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Document 52022PC0646

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 552 Absatz 11 des genannten Abkommens, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann, zu vertreten ist

COM/2022/646 final

Brüssel, den 17.11.2022

COM(2022) 646 final

2022/0382(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 552 Absatz 11 des genannten Abkommens, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann, zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Partnerschaftsrat im Zusammenhang mit Artikel 552 Absatz 13 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) zu vertreten ist.

Nach dem Handels- und Kooperationsabkommen können Fluggastdatensätze (im Folgenden „PNR-Daten“) von Fluggästen auf Flügen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich an das Vereinigte Königreich übermittelt und von diesem verarbeitet und verwendet werden. Das Handels- und Kooperationsabkommen bestimmt, dass das Vereinigte Königreich die nach dem Handels- und Kooperationsabkommen erhaltenen PNR-Daten nach dem Abflug der Fluggäste aus dem Land löschen muss, es sei denn, eine Risikobewertung lässt darauf schließen, dass es erforderlich ist, diese PNR-Daten zu speichern.

Das Handels- und Kooperationsabkommen sieht bezüglich dieser Bestimmung jedoch eine befristete Ausnahmeregelung für einen Übergangszeitraum von zunächst einem Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2021, vor, mit der die besonderen Umstände anerkannt werden, unter denen das Vereinigte Königreich bestimmte technische Anpassungen vornehmen muss, um die PNR-Verarbeitungssysteme, die es betrieben hat, als es noch dem Unionsrecht (d. h. der PNR-Richtlinie 1 ) unterworfen war, so umzuwandeln, dass sie eine Löschung von PNR-Daten nach dem Handels- und Kooperationsabkommen ermöglichen. Dieser Übergangszeitraum kann danach durch Beschlüsse des Partnerschaftsrates um zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Während des Übergangszeitraums wendet das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens zusätzliche Garantien für die Verarbeitung von PNR-Daten an, und verhindert insbesondere die Verwendung der PNR-Daten, die gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Abkommens zu löschen sind.

Die Ausnahmeregelung ist an ein Verfahren gekoppelt, wonach das Vereinigte Königreich dem mit dem Handels- und Kooperationsabkommen eingesetzten Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit Folgendes zu übermitteln hat: einen Bericht einer unabhängigen Verwaltungsstelle – einschließlich einer von der Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs für den Datenschutz 2 verfassten Stellungnahme dazu, ob die während des Übergangszeitraums nach Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens geltenden zusätzlichen Datenschutzgarantien tatsächlich angewandt wurden – und eine Bewertung, ob die genannten besonderen Umstände fortbestehen, zusammen mit einer Beschreibung der Anstrengungen, die unternommen wurden, um die PNR-Verarbeitungssysteme des Vereinigten Königreichs in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten nach dem Abflug der Fluggäste aus dem Vereinigten Königreich ermöglichen würden. Darüber hinaus setzt eine zweite Verlängerung durch den Partnerschaftsrat voraus, dass das Vereinigte Königreich wesentliche Fortschritte bei der entsprechenden Umwandlung seiner PNR-Datenverarbeitungssysteme erzielt hat, auch wenn es noch nicht möglich war, diese Umwandlung abzuschließen.

Nach der vorläufigen Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens am 1. Januar 2021 und seinem Inkrafttreten am 1. Mai 2021 endete das erste Jahr des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2021 3 . Auf der Grundlage des ersten Berichts, der vom Vereinigten Königreich am 1. Oktober 2021 vorgelegten Bewertung und der im November 2021 vorgelegten ergänzenden Informationen verlängerte der Partnerschaftsrat den Übergangszeitraum am 21. Dezember 2021 um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 4 .

Im Hinblick auf eine zweite und letzte Verlängerung des Übergangszeitraums legte das Vereinigte Königreich am 29. September 2022 einen zweiten Bericht und eine zweite Bewertung vor.

Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit hat diesen Bericht und diese Bewertung, die ihm vom Vereinigten Königreich übermittelt wurden, in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2022 geprüft. Auf der Sitzung brachte die Union eine Reihe zu klärender Fragen vor; das Vereinigte Königreich beantwortete die Fragen und sagte zu, die entsprechenden Informationen anschließend schriftlich bereitzustellen.

