EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.9.2022
COM(2022) 506 final
2022/0309(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
In der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates („SURE-Verordnung“) ist der Rechtsrahmen festgelegt, mit dem die Union Mitgliedstaaten, die von einer durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernstlich bedroht sind, finanziellen Beistand leisten kann. Die Unterstützung im Rahmen von SURE dient in erster Linie der Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern sollen, sowie ergänzend dazu der Finanzierung bestimmter gesundheitsbezogener Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz.
Am 6. August 2020 hat Griechenland die Union um finanziellen Beistand ersucht, und am 25. September 2020 hat der Rat in seinem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 Griechenland finanziellen Beistand gewährt, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und Selbstständigen zu ergänzen.
Am 9. März 2021 hat Griechenland die Union erneut um finanziellen Beistand nach der SURE-Verordnung ersucht. Auf diesen Antrag hin wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 des Rates durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/679 des Rates vom 23. April 2021 geändert.
Am 1. September 2022 hat Griechenland die Union zum dritten Mal um finanziellen Beistand nach der SURE-Verordnung ersucht.
Nach Artikel 6 Absatz 2 der SURE-Verordnung hat die Kommission die griechischen Behörden konsultiert, um sicherzugehen, dass die tatsächlichen und geplanten Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf Griechenlands arbeitsmarktbezogene Maßnahmen zurückzuführen ist, die aufgrund der COVID-19-Pandemie ergriffen wurden. Dies betrifft insbesondere bestehende Maßnahmen, auf die im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 des Rates Bezug genommen wird:
a)eine mit dem Rechtsakt vom 14. März 2020 eingeführte Sonderbeihilfe für Beschäftigte der Privatwirtschaft, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden. Mit der Maßnahme sollte die Beschäftigung in Unternehmen gesichert werden, die ihren Betrieb auf öffentliche Anordnung eingestellt haben oder zu Wirtschaftssektoren gehören, die stark vom COVID-19-Ausbruch betroffen sind; die Maßnahme betrifft die Gewährung einer monatlichen Sonderbeihilfe von 534 EUR für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt sind. Die Maßnahme war seit Mitte März 2020 in Kraft und wurde bis zum 31. Januar 2022 verlängert. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen;
b)die staatliche Finanzierung des Sozialversicherungsschutzes von Beschäftigten, die die unter Buchstabe a genannte Sonderbeihilfe erhalten. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen.
Griechenland hat der Kommission die einschlägigen Informationen übermittelt.
Die Kommission schlägt dem Rat unter Berücksichtigung der verfügbaren Nachweise vor, zur Unterstützung der oben genannten Maßnahmen einen Durchführungsbeschluss zur Gewährung eines finanziellen Beistands für Griechenland auf der Grundlage der SURE-Verordnung zu erlassen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der vorliegende Vorschlag steht voll im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates, auf deren Grundlage er ergeht.
Er ergänzt ein anderes Rechtsinstrument der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfällen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2012/2002“). Die Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die dieses Instrument geändert wird, um dessen Anwendungsbereich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten und spezifische Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung infrage kommen, wurde am 30. März 2020 angenommen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen wie der „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise“, die in Reaktion auf die derzeitige COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, und ergänzt andere beschäftigungsfördernde Instrumente wie den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)/InvestEU. Im Rahmen dieses Vorschlags werden Anleihe- und Darlehenstransaktionen genutzt, um die Mitgliedstaaten in dem besonderen Fall des COVID-19-Ausbruchs zu unterstützen; damit fungiert der Vorschlag als zweite Verteidigungslinie, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zu finanzieren und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für dieses Instrument ist die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Mit dem Vorschlag wird dem Antrag eines Mitgliedstaats entsprochen und europäische Solidarität geübt, indem einem von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaat finanzieller Beistand der Union in Form von befristeten Darlehen geleistet wird. Ein solcher finanzieller Beistand dient als zweite Verteidigungslinie zur befristeten Unterstützung der gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, um der Regierung zu helfen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen.
Eine solche Unterstützung wird der betroffenen Bevölkerung helfen und dazu beitragen, die direkten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise abzumildern.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.
•Folgenabschätzung
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, an den Finanzmärkten Anleihen auszugeben und die aufgenommenen Mittel als Kredite an den Mitgliedstaat, der im Rahmen des SURE-Instruments finanziellen Beistand beantragt, weiterzureichen.
Ergänzend zu den Garantien der Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung weitere Sicherungen vorgesehen:
·ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement;
·eine Strukturierung des Darlehensportfolios, die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt und gleichzeitig sicherstellt, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können; und
·Möglichkeiten für einen Roll-over.
2022/0309 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Auf Antrag Griechenlands vom 6. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 Griechenland finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 2 728 000 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Griechenlands zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und der sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.
