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Document 52022PC0469

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande

COM/2022/469 final

Brüssel, den 8.9.2022

COM(2022) 469 final

2022/0284(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande

{SWD(2022) 292 final}


2022/0284 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der COVID-19-Ausbruch hatte einschneidende Auswirkungen auf die niederländische Wirtschaft. Im Jahr 2019 belief sich das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in den Niederlanden auf 149,8 % des Unionsdurchschnitts. Das reale BIP der Niederlande ging im Jahr 2020 um 3,9 % zurück und wuchs im Zeitraum 2020–2021 insgesamt um 0,8 %. Zu den schon lange bestehenden Aspekten, die sich mittelfristig auf die Wirtschaftsleistung auswirken werden, zählen makroökonomische Ungleichgewichte im Zusammenhang mit einer hohen Verschuldung des Privatsektors und einem hohen Leistungsbilanzüberschuss, Verzerrungen auf dem Wohnungsmarkt, eine alternde Bevölkerung, energie- und umweltpolitische Herausforderungen sowie die Arbeitsmarktsegmentierung.

(2)Am 9. Juli 2019, 20. Juli 2020 und 12. Juli 2022 richtete der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen an die Niederlande. Der Rat empfahl den Niederlanden, die Verschuldungsanreize für private Haushalte und die Verzerrungen auf dem Wohnungsmarkt abzubauen, zu gewährleisten, dass die zweite Säule des Rentensystems transparenter, generationengerechter und widerstandsfähiger gegenüber Schocks wird, und Strategien zur Erhöhung des verfügbaren Einkommens der Haushalte umzusetzen. Zudem wurde den Niederlanden empfohlen, die Anreize für Selbstständigkeit ohne Angestellte zu verringern und gleichzeitig einen angemessenen Sozialschutz für Selbstständige zu fördern sowie die Scheinselbstständigkeit anzugehen und die Anreize für die Nutzung flexibler oder befristeter Verträge zu verringern. Den Niederlanden wurde empfohlen, das umfassende lebenslange Lernen zu stärken, die beschäftigungs- und sozialpolitischen Auswirkungen der COVID-19-Krise abzumildern, den Arbeits- und Fachkräftemangel zu beheben und die Weiterqualifizierungs- und Umschulungsmöglichkeiten zu stärken, insbesondere für Personen am Rande des Arbeitsmarktes und Nichterwerbstätige. Außerdem wurde den Niederlanden empfohlen, öffentliche und private Investitionen vorzuziehen und zu fördern und schwerpunktmäßig in den ökologischen und digitalen Wandel (insbesondere in digitale Kompetenzen) zu investieren. Ferner empfahl der Rat, ergänzende Investitionen in die Energienetzinfrastruktur zu fördern und die Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energie weiter zu straffen, die Energieeffizienz insbesondere bei Gebäuden zu verbessern und die Investitionen in einen nachhaltigen Verkehr und eine nachhaltige Landwirtschaft zu beschleunigen. Darüber hinaus wurde den Niederlanden empfohlen, die Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems sicherzustellen, unter anderem durch die Beseitigung des bestehenden Personalmangels und den Einsatz elektronischer Gesundheitsdienste. Empfohlen wurde den Niederlanden außerdem, eine wirksame Überwachung und Durchsetzung des Rahmens zur Geldwäschebekämpfung zu gewährleisten. Den Niederlanden wurde für 2022 ein stützender fiskalischer Kurs empfohlen. Schließlich wurden die Niederlande aufgerufen, dafür zu sorgen, dass der Anstieg der national finanzierten laufenden Primärausgaben 2023 mit einem weitgehend neutralen politischen Kurs im Einklang steht, unter Berücksichtigung der fortgesetzten befristeten und gezielten Unterstützung für die vom Energiepreisanstieg besonders betroffenen Haushalte und Unternehmen sowie die aus der Ukraine flüchtenden Menschen. Die Kommission hat die Fortschritte bei der Umsetzung dieser länderspezifischen Empfehlungen zum Zeitpunkt der Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans (im Folgenden: „ARP“) bewertet und festgestellt, dass die Empfehlung zum fiskalischen Kurs 2022 vollständig umgesetzt wurde. Bei den Empfehlungen zu den Investitionen in missionsorientierte Forschung, zur Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung und zur Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise wurden substanzielle Fortschritte erzielt.

(3)Am 23. Mai 2022 veröffentlichte die Kommission die Ergebnisse einer eingehenden Überprüfung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 , der sie die Niederlande unterzogen hatte. In ihrer Analyse gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in den Niederlanden makroökonomische Ungleichgewichte und insbesondere Schwachstellen aus einer hohen privaten Verschuldung und einem hohen Leistungsbilanzüberschuss bestehen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben.

(4)In seiner Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets 3 empfahl der Rat den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, auch im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen zu ergreifen, um die nationale Haushaltspolitik weiterhin zu nutzen und untereinander abzustimmen, um eine nachhaltige und inklusive Erholung wirksam zu unterstützen. Der Rat empfahl den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets außerdem, politische Maßnahmen zu fördern, die aggressive Steuerplanung verhindern, wirksame aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu gewährleisten, inklusive hochwertige Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu stärken, gegebenenfalls Sozialschutzsysteme zu entwickeln und anzupassen, die Wirksamkeit der Maßnahmenpakete zur Unterstützung von Unternehmen zu überwachen und die nationalen institutionellen Rahmen zu stärken, um Engpässe für Investitionen und die Umverteilung von Kapital zu beheben. Schließlich empfahl der Rat, makrofinanzielle Stabilität zu gewährleisten, die Kreditkanäle aufrechtzuerhalten und die Arbeit an der Bankenunion und am digitalen Euro fortzusetzen.

(5)Am 8. Juli 2022 legten die Niederlande der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 ihren nationalen ARP vor, nachdem zuvor im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen lokale und regionale Gebietskörperschaften, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und andere relevante Interessenträger konsultiert worden waren. Nationale Eigenverantwortung im Hinblick auf die Aufbau- und Resilienzpläne ist die Grundlage für die erfolgreiche Umsetzung und dauerhafte Wirkung der Pläne auf nationaler Ebene sowie für ihre Glaubwürdigkeit auf Unionsebene. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/241 hat die Kommission die Aufbau- und Resilienzpläne auf der Grundlage der in Anhang V der genannten Verordnung enthaltenen Bewertungsleitlinien im Hinblick auf deren Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz bewertet.

(6)Mit den Aufbau- und Resilienzplänen sollten die allgemeinen Ziele der mit der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden die „Fazilität“) und des mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates eingerichteten Aufbauinstruments der EU verfolgt werden, um die Erholung nach der COVID-19-Krise zu unterstützen. Sie sollten zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen beitragen und so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union fördern.

(7)Mit der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten wird eine unionsweit koordinierte Investitions- und Reformanstrengung unternommen. Die zeitgleiche koordinierte Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne und grenzübergreifender sowie mehrere Länder umfassender Projekte hat zur Folge, dass die Reformen und Investitionen einander verstärken und in der gesamten Union positive Spillover-Effekte entfalten. So werden die Auswirkungen der Fazilität auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Mitgliedstaaten zu rund einem Drittel durch Spillover-Effekte aus anderen Mitgliedstaaten erzeugt.

Ausgewogene Antwort, die zu den sechs Säulen beiträgt

(8)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe a und des Anhangs V Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt der Aufbau- und Resilienzplan weitgehend (Einstufung A) eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 jener Verordnung genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Mittelzuweisung Rechnung getragen wird.

(9)Der ARP umfasst Maßnahmen, die zu allen sechs Säulen beitragen, wobei einige Komponenten des Plans auf mehrere Säulen gleichzeitig ausgerichtet sind. Dieser Ansatz hilft sicherzustellen, dass jede Säule umfassend und in kohärenter Weise berücksichtigt wird. Mit seinen energie- und klimabezogenen Maßnahmen stellt der ARP in hohem Maße auf den ökologischen Wandel ab. Maßnahmen zur Förderung nachhaltigerer Energie, insbesondere auch zur vermehrten Erzeugung von grünem Wasserstoff und zum Abbau von Hindernissen für den Ausbau der Offshore-Windenergie, sollen den ökologischen Wandel vorantreiben. Noch weiter unterstützt wird dies durch die Entwicklung und den Einsatz emissionsfreier Schiffe sowie den Ausbau des klimaneutralen Luftverkehrs. Ein weiteres Ziel des ARP ist es, die biologische Vielfalt wiederherzustellen und die Stickstoffablagerungen als eine der größten ökologischen Herausforderungen für die Niederlande zu verringern. Mit seinen Maßnahmen zur Förderung innovativer Technologien und digitaler Kompetenzen dürfte der ARP einen umfassenden Beitrag zur digitalen Säule leisten. Die Modernisierung der Informationstechnologie in der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Justiz, die mit Maßnahmen für die digitale Bildung und für elektronische Gesundheitsdienste zusammenkommt, trägt dazu bei, den digitalen Wandel zu beschleunigen.

(10)Mehrere ARP-Komponenten haben das Potenzial, im Einklang mit der Industriestrategie für Europa ein intelligentes und nachhaltiges Wachstum zu fördern. Der ARP enthält eine Reihe von Maßnahmen, insbesondere auch Reformen am Wohnungs- und Arbeitsmarkt, die die Produktivität und das Wachstum auf mittlere und lange Sicht steigern sollen. Den sozialen Zusammenhalt will der ARP durch strukturelle Maßnahmen am Arbeitsmarkt sowie im Bildungs- und Rentensystem stärken. Zu den einschlägigen Maßnahmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung zählen Maßnahmen, die die Relevanz der Primar- und Sekundarschulbildung, insbesondere durch Nutzung digitaler Ressourcen, erhöhen sollen. Um negative Schocks abzufedern und besser auf Krisen reagieren zu können, enthält der ARP schließlich auch Maßnahmen, die dazu beitragen dürften, das Gesundheitssystem resilienter zu machen, insbesondere auch mit Blick auf die Gefahr eines akuten Mangels an Pflegekräften.

Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden

(11)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe b und des Anhangs V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 dürfte der ARP dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen an die Niederlande, einschließlich der haushaltspolitischen Aspekte und der Empfehlungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen (Einstufung A).

(12)Der ARP beinhaltet Maßnahmen zur Unterstützung von Investitionen in den ökologischen und den digitalen Wandel und trägt so zur Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen bei. Was den digitalen Wandel angeht, so enthält der ARP Maßnahmen zur Förderung von Forschung und Innovation, die darauf abzielen, private Investitionen in künstliche Intelligenz (KI) und Quantentechnologie zu hebeln. Außerdem beinhaltet der ARP Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in den ökologischen Wandel, unter anderem durch Beseitigung von Hemmnissen für die Entwicklung von Windparks auf See sowie durch Förderung von grünem Wasserstoff und Wärmepumpen. Darüber hinaus wird die Nutzung zusätzlicher Kapazitäten aus erneuerbaren Energiequellen durch das „Energiegesetz“ unterstützt, eine umfassende Reform, die den rechtlichen Rahmen für die notwendigen Investitionen der Netzbetreiber in Netzveränderungen schafft, um der erwarteten Zunahme der Übertragung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen gerecht zu werden. Weiter vorangetrieben wird der Übergang zu sauberer und effizienter Energieerzeugung und -nutzung durch ein fiskalisches Ökologisierungspaket, das mit verschiedenen Reformen darauf abzielt, das Verhalten von Bürgern und Unternehmen zugunsten des ökologischen Wandels zu beeinflussen. Darüber hinaus sind erhebliche Finanzmittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudesektor vorgesehen.

(13)Der ARP beinhaltet zwei Investitionen, die direkt darauf abstellen, die Auswirkungen und Ursachen von Stickstoffemissionen einzudämmen. Diese Maßnahmen dürften sich positiv auf die Erholung der biologischen Vielfalt auswirken und die Umstellung auf eine nachhaltigere Landwirtschaft in den Niederlanden unterstützen. Darüber hinaus enthält der ARP bedeutende Investitionen und Reformen für einen nachhaltigen Straßen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr. Der ARP soll das Wohnangebot verbessern, um den Mangel insbesondere an bezahlbaren Häusern zu verringern. Die im ARP vorgesehene Rentenreform zielt darauf ab, die größten Schwachstellen der zweiten Säule des Rentensystems mit Blick auf Generationengerechtigkeit, Transparenz und Schockresilienz zu beheben.

(14)Der ARP enthält verschiedene Maßnahmen zur Stärkung des Arbeitsmarkts und damit zur Umsetzung der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen. Erstens dürfte die Kombination aus verschiedenen Arbeitsmarktreformen, darunter die Einführung einer Invaliditätsversicherungspflicht und Maßnahmen gegen Scheinselbstständigkeit, dazu beitragen, die Anreize für Solo-Selbstständige zu verringern und die Wettbewerbsbedingungen für Nichtselbstständige und Selbstständige einander anzugleichen. Zweitens umfasst der ARP Investitionen, die dazu beitragen sollen, die Weiterqualifizierungs- und Umschulungsmöglichkeiten zu stärken. Drittens trägt der ARP dazu bei, den Mangel an Fachkräften im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu beheben, indem in die digitalen Fähigkeiten von Lehrkräften und Lernenden auf verschiedenen Ebenen des Bildungssystems investiert und die Postgraduierten- und Postdoktorandenforschung im Bereich der KI und der Quantentechnologie gefördert wird. Der ARP beinhaltet auch Investitionen, die dazu beitragen dürften, den Mangel an Pflegekräften in Zeiten einer Gesundheitskrise zu lindern, wie etwa die Bildung einer landesweiten Reserve aus ehemaligen Angehörigen der Gesundheitsberufe und den Ausbau der Intensivpflegekapazitäten. Darüber hinaus zielen andere Maßnahmen darauf ab, durch Nutzung elektronischer Dienste telemedizinische Leistungen zu ermöglichen und den Datenaustausch zwischen Gesundheitseinrichtungen und für die Forschung auszubauen.

(15)Im ARP sind mehrere Reformen vorgesehen, mit denen aggressive Steuerplanung wirksamer bekämpft werden soll, insbesondere durch Einführung einer Quellensteuer auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren in Niedrigsteuergebiete und in Fällen, die nach einschlägigem niederländischem Recht Steuermissbrauch darstellen. Ergänzend zu den jüngsten Geldwäschebekämpfungsmaßnahmen sind im ARP Maßnahmen vorgesehen, die die Hürden für Geldwäsche anheben und die Ermittlungs- und Strafverfolgungskapazitäten stärken sollen.

(16)Der ARP bietet eine gute Grundlage für weitere Reformen am Wohnungs- und Arbeitsmarkt und zusätzliche Investitionen in die Entwicklung von Kompetenzen, einschließlich digitaler Kompetenzen, insbesondere für Menschen am Rande des Arbeitsmarkts und Nichterwerbstätige.

(17)Die Empfehlungen zur unmittelbaren fiskalpolitischen Reaktion auf die Pandemie können als nicht in den Anwendungsbereich des niederländischen ARP fallend angesehen werden, wenngleich die Niederlande im Allgemeinen angemessen und ausreichend auf die unmittelbare Notwendigkeit reagiert haben, die Wirtschaft in den Jahren 2020, 2021 und 2022 im Einklang mit der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts durch fiskalische Mittel zu stützen.

(18)Der ARP enthält ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Reformen und Investitionen, die wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen beitragen, die der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters 2019, 2020 und 2022 in seinen länderspezifischen Empfehlungen an die Niederlande aufgezeigt hat, insbesondere in den Bereichen ökologischer Wandel, Digitalisierung und Energiewende, Rentensystem, Arbeitsmarkt, Wohnungsmarkt, aggressive Steuerplanung und Gesundheitsversorgung.

(19)Indem der ARP die vorgenannten Herausforderungen angeht, dürfte er auch zur Behebung der 2019, 2020 und 2022 in den Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 genannten Ungleichgewichte beitragen, die in den Niederlanden insbesondere mit Blick auf die Schwachstellen aus einer hohen privaten Verschuldung und einem hohen Leistungsbilanzüberschuss bestehen.

Beitrag zum Wachstumspotenzial, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz

(20)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe c und des Anhangs V Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der ARP große Auswirkungen (Einstufung A) auf das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz der Niederlande haben wird, dass er unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche erheblich zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beiträgt und dass er die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise erheblich abmildert und somit hilft, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die wirtschaftliche, soziale und territoriale Konvergenz innerhalb der Union zu stärken.

(21)Die Simulationen der Kommissionsdienststellen zeigen, dass der ARP zusammen mit den übrigen Maßnahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union das BIP der Niederlande bis 2026 um 0,4 bis 0,6 % erhöhen könnte, wobei die möglicherweise beträchtlichen positiven Auswirkungen der Strukturreformen noch nicht berücksichtigt sind. Der ARP dürfte auch einen begrenzten Beschäftigungsbeitrag leisten. Die signifikantesten dauerhaft positiven Auswirkungen auf Wachstum und Produktivität dürften sich mittel- bis langfristig aus den Maßnahmen im Bereich Bildung, Forschung und Entwicklung sowie aus der Digitalisierung der niederländischen Wirtschaft und den Reformen des Energie- und Arbeitsmarkts ergeben.