Nach Artikel 552 Absatz 13 Satz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens verlängert der Partnerschaftsrat den Übergangszeitraum um ein weiteres letztes Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2023, wenn die oben genannten besonderen Umstände fortbestehen und darüber hinaus vom Vereinigten Königreich wesentliche Fortschritte erzielt wurden.

Die Kommission stellt fest, dass die vorübergehende Ausnahmeregelung aufgrund der genannten besonderen Umstände am Ende dieser letzten Verlängerung nicht mehr gilt und dass das Vereinigte Königreich alle notwendigen technischen Anpassungen abgeschlossen haben muss, damit seine PNR-Verarbeitungssysteme die Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen. Eine weitere Verlängerung im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens ist nicht möglich.

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1.Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich

Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen wird die Grundlage für umfassende Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in einem Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft geschaffen, der sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet und die Autonomie und Souveränität der Vertragsparteien wahrt. Das am 1. Mai 2021 in Kraft getretene Handels- und Kooperationsabkommen wurde seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet.

2.2.Partnerschaftsrat

Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen wird eine Reihe gemeinsamer Gremien eingesetzt, darunter der Partnerschaftsrat, bei dem es sich um ein „durch eine Übereinkunft eingesetztes Gremium“ im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt.

2.3.Vorgesehener Akt des Partnerschaftsrates

Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, das das Vereinigte Königreich die gemäß diesem Abkommen erhaltenen PNR-Daten von Fluggästen in der Regel nach deren Abflug aus dem Land löscht, es sei denn, eine Risikobewertung lässt darauf schließen, dass es erforderlich ist, diese PNR-Daten zu speichern. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Gutachten des Gerichtshofs von 2017 zu dem geplanten Abkommen zwischen der EU und Kanada über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen 5 .

Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass das Vereinigte Königreich für einen Übergangszeitraum vorübergehend von Absatz 4 des genannten Artikels abweichen kann, bis das Vereinigte Königreich die technischen Anpassungen seiner PNR-Verarbeitungssysteme so bald wie möglich vornimmt. Die Übergangszeit beträgt höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens. Während des Übergangszeitraums ist die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs verpflichtet, die Verwendung der zu löschenden PNR-Daten zu verhindern, indem sie eine Reihe besonderer zusätzlicher Garantien für diese PNR-Daten anwendet.

Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass Absatz 11 des genannten Artikels aufgrund der besonderen Umstände Anwendung findet, die das Vereinigte Königreich daran hindern, die technischen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die PNR-Verarbeitungssysteme, die das Vereinigte Königreich während der Geltung des Unionsrechts betrieben hat, in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten gemäß Absatz 4 des genannten Artikels ermöglichen würden.

Artikel 552 Absatz 12 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass das Vereinigte Königreich dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit neun Monate nach Inkrafttreten des genannten Abkommens Folgendes übermittelt: einen Bericht der unabhängigen Verwaltungsstelle gemäß Absatz 7 des genannten Artikels – einschließlich einer Stellungnahme der in Artikel 525 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs dazu, ob die in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten zusätzlichen Datenschutzgarantien tatsächlich angewandt wurden – und eine Bewertung des Vereinigten Königreichs, ob die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen, zusammen mit einer Beschreibung der Anstrengungen, die unternommen wurden, um die PNR-Verarbeitungssysteme des Vereinigten Königreichs in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten gemäß Absatz 4 des genannten Artikels ermöglichen würden. Ein zweiter Bericht und eine zweite Bewertung sind erneut ein Jahr später vorzulegen, wenn der Übergangszeitraum um ein weiteres letztes Jahr verlängert werden soll.

Während des Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich verpflichtet, die zusätzlichen Garantien nach Artikel 552 Absatz 11 Buchstaben a bis d des Handels- und Kooperationsabkommens anzuwenden, insbesondere um die Verwendung der zu löschenden PNR-Daten zu verhindern. Die wirksame Anwendung dieser Garantien ist anhand des Berichts der unabhängigen Verwaltungsstelle und der Stellungnahme der Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs für den Datenschutz gemäß Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens nachzuweisen.

Artikel 552 Absatz 13 Satz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass der Partnerschaftsrat den in Absatz 11 desselben Artikels genannten Übergangszeitraum um ein Jahr verlängert, wenn die in Absatz 10 dieses Artikels genannten besonderen Umstände fortbestehen.

