EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.11.2022
COM(2022) 589 final
2022/0366(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Erstellung einer Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts im Rahmen des Abkommens zu sein
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Die Kommission schlägt dem Rat vor, den im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkt zu einem Beschluss des Partnerschaftsrates zur Erstellung einer Liste von Personen die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts im Rahmen des Abkommens zu sein, festzulegen.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Abkommen über Handel und Zusammenarbeit
Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossene Abkommen über Handel und Zusammenarbeit enthält Präferenzregelungen in Bereichen wie Handel mit Waren und Dienstleistungen, digitaler Handel, geistiges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen, Luft- und Straßenverkehr, Energie, Fischerei, Koordinierung der sozialen Sicherheit, Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, thematische Zusammenarbeit und Teilnahme an Unionsprogrammen. Es wird durch Bestimmungen untermauert, die gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Wahrung der Grundrechte gewährleisten.
2.2.Partnerschaftsrat
Der mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzte Partnerschaftsrat setzt sich aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs zusammen. Der Vorsitz wird gemeinsam von der Union und dem Vereinigten Königreich geführt. In Anhang I des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist die Geschäftsordnung des Partnerschaftsrats festgelegt. Die Aufgaben des Partnerschaftsrates sind in Artikel 7 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegt und umfassen im Wesentlichen:
·die Überwachung des Erreichens der Ziele dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen
·die Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen, einschließlich Änderungen des Abkommens in den darin vorgesehenen Fällen.
2.3.Vorgesehener Akt des Partnerschaftsrates
Im Einklang mit Artikel 752 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erstellt der Partnerschaftsrat spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eine Liste von mindestens 15 Personen, die über Sachkenntnis in bestimmten von diesem Abkommen oder den zugehörigen Zusatzabkommen erfassten Bereichen verfügen und die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts zu sein. Diese Liste umfasst drei Teillisten:
a)eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird,
b)eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wird und
c)eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien innehaben und im Schiedsgericht den Vorsitz führen.
Zweck des vorgesehenen Beschlusses ist die Erstellung einer Liste von Personen die willens und in der Lage sind, Mitglieder von Schiedsgerichten im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu sein.
Der vorgesehene Beschluss wird gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit für die Vertragsparteien bindend. Gemäß Regel 9 Absatz 3 des Anhangs 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wird in den vom Partnerschaftsrat angenommenen Beschlüssen der Tag angegeben, an dem sie wirksam werden.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Im Einklang mit Artikel 783 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit trat das Abkommen am 1. Mai 2021 in Kraft.
Auf der Grundlage ihrer jeweiligen Vorschläge sollten sich die Union und das Vereinigte Königreich auf Folgendes einigen:
–die Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird
–die Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wird
–die Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien innehaben und im Schiedsgericht den Vorsitz führen sollten.
Der Standpunkt der Union sollte daher darin bestehen, die Annahme eines Beschlusses des Partnerschaftsrates nach Artikel 752 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zur Erstellung einer Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Schiedsrichter im Rahmen des Abkommens zu sein, im Einklang mit dem diesem Vorschlag beigefügten Beschlussentwurf zu unterstützen.
4.Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlagen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind diejenigen, die die Bereiche regeln, in denen ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet werden kann, nämlich
·Artikel 43 Absatz 2 AEUV (Fischerei)
·Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 100 Absatz 2 AEUV (Verkehr)
·Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 5, Artikel 188, Artikel 189 Absatz 2 AEUV (Programme der Union)
·Artikel 207 Absatz 2 (gemeinsame Handelspolitik)
in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV wonach die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat,“ mit Beschlüssen festgelegt werden.
Der vom Partnerschaftsrat anzunehmende Beschluss ist ein Rechtsakt mit Rechtswirkung. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens für die Parteien bindend.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen der Übereinkunft weder ergänzt noch geändert.
Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ist die Festlegung des Standpunkts der Union betreffend die Liste der Personen, die bereit und in der Lage sind, als Mitglieder von Schiedsgerichten im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu wirken.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Da der Zweck des Beschlusses des Partnerschaftsrates darin besteht, eine Liste von Personen zu erstellen, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder von Schiedsgerichten im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu wirken, sollte der Beschluss des Partnerschaftsrates nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2022/0366 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Erstellung einer Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts im Rahmen des Abkommens zu sein
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 5, Artikel 188, Artikel 189 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2021/689 des Rates geschlossen und trat am 1. Mai 2021 in Kraft.
(2)Nach Artikel 752 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erstellt der Partnerschaftsrat eine Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts zu sein. Diese Liste sollte drei Teillisten umfassen: a) eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird; b) eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wird; c) eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien innehaben und im Schiedsgericht den Vorsitz führen sollten.
(3)Auf jeder Teilliste sollten mindestens fünf Personen aufgeführt werden.
(4)Gemäß Artikel 741 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sollten alle Schiedsrichter Personen sein, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für hohe richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Sie sollten über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel, einschließlich in spezifischen Fragen, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII oder Teil Zwei Teilbereich Sechs fallen, oder in Rechtsfragen sowie in allen anderen Fragen, die unter dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen fallen, verfügen und – im Falle eines Vorsitzenden – auch Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren besitzen.
(5)Gemäß Artikel 752 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit darf die Liste keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs enthalten.
(6)Auf der Grundlage der Vorschläge der Union und des Vereinigten Königreichs sollte sich der Partnerschaftsrat auf eine Teilliste von acht Personen für das Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts und auf zwei Teillisten von sechs Personen für die Position der Mitglieder des Schiedsgerichts einigen.
(7)Die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft im Partnerschaftsrat in Angelegenheiten zu vertreten ist, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.
(8)Es ist zweckmäßig, den im Partnerschaftsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident