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Document 52022PC0572

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zollausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

COM/2022/572 final

Brüssel, den 8.11.2022

COM(2022) 572 final

2022/0359(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zollausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Union im Zollausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur eingesetzt wurde, im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses des Zollausschusses zur Änderung des Protokolls 1 des Freihandelsabkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden das „Abkommen“) wurde am 19. Oktober 2018 unterzeichnet. Das Europäische Parlament stimmte dem Abkommen am 13. Februar 2019 zu.

Die EU-Mitgliedstaaten billigten das Handelsabkommen am 8. November 2019. Es trat am 21. November 2019 in Kraft.

2.2.Der Zollausschuss

Der Zollausschuss wird gemäß Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) des Abkommens eingesetzt und besteht aus Vertretern der Zollbehörden und anderer zuständiger Behörden der Vertragsparteien. Der Zollausschuss stellt das ordnungsgemäße Funktionieren des Kapitels 6 („Zoll und Handelserleichterungen“), des Protokolls 1 und aller zusätzlichen, von den Vertragsparteien vereinbarten zollbezogenen Bestimmungen sicher.

Artikel 34 („Änderung dieses Protokolls“) des Protokolls 1 sieht Folgendes vor: „Die Vertragsparteien können die Bestimmungen dieses Protokolls durch Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschusses ändern.“

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt in Form eines Beschlusses des Zollausschusses zur Änderung des Protokolls 1 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Der Zollausschuss soll in seiner ersten Sitzung einen Beschluss zur Änderung des Protokolls 1 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge annehmen.

Ziel des vorgesehenen Rechtsakts ist die Änderung des Protokolls 1 wie folgt:

Anpassung des Protokolls 1 an die neueste Fassung der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden das „Harmonisierte System“);

für EU-Ausführer: Ersatz des Systems der Selbstzertifizierung des Ursprungs von Waren durch ermächtigte Ausführer durch ein System der Selbstzertifizierung des Ursprungs von Waren durch registrierte Ausführer (im Folgenden das „REX-System“);

Erweiterung des Anwendungsbereichs der folgenden 3 Ursprungskontingente, die für in die EU eingeführte Erzeugnisse mit Ursprung in Singapur gelten: Dosenfleisch aus Schweine-, Hühner- und Rindfleisch, curryhaltige Fischklößchen, Tintenfischklöße.

Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 34 des Protokolls 1 des Abkommens und gemäß der GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG ZUR ÜBERARBEITUNG DER URSPRUNGSREGELN DES PROTOKOLLS 1 des Protokolls 1 für die Vertragsparteien verbindlich.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der im Namen der Union im Zollausschuss zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Zollausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 1 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Zollausschuss ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, eingesetztes Gremium.

Bei dem Akt, den der Zollausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 34 des Protokolls 1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur völkerrechtlich bindend sein.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen der Übereinkunft weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da der Rechtsakt des Zollausschusses zu einer Änderung des Protokolls 1, einschließlich seiner Anhänge, des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2022/0359 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zollausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden das „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2019/1875 des Rates 2 geschlossen und trat am 21. November 2019 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 34 des Protokolls 1 des Abkommens kann der Zollausschuss Beschlüsse zur Änderung der Bestimmungen des Protokolls 1 annehmen.

(3)Der Zollausschuss soll in seiner ersten Sitzung einen Beschluss zur Änderung des Protokolls 1 und seiner Anhänge annehmen.

(4)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Zollausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)Mit Wirkung vom 1. Januar 2012, vom 1. Januar 2017 und vom 1. Januar 2022 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen. Der Beschluss ist zur Aktualisierung des Protokolls 1 und seiner Anhänge erforderlich, um der jüngsten Fassung des HS Rechnung zu tragen.

(6)Der Anwendungsbereich der in Anhang B(a) festgelegten jährlichen Kontingente für Dosenfleisch aus Schweine-, Hühner- und Rindfleisch, curryhaltige Fischklößchen und Tintenfischklöße sollte erweitert werden, damit sie von singapurischen Ausführern in Anspruch genommen werden können.

