht, das Abkommen bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern.

(7)Nach Artikel 6 Absatz 6 des Abkommens muss sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben.

(8)Daher sollte die im Anhang zu diesem Beschluss enthaltene Geschäftsordnung angenommen werden —

 

BESCHLIESST:

Artikel 1

Verlängerung des Abkommens

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Artikel 2

Geschäftsordnung

Die im Anhang enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu ...

Für den Gemischten Ausschuss

   Der gemeinsame Vorsitz

ANHANG

Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr

Artikel 1
Delegationsleiter

1.Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei ernennt den Leiter ihrer Delegation und gegebenenfalls dessen Stellvertreter. Der Delegationsleiter kann für eine bestimmte Sitzung durch den stellvertretenden Leiter oder einen Beauftragten vertreten werden.

2.Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Moldau geführt. Der Leiter der betreffenden Delegation oder in dessen Abwesenheit der stellvertretende Leiter oder der zu ihrer Vertretung ernannte Beauftragte führt den Vorsitz.

Artikel 2
Sitzungen

1.Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemischte Ausschuss wird zudem spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen, um gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu prüfen, ob eine Verlängerung dieses Abkommens erforderlich ist, und darüber zu entscheiden.

2.Der Gemischte Ausschuss kann Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit oder in anderer Form (z. B. Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen) abhalten.

3.Die Sitzungen finden so weit wie möglich abwechselnd in einem Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Republik Moldau statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

4.Arbeitssprache ist Englisch.

5.Sobald Termin und Ort der Sitzungen zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden, werden die Sitzungen von der Europäischen Kommission für die Europäische Union und von dem für den Straßenverkehr zuständigen Ministerium für die Republik Moldau einberufen.

6.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich. Erforderlichenfalls kann am Ende der Sitzung im gegenseitigen Einvernehmen eine Pressemitteilung verfasst werden.

Artikel 3
Delegationen

1.Vor jeder Sitzung teilen die Delegationsleiter einander die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen für die Sitzung mit.

2.Mit einvernehmlicher Zustimmung des Gemischten Ausschusses können Vertreter von Interessenträgern der Kraftverkehrsbranche als Beobachter zu den Sitzungen oder Teilen dieser Sitzungen eingeladen werden.

3.Der Gemischte Ausschuss kann, wenn dies einvernehmlich vereinbart wurde, andere Interessenträger oder Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen oder Teilen dieser Sitzungen einladen, um Informationen zu bestimmten Themen einzuholen.

4. Beobachter nehmen nicht an der Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses teil.

Artikel 4 
Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums der Republik Moldau nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte für den Gemischten Ausschuss wahr.

Artikel 5
Tagesordnung

1.Die Delegationsleiter legen die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung einvernehmlich fest. Diese vorläufige Tagesordnung wird den Delegationsmitgliedern vom Sekretariat spätestens fünfzehn Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt.

2.Der Gemischte Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Andere Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses in die Tagesordnung aufgenommen werden.

3.Die Delegationsleiter können die in Absatz 1 genannte Frist verkürzen, um den Erfordernissen oder der Dringlichkeit in bestimmten Angelegenheiten gerecht zu werden.

Artikel 6
Protokoll

1.Nach jeder Sitzung des Gemischten Ausschusses wird ein Protokollentwurf angefertigt. Darin werden die erörterten Themen und die angenommenen Beschlüsse aufgeführt.

2.Binnen eines Monats nach der Sitzung legt der Leiter der gastgebenden Delegation dem Leiter der anderen Delegation den Protokollentwurf – über das Sekretariat des Gemischten Ausschusses – zur Genehmigung im schriftlichen Verfahren vor.

3.Nach seiner Annahme wird das Protokoll von den Delegationsleitern in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet, wobei jede Vertragspartei eine Originalausfertigung zu den Akten nimmt. Die Delegationsleiter können beschließen, dass diese Vorgabe durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.

4.Das Protokoll der Sitzungen des Gemischten Ausschusses ist öffentlich, sofern nicht von einer der Vertragsparteien etwas anderes bestimmt wird.

Die Delegationsleiter können die in Absatz 2 genannte Frist verkürzen und für die in Absatz 3 genannte Annahme ein Datum vereinbaren, um den Erfordernissen oder der Dringlichkeit in bestimmten Angelegenheiten gerecht zu werden.

Artikel 7
Schriftliches Verfahren

Sofern erforderlich und hinreichend begründet, können Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Hierzu tauschen die Delegationsleiter die Maßnahmenentwürfe aus, zu denen der Gemischte Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird, und deren Bestätigung dann durch einen Schriftwechsel erfolgen kann. Jede Vertragspartei kann jedoch beantragen, dass der Gemischte Ausschuss zur Erörterung einer Angelegenheit einberufen wird.

Artikel 8
Beratung

1.Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich gefasst.

2.Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.

3.Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Delegationsleitern unterzeichnet und dem Sitzungsprotokoll beigefügt.

4.Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen internen Verfahren umgesetzt.

5.Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses können von den Vertragsparteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung der Beschlüsse für ihre Akten.

Artikel 9
Arbeitsgruppen

1.Der Gemischte Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die den Gemischten Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Das Mandat einer Arbeitsgruppe wird vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens genehmigt und dem Beschluss über die Einsetzung der Arbeitsgruppe als Anhang beigefügt.

2.Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

3.Die Arbeitsgruppen werden unter der Leitung des Gemischten Ausschusses tätig, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, können jedoch Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss richten.

4.Der Gemischte Ausschuss kann jederzeit beschließen, bestehende Arbeitsgruppen aufzulösen, ihre Mandate zu ändern oder neue Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Artikel 10
Kosten

1.Die Vertragsparteien tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses und der Arbeitsgruppen für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation entstehen.

2.Die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 11
Änderungen der Geschäftsordnung

Der Gemischte Ausschuss kann diese Geschäftsordnung jederzeit durch einen nach Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens gefassten Beschluss ändern.

(1)    ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 4.
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