(22)Der ARP enthält ein Reform- und Investitionspaket für die Bildung und beinhaltet auch neue Arbeitsmarktgesetzgebung. Damit dürften einige Herausforderungen in diesen Bereichen angegangen werden, was auf verschiedene Weise zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beiträgt. Insbesondere die Arbeitsmarktreformen dürften mit ihren Maßnahmen gegen Scheinselbstständigkeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes für Selbstständige dazu beitragen, die Wettbewerbsbedingungen für Nichtselbstständige und Selbstständige einander anzugleichen. Die zusätzlichen Mittel für die Bildung dürften jungen Menschen zugutekommen, da Investitionen geplant sind, um die digitalen Kompetenzen von Lernenden und Lehrenden zu verbessern und KI-Lösungen für den Lernprozess zu entwickeln. Auch der soziale Zusammenhalt dürfte durch die im ARP vorgesehenen Reformen am Wohnungsmarkt und durch die Investitionen in bezahlbaren Wohnraum und Energieeffizienz verbessert werden.

(23)Die Maßnahmen für den ökologischen und digitalen Wandel dürften in den Niederlanden zu Resilienz, Innovation und Nachhaltigkeit beitragen. Insbesondere die Investitionen in die weitere Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und Logistik dürften die Resilienz erhöhen. Die Reformen zur Förderung der Dekarbonisierung der Wirtschaft sowie die Investitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und in Energieeffizienz dürften den ökologischen Wandel unterstützen und Schwachstellen, die durch die Abhängigkeit von fossilen Energien aus dem Ausland entstehen, verringern, was zur Resilienz beitragen wird. Die Reform der zweiten Säule des Rentensystems dürfte dazu beitragen, dass die Pensionsfonds schockresistenter werden. Außerdem wird die institutionelle Resilienz durch Maßnahmen gegen aggressive Steuerplanung und für eine wirksame Geldwäschebekämpfung unterstützt.

(24)Die Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Infrastruktur und der nachhaltigen Mobilität dürften die Konvergenz und den territorialen Zusammenhalt fördern. Die Investitionen in den Schienenverkehr und in intelligente Mobilität sind landesweit angelegt und dürften die Integration der Verkehrsnetze stärken. Die Investitionen in die Verbesserung der digitalen Kompetenzen dürften den territorialen Zusammenhalt unterstützen, indem sie mehr Menschen die Möglichkeit geben, die Vorteile von Arbeitsmodellen zu nutzen, die nicht mehr an physische Büroräume in Städten gebunden sind.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(25)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe d und des Anhangs V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der ARP geeignet sicherzustellen, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im ARP enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele (Einstufung A) im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 verursacht (Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“).

(26)Im Einklang mit den in der Bekanntmachung der Kommission „Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der ‚Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität“ 5 bereitgestellten Leitlinien haben die Niederlande dargelegt, dass keine Maßnahme ihres ARP in Bezug auf die Umweltziele zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt. Besondere Aufmerksamkeit wurde denjenigen Maßnahmen gewidmet, deren Auswirkungen auf die Umweltziele einer genauen Prüfung bedürfen. In diesem Zusammenhang haben die Niederlande stichhaltige Nachweise vorgelegt und planen Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, deren Umsetzung in den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten verankert werden sollte. Dies betrifft insbesondere die Investition „Grüne Energie aus Wasserstoff“, bei der es um die Erzeugung und Nutzung von grünem Wasserstoff geht, sowie die Investitionen in Schiffe für die Binnen- und Seeschifffahrt – „Offshore Wind“ und „Energiewende auf Binnenwasserstraßen – Emissionsfreie Dienstleistungen (ZES)“.

Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich Erhaltung der biologischen Vielfalt

(27)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe e und des Anhangs V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der ARP Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 47,8 % der Gesamtzuweisung des ARP entspricht (berechnet nach der in Anhang VI der genannten Verordnung dargelegten Methodik). Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung steht der ARP mit den Informationen im nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 im Einklang.

(28)Der ARP beinhaltet Investitionen, die einen erheblichen Beitrag zu den im nationalen Energie- und Klimaplan der Niederlande festgelegten Dekarbonisierungs- und Energiewendezielen leisten und so zur Verwirklichung des Klimaziels der Union für 2030 beitragen dürften. Der ARP unterstützt die Nutzung erneuerbarer Energiequellen durch eine erhebliche Förderung von Investitionen in die Beseitigung von Hindernissen für die Entwicklung von Offshore-Windparks. Bei der Maßnahme „Offshore-Wind“ stehen die Eintritts- und Integrationskosten im Fokus, die Voraussetzung für die Errichtung solcher Parks sind, zum Beispiel um die Sicherheit des Seeverkehrs, die Stärkung der Natur und den Artenschutz sowie die Integration in das Onshore-Netz und das Ökosystem zu gewährleisten. Der ARP sieht auch Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovationsanstrengungen vor, mit denen der Ausbau der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff zur Dekarbonisierung von Industrie und Luftfahrt unterstützt wird. Was die Energieeffizienz angeht, so wird die Verringerung der CO2-Emissionen im Gebäudesektor durch Investitionen beschleunigt, die darauf abzielen, den Energieverbrauch von Gebäuden zu begrenzen und mit fossilen Brennstoffen betriebene Energie- und Heizungsanlagen allmählich auszutauschen. Mit der Investition „Erschließung neuer Bauvorhaben“ trägt der ARP dazu bei, Wohngebiete klimaresilienter zu machen. Was den ökologischen Wandel betrifft, so dürfte der ARP durch Investitionen in die Wiederherstellung von Natura-2000-Gebieten im Rahmen des „Natur-Programms“ und der „Beihilferegelung für die Sanierung von Schweinezuchtbetrieben“ unmittelbar zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen. Schließlich umfasst der ARP auch gezielte Investitionen zur Unterstützung des Übergangs zu sauberer und nachhaltiger Mobilität durch Investitionen, die von emissionsfreien Binnenschiffen über intelligente Straßenschilder bis hin zur Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERMTS) reichen.

(29)Die Investitionen werden durch ein breit angelegtes Strukturreformpaket für den Energiebereich ergänzt und verstärkt, das Anreize für Unternehmen und Haushalte schaffen soll, auf nachhaltigere Energiequellen umzustellen. Das „Energiegesetz“ dürfte den erforderlichen Rechtsrahmen schaffen, damit die Netzbetreiber in Netzveränderungen investieren können, die der zunehmenden Versorgung mit erneuerbaren Energien gerecht werden. Außerdem dürfte der Rechtsakt die Genehmigungs- und Durchführungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien straffen. Das „Energiegesetz“ und die „Einführung und Straffung der CO2-Industrieabgabe“ dürften die Dekarbonisierung der Industrie erleichtern, indem Steuerbefreiungen für Sektoren mit hohem Emissionsausstoß abgeschafft werden und ein Mindestpreis für CO2-Emissionen der Industrie für den Fall festgelegt wird, dass der im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems (EHS) festgelegte Preis unter einen bestimmten Schwellenwert sinkt. Ein weiteres Reformbündel soll die CO2-Emissionen aus dem Straßen- und Luftverkehr verringern. Die „Kfz-Steuerreform“, die unter anderem die Einführung einer Kilometersteuer und die schrittweise Abschaffung der MwSt-Befreiungen für mit fossilen Brennstoffen betriebene Lieferwagen umfasst, sowie die „Anhebung der Flugreisesteuer“ zielen darauf ab, die von fossilen Brennstoffen abhängige Mobilität zu begrenzen.

Beitrag zum digitalen Wandel

(30)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe f und des Anhangs V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 25,6 % der Gesamtzuweisung des ARP entspricht (berechnet nach der in Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/241 dargelegten Methodik).

(31)Die im ARP enthaltenen Maßnahmen tragen dazu bei, die Herausforderungen, vor denen die Niederlande beim digitalen Wandel stehen, zu bewältigen. So sieht der ARP insbesondere gegen Verkehrsüberlastungen Maßnahmen vor, um die Verkehrsmanagementsysteme zu modernisieren und Logistikprozesse zu digitalisieren. Was den strukturellen Mangel an qualifizierten IKT-Fachkräften angeht, enthält der ARP Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Kompetenzen von Studierenden und Lehrkräften in verschiedenen Stufen des Bildungssystems sowie ein Stipendienprogramm im Bereich künstliche Intelligenz.

(32)Die im ARP vorgesehenen Reformen und Investitionen dürften die Digitalisierung in den Niederlanden auch in anderen Bereichen voranbringen. Der ARP unterstützt die weitere Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung durch eine Reform, die die zentralstaatliche Verwaltung und andere öffentliche Dienste durch Erleichterung des digitalen Zugangs zu Dokumenten transparenter machen soll, und durch Investitionen in die Digitalisierung des Justizsystems und die Modernisierung der IT-Systeme der zentralstaatlichen Verwaltung. Darüber hinaus zielt der ARP darauf ab, die Entwicklung von Anwendungen der Quantentechnologie zu beschleunigen und ein Netz für Forschungs- und Geschäftstätigkeiten im Bereich Quanteninformatik aufzubauen. Weitere Maßnahmen zur Unterstützung innovativer Technologien umfassen Investitionen in die breitere Nutzung künstlicher Intelligenz in der Wirtschaft.

(33)Die Digitalisierung wird auch als Querschnittsthema angegangen, indem digitale Lösungen im Rahmen von Maßnahmen des ARP genutzt werden, um zur Verwirklichung der Klimaziele beizutragen, unter anderem durch die Digitalisierung des Verkehrs. Ebenso enthält der ARP Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung im Bereich Bildung und elektronische Gesundheitsdienste.

Dauerhafte Wirkung

(34)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe g und des Anhangs V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan in den Niederlanden weitgehend (Einstufung A) dauerhafte Auswirkungen haben wird.

(35)Im Rahmen ihres ARP gehen die Niederlande die für aggressive Steuerplanung genutzten Merkmale ihres Steuersystems strukturell an, indem sie die Quellensteuer auf Zins-, Lizenz- und Dividendenzahlungen in Niedrigsteuerländer ausweiten. Die in der digitalen Komponente des ARP enthaltenen Maßnahmen dürften die Effizienz öffentlicher Dienstleistungen dauerhaft verbessern. Die im ARP enthaltenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der im Koalitionsvertrag 2021-2025 verankerten Regierungsagenda. Die zentralen Reformen der Arbeits- und Energiemärkte sowie des Rentensystems dürften sich über den Zeitrahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität hinaus strukturell auf die Wirtschaft auswirken.

(36)Die digitalisierungs- und technologieorientierten Investitionen des ARP dürften der niederländischen Wirtschaft längerfristig Vorteile bringen. Zukunftsorientierte Investitionen in die Digitalisierung der niederländischen Wirtschaft, beispielsweise durch eine breitere Nutzung von KI oder Quanteninformatik, dürften sich langfristig auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Produktivität auswirken, während die Investitionen zur Förderung der digitalen Kompetenzen mittelfristig dazu beitragen dürften, dem IKT-Fachkräftemangel in vielen Wirtschaftszweigen entgegenzuwirken. Auch dürften die Investitionen in das Wohnungsangebot den Wohnungsmarkt in den Niederlanden in den nächsten zehn Jahren verbessern.

(37)Der ARP enthält auch Reformen, die der niederländischen Wirtschaft längerfristig Vorteile bringen. Die Reform des Rentensystems dürfte eine zukunftsfeste und schockresistente Altersversorgung für diese und nächste Generationen sicherstellen. Die „Energiegesetz“-Reform dürfte sich langfristig auf den ökologischen Wandel auswirken, indem sie den rechtlichen Rahmen für die Investitionen schafft, die notwendig sind, um der erwarteten Zunahme der Übertragung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen gerecht zu werden. Die dauerhafte Wirkung des ARP kann sich durch Synergien zwischen dem ARP und anderen, insbesondere auch aus Mitteln der Kohäsionspolitik finanzierten Programmen noch verstärken.

Überwachung und Durchführung

(38)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe h und des Anhangs V Abschnitt 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im ARP vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um die wirksame Überwachung und Durchführung des ARP sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

(39)Im ARP wird die Verwaltungsorganisation für die Durchführung des Plans präsentiert und ein Überblick über die geplanten Überwachungs- und Berichterstattungsregelungen gegeben, wobei die einzelnen Akteure sowie ihre Aufgaben und Zuständigkeiten genannt werden. Koordinierungsstelle ist die Programmdirektion für die Aufbau- und Resilienzfazilität im Finanzministerium. Mit der Umsetzung und Überwachung der Reformen und Investitionen sind die Programmdirektionen der Fachministerien in ihrem jeweiligen Bereich beauftragt. Die Etappenziele und Zielwerte für die im ARP enthaltenen Maßnahmen sollen jeweils in einen Anhang der Jahrespläne der verschiedenen Ministerien aufgenommen werden.

(40)Die Etappenziele und Zielwerte für die Reform- und Investitionsmaßnahmen des ARP sind klar und realistisch, und die für diese Etappenziele und Zielwerte vorgeschlagenen Indikatoren sind relevant, annehmbar und solide. Die im ARP enthaltenen Maßnahmen werden durch Etappenziele und Zielwerte untermauert, die sich über den gesamten Durchführungszeitraum erstrecken, wobei die Durchführung einer Reihe von zentralen Reformen erst für 2025 oder 2026 geplant ist und einige der größten Investitionen ihre volle Wirkung 2025 und 2026 entfalten dürften. Die Etappenziele und Zielwerte sind auch für bereits abgeschlossene Maßnahmen relevant, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 förderfähig sind. Eine zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte im Zeitverlauf ist Voraussetzung für die Begründung eines Auszahlungsantrags.

(41)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung aus der Fazilität gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/241 kommuniziert und bekannt gemacht wird. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 geschaffenen Instruments für technische Unterstützung um technische Unterstützung bei der Durchführung ihrer ARP ersuchen.

Kosten

(42)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe i und des Anhangs V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die im ARP angegebene Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des ARP in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(43)Die Niederlande haben für die mit Kosten verbundenen Investitionen und Reformen, die im ARP vorgesehen sind, im Allgemeinen detailliert aufgeschlüsselte individuelle Kostenschätzungen vorgelegt. Die Bewertung der Kosten ergab, dass die mit dem ARP verbundenen Kosten größtenteils angemessen und plausibel sind. Die wichtigsten Kostenfaktoren der vorgeschlagenen Maßnahmen werden durch die für die Kostenschätzungen angeführten Belege angemessen erklärt, auch wenn die verschiedenen Maßnahmen in unterschiedlicher Breite und Detailtiefe belegt werden. In den meisten Fällen wurden für die wichtigsten Kostenfaktoren frühere Projekte, Ist-Daten von Ausschreibungen oder andere Vergleichskosten als Richtwert für die Kostenschätzungen herangezogen. In einigen Fällen liegen nur begrenzte Einzelheiten zur Methodik und zu den Grundannahmen der Kostenschätzungen vor, was eine uneingeschränkt positive Bewertung der Kostenschätzungen verhindert. Für die meisten Maßnahmen haben die Niederlande außerdem detaillierte Belege vorgelegt, um die Begründung und Nachweise für die Kostenschätzungen zu untermauern. Gleichwohl ist bei einigen Maßnahmen der Zusammenhang zwischen Kostenbegründung und Kosten nicht ganz klar. Die Niederlande haben ausreichende Auskünfte und Zusicherungen abgegeben, um sicherstellen, dass die Kosten des ARP nicht durch andere Unionsmittel gedeckt werden. Die geschätzten Gesamtkosten des ARP stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(44)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und Anhang V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten und die zusätzlichen in diesem Beschluss enthaltenen Maßnahmen geeignet (Einstufung A), Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen jener Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und ist zu erwarten, dass die Regelungen eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und durch andere Unionsprogramme wirksam verhindern. Dies lässt die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von Unionsrecht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten und zum Schutz des Haushalts der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 unberührt.

(45)Das im niederländischen ARP vorgesehene Kontrollsystem und die zugehörigen Regelungen beruhen auf robusten Verfahren und Strukturen, die im bestehenden nationalen Rahmen bereits verwendet werden. Im ARP wird klar beschrieben, welche Akteure die internen Kontrollen durchführen und worin ihre Aufgaben und Zuständigkeiten bestehen. Als Koordinierungsstelle soll eine spezielle Programmdirektion für die ARF im Finanzministerium benannt werden, die als solche für den Schutz der finanziellen Interessen der Union zuständig sein wird. Im Wege von Einzelerklärungen sollen Durchführungsstellen wie Ministerien, Agenturen oder Konsortien bestätigen, dass die finanziellen Interessen der Union geschützt werden und die zu den Etappenzielen und Zielwerten gemeldeten Daten richtig sind. Diese Einzelerklärungen sollen von den für Finanzwirtschaft zuständigen Direktionen der einzelnen Ministerien verifiziert und unterzeichnet werden. Die Prüfbehörde „Auditdienst Rijk“, eine unabhängige Dienststelle innerhalb des Finanzministeriums, soll die Management- und Kontrollsysteme regelmäßig prüfen und auch vertiefte Prüfungen durchführen.

