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Document 52022PC0491

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden

COM/2022/491 final

Brüssel, den 23.9.2022

COM(2022) 491 final

2022/0300(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Eine der Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) ist die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den Bereichen, die unter die Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Verordnung (EU) 2019/1896) fallen, „u. a. durch den möglichen operativen Einsatz von Grenzverwaltungsteams in Drittstaaten“. 1 Insbesondere soll die Agentur als Teil der Europäischen Grenz- und Küstenwache für eine integrierte europäische Grenzverwaltung 2 sorgen, die u. a. die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den Bereichen, die unter die Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache fallen, umfasst; der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf benachbarten Drittstaaten sowie Herkunfts- oder Transitländern irregulärer Migranten 3 . Die Agentur kann mit den Behörden von Drittstaaten, die für die unter die Verordnung fallenden Aspekte zuständig sind, zusammenarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist 4 , und sie kann vorbehaltlich der Zustimmung eines Drittstaats Einsätze im Zusammenhang mit der integrierten europäischen Grenzverwaltung im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats durchführen.

Gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 schließt die Union in Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat. Eine solche Statusvereinbarung sollte auf dem Muster beruhen, das die Kommission gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung ausgearbeitet hat. Die Kommission hat dieses Muster am 21. Dezember 2021 angenommen. 5

Auf dem Höhepunkt der Migrations- und Flüchtlingskrise in Europa kamen Hunderttausende Asylsuchende und Migranten über den westlichen Balkan in die Europäische Union; die Republik Nordmazedonien (im Folgenden „Nordmazedonien“) liegt auf einer der Hauptrouten für irreguläre gemischte Migrationsströme, die überwiegend von Griechenland nach Serbien verlaufen. Zwar ist die Zahl der Neuankömmlinge in der Europäischen Union seitdem zurückgegangen, jedoch wird die Migrationsroute durch Nordmazedonien nach wie vor stark genutzt. Die offizielle Zahl der irregulären Einreisen nach Nordmazedonien im Jahr 2021 liegt bei 20 874. Irreguläre Migranten sind nach wie vor ein Ziel für organisierte kriminelle Schleuserbanden. Sie laufen Gefahr, entlang der Route Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Im Jahr 2021 starben fünf Migranten auf ihrem Weg durch Nordmazedonien.

Im Jahr 2017 nahm die Europäische Kommission Verhandlungen mit Nordmazedonien über eine Statusvereinbarung auf der Grundlage der früheren Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Verordnung (EU) 2016/1624) auf. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Entwurfs der Statusvereinbarung durch die Kommission und Nordmazedonien am 18. Juli 2018 erfolgreich abgeschlossen. Die Statusvereinbarung wurde jedoch nicht unmittelbar unterzeichnet; 2019 wurde die genannte Verordnung aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2019/1896 ersetzt.

Am 29. Juli 2022 erteilte der Rat der Kommission die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Nordmazedonien über eine Vereinbarung über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Nordmazedonien durchgeführt werden. Am 25. August 2022 führten die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union und Nordmazedonien Verhandlungen über die Vereinbarung. Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und dass die Vereinbarung für die Union annehmbar ist.

Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates bildet die Rechtsgrundlage für die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden.

Situation der assoziierten Schengen-Länder

Der vorliegende Vorschlag baut auf dem Schengen-Besitzstand im Bereich des Außengrenzenmanagements auf. Die Union ist jedoch nicht befugt, eine Statusvereinbarung mit Nordmazedonien zu schließen, die für Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein verbindlich ist. Um sicherzustellen, dass Grenzschutzbeamte und sonstige Fachkräfte, die von diesen Ländern nach Nordmazedonien entsandt werden, einen dem in der künftigen Statusvereinbarung vorgesehenen Status gleichwertigen Status genießen, sollte in den der Statusvereinbarung beigefügten gemeinsamen Erklärungen festgehalten werden, dass der Abschluss ähnlicher Vereinbarungen zwischen Nordmazedonien und jedem dieser assoziierten Länder wünschenswert ist.

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Verstärkte Kontrollen an den Grenzen Nordmazedoniens werden sich positiv auf das Außengrenzenmanagement der Union sowie auf die Grenzen Nordmazedoniens auswirken. Der Abschluss einer Statusvereinbarung würde mit den weiter gefassten Zielen und Prioritäten für die Zusammenarbeit im Einklang stehen, die im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Nordmazedonien 6 festgelegt sind.

Der Abschluss einer Statusvereinbarung könnte ferner die umfassenderen Bemühungen und Zusagen der Europäischen Union im Hinblick darauf unterstützen, Kapazitäten auszubauen, um einen Beitrag zum Krisenmanagement zu leisten, und für eine stärkere Annäherung der EU und Nordmazedoniens in außen- und sicherheitspolitischen Angelegenheiten zu sorgen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag bilden Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV.

Die Zuständigkeit der EU für den Abschluss einer Statusvereinbarung ist ausdrücklich in Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegt, wonach die Union in Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat schließt.

Nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist. Gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 wird „durch die Union ... eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat geschlossen“. Folglich fällt die mit Nordmazedonien zu unterzeichnende und zu schließende Vereinbarung in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Im Einklang mit Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 wird die vorgeschlagene Statusvereinbarung im Hinblick auf die neuen Aspekte auf der von der Kommission angenommenen Mustervereinbarung beruhen und zugleich auf dem Wortlaut der 2018 mit Nordmazedonien bereits ausgehandelten Vereinbarung aufbauen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes

Eine Statusvereinbarung wird es ermöglichen, europäische Grenz- und Küstenwacheteams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache nach Nordmazedonien zu entsenden und alle durch die Verordnung (EU) 2019/1896 gebotenen Möglichkeiten zu nutzen. Ohne ein solches Instrument ist es nur im Rahmen bilateraler Einsätze der Mitgliedstaaten möglich, eine integrierte europäische Grenzverwaltung zu entwickeln und umzusetzen und Nordmazedonien bei der Bewältigung einer beträchtlichen Zahl von Migranten, die das Hoheitsgebiet des Landes zu durchqueren versuchen, zu unterstützen. Daher ist ein gemeinsamer Ansatz für eine bessere Verwaltung der Grenzen Nordmazedoniens erforderlich.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Da es sich um eine neue Vereinbarung handelt, konnten keine Bewertung oder Eignungsprüfungen bestehender Instrumente durchgeführt werden. Für die Verhandlungen über eine Statusvereinbarung ist keine Folgenabschätzung erforderlich.

Grundrechte

Im Einklang mit Erwägungsgrund 88 der Verordnung (EU) 2019/1896 wird die Kommission die Grundrechtesituation in den unter die Statusvereinbarung fallenden Gebieten in Nordmazedonien bewerten und das Europäische Parlament davon in Kenntnis setzen.

Die geplante Vereinbarung enthält praktische Maßnahmen in Bezug auf die Wahrung der Grundrechte und stellt die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte bei Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Vereinbarung durchgeführt werden, sicher. Die Vereinbarung sieht ein unabhängiges und wirksames Beschwerdeverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1896 vor, um die Achtung der Grundrechte bei allen auf der Grundlage der Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten zu überwachen und sicherzustellen.