(7)Um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien in Bezug auf die Zertifizierung des Ursprungs zu gewährleisten, sollte das Protokoll 1 so geändert werden, dass jede Vertragspartei nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entscheiden kann, welcher Ausführer den Ursprung seiner Ursprungswaren selbst zertifizieren darf. Dies ermöglicht es in der Union, dass der Ursprung der Waren von registrierten Ausführern anstatt von ermächtigten Ausführern zertifiziert wird, ähnlich dem im Rahmen des Abkommens von Singapur angewandten System —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in der ersten Sitzung des Zollausschusses zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Zollausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige technische Änderungen des Beschlusses können die Vertreter der Union im Zollausschuss vereinbaren.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(2)    ABl. L 294 vom 14.11.2019, S. 1.
Top

Brüssel, den 8.11.2022

COM(2022) 572 final

ANHANG

des

BESCHLUSSES DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zollausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist


BESCHLUSS Nr. 2022/01

des Zollausschusses des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur

vom ... 

zur Änderung bestimmter Elemente des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge

Der Zollausschuss —

gestützt auf das Freihandelsabkommen (im Folgenden das „Abkommen“) zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, insbesondere auf Artikel 34 des Protokolls 1 und Artikel 16.2 des Abkommens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 34 (Änderung dieses Protokolls) des Protokolls 1 des Abkommens können die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls 1 des Abkommens durch Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) des Abkommens eingesetzten Zollausschusses ändern.

(2)Mit Wirkung vom 1. Januar 2012, vom 1. Januar 2017 und vom 1. Januar 2022 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, Protokoll 1 zu aktualisieren, um dem HS 2022 Rechnung zu tragen.

(3)Die Vertragsparteien haben vereinbart, den Anwendungsbereich der in Anhang B(a) festgelegten jährlichen Kontingente für Dosenfleisch aus Schweine-, Hühner- und Rindfleisch, curryhaltige Fischklößchen und Tintenfischklöße zu ändern.

(4)Gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) des Protokolls 1 kann eine Ursprungserklärung in der Europäischen Union unter anderem von einem ermächtigten Ausführer und in Singapur unter anderem von einem eingetragenen Ausführer ausgefertigt werden. Um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien zu gewährleisten, wird das Protokoll 1 so geändert, dass jede Vertragspartei nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entscheiden kann, welcher Ausführer eine Ursprungserklärung ausfertigen darf. Zu diesem Zweck wäre somit eine Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ erforderlich.

(5)In Anbetracht der neuen Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ muss der Begriff „Ausführer“ in der Bestimmung des Begriffs „Sendung“ in Artikel 13 (Nichtveränderung) sowie in Artikel 14 (Ausstellungen) des Protokolls 1 durch den Begriff „Versender“ ersetzt werden.

(6)Gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) Absatz 5 ist die Ursprungserklärung vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, auf diese Anforderung zu verzichten, um den Handel zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand bei der Inanspruchnahme der Zollpräferenzen im Rahmen des Abkommens zu verringern.

(7)In der Bestimmung des Begriffs „Ab-Werk-Preis“ muss klargestellt werden, wie der Begriff „Hersteller“ bei Untervergabe der letzten Be- oder Verarbeitung zu verstehen ist.

(8)Da beide Vertragsparteien ein System registrierter Ausführer anwenden werden, sollte das in den Vertragsparteien ausgefertigte Dokument über den Ursprung von „Ursprungserklärung“ in „Erklärung zum Ursprung“ umbenannt werden.

(9)Als Übergangsmaßnahme sollte vorgesehen werden, dass Singapur für die Dauer von 3 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses Ursprungserklärungen akzeptiert, die gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) und Artikel 18 (Ermächtigter Ausführer) des Protokolls 1 des Abkommens in der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses geltenden Fassung ausgefertigt wurden.

(10)Protokoll 1 des Abkommens und einige seiner Anhänge sollten daher geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll 1 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.Das Inhaltsverzeichnis des Protokolls 1 erhält folgende Fassung:

„INHALTSÜBERSICHT

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen

ABSCHNITT 2

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

ARTIKEL 2 Allgemeines

ARTIKEL 3 Ursprungskumulierung

ARTIKEL 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

ARTIKEL 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

ARTIKEL 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

ARTIKEL 7 Maßgebende Einheit

ARTIKEL 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

ARTIKEL 9 Warenzusammenstellungen

ARTIKEL 10 Neutrale Elemente

ARTIKEL 11 Buchmäßige Trennung

ABSCHNITT 3

TERRITORIALE AUFLAGEN

ARTIKEL 12 Territorialitätsprinzip

ARTIKEL 13 Nichtveränderung

ARTIKEL 14 Ausstellungen

ABSCHNITT 4

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

ARTIKEL 15 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

ABSCHNITT 5

URSPRUNGSERKLÄRUNG

ARTIKEL 16 Allgemeines

ARTIKEL 17 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung

ARTIKEL 19 Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung

ARTIKEL 20 Vorlage der Erklärung zum Ursprung

ARTIKEL 21 Einfuhr in Teilsendungen

ARTIKEL 22 Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung

ARTIKEL 23 Belege

ARTIKEL 24 Aufbewahrung von Erklärungen zum Ursprung und von Belegen

ARTIKEL 25 Abweichungen und Formfehler

ARTIKEL 26 In Euro ausgedrückte Beträge

ABSCHNITT 6

METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 27 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

ARTIKEL 28 Prüfung der Erklärung zum Ursprung

ARTIKEL 29 Behördliche Untersuchungen

ARTIKEL 30 Streitbeilegung

ARTIKEL 31 Sanktionen

ABSCHNITT 7

CEUTA UND MELILLA

ARTIKEL 32 Anwendung dieses Protokolls

ARTIKEL 33 Besondere Voraussetzungen

ABSCHNITT 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 34 Änderung dieses Protokolls

ARTIKEL 35 Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren

Liste der Anlagen

ANHANG A: EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG B

ANHANG B: LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

ANHANG B(a): ZUSATZ ZU ANHANG B

ANHANG C: VON DER KUMULIERUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 AUSGENOMMENE VORMATERIALIEN

ANHANG D: IN ARTIKEL 3 ABSATZ 9 GENANNTE ERZEUGNISSE, FÜR DIE VORMATERIALIEN MIT URSPRUNG IN EINEM ASEAN-STAAT ALS VORMATERIALIEN MIT URSPRUNG IN EINER VERTRAGSPARTEI GELTEN

ANHANG E: WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

Gemeinsame Erklärungen

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÜBERARBEITUNG DER URSPRUNGSREGELN DES PROTOKOLLS 1“

2.Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

1.Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Begriff

a)„ASEAN-Staat“ einen Mitgliedstaat des Verbands Südostasiatischer Nationen, der keine Vertragspartei des Abkommens ist;

b)„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ die Kapitel, Positionen (vierstellig) und Unterpositionen (sechsstellig) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das in diesem Protokoll als das „Harmonisierte System“ oder „HS“ bezeichnet wird;

c)„Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

d)„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Versender an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Versender an den Empfänger versandt werden;

e)„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen über den Zollwert festgelegt wird;

f)„Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen Kosten für seine Erzeugung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich in der Union oder in Singapur angefallenen Kosten, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dieser Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so kann sich der Begriff „Hersteller“ auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat;

g)„Ausführer“ eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und eine Erklärung zum Ursprung ausfertigen kann;

h)„austauschbare Vormaterialien“ Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie zum Enderzeugnis verarbeitet wurden;

i)„Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

j)„juristische Person“ jede nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;

k)„Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

l)„Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

m)„Person“ eine natürliche oder eine juristische Person;

n)„Erzeugnis“ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

o)„Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Union oder in Singapur für die Vormaterialien gezahlt wird.“

3.Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Unbeschadet von Abschnitt 5 können Sendungen aufgeteilt werden, wenn dies durch den Versender oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.“

4.Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung:

„a) dass ein Versender diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b) dass dieser Versender die Erzeugnisse einem Empfänger in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,“.

5.Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 17

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung

(1)Die in Artikel 16 (Allgemeines) genannte Erklärung zum Ursprung kann vom Ausführer ausgefertigt werden.

(2)Die Erklärung zum Ursprung kann ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Union oder Singapurs angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(3)Der Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle in Artikel 23 (Belege) genannten zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4)Die Erklärung zum Ursprung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut des Anhangs E zu diesem Protokoll nach Maßgabe der dort geltenden Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Blockschrift erfolgen. Im Fall der Ausfuhren aus Singapur ist die Erklärung zum Ursprung in der englischen Sprachfassung auszufertigen, im Fall der Ausfuhren aus der Union kann die Erklärung zum Ursprung in einer der Sprachfassungen des Anhangs E dieses Protokolls ausgefertigt werden.

(5)Abweichend von Absatz 1 kann eine Erklärung zum Ursprung nach der Ausfuhr ausgefertigt werden („nachträgliche Erklärung“), sofern sie in der einführenden Vertragspartei im Falle der Union spätestens zwei Jahre, im Falle Singapurs spätestens ein Jahr nach dem Verbringen der Waren in das jeweilige Gebiet vorgelegt wird.“

6.In der Inhaltsübersicht sowie in Artikel 3 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 3, der Überschrift von Abschnitt 5, Artikel 16 Absätze 1 und 2, der Überschrift von Artikel 19, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3, der Überschrift von Artikel 20, Artikel 20, Artikel 21, der Überschrift von Artikel 22, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23, der Überschrift von Artikel 24, Artikel 24 Absätze 1 und 2, Artikel 25 Absätze 1 und 2, Artikel 27 Absätze 1 und 2, der Überschrift von Artikel 28, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 35 wird der Begriff „Ursprungserklärung“ durch den Begriff „Erklärung zum Ursprung“ ersetzt.