(46)Das Kontrollsystem und andere einschlägige Regelungen, insbesondere auch für die Erhebung und Bereitstellung aller Daten der standardisierten Kategorien nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241, sind angemessen, um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben und eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und andere Unionsprogramme zu vermeiden. Vorgesehen werden sollte außerdem ein Etappenziel für die Entwicklung eines zentralen Datenspeichersystems, in dem sämtliche Informationen über die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte sowie die Erhebung und Speicherung aller in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Daten sowie den Zugang zu diesen Daten gespeichert werden. Dieses Etappenziel sollte erreicht sein, bevor der erste Zahlungsantrag eingereicht wird.

(47)Die Verwaltungskapazität der für die Durchführung und Koordinierung des ARP zuständigen zentralen Dienststellen, d. h. der Programmdirektion des Finanzministeriums, der Prüfstelle und der Direktionen für Finanzwirtschaft der beteiligten Fachministerien, ist deren vorgesehenen Zuständigkeiten und Aufgaben angemessen. Zwei Etappenziele wurden mit Blick auf die förmliche Annahme des rechtlichen Mandats der Koordinierungs- und Prüfstelle für die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehen. Diese Etappenziele sollte erreicht sein, bevor der erste Zahlungsantrag eingereicht wird.

Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans

(48)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe k und des Anhangs V Abschnitt 2.11 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im ARP enthaltenen Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsvorhaben in hohem Maße kohärent (Einstufung A).

(49)Der von den Niederlanden vorgelegte ARP ist kohärent und sieht einander verstärkende Reformen und Investitionen sowie Synergien zwischen den verschiedenen Komponenten des Plans vor. Der ARP enthält Reformen und öffentliche Investitionsvorhaben, die kohärent sind. Mit den sechs Komponenten werden die Investitionen und Reformen strukturiert und ihre thematischen Verbindungen und wechselseitigen Zusammenhänge gut erkennbar. Durch flankierende Investitionen zu den einschlägigen Reformen wird die Kohärenz innerhalb der Komponenten sichergestellt, und sie besteht auch zwischen den verschiedenen Komponenten des ARP. Die Komponenten spiegeln das Gesamtziel des ARP wider, den zweifachen Übergang bei der Erholung von der COVID-19-Krise voranzutreiben.

Gleichheit

(50)Der ARP enthält Maßnahmen, die den Niederlanden helfen dürften, die Herausforderungen im Bereich der Geschlechtergleichstellung und der Chancengleichheit für alle zu meistern. Die Digitalisierungskomponente umfasst drei Maßnahmen, die darauf abzielen, die Geschlechtergleichstellung in diesem Bereich zu verbessern, indem die Frauenerwerbsbeteiligung erleichtert wird. Die Arbeitsmarktmaßnahmen, die die institutionellen Unterschiede zwischen Selbstständigen und Nichtselbstständigen verringern sollen, zielen darauf ab, die Wettbewerbsbedingungen anzugleichen, und tragen zur Chancengleichheit bei. Zu den Maßnahmen gegen Bildungsungleichheiten zählt unter anderem eine verstärkte Förderung von Schulen mit Schülerinnen und Schülern aus benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen, um Lerndefizite aufgrund der COVID-19-Pandemie auszugleichen. Auch die Unterstützung junger Menschen, insbesondere aus vulnerablen Gruppen, durch Schulungsmaßnahmen und Berufsberatung dürfte zu mehr Chancengleichheit beitragen.

Selbstbewertung der Sicherheit

(51)Gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/241 haben die Niederlande im Rahmen der Investitionsmaßnahme „Innovative IT“ eine kurze Selbstbewertung der Sicherheit vorgelegt. Diese Maßnahme betrifft die Überholung der internen Computersysteme des Verteidigungsministeriums. Sie beinhaltet die einschlägigen Cybersicherheitsvorkehrungen nach Unionsrecht und nationalem Recht. Investitionen in 5G-Netze oder Netze mit sehr hoher Kapazität sieht der ARP nicht vor.

Grenzübergreifende Projekte und Mehrländerprojekte

(52)Der ARP enthält eine Reihe von Investitionsmaßnahmen mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension. Gemeinsame Projekte mit anderen Ländern sind zwar nicht geplant, doch dürften mehrere Projekte positive Spillover-Effekte auf andere Mitgliedstaaten entfalten, wie etwa die Investitionsmaßnahme „Luftverkehr im Wandel“, mit der die Emissionen aus dem Luftverkehr reduziert werden sollen, und das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem, das die Angleichung des Zugverkehrsüberwachungssystems an die europäische Norm für die Zugsicherung und steuerung zum Ziel hat.

Konsultationen

(53)Der erste Entwurf des ARP wurde am 28. März 2022 veröffentlicht. In der anschließenden Konsultationsphase wurden die einschlägigen Interessenträger zurate gezogen und befragt. Dies beinhaltete Treffen mit Behörden (Gemeinden, Provinzen und den in den Niederlanden für die Wasserwirtschaft zuständigen Wasserämtern), mit Sozialpartnern und mit Organisationen, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit einsetzen. Außerdem wurde eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt, bei der die Bürgerinnen und Bürger Input zum ersten Entwurf des niederländischen ARP geben konnten. Die Konsultationen der Interessenträger hatten einige Änderungen des ARP zur Folge. So wurde in Reaktion auf die Stellungnahmen anderer Behörden beispielsweise die Maßnahme „Förderung von Hybrid-Wärmepumpen“ durch die Maßnahme „Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen (ISDE)“ ersetzt. Um zu gewährleisten, dass sich die maßgeblichen Akteure den ARP zu eigen machen, ist es von entscheidender Bedeutung, alle betroffenen lokalen Gebietskörperschaften und Interessenträger einschließlich der Sozialpartner bei der Umsetzung der vorgesehenen Investitionen und Reformen durchgehend einzubinden.

Positive Bewertung

(54)Nachdem die Kommission den niederländischen ARP nach Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der Verordnung (EU) 2021/241 positiv bewertet und befunden hat, dass er die in der genannten Verordnung festgelegten Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten im vorliegenden Beschluss die für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die relevanten Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, den die Union für die Durchführung des Plans in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung bereitstellt.

Finanzieller Beitrag

(55)Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande belaufen sich auf 4 708 293 000 EUR. Da der ARP die Bewertungskriterien der Verordnung (EU) 2021/241 in zufriedenstellender Weise erfüllt und der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des ARP den für die Niederlande maximal zur Verfügung stehenden finanziellen Beitrag übersteigt, sollte der dem ARP der Niederlande zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für die Niederlande verfügbaren finanziellen Beitrags entsprechen.

(56)Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 wurde die Berechnung des finanziellen Beitrags, den die Niederlande maximal erhalten können, am 30. Juni 2022 aktualisiert. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte für die Niederlande nun ein Betrag im Umfang von höchstens dem in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung genannten maximalen finanziellen Beitrag bereitgestellt werden, für den bis zum 31. Dezember 2022 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist, sowie ein Betrag im Umfang von höchstens dem nach Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung berechneten aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag, für den vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist.

(57)Die bereitzustellende Unterstützung wird aus den Mitteln finanziert, die die Kommission auf der Grundlage von Artikel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 8 im Namen der Union an den Kapitalmärkten aufnimmt. Die Unterstützung sollte in Tranchen ausgezahlt werden, wenn die Niederlande die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte, die für die Durchführung des ARP festgelegt wurden, in zufriedenstellender Weise erreicht haben.

(58)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln im Rahmen anderer Unionsprogramme als der Fazilität sowie möglicher Verfahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere von Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 jenes Vertrags bei der Kommission anzumelden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1
Billigung der Bewertung des ARP

Die Bewertung des ARP der Niederlande auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt.

Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des ARP, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, darunter die relevanten Etappenziele und Zielwerte, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2 Finanzieller Beitrag

(1)Die Union stellt den Niederlanden einen finanziellen Beitrag in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung in Höhe von 4 707 063 471 EUR 9 zur Verfügung. Ein Betrag von 3 929 409 575 EUR steht zur Verfügung, für den bis zum 31. Dezember 2022 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist. Ein weiterer Betrag von 777 653 896 EUR steht zur Verfügung, für den vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist.

(2)Der finanzielle Beitrag der Union wird den Niederlanden von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang zur Verfügung gestellt. Die Tranchen können von der Kommission in einem oder mehreren Teilbeträgen bereitgestellt werden. Die Höhe der Teilbeträge hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.

(3)Die Freigabe der Tranchen nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel sowie eines Beschlusses der Kommission nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241, wonach die Niederlande die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte, die für die Durchführung des ARP festgelegt wurden, in zufriedenstellender Weise erfüllt haben. Vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten rechtlichen Verpflichtungen müssen die Niederlande die Etappenziele und Zielwerte bis zum 31. August 2026 erreichen, damit eine Zahlung erfolgen kann.

Artikel 3
Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).
(3)    Empfehlung des Rates vom 5. April 2022 zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (2022/C 153/01).
(4)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(5)    ABl. C 58 vom 18.2.2021, S. 1.
(6)    Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
(7)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).
(8)    Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(9)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen Anteils der Niederlande an den Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der in Artikel 11 der genannten Verordnung festgelegten Methode.
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Brüssel, den 8.9.2022

COM(2022) 469 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande

{SWD(2022) 292 final}


ANHANG

ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS

1. Beschreibung der Reformen und Investitionen

KOMPONENTE 1: Förderung des ökologischen Wandels

Ziel dieser Komponente des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, den ökologischen Wandel in den Niederlanden zu fördern und zu beschleunigen und die Probleme anzugehen, die durch übermäßige Stickstoffablagerungen in und um die niederländischen Natura-2000-Gebiete verursacht werden. Die Komponente umfasst fünf Reformen und sechs Investitionen zur Förderung des ökologischen Wandels, von denen zwei die Stickstoffherausforderungen angehen.

Die Ziele des ökologischen Wandels werden durch ein Paket steuerlicher Ökologisierungsreformen unterstützt, mit den nachhaltigen Energiequellen gegenüber fossilen Brennstoffen finanziell attraktiver gemacht und Bürger und Unternehmen ermutigt werden sollen, ihren Energieverbrauch zu begrenzen. So zielt die umfassende Reform des Energiegesetzes beispielsweise auf die Aktualisierung, Modernisierung und Integration des Rechtsrahmens für Gas- und Stromsysteme ab, um den Übergang des Stromnetzes zu einem CO2-armen Energiesystem zu unterstützen. Diese Reformen werden ergänzt durch Investitionsprogramme für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen (d. h. Offshore-Windenergie) und Träger (d. h. grüner Wasserstoff) sowie durch Investitionen in die Entwicklung nachhaltiger Mobilitätslösungen wie emissionsfreie Binnenschiffe und mit Wasserstoffantriebssystemen betriebene Luftfahrzeuge.

Die Stickstoffprobleme werden durch ein umfassendes Programm zur Wiederherstellung der Natur angegangen, wobei der Schwerpunkt auf der Verringerung der Stickstoffablagerungen in empfindlichen Lebensräumen in Natura-2000-Gebieten liegt. Die Stickstoffprobleme werden durch eine Förderregelung für die Einstellung von Schweinehaltungsbetrieben in der Nähe von Natura-2000-Gebieten weiter angegangen.

Die Komponente trägt zur Verwirklichung der niederländischen Energie- und Klimaziele, einschließlich des nationalen Energie- und Klimaplans (NECP), bei. Die Komponente unterstützt auch die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Konzentration der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Strategien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Konzentration von Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) und zur Verringerung der Gesamtabhängigkeit von fossilen Brennstoffen durch Beschleunigung des Einsatzes erneuerbarer Energien, insbesondere durch die Förderung ergänzender Investitionen in die Netzinfrastruktur und eine weitere Straffung der Genehmigungsverfahren, die Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere in Gebäude, und die Beschleunigung von Investitionen in nachhaltigen Verkehr und nachhaltige Landwirtschaft (länderspezifische Empfehlung 4 von 2022).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

A.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform C1.1 R1: Reform der Energiebesteuerung

Ziel dieser Reform ist es, Anreize für Unternehmen und Haushalte zu schaffen, ihren Energieverbrauch zu begrenzen und auf klimafreundlichere Energiequellen umzustellen. Die Reform besteht aus einer Kombination aus Tarifänderungen, die die Nutzung von Erdgas und Strom verteuern, und strukturellen Anpassungen der Energiebesteuerung, die den Energieverbrauch entmutigen dürften.

Die Reform in Bezug auf die Zollanpassungen besteht in der Einführung folgender Änderungen:

a)der erste Bandtarif („eerste schijf“) für die Nutzung von Gas wird erhöht und der erste Tarif für die Nutzung von Strom wird gesenkt;

b)die Tarife der zweiten und dritten Stufe („tweede en derde schijf“) für die Nutzung von Strom werden im Vergleich zur Ausgangsbasis der Steuer auf nachhaltige Speicherung von Energie und Klimawende (Opslag Duurzame Energie, ODE) gesenkt;

c)die Struktur der Energiesteuersätze wird degressiv gestaltet, indem die Steuersätze sowohl in den höheren Gas- als auch in der Stromverbrauchsspanne angehoben werden; und

d)der Pauschalbetrag der Energiesteuerermäßigung für Stromverbraucher wird zwischen 2024 und 2026 jährlich um 225 000 000 EUR erhöht.


Die Reform in Bezug auf die strukturellen Anpassungen der Energiebesteuerung soll

a)Abschaffung der Befreiungs- und Erstattungsregelung (für Erdgas und Elektrizität) für metallurgische und mineralogische Verfahren;

b)die Ausnahme für den Verbrauch von Erdgas bei der Stromerzeugung auf das Erdgas beschränken, das für die Erzeugung von in das Netz eingespeister Elektrizität verwendet wird; und

c)Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes für den Gartenbau in Gewächshäusern.


Die Durchführung der Reform wird bis zum 31. März 2025 abgeschlossen.

Reform C1.1 R2: Einführung und Verschärfung der CO2-Abgabe für die Industrie

Ziel dieser Reform ist die Verringerung der CO2-Emissionen der Industrie durch eine CO2-Abgabe für die Industrie. Diese Abgabe dient als Preisuntergrenze und setzt einen Mindestpreis für eine emittierte Tonne CO2 fest: fällt der Preis im Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EHS) unter diesen Mindestpreis, so wird die Differenz zwischen dem EHS-Preis und der Preisuntergrenze als Steuer erhoben.

Die Reform im Zusammenhang mit der CO2-Abgabe für die Industrie umfasst folgende Elemente:

a)Einführung der CO2-Abgabe für die Industrie; und

b)Verschärfung der Abgabe mit dem Ziel, die CO2-Emissionen der Industrie weiter zu verringern.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

Reform C1.1 R3: Erhöhung der Flugreisesteuer (ATT)

Ziel dieser Reform ist es, die sozialen Kosten des Fluggastverkehrs besser widerzuspiegeln und Kurzstreckenflüge zu verhindern. Mit der Reform wird die Flugreisesteuer erhöht, was zu einer sofortigen Erhöhung der Flugtickets für Fluggäste führt, die von einem Flughafen in den Niederlanden abfliegen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

Reform C1.1 R4: Reform der Besteuerung von Kraftfahrzeugen

Ziel dieser Reform ist es, die Zahl der Kilometer, die von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Fahrzeugen zurückgelegt werden, zu verringern.

Die Reform umfasst folgende Elemente:

a)schrittweise Abschaffung der Steuerbefreiung für mit fossilen Brennstoffen betriebene Lieferwagen von gewerblichen Betreibern („Belasting van Personenauto’s en Motorrijwielen“, BPM); und

b)die Änderung der Bemessungsgrundlage für die bestehende Eigentumssteuer vom Fahrzeuggewicht auf die Anzahl der gefahrenen Kilometer;


Die Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Reform C1.1 R5: Energierecht

Ziel dieser Reform ist die Aktualisierung, Modernisierung und Integration des Rechtsrahmens für die Gas- und Stromenergiesysteme. Die Reform besteht insbesondere darin, dass das Energiegesetz in Kraft tritt, das geltende Gasgesetz und das geltende Elektrizitätsgesetz in einem einzigen Rechtsrahmen zusammengefasst wird und folgende Merkmale aufweist:

a)Verbesserung des Systems für die Erhebung, Speicherung und den Austausch von Gas- und Stromdaten;

b)Überarbeitung der Rechtsgrundlage für Eingriffe der Provinzen oder der Zentralregierung in Energieinfrastrukturprojekte, um die Genehmigungserteilung und die Durchführung von Vorhaben von nationalem Interesse – Energieprojecten van Nationale Belang (über das Nationale Koordinierungssystem – Rijkscoördinatieregeling, RCR) zu optimieren.

c)Aktualisierung des Rechtsrahmens für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber;

d)Regulierung der Möglichkeiten für Stromverbraucher, aktive Akteure auf dem Energiemarkt zu werden, indem i) der Vertrag mehrerer Betreiber über einen einzigen Anschluss, ii) der Verkauf von selbst erzeugtem Strom, sei es durch Aggregierung oder nicht, und iii) die Monetarisierung der Flexibilität der Endnutzer bei der tatsächlichen Nachfrage durch Aggregierung ermöglicht wird; und

e)Verbesserung des Schutzes der Endverbraucher.

Die Durchführung der Reform wird bis zum 31. März 2025 abgeschlossen.

Investition C1.1 I1: Offshore-Windenergie

Mit dieser Investition soll die Windkrafterzeugungskapazität in der Nordsee erhöht werden. Anstatt die Baukosten von Offshore-Windparks selbst zu decken, zielt die Investition darauf ab, die negativen externen Effekte im Zusammenhang mit dem Ausbau zusätzlicher Offshore-Windenergiekapazitäten zu verringern.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)Verbesserung der Seeverkehrssicherheit in der Nähe von Offshore-Windparks durch i) die Beschaffung von fünf neuen Ladepunkten auf See für elektrische Schiffe und von fünf neuen Ladepunkten im Kai für elektrische Schiffe (einschließlich Hybridschiffe) und ii) durch die Beschaffung von drei Rettungsbooten;

b)Stärkung und Schutz des Ökosystems der Nordsee, das durch die Errichtung von Offshore-Windparks beeinträchtigt zu werden droht, durch i) Maßnahmen zur Verbesserung der Natur zum Schutz von Vögeln und Meeressäugetieren, ii) Pilotmaßnahmen zur Wiederherstellung der Natur innerhalb und außerhalb von Natura-2000-Gebieten, iii) Forschungsprojekte zu möglichen Maßnahmen zur Stärkung des Ökosystems der Nordsee und zur Erhaltung der Arten, iv) das niederländische Offshore-Windökologische Programm (Wozep) und v) die Digitalisierung des ökologischen Monitorings der Nordsee, einschließlich der Installation ökologischer Sensoren; und

c)angemessene Integration des Offshore-Stromanschlusses in Onshore-Landestellen, einschließlich i) vier Investitionspläne zur Begrenzung der lokalen negativen Auswirkungen von Windenergieanlandeplätzen auf die betreffenden Gebiete und ii) eines Pakets ökologischer Impulse für das Wattenmeergebiet und eines Ausgleichs für die Versalzung landwirtschaftlicher Flächen.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere müssen die Ausschreibung(en) und der/die unterzeichnete(n) Vertrag(e) für die drei neuen Schleppschiffe für Notfallmaßnahmen die folgenden verbindlichen Förderkriterien enthalten, die von der Durchführungsbehörde überprüft werden:

a)Es ist sicherzustellen, dass ausschließlich grünes Methanol, das der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) und den damit verbundenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten entspricht, von den im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützten Schiffen verwendet wird.

b)Der grüne Wasserstoff, der für die Herstellung von grünem Methanol verwendet wird, muss die Anforderung an die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von 73,4 % für Wasserstoff erfüllen (was 3 t CO2-Äq/tH2) entspricht.

c)Das grüne Methanol muss im Einklang mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) und den damit verbundenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten mindestens 70 % der Emissionen einsparen.

d)Mindestens 90 % des Energieverbrauchs der Schiffe während ihrer Lebensdauer müssen elektrisch sein, und der verbleibende Energieverbrauch muss entweder i) aus grünem Methanol (gemäß den Bedingungen für grünes Methanol gemäß Buchstabe c)) hergestellt werden, das unter Verwendung von grünem Wasserstoff erzeugt wird, der durch Elektrolyse von Wasser und erneuerbarer Energie erzeugt wird (gemäß den Bedingungen für grünen Wasserstoff gemäß Buchstabe b), und CO2 aus 1) direkte Abscheidung aus der Luft, 2) Restkohlenstoff aus industriellen Tätigkeiten, 3) nicht rezyklierbare Abfälle (Kohlenstoff rezykliert), ausgenommen aus Verbrennungsprozessen, und/oder 4) Gärung von Mähgras (oder anderen biologisch abbaubaren Abfällen, falls Mähgras nicht ausreichend verfügbar ist); alle Arten von „sonstigen biologisch abbaubaren Abfällen“, die für die Herstellung von grünem Methanol verwendet werden, müssen den in Anhang IX Teil A der RED II aufgeführten Rückstands- und/oder Abfallkategorien entsprechen und aus diesen abgeleitet werden; oder ii) auf der Grundlage der besten in diesem Sektor verfügbaren Technologie. Die Wahl zwischen i) und ii) hängt davon ab, dass die Umweltauswirkungen des Sektors so gering wie möglich gehalten werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition C1.1 I2: Grüne Energie von Wasserstoff

Mit dieser Investition soll die Entwicklung eines Ökosystems für grünen Wasserstoff in den Niederlanden beschleunigt und ausgebaut werden.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)Bau von mindestens zwei Demonstrationsanlagen für innovative Technologien für umweltfreundlichen Wasserstoff, um die Durchführbarkeit einer großmaßstäblichen Elektrolyse und des Einsatzes von grünem Wasserstoff nachzuweisen;

b)mindestens drei Forschungsprojekte mit Schwerpunkt auf der Erzeugung, der Speicherung, dem Transport und der Nutzung von grünem Wasserstoff; und

c)Entwicklung einer Agenda für Humankapital mit Maßnahmen zur Verbesserung des Qualifikationsangebots für grünen Wasserstoff durch die Einrichtung von mindestens fünf regionalen Lerngemeinschaften, Kursmaterialien und Veranstaltungen oder Zentren, um den Austausch zwischen Unternehmen und Bildungs- oder Forschungseinrichtungen zu erleichtern.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere dürfen die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition nur die Erzeugung, Speicherung, den Transport und die Nutzung von Wasserstoff auf der Grundlage von Elektrolyse unter Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Einklang mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) oder Netzstrom (wobei letztere eine Begründung erfordern, wie eine erhöhte Erzeugungskapazität aus erneuerbaren Quellen auf nationaler Ebene erreicht werden soll) oder Wasserstofftätigkeiten, die der Anforderung von Treibhausgaseinsparungen über den gesamten Lebenszyklus von 73,4 % für Wasserstoff (was zu Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus von weniger als 3 t CO2e/tH2) führt, und von 70 % für wasserstoffbasierte synthetische Kraftstoffe unterstützen, eine Vergleichsgröße für fossile Brennstoffe von 94 g CO2e/MJ entsprechend dem in Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 dargelegten Ansatz.

Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen, sind ausgeschlossen 1 .

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investition C1.1 I3: Energiewende in der Binnenschifffahrt, Projekt Zero Emission Services (ZES)

Ziel dieser Investition ist die Einführung vollständig elektrischer, emissionsfreier Binnenschifffahrt. Mit der Investition sollen Mittel für die Fertigstellung von 75 Modularen Energiecontainern (MEC), 14 Verladestellen für Schiffe und 45 vollelektrischen Binnenschiffen bereitgestellt werden. Bei den MEC handelt es sich um auswechselbare Energiebehälter, die mit Strom aus erneuerbaren Quellen aufgeladen und für den Einbau in neue und bestehende Binnenschiffe geeignet sind. Die Schiffsführer müssen die MEC an jedem der 14 Verladestellen austauschen können. Diese Ladestationen müssen mit einem „offenen“ Netz ausgestattet sein, das zur Stabilisierung des Stromnetzes oder zur Deckung des lokalen und vorübergehenden Strombedarfs genutzt werden kann.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere müssen die Binnenschiffe emissionsfreie Schiffe sein, und die MEC werden mit Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) belastet.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition C1.1 I4: Luftfahrt im Wandel

Diese Investition zielt darauf ab, den niederländischen Luftverkehrssektor nachhaltig zu gestalten, um bis 2050 vollständig klimaneutrale niederländische Luftfahrt zu erreichen, indem Engpässe im Zusammenhang mit der Ausweitung der Technologien für die Nutzung von Wasserstoff als Energieträger in Flugzeugen beseitigt werden.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)die endgültige detaillierte Konstruktion einer Wasserstoffverbrennungsturbofan „H2-Ombouw Turbofan (HOT)“, die für einen der Motoren eines Fokker 100 mit Brennkammern, die für die Verwendung von flüssigem Wasserstoff geeignet sind, zu erfolgen hat;

b)die endgültige detaillierte Konstruktion der elektrischen Brennstoffzellen-„Hydrogen Aircraft Powertrain and Storage System“, die ein elektrisches Wasserstoff-Brennstoffzellenantriebssystem für den Einsatz in CS-23-zertifizierbaren Luftfahrzeugen bereitstellen muss; und

c)Einrichtung einer Denkfabrik für nachhaltige Luftfahrt („Flying Vision“), in der niederländische Luftfahrtforschungsinstitute, Luftfahrtunternehmen und Flughäfen sowie internationale Hersteller von Originalausrüstungen für Luftfahrzeuge vertreten sind.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere sind die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition auf die Entwurfsphase zu beschränken und dürfen nicht die tatsächliche Erprobung und Nutzung der Wasserstoffverbrennungsturbofan „H2-OmbouwTurbofan (HOT)“ und des elektrischen „Hydrogen Aircraft Powertrain and Storage System“ der Brennstoffzellen in Demonstrationsflugzeugen unterstützen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition C1.2 I1: Programm „Natur“

Diese Investition ist Teil des strukturellen Stickstoffansatzes der Niederlande und zielt darauf ab, die negativen Auswirkungen der Stickstoffemissionen in den Niederlanden, von denen insbesondere Arten und Lebensräume betroffen sind, zu verringern und die empfindliche Natur wiederherzustellen. Die Investition soll dazu beitragen, günstige oder verbesserte Bedingungen für den Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen gemäß der Richtlinie 2009/147 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) zu erreichen, indem folgende Maßnahmen in oder um Natura-2000-Gebiete durchgeführt werden:

a)Verbesserung der Naturqualität;

b)hydrologische Maßnahmen;

c)Erhaltung und Optimierung der Gestaltung von Naturgebieten;

d)Übergangszonen, einschließlich der Verbindung zwischen den Bereichen; und

e)sonstige Maßnahmen wie Freizeitzonenabgrenzung oder Bekämpfung invasiver Arten

Darüber hinaus führen die Provinzen Aufforstungsmaßnahmen durch, um den Waldverlust in ausgewiesenen Gebieten auszugleichen.

Im Rahmen der Investition werden Durchführungspläne für jedes der 12 Provinzen ausgearbeitet. Die Verwaltungen der Provinzen erhalten die erforderlichen finanziellen Mittel für die Durchführung der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur. Die Investition soll dazu beitragen, die Voraussetzungen für einen günstigen oder verbesserten Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen gemäß der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie zu schaffen. Die zwölf Umsetzungspläne werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität bewertet und angenommen. Die Qualität von insgesamt 101 924 Hektar Natur in und um Natura-2000-Gebiete soll durch die Maßnahmen verbessert werden.

Landbewirtschaftungsorganisationen führen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Natur in und in der Umgebung von Natura-2000-Gebieten durch. Mindestens 49 410 000 EUR werden von der niederländischen Agentur für Unternehmen (Rijksdienst voor Ondernemend Nederland – RvO) im Namen des Ministeriums für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität an Landbewirtschaftungsorganisationen zur Durchführung dieser Maßnahmen gebunden.

Die Generaldirektion für öffentliche Arbeiten und Wasserwirtschaft (Rijkswaterstaat) führt drei Arten von Maßnahmen zur Verbesserung der Natur von Flüssen und des Straßenmanagements durch:

a)eine nachhaltigere Wasserbewirtschaftung;

b)Durchführung hydrologischer und sonstiger Planungsmaßnahmen; und

c)Neugestaltung oder Qualitätsverbesserung der Infrastruktur.

Mindestens 29 610 000 EUR werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität an die Generaldirektion für öffentliche Arbeiten und Wasserwirtschaft (Rijkswaterstaat) zur Durchführung dieser Maßnahmen gebunden.

Mindestens 18 800 000 EUR werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität bereitgestellt, um Maßnahmen zu unterstützen, die hauptsächlich die Entwicklung von Kenntnissen über die Wiederherstellung der Natur (einschließlich der Verbesserung des Wissensnetzes für die Wiederherstellung und Bewirtschaftung der Natur, OBN), die Kommunikation und das Management von Interessenträgern sowie die Anpassung der bestehenden Naturüberwachung betreffen, um die Evaluierung der Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zu ermöglichen, was zu folgenden Ergebnissen führt:

a)die erste verbesserte Version des Naturüberwachungssystems muss betriebsbereit sein;

b)es sind mindestens drei Berichte über die Verbesserung der Naturqualität in stickstoffempfindlichen Lebensräumen zu veröffentlichen; und

c)es wird eine Kommunikationsstrategie entwickelt.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU (Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung) durchzuführen. Wurde eine UVP durchgeführt, so sind die erforderlichen Minderungsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt durchzuführen. Für Gebiete/Vorhaben in oder in der Nähe biodiversitätsgefährdeter Gebiete (einschließlich des Natura-2000-Netzes von Schutzgebieten, der UNESCO-Welterbestätten und der wichtigsten Biodiversitätsgebiete sowie anderer Schutzgebiete) wird gegebenenfalls eine Verträglichkeitsprüfung gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG durchgeführt und auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen werden die erforderlichen Minderungsmaßnahmen durchgeführt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition C1.2 I2: Beihilferegelung für die Sanierung von Schweinehaltungsbetrieben

Ziel dieser Investition ist die kurzfristige Verringerung der Ammoniakemissionen und Geruchsbelästigungen in Gebieten mit hoher Konzentration von Schweinehaltungsbetrieben sowie der Stickstoffablagerungen in Natura-2000-Gebieten. Es werden Zuschüsse gewährt, um Schweinehalter dabei zu unterstützen, ihre Schweinehaltungsbetriebe auf freiwilliger Basis dauerhaft und unwiderruflich zu beenden, und zwar durch:

a)die dauerhafte Aufgabe ihrer Rechte zur Zucht von Schweinen; und

b)die Verpflichtung der Empfänger der Zuschüsse, ihre Produktionskapazität, einschließlich Ställen, Güllekeller, Dungsilos und Futtersilos, abzureißen.

Schweinezüchter erhalten eine Entschädigung für die Aufgabe ihrer Rechte auf Zuchtschweine sowie für den Wertverlust von Produktionsgütern. Durch die Verringerung der Schweinepopulation in den Niederlanden um mindestens 6 % auf nationaler Ebene im Vergleich zu 2019 soll die durch Dung verursachte Geruchsbelästigung verringert und die Stickstoffemissionen in Natura-2000-Gebieten verringert werden. Für die Schließung von 275 Schweinehaltungsbetrieben, die die Ammoniakemissionen gegenüber 2019 um mindestens 900 000 kg verringern, wird eine Entschädigung gewährt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

A.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitativer Indikator

(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

1

C1.1 R1-1

Reform der Energiebesteuerung

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Anpassung der Energiesteuertarife

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2024

Inkrafttreten eines Gesetzes, mit dem die Energiesteuertarife wie folgt geändert werden:

a)Der erste Bandtarif für die Nutzung von Gas wird erhöht und der erste Tarif für die Nutzung von Strom wird gesenkt. Der Satz des ersten Tarifs für Gas wird 2024 gegenüber 2022 um 2,5 Cent/m³ erhöht, und dieser Satz erhöht sich schrittweise auf 3,5 Cent/m³ im Jahr 2026. Der erste Bandtarif für Strom wird 2024 im Vergleich zu 2022 um 2,5 Cent/m³ gesenkt, und dieser Tarif sinkt schrittweise auf 3,5 Cent/m³ im Jahr 2026.

b)Die Tarife der zweiten und dritten Stufe für die Nutzung von Strom werden im Vergleich zur Ausgangsbasis der Steuer auf nachhaltige Energie und den klimabedingten Wandel (ODE) gesenkt.

c)Die Struktur der Energiesteuersätze wird durch Anhebung der Steuersätze sowohl in den höheren Gas- als auch in der Stromverbrauchsspanne weniger degressiv gestaltet.

d)Der Pauschalbetrag der Energiesteuerermäßigung für Stromverbraucher wird zwischen 2024 und 2026 jährlich um 225 000 000 EUR erhöht.

2

C1.1 R1-2

Reform der Energiebesteuerung

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Anpassung der strukturellen Elemente der Energiesteuern

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2025

Inkrafttreten eines Gesetzes mit folgenden Änderungen:

a)Die Befreiungs- und Erstattungsregelung für die Energiesteuer (auf Erdgas und Elektrizität) für metallurgische und mineralische Prozesse wird abgeschafft.

b)Die Befreiung von der Energiesteuer für den Verbrauch von Erdgas bei der Stromerzeugung ist auf Erdgas beschränkt, das für die Erzeugung von in das Netz eingespeistem Strom verwendet wird.

c)Der ermäßigte Energiesteuersatz für den Gartenbau wird abgeschafft.

