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Document 52022PC0509

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Tschechische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

COM/2022/509 final

Brüssel, den 3.10.2022

COM(2022) 509 final

2022/0313(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Tschechische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

   

In der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates („SURE-Verordnung“) ist der Rechtsrahmen festgelegt, mit dem die Union Mitgliedstaaten, die von einer durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernstlich bedroht sind, finanziellen Beistand leisten kann. Die Unterstützung im Rahmen des SURE-Instruments dient in erster Linie der Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern, sowie ergänzend zur Finanzierung bestimmter gesundheitsbezogener Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz.

Am 7. August 2020 ersuchte Tschechien die Union um finanziellen Beistand, der am 25. September 2020 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 des Rates gewährt wurde, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für Beschäftigte und Selbstständige zu ergänzen.

Am 22. September 2022 ersuchte Tschechien die Union um finanziellen Beistand nach der SURE-Verordnung.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der SURE-Verordnung hat die Kommission die tschechischen Behörden konsultiert, um sicherzugehen, dass die tatsächlichen und geplanten Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf die Arbeitsmarktmaßnahmen Tschechiens aufgrund der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Insbesondere geht es um bestehende, im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 des Rates genannte Maßnahmen:

a)die als Programm „Antivirus“ bezeichnete Kurzarbeitsregelung. Das Programm diente dem teilweisen Ausgleich der Lohnkosten privater Arbeitgeber, die gezwungen waren, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszusetzen oder erheblich einzuschränken, entweder als direkte Folge behördlicher Maßnahmen (Option „A“) oder indirekt aufgrund nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen der Pandemie (Option „B“), z. B. weil Arbeitnehmer aufgrund von Reisebeschränkungen nicht arbeiten konnten. Die Option „A plus“ wurde im Oktober 2020 eingeführt, um Arbeitgebern, die ihre Tätigkeit wegen behördlicher Maßnahmen aussetzen oder erheblich einschränken mussten, einen vollen Ausgleich der Lohnkosten zu gewähren. Das Programm und seine Unterprogramme wurden mehrfach verlängert. Option „A“ lief vom 12. März 2020 bis zum 28. Februar 2022, Option „A plus“ vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Mai 2021 und Option „B“ vom 12. März 2020 bis zum 31. Mai 2021 sowie vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021;

b)die Maßnahmen zur Gewährung von Ausgleichsleistungen in Form von Steuerboni für Selbstständige. Über das erste Programm „Pětadvacítka“ erhielten Selbstständige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund von COVID-19-bedingten Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Krisenmaßnahmen der Behörden über die normalen Geschäftsschwankungen hinaus aussetzen oder erheblich einschränken mussten, eine Ausgleichsleistung in Form eines Steuerbonus von 500 CZK je Kalendertag des Bonuszeitraums und Person. „Pětadvacítka“ lief vom 12. März 2020 bis zum 8. Juni 2020. Beim „Herbstausgleichsbonus“ handelte es sich faktisch um eine Verlängerung des Programms „Pětadvacítka“ mit einigen Parameterveränderungen, die vom 5. Oktober 2020 bis zum 15. Februar 2021 galt und bei der Selbstständige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund von Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Krisenmaßnahmen der Behörden aussetzen oder erheblich einschränken mussten, einen Steuerbonus von 500 CZK je Kalendertag erhielten. Das Programm „Neuer Ausgleichsbonus für 2021“ sah eine Anhebung der Unterstützung auf 1 000 CZK pro Tag und Person vor und lief vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Mai 2021. Der letzte Ausgleichsbonus für Selbstständige betrug ebenfalls 1 000 CZK pro Tag und lief als „Ausgleichsbonus für 2022“ vom 22. November 2021 bis zum 31. Januar 2022;

c)die „teilweise Befreiung von zahlbaren Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen“ für Selbstständige, die die ihre Tätigkeit während der Unterstützung aufrechterhielten; dabei handelte es sich um eine Regelung, bei der die entsprechenden monatlichen Beiträge von März bis August 2020 vom Staat übernommen wurden. Dieses Programm endete zwar im August 2020, doch mussten 2021 noch Beträge gezahlt werden, da von Selbstständigen im Jahr 2020 geleistete Vorauszahlungen auszugleichen waren;

d)das „Betreuungsgeld“ für Selbstständige zum Ausgleich der Einkommenseinbußen, die ihnen dadurch entstanden, dass sie aufgrund der Schließung von Kinderbetreuungs- und Sozialeinrichtungen Kinder oder pflegebedürftige Personen betreuen mussten. Die tägliche Unterstützung belief sich im März 2020 auf 424 CZK und in den Monaten April bis Juni 2020 auf 500 CZK. Anschließend wurde sie mit 400 CZK für den Zeitraum Oktober 2020 bis Mai 2021 verlängert.

Tschechien hat der Kommission die einschlägigen Informationen übermittelt.

Mit Blick auf die verfügbaren Nachweise schlägt die Kommission dem Rat vor, einen Durchführungsbeschluss zu erlassen, um Tschechien für die oben genannten Maßnahmen finanziellen Beistand im Rahmen der SURE-Verordnung zu gewähren.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorliegende Vorschlag steht voll und ganz mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates in Einklang, auf deren Grundlage er ergeht.

Er ergänzt ein anderes Rechtsinstrument der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfällen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2012/2002“). Die Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die dieses Instrument geändert wird, um dessen Anwendungsbereich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten und spezifische Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung infrage kommen, wurde am 30. März 2020 angenommen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen wie der „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise“, die in Reaktion auf die derzeitige COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, und ergänzt andere beschäftigungsfördernde Instrumente wie den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)/InvestEU. Im Rahmen dieses Vorschlags werden Anleihe- und Darlehenstransaktionen genutzt, um die Mitgliedstaaten in dem besonderen Fall des COVID-19-Ausbruchs zu unterstützen; damit dient der Vorschlag als zweite Verteidigungslinie, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zu finanzieren und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für dieses Instrument ist die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag folgt dem Antrag eines Mitgliedstaates und stellt durch einen finanziellen Beistand der Union in Form befristeter Darlehen für einen von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaat die Solidarität Europas unter Beweis. Ein solcher finanzieller Beistand dient als zweite Verteidigungslinie zur befristeten Unterstützung der gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, um der Regierung zu helfen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen.

Eine solche Unterstützung wird der betroffenen Bevölkerung helfen und dazu beitragen, die direkten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise abzumildern.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das erforderliche Maß zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele hinaus.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

Folgenabschätzung

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, an den Finanzmärkten Anleihen zu begeben und die aufgenommenen Mittel als Darlehen an den Mitgliedstaat, der im Rahmen des SURE-Instruments finanziellen Beistand beantragt, weiterzureichen.

Ergänzend zu den Garantien der Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung weitere Sicherungen eingebaut:

·ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement,

·eine Strukturierung des Darlehensportfolios, die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt und gleichzeitig sicherstellt, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können, und

·Möglichkeiten für einen Roll-over.

2022/0313 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Tschechische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Auf Ersuchen Tschechiens vom 7. August 2020 gewährte der Rat Tschechien mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 2 finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 2 000 000 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Beschäftigte und Selbstständige zu ergänzen.

(2)Mit dem Darlehen sollte Tschechien die in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen finanzieren.

(3)Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Tschechien nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Dies hat in Tschechien weiterhin zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstaben a, c, d und e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannten Maßnahmen geführt.

(4)Der COVID-19-Ausbruch und die von Tschechien in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollten, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Tschechien ein gesamtstaatliches Defizit und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 5,8 % bzw. 37,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP), die sich bis Ende 2021 auf 5,9 % bzw. 41,9 % erhöhten. Laut Frühjahrsprognose 2022 der Kommission dürfte Tschechien Ende 2022 ein gesamtstaatliches Defizit von 4,3 % des BIP und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 42,8 % des BIP aufweisen. Laut Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 dürfte das tschechische BIP 2022 um 2,3 % wachsen.

(5)Am 22. September 2022 ersuchte Tschechien die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 2 500 000 000 EUR, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Beschäftigte und Selbstständige weiter zu ergänzen. Insbesondere wurden von Tschechien die in den Erwägungsgründen 6 bis 9 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen verlängert und verändert.

(6)Die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 des Rates genannte und als Programm „Antivirus“ bezeichnete Kurzarbeitsregelung diente dem Ausgleich der Lohnkosten privater Arbeitgeber, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit aussetzen oder erheblich einschränken mussten, entweder als direkte Folge behördlicher Maßnahmen (Option „A“) oder indirekt aufgrund nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen der Pandemie (Option „B“). Rechtsgrundlage dieses Programms waren der Regierungsbeschluss Nr. 353 vom 31. März 2020 in der geänderten Fassung und Artikel 120 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. 3 über die Beschäftigung in der geänderten Fassung. Mit dem Regierungsbeschluss Nr. 1039 vom 14. Oktober 2020 wurde das Programm verlängert und mit der Option „A plus“ geändert, um die Lohnkosten von Arbeitgebern, die ihre Tätigkeit wegen behördlicher Maßnahmen aussetzen oder erheblich einschränken mussten, in voller Höhe auszugleichen. Auch wurde das Programm durch verschiedene Regierungsentscheide verlängert, wobei Option „A“ vom 12. März 2020 bis zum 28. Februar 2022, Option „A plus“ vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Mai 2021 und Option „B“ vom 12. März 2020 bis zum 31. Mai 2021 sowie vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 lief.

(7)Der erste Ausgleichsbonus für Selbstständige in Form des in Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 des Rates genannten Programms „Pětadvacítka“ wurde mit dem „Gesetz Nr. 159/2020 Slg.“ 4 eingeführt und sah einen Ausgleichbonus in Höhe von 500 CZK je Kalendertag und Person für Selbstständige vor, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund von COVID-19-bedingten Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Krisenmaßnahmen der Behörden über die normalen Geschäftsschwankungen hinaus aussetzen oder erheblich einschränken mussten. „Pětadvacítka“ lief vom 12. März 2020 bis zum 8. Juni 2020. Das mit dem Änderungsgesetz Nr. 461/2020 Slg. 5 eingeführte Programm „Herbstausgleichsbonus“ lief vom 5. Oktober 2020 bis zum 15. Februar 2021 und beinhaltete einen Steuerbonus von 500 CZK je Kalendertag für Selbstständige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund von Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Krisenmaßnahmen der Behörden aussetzen oder erheblich einschränken mussten. Durch Gesetz Nr. 95/2021 Slg. 6 und die zugehörigen Regierungsbeschlüsse (Nr. 154/2021 7 und 188/2021 8 ) wurde mit dem sogenannten „Neuen Ausgleichsbonus für 2021“ eine weitere Änderung eingeführt, die vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Mai 2021 galt und mit der der Steuerbonus auf 1 000 CZK pro Tag angehoben wurde. Die letzte Änderung dieses Ausgleichsbonus für Selbstständige, d. h. der mit Gesetz Nr. 519/2021 Slg. 9 eingeführte „Ausgleichsbonus für 2022“, beinhaltete ebenfalls einen Betrag von 1 000 CZK pro Tag und galt vom 22. November 2021 bis zum 31. Januar 2022.

(8)Die in Artikel 3 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 des Rates genannte teilweise Befreiung Selbstständiger von zahlbaren Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen erfolgte auf der Grundlage des „Gesetzes Nr. 136/2020 Slg.“ 10 (Sozialversicherung) und des „Gesetzes Nr. 134/2020 Slg.“ 11 (Krankenversicherung). Die von Selbstständigen monatlich zahlbaren Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge wurden von März bis August 2020 vom Staat übernommen. Dieses Programm endete zwar im August 2020, doch mussten 2021 noch Beträge gezahlt werden, da von Selbstständigen im Jahr 2020 geleistete Vorauszahlungen auszugleichen waren. Die Maßnahme betrifft entgangene Einnahmen des Staates, die für die Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/672 als öffentliche Ausgaben angesehen werden können.

(9)Das in Artikel 3 Buchstabe e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 des Rates genannte Betreuungsgeld für Selbstständige beruhte auf den Regierungsbeschlüssen Nr. 262 vom 19. März 2020 12 , Nr. 311 vom 26. März 2020, Nr. 354 vom 31. März 2020, Nr. 514 vom 4. Mai 2020, Nr. 552 vom 18. Mai 2020, Nr. 1053 vom 16. Oktober 2020, Nr. 1260 vom 30. November 2020 und Nr. 446 vom 10. Mai 2021 sowie Artikel 14 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. 13 über Haushaltsvorschriften in der geänderten Fassung (für Selbstständige in der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion) und Artikel 3 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 47/2002 Slg. 14 über Beihilfen für KMU in der geänderten Fassung (für alle anderen Selbstständigen). Das Programm dient dem Ausgleich von Einkommenseinbußen, die Selbstständigen dadurch entstehen, dass sie aufgrund der Schließung von Kinderbetreuungs- und Sozialeinrichtungen Kinder oder pflegebedürftige Personen betreuen müssen. Die tägliche Unterstützung belief sich im März 2020 auf 424 CZK und im Zeitraum April bis Juni 2020 auf 500 CZK. Das Programm wurde auf den Zeitraum Oktober 2020 bis Mai 2021 verlängert und beinhaltete in dieser Zeit eine tägliche Unterstützung in Höhe von 400 CZK.

(10)Tschechien erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 festgelegten Bedingungen für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Tschechien hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 5 349 588 352 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auch auf eine Verlängerung oder Änderung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und der Erwerbsbevölkerung in Tschechien betreffen. Tschechien will 215 333 982 EUR der höheren Ausgaben mit Unionsmitteln aus dem EU-Haushalt und 634 254 370 EUR aus eigenen Mitteln finanzieren.

(11)Die Kommission hat Tschechien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf die im Ersuchen vom 22. September 2022 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.  

(12)Folglich sollte Tschechien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(13)Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 genannte Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der 18-monatige Bereitstellungszeitraum des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 gewährten finanziellen Beistands sollte um 21 Monate verlängert werden, woraus sich ein Bereitstellungszeitraum von insgesamt 39 Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 ergeben sollte.

(14)Tschechien und die Kommission sollten diesem Beschluss in der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 genannten Darlehensvereinbarung Rechnung tragen.

(15)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden könnten, insbesondere etwaiger Verfahren nach Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

(16)Tschechien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Tschechien diese Ausgaben getätigt hat.

(17)Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Tschechiens sowie die Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 wird wie folgt geändert:

1.    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Union stellt der Tschechischen Republik ein Darlehen in Höhe von maximal 4 500 000 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand steht ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang zur Verfügung.“

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 genannten Darlehensvereinbarung freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Zusatzes dazu oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Tschechien und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt.“

2.    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Tschechien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a) das Programm ‚Antivirus‘ gemäß ‚Regierungsbeschluss Nr. 353 vom 31. März 2020‘ in der geänderten Fassung, dessen Rechtsgrundlage Artikel 120 des ‚Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung‘ ist, in der durch Regierungsbeschluss Nr. 1039 vom 14. Oktober 2020 und verschiedene Regierungsentscheide geänderten und verlängerten Fassung;

b) das Programm ‚Antivirus‘ Option C gemäß ‚Gesetz Nr. 300/2020 Slg.‘;

c) den als Programm ‚Pětadvacítka‘ bekannten Ausgleichsbonus für Selbstständige gemäß ‚Gesetz Nr. 159/2020 Slg.‘ in der durch den ‚Herbstausgleichsbonus‘ gemäß ‚Gesetz Nr. 461/2020 Slg.‘ geänderten Form, den ‚Neuen Ausgleichsbonus für 2021‘ gemäß ‚Gesetz Nr. 95/2021 Slg.‘ und den zugehörigen ‚Regierungsbeschlüssen Nr. 154/2021 und 188/2021‘ sowie den ‚Ausgleichsbonus für 2022‘ gemäß ‚Gesetz Nr. 519/2021 Slg.‘;

d) die teilweise Befreiung Selbstständiger von zahlbaren Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen gemäß ‚Gesetz Nr. 136/2020 Slg.‘ (Sozialversicherung) und ‚Gesetz Nr. 134/2020 Slg.‘ (Krankenversicherung);

e) das ‚Betreuungsgeld für Selbstständige‘ gemäß den ‚Regierungsbeschlüssen Nr. 262 vom 19. März 2020, Nr. 311 vom 26. März 2020, Nr. 354 vom 31. März 2020, Nr. 514 vom 4. Mai 2020 und Nr. 552 vom 18. Mai 2020, zuletzt geändert und verlängert durch Regierungsbeschluss Nr. 446 vom 10. Mai 2021‘ sowie Artikel 14 des ‚Gesetzes Nr. 218/2000 Slg.‘ über Haushaltsvorschriften in der geänderten Fassung (für Selbstständige in der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion) und Artikel 3 Buchstabe h des ‚Gesetzes Nr. 47/2002 Slg.‘ über Beihilfen für KMU in der geänderten Fassung (für alle anderen Selbstständigen).“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(2)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Tschechische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 17).
(3)    Gesetz Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 143 vom 23. Juli 2004.
(4)    Gesetz Nr. 159/2020 Slg. über eine Ausgleichszulage für Krisenmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 59 vom 14. April 2020.
(5)    Gesetz Nr. 461/2020 Slg. über einen Ausgleichsbonus bei Verbot oder Einschränkung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 189 vom 13. November 2020.
(6)    Gesetz Nr. 95/2021 Slg. über einen Ausgleichsbonus für 2021 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 38 vom 26. Februar 2021.
(7)    Regierungsbeschluss Nr. 154/2021 Slg. über den Ausgleichsbonus für 2021 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 60 vom 31. März 2021.
(8)    Regierungsbeschluss Nr. 188/2021 Slg. über die Festlegung des nächsten Bonuszeitraums für den Ausgleichsbonus für 2021 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 79 vom 7. Mai 2021.
(9)    Gesetz Nr. 519/2021 Slg. über einen Ausgleichsbonus für 2022 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 226 vom 23. Dezember 2021.
(10)    Gesetz Nr. 136/2020 Slg. über bestimmte Anpassungen im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur staatlichen Arbeitslosigkeits- und Rentenversicherung im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen während der Epidemie 2020 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 48 vom 27. März 2020.
(11)    Gesetz Nr. 134/2020 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 592/1992 Slg. über Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 48 vom 27. März 2020.
(12)    Regierungsbeschluss Nr. 262/2020 Slg. über den Erlass einer Krisenmaßnahme in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 42 vom 19. März 2020.
(13)    Gesetz Nr. 218/2000 Slg. über Haushaltsvorschriften in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 65 vom 21. Juli 2000.
(14)    Gesetz Nr. 47/2002 Slg. über die Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 20 vom 8. Februar 2002.
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