(2)Mit dem Darlehen sollte Griechenland die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 finanzieren.
(3)Auf einen zweiten Antrag Griechenlands vom 9. März 2021 hin gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/679 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 Griechenland zusätzlichen finanziellen Beistand in Höhe von 2 537 000 000 EUR, indem der Höchstbetrag des Darlehens auf 5 265 000 000 EUR erhöht und eine durchschnittliche Laufzeit von höchstens 15 Jahren und ein Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten festgelegt wurden, um die nationalen Anstrengungen Griechenlands zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und der sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer zu ergänzen.
(4)Mit dem zusätzlichen Darlehen sollte Griechenland die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/679 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 des Rates finanzieren.
(5)Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Griechenlands nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Dies hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben Griechenlands zur Folge, der auf die in Artikel 3 Buchstaben a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 genannten Maßnahmen zurückzuführen ist.
(6)Der COVID-19-Ausbruch und die von Griechenland 2020, 2021 und 2022 getroffenen außerordentlichen Maßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Griechenland verzeichnete 2020 ein öffentliches Defizit und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 10,2 % bzw. 206,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 7,4 % bzw. 193,3 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 geht die Kommission für Griechenland bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 4,3 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 185,7 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission von Sommer 2022 wird das BIP Griechenlands 2022 um 4,0 % wachsen.
(7)Am 1. September 2022 hat Griechenland die Union um weiteren finanziellen Beistand der Union in Höhe von 900 000 000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Griechenland hat insbesondere Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, die in den Erwägungsgründen 8 bis 9 dargelegt sind, weiter verlängert.
(8)Im Einzelnen bezieht sich das Ersuchen Griechenlands auf den „Rechtsakt vom 14. März 2020“, auf den in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 Bezug genommen wird und mit dem eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte der Privatwirtschaft eingeführt wurde, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden. Mit der Maßnahme soll die Beschäftigung in Unternehmen gesichert werden, die ihren Betrieb auf öffentliche Anordnung eingestellt haben oder zu Wirtschaftssektoren gehören, die stark vom COVID-19-Ausbruch betroffen sind; die Maßnahme betrifft die Gewährung einer monatlichen Sonderbeihilfe von 534 EUR für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt sind. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen. Die Maßnahme wurde bis zum 31. Januar 2022 verlängert.
(9)Die Behörden führten zudem die staatliche Finanzierung des Sozialversicherungsschutzes von Beschäftigten ein, die die in Erwägungsgrund 8 genannte Sonderbeihilfe gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 erhalten. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen.
(10)Griechenland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für die Inanspruchnahme finanziellen Beistands. Griechenland hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 6 477 014 989 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser zudem auf eine Ausweitung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Griechenland betreffen. Griechenland beabsichtigt, 312 014 989 EUR aus Eigenmitteln zu finanzieren.
(11)Die Kommission hat Griechenland konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 1. September 2022 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(12)Daher sollte Griechenland finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.
(13)Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 genannte Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, bedarf es eines neuen Bereitstellungszeitraums für die zusätzliche finanzielle Unterstützung. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 gewährte Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten für finanziellen Beistand sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass der gesamte Bereitstellungszeitraum 39 Monate betragen sollte, gerechnet ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346.
(14)Griechenland und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.
(15)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.
(16)Griechenland sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Griechenland diese Ausgaben getätigt hat.
(17)Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Griechenlands sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Union stellt Griechenland ein Darlehen in Höhe von maximal 6 165 000 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar.“
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums hierzu oder einer geänderten Darlehensvereinbarung, die zwischen Griechenland und der Kommission geschlossen wurde und die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt.“
2.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Griechenland kann folgende Maßnahmen finanzieren:
a) eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden, gemäß Artikel 13 des ‚Rechtsakts vom 14. März 2020‘, zuletzt verlängert durch das ‚Gesetz 4778/2021 vom 19. Februar 2021‘ und den ‚Ministerialbeschluss 3512/2021‘;
b) den Sozialversicherungsschutz für Beschäftigte gemäß der Maßnahme nach Buchstabe a des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 13 des ‚Rechtsakts vom 14. März 2020‘, zuletzt verlängert durch das ‚Gesetz 4778/2021 vom 19. Februar 2021‘ und den ‚Ministerialbeschluss 3512/2021‘;
c) eine Sonderbeihilfe für Selbstständige gemäß Artikel 8 des ‚Rechtsakts vom 20. März 2020‘;
d) eine Kurzarbeitsregelung gemäß Artikel 31 des ‚Gesetzes 4690/2020‘;
e) den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte von Saisonbetrieben des Dienstleistungssektors gemäß Artikel 123 des ‚Gesetzes 4714/2020‘.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident