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Document 52022PC0571

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

COM/2022/571 final

Brüssel, den 7.11.2022

COM(2022) 571 final

2022/0358(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2022) 393 final} - {SWD(2022) 348 final} - {SWD(2022) 349 final} - {SWD(2022) 350 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Diese Begründung ist dem Vorschlag für eine Verordnung über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften (im Folgenden „Vorschlag“) beigefügt.

Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nehmen in der Tourismusbranche an Bedeutung zu. Auf sie entfällt fast ein Viertel des gesamten EU-Angebots an Touristenunterkünften, und diese Entwicklung wurde durch das Aufkommen von Online-Plattformen noch gefördert. 1 Die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erschließt Gästen, Gastgebern und dem gesamten Tourismus-Ökosystem Vorteile und Möglichkeiten, bietet aber auch Anlass zur Sorge (insbesondere bei der Bewältigung übermäßiger Touristenströme und eines Mangels an erschwinglichem langfristigem Wohnraum durch lokale Gemeinschaften). Die kurzfristige Vermietung von Unterkünften wird daher auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zunehmend reguliert. Zudem haben die Behörden Maßnahmen ergriffen, um die Transparenz bei der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu erhöhen, z. B. durch die Einführung der Registrierungspflicht für Gastgeber (wodurch die Behörden erfahren können, welcher Gastgeber welche Unterkünfte anbietet) und durch die Forderung an die Online-Plattformen, Daten über Gastgeber und deren Tätigkeiten zu übermitteln.

Zahlreiche und unterschiedliche Datenanforderungen durch die Behörden stellen eine enorme Belastung insbesondere der Plattformen dar, die grenzüberschreitend tätig sind. Dies beeinträchtigt deren Fähigkeit, Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften auf dem Binnenmarkt anzubieten. Auch die Behörden haben Schwierigkeiten, verlässliche Daten auf effiziente Weise zu erheben, was wiederum ihre Bemühungen behindert, angemessene und verhältnismäßige politische Antworten auf die steigende Zahl von kurzfristigen Vermietungen von Unterkünften zu erarbeiten. Ursachen für Schwierigkeiten beim Datenaustausch sind:

ineffiziente und unterschiedlich gestaltete Registrierungssysteme bei den Behörden (die daher Identifizierungsdaten für Gastgeber und Angebote nicht effizient beschaffen können),

das Fehlen von wirksamen und durchsetzbaren Rechtsrahmen, Standards und Instrumenten für den Datenaustausch zwischen Plattformen und Behörden,

das Fehlen eines angemessenen Rechtsrahmens für Transparenz und Datenaustausch.

Zur Lösung dieser Probleme bestehen die Hauptziele des Vorschlags darin, die Rahmen für die Generierung und den Austausch von Daten über die kurzfristige Vermietung von Unterkünften in der Europäischen Union zu harmonisieren und zu verbessern und die Transparenz in diesem Bereich zu erhöhen. Konkret bietet der Vorschlag:

einen harmonisierten Ansatz für Registrierungssysteme für Gastgeber, mit einer Verpflichtung der Behörden, angemessen konzipierte Registrierungssysteme zu pflegen, wenn sie Daten für Politikgestaltung und Durchsetzungsmaßnahmen erhalten möchten,

die Verpflichtung von Online-Plattformen, Gastgebern die Anzeige von Registrierungsnummern zu ermöglichen (wodurch die Einhaltung der Registrierungsanforderung durch Gastgeber sichergestellt wird) und bestimmte Tätigkeitsdaten von Gastgebern und deren Angebote mit den Behörden auszutauschen,

bestimmte Werkzeuge und Verfahren, mit denen der sichere Datenaustausch gewährleistet wird, entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung und kostenwirksam für alle beteiligten Parteien.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Mit dem Vorschlag soll der Rahmen für die Generierung und den Austausch von Daten über die kurzfristige Vermietung von Unterkünften in der EU harmonisiert und vereinfacht werden. Er stützt sich auf verschiedene andere Rechtsinstrumente auf EU-Ebene und steht mit diesen im Einklang:

Das Gesetz über digitale Dienste 2 schreibt gemeinsame Zuständigkeiten für Online-Unternehmen vor, die Dienstleistungen in der EU anbieten, u. a. für Online-Plattformen, die Dienstleitungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften vermitteln. Das Gesetz über digitale Dienste verpflichtet zur Konformität durch Technikgestaltung: Plattformen werden aufgefordert, ihre Online-Schnittstellen so zu konzipieren und zu organisieren, dass bestimmte Informationen angezeigt (allerdings nur in Bezug auf Dienstanbieter, die als „Unternehmer“ eingestuft werden) und illegale Angebote entfernt werden können. Das Gesetz verlangt nicht, dass Datensätze auf systematische Weise gemeldet werden.

Die Dienstleistungsrichtlinie 3 sieht vor, dass Diensteanbieter nur dann Marktzugangsanforderungen unterworfen werden dürfen, wenn diese nicht diskriminierend, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. In diesem Zusammenhang betonte der Gerichtshof der Europäischen Union die Bedeutung der verfügbaren Daten und der Analyse für eine verhältnismäßige Politikgestaltung. 4 Die Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet Mitgliedstaaten zudem sicherzustellen, dass Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit (z. B. Registrierungssysteme) betreffen, problemlos aus der Ferne und elektronisch über den betreffenden einheitlichen Ansprechpartner oder bei der betreffenden Behörde abgewickelt werden können.

Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 5 enthält Bestimmungen zur Regelung der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft. Sie sieht in dem einschlägigen Teil vor, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht einschränken dürfen, es sei denn, dies ist für den Schutz der öffentlichen Ordnung, die öffentliche Sicherheit, den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder den Schutz der Verbraucher einschließlich der Anleger erforderlich und eine solche Beschränkung steht in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen und bestimmte Verfahrensvorschriften werden eingehalten.

Die sogenannte Platform-to-Business-Verordnung (P2B-Verordnung) 6  garantiert gewerblichen Nutzern von Online-Vermittlungsdiensten angemessene Rechte auf Transparenz, einschließlich Mindestfristen für Mitteilungen vor dem Entfernen von Angeboten aus ihren Diensten und Möglichkeiten zur Streitbeilegung.

Der Vorschlag für das Datengesetz 7 befasst sich mit dem Datenaustausch zwischen verschiedenen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Behörden, schließt jedoch keine neuen Meldepflichten für Online-Plattformen ein.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 8 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und Online-Plattformen (einschließlich der notwendigen Verarbeitung für das Bereitstellen von Registrierungsnummern und das Führen eines Registers für diese) und für den Austausch personenbezogener Daten zwischen Online-Plattformen (die über erhebliche Datenmengen über Tätigkeiten im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verfügen) und Behörden. Die DSGVO sieht vor, dass personenbezogene Daten nur dann verarbeitet werden können, wenn eine gültige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vorliegt (z. B. wenn die Verarbeitung aufgrund einer dem Verantwortlichen obliegenden rechtlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist). Im Vorschlag werden die Gründe für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten aufgeführt, die für eine Erhöhung der Transparenz im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften notwendig ist; ferner sind Datenschutzgarantien vorgesehen, um die volle Einhaltung der DSGVO sicherzustellen.

Die Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor 9 erleichtert den Online-Zugang zu Informationen und eGovernment-Verfahren. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und sicherzustellen, dass die vom Vorschlag geregelten Verwaltungsverfahren der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor entsprechen, werden diese Verwaltungsverfahren dem Vorschlag zufolge zu den Anhängen I und II der Verordnung hinzugefügt.

Nach den neuen Regelungen gemäß der DAC7-Richtlinie 10 , welche ab dem 1. Januar 2023 angewendet wird, müssen Online-Plattformen bestimmte Informationen über erzielte Einkünfte der Personen, die über die Plattform verkaufen, melden. Diese Informationen werden jährlich nur den Steuerbehörden der entsprechenden Mitgliedstaaten mitgeteilt, sofern andere Rechtsvorschriften nicht Abweichendes bestimmen.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Prioritäten der Kommission, die EU für das digitale Zeitalter zu rüsten und eine zukunftsfähige Wirtschaft zu schaffen, die im Dienste des Menschen steht. 11  Er ist auch Teil der KMU-Strategie der EU 12 , da die zahlreichen KMU-Akteure im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, einschließlich Plattformen, Lösungen benötigen. Der Vorschlag befasst sich auch mit Forderungen aus dem Übergangspfad für den Tourismus 13 und der Städteagenda 14 nach dem Beschluss eines EU-Rahmens für mehr Transparenz im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften.

Maßnahmen im Rahmen des vorliegenden Vorschlags sollen gezielt Lücken schließen und verbleibende Unsicherheiten ausräumen, um die ausgewogene Entwicklung des Bereichs der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu fördern. Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung 15 (insbesondere mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung 11: Nachhaltige Städte und Gemeinden) und trägt zur deren Erfüllung bei, indem er den Behörden Werkzeuge und Daten zur Verfügung stellt, um den Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften angemessen und nachhaltig zu regulieren. Zudem unterstützt er den Vorschlag der Konferenz zur Zukunft Europas in Bezug auf „Investitionen in eine auf Tourismus und Kultur basierende Wirtschaft, einschließlich der vielen kleinen Reiseziele in Europa“. 16 Er ergänzt und stützt sich auf alle vorhandenen Rechtsinstrumente und steht im Einklang mit dem EU-Wettbewerbsrecht, internationalen Handelsverpflichtungen 17 und der vorgeschlagenen Europäischen Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade 18 .

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag bildet Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), welcher den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, ermöglicht.

Ziel dieses Vorschlags ist die Schaffung eines harmonisierten EU-Rahmens für die Generierung und den Austausch von Daten über Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften. Die Angleichung der für die Vermittlungsdienste geltenden Vorschriften ist notwendig, um eine Zunahme unterschiedlicher Datenanforderungen und -anfragen auf dem Binnenmarkt zu vermeiden, die die grenzüberschreitende Erbringung von Online-Vermittlungsdiensten und von Diensten im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften behindern würden. Der Rahmen für den Datenaustausch gemäß diesem Vorschlag hat voraussichtlich eine positive Wirkung auf den Marktzugang für Gastgeber, weil er den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Registrierungsanforderungen für Gastgeber verringert. Der Rahmen für den Datenaustausch verschafft den Behörden die erforderlichen Daten, mit denen sie Vorschriften für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften entwickeln und verwalten können (z. B. Vorschriften zur Einschränkung des Angebots an kurzfristigen Vermietungen von Unterkünften in einigen geografischen Gebieten oder zur Einhaltung von Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen), die angemessen und nicht restriktiver als notwendig sind, um ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel zu erreichen. Artikel 114 AEUV stellt daher eine angemessene Rechtsgrundlage für einen gesetzgeberischen Eingriff dar, der Online-Plattformen auf dem Binnenmarkt betrifft und sich mit Unterschieden der Vorschriften und Anforderungen der Mitgliedstaaten befasst, welche das Funktionieren des Binnenmarkts für Online-Plattformen beeinträchtigen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union nur tätig, sofern und soweit die Ziele einer vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind.