7.Artikel 18 wird gestrichen.

8.Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 26

In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 3 (Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung) in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.

(2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 (Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung) Absatz 3 ist der von der betreffenden Vertragspartei festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4) Ein Mitgliedstaat der Union kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat der Union kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in der Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Union oder Singapurs von den Vertragsparteien in dem nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschuss überprüft. Dabei prüfen die Vertragsparteien, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesen Zwecken können die Vertragsparteien durch Beschluss des Zollausschusses die in Euro ausgedrückten Beträge ändern.“

9.Anhang B wird gemäß Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses geändert.

10.Anhang B(a) wird gemäß Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses geändert.

11.Anhang D wird gemäß Anhang 3 des vorliegenden Beschlusses geändert.

12.Anhang E wird gemäß Anhang 4 des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am [1. Januar 2023] in Kraft.

Geschehen zu … am

Für den Zollausschuss EU-Singapur

Im Namen der Europäischen Union            Im Namen der Republik Singapur

-----------------------------------------                -----------------------------------------

ANHANG 1

Anhang B des Protokolls 1 wird wie folgt geändert:

1.Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „0305“ erhält folgende Fassung:

„Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“.

2.Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex 0306“ erhält folgende Fassung:

„Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake“.

3.Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex 0307“ erhält folgende Fassung:

„Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“.

4.Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex 0307“ und der Zeile für die HS-Position „Kapitel 4“ werden zwei neue Zeilen wie folgt eingefügt:

ex 0308

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0309

Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

5.Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 15“ erhält folgende Fassung:

„Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:“.

6.Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „1509 und 1510“ erhält folgende Fassung:

„Olivenöl und seine Fraktionen, andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen“.

7.Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „1516 und 1517“ erhält folgende Fassung:

„Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet;

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516“.

8.Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „Kapitel 16“ erhält folgende Fassung:

„Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten“.

9.Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 24“ erhält folgende Fassung:

„Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind, ausgenommen:“.

10.Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex 2402“ und der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 25“ werden vier neue Zeilen wie folgt eingefügt:

2404 12

Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, keinen Tabak oder rekonstituierten Tabak enthaltend, Nikotin enthaltend

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2404 19

Kartuschen und Nachfüllpackungen, gefüllt, für elektronische Zigaretten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2404 91

Andere Erzeugnisse als Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, zur oralen Anwendung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2404 92,

2404 99

Andere Erzeugnisse als Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, zur transdermalen Anwendung und zu anderer als zur oralen Anwendung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

11.Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 38“ und der Zeile für die HS-Position „3823“ werden zwei neue Zeilen wie folgt eingefügt:

ex 3816

Dolomitstampfmasse

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3822

Malariadiagnosetest-Sets

Immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

Immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

Immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf

Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen oder Blutfaktoren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

12.Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der ersten Zeile für die HS-Position „6306“ erhält folgende Fassung:

„Planen und Markisen; Zelte (einschließlich Faltpavillons und ähnliche Waren); Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter oder für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:“.

13.Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „8522“ erhält folgende Fassung:

„Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8519 oder 8521 bestimmt“.

14.Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „8529“ erhält folgende Fassung:

„Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8524 bis 8528 bestimmt“.

15.Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „8548“ erhält folgende Fassung:

„Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen“.

16.Zwischen der Zeile für die HS-Position „8548“ und der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 86“ wird eine neue Zeile wie folgt eingefügt:

8549

Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

17.In der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 86“ erhält der Text in der Spalte „HSPosition“ bzw. der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Kapitel 86“ bzw. „Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege“.

18.Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex 8804“ und der Zeile für die HS-Position „Kapitel 89“ wird eine neue Zeile wie folgt eingefügt:

ex 8806

Unbemannte Luftfahrzeuge

Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

19.Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „9013“ erhält folgende Fassung:

„Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte“.

20.Zwischen der Zeile für die HS-Position „9016“ und der Zeile für die HS-Position „9025“ wird eine neue Zeile wie folgt eingefügt:

ex 9021

Materialien für Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen sowie für Zahnprothesen:

- Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer

- Waren mit und ohne Gewinde, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen Schwellenschrauben, Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, Federringe und ‑scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben, Nieten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

21.Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „Kapitel 94“ erhält folgende Fassung:

„Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude“.

