EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.10.2022
COM(2022) 534 final
2012/0299(COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften und damit zusammenhängende Maßnahmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/0299 (COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften und damit zusammenhängende Maßnahmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
1.Hintergrund
Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument COM(2012) 614 final – 2012/0299 (COD)):
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16. November 2012
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Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:
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13. Februar 2013
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Stellungnahme des Ausschusses der Regionen:
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30. Mai 2013
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Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:
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20. November 2013
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Übermittlung des geänderten Vorschlags:
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Entfällt
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Festlegung des Standpunkts des Rates:
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17. Oktober 2022
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2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission
Mit dem Richtlinienvorschlag soll eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in den Vorständen großer börsennotierter Gesellschaften erreicht werden. Darin wird das Ziel einer 40 %igen Quote des unterrepräsentierten Geschlechts unter den nicht geschäftsführenden Mitgliedern der Unternehmensleitung festgelegt, und die Unternehmen werden verpflichtet, klare und eindeutige Kriterien für ihre Auswahlverfahren einzuführen. Dieses Ziel soll bis zum 30. Juni 2026 erreicht werden. Die Mitgliedstaaten können ein niedrigeres Ziel (33 %) festlegen, sofern es sowohl für geschäftsführende als auch für nicht geschäftsführende Mitglieder der Unternehmensleitung gilt. Unternehmen, die dem 40 %-Ziel für nicht geschäftsführende Mitglieder der Unternehmensleitung unterliegen, müssten individuelle Verpflichtungen hinsichtlich der Vertretung beider Geschlechter unter den geschäftsführenden Mitgliedern eingehen.
Die Mitgliedstaaten müssen börsennotierte Gesellschaften zwar dazu verpflichten, die quantitativen Zielvorgaben zu erreichen, die Nichterreichung dieser Ziele würde jedoch keine Sanktionen nach sich ziehen. Vielmehr müssten Unternehmen, die die Zielvorgaben nicht erreichen, ein transparentes auf klaren Qualifikationskriterien beruhendes Auswahlverfahren für Vorstandspositionen einführen; diese Kriterien sind von den Unternehmen vor dem Auswahlverfahren festzulegen. Darüber hinaus müssten sie die Gründe erläutern und die Maßnahmen beschreiben, die zur künftigen Erreichung dieser Ziele oder Verpflichtungen getroffen wurden bzw. geplant sind.
Das transparente Auswahlverfahren muss folgende Präferenzregelung enthalten: Bei Vorhandensein gleich qualifizierter Bewerber/innen beiderlei Geschlechts wird der Kandidatin/dem Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts im Prinzip Vorrang eingeräumt. Diese Anforderung beruht auf einer objektiven Bewertung, bei der alle auf die einzelnen Bewerber/innen angewandten Auswahlkriterien im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu positiven Maßnahmen berücksichtigt werden.
Es werden Verfahrensmaßnahmen zur Unterstützung der Bewerber/innen eingeführt, die ein Auswahlverfahren anfechten möchten, z. B. eine Umkehr der Beweislast.
Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen die in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen einzuführen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Richtlinie trägt gut funktionierenden nationalen Systemen Rechnung, indem es den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, die Anwendung der Verfahrensvorschriften auszusetzen, wenn sie über gleichermaßen wirksame nationale Maßnahmen verfügen.
3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates
Im Einklang mit der politischen Einigung sieht der Standpunkt des Rates in erster Lesung folgende Änderungen des Kommissionsvorschlags vor:
·Präzisierung der verfahrensrechtlichen Pflichten zur Erreichung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses, um sicherzustellen, dass alle Phasen des Auswahlverfahrens der Mitglieder des Vorstands abgedeckt sind;
·Klarstellung des Anwendungsbereichs der Richtlinie durch die Definition des Begriffs „börsennotierte Gesellschaft“, auch in Bezug auf den „eingetragenen Sitz“;
·Streichung der Möglichkeit, Unternehmen mit einer besonders von einem Geschlecht dominierten Belegschaft von der Verpflichtung auszunehmen, d. h. Unternehmen, in denen das unterrepräsentierte Geschlecht weniger als 10 % der Belegschaft ausmacht;
·Straffung der Fristen, damit für öffentliche und private Unternehmen dieselben Fristen zur Erfüllung der Ziele gelten;
·Verkürzung der Frist, bis zu der die Unternehmen die quantitativen Ziele erreichen sollen, mit Festsetzung der Frist auf den 30. Juni 2026;
·Aufnahme detaillierter Bedingungen in die Richtlinie, mit denen die Mitgliedstaaten die Anwendung der Verfahrensvorschriften aussetzen können, wenn sie über gleichermaßen wirksame nationale Maßnahmen verfügen;
·Verstärkte Berichterstattung und Überwachung im Rahmen der Überprüfungsklausel: Die Kommission wird nicht nur darüber berichten, ob die Bedingungen für die Anwendung der Aussetzungsklausel erfüllt sind und bleiben, sondern auch prüfen, ob die Mitgliedstaaten, die von dieser Klausel Gebrauch machen, weiterhin Fortschritte im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Mitgliedern der Unternehmensleitung oder unter allen Mitgliedern der Unternehmensleitung in börsennotierten Gesellschaften erzielen. Falls keine weiteren Fortschritte erzielt werden, hat die Kommission mit der Überprüfungsklausel die Möglichkeit, eine Überarbeitung der Richtlinie zu erwägen.
Der Standpunkt des Rates spiegelt die am 7. Juni 2022 erzielte politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat in vollem Umfang wider. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Änderungen des Richtlinienvorschlags mit dessen ursprünglichen politischen Zielen im Einklang stehen. Daher kann sich die Kommission dem Standpunkt des Rates anschließen.
4.Schlussfolgerung
Die Kommission unterstützt den Standpunkt des Rates.
Die Annahme dieser Richtlinie wird einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu einer wirksamen Gleichstellung der Geschlechter in der Europäischen Union darstellen.