Am 21. Dezember 2021 gewährte der Partnerschaftsrat eine erste Verlängerung des Übergangszeitraums. 6

Das oben genannte Verfahren und die genannten Bedingungen gelten auch im Hinblick auf die Gewährung einer zweiten und letzten Verlängerung des Übergangszeitraums um ein weiteres Jahr. Darüber hinaus muss das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 552 Absatz 13 Satz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens nachweisen, dass bei der Umwandlung seiner PNR-Verarbeitungssysteme wesentliche Fortschritte erzielt wurden, auch wenn es noch nicht möglich war, sie in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden.

Der Beschluss des Partnerschaftsrates zur Verlängerung des Übergangszeitraums kann in jeder Form gefasst werden. Die Beschlüsse der Ko-Vorsitzenden des Partnerschaftsrates werden im gegenseitigen Einvernehmen gefasst (siehe Anhang 1 Regel 1 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens). Der Beschluss sollte vor Ende des zweiten Jahres des Übergangszeitraums, d. h. vor dem 31. Dezember 2022, gefasst werden.

Vor Ende der zweiten und letzten Verlängerung des Übergangszeitraums, d. h. bis zum 31. Dezember 2023, muss das Vereinigte Königreich alle notwendigen technischen Anpassungen abgeschlossen haben, damit seine PNR-Verarbeitungssysteme die Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen. Die Kommission erwartet, dass das Vereinigte Königreich den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit darüber unterrichtet.

Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit überwacht und überprüft die Umsetzung und gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren von Teil Drei des Handels- und Kooperationsabkommens. Er ist daher nach wie vor das geeignete Forum für die Erörterung der jährlichen Bewertung der unabhängigen Verwaltungsstelle des Vereinigten Königreichs hinsichtlich des Ansatzes, den die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Notwendigkeit der Speicherung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens anwendet, wie in Absatz 7 des genannten Artikels dargelegt.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Hintergrund

Am 29. September 2022 hat das Vereinigte Königreich dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit eine Bewertung nach Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe b des Handels- und Kooperationsabkommens übermittelt.

In seiner Bewertung gelangt das Vereinigte Königreich zu dem Schluss, dass die besonderen Umstände in Bezug auf die PNR-Datenverarbeitungssysteme des Vereinigten Königreichs fortbestehen und dass bei der Umwandlung der PNR-Verarbeitungssysteme des Vereinigten Königreichs in Systeme, die eine Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden, wesentliche Fortschritte erzielt wurden, auch wenn es noch nicht möglich war, die einschlägigen Systeme vollständig zu diesem Zweck umzuwandeln.

Das Vereinigte Königreich muss ein PNR-Verarbeitungssystem, das für die Einhaltung des für Mitgliedstaaten geltenden Unionsrechts konfiguriert wurde, an die Anforderungen des Handels- und Kooperationsabkommens anpassen, und vor Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens war nicht genügend Zeit, um die notwendigen Anpassungen an einem komplexen PNR-Verarbeitungssystem vorzunehmen. Die Anforderungen des Handels- und Kooperationsabkommens tragen der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Jahr 2017 zur internationalen Übermittlung von PNR-Daten aus der Union an Drittstaaten (Gutachten 1/15) 7 Rechnung.

Das derzeitige PNR-Verarbeitungssystem des Vereinigten Königreichs wurde 2004 entwickelt und 2016 an die Richtlinie (EU) 2016/681 vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität 8 angepasst. Das PNR-Verarbeitungssystem des Vereinigten Königreichs ist daher genau wie die Systeme der Mitgliedstaaten darauf ausgelegt worden, sämtliche PNR-Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren zu speichern, um während dieser fünf Jahre in bestimmten Fällen jederzeit gebührend begründete Anfragen beantworten zu können. Es ist nicht darauf ausgelegt worden, die PNR-Daten von Fluggästen nach ihrem Abflug aus dem Vereinigten Königreich zu löschen, wie es das Handels- und Kooperationsabkommen vorschreibt.

Zudem ist das derzeitige Risikobewertungsverfahren des Vereinigten Königreichs genau wie die Verfahren der Mitgliedstaaten darauf ausgelegt worden, Personen zu ermitteln, deren Daten objektiven Zielkriterien oder anderen vorab festgelegten Kriterien für die Durchführung von Sicherheits- und Grenzkontrollen entsprechen. Es ist nicht darauf ausgelegt worden festzustellen, ob es erforderlich ist, bestimmte PNR-Daten nach dem Abflug eines Fluggasts aus dem Vereinigten Königreich zu speichern.

In seiner am 29. September 2022 gemäß Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe b des Handels- und Kooperationsabkommens übermittelten Prüfung gab das Vereinigte Königreich an, dass es im Einklang mit Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens kürzlich eine Möglichkeit zur Löschung von PNR-Daten entwickelt und geschaffen habe; diese Möglichkeit wird nun in der Beta-Testphase erprobt.

Ferner teilte das Vereinigte Königreich mit, dass es ein auf objektiven Nachweisen beruhendes automatisiertes Risikobewertungsverfahren entwickle, um die nach dem Abflug eines Fluggasts aus dem Vereinigten Königreich zu speichernden Daten zu bestimmen. In der Zwischenzeit führt das Vereinigte Königreich ein manuelles Risikobewertungsverfahren durch, um die in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten zusätzlichen Garantien anzuwenden. Das Vereinigte Königreich geht davon aus, dass das automatisierte Risikobewertungsverfahren spätestens Ende 2023 zur Verfügung steht.

Ferner übermittelte das Vereinigte Königreich dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit am 29. September 2022 im Einklang mit Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens einen Bericht der unabhängigen Verwaltungsstelle gemäß Artikel 552 Absatz 7 des Handels- und Kooperationsabkommens zur Frage der tatsächlichen Anwendung der in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens vorgesehenen zusätzlichen Datenschutzgarantien. Dieser Bericht enthält eine Stellungnahme der in Artikel 525 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs.

Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit hat die Bewertung und den Bericht des Vereinigten Königreichs am 13. Oktober 2022 geprüft. Bei dieser Gelegenheit lieferte das Vereinigte Königreich in Beantwortung einer Reihe von Fragen der Union zusätzliche Informationen über die Anwendung der Datenschutzgarantien gemäß Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens und sagte zu, die Informationen anschließend schriftlich bereitzustellen.

3.2.Vorgeschlagener Standpunkt

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Partnerschaftsrat unter Berücksichtigung der Informationen, die das Vereinigte Königreich auf der Sitzung des Sonderausschusses für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit am 13. Oktober 2022 vorgelegt hat, beschließen sollte, den Übergangszeitraum um ein weiteres letztes Jahr bis zum 31. Dezember 2023 zu verlängern, sofern diese Informationen anschließend schriftlich bereitgestellt werden. Der Partnerschaftsrat sollte einen solchen Beschluss bis zum 31. Dezember 2022 fassen.

Die Kommission stellt ferner fest, dass der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit für die Überwachung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung von Teil Drei des Handels- und Kooperationsabkommens zuständig ist, einschließlich der von der unabhängigen Verwaltungsstelle des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 552 Absatz 7 des Handels- und Kooperationsabkommens durchzuführenden jährlichen Bewertung des Ansatzes, den die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Notwendigkeit der Speicherung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens anwendet.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, per Beschluss festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber „geeignet, den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen. 9

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Partnerschaftsrat ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich das Handels- und Kooperationsabkommen, eingesetztes Gremium.

Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass der Partnerschaftsrat den in Absatz 11 dieses Artikels genannten Übergangszeitraum um ein weiteres Jahr verlängert (zweite und letzte Verlängerung), wenn die in Absatz 10 dieses Artikels genannten besonderen Umstände fortbestehen und das Vereinigte Königreich nachweist, dass es wesentliche Fortschritte erzielt hat bei der Umwandlung seiner PNR-Verarbeitungssysteme in Systeme, die eine Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden, auch wenn es noch nicht möglich war, die einschlägigen Systeme vollständig zu diesem Zweck umzuwandeln. Daher fällt die Festlegung des Standpunkts der Union zu einem solchen Beschluss unter Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

Die Rechtswirkung der Verlängerung liegt vollständig aufseiten der Union als Vertragspartei des Handels- und Kooperationsabkommens. Daraus folgt, dass die Union in dieser Angelegenheit die ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV hat.

Der Beschluss über eine Verlängerung des in Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Zeitraums bewirkt nicht, dass der Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens ergänzt oder geändert wird.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein Standpunkt im Namen der Union vertreten werden soll. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

Hat ein vorgesehener Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zwecke oder Gegenstände, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass einer dem anderen untergeordnet ist, so muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen zugehörigen Rechtsgrundlagen umfassen.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Verlängerung des in Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Zeitraums hat Zwecke und Gegenstände in den Bereichen Datenschutz und polizeiliche Zusammenarbeit.

Somit sind Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Da der Beschluss des Partnerschaftsrates zur Genehmigung einer zweiten und letzten Verlängerung des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2023, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann, Rechtswirkung entfaltet, ist es angezeigt, den Beschluss des Partnerschaftsrates nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2022/0382 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 552 Absatz 11 des genannten Abkommens, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen,

gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2021 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates vom 21. Dezember 2021 hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann 10 ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 542 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) 11 legt Teil Drei Titel III (ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER POLIZEI UND JUSTIZ IN STRAFRECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN) des Abkommens Vorschriften fest, nach denen Fluggastdatensätze (im Folgenden „PNR-Daten“) für Flüge zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt und von dieser verarbeitet und verwendet werden dürfen, und sieht diesbezüglich besondere Garantien vor.

(2)Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, das das Vereinigte Königreich die PNR-Daten von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Land löscht, es sei denn, eine Risikobewertung lässt darauf schließen, dass es erforderlich ist, diese PNR-Daten zu speichern.

(3)Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass das Vereinigte Königreich für einen Übergangszeitraum vorübergehend von Absatz 4 des genannten Artikels abweichen kann, bis das Vereinigte Königreich die technischen Anpassungen so bald wie möglich vornimmt. Während dieses Übergangszeitraums verhindert die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die Verwendung der PNR-Daten, die gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens zu löschen sind, indem sie die zusätzlichen Garantien für diese PNR-Daten anwendet, die in Artikel 552 Absatz 11 Buchstaben a bis d des Handels- und Kooperationsabkommens aufgeführt sind. Im Einklang mit Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens erstattet die in Artikel 552 Absatz 7 des Handels- und Kooperationsabkommens genannte unabhängige Verwaltungsstelle Bericht und nimmt die in Artikel 525 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens genannte Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs für den Datenschutz Stellung zu der Frage, ob die zusätzlichen Garantien tatsächlich angewandt wurden.

(4)Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens aufgrund der besonderen Umstände Anwendung findet, die das Vereinigte Königreich daran hindern, die technischen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die PNR-Verarbeitungssysteme, die das Vereinigte Königreich während der Geltung des Unionsrechts betrieben hat, in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden.

(5)Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass der Partnerschaftsrat den in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Übergangszeitraum um ein Jahr verlängert, wenn die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen. Der Partnerschaftsrat hat am 21. Dezember 2021 einen entsprechenden Beschluss gefasst, mit dem der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde. 12

(6)Unter denselben Bedingungen und wenn das Vereinigte Königreich darüber hinaus nachweist, dass es wesentliche Fortschritte erzielt hat bei der Umwandlung seiner PNR-Verarbeitungssysteme in Systeme, die eine Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden, auch wenn es noch nicht möglich war, die einschlägigen Systeme vollständig zu diesem Zweck umzuwandeln, verlängert der Partnerschaftsrat den Übergangszeitraum um ein weiteres letztes Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2023.

(7)Die Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität gilt innerhalb der Union nach Maßgabe der Verträge.

(8)Am 29. September 2022 hat das Vereinigte Königreich dem mit dem Handels- und Kooperationsabkommen eingesetzten Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit eine Bewertung nach Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe b des Handels- und Kooperationsabkommens übermittelt.

(9)In seiner Bewertung gelangte das Vereinigte Königreich zu dem Schluss, dass die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen und dass bei der Umwandlung seiner PNR-Verarbeitungssysteme in Systeme, die eine Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden, wesentliche Fortschritte erzielt wurden, auch wenn es noch nicht möglich war, die einschlägigen Systeme vollständig zu diesem Zweck umzuwandeln. Das Vereinigte Königreich wies darauf hin, dass es im Einklang mit Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens eine Möglichkeit zur Löschung von PNR-Daten entwickelt und geschaffen habe und dass diese Möglichkeit nun in der Beta-Testphase erprobt werde. Das Vereinigte Königreich teilte ferner mit, dass es ein auf objektiven Nachweisen beruhendes automatisiertes Risikobewertungsverfahren entwickle, um die nach dem Abflug eines Fluggasts aus dem Vereinigten Königreich zu speichernden Daten zu bestimmen. Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit hat die Bewertung des Vereinigten Königreichs am 13. Oktober 2022 nach Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens geprüft.

(10)Ferner übermittelte das Vereinigte Königreich dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit am 29. September 2022 im Einklang mit Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens einen Bericht der in Artikel 552 Absatz 7 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten unabhängigen Verwaltungsstelle – einschließlich einer Stellungnahme der Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 525 Absatz 3 – zur Frage der tatsächlichen Anwendung der in Artikel 552 Absatz 11 des genannten Abkommens vorgesehenen Datenschutzgarantien.

(11)Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit hat den Bericht des Vereinigten Königreichs am 13. Oktober 2022 nach Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens geprüft. Bei dieser Gelegenheit lieferte das Vereinigte Königreich in Beantwortung einer Reihe von Fragen der Union zusätzliche Informationen über die Anwendung der Datenschutzgarantien und sagte zu, die Informationen anschließend schriftlich bereitzustellen.

(12)Vorbehaltlich der vom Vereinigten Königreich vorgelegten schriftlichen Informationen, die die zusätzlichen Informationen über die Anwendung der Datenschutzgarantien widerspiegeln, die das Vereinigte Königreich auf der Sitzung des Sonderausschusses vorgelegt hat, wird daher davon ausgegangen, dass die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen und dass das Vereinigte Königreich nachgewiesen hat, dass es wesentliche Fortschritte erzielt hat bei der Umwandlung seiner PNR-Verarbeitungssysteme in Systeme, die die Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Abkommens ermöglichen würden, auch wenn es noch nicht möglich war, die einschlägigen Systeme vollständig zu diesem Zweck umzuwandeln. Daher sollte der Partnerschaftsrat den in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Übergangszeitraum gemäß Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens um ein letztes Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängern.

(13)Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ist zuständig für die Überwachung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung von Teil Drei des Handels- und Kooperationsabkommens, einschließlich der von der unabhängigen Verwaltungsstelle des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 552 Absatz 7 des Handels- und Kooperationsabkommens durchzuführenden jährlichen Bewertung des Ansatzes, den die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Notwendigkeit der Speicherung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens anwendet. Es wird erwartet, dass das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2023 alle notwendigen technischen Anpassungen abgeschlossen haben wird, damit seine PNR-Verarbeitungssysteme die Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen, und dass es den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit davon in Kenntnis setzen wird.

(14)Das Handels- und Kooperationsabkommen ist aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689, der sich auf Artikel 217 AEUV als materielle Rechtsgrundlage stützt, für alle Mitgliedstaaten verbindlich.

(15)Dänemark und Irland sind aufgrund des Beschluss (EU) 2021/689 durch Teil Drei des Handels- und Kooperationsabkommens gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 7 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten ist, besteht darin, einer zweiten und letzten Verlängerung des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2023 gemäß Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens zuzustimmen, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann, sofern die zusätzlichen Informationen über die Anwendung der in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Datenschutzgarantien, die das Vereinigte Königreich auf der Sitzung des Sonderausschusses für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit am 13. Oktober 2022 vorgelegt hat, anschließend schriftlich bereitgestellt werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).
(2)    Das „Information Commissioner Office“ (ICO) des Vereinigten Königreichs.
(3)    Nach Artikel 783 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens sind ab dem Tag des Beginns seiner vorläufigen Anwendung Bezugnahmen in diesem Abkommen auf den „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens“ oder auf das „Inkrafttreten dieses Abkommens“ als Bezugnahmen auf den Zeitpunkt, ab dem das Handels- und Kooperationsabkommen vorläufig angewendet wird – d. h. der 1. Januar 2021 – zu verstehen. Folglich wird im vorliegenden Vorschlag derselbe Ansatz verfolgt.
(4)    Beschluss Nr. 2/2021 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates vom 21. Dezember 2021 hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann (ABl. L 467 vom 29.12.2021, S. 6).
(5)    Gutachten 1/15 des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592.
(6)    Siehe Fußnote 1.
(7)    Siehe Fußnote 5.
(8)    ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132.
(9)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(10)    ABl. L 467 vom 29.12.2021, S. 6.
(11)    ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.    
(12)    Beschluss Nr. 2/2021 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates vom 21. Dezember 2021 hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann (ABl. L 467 vom 29.12.2021, S. 6).
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