ANHANG 2

Anhang B(a) des Protokolls 1 wird wie folgt geändert:

1.Nummer 3 der gemeinsamen Bestimmungen wird gestrichen.

2.Nummer 4 der gemeinsamen Bestimmungen wird in Nummer 3 umnummeriert.

3.Nummer 5 der gemeinsamen Bestimmungen wird in Nummer 4 umnummeriert.

4.In der Zeile für die HS-Position

„ex 1602 32

ex 1602 41

ex 1602 49

ex 1602 50“

erhält der Text „Dosenfleisch aus Schweine-, Hühner- und Rindfleisch (午餐肉)“ in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Dosenfleisch oder Fleischkloß vom Schwein (mit einem Gehalt an Schweinefleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen vom Schwein von mehr als 40 GHT), Dosenfleisch oder Fleischkloß vom Huhn (mit einem Gehalt an Hühnerfleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen vom Huhn von mehr als 20 GHT), Dosenfleisch oder Fleischkloß vom Rind (mit einem Gehalt an Rindfleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen vom Rind von mehr als 20 GHT)“.

5.In der Zeile für die HS-Position „ex 1604 20“ erhält der Text „curryhaltige Fischklößchen aus Fischfleisch, Currypulver, Weizenstärke, Salz, Zucker und Würzmischung“ in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Fischklößchen und Fischfrikadellen aus Fischfleisch ausgenommen Thunfisch und Makrele, Stärke, Salz, Zucker und Würzmischung“.

6.Die Zeile für die HS-Position

„ex 1605 10

ex 1605 90

ex 1605 20

ex 1605 20

ex 1605 20

ex 1605 30“

erhält folgende Fassung:

ex 1605 10

ex 1605 54

ex 1605 21

ex 1605 29

ex 1902 20

ex 1605 54

Krebsklöße aus Weizenstärke, Salz, Zucker, Würzmischung, Krebsfleisch und -füllung

Tintenfischklöße aus Fischfleisch, Tintenfischfüllung, Stärke, Salz, Zucker und Würzmischung

Hargow aus Garnelen, Weizenstärke, Tapioka, Wasser, Lauch, Ingwer, Zucker und Salz

Shaomai aus überwiegend Garnelen, Huhn, Maisstärke, Pflanzenöl, schwarzem Pfeffer, Sesamöl und Wasser

Wonton mit gebratenen Garnelen aus Garnelen, Salz, Öl, Zucker, Ingwer, Pfeffer, Ei, Essig und Sojasauce

Klöße mit Hummergeschmack aus Tintenfischfleisch, Fischfleisch und Krebsfleisch

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ANHANG 3

Anhang D des Protokolls 1 wird wie folgt geändert:

1.Der Text in der Spalte „Beschreibung“ der Zeile für die HS-Position „2909“ erhält folgende Fassung:

„Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate“.

2.Der Text in der Spalte „Beschreibung“ der Zeile für die HS-Position „9013“ erhält folgende Fassung:

„Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte“.

ANHANG 4

Anhang E des Protokolls 1 wird wie folgt geändert:

1.Im Titel des Anhangs E wird der Begriff „Ursprungserklärung“ durch den Begriff „Erklärung zum Ursprung“ ersetzt.

2.Der erste Absatz des Anhangs E erhält folgende Fassung:

„Die Erklärung zum Ursprung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.“

3.Fußnote (1) erhält folgende Fassung:

„Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für einen Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union erteilt wurde. Für einen Ausführer aus Singapur handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Singapurs erteilt wurde. Wurde dem Ausführer keine Nummer erteilt, so kann dieses Feld leer gelassen werden.“

4.Der letzte Satz vor den Fußnoten erhält folgende Fassung:

„(Name des Ausführers)“.

5.Fußnote 4 wird gestrichen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ÜBERGANGSMAẞNAHMEN NACH DEM DATUM DES INKRAFTTRETENS DES BESCHLUSSES

Abweichend von Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung) des Protokolls 1 des Abkommens in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung gewährt Singapur weiterhin die Präferenzzollbehandlung nach diesem Abkommen für aus der Union ausgeführte Waren mit Ursprung in der Union bei Vorlage einer Ursprungserklärung, die gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) und Artikel 18 (Ermächtigter Ausführer) des Protokolls 1 des Abkommens in der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses geltenden Fassung ausgefertigt wurde. Diese Übergangsmaßnahme gilt für die Dauer von 3 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

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