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Document 52022PC0566

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Einsetzung des WPA-Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu vertreten ist

COM/2022/566 final

Brüssel, den 31.10.2022

COM(2022) 566 final

2022/0352(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Einsetzung des WPA-Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Einsetzung des WPA-Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu vertreten ist. Bislang besteht die Vertragspartei Zentralafrika gemäß dem Abkommen aus der Republik Kamerun.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

Die Ziele des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) bestehen darin,

(a)durch den Aufbau einer Handelspartnerschaft, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung, den Millenium-Entwicklungszielen und dem Cotonou-Abkommen in Einklang steht, zur Eindämmung und schließlich zur Beseitigung der Armut beizutragen;

(b)in Zentralafrika eine wettbewerbsfähigere und stärker diversifizierte regionale Wirtschaft sowie ein beständigeres Wachstum zu fördern;

(c)die regionale Integration, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in der Region Zentralafrika zu fördern;

(d)die schrittweise Integration der Vertragspartei Zentralafrika in die Weltwirtschaft im Einklang mit ihren politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern;

(e)die Leistungsfähigkeit der Vertragspartei Zentralafrika in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen zu erhöhen;

(f)einen wirksamen, berechenbaren und transparenten regionalen Regelungsrahmen für Handel und Investitionen in der Region Zentralafrika festzulegen und durchzuführen und so die Voraussetzungen zu schaffen für mehr Investitionen und privatwirtschaftliche Initiativen und für die Steigerung der Angebotskapazität bei Waren und Dienstleistungen sowie der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in der Region;

(g)die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen Interesse zu stärken. Zu diesem Zweck werden mit dem Abkommen, im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen, die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen verbessert, eine neue Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien durch die schrittweise, asymmetrische Handelsliberalisierung unterstützt und die Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen intensiviert, verbreitert und vertieft;

(h)die Entwicklung der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern.

Das Abkommen wurde zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, Kongo, der Demokratischen Republik Kongo, São Tomé und Príncipe, Gabun, Äquatorialguinea und Tschad andererseits ausgehandelt. Bislang besteht die Vertragspartei Zentralafrika gemäß dem Abkommen aus der Republik Kamerun. Das Abkommen mit der Vertragspartei Zentralafrika wurde am 22. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnet und wird seit dem 4. August 2014 vorläufig angewandt.

2.2.Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Gemäß Artikel 5 der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses EU-Zentralafrika, die am 15. Dezember 2016 mit dem Beschluss Nr. 1/2016 des WPA-Ausschusses angenommen wurde, kann der WPA-Ausschuss ihm unterstellte Unterausschüsse einsetzen, die für die Behandlung spezifischer Themen im Rahmen des Abkommens zuständig sind.

Die Notwendigkeit der Einsetzung dieses Unterausschusses wurde mit einer Entschließung paraphiert, die auf der ersten Sitzung des WPA-Ausschusses EU-Zentralafrika am 11. und 12. Mai 2015 in Brüssel (Belgien) zwischen der EU und Kamerun angenommen wurde.

Am 9. und 10. Juni 2022 bekräftigten die Vertragsparteien im Rahmen der sechsten Sitzung des WPA-Ausschusses zwischen der EU und Kamerun ihre Bereitschaft, einen WPA-Unterausschuss für land- und weidewirtschaftliche Fragen einzusetzen, und erörterten ausführlich den Inhalt des Entwurfs eines Beschlusses des WPA-Ausschusses zur Einsetzung eines solchen Unterausschusses. Dieser Beschlussentwurf wurde von den Vertragsparteien bestätigt, die sich darauf einigten, diesen Beschluss nach Prüfung durch die juristischen Dienste und im Einklang mit den internen Verfahren der Vertragsparteien so bald wie möglich anzunehmen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Standpunkt festgelegt, der im Namen der Union im Hinblick auf die Einsetzung des Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Rahmen des WPA EU-Zentralafrika zu vertreten ist.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber ... erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 1 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der WPA-Ausschuss ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – nämlich das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits – eingesetzt wurde.

Der Rechtsakt, den der WPA-Ausschuss annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar. Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 92 des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits völkerrechtlich bindend sein.

Mit den vorgesehenen Rechtsakten wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da der Akt des WPA-Ausschusses EU-Zentralafrika zu einer Änderung des Abkommens führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2022/0352 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Einsetzung des WPA-Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits 2 (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. Januar 2009 in Brüssel gemäß dem Beschluss 2009/152/EG des Rates 3 unterzeichnet und wird seit dem 4. August 2014 vorläufig angewandt.

(2)Die Vertragspartei Zentralafrika besteht gemäß dem Abkommen aus der Republik Kamerun.

(3)Gemäß Artikel 92 des Abkommens ist ein WPA-Ausschuss EU-Zentralafrika für die Verwaltung aller unter das Abkommen fallenden Bereiche und für die Durchführung aller darin genannten Aufgaben zuständig.