Datenschutz

Zu allen Bestimmungen der Statusvereinbarung, die Datenübermittlungen betreffen und erheblich von der Musterstatusvereinbarung abweichen, wird der Europäische Datenschutzbeauftragte konsultiert.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Eine Statusvereinbarung hat als solche keine finanziellen Auswirkungen. Die tatsächliche Entsendung von Grenzschutzteams auf der Grundlage eines Einsatzplans würde Kosten zulasten des Haushalts der Agentur nach sich ziehen. Künftige Maßnahmen im Rahmen einer Statusvereinbarung werden – wie im jährlichen Haushaltszyklus der Union vorgesehen – aus Eigenmitteln der Agentur finanziert.

Wie in den Schlussfolgerungen des Rates zur Vereinbarung über den mehrjährigen Finanzrahmen dargelegt, ist der Beitrag der Union für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache bereits Teil des Unionshaushalts.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung der Statusvereinbarung gewährleisten.

2022/0300 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, hat die Union auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 7 eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen.

(2)Am 29. Juli 2022 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Nordmazedonien über eine Vereinbarung über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“).

(3)Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung der Vereinbarung erfolgreich abgeschlossen.

(4)Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 8 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks 9 beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt. 

(6)Die Vereinbarung sollte – vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden. Die der Vereinbarung beigefügte Erklärung sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“), wird vorbehaltlich des Abschlusses der genannten Vereinbarung im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Vorbehaltlich des Abschlusses der Vereinbarung stellt das Generalsekretariat des Rates die zu ihrer Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die von der Kommission benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe u der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache.
(2)    Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896.
(3)    Artikel 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/1896.
(4)    Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896.
(5)    Mitteilung COM(2021) 829 „Muster für eine Statusvereinbarung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624“.
(6)     http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2004/239(2)/2021-09-09 .
(7)    Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
(8)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(9)    Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 299).
Top

Brüssel, den 23.9.2022

COM(2022) 491 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden



















VEREINBARUNG ZWISCHEN

DER EUROPÄISCHEN UNION

UND

DER REPUBLIK NORDMAZEDONIEN

ÜBER

OPERATIVE TÄTIGKEITEN, DIE VON DER EUROPÄISCHEN AGENTUR FÜR DIE GRENZ- UND KÜSTENWACHE

IN

DER REPUBLIK NORDMAZEDONIEN

DURCHGEFÜHRT WERDEN

 

 

DIE EUROPÄISCHE UNION

und die Republik Nordmazedonien,

nachstehend einzeln als „Partei“ und gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet,

IN DER ERWÄGUNG, dass es Fälle geben kann, in denen die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien, auch im Hoheitsgebiet der Republik Nordmazedonien, koordiniert,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein rechtlicher Rahmen in Form einer Statusvereinbarung für die Fälle vorhanden sein sollte, in denen von der Agentur entsandte Teammitglieder Exekutivbefugnisse im Hoheitsgebiet der Republik Nordmazedonien ausüben,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Statusvereinbarung möglicherweise die Einrichtung von Außenstellen im Hoheitsgebiet der Republik Nordmazedonien durch die Agentur vorsieht, um die Koordinierung operativer Tätigkeiten zu erleichtern und zu verbessern und die effektive Verwaltung der personellen und technischen Ressourcen der Agentur zu gewährleisten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Parteien die Bestimmungen, die in den der Statusvereinbarung beigefügten Erklärungen festgelegt sind, einhalten werden,

EINGEDENK DER TATSACHE, dass die Republik Nordmazedonien, die seit 2005 Bewerberland im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist, bei der Steuerung der Migrationsströme und der Bekämpfung illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität eng mit der Europäischen Union zusammenarbeitet,

ANGESICHTS des hohen Schutzniveaus für personenbezogene Daten in der Republik Nordmazedonien und der Europäischen Union und

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Nordmazedonien das Übereinkommen Nr. 108 des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und sein Zusatzprotokoll ratifiziert hat,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze grundlegende Prinzipien für die Zusammenarbeit zwischen den Parteien darstellen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Nordmazedonien die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat und dass die dort aufgezählten Rechte denen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Grundrechte und internationalen Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und/oder die Republik Nordmazedonien sind, bei allen operativen Tätigkeiten der Agentur im Hoheitsgebiet der Republik Nordmazedonien vollumfänglich gewahrt werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass alle an einer operativen Tätigkeit teilnehmenden Personen verpflichtet sind, die höchsten Standards in Bezug auf Integrität, ethisches Verhalten, Professionalität und Achtung der Grundrechte zu wahren sowie alle Verpflichtungen zu erfüllen, die ihnen durch die Bestimmungen des Einsatzplans und des Verhaltenskodex der Agentur auferlegt werden —

schließen folgende Vereinbarung:

Artikel 1 
Anwendungsbereich 

1.Diese Vereinbarung regelt alle Aspekte, welche für den Einsatz von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien, wo die Teammitglieder Exekutivbefugnisse wahrnehmen können, erforderlich sind.

2.Der in Absatz 1 genannte Einsatz kann im Hoheitsgebiet der Republik Nordmazedonien stattfinden.

Artikel 2 
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck

(1)„operative Tätigkeit“ eine gemeinsame Aktion oder einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken;

(2)„Agentur“ die durch die Verordnung (EU) 2019/1896 1 über die Europäische Grenz- und Küstenwache oder daran vorgenommene Änderungen errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache;

(3)„Grenzkontrollen“ die an einer Grenze nach Maßgabe und für die Zwecke dieser Vereinbarung unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführten Maßnahmen, die aus Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung bestehen;

(4)„Grenzverwaltungsteams“ Teams, die aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache gebildet werden, um bei gemeinsamen Aktionen und bei Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen in Mitgliedstaaten und Drittstaaten eingesetzt zu werden;

(5)„Konsultationsforum“ die gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/1896 von der Agentur eingerichtete beratende Stelle;

(6)„ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache“ die in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgesehene ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache;

(7)„EUROSUR“ den Rahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache;

(8)„Grundrechtebeobachter“ einen Grundrechtebeobachter gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) 2019/1896;

(9)„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, von dem aus ein Bediensteter entsandt oder zur ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache abgeordnet wird;

(10)„Vorfall“ eine Situation, die im Bezug zu illegaler Einwanderung, grenzüberschreitender Kriminalität oder einem Risiko für das Leben von Migranten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen der Europäischen Union oder der Republik Nordmazedonien steht;

(11)„gemeinsame Aktion“ eine von der Agentur koordinierte oder organisierte Aktion zur Unterstützung der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Behörden der Republik Nordmazedonien, mit der gegen Herausforderungen wie illegale Einwanderung, aktuelle oder künftige Bedrohungen an den Grenzen der Republik Nordmazedonien oder grenzüberschreitende Kriminalität vorgegangen oder die technische und operative Unterstützung bei der Kontrolle dieser Grenzen verstärkt werden soll;

(12)„Teammitglied“ ein Mitglied der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache, das im Rahmen eines Grenzverwaltungsteams eingesetzt wird, um an einer operativen Tätigkeit teilzunehmen;

(13)„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

(14)„Einsatzgebiet“ das geografische Gebiet, in dem eine operative Tätigkeit stattfinden soll;

(15)„teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der durch Bereitstellung technischer Ausrüstung oder Entsendung von Personal der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache an einer operativen Tätigkeit teilnimmt;

(16)„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

(17)„Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken“ eine Aktion, mit der auf eine Situation von besonderen und unverhältnismäßig großen Herausforderungen an der Grenze der Republik Nordmazedonien reagiert werden soll, indem Grenzverwaltungsteams für einen begrenzten Zeitraum ins Hoheitsgebiet der Republik Nordmazedonien entsandt werden, um zusammen mit den für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Behörden der Republik Nordmazedonien Grenzkontrollen durchzuführen;

(18)„Statutspersonal“ von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 2 festgelegt sind, beschäftigtes Personal;

(19)„Exekutivbefugnisse“ Befugnisse, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen von Grenzkontrollen, die im Hoheitsgebiet der Republik Nordmazedonien während einer operativen Tätigkeit im Rahmen des Einsatzplans durchgeführt werden, erforderlich sind. 