Von den Mitgliedstaaten erlassene, unterschiedliche und übermäßig belastende Rahmen für die Generierung und den Austausch von Daten schränken die Möglichkeit der Online-Plattformen ein, grenzüberschreitend tätig zu werden. Gleichzeitig sind die derzeitigen Eingriffe auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene häufig übertrieben und wirkungslos, weil Behörden allgemein Schwierigkeiten haben, Daten von den Plattformen und Gastgebern zu erhalten. Durch Maßnahmen auf europäischer Ebene wird der Datenaustausch durch EU-weit tätige Online-Plattformen ermöglicht und dafür gesorgt, dass die ausgetauschten Daten standardisiert und interoperabel sind. Mit gemeinsamen EU-Standards für Registrierungssysteme wird sichergestellt, dass die Registrierungsverfahren einfach sind, wodurch die Fragmentierung und der Verwaltungsaufwand für Online-Plattformen und Gastgeber verringert werden. Der gemeinsame EU-Rahmen bietet nationalen und lokalen Behörden den benötigten Grad an Transparenz, um Vorschriften durchzusetzen und fundierte politische Maßnahmen im Einklang mit den bestehenden EU-Rechtsvorschriften zu beschließen.

Der grenzüberschreitende Charakter der von den Online-Plattformen angebotenen Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und die Fragmentierung der Anforderungen an den Datenaustausch bedeuten, dass die Ziele des Vorschlags nicht von den Mitgliedstaaten allein wirksam erreicht werden können. Das Tätigwerden der Union ist daher die einzige Möglichkeit, einen harmonisierten Rahmen für die Generierung (durch Registrierung) und den Austausch von Daten zu schaffen. Dadurch werden Behörden in die Lage versetzt, ausgehend von verlässlichen Daten zur kurzfristigen Vermietung von Unterkünften angemessene und verhältnismäßige Vorschriften zu entwerfen, und Online-Plattformen können auf dem Binnenmarkt tätig sein und wachsen, ohne auf zahlreiche und voneinander abweichende Anforderungen an den Datenaustausch reagieren zu müssen.

Verhältnismäßigkeit

Ziel des Vorschlags ist vor allem die EU-weite Vereinfachung der Datenanforderungen, damit Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften diese einfacher erfüllen können. Eine EU-weit geltende Rechtsgrundlage und ein EU-weit geltender Rahmen für den Austausch von Daten von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften mit Behörden erhöht die Rechtssicherheit und sorgt dafür, dass die ausgetauschten Daten standardisiert und interoperabel sind. Von Mitgliedstaaten wird erst dann verlangt, Registrierungsverfahren für Gastgeber vorzuschreiben, wenn sie Daten von Plattformen erhalten möchten. Ist ein Registrierungssystem vorhanden, wird mit der EU-weit geltenden Verpflichtung der Behörden zur Ausgabe von Registrierungsnummern und der Verpflichtung von Online-Plattformen, allen Gastgebern die Anzeige von Angeboten mit diesen Registrierungsnummern zu ermöglichen, dafür gesorgt, dass diese Anforderung an Gastgeber leicht durchsetzbar ist. Ein Registrierungssystem erleichtert zudem den Datenaustausch auf der Grundlage dieser Registrierungsnummern. Der gemeinsame EU-Rahmen wird nationalen und lokalen Behörden daher die benötigten Informationen bieten, um Vorschriften durchzusetzen und sachkundige politische Maßnahmen im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften umzusetzen.

Der Vorschlag ist auch verhältnismäßig, da er den Mitgliedstaaten und Behörden einen gewissen Grad an Flexibilität nicht nur hinsichtlich der Registrierungssysteme (d. h. ob diese eingeführt werden und auf welcher Ebene) ermöglicht, sondern auch hinsichtlich der zusätzlichen Informationen, die jeder Mitgliedstaat und jede Behörde von Gastgebern anfordern können (unter Beachtung der durch den AEUV und die Dienstleistungsrichtlinie festgelegten Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit). Dadurch wird sichergestellt, dass die Erfordernisse der Mitgliedstaaten und Behörden beachtet und berücksichtigt werden.

Wahl des Instruments

Eine Beschränkung des Tätigwerdens der Union auf die Förderung freiwilliger Maßnahmen der Branche und bestimmte begleitende Maßnahmen ist möglich. Dies wäre jedoch wahrscheinlich nicht wirksam, da es von der Bereitschaft der Branche abhängen würde, den Status quo zu ändern. Bisherige nicht verbindliche Ansätze wie die Mitteilung über die kollaborative Wirtschaft von 2016 und die politischen Grundsätze von 2018 haben die Transparenz im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften 19 nicht wesentlich verbessert und wurden von einigen Interessenträgern als unzureichend erachtet. Dies zeigte sich auch an den Forderungen des Rats 20 und des Parlaments 21 nach mehr Rechtssicherheit und Transparenz und am Verfahren der Konsultation und der Folgenabschätzung, welche die Grenzen und Unzulänglichkeiten der nicht rechtsverbindlichen Werkzeuge, wie der freiwilligen Vereinbarungen, offenbarte, die bisher auf EU- und einzelstaatlicher Ebene genutzt wurden. Darüber hinaus sind gemäß den Bestimmungen der DSGVO für das Ziel des Vorschlags, den Austausch personenbezogener Daten zu fördern, eine Rechtsgrundlage und Garantien erforderlich.

Aus diesen Gründen können die ermittelten Probleme nur im Rahmen eines Rechtsakts wirksam gelöst werden. Darüber hinaus ist eine Verordnung vorzuziehen, weil sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, gleiche Pflichten für private Parteien schafft und die einheitliche Anwendung der Vorschriften im naturgemäß grenzübergreifenden Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ermöglicht. Dadurch wird auch auf eine Fragmentierung des Binnenmarkts abgestellt und diese verhindert.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Für die Ausarbeitung dieses Vorschlags hat die Kommission Konsultationen mit einer Vielzahl von Interessenträgern durchgeführt, einschließlich Behörden (auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene), Online-Plattformen (und deren Organisationen), Gastgeber und andere Diensteanbieter (wie Verwaltungsunternehmen und Hotels) und örtliche Verbände. Die Konsultationstätigkeiten umfassten eine anfängliche Folgenabschätzung, einen Zeitraum von 12 Wochen für die öffentliche Konsultation, zu der 5692 Antworten eingingen, Arbeitskreise mit Interessenträgern, zwei gezielte Umfragen bei Behörden und Plattformen und gezielte Konsultationen mit Interessenträgern.

Die Behörden bestätigten, dass sie personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für die Gestaltung und Umsetzung politischer Maßnahmen benötigten. Sie betonten, dass sie derzeit aus verschiedenen technischen und rechtlichen Gründen Schwierigkeiten hätten, die Daten von den Gastgebern und Online-Plattformen zu beschaffen. Die Gastgeber betonten die Notwendigkeit, die Verantwortung der Online-Plattformen dafür zu erhöhen, dass nur legale Angebote angezeigt werden. Sie warnten vor einer Vervielfachung restriktiver Vorschriften für Gastgeber auf lokaler Ebene. Immobilienverwalter (hauptsächlich KMU) schlugen vor, dass für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften einfache Registrierungsverfahren vorhanden sein sollten und eine nationale Datenbank verfügbar sein sollte, in der Anbieter von kurzfristig vermieteten Unterkünften verzeichnet sind. Online-Plattformen forderten verhältnismäßige Anforderungen an den Datenaustausch und die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der DSGVO. Kleinere Plattformen hoben die Notwendigkeit hervor, dass sich die neuen Pflichten zum Datenaustausch auf bestehende Pflichten stützen (z. B. gemäß der DAC7-Richtlinie und dem Gesetz über digitale Dienste) und bestehende Lücken schließen sollten. Das Gastgewerbe (hauptsächlich Hotels) sprach sich für Registrierungssysteme für Gastgeber und den umfangreicheren Datenaustausch mit Online-Plattformen aus. Es forderte gleiche Rahmenbedingungen für den Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und traditionelle Beherbergungsunternehmen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission und externe Auftragnehmer führten verschiedene Umfragen, eine öffentliche Konsultation und viele Studien durch. Informationen aus der hausinternen Wirtschaftsforschung und die Unterstützung der Politikkonzipierung und Marktanalyse durch die Gemeinsame Forschungsstelle gingen ebenfalls in die Folgenabschätzung für diese Initiative ein.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag stützt sich auf einen Bericht über die Folgenabschätzung SWD(2022350, der im Einklang mit dem Leitfaden „ Better Regulation “ (Bessere Rechtssetzung) der Kommission ausgearbeitet wurde. Der Bericht über die Folgenabschätzung wurde vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft und dann weiter überarbeitet, um die Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge des Ausschusses zu berücksichtigen, insbesondere durch eine bessere Erklärung, inwiefern das Problem unterschiedlicher Datenanforderungen die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung daran hindern, im Binnenmarkt tätig zu sein, zu wachsen und ihre Tätigkeiten auszuweiten. Die Notwendigkeit des Tätigwerdens der Union und der dadurch erzielte Mehrwert werden nun ebenfalls besser erläutert, indem gezeigt wird, dass Vorschriften auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene Online-Plattformen beim Datenaustausch zögern lassen, wodurch es für Behörden schwierig wird, verlässliche Daten über die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zu beschaffen. Der überarbeitete Bericht über die Folgenabschätzung wurde anschließend vom Ausschuss positiv bewertet.

Neben dem Basisszenario, in dem von der Beibehaltung der bisherigen Politik ausgegangen wird, wurden drei alternative politische Optionen ermittelt und bewertet. Diese umfassen vergleichbare Maßnahmen, unterscheiden sich jedoch erheblich hinsichtlich der Intensität des Eingriffs.

Option 1 würde die Form einer Empfehlung annehmen. Mit dem Vorschlag würden die Behörden dazu angehalten, Registrierungssysteme für Gastgeber einzurichten. Darin würden Daten zur Identifizierung von Gastgebern und Einheiten erfasst, anschließend würde automatisch eine Registrierungsnummer ausgegeben. Behörden würden ebenfalls dazu angehalten, von den Online-Plattformen zu verlangen, dass sie für jede Einheit die Registrierungsnummer anzeigen und zuvor vereinbarte Tätigkeitsdaten an die Behörden übermitteln. Diese Empfehlung würde sich auf Beispiele bewährter Verfahren stützen und könnte durch einen Verhaltenskodex ergänzt werden, um den Datenaustausch zwischen Behörden und Online-Plattformen zu erleichtern, indem der Umfang der zu übermittelnden Daten sowie die technischen Mittel festgelegt werden.

Nach Option 2 würden Behörden, die von Online-Plattformen Daten für die Politikgestaltung und die Durchsetzung von Maßnahmen erhalten möchten, dazu aufgefordert, zunächst ein Registrierungssystem für Gastgeber und deren Einheiten einzurichten, das bestimmte Anforderungen erfüllen müsste. Nach Übermittlung eines zuvor festgelegten Satzes an Daten und Informationen durch die Gastgeber müssten die Behörden diesen je Einheit eine Registrierungsnummer ausgeben. Online-Plattformen würden verpflichtet, Gastgeber zur Angabe dieser Registrierungsnummer aufzufordern und regelmäßig einen zuvor festgelegten Datensatz an die Behörden zu übermitteln (z. B. die Anzahl der voraussichtlichen und tatsächlichen Buchungen und die Anzahl der Gäste pro Buchung in einer Einheit). Die Mitgliedstaaten müssten eine einheitliche digitale Zugangsstelle einrichten, um die Übertragung der Daten zu ermöglichen, und eindeutig angeben, welchen Pflichten Gastgeber und Online-Plattformen auf ihrem Hoheitsgebiet nachkommen müssen.

Option 3 würde die in Option 2 vorgesehenen Maßnahmen umfassen, die Registrierungspflicht aber auf alle Gastgeber und Einheiten in der EU ausweiten. Alle Mitgliedstaaten würden aufgefordert, auf nationaler Ebene ein Registrierungssystem für alle Gastgeber und deren Einheiten einzurichten.

In der Folgenabschätzung wurde Option 2 als die bevorzugte Option ermittelt, und zwar aus folgenden Gründen:

Mit Option 1 würde nicht umfassend sichergestellt, dass der Aufwand für die Plattformen angemessen berücksichtigt und der Zugang zu Daten angemessen gewährleistet würde. Aufgrund des freiwilligen Charakters würden nur Verbesserungen in einigen Bereichen erzielt werden und nur hinsichtlich einer begrenzten Anzahl an Online-Plattformen und Behörden.

Mit Option 2 würden diese Ziele auf flexible und verhältnismäßige Weise erreicht. Mit dieser Option würde die Transparenz im Segment der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften erhöht, während gleichzeitig die Belastung der Online-Plattformen verringert und den Behörden Flexibilität eingeräumt würde.

Mit Option 3 würden diese Ziele EU-weit über einen wirksamen Rahmen für den Datenaustausch erreicht, was aber auch hohe Verwaltungskosten für die Behörden und eine Einschränkung von deren Handlungsfreiheit nach sich ziehen würde.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen würde Option 2 Vorteile bieten, aber auch Befolgungskosten für Online-Plattformen, Behörden und Gastgeber verursachen. Online-Plattformen würden davon profitieren, dass Daten nicht mehr auf unkoordinierte, sondern auf vereinfachte und verhältnismäßige Weise angefordert würden, was langfristig ihre Kosten senken würden. Was die Kosten anbelangt, so würden den Online-Plattformen hauptsächlich „einmalige“ Verwaltungskosten entstehen, die mit der Anpassung ihrer IT-Infrastruktur und der Anbindung an die einheitliche digitale Zugangsstelle zusammenhängen. Behörden würden von einer höheren Sicherheit bei der Datenrückverfolgbarkeit und der Optimierung von Datenaustauschverfahren profitieren, was wiederum die Kosten für die Durchsetzung der Vorschriften für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften senken dürfte. Den Behörden, die das System einrichten, würden einmalige Kosten für die Anpassung an das neue Registrierungssystem und die einheitliche digitale Zugangsstelle entstehen, sowie Kosten für die Einrichtung der IT-Infrastruktur zum Empfang der Daten (hauptsächlich Hosting- und Unterhaltskosten). Gastgeber sollten in der Regel von Zeiteinsparungen beim Durchlaufen der Registrierungsverfahren und langfristig von angemesseneren Vorschriften für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften profitieren. Die Registrierung zieht auch Verwaltungskosten nach sich.

Die voraussichtlichen sozialen Auswirkungen von Option 2 umfassen ein stärkeres Vertrauen aufseiten der Verbraucher und Gäste, eine geringere Anzahl an illegalen Angeboten an den Orten, wo der Vorschlag umgesetzt wird, die bessere Verwaltung von Touristenströmen und bessere Möglichkeiten für Behörden, die nachteiligen externen Effekte der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften einzuschätzen und zu mindern. Auch nationalen Statistikämtern, Eurostat und Forschern würden aggregierte Daten zur kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zur Verfügung gestellt. Option 2 könnte sich auch auf die Grundrechte auswirken, wie nachfolgend erläutert.

Hinsichtlich Umweltauswirkungen wird Option 2 den Behörden voraussichtlich mehr Möglichkeiten verschaffen, die Umweltbilanz der Tätigkeiten im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu bewerten und zu verbessern, und den Behörden helfen, Angebote für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften in ländlichen Gebieten zu fördern, wo die kurzfristige Vermietung von Unterkünften positive Effekte nach sich ziehen kann (z. B. Investitionen in die Sanierung und in umweltfreundlichere Gebäude). Die Umweltauswirkungen können nicht beziffert werden, weil sie nur dann entstehen, wenn Behörden die gesammelten Daten nutzen, um ökologische Maßnahmen zu konzipieren.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

REFIT (das Programm der Europäischen Kommission für Leistungsfähigkeit bei der Rechtssetzung) ist auf den Vorschlag nicht anwendbar.

Grundrechte

Mit dem Vorschlag wird das Grundrecht des Schutzes personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewahrt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Vorschlag ist erforderlich und verhältnismäßig, um die beschriebenen Ziele zu erreichen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nach Annahme dieser Verordnung würde den Mitgliedstaaten ein Übergangszeitraum von zwei Jahren eingeräumt, um die entsprechenden lokalen Behörden zuzuordnen, lokale/nationale Registrierungssysteme einzurichten oder bestehende anzupassen (durch Einbindung etwaiger lokaler Registrierungssysteme) und die IT-Infrastruktur auf nationaler Ebene einzurichten, um den Datenaustausch mit Online-Plattformen zu optimieren (über die einheitliche digitale Zugangsstelle). Die erste Bewertung findet frühestens fünf Jahre nach Beginn der Anwendung der Verordnung statt (d. h. fünf Jahre nach dem anfänglichen zweijährigen Übergangszeitraum).

Die Kommission wird die Durchführung, Anwendung und Einhaltung dieses neuen Systems überwachen, um dessen Wirksamkeit zu bewerten. Die Wirksamkeit der neuen Vorschriften wird hauptsächlich (jedoch nicht ausschließlich) auf der Grundlage einer Reihe wichtiger Leistungsindikatoren bewertet.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Das erste Kapitel enthält die allgemeinen Bestimmungen. In Artikel 1 wird der Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt (d. h. harmonisierte Vorschriften für die Datenerhebung und den Datenaustausch mit zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die durch Gastgeber über Online-Plattformen angeboten werden). In Artikel 2 werden der Anwendungsbereich der Verordnung festgelegt, die Einrichtungen, auf die sie angewendet wird, und die Bestimmungen des nationalen Rechts und des EU-Rechts, die von ihr unberührt bleiben. In Artikel 3 werden die in der Verordnung verwendeten zentralen Begriffe bestimmt.

Das zweite Kapitel betrifft die Registrierung von Gastgebern und Immobilien. In Artikel 4 sind die Verfahrensvorschriften festgelegt, die sie in dieser Hinsicht erfüllen müssen. Er sieht vor, dass nur Behörden, die über ein Registrierungssystem verfügen, Online-Plattformen auffordern können, regelmäßig Tätigkeitsdaten zu melden, und dass alle Registrierungssysteme die Bestimmungen der Verordnung erfüllen müssen. In Artikel 5 werden die Informationen aufgeführt, die Gastgeber angeben müssen, um eine Registrierungsnummer zu erhalten. In Artikel 6 werden Verpflichtungen der zuständigen Behörden festgelegt, die die Überprüfung der von Gastgebern übermittelten Informationen, die Anforderung zusätzlicher Informationen von Gastgebern und die Aussetzung der Gültigkeit der Registrierungsnummer betreffen. In Artikel 7 wird erläutert, wie Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ihre Online-Schnittstelle gestalten müssen, um die Gültigkeit von Registrierungsnummern sicherzustellen.

Das dritte Kapitel befasst sich mit der Datenberichterstattung. Artikel 8 enthält die Bedingung, unter der die zuständigen Behörden von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung spezifische Informationen über die Tätigkeiten des Gastgebers im Zusammenhang mit einer oder mehreren Einheiten, die für Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung angeboten werden, erhalten können. In Artikel 9 wird die Verpflichtung für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung eingeführt, über eine einheitliche digitale Zugangsstelle Tätigkeitsdaten an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Für kleine und sehr kleine Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften werden weniger strenge Meldepflichten festgelegt. In Artikel 10 werden die Einrichtung und die Funktionen der einheitlichen digitalen Zugangsstelle festgelegt. In Artikel 11 wird eine Koordinierungsgruppe zur Unterstützung der einheitlichen digitalen Zugangsstelle vorgesehen. In Artikel 12 wird klargestellt, welche Behörden auf die Daten zugreifen können, die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung erhoben und übermittelt haben.

Im vierten Kapitel werden die Vorschriften für Information, Überwachung und Durchsetzung festgelegt. Artikel 13 enthält die Informationspflichten der Mitgliedstaaten. Nach Artikel 14 benennt jeder Mitgliedstaat eine Behörde, die die ordnungsgemäße und einheitliche Durchführung dieser Verordnung überwacht. Artikel 15 verpflichtet die Mitgliedstaaten, für die Durchsetzung dieser Verordnung zu sorgen und die Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festzulegen.

Im fünften und abschließenden Kapitel werden die Schlussbestimmungen dargelegt. Nach Artikel 16 wird ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geschaffen. In Artikel 17 werden die durch die Verordnung geregelten Verwaltungsverfahren zu den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2018/1724 durch eine Änderung der genannten Verordnung hinzugefügt. In Artikel 18 wird das Bewertungs- und Überprüfungsverfahren für die Verordnung ausführlich erläutert. Artikel 19 enthält die Zeitpunkte des Inkrafttretens und der Anwendung der Verordnung.

2022/0358 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 22 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 23 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten 24 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften werden von Gastgebern seit vielen Jahren als Ergänzung anderer Beherbergungsdienstleistungen wie Hotels, Hostels oder Frühstückspensionen erbracht. Im Zuge des Wachstums der Plattformwirtschaft nimmt der Umfang von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften EU-weit beträchtlich zu. Während Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften Gästen, Gastgebern und dem gesamten Tourismus-Ökosystem viele Möglichkeiten eröffnen, löste ihr schnelles Wachstum zugleich Bedenken und Probleme aus, insbesondere bei lokalen Gemeinschaften und Behörden. Eine der größten Herausforderungen stellt der Mangel an verlässlichen Informationen über Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften dar, wie die Identität von Gastgebern, der Ort, wo diese Dienstleistungen erbracht werden, und deren Dauer, was es den Behörden erschwert, die Auswirkungen der Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu bewerten und angemessene politische Antworten zu entwickeln und durchzusetzen.

(2)Die Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ergreifen zunehmend Maßnahmen, um Informationen von Gastgebern und Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zu beschaffen, und führen hierzu Registrierungssysteme und andere Transparenzanforderungen ein, u. a. für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften. Die rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Generierung und des Austausches von Daten unterscheiden sich jedoch in Bezug auf Umfang und Häufigkeit sowie auf die damit verbundenen Verfahren deutlich innerhalb der Mitgliedstaaten und von einem Mitgliedstaat zum anderen. Die überwiegende Mehrheit der Online-Plattformen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften vermitteln, bieten ihre Dienste grenzüberschreitend und zwar im gesamten Binnenmarkt an. Aufgrund unterschiedlicher Transparenzanforderungen wird das volle Ausschöpfen des Potenzials von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften behindert und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt. Um im Rahmen der Bemühungen, ein ausgewogenes Tourismus-Ökosystem innerhalb des Binnenmarkts zu fördern, eine stärkere Harmonisierung von Vorschriften und Anforderungen und eine gerechte, unmissverständliche und transparente Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu erreichen, sollten einheitliche und gezielte Vorschriften auf Unionsebene festgelegt werden.

(3)Zu diesem Zweck sollten harmonisierte Vorschriften für die Generierung und den Austausch von Daten zu Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften festgelegt werden, damit der Zugang von Behörden zu Daten über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften sowie die Qualität dieser Daten verbessert werden; dies sollte die Behörden wiederum in die Lage versetzen, politische Maßnahmen über diese Dienstleistungen wirksam und verhältnismäßig zu konzipieren und umzusetzen.

(4)Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um die Transparenzanforderungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen in den Fällen zu harmonisieren, in denen die Mitgliedstaaten beschließen, diese Transparenzanforderungen einzuführen. Dementsprechend sollten harmonisierte Vorschriften für Registrierungssysteme und Anforderungen an die gemeinsame Nutzung von Daten in Bezug auf Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften vorgesehen werden, falls die Mitgliedstaaten beschließen, solche Systeme oder Anforderungen einzuführen. Im Interesse einer wirksamen Harmonisierung und einer einheitlichen Anwendung der Vorschriften werden die Mitgliedstaaten keine Rechtsvorschriften zum Zugang zu Daten von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften außerhalb der in der vorliegenden Verordnung festgelegten konkreten Regelung erlassen können. So wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten die betreffenden Anträge nicht regulieren, ohne die erforderlichen Registrierungssysteme, Datenbanken und einheitlichen digitalen Zugangsstellen einzurichten und dass ein verhältnismäßiger, datenschutzkonformer und sicherer Datenaustausch durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften innerhalb des Binnenmarkts erleichtert wird. Diese Verordnung berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Marktzugangsanforderungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften durch Gastgeber aufzustellen und beizubehalten, beispielsweise Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Mindestqualitätsnormen oder zahlenmäßige Beschränkungen, sofern diese Anforderungen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 25 notwendig und verhältnismäßig sind, um Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Die Verfügbarkeit von verlässlichen Daten auf einheitlicher Grundlage sollte die Mitgliedstaaten beim Erarbeiten von Maßnahmen und Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht unterstützen. Tatsächlich müssen die Mitgliedstaaten, wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klargestellt, etwaige Marktzugangsbeschränkungen für Gastgeber auf der Grundlage von Daten und Beweisen rechtfertigen.

(5)Diese Verordnung soll nicht die Einhaltung von Zoll- oder Steuervorschriften sicherstellen und wirkt sich nicht auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei Straftaten aus. Dementsprechend wirkt sie sich nicht auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Union in diesen Bereichen oder auf Instrumente des nationalen oder des Unionsrechts aus, die gemäß dieser Zuständigkeit für den Zugang, den Austausch und die Nutzung von Daten in diesen Bereichen erlassen wurden. Daher sollte die mögliche zukünftige Nutzung personenbezogener Daten, die gemäß der Verordnung verarbeitet wurden, zu Zwecken der Strafverfolgung oder für Steuer- oder Zollzwecke ausgeschlossen werden.

(6)Diese Verordnung sollte für Dienstleistungen gelten, die eine kurzfristige Vermietung von möblierten Unterkünften gegen Entgelt sowohl auf gewerblicher als auch auf nichtgewerblicher Grundlage darstellen. Die kurzfristige Vermietung von Unterkünften kann beispielsweise ein Zimmer im Hauptwohnsitz eines Gastgebers in Anwesenheit des Gastgebers, die Vermietung des Haupt- oder Nebenwohnsitzes eines Gastgebers für eine begrenzte Anzahl an Tagen im Jahr oder eine oder mehrere vom Gastgeber als Investition erworbene Immobilien betreffen, die ganzjährig auf Kurzzeitbasis in der Regel für weniger als ein Jahr vermietet werden. Die Bereitstellung möblierter Unterkünfte für eine dauerhaftere Nutzung, in der Regel für ein Jahr oder länger, sollte nicht als kurzfristige Vermietung betrachtet werden. Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften sind nicht auf die Vermietung zu touristischen oder Freizeitzwecken beschränkt, sondern sollten auch Kurzaufenthalte zu anderen Zwecken, z. B. zu Geschäfts- oder Studienzwecken, einschließen.

(7)Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sollten nicht für Hotels oder andere ähnliche Touristenunterkünfte einschließlich Ferienanlagen, Hotels mit Suiten oder Gästewohnungen, Hostels oder Motels gelten, da für deren Dienstleistungen bereits vorhandene Transparenz- und Meldepflichten gelten, insbesondere durch die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 . Unterkünfte auf Campingplätzen, wie Zelte, Wohnwagen oder Campingfahrzeuge, sollten ebenfalls nicht unter diese Vorschriften fallen, da sich solche Unterkünfte in der Regel in speziellen Bereichen wie Campingplätzen oder Wohnmobilparks befinden und keine Auswirkungen auf Wohngebäude haben, die mit denen von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung vergleichbar sind.

(8)Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sollten für Online-Plattformen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 gelten, die es Gästen ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Gastgebern über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften abzuschließen. Daher sollten Internetseiten, die einen Kontakt zwischen Gastgebern und Gästen vermitteln, ohne eine weitere Rolle beim Abschluss direkter Transaktionen zu spielen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Für Online-Plattformen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ohne Zahlung (beispielsweise Online-Plattformen für den Wohnungstausch) vermitteln, gelten diese Vorschriften nicht, da diese nur für Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gelten, die gegen Entgelt erbracht werden.

(9)Durch die Registrierungsverfahren werden die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, Informationen über Gastgeber und Einheiten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu erheben. Mit der Registrierungsnummer, die eine eindeutige Kennung der vermieteten Einheit darstellt, sollte sichergestellt werden, dass die von den Plattformen erhobenen und übermittelten Daten den Gastgebern und den Einheiten korrekt zugeordnet werden können. Es sollte den zuständigen Behörden daher möglich sein, Registrierungsverfahren für Gastgeber und deren Einheiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene einzuführen oder beizubehalten, sofern sie Daten von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erhalten möchten.

(10)Damit die zuständigen Behörden die benötigten Informationen und Daten erhalten, ohne die Online-Plattformen und Gastgeber unverhältnismäßig zu belasten, muss ein gemeinsamer Ansatz für Registrierungsverfahren in den Mitgliedstaaten festgelegt werden, der auf Basisinformationen beschränkt ist, die die Identifizierung der Einheit und des Gastgebers ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Gastgebern und Einheiten nach Vorlage aller relevanten Informationen und Dokumente eine Registrierungsnummer zugeteilt wird. Gastgeber sollten sich mit elektronischen Identifizierungsmitteln im Rahmen eines notifizierten elektronischen Identifizierungssystems gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 identifizieren und authentifizieren können, um diese Registrierungsverfahren abzuschließen.

(11)Gastgeber sollten Informationen zu ihrer Person, zu den für die kurzfristige Vermietung angebotenen Einheiten und weitere erforderliche Informationen angeben, damit die zuständigen Behörden die Identität der Gastgeber und ihre Kontaktangaben sowie den Standort, die Art (z. B. Haus, Wohnung, Zimmer) und die Merkmale der Einheit kennen. Diese Informationen werden benötigt, um die Rückverfolgbarkeit von Gastgebern und Einheiten sicherzustellen. Die Beschreibung der Merkmale der Einheit sollte einen Hinweis darauf umfassen, ob die Einheit als Ganzes oder teilweise angeboten wird und ob der Gastgeber die Einheit zu Wohnzwecken als Haupt- oder Nebenwohnsitz oder für andere Zwecke nutzt. Gastgeber sollten auch Informationen zur Höchstzahl der Gäste vorlegen, die in der Einheit beherbergt werden können.

(12)Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, weitere Informationen und Unterlagen von den Gastgebern anzufordern, die die Einhaltung von im nationalen Recht festgelegten Anforderungen bescheinigen, wie Gesundheits-, Sicherheits- und Verbraucherschutzanforderungen. Um einen gleichberechtigten Zugang und die Inklusion zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten insbesondere vorschreiben, dass die Gastgeber Informationen über die Zugänglichkeit der Einheiten, die für Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung angeboten werden, für Menschen mit Behinderungen in Bezug auf nationale oder lokale Barrierefreiheitsanforderungen bereitstellen. Alle etwaigen Anforderungen sollten jedoch sowohl mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen (d. h., sie müssen geeignet und erforderlich sein, um ein legitimes Regulierungsziel zu erreichen), als auch mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Richtlinie 2006/123/EG. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Gastgebern, die das Unionsrecht einhalten, Informationspflichten in Bezug auf Fragen aufzuerlegen, die nicht unter diese Verordnung fallen, wie z. B. unbezahlte Aufenthalte, auch wenn Beherbergungsvereinbarungen schutzbedürftige Personen wie Flüchtlinge oder Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, betreffen.

(13)Sind die von den Gastgebern im Zuge des Registrierungsverfahrens eingereichten Informationen und Unterlagen – beispielsweise ein Ausweisdokument oder eine Brandschutz- oder Sicherheitsbescheinigung – für einen begrenzten Zeitraum gültig, sollte es den Gastgebern möglich sein, die Informationen oder Unterlagen zu aktualisieren. Versäumt es ein Gastgeber, die aktualisierten Informationen und Unterlagen vorzulegen, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auszusetzen, bis die aktualisierten Informationen oder Unterlagen vorgelegt wurden. Die vom Gastgeber vorgelegten Informationen und Unterlagen sollten für die gesamte Gültigkeitsdauer der Registrierungsnummer und höchstens ein Jahr nach dem Antrag des Gastgebers auf Streichung einer Einheit aus dem Register aufbewahrt werden, damit die zuständigen Behörden alle entsprechenden Kontrollen auch nach der Streichung der Einheit aus dem Register durchführen können.

(14)Die von den Gastgebern über das Registrierungsverfahren vorgelegten Informationen und Unterlagen sollten von den zuständigen Behörden erst nach der Ausgabe einer Registrierungsnummer geprüft werden. Es ist geboten, Gastgebern zu ermöglichen, eingereichte Informationen oder Unterlagen, die die zuständige Behörde für unvollständig oder unrichtig erachtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu berichtigen. Wenn der Gastgeber die Angaben und Unterlagen nicht innerhalb der angegebenen Frist berichtigt, sollte die zuständige Behörde befugt sein, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auszusetzen. Die zuständige Behörde sollte befugt sein, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auch in den Fällen auszusetzen, in denen offensichtliche und gravierende Zweifel hinsichtlich der Authentizität und Gültigkeit der von Gastgebern vorgelegten Informationen oder Unterlagen festgestellt werden. In diesen Fällen sollten die zuständigen Behörden die Gastgeber über ihre Absicht, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auszusetzen, und die Gründe dafür informieren. Die Gastgeber sollten die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist gehört zu werden und gegebenenfalls die bereitgestellten Informationen und Unterlagen zu berichtigen. Wurde die Gültigkeit einer Registrierungsnummer ausgesetzt, sollten die zuständigen Behörden eine Anordnung erteilen können, mit der die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften dazu aufgefordert werden, den Zugang zum Angebot für diese Einheit unverzüglich zu sperren oder zu deaktivieren. Eine solche Anordnung sollte alle zur Identifizierung des Angebots erforderlichen Informationen enthalten, einschließlich der URL-Adresse (Uniform Resource Locator, im Folgenden „URL“) des Angebots.

(15)Wenn ein Registrierungsverfahren gilt, sollten die Gastgeber verpflichtet werden, Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ihre Registrierungsnummern zur Verfügung zu stellen, sie in jeder einzelnen Einheit aufzuführen und den Gästen die Registrierungsnummer der Einheit zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden in Fällen, in denen ein Registrierungsverfahren gilt, Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach nationalem Recht anweisen können, Angebote zu Einheiten zu entfernen, die ohne Registrierungsnummer oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden.

(16)In Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 sind bestimmte Sorgfaltspflichten für Betreiber von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, festgelegt. Diese Anforderungen gelten für Online-Plattformen für Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die von Gastgebern erbracht werden, die als Unternehmer eingestuft werden. Der Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei den Gastgebern häufig um Privatpersonen handelt, die Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gelegentlich und auf der Grundlage gleichrangiger Partner erbringen, die nicht zwangsweise die Voraussetzungen erfüllen, um nach Unionsrecht als „Unternehmer“ eingestuft zu werden. Im Einklang mit dem Konzept und dem Ziel der „Konformität durch Technikgestaltung“ nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 und um den zuständigen Behörden die Prüfung der Einhaltung der geltenden Registrierungspflichten zu ermöglichen, sollten daher im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, einschließlich solcher, die von Gastgebern angeboten werden, die nach dem Unionsrecht nicht als Unternehmer gelten, besondere Bedingungen für die Konformität durch Technikgestaltung gelten. Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sollten sicherstellen, dass Dienstleistungen nicht angeboten werden, wenn keine Registrierungsnummer vorgelegt wurde, obwohl Gastgeber angeben, dass es eine gültige Registrierungsnummer gibt. Dies sollte weder auf eine Pflicht für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften hinauslaufen, die von den Gastgebern angebotenen Dienstleistungen generell zu überwachen, noch zu einer allgemeinen Nachforschungspflicht, die darauf abzielt, die Richtigkeit der Registrierungsnummer vor der Veröffentlichung des Angebots zur kurzfristigen Vermietung zu beurteilen.

(17)Wenn die zuständigen Behörden von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften Informationen über die Tätigkeiten der Gastgeber erhalten möchten, sollten sie verpflichtet werden, ein Registrierungsverfahren einzurichten oder aufrechtzuerhalten.

(18)Zuständige Behörden, die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften Informationen über die Tätigkeiten von Gastgebern erhalten möchten und über Registrierungssysteme verfügen, sollten in der Lage sein, regelmäßig Tätigkeitsdaten von Online-Plattformen zu erhalten. Die Art der Daten, die erhoben werden dürfen, sollte vollständig harmonisiert sein und Informationen über die Anzahl der Nächte, für die eine registrierte Einheit gemietet wurde, die Anzahl der Gäste, die in der Einheit pro Nacht gewohnt haben, die Registrierungsnummer und die URL-Adresse für das Angebot dieser Einheit umfassen; letztere wird benötigt, um die Identifizierung des Gastgebers und der zur kurzfristigen Vermietung angebotenen Einheit zu erleichtern, wenn die Registrierungsnummer fehlt oder inkorrekt ist. Die Verpflichtung zur Bereitstellung der Tätigkeitsdaten, der Registrierungsnummer und der URL-Adresse für das Angebot dieser Einheit gilt nur für Online-Plattformen, die tatsächlich den Abschluss direkter Transaktionen zwischen Gastgebern und Gästen ermöglicht haben, da nur diese Plattformen in der Lage sind, Daten wie die Anzahl der Nächte, für die eine Einheit gemietet wird, und die Anzahl der Gäste pro Nacht in der Einheit zu erheben. Die Mitgliedstaaten sollten keine Maßnahmen beibehalten oder einführen, mit denen Plattformen dazu aufgefordert werden, Anbieter von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und deren Tätigkeiten zu melden, wenn diese Maßnahmen von den in der vorliegenden Verordnung festgelegten abweichen, es sei denn, das Unionsrecht sieht etwas anderes vor.

(19)Um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten angemessen, relevant sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt ist, sollten Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nicht verpflichtet sein, zusätzliche Informationen über die Identität der Gastgeber und über Einheiten zu melden, da diese Informationen bereits von den zuständigen Behörden im Rahmen der für Gastgeber geltenden Registrierungsverfahren erhoben werden.

(20)Von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 29 als Klein- oder Kleinstunternehmen eingestuft wurden, sollte nicht verlangt werden, Maschine-zu-Maschine-Kommunikationsverfahren für den Datenaustausch zu nutzen, wenn im sie vorangegangenen Quartal im Monatsdurchschnitt nicht die Zahl von mindestens 2500 aktiven Gastgebern in der Union erreicht haben. Indem man diesen Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ermöglicht, Daten manuell über die einheitliche digitale Zugangsstelle auszutauschen, werden der Befolgungsaufwand reduziert und ihre finanziellen oder technischen Ressourcen berücksichtigt, während gleichzeitig dafür gesorgt wird, dass die zuständigen Behörden die einschlägigen Daten erhalten. Es wird davon ausgegangen, dass Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die Klein- oder Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind und diesen Schwellenwert erreichen oder überschreiten, bereits Systeme eingerichtet haben sollten, die eine Einhaltung der Anforderung der Maschine-zu-Maschine-Übermittlung ermöglichen.

(21)Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sollten verpflichtet sein, den Berichtspflichten in Bezug auf die von ihnen vermittelten Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung für Einheiten nachzukommen, die sich in einem Gebiet befinden, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde, sofern der Mitgliedstaat die einheitliche digitale Zugangsstelle eingerichtet hat. Die Erhebung und der Austausch dieser Informationen sind notwendig, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der für Gastgeber geltenden Registrierungsverfahren überwachen können und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, angemessene und verhältnismäßige Strategien im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu konzipieren und durchzusetzen.

(22)Um zu vermeiden, dass Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften mit unterschiedlichen technischen Anforderungen und einer Vielzahl von Zugangsstellen für den Datenaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats konfrontiert werden, sollte eine einheitliche digitale Zugangsstelle auf nationaler Ebene geschaffen werden, die als Zugangstor für den elektronischen Austausch von Daten zwischen Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und den zuständigen Behörden dient und sicherstellt, dass Daten zeitnah über zuverlässige und effiziente Prozesse ausgetauscht werden können.

(23)Die einheitlichen digitalen Zugangsstellen sollten es den Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erleichtern, nach dem Zufallsprinzip die Gültigkeit von Registrierungsnummern oder die Richtigkeit von Eigenerklärungen zu prüfen, um die Anzahl von Fehlern und Unstimmigkeiten hinsichtlich der Datenübermittlung zu reduzieren und ihren Befolgungsaufwand zu verringern. Die einheitliche digitale Zugangsstelle sollte zwar nicht die tatsächliche Speicherung der Registrierungsnummer erfordern, aber die Durchführung von Stichprobenkontrollen ermöglichen, entweder automatisch mittels einer Anwendungsprogrammierschnittstelle, die die Überprüfung einer Registrierungsnummer anhand der Einträge in das Register der einzelnen Registrierungsverfahren in einem an die einheitliche digitale Zugangsstelle angeschlossenen Mitgliedstaat ermöglicht, oder manuell, z. B. durch Eingabe einer Registrierungsnummer in eine Online-Schnittstelle und die Ausgabe einer Gültigkeitsbestätigung. Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sollte es freistehen, zusätzliche Prüfungen über die einheitliche digitale Zugangsstelle durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Registrierungspflicht mit den ihnen bereits zur Verfügung stehenden Mitteln durchsetzen.

(24)Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der technischen Lösungen zur Unterstützung des Datenaustauschs zu gewährleisten und die Interoperabilität der einheitlichen digitalen Zugangsstellen auf nationaler Ebene zu fördern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit diese dann auf dieser Grundlage gegebenenfalls die geltenden Normen und Anforderungen an die Interoperabilität festlegen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 ausgeübt werden.

(25)Es sollte für eine Angleichung zwischen den verschiedenen Registern in einem Mitgliedstaat und ihre Interoperabilität mit der einheitlichen digitalen Zugangsstelle gesorgt werden, um semantische und technische Hindernisse für die gemeinsame Nutzung von Daten zu beseitigen und um wirksamere und effizientere Verwaltungsverfahren zu gewährleisten. Die Einrichtungen, die mit der Schaffung einer einheitlichen digitalen Zugangsstelle auf nationaler Ebene befasst sind, und die Kommission sollten die Umsetzung auf nationaler Ebene und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern.

(26)Im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 wird für den transparenten Austausch von Tätigkeitsdaten und von Registrierungsnummern ein verhältnismäßiger, begrenzter und berechenbarer Rahmen auf Unionsebene benötigt. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auflisten, die ein Registrierungsverfahren eingeführt haben oder aufrechterhalten, um Tätigkeitsdaten für Einheiten in ihrem Hoheitsgebiet anzufordern. Diese Daten sollten nur zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Registrierungsverfahren oder der Durchführungsbestimmungen für den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet werden. Im letzteren Fall sollte eine solche Verarbeitung nur zulässig sein, wenn die betreffenden Vorschriften diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sind und mit dem Unionsrecht, einschließlich der Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit und die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123, im Einklang stehen. Zur Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz sollte in allen Vorschriften über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften der Zweck der Datenverarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung 2016/679 festgelegt werden. Tätigkeitsdaten (ohne personenbezogene Daten) sind auch unerlässlich für Behörden, die solche Vorschriften im Rahmen der Bemühungen zur Förderung eines ausgewogenen Tourismus-Ökosystems – einschließlich wirksamer und verhältnismäßiger Vorschriften für den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften – konzipieren. Eine Aufbewahrungsfrist von höchstens einem Jahr sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Einhaltung der für Gastgeber oder die betreffenden vermieteten Einheiten geltenden Vorschriften sicherzustellen und politische Maßnahmen zu erarbeiten.

(27)Aggregierte Datensätze auf der Grundlage der verfügbaren Tätigkeitsdaten wären auch für die Erstellung amtlicher Statistiken von Bedeutung. Diese Daten sollten – zusammen mit Informationen über die Gesamtzahl der Einheiten und die Höchstzahl der Gäste, die die Einheit in jedem geografischen Unterfeld beherbergen kann – monatlich an die nationalen statistischen Ämter und Eurostat übermittelt werden, damit Statistiken im Einklang mit den Anforderungen, die für andere Dienstleister im Beherbergungssektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik gelten, erstellt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die nationale Einrichtung benennen, die für die Aggregierung der Daten und deren Übermittlung verantwortlich ist. Die zuständigen Behörden sollten die Tätigkeitsdaten – mit Ausnahme jeglicher Daten wie Registrierungsnummern und URL, die die Identifizierung von einzelnen Einheiten oder Gastgebern ermöglichen – mit Einrichtungen und Personen austauschen können, wenn dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungs- oder Analysetätigkeiten sowie zur Konzeption neuer Geschäftsmodelle und Dienstleistungen erforderlich ist. Unter denselben Bedingungen könnten die Tätigkeitsdaten über sektorspezifische Datenräume zur Verfügung gestellt werden, wenn diese eingerichtet sind.

(28)Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Informationen bereitstellen, um es den Behörden, den Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, den Gastgebern und den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, die Gesetze, Verfahren und Anforderungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften auf ihrem Hoheitsgebiet zu verstehen. Dazu gehören Registrierungsverfahren sowie alle Anforderungen an den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften.

(29)Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat eine Behörde benennen, die die Durchführung überwachen und der Kommission alle zwei Jahre Bericht erstatten sollte.

(30)Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sorgen. Die mit der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 betrauten Behörden sollten sicherstellen, dass die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen für Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften hinsichtlich der Gestaltung der Schnittstelle von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften betreffend die Registrierungsnummer eines Gastgebers im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit den in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Befugnissen und Verfahren eingehalten werden. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 sollte daher der zuständige Koordinator für digitale Dienste oder die Kommission ermächtigt werden, die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Konformität durch Technikgestaltung im Einklang mit der in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Zuweisung von Zuständigkeiten durchzusetzen. Folglich sollte die Kommission die Befugnis erhalten, direkte Durchsetzungsmaßnahmen nur in Bezug auf sehr große Online-Plattformen, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 bestimmt wurden, zu erlassen.

(31)Die Mitgliedstaaten sollten eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ergebnisse der Stichprobenkontrollen, der Verpflichtung zur Aufnahme eines Verweises auf die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen über die Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und der Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten über Plattformen für die kurzfristige Vermietung gewährleisten. Aufgrund der besonderen Art dieser Verpflichtungen sollte es den Behörden, die von dem Mitgliedstaat der einheitlichen digitalen Zugangsstelle benannt wurden, in dem sich die betreffende Einheit befindet, obliegen, diese Verpflichtungen durchzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gelten, festlegen und sie sollten sicherstellen, dass die Sanktionen gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 32 umgesetzt und mitgeteilt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen sollten eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung von Daten.

(32)Die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 , mit der das einheitliche digitale Zugangstor eingerichtet wurde, enthält allgemeine Vorschriften für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarktes maßgeblich sind, damit Bürger und Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, ohne durch unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand belastet zu werden. Die Informationsanforderungen und -verfahren, die unter die vorliegende Verordnung fallen, sollten den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1724 entsprechen. Insbesondere sollten die Verfahren für die Registrierung durch die Gastgeber und die Vergabe der Registrierungsnummer nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1724 aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass jeder Gastgeber von vollständig online abzuwickelnden Verfahren profitieren kann. Die Verordnung (EU) 2018/1724 sollte daher entsprechend geändert werden.

(33)Ferner sollten Gastgeber mit Einheiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung Daten und Belege wiederverwenden dürfen, die sie bereits bei der ersten Registrierung eingereicht haben, um den Befolgungsaufwand für Gastgeber zu reduzieren. Diese Funktion könnte durch die Nutzung der Infrastruktur des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1463 der Kommission 34 eingerichteten technischen Systems zur einmaligen Erfassung bereitgestellt werden.

(34)Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung regelmäßig überprüfen und deren Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften überwachen, die über entsprechende Online-Plattformen in der Union angeboten werden. Die Bewertung sollte jegliche Auswirkungen auf Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und jegliche Auswirkungen auf die verbesserte Verfügbarkeit von Daten über Inhalt und Verhältnismäßigkeit von nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften umfassen. Um einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen in diesem Sektor zu erhalten, sollten im Rahmen der Bewertung die einschlägigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der betreffenden Interessenträger berücksichtigt werden.

(35)Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, Registrierungsverfahren einzuführen, bestehende Registrierungsverfahren an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und einheitliche digitale Eingangsstellen einzurichten, und um Plattformen und Gastgebern die Anpassung an die neuen Anforderungen zu ermöglichen, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung verschoben werden.

(36)Da die Ziele dieser Verordnung, konkret das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf die Dienstleistungen, die durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erbracht werden, nicht angemessen durch die Mitgliedstaaten und daher besser auf Unionsebene erreicht werden können, kann die Union diese Verordnung im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, wie in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt, beschließen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(37)Das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten wird insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679 geschützt. Diese Verordnung bildet die Grundlage für Vorschriften und Anforderungen an die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, einschließlich Datensätzen, die eine Mischung aus personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten umfassen und diese Daten untrennbar verbunden sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Daher sind die Datenschutzaufsichtsbehörden für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung erfolgt.

(38)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 angehört und hat am [XX XX 2022] 36 eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erhebung von Daten durch die zuständigen Behörden und Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sowie für die Datenweitergabe von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die von Gastgebern über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung angeboten werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.Diese Verordnung gilt für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die Dienstleistungen für Gastgeber anbieten, die ihrerseits Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in der Union erbringen, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung.

2.Von dieser Verordnung bleiben unberührt:

(a)nationale, regionale oder lokale Vorschriften zur Regelung des Zugangs zu oder der Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften durch Gastgeber, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist;

(b)nationale, regionale oder lokale Vorschriften zur Regelung der Entwicklung oder der Nutzung von Grund und Boden, der Raumordnung oder von Baunormen;

(c)Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zur Regelung der Verhinderung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten sowie der Strafvollstreckung;

(d)Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zur Regelung der Verwaltung, Erhebung, Vollstreckung und Beitreibung von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben.

3.Diese Verordnung lässt die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union unberührt, die andere Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften regeln, insbesondere:

(a)die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 ;

(b)die Verordnung (EU) 2022/2065;

(c)die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 ;

(d)die Richtlinie 2000/31/EG;

(e)die Richtlinie 2006/123/EG;

(f)die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 ;

(g)die Richtlinie 2010/24/EU des Rates 40 und

(h)die Richtlinie 2011/16/EU des Rates 41 .

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)„Einheit“ bezeichnet eine in der Union gelegene möblierte Unterkunft, die Gegenstand einer kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist; Ausgeschlossen sind:

(a)Hotels, Gasthöfe und Pensionen, einschließlich Ferienhotels, Suite-/Apartmenthotels, Hostels und Motels wie in Gruppe 55.1 („Hotels, Gasthöfe und Pensionen“) der NACE Rev. 2, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 , beschrieben;

(b)die Bereitstellung von Unterkünften auf Campingplätzen wie in NACE Rev. 2 Gruppe 55.3, Anhang I der Verordnung 1893/2006, beschrieben.

(2)„Gastgeber“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die auf gewerblicher oder nicht gewerblicher Basis gegen Entgelt eine Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

(3)„aktive Gastgeber“ bezeichnet Gastgeber, die während eines Zeitraums von einem Monat über mindestens eine auf einer Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gelistete Einheit verfügen;

(4)„Gast“ bezeichnet eine natürliche Person, die in einer Einheit untergebracht ist;

(5)„Dienstleistung im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften“ bezeichnet die kurzfristige Vermietung einer Einheit gegen Entgelt, unabhängig davon, ob diese gewerblich oder nichtgewerblich erfolgt, wie im nationalen Recht weiter konkretisiert;

(6)„Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften“ bezeichnet eine Online-Plattform im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065, die es Gästen ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Gastgebern über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften abzuschließen;

(7)„Registrierungsnummer“ bezeichnet eine vom zuständigen Mitgliedstaat vergebene individuelle Kennung, mit der eine Einheit in diesem Mitgliedstaat identifiziert wird;

(8)„Registrierungsverfahren“ bezeichnet jedes Verfahren, mit dem Gastgeber den zuständigen Behörden spezifische Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen müssen, bevor sie mit dem Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften beginnen können;

(9)„Angebot“ bezeichnet eine Einheit, die zur kurzfristigen Vermietung angeboten und auf der Website einer Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften veröffentlicht wird;

(10)„zuständige Behörde“ bezeichnet eine nationale, regionale oder lokale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Verwaltung und Durchsetzung von Registrierungsverfahren und/oder für die Erhebung von Daten über Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zuständig ist;

(11)„Tätigkeitsdaten“ bezeichnet die Zahl der Übernachtungen, für die eine Einheit gemietet wird, und die Zahl der Gäste, die in der Einheit pro Nacht gewohnt haben;

(12)„kleine oder sehr kleine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften“ bezeichnet eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die als Klein- oder Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gilt.

KAPITEL II

Registrierung

Artikel 4

Registrierungsverfahren

1.Jedes von einem Mitgliedstaat auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene für Einheiten in seinem Hoheitsgebiet eingeführte Registrierungsverfahren muss den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass: 

(a)die Registrierungsverfahren auf der Grundlage von Erklärungen der Gastgeber erfolgen;

(b)die Registrierungsverfahren die automatische und unverzügliche Vergabe einer Registrierungsnummer für eine bestimmte Einheit ermöglichen, sobald der Gastgeber die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und gegebenenfalls alle gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Belege vorlegt;

(c)eine Einheit nicht mehr als einem Registrierungsverfahren unterliegt;

(d)technische Mittel vorhanden sind, damit Informationen und Unterlagen von einem Gastgeber aktualisiert werden können;

(e)technische Mittel zur Bewertung der Gültigkeit der Registrierungsnummern vorhanden sind;

(f)technische Mittel vorhanden sind, die es einem Gastgeber ermöglichen, eine Einheit aus dem in Absatz 4 genannten Register zu entfernen;

(g)Gastgeber, wenn sie ihre Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung über eine Online-Plattform für kurzfristige Vermietungen anbieten, angeben müssen, ob sich die angebotene Einheit in einem Gebiet befindet, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde oder angewendet wird, und gegebenenfalls die Registrierungsnummer angeben.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gastgeber verlangen können, dass die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 bereitgestellten Informationen oder Unterlagen für spätere Registrierungen wiederverwendet werden können.

4.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Registrierungsnummern in ein Register aufgenommen werden. Die zuständige Behörde, die die Registrierungsnummer erteilt, ist für die Einrichtung und Pflege des Registers verantwortlich.

Artikel 5

Von Gastgebern vorzulegende Informationen

1.Bei der Registrierung im Rahmen eines Registrierungsverfahrens gemäß Artikel 4 legt der Gastgeber folgende Angaben in Form einer Erklärung vor:

(a)für jede Einheit:

(1)die Anschrift der Einheit;

(2)die Art der Einheit;

(3)die Angabe, ob die Einheit ganz oder teilweise am Haupt- oder Zweitwohnsitz des Gastgebers oder zu anderen Zwecken angeboten wird;

(4)die Höchstzahl der Gäste, die die Einheit aufnehmen kann;

(b)wenn es sich bei den Gastgebern um natürliche Personen handelt:

(1)die Namen;

(2)eine nationale Identifikationsnummer oder, falls nicht verfügbar, andere Informationen, die die Identifizierung der Person ermöglichen;

(3)die Anschrift;

(4)eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme;

(5)die E-Mail-Adresse, die die zuständige Behörde für die schriftliche Kommunikation verwenden kann;

(c)wenn es sich bei den Gastgebern um juristische Personen handelt:

(1)die Namen;

(2)die nationale Handelsregisternummer;

(3)die Namen aller gesetzlichen Vertreter;

(4)die eingetragene Anschrift;

(5)zur Kontaktaufnahme die Telefonnummer eines Vertreters dieser juristischen Person;

(6)eine E-Mail-Adresse, die die zuständige Behörde für die schriftliche Kommunikation verwenden kann;

2.Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen geeignete Belege beigefügt werden.

3.Verlangt ein Mitgliedstaat vom Gastgeber die Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen, so berührt die Vorlage dieser Informationen und Unterlagen nicht die Vergabe der Registrierungsnummer gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b.

4.Unbeschadet des Artikels 6 aktualisieren die Gastgeber die Informationen und Unterlagen über die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d genannte Funktion, wenn sich die Situation wesentlich ändert und dies durch die gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen und Unterlagen untermauert wird. 

5.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen oder Unterlagen, die im Rahmen eines Registrierungsverfahrens gemäß Artikel 4 übermittelt werden, in sicherer und vertraulicher Weise und nur für einen Zeitraum aufbewahrt werden, der für die Identifizierung der Einheit erforderlich ist, sowie längstens für ein Jahr, nachdem der Gastgeber über die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f genannte Funktion angegeben hat, dass die Einheit aus dem Register gelöscht werden sollte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Gastgeber gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen nur für die Zwecke der Vergabe der Registrierungsnummer und der Einhaltung der geltenden Vorschriften des Mitgliedstaats über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet werden.

6.Die Gastgeber sind für die Richtigkeit der Informationen verantwortlich, die sie den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel zur Verfügung stellen, sowie für die Richtigkeit der Informationen, die sie gemäß Artikel 7 dieser Verordnung an Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung übermitteln.

Artikel 6

Überprüfung durch die zuständigen Behörden

1.Die zuständigen Behörden können nach der Vergabe einer Registrierungsnummer jederzeit die Erklärung und alle von einem Gastgeber gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgelegten Belege überprüfen.

2.Stellt eine zuständige Behörde nach Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgelegten Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind, so ist diese zuständige Behörde befugt, den Gastgeber aufzufordern, die über die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d genannte Funktion bereitgestellten Informationen und Unterlagen innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzulegenden Frist zu berichtigen.

3.Versäumt es ein Gastgeber, die gemäß Absatz 2 angeforderten Informationen zu berichtigen, so ist die zuständige Behörde befugt, die Gültigkeit der betreffenden Registrierungsnummern auszusetzen und eine Anordnung zu erteilen, mit der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften aufgefordert werden, unverzüglich alle Listen im Zusammenhang mit den betreffenden Einheiten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren.

4.Stellt eine zuständige Behörde nach einer Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass offensichtliche und ernsthafte Zweifel an der Echtheit und Gültigkeit der gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 übermittelten Informationen oder Unterlagen bestehen, so ist sie befugt, die Gültigkeit der betreffenden Registrierungsnummern auszusetzen und eine Anordnung zu erteilen, mit der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften aufgefordert werden, unverzüglich alle Listen im Zusammenhang mit den betreffenden Einheiten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren.

5.Beabsichtigt eine zuständige Behörde, die Gültigkeit von Registrierungsnummern gemäß den Absätzen 3 oder 4 auszusetzen, so teilt sie dies dem Gastgeber unter Angabe der Gründe hierfür schriftlich mit. Der Gastgeber erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzulegenden angemessenen Frist gehört zu werden und gegebenenfalls die betreffenden Informationen oder Unterlagen zu berichtigen. Bestätigt die zuständige Behörde nach Anhörung des Gastgebers ihre Absicht, die Gültigkeit einer oder mehrerer Registrierungsnummern auszusetzen, so teilt sie diese Entscheidung dem Gastgeber schriftlich mit und fügt eine Kopie der Anordnung nach den Absätzen 3 oder 4 bei.

6.Gemäß den Absätzen 3, 4 und 10 erteilte Anordnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

(a)eine Begründung;

(b)klare Informationen, die es dem Anbieter der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ermöglichen, das/die betreffende(n) Angebote(n) zu identifizieren und aufzufinden, z. B. eine oder mehrere exakte URL-Adressen und die Identität der zuständigen Behörde;

(c)die Identität des Gastgebers und der für die kurzfristige Vermietung angebotenen Einheit.

7.Die Gültigkeit einer Registrierungsnummer ist auszusetzen, bis der Gastgeber die einschlägigen Informationen und Unterlagen bei den zuständigen Behörden berichtigt hat. Nach Eingang über die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d genannte Funktion und Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Korrektheit der vom Gastgeber bereitgestellten Informationen und Unterlagen geben die zuständigen Behörden die Registrierungsnummer wieder frei.

8.Die zuständige Behörde unterrichtet die Gastgeber über die Rechtsbehelfe, die im Zusammenhang mit den gemäß den Absätzen 2 bis 5 und 7 ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

9.Verlangt ein Mitgliedstaat vom Gastgeber die Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 3, so kann er die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Informationen oder Unterlagen anwenden, sofern die betreffende Anforderung nichtdiskriminierend und verhältnismäßig ist und mit dem Unionsrecht im Einklang steht.

10.Wenn ein Registrierungsverfahren Anwendung findet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden nach nationalem Recht Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anweisen können, Angebote im Zusammenhang mit Einheiten zu entfernen, die ohne Registrierungsnummer oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden.

Artikel 7

Konformität durch Technikgestaltung

1.Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften müssen:

(a)von den Gastgebern verlangen, dass sie selbst angeben, ob sich die für eine kurzfristige Vermietung angebotene Einheit in einem Gebiet befindet, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde oder angewandt wird;

(b)ihre Online-Schnittstelle so gestalten und organisieren, dass – wenn der Gastgeber erklärt, dass sich die für eine kurzfristige Vermietung angebotene Einheit in einem Gebiet befindet, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde oder angewandt wird – die Gastgeber es den Nutzern ermöglichen, die Einheit durch eine Registrierungsnummer zu identifizieren, und sicherstellen, dass die Gastgeber eine Registrierungsnummer angegeben haben, bevor sie für diese Einheit das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ermöglichen;

(c)angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Erklärung der Gastgeber über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Registrierungsverfahrens durch Stichprobenkontrollen zu überprüfen, wobei die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellte Liste, und gegebenenfalls die Gültigkeit der vom Gastgeber bereitgestellten Registrierungsnummer, auch durch die Nutzung der Funktionen, die von den einheitlichen digitalen Zugangsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung angeboten werden, zu berücksichtigen sind, nachdem der Gastgeber das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gestattet hat.

2.Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden und die Gastgeber über die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf falsche Angaben von Gastgebern oder ungültige Registrierungsnummern.

3.Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften enthalten in einem bestimmten, direkt und leicht zugänglichen Abschnitt der Online-Schnittstelle einen Verweis auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 bereitzustellenden Informationen.

KAPITEL III

Datenberichterstattung

Artikel 8

Registrierungsverfahren für die Datenberichterstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Einheiten, die sich in einem Gebiet befinden, das in der Liste gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt ist, ein Registrierungsverfahren eingerichtet oder aufrechterhalten wird.

Artikel 9

Verpflichtung von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zur Übermittlung von Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern

1.Betrifft ein Angebot eine Einheit, die sich in einem Gebiet befindet, das in der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Liste aufgeführt ist, so erheben die Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften die Tätigkeitsdaten pro Einheit und übermitteln diese monatlich zusammen mit der entsprechenden, vom Gastgeber angegebenen Registrierungsnummer und der URL des Angebots an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einheit befindet. Diese Übermittlung erfolgt über Maschine-zu-Maschine-Kommunikation.

2.Abweichend von Absatz 1 übermitteln kleine oder sehr kleine Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die im vorangegangenen Quartal einen monatlichen Durchschnitt von mindestens 2500 aktiven Gastgebern in der Union erreicht haben, die Tätigkeitsdaten pro Einheit, ausgewiesen durch die entsprechende Registrierungsnummer, am Ende des Quartals automatisch oder manuell zusammen mit der URL des Angebots an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einheit befindet.

Artikel 10

Einrichtung und Funktionen einheitlicher digitaler Zugangsstellen

1.Hat ein Mitgliedstaat ein oder mehrere Registrierungsverfahren gemäß Artikel 8 eingerichtet, richtet er eine einheitliche digitale Zugangsstelle für den Empfang von Tätigkeitsdaten ein, die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 9 übermittelt werden. Der Mitgliedstaat muss festlegen, welche Behörde für den Betrieb der einheitlichen digitalen Zugangsstelle zuständig sein wird.

2.Die in Absatz 1 genannte einheitliche digitale Zugangsstelle hat folgende Funktionen aufzuweisen:

(a)Bereitstellung einer technischen Schnittstelle für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die sowohl die Maschine-zu-Maschine-Übermittlung als auch die manuelle Übermittlung von Tätigkeitsdaten, der entsprechenden Registrierungsnummer und der URL der Angebote ermöglicht;

(b)Erleichterung von Stichprobenkontrollen der Gültigkeit der von den Gastgebern übermittelten Registrierungsnummer durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c;

(c)Verfügbarmachung – für die in Artikel 12 genannten zuständigen Behörden – einer technischen Schnittstelle für den Empfang von Tätigkeitsdaten, der entsprechenden Registrierungsnummer und der URL von Angeboten, die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften übermittelt werden, ausschließlich für die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Zwecke für die Einheiten in ihrem Hoheitsgebiet.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte einheitliche digitale Zugangsstelle folgende Funktionen aufweist:

(a)Interoperabilität mit den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Registern;

(b)die Möglichkeit, die von den Gastgebern gemäß Artikel 5 bereitzustellenden Informationen weiterzuverwenden, wenn dieselben Informationen oder Daten von mehreren Registern gemäß Artikel 4 Absatz 3 innerhalb desselben Mitgliedstaats angefordert werden;

(c)Vertraulichkeit, Integrität und Sicherheit der Verarbeitung der von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 9 übermittelten Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern sowie der URL des Angebots.

4.In der in Absatz 1 genannten einheitlichen digitalen Zugangsstelle werden keine personenbezogene Daten enthaltenden Informationen gespeichert. Es ist lediglich eine automatische, einstweilige und vorübergehende Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, die unbedingt erforderlich ist, um den in Artikel 12 genannten Behörden Zugang zu den von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften bereitgestellten Tätigkeitsdaten, Registrierungsnummern und URL von Angeboten zu ermöglichen.

5.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen und Verfahren erlassen, um die Interoperabilität von Lösungen für die Funktionsweise der nationalen einheitlichen digitalen Zugangsstellen und den nahtlosen Datenaustausch, einschließlich der Struktur der Registrierungsnummern, sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 11

Koordinierung der einheitlichen digitalen Zugangsstellen

1.Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen Koordinator. Die nationalen Koordinatoren fungieren als Kontaktstelle für ihre jeweiligen Verwaltungen in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der einheitlichen digitalen Zugangsstelle.

Ein nationaler Koordinator je Mitgliedstaat ist für die Kontakte mit der Kommission in allen Fragen im Zusammenhang mit der einheitlichen digitalen Zugangsstelle verantwortlich. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission den Namen und die Kontaktangaben seines nationalen Koordinators mit. Die Kommission richtet eine Liste der nationalen Koordinatoren und deren Kontaktdaten ein und pflegt diese.

2.Hiermit wird die Koordinierungsgruppe „Einheitliche digitale Zugangsstellen“ (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) eingesetzt. Sie besteht aus einem nationalen Koordinator aus jedem Mitgliedstaat unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Die Koordinierungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Arbeit der Koordinierungsgruppe wird von der Kommission unterstützt.

3.Die Koordinierungsgruppe unterstützt die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die einheitlichen digitalen Zugangsstellen. Die Koordinierungsgruppe nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

(a)Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren zu Fragen im Zusammenhang mit der Koordinierung der Umsetzung auf nationaler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 10;

(b)Unterstützung der Kommission bei der Förderung der Nutzung von Interoperabilitätslösungen für das Funktionieren einheitlicher digitaler Zugangsstellen und den automatisierten Datenaustausch;

(c)Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes in Bezug auf ein Nachrichtenformat für die Übermittlung von Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern sowie einer gemeinsamen Struktur der Registrierungsnummern.

Artikel 12

Datenzugang

1.Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zuständigen Behörden, die für Gebiete zuständig sind, für die ein Registrierungsverfahren gemäß Artikel 8 gilt.

2.Zugang zu den gemäß Artikel 9 übermittelten Informationen wird der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn der Zweck der Verarbeitung in Folgendem besteht:

(a)Überwachung der Einhaltung der Registrierungsverfahren gemäß Artikel 8;

(b)Durchführungsbestimmungen für den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, sofern diese Vorschriften nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sind und mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.

3.Die gemäß Absatz 1 aufgeführten Behörden bewahren die Tätigkeitsdaten auf eine sichere und vertrauliche Weise so lange auf, wie dies für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist, maximal aber bis zu einem Jahr nach ihrem Eingang. Diese zuständigen Behörden können im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Tätigkeitsdaten ohne solche Daten austauschen, mit denen einzelne Einheiten oder Gastgeber identifiziert werden können, einschließlich Registrierungsnummern und URL, insbesondere mit Folgendem:

(a)Behörden, die mit der Entwicklung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung beauftragt sind;

(b)Einrichtungen oder Personen, die wissenschaftliche Forschung, Analysetätigkeiten oder die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle durchführen, sofern dies für die Zwecke dieser Tätigkeiten erforderlich ist.

4.Die Mitgliedstaaten aggregieren die gemäß Artikel 9 erhaltenen Tätigkeitsdaten und übermitteln sie monatlich den nationalen statistischen Ämtern und Eurostat zur Erstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 . Die Daten werden auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene aggregiert und enthalten Informationen über die Gesamtzahl der Einheiten und die Höchstzahl der Gäste, die die Einheit in jeder geografischen Unterteilung aufnehmen kann. Die Daten werden nach der Art der Einheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeschlüsselt. Die Mitgliedstaaten benennen die nationale Stelle, die für die Aggregation der Daten und ihre Übermittlung an die nationalen statistischen Ämter und Eurostat zuständig ist.

KAPITEL IV

Information, Überwachung und Durchsetzung

Artikel 13

Informationspflichten

1.Die Mitgliedstaaten erstellen folgende Listen und stellen diese kostenlos zur Verfügung:

(a)eine Liste der Gebiete, in denen in ihrem Hoheitsgebiet ein Registrierungsverfahren gilt;

(b)eine Liste der Gebiete, für die die zuständigen Behörden Daten von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften angefordert haben.

2.Die zuständigen Behörden fördern in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Sensibilisierung für die Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung.

Artikel 14

Überwachung

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet überwacht und der Kommission alle zwei Jahre darüber Bericht erstattet.

Artikel 15

Durchsetzung

1.Für die Zwecke der Durchsetzung des Artikels 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065, und alle darin enthaltenen Bezugnahmen auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung. Soweit der Kommission gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 Befugnisse übertragen werden, erstrecken sie sich auch auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

2.Die vom Mitgliedstaat der betreffenden einheitlichen digitalen Zugangsstelle benannten Behörden sind für die Durchsetzung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 9 dieser Verordnung zuständig.

3.Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gegen Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 9 zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

4.Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum [Geltungsbeginn der Verordnung] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Absatz 2 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 16

Ausschuss

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 17

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Die Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert:

1.in Anhang I wird in der zweiten Spalte in der Zeile „N. Dienstleistungen“ folgende Nummer 4 angefügt:

„4. Informationen über die Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, einschließlich der in Artikel 13 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates [.../...] [über die Erhebung und den Austausch von Daten über Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724] genannten Listen“.

2.Anhang II wird wie folgt geändert:

(a)In der zweiten Spalte wird in der Zeile „Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens“ als neue Zeile Folgendes angefügt:

„Angaben des Gastgebers in Registrierungsverfahren in Bezug auf Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften“;

(b)in der dritten Spalte wird in der Zeile „Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens“ als neue Zeile Folgendes angefügt:

„Ausstellung einer Registrierungsnummer“.

Artikel 18

Bewertung und Überprüfung

1.Spätestens fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bewertet die Kommission diese Verordnung und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Dieser Bericht stützt sich auf die von den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 14 vorgelegten Bewertungen.

2.Bei der Bewertung nach Absatz 1 werden insbesondere folgende Aspekte bewertet:

(a)die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Verpflichtungen, die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften auferlegt werden;

(b)die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Verfügbarkeit von Daten über die Bereitstellung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die in der Union von Gastgebern über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften angeboten werden und

(c)soweit möglich, die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Inhalt und die Verhältnismäßigkeit nationaler Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf den Zugang zu und die Bereitstellung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, auch wenn diese Dienstleistungen grenzüberschreitend erbracht werden.

Artikel 19

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident

(1)    In den Sommern der Jahre 2020 und 2021 wurden mehr Unterkünfte im Bereich der kurzfristigen Vermietung gebucht als im Sommer des Jahres 2018; siehe Daten von Eurostat .
(2)    Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
(3)    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(4)    Urteil vom 22September 2020, Cali Apartments SCI und HX gegen Procureur général près la cour d'appel de Paris und Ville de Paris, C-724/18, EU:C:2020:743, Rn. 88.
(5)    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(6)    Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten.
(7)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz) (COM(202268 final).
(8)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.
(9)    Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(10)    Die Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hat den Rahmen der EU zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung erweitert. Mitgliedstaaten mussten diese Richtlinie bis zum 31. Januar 2022 in nationales Recht umsetzen und müssen die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2023 anwenden.
(11)     Mitteilung der Kommission über eine Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 67 final)
(12)     Mitteilung der Kommission über eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (COM(2020) 103)
(13)     Übergangspfad für den Tourismus – Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (europa.eu)
(14)     Final Action Plan of the Partnership on Culture/Cultural Heritage (Endgültiger Aktionsplan der Partnerschaft für Kultur und kulturelles Erbe)| Futurium (europa.eu)
(15)     DIE 17 ZIELE | Nachhaltige Entwicklung (un.org)
(16)    Konferenz zur Zukunft Europas, Bericht über das endgültige Ergebnis, 12. Vorschlag, https://futureu.europa.eu/pages/reporting?locale=de , siehe auch COM(2022404 final.
(17)    Wie die Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen, hier abrufbar, sowie sonstige einschlägige Handelsabkommen.
(18)     COM(2022) 28 final
(19)    Mitteilung über eine Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft (COM(2016)0356 final).
(20)     Schlussfolgerungen des Rates (angenommen am 27. Mai 2019) über die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismussektors als Motor für nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung und sozialen Zusammenhalt in der EU im nächsten Jahrzehnt
(21)     Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2021 zu dem Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum für alle
(22)    ABl. C … vom …, S. ….
(23)    ABl. C … vom …, S. ….
(24)    ABl. C … vom …, S. ….
(25)    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(26)    Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17).
(27)    Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
(28)    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(29)    Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(30)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(31)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(32)    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(33)    Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(34)    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1463 der Kommission vom 5. August 2022 zur Festlegung technischer und operativer Spezifikationen des technischen Systems für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und zur Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates, C/2022/5628 (ABl. L 231 vom 6.9.2022, S. 1.).
(35)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(36)    [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Fußnote sobald verfügbar einfügen].
(37)    Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
(38)    Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1).
(39)    Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(40)    Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
(41)    Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(42)    Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (Abl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(43)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 87 vom 31.3.2009, S. 164).
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