(4)Gemäß Artikel 5 der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses EU-Zentralafrika, die am 15. Dezember 2016 mit dem Beschluss Nr. 1/2016 des WPA-Ausschusses angenommen wurde, kann der WPA-Ausschuss EU-Zentralafrika zur effizienten Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten ihm unterstellte Unterausschüsse einsetzen, die für die Behandlung spezifischer Themen im Rahmen des Abkommens zuständig sind. Dementsprechend kann der WPA-Ausschuss EU-Zentralafrika einen WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung einsetzen, um die Ziele des Abkommens zu erreichen.

(5)Es ist angebracht, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Einsetzung eines WPA-Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung festzulegen, da dieser in der Union Rechtswirkung entfalten wird.

(6)Der Standpunkt der Union zur Einsetzung des Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sollte auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingerichteten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Einrichtung eines Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige Änderungen des Entwurfsbeschlusses, die keine wesentlichen Änderungen mit sich bringen, sind ohne erneuten Beschluss des Rates zulässig.

Artikel 2

Der Beschluss des WPA-Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(2)    ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 1.
(3)    Beschluss 2009/152/EG des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 1).
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Brüssel, den 31.10.2022

COM(2022) 566 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Einsetzung des WPA-Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu vertreten ist


ANHANG

Entwurf
BESCHLUSS Nr. …/2022 DES WPA-AUSSCHUSSES –

eingesetzt mit dem Interimsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits – hinsichtlich der Einsetzung des WPA-Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

DER WPA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Interimsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 92, wonach der WPA-Ausschuss für die Verwaltung aller unter das Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung aller darin genannten Aufgaben zuständig ist,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2016 des WPA-Ausschusses vom 15. Dezember 2016 über die Annahme seiner Geschäftsordnung, insbesondere auf Artikel 5, wonach der WPA-Ausschuss ihm unterstellte Unterausschüsse einsetzen kann, die für die Behandlung spezifischer Themen im Rahmen des Abkommens zuständig sind,

In der Erwägung, dass ein WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erforderlich ist –

ERLÄSST FOLGENDEN BESCHLUSS:

Artikel 1

1.Der WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Vertragspartei Zentralafrika wird eingesetzt, um die in Artikel 2 festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.

2.Hauptziel des WPA-Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist es, den Austausch über Fragen der Landwirtschaft, der Weidewirtschaft und der ländlichen Entwicklung zu erleichtern.

Artikel 2

Der WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist dafür zuständig, Unterlagen zu sichten, damit Stellungnahmen ausgearbeitet werden können, Stellungnahmen zu entwickeln und abzugeben und Vorschläge zu Fragen der Landwirtschaft, der Weidewirtschaft und der ländlichen Entwicklung zu unterbreiten. Er ermöglicht es den Vertragsparteien, ihre Erfahrungen, Informationen und bewährten Verfahren auszutauschen und einander in allen Fragen zu konsultieren, die mit den in Titel I Artikel 2 des Abkommens festgelegten allgemeinen und spezifischen Zielen zusammenhängen und in den nachstehend beschriebenen Zuständigkeitsbereich des Unterausschusses fallen.

1.Der WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist dem WPA-Ausschusses unterstellt und dafür zuständig,

a)alle Aspekte der Titel II, III und V des Abkommens, die im Zusammenhang mit dem Handel mit pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen, der Ernährungssicherheit und der ländlichen Entwicklung sowie mit Fragen des geistigen Eigentums und der nachhaltigen Entwicklung – soweit sie pflanzliche und tierische Erzeugnisse betreffen – stehen, zu überwachen.

b)einen politischen Dialog über Landwirtschaft, Viehzucht und ländliche Entwicklung in folgenden Bereichen zu führen:

i)Erzeugung, Verbrauch, Handelsförderung und entsprechende Marktentwicklungen für pflanzliche und tierische Erzeugnisse;

ii)Förderung von Investitionen im Landwirtschafts- und im Weidewirtschaftssektor einschließlich Aktivitäten in kleinerem Maßstab;

iii)Politik, Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Landwirtschaft und ländlichen Entwicklung, einschließlich geografischer Angaben und des ökologischen Landbaus;

iv)neue Technologien, Forschung und Innovation, Wissenstransfer in Sektoren der Landwirtschaft sowie Maßnahmen zur Förderung des Übergangs zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen.

2.Der WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist auch für die Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen des WPA-Ausschusses zuständig, soweit sie sich auf den in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeitsbereich beziehen.

3.Der WPA-Unterausschuss legt seine Stellungnahmen dem WPA-Ausschuss vor.

Artikel 3

Der WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Vertragspartei Zentralafrika andererseits zusammen. Die vertretenen Vertragsparteien können gemeinsam beschließen, weitere Teilnehmer, insbesondere Vertreter der vom Zuständigkeitsbereich des Unterausschusses betroffenen Interessenträger, einzuladen.

Artikel 4

Der WPA-Unterausschuss tritt entweder physisch oder auf andere geeignete Weise zusammen, die von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt wird. Die Tagesordnung und die Häufigkeit der Sitzungen des Unterausschusses werden von den vertretenen Parteien einvernehmlich festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […] 2022

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