Artikel 3 
Einleitung operativer Tätigkeiten

1.Eine operative Tätigkeit im Rahmen dieser Vereinbarung wird durch einen schriftlichen Beschluss des Exekutivdirektors der Agentur auf schriftliches Ersuchen der zuständigen Behörden der Republik Nordmazedonien eingeleitet. Dieses Ersuchen enthält eine Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs sowie der erforderlichen Personalprofile, falls zutreffend auch Profile solchen Personals, das Exekutivbefugnisse hat.

2.Ist der Exekutivdirektor der Agentur der Ansicht, dass die ersuchte operative Tätigkeit wahrscheinlich mit schwerwiegenden und/oder anhaltenden Verstößen gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes einhergehen würde, leitet er die operative Tätigkeit nicht ein.

3.Ist der Exekutivdirektor der Agentur nach Erhalt eines Ersuchens gemäß Absatz 1 der Ansicht, dass weitere Informationen erforderlich sind, um über die Einleitung einer operativen Tätigkeit zu entscheiden, so kann er weitere Informationen anfordern oder Sachverständigen der Agentur die Genehmigung erteilen, in die Republik Nordmazedonien zu reisen, um die Lage dort zu bewerten. Die Republik Nordmazedonien ermöglicht eine solche Reise.

4.Der Exekutivdirektor der Agentur entscheidet, keine operative Tätigkeit einzuleiten, wenn er der Ansicht ist, dass ein berechtigter Grund dafür vorliegt, sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 18 auszusetzen oder zu beenden.

Artikel 4 
Einsatzplan

1.Die Agentur erstellt für jede operative Tätigkeit einen Einsatzplan gemäß den Artikeln 38 und 74 der Verordnung (EU) 2019/1896. Dieser Einsatzplan wird zwischen der Agentur und der Republik Nordmazedonien vereinbart und ist für die Agentur, die Republik Nordmazedonien und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich.

2. Der Einsatzplan erläutert ausführlich die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte der operativen Tätigkeit; dazu gehören:

a)eine Beschreibung der Lage mit der Vorgehensweise und den Zielen des Einsatzes, einschließlich des Operationsziels;

b)die voraussichtliche Dauer der operativen Tätigkeit bis zur Verwirklichung ihrer Ziele;

c)das Einsatzgebiet; 

d)eine Beschreibung der Aufgaben, einschließlich derjenigen, die Exekutivbefugnisse erfordern, und der Zuständigkeiten – auch in Bezug auf die Achtung der Grundrechte und die Erfüllung der Datenschutzanforderungen – sowie besondere Anweisungen für die Teams, einschließlich der zulässigen Abfrage von Datenbanken und der zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung in der Republik Nordmazedonien;

e)die Zusammensetzung des Grenzverwaltungsteams sowie die Entsendung von sonstigen Fachkräften bzw. die Anwesenheit von sonstigen Mitgliedern des Statutspersonals der Agentur, einschließlich Grundrechtebeobachtern;

f)Befehls- und Kontrollvorschriften, darunter Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Teammitgliedern und der Agentur zuständigen Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte der Republik Nordmazedonien, insbesondere derjenigen Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte, die während des Einsatzes die Befehlsgewalt innehaben, sowie die Stellung der Teammitglieder in der Befehlskette;

g)die technische Ausrüstung, die während der operativen Tätigkeit eingesetzt werden soll, einschließlich besonderer Anforderungen wie Betriebsbedingungen, erforderliches Personal, Transport und sonstige Logistikaspekte, sowie die Regelung finanzieller Aspekte;

h)nähere Bestimmungen über die sofortige Berichterstattung durch die Agentur an den Verwaltungsrat und die einschlägigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Republik Nordmazedonien über jeden Vorfall, der im Verlauf einer im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit festgestellt wird;

i)Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung mit Benchmarks für den Evaluierungsbericht, auch im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte, und mit dem Datum für die Einreichung des abschließenden Evaluierungsberichts;

j)[absichtlich freigelassen]; 

k)die Bedingungen der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, anderen Drittstaaten oder internationalen Organisationen;

l)allgemeine Anweisungen für den Schutz der Grundrechte während der operativen Tätigkeit, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten und aus geltenden internationalen Menschenrechtsinstrumenten abgeleiteter Verpflichtungen;

m)Verfahren, nach denen Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfer des Menschenhandels, unbegleitete Minderjährige und sonstige Personen, die sich in einer schwierigen Situation befinden, zwecks angemessener Unterstützung an die zuständigen nationalen Behörden verwiesen werden;

n)Verfahren für die Entgegennahme von Beschwerden (einschließlich solcher, die gemäß Artikel 8 Absatz 5 dieser Vereinbarung erhoben werden) gegen jede Person, die an einer operativen Tätigkeit teilnimmt, einschließlich der Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte der Republik Nordmazedonien und der Teammitglieder, wegen Verletzung von Grundrechten im Rahmen ihrer Teilnahme an einer operativen Tätigkeit der Agentur sowie für die Weiterleitung der Beschwerden an die Agentur und die Republik Nordmazedonien;

o)logistische Vorkehrungen, einschließlich Informationen über Arbeitsbedingungen und die Gegebenheiten der Gebiete, in denen die operative Tätigkeiten stattfinden soll und

p)Bestimmungen bezüglich einer gemäß Artikel 6 eingerichteten Außenstelle.

3.Der Einsatzplan sowie jegliche Änderungen oder Anpassungen dieses Plans müssen von der Agentur, der Republik Nordmazedonien und der an die Republik Nordmazedonien und/oder an das Einsatzgebiet angrenzenden Mitgliedstaaten nach Konsultation der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebilligt werden.

4.Der Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit für die Zwecke von EUROSUR erfolgen gemäß den im Einsatzplan für die betreffende operative Tätigkeit festzulegenden Vorschriften für die Erstellung und den Austausch der spezifischen Lagebilder.

5.Die Evaluierung der operativen Tätigkeit gemäß Absatz 3 Buchstabe i erfolgt gemeinsam durch die Republik Nordmazedonien und die Agentur.

6.Die Bedingungen der Zusammenarbeit mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Absatz 3 Buchstabe k richten sich nach deren jeweiligem Mandat und den verfügbaren Ressourcen.

Artikel 5 
Berichterstattung über Vorfälle

Die Agentur und das Innenministerium der Republik Nordmazedonien verfügen jeweils über ein Berichterstattungsverfahren, um die rechtzeitige Meldung jedes Vorfalls zu ermöglichen, der im Verlauf einer im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit festgestellt wird.

Die Agentur und die Republik Nordmazedonien unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen und Ermittlungen von über ein solches Verfahren gemeldeten Vorfällen, etwa bei der Identifizierung von Zeugen sowie beim Sammeln und Erheben von Beweismitteln, einschließlich Anträgen auf Erhalt und gegebenenfalls auf Übergabe von Gegenständen, die mit einem gemeldeten Vorfall verbunden sind. Die Übergabe eines solchen Gegenstands kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gegenstand gemäß den von der ihn übergebenden zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen zurückgegeben wird.

Artikel 6 
Außenstellen

1.Die Agentur kann Außenstellen im Hoheitsgebiet der Republik Nordmazedonien einrichten, um die Koordinierung operativer Tätigkeiten zu erleichtern und zu verbessern und die effektive Verwaltung der personellen und technischen Ressourcen der Agentur zu gewährleisten. Der Standort der Außenstelle wird von der Agentur in Absprache mit den einschlägigen Behörden der Republik Nordmazedonien festgelegt.

2.Die Außenstellen werden entsprechend den operativen Erfordernissen eingerichtet und bleiben so lange in Betrieb, wie die Agentur dies benötigt, um operative Tätigkeiten in der Republik Nordmazedonien durchzuführen. Vorbehaltlich der Zustimmung der Republik Nordmazedonien kann dieser Zeitraum von der Agentur verlängert werden.

3.Jede Außenstelle wird von einem Vertreter der Agentur verwaltet, der durch den Exekutivdirektor als die Arbeit der Stelle insgesamt überwachenden Leiter der Außenstelle ernannt wird.

4.Die Außenstellen nehmen je nach Bedarf folgende Aufgaben wahr:

a)operative und logistische Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeiten der Agentur in den betreffenden Einsatzgebieten;

b)operative Unterstützung der Republik Nordmazedonien in den betreffenden Einsatzgebieten;

c)Überwachung der Tätigkeiten der Teams und regelmäßige Berichterstattung an den Hauptsitz der Agentur;

d)Zusammenarbeit mit der Republik Nordmazedonien in allen Fragen der praktischen Durchführung der operativen Tätigkeiten, die von der Agentur in der Republik Nordmazedonien organisiert werden, einschließlich in möglichen zusätzlichen Fragen, die im Zuge dieser Maßnahmen aufgekommen sind;

e)Unterstützung des Koordinierungsbeamten bei seiner Zusammenarbeit mit der Republik Nordmazedonien in allen Fragen bezüglich deren Beteiligung an operativen Tätigkeiten, die von der Agentur organisiert werden, und bei Bedarf Kontakthaltung mit dem Hauptsitz der Agentur;

f)Unterstützung des Koordinierungsbeamten und des/der Grundrechtebeobachter(s), dem/denen die Überwachung einer operativen Tätigkeit übertragen wurde, bei der Koordinierung und Kommunikation zwischen den Teams der Agentur und den einschlägigen Behörden der Republik Nordmazedonien sowie bei allen einschlägigen Aufgaben, soweit erforderlich;

g)Organisation der logistischen Unterstützung im Zusammenhang mit der Entsendung der Teammitglieder und der Bereitstellung und Nutzung technischer Ausrüstung;

h)jede weitere logistische Unterstützung hinsichtlich des in die Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle fallenden Einsatzgebiets zur Erleichterung des reibungslosen Ablaufs der von der Agentur organisierten operativen Tätigkeiten;

i)Sicherstellung der effektiven Verwaltung der eigenen Ausrüstung der Agentur in ihren Tätigkeitsgebieten, einschließlich der möglichen Registrierung und langfristigen Instandhaltung dieser Ausrüstung und etwaiger logistischer Unterstützung und

j)Unterstützung sonstiger Fachkräfte und/oder Tätigkeiten der Agentur in der Republik Nordmazedonien, wie von der Agentur und der Republik Nordmazedonien vereinbart.

5.Die Agentur und die Republik Nordmazedonien sorgen dafür, dass die Außenstellen die ihr übertragenen Aufgaben unter bestmöglichen Bedingungen erfüllen können.

6.Die Republik Nordmazedonien leistet der Agentur angemessene Unterstützung zur Sicherstellung der operativen Kapazität der Außenstellen.

Artikel 7 
Koordinierungsbeamter

1.Unbeschadet der in Artikel 6 beschriebenen Rolle der Außenstellen benennt der Exekutivdirektor für jede operative Tätigkeit einen oder mehrere Sachverständige aus dem Statutspersonal der Agentur, die als Koordinierungsbeamte fungieren. Der Exekutivdirektor benachrichtigt die Republik Nordmazedonien von dieser Benennung.

2.Die Aufgabe des Koordinierungsbeamten besteht darin,

a)als Schnittstelle zwischen der Agentur, der Republik Nordmazedonien und den Teammitgliedern zu fungieren und letztere im Auftrag der Agentur in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen der Teams zusammenhängen, zu unterstützen;

b)die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen, einschließlich des Schutzes der Grundrechte in Zusammenarbeit mit dem/den Grundrechtebeobachter(n), und dem Exekutivdirektor darüber Bericht zu erstatten;

c)in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes der Teams im Namen der Agentur zu handeln und der Agentur darüber Bericht zu erstatten und

d)die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Republik Nordmazedonien und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern.

3.Im Rahmen operativer Tätigkeiten kann der Exekutivdirektor den Koordinierungsbeamten ermächtigen, bei der Klärung etwaiger Streitfragen hinsichtlich der Durchführung des Einsatzplans oder der Entsendung der Teams behilflich zu sein.

4.Die Republik Nordmazedonien erteilt den Teammitgliedern nur Anweisungen, die im Einklang mit dem Einsatzplan stehen. Ist der Koordinierungsbeamte der Ansicht, dass Teammitgliedern erteilte Anweisungen nicht im Einklang mit dem Einsatzplan oder geltenden gesetzlichen Verpflichtungen stehen, teilt er dies unverzüglich den Beamten der Republik Nordmazedonien, die eine Koordinierungsfunktion wahrnehmen, sowie dem Exekutivdirektor mit. Der Exekutivdirektor kann daraufhin geeignete Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Aussetzung oder Beendigung der operativen Tätigkeiten nach Artikel 18 dieser Vereinbarung.

Artikel 8 
Grundrechte

1.Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung handeln die Parteien in Übereinstimmung mit allen geltenden Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich der Europäischen Konvention von 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Abkommens der Vereinten Nationen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des zugehörigen Protokolls von 1967, des Übereinkommens von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, des Internationalen Pakts von 1966 über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

2.Die Teammitglieder nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Zugang zu Asylverfahren, und der Menschenwürde wahr und legen ein besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Personen. Die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen müssen, gemessen an den damit verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen sie, wie in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt, Personen aus keinerlei Gründen, wie beispielsweise wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, diskriminieren.

Maßnahmen, die in Grundrechte und Grundfreiheiten eingreifen, dürfen von Teammitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und/oder Befugnisse nur getroffen werden, wenn sie im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele notwendig und verhältnismäßig sind, und sie müssen den Wesensgehalt dieser Grundrechte und Grundfreiheiten gemäß geltendem Völkerrecht, Unionsrecht und nationalem Recht achten.

Diese Vorschrift gilt sinngemäß für das gesamte Personal der nationalen Behörden der Republik Nordmazedonien, das an einer operativen Tätigkeit teilnimmt.

3.Der Grundrechtsbeauftragte der Agentur überwacht die Einhaltung der geltenden Grundrechtsnormen bei der Durchführung jeder operativen Tätigkeit. Der Grundrechtsbeauftragte bzw. sein Stellvertreter kann Vor-Ort-Besuche im Drittstaat durchführen; außerdem kann er Stellungnahmen zum Einsatzplan abgeben und den Exekutivdirektor der Agentur über mögliche Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit einer operativen Tätigkeit informieren. Die Republik Nordmazedonien unterstützt den Grundrechtsbeauftragten auf Anfrage bei seiner Überwachungsarbeit.

4.Die Agentur und die Republik Nordmazedonien vereinbaren, dem Konsultationsforum im Zusammenhang mit jeder im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit rechtzeitig und effektiv Zugang zu allen Informationen zu verschaffen, die sich auf die Achtung der Grundrechte beziehen, einschließlich durch Vor-Ort-Besuche im Einsatzgebiet.

5.Die Agentur und die Republik Nordmazedonien verfügen jeweils über ein Beschwerdeverfahren für mutmaßliche Grundrechtsverletzungen, die ihr Personal in Ausübung seiner offiziellen Funktion bei einer auf der Grundlage dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit begangen hat.

Artikel 9 
Grundrechtebeobachter

1.Der Grundrechtsbeauftragte der Agentur benennt für jede operative Tätigkeit mindestens einen Grundrechtebeobachter, der unter anderem den Koordinierungsbeamten unterstützt und berät.

2.Der Grundrechtebeobachter überwacht die Einhaltung der Grundrechte und leistet bei der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der entsprechenden operativen Tätigkeit Beratung und Unterstützung im Bereich der Grundrechte. Hierzu gehört insbesondere

a)die Erstellung von Einsatzplänen zu überwachen und dem Grundrechtsbeauftragten Bericht zu erstatten, damit er seine Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 erfüllen kann;

b)Orte, an denen operative Tätigkeiten stattfinden, zu besuchen – gegebenenfalls auch über längere Zeiträume;

c)mit dem Koordinierungsbeamten zusammenzuarbeiten und in Verbindung zu bleiben und ihn zu beraten und zu unterstützen;

d)den Koordinierungsbeamten über etwaige Bedenken im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen die Grundrechte im Rahmen der operativen Tätigkeit zu unterrichten und dem Grundrechtsbeauftragten darüber Bericht zu erstatten; und

e)zur in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe i genannten Evaluierung der operativen Tätigkeit beizutragen.

3.Grundrechtebeobachter haben Zugang zu allen Bereichen, in denen die operative Tätigkeit stattfindet, und zu allen für die Durchführung dieser Tätigkeit relevanten Unterlagen.

4.Während sie sich im Einsatzgebiet befinden, tragen Grundrechtebeobachter Erkennungsmerkmale, die sie eindeutig als Grundrechtebeobachter ausweisen.

Artikel 10 
Teammitglieder

1.Teammitglieder sind befugt, die im Einsatzplan beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen.

2.Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse halten die Teammitglieder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Republik Nordmazedonien ein. Die Teammitglieder halten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse auch das geltende Unions- und Völkerrecht ein.

3.Die Teammitglieder dürfen Aufgaben und Befugnisse im Hoheitsgebiet der Republik Nordmazedonien nur nach Weisung und in Gegenwart der für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der Republik Nordmazedonien wahrnehmen. Die Republik Nordmazedonien kann Teammitglieder ermächtigen, in ihrem Hoheitsgebiet bestimmte Aufgaben und/oder Befugnisse in Abwesenheit ihrer für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden wahrzunehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Zustimmung der Agentur oder des Herkunftsmitgliedstaats.

4.Teammitglieder, die Statutspersonal der Agentur sind, tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse die Uniform der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache, sofern im Einsatzplan nichts anderes vorgesehen ist.

Teammitglieder, die nicht Statutspersonal der Agentur sind, tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse ihre nationale Uniform, sofern im Einsatzplan nichts anderes vorgesehen ist.

Des Weiteren tragen alle Teammitglieder, während sie im Dienst sind, auf ihrer Uniform ein sichtbares Zeichen zu ihrer Identifizierung sowie eine blaue Armbinde mit den Emblemen der Europäischen Union und der Agentur.

5.Die Republik Nordmazedonien genehmigt den betreffenden Teammitgliedern die Wahrnehmung von Aufgaben während einer operativen Tätigkeit, für die Zwang angewandt werden muss, einschließlich des Führens und des Gebrauchs von Dienstwaffen, Munition und sonstiger Ausrüstung, gemäß den entsprechenden Bestimmungen im Einsatzplan.

-Teammitglieder, die Statutspersonal der Agentur sind, können mit Zustimmung der Agentur Dienstwaffen, Munition und sonstige Ausrüstung führen und gebrauchen.

-Teammitglieder, die nicht Statutspersonal der Agentur sind, können mit Zustimmung ihres Herkunftsmitgliedstaats Dienstwaffen, Munition und sonstige Ausrüstung führen und gebrauchen.

6.Die Anwendung von Zwang, einschließlich des Führens und des Gebrauchs von Dienstwaffen, Munition und sonstiger Ausrüstung, erfolgt im Einklang mit dem nationalen Recht der Republik Nordmazedonien und in Gegenwart der für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der Republik Nordmazedonien. Die Republik Nordmazedonien kann Teammitglieder zur Anwendung von Zwang in Abwesenheit von eigenen für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden ermächtigen. 

-Bei Teammitgliedern, die Statutspersonal der Agentur sind, unterliegt eine solche Ermächtigung zur Anwendung von Zwang in Abwesenheit von für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der Republik Nordmazedonien der Zustimmung der Agentur.

-Bei Teammitgliedern, die nicht Statutspersonal der Agentur sind, unterliegt eine solche Ermächtigung zur Anwendung von Zwang in Abwesenheit von für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der Republik Nordmazedonien der Zustimmung ihres Herkunftsmitgliedstaats.

Unbeschadet der Verpflichtungen nach nationalem Recht muss jede Anwendung von Zwang durch Teammitglieder den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie der Vorsorgepflicht entsprechen. Jede solche Anwendung von Zwang muss zudem vollständig im Einklang mit dem geltenden Unions- und Völkerrecht, einschließlich der Vorschriften in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1896, stehen.

7.Die Agentur unterrichtet die Republik Nordmazedonien vor dem Einsatz der Teammitglieder über Dienstwaffen, Munition und sonstige Ausrüstung, die diese gemäß Absatz 5 führen dürfen. Die Republik Nordmazedonien kann das Führen bestimmter Dienstwaffen, Munition oder sonstiger Ausrüstung untersagen, vorausgesetzt ihre eigenen Gesetze sehen das gleiche Verbot für die eigenen für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden vor. Die Republik Nordmazedonien unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teammitglieder über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung sowie über die Bedingungen ihres Gebrauchs. Die Agentur stellt diese Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Auf Ersuchen der Agentur trifft die Republik Nordmazedonien die notwendigen Vorkehrungen für die Ausstellung notwendiger Waffenscheine und erleichtert die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport und die Lagerung von Waffen, Munition und sonstiger Ausrüstung, die den Teammitgliedern gemäß dem Einsatzplan zur Verfügung gestellt werden.

8.Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung dürfen zum Zwecke der Notwehr und der Nothilfe für Teammitglieder oder andere Personen gemäß dem nationalen Recht der Republik Nordmazedonien gebraucht werden. Bei einem solchen Gebrauch sind die einschlägigen völker- und unionsrechtlichen Grundsätze zu achten.

9.Auf nationale Datenbanken dürfen nur autorisierte Personen der Republik Nordmazedonien zugreifen. Die Republik Nordmazedonien kann gestatten, dass im Einklang mit dem Einsatzplan Daten aus den nationalen Datenbanken an die Teammitglieder weitergegeben werden. Teammitglieder dürfen nur Daten abfragen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind.

10.Für die Ausübung von Koordinierungsfunktionen im Namen der Republik Nordmazedonien im Rahmen der Durchführung operativer Tätigkeiten entsendet die Republik Nordmazedonien Beamte der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden der Republik Nordmazedonien, die in der Lage und bereit sind, auf Englisch zu kommunizieren.

Artikel 11 
Vorrechte und Befreiungen der Agentur in Bezug auf Eigentum, Finanzmittel, Ressourcen und Operationen

1.Etwaige Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur in der Republik Nordmazedonien sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden.

2.Eigentum und Ressourcen der Agentur, wie Beförderungsmittel, Kommunikationsmittel, Archive, etwaige Schriftsachen, Dokumente, Ausweispapiere und Finanzvermögen, sind unverletzlich.

3.Zu den Ressourcen der Agentur gehören auch der Agentur angebotene Ressourcen, die im Eigentum oder Miteigentum eines Mitgliedstaats stehen oder von diesem gechartert oder geleast wurden. Beim Anbordgehen eines oder mehrerer Vertreter zuständiger nationaler Behörden werden diese Ressourcen als im staatlichen Dienst genutzte und entsprechend genehmigte Ressourcen behandelt.

4.Gegen die Agentur dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Eigentum und Ressourcen der Agentur dürfen keinen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden. Eigentum der Agentur darf nicht zur Vollstreckung eines Urteils, eines Gerichtsbeschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung beschlagnahmt werden.

5.Die Republik Nordmazedonien gestattet die Einfuhr und Entfernung von Gegenständen und Ausrüstungen, die von der Agentur zu operativen Zwecken in der Republik Nordmazedonien eingesetzt werden.

6.Die Agentur ist von allen Abgaben (einschließlich Zöllen) und Steuern sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit, unabhängig davon, ob sie von der Agentur oder einem Dritten befördert werden.

Artikel 12 
Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder

1.Teammitglieder dürfen in der Republik Nordmazedonien oder seitens der Behörden der Republik Nordmazedonien nicht Gegenstand irgendeiner Form von Ermittlungen oder von Gerichtsverfahren sein, außer unter den in Absatz 2 genannten Umständen.

2.Teammitglieder genießen Immunität vor Verfolgung durch die Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Republik Nordmazedonien in Bezug auf alle Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vornehmen.

Beabsichtigen die Behörden der Republik Nordmazedonien, gegen ein Teammitglied vor einem Gericht in der Republik Nordmazedonien ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten, teilen die zuständigen Behörden dies umgehend dem Exekutivdirektor der Agentur mit.

Nach Erhalt dieser Mitteilung teilt der Exekutivdirektor der Agentur den zuständigen Behörden der Republik Nordmazedonien unverzüglich mit, ob das Teammitglied die betreffende Handlung in Ausübung seines Amtes vorgenommen hat. Wird erklärt, dass die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen wurde, wird das Verfahren nicht eingeleitet. Wird erklärt, dass die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen wurde, kann das Verfahren eingeleitet werden. Die Erklärung des Exekutivdirektors der Agentur ist für die Republik Nordmazedonien bindend und kann von der Republik Nordmazedonien nicht angefochten werden.

In Erwartung der Erklärung ergreift die Agentur keine Maßnahmen, die eine etwaige spätere strafrechtliche Verfolgung des Teammitglieds durch die zuständigen Behörden der Republik Nordmazedonien gefährden könnten, einschließlich der Erleichterung der Rückkehr des betreffenden Teammitglieds aus der Republik Nordmazedonien in seinen Herkunftsmitgliedstaat.

3.Strengen Teammitglieder ein Gerichtsverfahren an, so können sie sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf ihre gerichtliche Immunität berufen.

4.Die Räumlichkeiten, Wohnungen, Beförderungsmittel, Kommunikationsmittel und der Besitz einschließlich etwaiger Schriftsachen, Dokumente, Ausweispapiere und Vermögensgegenstände von Teammitgliedern sind unverletzlich, außer im Fall von gemäß Absatz 8 zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen.

5.Die Republik Nordmazedonien haftet für sämtliche Dritten entstehende Schäden, die von Teammitgliedern in Ausübung ihres Amtes verursacht werden.

6.Wurde ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich oder nicht in Ausübung des Amtes durch ein Teammitglied verursacht, das Mitglied des Statutspersonals der Agentur ist, kann die Republik Nordmazedonien über den Exekutivdirektor der Agentur beantragen, dass die Agentur Schadensersatz zahlt.

Wurde ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich oder nicht in Ausübung des Amtes durch ein Teammitglied verursacht, das nicht Mitglied des Statutspersonals der Agentur ist, kann die Republik Nordmazedonien über den Exekutivdirektor der Agentur beantragen, dass der betreffende Herkunftsmitgliedstaat Schadensersatz zahlt.

7.Teammitglieder sind nicht verpflichtet, bei Gerichtsverfahren in der Republik Nordmazedonien als Zeugen auszusagen.

8.Gegen Teammitglieder dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden, wenn ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes steht, gegen sie eingeleitet wird. Das Eigentum von Teammitgliedern darf nicht zur Vollstreckung eines Urteils, eines Gerichtsbeschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung beschlagnahmt werden, wenn der Exekutivdirektor der Agentur bestätigt, dass sie dieses für die Ausübung ihres Amtes benötigen. In Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren dürfen Teammitglieder keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

9.Teammitglieder unterliegen hinsichtlich ihrer für die Agentur geleisteten Dienste nicht den in der Republik Nordmazedonien geltenden Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.

10.Die Gehälter und Bezüge, die Teammitglieder von der Agentur und/oder dem Herkunftsmitgliedstaat erhalten, sowie etwaige Einkünfte, die Teammitglieder aus Quellen außerhalb der Republik Nordmazedonien beziehen, werden in der Republik Nordmazedonien in keiner Form besteuert.

11.Die Republik Nordmazedonien gestattet die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder und befreit sie von allen Abgaben (einschließlich Zöllen), Steuern und ähnlichen Gebühren mit Ausnahme der Kosten für deren Lagerung oder Transport oder ähnliche Leistungen. Die Republik Nordmazedonien gestattet auch die Ausfuhr dieser Gegenstände.

12.Das persönliche Gepäck der Teammitglieder unterliegt keiner Kontrolle, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht der Republik Nordmazedonien verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. In diesen Fällen darf die Kontrolle des persönlichen Gepäcks nur in Gegenwart des oder der betreffenden Teammitglieder oder eines bevollmächtigten Vertreters der Agentur stattfinden.

13.Die Agentur und die Republik Nordmazedonien benennen jederzeit verfügbare Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch und die zu treffenden Sofortmaßnahmen in Fällen, in denen eine von einem Teammitglied vorgenommene Handlung einen Verstoß gegen das Strafrecht darstellt, sowie für den Informationsaustausch und die operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zivilverfahren oder Verwaltungsverfahren gegen ein Teammitglied zuständig sind.

Bis von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Maßnahmen getroffen werden, unterstützen sich die Agentur und die Republik Nordmazedonien gegenseitig bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen und Ermittlungen von mutmaßlichen Straftaten, an denen die Agentur und/oder die Republik Nordmazedonien ein Interesse hat/haben, bei der Identifizierung von Zeugen sowie beim Sammeln und Erheben von Beweismitteln, einschließlich des Antrags auf Erhalt und gegebenenfalls der Übergabe von Gegenständen, die mit einer mutmaßlichen Straftat verbunden sind. Die Übergabe eines solchen Gegenstands kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gegenstand gemäß den von der ihn übergebenden zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen zurückgegeben wird.

Artikel 13 
Verletzte oder verstorbene Teammitglieder

1.Unbeschadet des Artikels 12 hat der Exekutivdirektor das Recht, sich um die Rückführung verletzter oder verstorbener Teammitglieder sowie von deren persönlichem Eigentum zu kümmern und geeignete Vorkehrungen zu treffen.

2.Eine Autopsie wird bei einem verstorbenen Teammitglied nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats und in Anwesenheit eines Vertreters der Agentur und/oder des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats durchgeführt. Wird eine solche Autopsie außerhalb der Republik Nordmazedonien durchgeführt, so wird die Republik Nordmazedonien auf Anfrage über die Ergebnisse der Autopsie unterrichtet.

3.Die Republik Nordmazedonien und die Agentur arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verletzter oder verstorbener Teammitglieder möglichst umfassend zusammen.

Artikel 14 
Sonderausweis

1.Die Agentur stellt für jedes Teammitglied ein Dokument in mazedonischer und englischer Sprache als Identitätsnachweis gegenüber den nationalen Behörden der Republik Nordmazedonien und als Nachweis seines Rechts aus, die in Artikel 10 dieser Vereinbarung und im Einsatzplan genannten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen (im Folgenden „Sonderausweis“).

2.Der Sonderausweis enthält folgende Angaben zu dem Mitglied des Personals: Name und Staatsangehörigkeit, Dienstgrad oder Stellenbezeichnung, ein digitalisiertes Lichtbild jüngeren Datums und die Aufgaben, die während des Einsatzes wahrgenommen werden dürfen.

3.Um sich gegenüber den nationalen Behörden der Republik Nordmazedonien ausweisen zu können, sind die Teammitglieder verpflichtet, den Sonderausweis stets bei sich zu tragen.

4.Die Republik Nordmazedonien erkennt den Sonderausweis bis zum Tag seines Ablaufs in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument als Erlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt des betreffenden Teammitglieds in die bzw. der Republik Nordmazedonien ohne Visum, vorherige Genehmigung oder ein sonstiges Dokument an.

5.Der Sonderausweis ist der Agentur nach Abschluss des Einsatzes zurückzugeben. Die zuständigen Behörden der Republik Nordmazedonien sind darüber zu informieren.

Artikel 15 
Gültigkeit für nicht als Teammitglieder entsandtes Personal der Agentur

Artikel 12, 13 und 14 gelten sinngemäß für das gesamte in die Republik Nordmazedonien entsandte Personal der Agentur, das nicht zu den Teammitgliedern zählt, einschließlich der Grundrechtebeobachter und des in Außenstellen eingesetzten Statutspersonals der Agentur.

Artikel 16 
Schutz personenbezogener Daten

1.Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieser Vereinbarung durch die zuständigen Behörden der Republik Nordmazedonien oder durch die Agentur erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Behörde in einem bestimmten Fall, einschließlich der Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die andere Partei, unterliegt den für diese Behörde geltenden Datenschutzvorschriften. Als Voraussetzung für jede Datenübermittlung treffen die Parteien mindestens folgende Schutzvorkehrungen:

a)Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

b)Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten, eindeutigen und legitimen Zweck der Durchführung dieser Vereinbarung erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit diesem Zweck nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für den Zweck der Erhebung und/oder Weiterverarbeitung notwendige Maß beschränkt sein; insbesondere dürfen die gemäß dem geltenden Recht der übermittelnden Behörde übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Vorname;

Nachname;

Geburtsdatum;

Staatsangehörigkeit;

Dienstgrad;

Personaldatenseite des Reisedokuments;

Sonderausweis;

Lichtbild des Personalausweises/Reisepasses/Sonderausweises;

E-Mail-Adresse;

Mobiltelefonnummer;

Angaben zu Waffen;

Dauer des Einsatzes;

Ort des Einsatzes;

Luftfahrzeugs- oder Schiffskennung;

Einreisedatum;

Flughafen/Grenzübergangsstelle der Einreise;

Nummer des für die Einreise genutzten Flugs;

Ausreisedatum;

Flughafen/Grenzübergangsstelle der Ausreise;

Nummer des für die Ausreise genutzten Flugs;

Herkunftsmitgliedstaat/Herkunftsdrittstaat;

entsendende Behörde;

Aufgaben/Einsatzprofil;

Beförderungsmittel und/oder

Route

von Teammitgliedern, Personal der Agentur, einschlägigen Beobachtern oder Teilnehmern an Personalaustauschprogrammen.

d)Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand gehalten werden.

e)Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

f)Personenbezogene Daten müssen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet und die spezifischen Verarbeitungsrisiken berücksichtigt, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung („Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Die empfangende Partei trifft nach einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten geeignete Maßnahmen und unterrichtet die übermittelnde Partei unverzüglich und innerhalb von 72 Stunden über die Verletzung.

g)Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls unverzüglich die Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere wenn die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung oder Löschung solcher Daten an die andere Partei ein.

h)Auf Ersuchen informiert die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde über die Verwendung der übermittelten Daten.

i)Personenbezogene Daten dürfen nur den folgenden zuständigen Behörden übermittelt werden:

der Agentur und

dem Innenministerium der Republik Nordmazedonien.

Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Genehmigung der übermittelnden Behörde erforderlich.

j)Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

k)Eine unabhängige Aufsicht überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und kontrolliert diese Aufzeichnungen. Betroffene Personen haben das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren und innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort zu erhalten.

l)Vorbehaltlich notwendiger und verhältnismäßiger Beschränkungen aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses haben betroffene Personen das Recht auf den Erhalt von Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie auf Zugang zu diesen Daten und auf die Berichtigung oder Löschung von unrichtigen oder unrechtmäßig verarbeiteten Daten und

m) betroffene Personen haben das Recht auf wirksamen Zugang zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln wegen Verletzung der vorstehend genannten Schutzvorkehrungen.

2.Jede Partei überprüft regelmäßig ihre eigenen Strategien und Verfahren zur Umsetzung dieser Vorschrift. Auf Ersuchen der anderen Partei überprüft die das Ersuchen erhaltende Partei ihre Strategien und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten, um sicherzustellen und zu bestätigen, dass die in dieser Vorschrift enthaltenen Schutzvorkehrungen wirksam umgesetzt werden. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der Partei, die um die Überprüfung ersucht hat, innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt.

3.Die Datenschutzvorkehrungen im Rahmen dieser Vereinbarung unterliegen der Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Behörde für den Schutz personenbezogener Daten der Republik Nordmazedonien. 

4.Die Parteien arbeiten mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde der Agentur zusammen.

5.Die Agentur und die Republik Nordmazedonien erstellen am Ende jeder operativen Tätigkeit einen gemeinsamen Bericht über die Anwendung dieses Artikels. Der Bericht wird dem Grundrechtsbeauftragten und dem Datenschutzbeauftragten der Agentur sowie der Behörde für den Schutz personenbezogener Daten der Republik Nordmazedonien übermittelt.

6.Die Agentur und die Republik Nordmazedonien legen in spezifischen Bestimmungen der einschlägigen Einsatzpläne detaillierte Vorschriften für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der operativen Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung fest. Diese Bestimmungen müssen den einschlägigen Anforderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien entsprechen. Sie müssen unter anderem den beabsichtigten Zweck der Übermittlung, den/die für die Verarbeitung Verantwortlichen und alle Aufgaben und Zuständigkeiten, die Kategorien der übermittelten Daten, die spezifischen Datenspeicherfristen und alle Mindestschutzvorkehrungen umfassen. Im Interesse der Transparenz und Vorhersehbarkeit werden diese Bestimmungen im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 17 
Austausch von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

1.Jede Form von Austausch, Teilen oder Verbreitung von Verschlusssachen im Rahmen dieser Vereinbarung wird in einer separaten Verwaltungsvereinbarung geregelt, die zwischen der Agentur und den einschlägigen Behörden der Republik Nordmazedonien geschlossen wird und der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission bedarf. 

2.Jeder Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung 

a)wird von der Agentur gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission 3 gehandhabt;

b)wird von der empfangenen Partei mit einem Schutzniveau behandelt, das in Bezug auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit dem Schutzniveau der Maßnahmen gleichwertig ist, die die übermittelnde Partei auf diese Informationen anwendet und

c)wird über ein System für den Informationsaustausch durchgeführt, das den Kriterien der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität für nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen entspricht, darunter das in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1896 genannte Kommunikationsnetz.

3.Die Parteien wahren die Rechte des geistigen Eigentums, die mit im Rahmen dieser Vereinbarung verarbeiteten Daten verbunden sind.

Artikel 18 
Entscheidung zur Aussetzung, Beendigung und/oder Zurückziehung der Finanzierung einer operativen Tätigkeit

1.Sind die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Tätigkeit nicht mehr gegeben, so beendet der Exekutivdirektor der Agentur diese operative Tätigkeit nach schriftlicher Unterrichtung der Republik Nordmazedonien.

2.Werden die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder des Einsatzplans von der Republik Nordmazedonien nicht eingehalten, so kann der Exekutivdirektor der Agentur nach schriftlicher Unterrichtung der Republik Nordmazedonien die Finanzierung der betreffenden operativen Tätigkeit zurückziehen und/oder diese aussetzen oder beenden.

3.Kann die Sicherheit eines in der Republik Nordmazedonien eingesetzten Teilnehmers einer operativen Tätigkeit nicht gewährleistet werden, so kann der Exekutivdirektor der Agentur die betreffende operative Tätigkeit oder Aspekte davon aussetzen oder beenden.

4.Ist der Exekutivdirektor der Agentur der Ansicht, dass im Zusammenhang mit einer im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes stattfinden oder voraussichtlich stattfinden werden, kann er nach schriftlicher Unterrichtung der Republik Nordmazedonien die Finanzierung der betreffenden operativen Tätigkeit zurückziehen und/oder diese aussetzen oder beenden.

5.Die Republik Nordmazedonien kann den Exekutivdirektor der Agentur ersuchen, eine operative Tätigkeit auszusetzen oder zu beenden, wenn die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder des Einsatzplans von einem Teammitglied nicht eingehalten werden. Ein solches Ersuchen muss schriftlich erfolgen und eine entsprechende Begründung enthalten.

6.Eine Aussetzung, Beendigung oder Zurückziehung der Finanzierung im Rahmen dieses Artikels ist ab dem Tag der Notifikation an die Republik Nordmazedonien wirksam. Sie berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung oder des Einsatzplans vor dieser Aussetzung, Beendigung oder Zurückziehung der Finanzierung ergeben.

Artikel 19 
Betrugsbekämpfung

1.Erlangt die Republik Nordmazedonien Kenntnis von einem glaubwürdigen Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung, so unterrichtet sie umgehend die Agentur, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und/oder alle anderen für solche Angelegenheiten zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union.

2.Bezieht sich ein solcher Verdacht auf Mittel der Europäischen Union, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausgezahlt werden, so gewährt die Republik Nordmazedonien den vorgenannten Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen im Einklang mit den geltenden Kooperationsmechanismen jede erforderliche Unterstützung im Zusammenhang mit Untersuchungstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 20 
Durchführung dieser Vereinbarung

1.Für die Republik Nordmazedonien wird diese Vereinbarung vom Innenministerium der Republik Nordmazedonien durchgeführt.

2.Für die Europäische Union wird diese Vereinbarung von der Agentur durchgeführt.

Artikel 21 
Streitbeilegung

1.Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung werden von Vertretern der Agentur und den zuständigen Behörden der Republik Nordmazedonien gemeinsam geprüft.

2.In Ermangelung einer Einigung werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ausschließlich im Wege von Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt.

Artikel 22 
Inkrafttreten, Änderung, Dauer, Aussetzung und Beendigung der Vereinbarung

1.Diese Vereinbarung wird von den Parteien nach ihren eigenen internen rechtlichen Verfahren ratifiziert, angenommen oder genehmigt. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren.

2.Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag der beiderseitigen Notifikation des Abschlusses der internen rechtlichen Verfahren gemäß Absatz 1 folgt, in Kraft.

3.Die Vereinbarung kann ausschließlich schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

4.Die Vereinbarung wird für einen unbegrenzten Zeitraum geschlossen. Die Vereinbarung kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien oder einseitig durch eine der Parteien beendet oder ausgesetzt werden.

Im Fall einer einseitigen Beendigung oder Aussetzung setzt die Partei, die die Vereinbarung beenden oder aussetzen möchte, die andere Partei hiervon schriftlich in Kenntnis. Eine einseitige Beendigung oder Aussetzung dieser Vereinbarung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat der Notifikation wirksam.

5.Notifikationen nach diesem Artikel werden im Falle der Europäischen Union an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und im Fall der Republik Nordmazedonien an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Nordmazedonien übermittelt.



Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und mazedonischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 

Für die Europäische Union        Für die Republik Nordmazedonien

Geschehen zu XX am TT/MM/JJJJ.


ERKLÄRUNG ZU ISLAND, DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN

Die Parteien der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden, nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Angesichts dieser Sachlage ist es wünschenswert, dass die Behörden Islands, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein einerseits sowie die Behörden der Republik Nordmazedonien andererseits unverzüglich bilaterale Vereinbarungen über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden, im Sinne der in der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden, enthaltenen Bestimmungen schließen.

(1)

   Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. EU L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(2)

   ABl. EU L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(3)

   Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. EU L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

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