3

C1.1 R2-1

Einführung und Verschärfung der CO2-Abgabe für die Industrie

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung der industriellen CO2-Abgabe

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2021

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung einer nationalen CO2-Abgabe für die Industrie. Die Abgabe dient als Preisuntergrenze und setzt einen Mindestpreis für eine emittierte Tonne CO2 fest: fällt der Preis des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EHS) unter diesen Mindestpreis, so wird die Differenz zwischen dem EHS-Preis und der Preisuntergrenze als Steuer erhoben.

4

C1.1 R2-2

Einführung und Verschärfung der CO2-Abgabe für die Industrie

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Verschärfung der Industrie-CO2-Abgabe

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2023

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, mit denen die CO2-Industrieabgabe von 30 EUR pro Tonne im Jahr 2021 auf 50,10 EUR pro Tonne im Jahr 2023 und dann schrittweise auf 82,80 EUR pro Tonne im Jahr 2026 angehoben wird, sowie Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur schrittweisen Verringerung der von der CO2-Industrieabgabe befreiten CO2-Emissionen, was dazu führt, dass die CO2-Emissionen im Jahr 2026 um 2,4 Mio. t weniger befreit werden.

5

C1.1 R3-1

Erhöhung der Flugreisesteuer (ATT)

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Erhöhung der Flugreisesteuer für Fluggäste, die von einem Flughafen in den Niederlanden abfliegen

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2023

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Erhöhung der Steuer auf Flugreisen für Fluggäste, die von einem Flughafen in den Niederlanden abreisen. Die Steuer muss mindestens dreimal so hoch sein wie die Steuer im Jahr 2022 (7,94 EUR pro Abflug und Fahrgast im Jahr 2022).

6

C1.1 R4-1

Reform der Besteuerung von Kraftfahrzeugen

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur schrittweisen Abschaffung der Befreiung von der Kraftfahrzeug- und Motorradkaufsteuer (BPM) für gewerbliche Lieferwagen

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2025

Inkrafttreten des Gesetzes zur schrittweisen Abschaffung der Steuerbefreiung für mit fossilen Brennstoffen betriebene Lieferwagen von gewerblichen Betreibern („Belasting van Personenauto’s en Motorrijwielen“, BPM).

7

C1.1 R4-2

Reform der Besteuerung von Kraftfahrzeugen

Etappenziel

Veröffentlichung eines Gesetzes im Amtsblatt zur Änderung der bestehenden Kraftfahrzeugsteuer auf Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

Veröffentlichung im Amtsblatt

Q2

2025

Veröffentlichung des Gesetzes zur Änderung der Bemessungsgrundlage für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge vom Gewicht des PKW oder Lieferwagens bis hin zur Anzahl der gefahrenen Kilometer im Amtsblatt. Das Gesetz kann Bestimmungen enthalten, die spätestens 2030 in Kraft treten. Das Gesetz enthält Bestimmungen über die Zuweisung von Zuständigkeiten und Zuständigkeiten an die zuständigen Durchführungsstellen, die nach der Veröffentlichung in Kraft treten und gelten. Das Gesetz legt die Spezifikationen für die Art des Gebührensystems fest und legt fest, wie der Tarif zu gestalten ist und wie die Registrierung der gefahrenen Kilometer zu bestimmen ist.

8

C1.1 R4-3

Reform der Besteuerung von Kraftfahrzeugen

Etappenziel

Schreiben an das Parlament zum Stand der Umsetzung des Gesetzes zur Änderung der Bemessungsgrundlage für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

Schreiben an das Parlament

Q2

2026

In einem Schreiben der Regierung an das Parlament werden die von den beauftragten Exekutivagenturen ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung der Bemessungsgrundlage für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge vom Gewicht des Pkws oder Lieferwagens auf die Anzahl der gefahrenen Kilometer im Einzelnen dargelegt. In dem Schreiben sind die nächsten Schritte der Umsetzung in Bezug auf a) das Gebührensystem, b) die Tarifstruktur und c) die Zulassung der Anzahl der gefahrenen Kilometer zu beschreiben, um die Inbetriebnahme im Einklang mit dem Gesetz zur Änderung der bestehenden Steuer auf Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu gewährleisten.

9

C1.1 R5-1

Energierecht

Etappenziel

Inkrafttreten des Energiegesetzes

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2025

Inkrafttreten des Energiegesetzes, mit dem das derzeitige Gasgesetz und das geltende Stromgesetz in einem einzigen Rechtsrahmen zusammengefasst werden und folgende Merkmale aufweisen:

a)Verbesserung des Systems für die Erhebung, Speicherung und den Austausch von Gas- und Stromdaten;

b)Überarbeitung der Rechtsgrundlage für Eingriffe der Provinzen oder der Zentralregierung in Energieinfrastrukturprojekte, um die Genehmigungserteilung und die Durchführung von Vorhaben von nationalem Interesse – Energieprojecten van Nationale Belang (über das Nationale Koordinierungssystem – Rijkscoördinatieregeling, RCR) zu optimieren.

c)Aktualisierung des Rechtsrahmens für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber;

d)Regulierung der Möglichkeiten für Stromverbraucher, aktive Akteure auf dem Energiemarkt zu werden, indem a) der Vertrag mit mehreren Betreibern über einen einzigen Anschluss, b) der Verkauf von selbst erzeugtem Strom, sei es durch Aggregierung oder nicht, und c) die Monetarisierung der Flexibilität der Endnutzer bei der tatsächlichen Nachfrage durch Aggregierung ermöglicht wird; und

e)Verbesserung des Schutzes der Endverbraucher.

10

C1.1 I1-1

Offshore-Windenergie

Etappenziel

Gewährleistung der Seeverkehrssicherheit – Unterzeichneter Vertrag über den Erwerb neuer Ladestationen auf See und im Kai

Unterzeichnete Verträge über den Erwerb von fünf neuen Ladestationen auf See und über den Erwerb von fünf neuen Ladestationen im Kai.

Q2

2026

Unterzeichnung des Vertrags/der Verträge über den Erwerb von fünf neuen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge (einschließlich Hybridschiffe) auf See; Unterzeichnung des Vertrags/der Verträge über den Erwerb von fünf neuen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge (einschließlich Hybridschiffe) im Kai.

11

C1.1 I1-2

Offshore-Windenergie

Etappenziel

Gewährleistung der Seeverkehrssicherheit – Veröffentlichung der Ausschreibung(en) für den Kauf von Notfallmaßnahmen für Schleppschiffe

Ausschreibung(en) für den Kauf von drei Schleppschiffen

Q4

2025

Veröffentlichung von Ausschreibungen für den Kauf von drei neuen Schleppschiffen, die zur Gewährleistung der Schiffssicherheit in und in der Nähe von Offshore-Windparks eingesetzt werden sollen. Die Leistungsbeschreibung enthält verbindliche Förderkriterien, die von der Durchführungsbehörde überprüft werden, um sicherzustellen, dass die DNSH-Konformität eingehalten wird, wie in der Beschreibung der Investition dargelegt.

12

C1.1 I1-3

Offshore-Windenergie

Etappenziel

Unterzeichneter Vertrag/Verträge über den Kauf von Schleppschiffen für Notfälle

Unterzeichneter Vertrag/Verträge über den Kauf von drei Schleppschiffen für Notfälle

Q2

2026

Unterzeichnung des Vertrags/der Verträge über den Erwerb von drei neuen Notfallmaßnahmen, die eingesetzt werden sollen, um die Sicherheit der Schifffahrt in und in der Umgebung von Offshore-Windparks zu gewährleisten. Um die Einhaltung der DNSH-Vorschriften zu gewährleisten, muss/müssen der Vertrag/die Verträge die Spezifikationen enthalten, die in der Beschreibung der Investition festgelegt sind.

13

C1.1 I1-4

Offshore-Windenergie

Etappenziel

Entwicklung und Umsetzung von Naturschutz und Artenschutz

Unterzeichnete Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen zur Entwicklung und Umsetzung von Naturschutz und Artenschutz

Q4

2025

Unterzeichnung von Verträgen und/oder Finanzhilfevereinbarungen zur Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Natur und zum Artenschutz:

a)mindestens sechs Artenschutzpläne oder Naturschutzpläne;

b)mindestens vier Folgeforschungsstudien zur weiteren Verbesserung der Artenschutzpläne und/oder der Naturschutzpläne und zur Erstellung einer Basiskarte;

c)mindestens drei Pilotprojekte zur Erprobung von Maßnahmen, die in den Artenschutzplänen und/oder in den Naturschutzplänen und/oder in den Folgeforschungsstudien aufgeführt sind.

Unterzeichnung von Verträgen und/oder Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung der folgenden Maßnahmen zur Verbesserung der Natur und zum Artenschutz:

a)mindestens zwei Vogelschutzgebiete;

b)mindestens fünf kleinmaßstäbliche Artenschutzmaßnahmen;

c)Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur oder zur Verbesserung der Natur in mindestens drei Offshore-Windparks.

14

C1.1 I1-5

Offshore-Windenergie

Zielwert

Stärkung und Schutz des Ökosystems Nordsee – Projekte, die zur Verbesserung und/oder Wiederherstellung der Natur in und um Natura-2000-Gebiete und Schutzgebiete im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie beitragen

Anzahl der Projekte, für die Verträge unterzeichnet wurden

0

4

Q4

2025

Unterzeichnung von Verträgen für mindestens vier Projekte, die zur Verbesserung und/oder Wiederherstellung der Natur in Natura-2000-Gebieten, in Gebieten um Natura-2000-Gebiete und in Gebieten, die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) geschützt sind, beitragen. Im Rahmen dieser vier Projekte werden Maßnahmen zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Erhaltungsziele ergriffen, die in den Bewirtschaftungsplänen für diese Schutzgebiete aufgeführt sind.

15

C1.1 I1-6

Offshore-Windenergie

Etappenziel

Stärkung und Schutz des Ökosystems Nordsee – Offshore-Windökologisches Programm (WOZEP)

Forschung im Rahmen des Offshore-Windforschungsprogramms: zusammenfassender Bericht veröffentlicht

Q1

2026

Forschungsprojekte müssen in den folgenden Forschungsbereichen erheblich vorangebracht werden:

a)Datenerhebung und Modellierung der Auswirkungen von Offshore-Windkraftanlagen und Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse;

b)die Auswirkungen der Offshore-Windkraftentwicklung (Bauphase und Betriebsphase) auf Meeressäugetiere;

c)die Auswirkungen der Offshore-Windkraftentwicklung auf das Ökosystem der Nordsee, einschließlich der Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln und der Eignung von Lebensräumen für geschützte Vogelarten, Fledermäuse und Meeressäugerarten; und

d)kumulative Folgenabschätzungen zur Berechnung der Auswirkungen geplanter und bestehender Windparks auf geschützte Arten.

Eine Zusammenfassung der Forschungsprojekte in Form eines Berichts ist vorzulegen; sie stützt sich auf die verfügbaren Ergebnisse der oben genannten Projekte.

16

C1.1 I1-7

Offshore-Windenergie

Zielwert

Stärkung und Schutz des Ökosystems Nordsee – Digitalisierung der Nordsee – Überwachungsstationen

Anzahl der installierten und einsatzbereiten Messstationen

0

12

Q1

2026

Es müssen mindestens zwei statische Messstationen und mindestens zehn mobile Überwachungsstationen installiert und in Betrieb genommen werden.

17

C1.1 I1-8

Offshore-Windenergie

Etappenziel

Offshore-Stromanschluss an Landeorte – Governance-Vereinbarungen für Investitionspläne für Gebiete

Unterzeichnete Governance-Vereinbarungen

Q2

2024

Zwischen dem Ministerium für Wirtschaft und Klimapolitik und jeder Region mit Offshore-Windenergielandeplätzen (Borssele, Maasvlakte, Noordzeekanaalgebied und Eemshaven) wird eine Governance-Vereinbarung unterzeichnet. Diese Vereinbarungen müssen mindestens Folgendes enthalten:

a)Die Rechte und Pflichten der am Governance-System für die Verwaltung von Investitionen in Regionen mit Offshore-Windenergielandeplätzen beteiligten Parteien und Interessenträger;

b)Die Angabe, welche Infrastruktur für grüne Energie notwendig ist, und ihre Folgen für jede Region;

c)Der der Region zugewiesene Betrag für Maßnahmen zur Abmilderung der negativen Auswirkungen von Offshore-Windanlandungen auf die Qualität der Lebensumwelt in der Region;

d)Die Art der geplanten Abhilfemaßnahmen; und

e)Eine Spezifikation, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU (Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung) durchzuführen ist. Wurde eine UVP durchgeführt, so sind die erforderlichen Minderungsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt durchzuführen. Für Gebiete/Vorhaben in oder in der Nähe biodiversitätsgefährdeter Gebiete (einschließlich des Natura-2000-Netzes von Schutzgebieten, der UNESCO-Welterbestätten und der wichtigsten Biodiversitätsgebiete sowie anderer Schutzgebiete) wird gegebenenfalls eine Verträglichkeitsprüfung gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG durchgeführt und auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen werden die erforderlichen Minderungsmaßnahmen durchgeführt. 

18

C1.1 I1-9

Offshore-Windenergie

Etappenziel

Offshore-Stromanschluss an Landeorte – Verwaltungsvereinbarungen für Gebietsinvestitionspläne

Unterzeichnete Verwaltungsvereinbarungen

Q1

2026

Zwischen dem Ministerium für Wirtschaft und Klimapolitik und jeder Region mit Offshore-Windenergielandeplätzen (Borssele, Maasvlakte, Noordzeekanaalgebied und Eemshaven) werden Verwaltungsvereinbarungen unterzeichnet. Diese Vereinbarungen enthalten Maßnahmenpakete, die in den Regionen durchgeführt werden sollen, um die negativen Auswirkungen der Offshore-Windenergieanlandungen auf die Qualität des physischen Lebensraums und die entsprechende Finanzierungszusage abzumildern. Alle Verwaltungsvereinbarungen enthalten zusammen mindestens folgende Maßnahmen:

a)Schallschutz für Hochspannungsstationen

b)Grün- und/oder Freizeiträume wie Wälder oder Parks

c)Verbesserung der lokalen Mobilitätsinfrastruktur wie Radfahren oder Fußwege

d)Öffentliche Informationszentren für die Energiewende.

Mindestens 200 000 000 EUR werden vom Ministerium für Wirtschaft und Klimapolitik für alle gemeinsam durchgeführten Maßnahmen bereitgestellt.

19

C1.1 I1-10

Offshore-Windenergie

Etappenziel

Offshore-Stromanschluss an landseitige Anlandestellen – Ökologisches Einführungspaket Wattenmeer

Annahme der Beschlüsse über das Umweltimpulspaket Wattenmeer

Q3

2025

Der Beschluss/Die Beschlüsse über das Wattenmeer-Paket „Ökologisches Impulspaket“ wird/werden vom Politischen Beirat (Wattenmeer) angenommen, der sich aus Vertretern der nationalen und regionalen Regierungen zusammensetzt. Das Wattenmeer-Paket „Ökologische Impulse“ umfasst Maßnahmen zur Unterstützung

a)Umsetzung von Phase II des Aktionsplans 2 für die Züchtung von Vögeln;

b)Umsetzung des integrierten Bewirtschaftungsplans der Wattenmeerbehörde 3 zur Förderung der biologischen Vielfalt unter Wasser wie der Wiederherstellung von Meeresalgen um vom Menschen verursachte harte Strukturen unter Wasser- und Muschelbanken, Überwachung, Stärkung von Salzsümpfen sowie Überwachung und Durchsetzung;

c)Wiederherstellung der Natur in Gebieten, in denen Meerwasser mit Süßwasser zusammenfällt; und

d)Forschung zu den kumulativen Auswirkungen menschlicher Belastungen im Wattenmeer und zu den ökologischen Auswirkungen des Klimawandels.

Der (die) Beschluss(e) muss(n) auch die diesen Maßnahmen entsprechende Finanzierungszusage enthalten.

Mindestens 17 000 000 EUR werden vom Ministerium für Wirtschaft und Klimapolitik für alle Maßnahmen bereitgestellt.

20

C1.1 I1-11

Offshore-Windenergie

Etappenziel

Offshore-Stromanschluss zu Landeorten – Ausgleich und Minderung der Versalzung landwirtschaftlicher Flächen

Annahme der Beschlüsse des Politischen Ausschusses für die Wattenmeerregion

Q3

2025

Der Politikrat in der „Wattenmeerregion“ entscheidet über Maßnahmen zum Ausgleich und zur Minderung der Versalzung landwirtschaftlicher Flächen. Mindestens 4 875 000 EUR werden vom Ministerium für Wirtschaft und Klimapolitik für alle Maßnahmen bereitgestellt.

21

C1.1 I2-1

Grüne Energie von Wasserstoff

Etappenziel

Veröffentlichung der Agenda für Humankapital zur Verbesserung des Qualifikationsangebots für grünen Wasserstoff

Annahme und Veröffentlichung der Agenda für Humankapital zur Verbesserung des Qualifikationsangebots für grünen Wasserstoff

Q3

2023

Annahme durch die Regierung und Veröffentlichung der Agenda für Humankapital zur Verbesserung des Qualifikationsangebots für grünen Wasserstoff. Diese Agenda enthält einen Aktionsplan zur Einrichtung von mindestens fünf regionalen Lerngemeinschaften, Kursmaterialien und Veranstaltungen oder Zentren, um den Austausch zwischen Unternehmen und Bildungs- oder Forschungseinrichtungen zu erleichtern.

22

C1.1 I2-2

Grüne Energie von Wasserstoff

Zielwert

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen für Demonstrationsanlagen für innovative Technologien für grünen Wasserstoff

Anzahl der unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen

0

2

Q2

2025

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen für den Bau von mindestens zwei Demonstrationsanlagen für innovative Technologien für umweltfreundlichen Wasserstoff, um die Durchführbarkeit der großmaßstäblichen Elektrolyse und des Einsatzes von Wasserstoff nachzuweisen. Um die Einhaltung der DNSH-Vorschriften zu gewährleisten, müssen die Finanzhilfevereinbarungen die in der Beschreibung der Investition genannten Spezifikationen enthalten.

23

C1.1 I2-3

Grüne Energie von Wasserstoff

Zielwert

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen für Forschungsprojekte für grünen Wasserstoff

Anzahl der unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen

0

3

Q2

2025

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen für mindestens drei Forschungsprojekte mit Schwerpunkt auf Erzeugung, Speicherung, Transport und Nutzung von grünem Wasserstoff. Um die Einhaltung der DNSH-Vorschriften zu gewährleisten, müssen die Finanzhilfevereinbarungen die in der Beschreibung der Investition genannten Spezifikationen enthalten.

24

C1.1 I3-1

Energiewende in der Binnenschifffahrt, Projekt ZES

Zielwert

Anzahl der betriebsbereiten modularen Energiebehälter

Anzahl der betriebsbereiten modularen Energiebehälter

0

75

Q4

2025

75 modulare Energiebehälter (MEC) müssen mit den Dockstationen betriebsbereit sein. Die MEC müssen auswechselbare Energiebehälter sein, die mit Strom aus erneuerbaren Quellen zu beladen sind, der mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) vereinbar und für den Einbau in neue und bestehende Binnenschiffe geeignet ist.

25

C1.1 I3-2

Energiewende in der Binnenschifffahrt, Projekt ZES

Zielwert

Anzahl der betriebsbereiten Ladestellen

Anzahl der betriebsbereiten Ladestellen

0

14

Q4

2025

14 Ladestationen für Schiffe müssen betriebsbereit sein. Die Ladestellen werden genutzt, um die modularen Energiebehälter zu laden. Die Schiffsführer müssen die MEC an jedem der 14 Verladestellen austauschen können. Diese Ladestationen müssen mit einem „offenen“ Netz ausgestattet sein, das zur Stabilisierung des Stromnetzes oder zur Deckung des lokalen und vorübergehenden Strombedarfs genutzt werden kann.

26

C1.1 I3-3

Energiewende in der Binnenschifffahrt, Projekt ZES

Zielwert

Anzahl der in emissionsfreie Schiffe umgebauten Schiffe

Anzahl der in emissionsfreie Schiffe umgebauten Schiffe

0

45

Q4

2025

Mindestens 45 Schiffe müssen mit elektrischem Antrieb zu emissionsfreien vollständig elektrischen Binnenschiffen umgebaut werden.

27

C1.1 I4-1

Luftfahrt im Wandel

Etappenziel

Detaillierter Entwurf der Wasserstoffverbrennungsturbofan

Endgültiger detaillierter Entwurf einer Wasserstoffverbrennungsturbofan abgeschlossen

Q4

2025

Die endgültige detaillierte Konstruktion einer Wasserstoffverbrennungsturbofan „H2-OmbouwTurbofan “ ist abzuschließen. Der endgültige detaillierte Entwurf muss für einen der Motoren eines Fokker 100 mit Brennkammern, die für die Verwendung von flüssigem Wasserstoff geeignet sind, erstellt werden.

Der endgültige detaillierte Entwurf muss ein detailliertes Verständnis folgender Aspekte ermöglichen:

a)die geplante Architektur des Luftfahrzeugsystems;

b)die Merkmale der Veränderung des Turbofanmotors;

c)die Merkmale der Wasserstoffspeicher- und -verteilungs-Teilsysteme; und

d)die Merkmale der zugehörigen Kontrollsysteme

28

C1.1 I4-2

Luftfahrt im Wandel

Etappenziel

Detaillierte Auslegung des elektrischen Antriebs mit Wasserstoff-Brennstoffzellen

Fertigstellung des endgültigen detaillierten Entwurfs des elektrischen Antriebssystems mit Wasserstoff-Brennstoffzellen

Q4

2025

Die endgültige detaillierte Konstruktion des Brennstoffzellen-Elektroantriebssystems „Hydrogen Aircraft Powertrain and Storage System“ ist abzuschließen. Die endgültige detaillierte Konstruktion muss ein elektrisches Wasserstoff-Brennstoffzellen-Antriebssystem für den Einsatz in CS-23-zertifizierbaren Luftfahrzeugen bieten.

Der endgültige detaillierte Entwurf muss ein detailliertes Verständnis folgender Aspekte ermöglichen:

a)die geplante Architektur des Luftfahrzeugsystems;

b)die Merkmale des wasserstoff-elektrischen Antriebssystems, einschließlich kritischer Bauteile wie der Brennstoffzellen und des Elektromotors;

c)die Merkmale der Wasserstoffspeicher- und -verteilungs-Teilsysteme; und

d)die Merkmale der zugehörigen Steuerungssysteme.

29

C1.1 I4-3

Luftfahrt im Wandel

Etappenziel

Denkfabrik „Flying Vision“ betriebsbereit

Denkfabrik „Flying Vision“ einsatzbereit und erster Fahrplan veröffentlicht

Q4

2025

Die Luftfahrt ist der Ansicht, dass die Denkfabrik „Flying Vision“ betriebsbereit sein sollte, wie die Veröffentlichung ihres ersten Technologiefahrplans für eine klimaneutrale Luftfahrt zeigt. In diesem Fahrplan wird Folgendes festgelegt:

a)potenzielle langfristige Lösungen für Herausforderungen im Zusammenhang mit klimaneutralen Flügen; und

b)branchenweiter Forschungs- und Technologieentwicklungsbedarf.

30

C1.2 I1-1

Programm „Natur“

Zielwert

Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung in Natura-2000-Gebieten und in deren Umgebung

Anzahl der Hektar verbessert

0

101 924

Q2

2026

Die Provinzen führen fünf Arten von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in und um Natura-2000-Gebiete durch:

a)Verbesserung der Naturqualität;

b)hydrologische Maßnahmen;

c)Erhaltung und Optimierung der Gestaltung von Naturgebieten;

d)Übergangszonen, einschließlich der Verbindung zwischen den Bereichen;

e)andere Maßnahmen wie Freizeitzonenabgrenzung oder Bekämpfung invasiver Arten.

Darüber hinaus führen die Provinzen Aufforstungsmaßnahmen durch, um den Waldverlust in ausgewiesenen Gebieten auszugleichen.

Die Qualität von insgesamt mindestens 101 924 Hektar Natur wird durch die Maßnahmen verbessert. Verschiedene Maßnahmen, die in ein und demselben Gebiet durchgeführt werden, können kumulativ zum Ziel einer Verbesserung von mindestens 101924 Hektar beitragen.

31

C1.2 I1-2

Programm „Natur“

Zielwert

Beschleunigte Wiederherstellung der Natur durch Landbewirtschaftungsorganisationen

Betrag (EUR)

0

49 410 000

Q2

2026

Landbewirtschaftungsorganisationen führen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Natur in und in der Umgebung von Natura-2000-Gebieten durch. Mindestens 49 410 000 EUR werden von der niederländischen Agentur für Unternehmen (Rijksdienst voor Ondernemend Nederland) im Namen des Ministeriums für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität für Landbewirtschaftungsorganisationen zur Durchführung dieser Maßnahmen bereitgestellt.

32

C1.2 I1-3

Programm „Natur“

Zielwert

Verbesserung der Qualität von Flüssen und straßenseitiger Bewirtschaftung

Betrag (EUR)

0

29 610 000

Q2

2026

Die Generaldirektion für öffentliche Arbeiten und Wasserwirtschaft (Rijkswaterstaat) führt drei Arten von Maßnahmen zur Verbesserung der Natur von Flüssen und des Straßenmanagements durch:

a)Eine nachhaltigere Wasserbewirtschaftung;

b)Durchführung hydrologischer und sonstiger Planungsmaßnahmen;

c)Neugestaltung oder Qualitätsverbesserung der Infrastruktur.

Mindestens 29 610 000 EUR werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität an die Generaldirektion für öffentliche Arbeiten und Wasserwirtschaft (Rijkswaterstaat) zur Durchführung dieser Maßnahmen gebunden.

33

C1.2 I1-4

Programm „Natur“

Zielwert

Maßnahmen, die zur Überwachung und zum Aufbau einer Wissensbasis für das Naturschutzprogramm beitragen

Betrag (EUR)

0

18 800 000

Q2

2026

Mindestens 18 800 000 EUR werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität bereitgestellt, um Maßnahmen zu unterstützen, die in erster Linie die Entwicklung von Kenntnissen über die Wiederherstellung der Natur (einschließlich der Verbesserung des Wissensnetzes für die Wiederherstellung und Bewirtschaftung der Natur), die Kommunikation und das Management von Interessenträgern sowie die Anpassung der bestehenden Naturüberwachung betreffen, um die Evaluierung der Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zu ermöglichen, was zu Folgendem führt:

a)die erste verbesserte Version des Naturüberwachungssystems muss betriebsbereit sein;

b)mindestens drei Berichte über die Verbesserung der Naturqualität in stickstoffempfindlichen Lebensräumen zu veröffentlichen; und

c)es wird eine Kommunikationsstrategie entwickelt.

34

C1.2 I2-1

Beihilferegelung für die Sanierung von Schweinehaltungsbetrieben

Zielwert

Anzahl der stillgelegten Schweinehaltungsstandorte

Anzahl der stillgelegten Schweinehaltungsstandorte

0

275

Q2

2023

Für die Schließung von 275 Schweinehaltungsbetrieben wird eine Entschädigung gewährt, wodurch der Schweinebestand auf nationaler Ebene gegenüber 2019 um mindestens 6 % verringert wird. Infolge der Schließung der 275 Schweinezuchtstätten werden die Ammoniakemissionen gegenüber 2019 um mindestens 900 000 kg verringert.

B. KOMPONENTE 2: Beschleunigung des digitalen Wandels

Diese Komponente des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans zielt darauf ab, den digitalen Wandel der niederländischen Wirtschaft zu beschleunigen. Die Komponente umfasst ein Paket von neun Investitionen und einer Reform mit dem Ziel, i) die Entwicklung innovativer Technologien und digitaler Kompetenzen zu fördern, ii) Mobilität zukunftsfähig zu machen und iii) die Digitalisierung der niederländischen Zentralregierung zu beschleunigen.

Mit der Komponente soll ein Beitrag zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen an die Niederlande geleistet werden, insbesondere zur Konzentration der Investitionen auf den digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) und zur Verringerung von Verkehrsengpässen (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

B.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Investition C2.1 I1: Quantum Delta NL

Dieses Investitionsprogramm zielt darauf ab, i) die Entwicklung von Anwendungen der Quantentechnologie zu beschleunigen, ii) Talente zu entwickeln, anzuziehen und zu binden und iii) die Entwicklung und Gründung neuer Unternehmen im Bereich der Quantentechnologie in den Niederlanden zu fördern.

Die Investition zielt auf Investitionen in die Forschung und Entwicklung von Quantencomputern, Quantennetzen und Quantensensoren ab und dient der finanziellen Unterstützung der Phasen 1 und 2 des von Quantum Delta NL veröffentlichten Aktionsplans.

a)die Entwicklung einer Vorsaat-Fazilität für Start-up-Unternehmen;

b)Entwicklung eines Kommunikationsnetzes für Forschung und Entwicklung (FuE) im Bereich der Quantentechnologie („Quantum NL FuE-Netz“);

c)Investitionen in einen Reinraum–Nanolabor; und

d)die Vergabe von Doktorandenstipendien im Bereich Quantentechnologie.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen enthaltenen Förderkriterien die Entwicklung von Lösungen, Verfahren, Technologien und Einrichtungen im Zusammenhang mit der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Nutzung 4 ; ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen, sind ausgeschlossen 5 . iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 6 und Anlagen zur mechanischen biologischen Behandlung 7 ; und iv) Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In dieser Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition C2.1 I2: KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Ziel dieser Investition ist die Entwicklung und Nutzung des Potenzials künstlicher Intelligenz (KI) für die niederländische Wirtschaft und Gesellschaft. Ziel der Investition ist es, Engpässe zu beseitigen, die die weit verbreitete Anwendung von KI-Lösungen einschränken, wie z. B. langsame Innovationsgeschwindigkeit, begrenzte Breite der Wissensbasis, geringes Angebot an KI-Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt, begrenzte Beteiligung der Gesellschaft im weiteren Sinne und fehlende Lösungen für den Datenaustausch.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)die Entwicklung von Methoden für den Einsatz vertrauenswürdiger und auf den Menschen ausgerichteter KI-Systeme;

b)Verbesserung der KI-Kenntnisse durch die Gewährung von Stipendien für die Ernennung von Doktoranden und Postdoktoranden im Bereich KI;

c)die Vergabe von vier Finanzhilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) zur Entwicklung innovativer KI-Anwendungen; und

d)die Verwirklichung von sechs KI-Lerngemeinschaften.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

Investition C2.1 I3: Impulse für digitale Bildung

Ziel dieses Investitionsprogramms ist es, die Chancen der Digitalisierung für die berufliche und Hochschulbildung weiter zu nutzen und die digitalen Kompetenzen von Schülern und Lehrkräften zu verbessern. Ziel der Investition ist es, Berufs- und Hochschuleinrichtungen in den Niederlanden zusammenzubringen, um eine standardisierte, sichere und zuverlässige sektorale Infrastruktur für Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und eine sektorale Wissensinfrastruktur zu schaffen.

Mit der Investition wird finanzielle Unterstützung für die Entwicklung folgender Bereiche bereitgestellt:

a)eine nationale Basiseinrichtung für die gemeinsame Nutzung digitaler Lernmaterialien;

b)Lehr- und Lernzentren, die Studierende, Dozenten und Forscher in Bezug auf digitales Lernmaterial unterstützen können; und

c)ein System für die Speicherung von und den sicheren Zugriff auf die Daten der Schüler.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition C2.1 I4: Logistik der digitalen Infrastruktur

Dieses Investitionsprogramm zielt darauf ab, die Digitalisierung des Logistiksektors zu beschleunigen und zu erleichtern, indem eine zuverlässige, dezentralisierte Dateninfrastruktur für den Austausch wirtschaftlich sensibler Logistikdaten zwischen den Akteuren der Lieferkette im Logistiksektor geschaffen wird.

Das Programm sieht Investitionsunterstützung für Folgendes vor:

a)Entwicklung einer Basisdateninfrastruktur für die Niederlande. Die Basisdateninfrastruktur wird als eine Reihe von Grundsätzen und Vereinbarungen definiert, die es den teilnehmenden Parteien ermöglichen, gemeinsam ein bestimmtes IT-Netz aufzubauen. Die Basisdateninfrastruktur muss mindestens 80 % den Mindestanforderungen der vom Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft festgelegten Referenzarchitektur entsprechen;

b)die Entwicklung eines Arbeitspakets zur digitalen Bereitschaft, um die digitale Bereitschaft des niederländischen Logistiksektors zu erhöhen; und

c)Fertigstellung von mindestens vier lebenden Laboratorien, d. h. Anbindung ihrer Datendienste an die Basisdateninfrastruktur.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition C2.2 I1: Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Diese Investition soll dazu beitragen, das bestehende analoge Zugsicherungssystem durch die europäische digitale Norm für Zugsicherung und Zugsteuerung, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS), zu ersetzen.

Mit der Investition werden folgende Projekte finanziell unterstützt:

a)Planungsstudie für den Gleisabschnitt Kijfhoek-belgische Grenze: Entwicklung eines Eisenbahnverkehrsdesigns (Rail Verkeers Technisch Ontwerp, RVTO). Aus dem Entwurf des Schienenverkehrs geht hervor, dass die erforderlichen Anpassungen des Verkehrsmanagements mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über Eisenbahnsicherheit und Interoperabilität im Einklang stehen;

b)Planungsstudie für den Streckenabschnitt Nordniederland: Entwicklung eines funktionalen integrierten Systemdesigns und eines Eisenbahnverkehrsdesigns (RVTO). Aus dem Eisenbahnverkehrsdesign muss hervorgehen, dass die erforderlichen Anpassungen des Verkehrsmanagements den einschlägigen Rechtsvorschriften und Vorschriften über die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr entsprechen und dass das zugehörige funktionale integrierte Systemdesign erstellt wurde;

c)Projekt zur Erneuerung des GSM-Rail-Funknetzes: Basisübertragungsstationen (GSM-Rail-Masten) müssen im ERTMS-System betrieben werden können.

d)Anpassung spezifischer IT-Anwendungen für die ERTMS-Einführung: die IT-Logistiksysteme innerhalb des Infrastrukturbetreibers ProRail werden angepasst, einschließlich der Neuformulierung oder Aktualisierung einschlägiger IT-Anwendungen, damit sie nach der ERTMS-Einführung die korrekten Sicherheitsinformationen und Interoperabilitätsinformationen (ERTMS/Zentrales Sicherheitssystem (CSS)) empfangen und verarbeiten können; und

e)Zentrales Sicherheitssystem ERTMS: das CSS wird für das ERTMS für ProRail in Betrieb genommen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition C2.2 I2: Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Diese Investition zielt darauf ab, den Übergang zu einer sicheren, intelligenten und nachhaltigen Mobilität durch Optimierung der Nutzung bestehender Infrastrukturnetze zu fördern.

Mit der Investition werden folgende Maßnahmen finanziell unterstützt:

a)die Installation von mindestens 450 intelligenten Verkehrskontrollgeräten, d. h. Geräten, die eine digitale Verbindung mit den Verkehrsteilnehmern herstellen können (Intelligente Verkeersregelinstallaties);

b)Einführung vorrangiger sicherheitsbezogener Dienste für Verkehrsteilnehmer, wobei die Vertragsparteien, d. h. Anbieter von Sicherheitsdiensten, den Verkehrsteilnehmern digitale Nachrichten über gefährliche Situationen auf der Straße zur Verfügung stellen;

c)Entwicklung einer nationalen „Digital Infrastructure for Future Resilient Mobility“ (DITM), die die Grundlage für die Entwicklung und Umsetzung eines skalierbaren kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilitätssystems (CCAM) bildet; und

d)Entwicklung der Plattform „National Mobility Data Access Point“ (NTM), einschließlich der Online-Veröffentlichung von 20 Mobilitätsdatensätzen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition C2.2 I3: Intelligente Straßenbahnhöfe (iWKS)

Ziel dieser Investition ist es, bestehende Straßenbahnhöfe (WKS), d. h. Geräte in der Nähe von Straßenspuren, die mit elektronischen Verkehrszeichen kommunizieren können, durch intelligente Straßenbahnhöfe (IWKS) mit verbesserten Funktionen zu ersetzen. Intelligente Straßenbahnhöfe zielen darauf ab, Staus zu verringern und den Verkehrsfluss durch schnellere Warnungen bei Vorfällen und Verkehrsstaus sowie eine bessere und schnellere Verbreitung des Straßenverkehrs auf alternative Strecken zu verbessern. Darüber hinaus wird erwartet, dass intelligente Straßenbahnhöfe effizienter und dauerhafter sind und weniger instandgesetzt werden müssen als bestehende straßenseitige Bahnhöfe.

Mit der Investition wird die Installation von 1906 iWKS finanziell unterstützt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Reform C2.3 R1: Verwaltung öffentlicher Informationen (Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln)

Ziel dieser Reform ist es, die Verwaltung von Informationen durch die öffentliche Verwaltung zu überarbeiten, um deren Transparenz und Offenheit durch das Inkrafttreten des Gesetzes über offenes Regierungs- und Verwaltungshandel (Wet Open Overheid, WOO) zu verbessern. Das Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandel soll Behörden und halböffentliche Behörden transparenter machen, indem sichergestellt wird, dass Informationen des öffentlichen Sektors für die Bürger, die Presse und Medien, die Mitglieder des Parlaments und ihre Mitarbeiter leichter zu finden, kompatibel und digital zugänglich sind.

Die Reform umfasst folgende Elemente:

a)das Inkrafttreten des Gesetzes über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln;

b)die Verpflichtung für Organisationen der Zentralregierung und autonome Verwaltungseinrichtungen und -agenturen, Aktionspläne zur Verbesserung der digitalen Zugänglichkeit der Informationssysteme öffentlicher Organisationen vorzulegen, um Transparenz zu erreichen; und

c)die Anbindung von Verwaltungsstellen an eine vom Ministerium für Inneres und Beziehungen des Königreichs unterhaltene digitale Infrastruktur, die den Zugang der Öffentlichkeit zu mindestens 330 000 Dokumenten ermöglicht.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition C2.3 I1: Bahnbrechende IT (GrIT)

Diese Investition ist Teil eines groß angelegten Programms zur Erneuerung der IT-Infrastruktur des Verteidigungsministeriums. Ziel der Investition ist der Aufbau einer neuen IT-Infrastruktur, damit das Verteidigungsministerium zuverlässige, sichere, zukunftssichere und flexible Systeme einsetzen kann. Das übergreifende Programm besteht aus 42 Projekten, von denen 14 Projekte (einschließlich Informationssicherheit, Callcenter und Informationsschalter sowie sichere Kommunikation mit Dritten), die nicht in direktem Zusammenhang mit Operationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen stehen, im Rahmen des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans durchgeführt werden sollen.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)Entwicklung von Maßnahmen zur Cybersicherheit, einschließlich i) der Einrichtung eines Sicherheitseinsatzzentrums, ii) der Einführung eines Identifizierungs- und Zugangsmanagementsystems für die Zusammenarbeit mit Dritten, iii) der Umsetzung einer Lösung für den Austausch von zertifizierten und überprüften Verschlusssachen mit niedrigem und hohem Geheimhaltungsgrad; und iv) die Umsetzung einer Lösung für die Kontrolle des digitalen Zugangs zu Rechenzentren;

b)Ermöglichung einer sicheren Fernarbeit von mindestens 500 zivilen Mitarbeitern des Verteidigungsministeriums über ein sicheres Netz, das Kommunikationsmittel (z. B. Sprach-, Video- und Chat) bereitstellt, virtuelle Präsenzarbeitsplätze schafft und einheitliche kollaborative Räume schafft; und

c)Modernisierung der Netzausrüstung an physischen Standorten, Erhöhung der Netzbandbreite, um eine ausreichende Netzqualität für die vom zivilen Personal des Verteidigungsministeriums genutzten Anwendungen zu gewährleisten, und Migration von Back-End-Anwendungen zu neuen Rechenzentren-Infrastrukturen und Hosting-Plattformen.

d)weitere Verbesserung der Sicherheit der Telearbeit von mindestens 500 zivilen Mitarbeitern des Verteidigungsministeriums durch die Einrichtung eines neuen Kontaktzentrums und den Zugang zu grundlegenden Anwendungen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

Investition C2.3 I2: Digitalisierung der Kette der Strafjustiz

Diese Investition zielt darauf ab, die Effizienz der Strafrechtskette zu verbessern, indem der Verwaltungsaufwand in bestehenden Prozessen durch digitale Mittel ersetzt und ein ständiger Zugang zu einschlägigen Informationen sichergestellt wird.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)Entwicklung eines Portals, das es den Bürgern ermöglicht, Handlungen in Strafverfahren vorzunehmen, einschließlich der Einreichung von Berichten; und

b)Verbesserung der bestehenden IT-Systeme in der Strafrechtskette, um die digitale Bearbeitung von Strafsachen der Kategorie „häufige Kriminalität“ durch Interessenträger (d. h. Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz) in der Strafrechtskette zu ermöglichen; und den Interessenträgern Zugang zu Video- und Audiomaterial im Zusammenhang mit Fällen der Kategorie „häufige Kriminalität“ zu gewähren.

Bei der Gestaltung und Durchführung dieser Maßnahme ist für eine angemessene Konsultation und Einbeziehung der Rechtsabteilung zu sorgen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

B.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

35

C2.1 I1-1

Quantum Delta NL

Etappenziel

Aufbau von Quantum Delta NL

Unterstützung für Quantum Delta NL und Veröffentlichung des Aktionsplans

Q4

2021

Quantum Delta NL wird im Rahmen des Nationalen Wachstumsfonds unterstützt, um Quantum-Informatik und Vernetzung zu fördern und Forschung und Kompetenzentwicklung im Quantum-Bereich zu unterstützen. Quantum Delta NL veröffentlicht einen detaillierten Aktionsplan, der in mehreren Phasen erstellt wird.

Die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) wird durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften sichergestellt.

36

C2.1 I1-2

Quantum Delta NL

Etappenziel

Quantum Delta NL

Abschluss der Phasen 1 und 2 des Aktionsplans

Q2

2026

Quantum Delta NL muss die ersten beiden Phasen seines Plans, wie er dem Nationalen Wachstumsfonds vorgelegt wurde, vollständig umgesetzt haben. Diese Phasen umfassen zumindest die Einrichtung einer Vorsaatanlage für Start-up-Unternehmen, die Entwicklung eines F & E-Netzes von Quantum NL, die Gewährung von Doktorandenstipendien im Bereich der Quantentechnologie und Investitionen in das Reinraum–Nanolabor.

Die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) wird durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften sichergestellt.

37

C2.1 I2-1

KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Zielwert

Gewährung von Stipendien für Stipendien

Anzahl

0

13

Q1

2024

13 Stipendien für die Ernennung von Doktoranden und Postdoktoranden im Bereich KI werden gewährt.

38

C2.1 I2-2

KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Zielwert

ELSA KI-Forschungslabors in Betrieb

Anzahl

0

4

Q4

2025

Mindestens vier neue KI-Forschungslabors für ethische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte (ELSA) müssen in Betrieb sein, um Methoden für den Einsatz vertrauenswürdiger und auf den Menschen ausgerichteter KI-Systeme zu entwickeln.

39

C2.1 I2-3

KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Zielwert

Vergabe von FuE-Projekten

Anzahl

0

4

Q4

2025

Es werden mindestens vier Finanzhilfen für FuE-Projekte zur Entwicklung innovativer KI-Anwendungen gewährt.

40

C2.1 I2-4

KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Zielwert

Umsetzung von KI-Lerngemeinschaften

Anzahl

0

6

Q1

2026

Mindestens sechs KI-Lerngemeinschaften müssen in Form von öffentlich-privaten Partnerschaften im Rahmen von AI Ned einsatzbereit sein. Eine KI-Lerngemeinschaft soll Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Innovationslabors in die Lage versetzen, bei der praktischen Anwendung von KI-Lösungen zusammenzuarbeiten.

41

C2.1 I3-1

Impulse für digitale Bildung

Etappenziel

Einheitliche Plattform für den Zugang zu digitalem Lernmaterial und zu einer operativen und digitalen Identitätslösung für Schülerinnen und Schüler in Gebrauch

Die einzige Plattform ist einsatzbereit, und die digitale Identitätslösung für Schülerinnen und Schüler wird genutzt.

Q4

2025

Es wird eine einzige Plattform für die Suche, den Austausch und die Weiterverwendung von digitalem Lernmaterial für die berufliche Bildung, Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HBO) und Forschungsuniversitäten (WO) geschaffen. Die Plattform muss betriebsbereit sein, d. h.

a)die Plattform ist online verfügbar;

b)Studierende und Lehrkräfte der angeschlossenen Bildungseinrichtungen können sich anmelden und Zugang zu digitalen Lernmaterialien haben.

Die digitale Identitätslösung für Studierende wird von Studierenden in der beruflichen Bildung (MBO), Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HBO) und Forschungsuniversitäten (WO) genutzt. Die digitale Identitätslösung für Studierende ermöglicht die Identifizierung und Zulassung von Studierenden, den Austausch von Informationen über Studierende zwischen Bildungseinrichtungen und die Speicherung von Informationen über Studierende.

42

C2.1 I3-2

Impulse für digitale Bildung

Zielwert

Einrichtung von Lehr- und Lernzentren

Anzahl

0

20

Q4

2025

20 Zentren für Unterricht und Lernen (CTL) sind in der beruflichen Bildung (MBO), Fachhochschulen (HBO) oder Forschungsuniversitäten (WO) tätig.

CTL müssen einsatzbereit sein, d. h. eine oder mehrere Bildungseinrichtungen haben einen physischen Standort eingerichtet, an dem Studierende, Dozenten und Forscher Unterstützung in Bezug auf das digitale Lernmaterial erhalten.

43

C2.1 I4-1

Logistik der digitalen Infrastruktur

Zielwert

Entwicklung der Basisdateninfrastruktur

Prozentsatz

0

80

Q4

2024

Es wird eine Basisdateninfrastruktur entwickelt, die zu mindestens 80 % den Mindestanforderungen der vom Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft festgelegten Referenzarchitektur entspricht. Die Einhaltung der Vorschriften wird im Wege einer externen Prüfung bewertet.

44

C2.1 I4-2

Logistik der digitalen Infrastruktur

Zielwert

Steigerung der digitalen Bereitschaft im Logistiksektor

Prozentsatz der digitalen Bereitschaft

10

30

Q4

2025

Es wird ein Arbeitspaket zur digitalen Bereitschaft entwickelt und durchgeführt, um die digitale Bereitschaft des niederländischen Logistiksektors durch die Verbesserung der digitalen Kompetenzen in diesem Sektor zu erhöhen.

Mit dem Arbeitspaket soll eine digitale Bereitschaft von 30 % erreicht werden, die nach einer im Rahmen des Programms „Digitale Infrastruktur – Logistik“ zu diesem Zweck entwickelten Methodik berechnet wird. Das Ausgangsniveau von 10 % der digitalen Bereitschaft wurde 2021 von Evofenedex festgelegt.

45

C2.1 I4-3

Logistik der digitalen Infrastruktur

Zielwert

Abschluss der lebenden Labors

Anzahl

0

4

Q2

2026

Es sind mindestens 4 lebende Laboratorien abzuschließen. Lebende Laboratorien gelten als abgeschlossen, wenn ihre Datendienste mit der Basisdateninfrastruktur verbunden sind.

46

C2.2 I1-1

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Etappenziel

ERTMS-Planungsstudie Kijfhoek-belgische Grenze abgeschlossen

Entwurf des Eisenbahnverkehrs abgeschlossen

Q4

2022

Das Eisenbahnverkehrsdesign wird im Rahmen der Planungsstudie für den Schienenabschnitt zwischen Kijfhoek und der belgischen Grenze fertiggestellt. Aus dem Entwurf des Schienenverkehrs geht hervor, dass die erforderlichen Anpassungen des Verkehrsmanagements mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über Eisenbahnsicherheit und Interoperabilität im Einklang stehen.

47

C2.2 I1-2

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Etappenziel

ERTMS-Planungsstudie im Norden der Niederlande abgeschlossen

Funktionales integriertes Systemdesign und Eisenbahnverkehrsdesign abgeschlossen

Q1

2023

Ein funktionales integriertes Systemdesign und ein Eisenbahnverkehrsdesign werden im Rahmen der Planungsstudie zu den Schienenstrecken in den Nordniederlanden fertiggestellt. Aus dem Eisenbahnverkehrsdesign muss hervorgehen, dass die erforderlichen Anpassungen des Verkehrsmanagements den einschlägigen Rechtsvorschriften und Vorschriften über die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr entsprechen und dass das zugehörige funktionale integrierte Systemdesign erstellt wurde.

48

C2.2 I1-3

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Zielwert

Anzahl der für ERTMS betriebsbereiten GSM-Rail-Masten

Anzahl

0

130

Q1

2024

130 Basisübertragungsstationen (GSM-Rail-Masten) müssen im ERTMS-System betrieben werden können.

49

C2.2 I1-4

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Etappenziel

An das ERTMS angepasste Logistiksysteme

Lieferung der angepassten Systeme durch die IT-Abteilung ProRail an Nutzer der IT-Anwendungen in anderen Abteilungen von ProRail

Q1

2024

Die IT-Logistiksysteme innerhalb des Infrastrukturbetreibers ProRail werden angepasst, einschließlich der Neuformulierung oder Aktualisierung einschlägiger IT-Anwendungen, damit sie die korrekten Informationen über die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr (ERTMS/CSS-Informationen) empfangen und verarbeiten können. Das Verkehrskontrollpersonal muss die Systeme technisch integrieren und testen.

50

C2.2 I1-5

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Etappenziel

Betrieb des zentralen Sicherheitssystems

Das zentrale Sicherheitssystem ist betriebsbereit.

Q4

2024

Das zentrale Sicherheitssystem (CSS) muss für das ERTMS für ProRail betriebsbereit sein. Sie gilt als betriebsbereit, wenn sie den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität gemäß der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission entspricht. Diese Einhaltung muss von ProRail bestätigt werden.

51

C2.2 I2-1

Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Zielwert

Intelligente Verkehrssteuerungsgeräte

Anzahl

0

450

Q4

2024

Mindestens 450 Intelligente Verkeersregelinstallaties (Intelligente Verkeersregelinstallaties) müssen einsatzbereit sein, was bedeutet, dass sie 1) geliefert und installiert und 2) an die nationale Plattform für den Zugang zu städtischen Daten angeschlossen sein müssen.

52

C2.2 I2-2

Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Zielwert

Vorrangige Dienste im Bereich der Sicherheit

Prozentsatz der zurückgelegten Kilometer

7

12,5

Q1

2025

Für mindestens 12,5 pro 100 in den Niederlanden gefahrenen Kilometern müssen die Verkehrsteilnehmer in der Lage sein, von Automobilherstellern oder Navigationsgeräten erbrachte vorrangige Sicherheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

Dies bezieht sich auf die von den Verkehrsteilnehmern in den Niederlanden gefahrene Strecke, wobei die sicherheitsprioritären Dienste während des Fahrens aktiv sind. Dieser Wert liegt 2022 bei 7 %.

53

C2.2 I2-3

Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Zielwert

Digitale Infrastruktur für künftige widerstandsfähige Mobilität (DITM)

in EUR

0

30 000 000

Q2

2026

Innovationszuschüsse in Höhe von 30 000 000 EUR werden von der niederländischen Agentur für Unternehmen (Rijksdienst voor Ondernemend Nederland) an das ausgewählte Unternehmenskonsortium ausgezahlt, das zur Entwicklung einer digitalen Infrastruktur für künftige widerstandsfähige Mobilität (DITM) beiträgt und die Grundlage für die Entwicklung und Umsetzung des skalierbaren kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilitätssystems bildet.

54

C2.2 I2-4

Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Zielwert

Verfügbare Datensätze über den nationalen Mobilitätsdatenzugangspunkt

Anzahl

0

20

Q2

2026

Die Plattform „National Mobility Data Access Point“ (NTM) wird entwickelt und mindestens 20 Datensätze werden online veröffentlicht und über die Plattform „National Mobility Data Access Point“ nutzbar gemacht.

55

C2.2 I3-1

Intelligente Straßenbahnhöfe (iWKS)

Zielwert

Anzahl der installierten intelligenten straßenseitigen Bahnhöfe

Anzahl

0

591

Q4

2023

Mindestens 591 intelligente Straßenbahnhöfe müssen installiert sein, d. h. physisch positioniert und betriebsbereit sein.

56

C2.2 I3-2

Intelligente Straßenbahnhöfe (iWKS)

Zielwert

Anzahl der zusätzlich installierten intelligenten Straßenbahnhöfe

Anzahl

591

1106

Q4

2024

Es müssen mindestens 1106 intelligente Straßenbahnhöfe installiert sein, d. h. physisch positioniert und betriebsbereit sein.

57

C2.2 I3-3

Intelligente Straßenbahnhöfe (iWKS)

Zielwert

Endgültige Zahl der installierten Intelligenten Straßenbahnhöfe

Anzahl

1106

1906

Q4

2025

Mindestens 1906 intelligente Straßenbahnhöfe müssen installiert sein, d. h. physisch positioniert und betriebsbereit sein.

58

C2.3 R1-1

Verwaltung öffentlicher Informationen (Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln)

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q2

2022

Das Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln tritt in Kraft. Mit dem Rechtsakt wird unter anderem der Anwendungsbereich der Transparenzanforderungen auf das Parlament, den Rat für das Justizwesen, den Staatsrat, den Obersten Rechnungshof und den nationalen Bürgerbeauftragten ausgeweitet, eine aktive Offenlegungspflicht für die Organe, für die diese Transparenzanforderungen gelten, vorgesehen, die Bearbeitungsfrist für Auskunftsersuchen verkürzt und ein Beirat für Transparenz eingerichtet. Mit dem Rechtsakt wird sichergestellt, dass die Bürger, die Presse und die Medien, die Mitglieder des Parlaments und ihre Bediensteten einen einfachen digitalen Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors haben. Die Verpflichtung zur aktiven Offenlegung bestimmter Kategorien von Informationen (Artikel 3.3 des Gesetzes über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln) kann zu Zeiten, die durch einen Königlichen Erlass festgelegt werden, in mehreren Phasen wirksam werden.

59

C2.3 R1-2

Verwaltung öffentlicher Informationen (Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln)

Etappenziel

Veröffentlichung aktualisierter Aktionspläne zur Verbesserung des Informationsmanagements

Veröffentlichung eines aktualisierten Aktionsplans durch zentrale Regierungsorganisationen

Q4

2022

Die Organisationen der Zentralregierung (12 Ministerien, einschließlich ihrer autonomen Verwaltungsorgane und -agenturen) veröffentlichen aktualisierte Aktionspläne zur Verbesserung der digitalen Zugänglichkeit ihrer Informationssysteme.

In den aktualisierten Aktionsplänen der Ministerien werden die folgenden acht Prioritäten behandelt:
1. Einrichtung eines eigenen Governance-Systems auf der Ebene der Ministerien, autonomen Verwaltungsstellen und -agenturen.
2. Durchführung der Basismessung im Informationssystem des Ministeriums.
3. Umsetzung des Qualitätsrahmens oder ähnlicher System IV-Funktionen.
4. Umsetzung der parlamentarischen Papiere durch die Hauptabteilungen.
5. Anbindung an die Offene Plattform für öffentliche Informationen (Platform Open Overheidsinformatie – PLOOI) durch die nationalen Komponenten.
6. Umsetzung des Handbuchs zur Archivierung von E-Mails der Zentralregierung.
7. Umsetzung der politischen Ausrichtung von Nachrichtenanwendungen (Messaging Apps).
8. Durchführung der Webarchivierung gemäß dem einschlägigen Rahmenvertrag.

60

C2.3 R1-3

Verwaltung öffentlicher Informationen (Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln)

Zielwert

Auf der Offenen Plattform für öffentliche Informationen (Platform Open Overheidsinformatie – PLOOI) verfügbare Dokumente

Anzahl

0

330 000

Q2

2026

Insgesamt müssen mindestens 330 000 Dokumente, die zu mindestens vier der 17 in Artikel 3.3 des Gesetzes über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln aufgeführten Informationskategorien gehören, auf der Plattform „Plattform „Offene Regierungsinformationen“ (Open Government Information) zur Verfügung stehen, da Verwaltungsbehörden an eine vom Innenministerium und den Beziehungen des Königreichs unterhaltene digitale Infrastruktur angeschlossen sind.

61

C2.3 I1-1

Bahnbrechende IT (GrIT)

Etappenziel

Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Cybersicherheit

Maßnahmen zur Verbesserung der Cybersicherheit umgesetzt

Q1

2024

Das Verteidigungsministerium führt die folgenden Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit durch:

– Die Einrichtung eines Sicherheitseinsatzzentrums;
– Einführung eines Systems zur Identifizierung und Zugangsverwaltung für die Zusammenarbeit mit Dritten;
– Umsetzung einer Lösung für den Austausch zertifizierter und geprüfter Informationen mit geringem Geheimhaltungsgrad (LGI) und Informationen mit hohem Geheimhaltungsgrad (HGI); und
– die Umsetzung einer Lösung für die Kontrolle des digitalen Zugangs zu Rechenzentren;.

62

C2.3 I1-2

Bahnbrechende IT (GrIT)

Zielwert

Ziviles Personal des Verteidigungsministeriums, das über ein sicheres Netz aus der Ferne arbeitet

Anzahl

0

500

Q4

2024

Um eine sichere Telearbeit zu ermöglichen, müssen mindestens 500 Zivilpersonal des Verteidigungsministeriums Zugang zu einem gesicherten Netz haben, das Folgendes umfasst:

a)Kommunikationsmittel (Sprache, Video und Chat);

b)virtuelle Präsenzarbeitsplätze; und

c)einheitliche Räume für die Zusammenarbeit.

63

C2.3 I1-3

Bahnbrechende IT (GrIT)

Etappenziel

Verbesserung der Netze und Abschluss der Migration zu einer neuen IT-Infrastruktur

Verbesserung des Netzes und Umstellung auf neue IT-Infrastrukturen

Q3

2025

Die Netzausrüstung an physischen Standorten wird modernisiert, und die Netzbandbreite wird erhöht, um eine ausreichende Netzqualität für die Anwendungen zu gewährleisten, die vom zivilen Personal des Verteidigungsministeriums genutzt werden. Back-End-Anwendungen werden zu einer neuen Infrastruktur des Rechenzentrums und zu neuen Hosting-Plattformen migriert.

64

C2.3 I1-4

Bahnbrechende IT (GrIT)

Zielwert

Ziviles Personal des Verteidigungsministeriums mit Zugang zu zusätzlichen sicheren Fernarbeitseinrichtungen

Anzahl

0

500

Q1

2026

Um die Sicherheit der Telearbeit weiter zu verbessern, müssen mindestens 500 zivile Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums Zugang zu Folgendem haben:

a)ein neues Kontaktzentrum und

b)grundlegende Anwendungen (einschließlich Bearbeitung von Präsentationen, Tabellenkalkulationen, Internet für Unternehmen und Druckanlagen).

65

C2.3 I2-1

Digitalisierung der Kette der Strafjustiz

Etappenziel

Digitales Portal für die förmliche Kommunikation in Strafverfahren operativ

Betrieb des digitalen Portals

Q1

2023

Ein digitales Portal für die digitale Kommunikation muss betriebsbereit und für die Bürger zugänglich sein und die Bedingungen für eine formale Kommunikation über Strafverfahren mit Opfern, Rechtsanwälten und Straftätern (einschließlich der Einreichung von Berichten) in digitaler Form statt auf Papier bieten.

66

C2.3 I2-2

Digitalisierung der Kette der Strafjustiz

Etappenziel

Digitale Bearbeitung von häufigen Fällen von Straftaten operativ

Digitale Bearbeitung von häufigen Fällen von Straftaten operativ

Q4

2023

Alle Strafsachen der Kategorie „Frequent Crime“ (Veel voorkomende criminaliteit, VVC) müssen digital bearbeitet werden können. Polizeiberichte (proces-verbaal) werden digital eingeleitet und Entscheidungen in Strafsachen werden digital erstellt und verarbeitet.

Beweismittel in Form von Video- und Audiomaterial zu Strafsachen der Kategorie „Frequent Crime“ (VVC) sind der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Justiz digital zugänglich zu machen.

C. KOMPONENTE 3: Verbesserung des Wohnungsmarkts und Steigerung der Energieeffizienz von Immobilien

Diese Komponente des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans soll zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen, mit denen der niederländische Wohnungsmarkt konfrontiert ist. Sie besteht aus fünf Reformen und drei Investitionen zur i) Beseitigung von Merkmalen des niederländischen Steuersystems, die bestimmte Arten von Wohneigentum gegenüber anderen begünstigen, ii) Beschleunigung und Erschließung der Bautätigkeit in den Niederlanden und iii) Verbesserung der Energieeffizienz privater und öffentlicher Immobilien durch Renovierungsbeihilfen. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente zielen darauf ab, die Ungleichheit auf dem Wohnungsmarkt zu verringern, indem Steuerverzerrungen beseitigt werden und gleichzeitig das Angebot an (erschwinglichem) Wohnraum durch eine zentralisierte Planung des neuen Wohnraumangebots, die Beseitigung von Engpässen im Planungsprozess für den Bau und die Bereitstellung öffentlicher Investitionen zur Erschließung von Wohnbauprojekten erhöht wird. Sie zielt auch darauf ab, Sozialmieten stärker einkommensabhängig zu gestalten, indem höhere Mieterhöhungen für Mieter mit höherem Einkommen ermöglicht werden. Die Investitionen im zweiten Teil der Komponente zielen darauf ab, die Energieeffizienz öffentlicher und privater Gebäude zu verbessern, einschließlich Maßnahmen wie die Installation von Wärmepumpen und Solarkesseln sowie die Verbesserung der Isolierung von Wohnungen.

Die Komponente zielt darauf ab, einen Beitrag zu den länderspezifischen Empfehlungen an die Niederlande zu leisten, insbesondere zur Verringerung der Verschuldungsanreize für Haushalte und der Verzerrungen auf dem Wohnungsmarkt, unter anderem durch die Unterstützung der Entwicklung des privaten Mietsektors, und Maßnahmen zur Erhöhung des Wohnraumangebots (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019, länderspezifische Empfehlung 1 von 2022) und „die allgemeine Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen durch die Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere bei Gebäuden, zu verringern“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2022) und „den Schwerpunkt der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf (...) Strategien zur Energieeffizienz und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu legen“ (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

C.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform C3.1 R1: Erhöhung des Werts unbesetzter Besitzverhältnisse

Durch diese Reform wird der Leerstandswert (leegwaarderatio) im niederländischen Steuersystem erhöht. Die derzeitige Besteuerung von Privatvermögen setzt voraus, dass der Wert der nicht selbst genutzten Immobilien den tatsächlichen Wert der Immobilie zu hoch angesetzt hat. Daher wird der Wert der vermieteten Immobilie um den Quotienten des unbesetzten Eigentums korrigiert, wodurch tatsächlich ein Steuernachlass für die Eigentümer von Immobilien eingeführt wird, die zu vermieten sind. Ziel der Erhöhung des Verhältnisses ist es, die Besteuerung von Mietobjekten besser an den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert anzupassen, den sie für Immobilieneigentümer darstellt, um so Verzerrungen auf dem Wohnungsmarkt zu verringern.

Bei Mietobjekten mit einer Jahresmiete, die 5 % des von der betreffenden Gemeinde (d. h. der Waardering Onroerende Zaken (WOZ) ermittelten Wertermittlungswerts der Immobilie übersteigt, und bei Immobilien, die an verbundene Parteien vermietet werden, wird das Verhältnis auf 100 % erhöht, wodurch der Steuernachlass faktisch ausgeschlossen wird. Bei Mietobjekten mit einer Jahresmiete von 5 % oder weniger des Wertgutachtens wird das Verhältnis um mindestens 25 Prozentpunkte gegenüber dem im Jahr 2022 geltenden Verhältnis erhöht. Der Freibesitzwert gilt nicht für Mietimmobilien mit befristetem Mietvertrag, wodurch der Steuernachlass in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen wird.

Die Durchführung der Reform wird bis zum 31. März 2023 abgeschlossen.

Reform C3.1 R2: Schrittweise Abschaffung der Steuerbefreiung für Schenkungen zur Finanzierung von Hauskäufen

Mit dieser Reform wird in zwei Schritten die Steuerbefreiung für Geschenke zur Finanzierung von Wohnungskäufen für junge Menschen abgeschafft. Im Jahr 2022 hat jeder zwischen 18 und 40 Jahren Anspruch auf eine einmalige Steuerbefreiung für den Empfang von Zuwendungen von bis zu 106 671 EUR, wenn der gespendete Betrag für den Erwerb der ersten (eigenen) Wohnung der Person verwendet wird. Ab dem 1. Januar 2023 wird die Steuerbefreiung gegenüber der Steuerbefreiung im Jahr 2022 um mindestens 70 % verringert. Sie wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 abgeschafft. Ziel der Reform ist es, Verzerrungen und Ungleichheiten auf dem Wohnungsmarkt zu verringern.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein.

Reform C3.1 R3: Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Im Rahmen dieser Reform legt die nationale Regierung die Anzahl der neu zu errichtenden Wohnungen (d. h. neu gebaute oder umgebaute Wohnungen, einschließlich stillgelegter Wohnungen oder nicht fürs Wohnen geeigneter Wohnungen) in den einzelnen Provinzen fest, die wiederum zur Festlegung der Zahl der auf kommunaler Ebene zu errichtenden neuen Wohnungen verwendet werden.

Die Reform umfasst:

a)Abschluss von Vereinbarungen zwischen der nationalen Regierung und den Provinzen über die provinzspezifische Zahl der zu realisierenden neuen Wohnungen, auch durch Umwandlung, mit insgesamt 900 000 neuen Wohnungen, die bis 2030 fertiggestellt und in Betrieb genommen werden sollen, von denen 600 000 erschwinglich sein sollen (wie nachstehend definiert);

b)Abschluss von Vereinbarungen zwischen Provinzen und Gemeinden über die gemeindespezifische Anzahl neuer Wohnungen, die realisiert werden sollen, um die nationalen Ziele gemäß Buchstabe a zu erfüllen;

c)Einführung eines Überwachungssystems zur Verfolgung der Fortschritte bei der Realisierung neuer Wohnungen; und

d)das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die es der nationalen Regierung ermöglichen, bei Verstößen gegen Provinz- oder regionale Vereinbarungen über die Errichtung neuer Wohnungen (d. h. die unter a) bzw. b) genannten Vereinbarungen) verwaltungsrechtliche oder rechtliche Schritte einzuleiten.

Für die Zwecke dieser Reform werden erschwinglicher Wohnraum definiert als a) Sozialwohnungen, b) Mietwohnungen bis zu einer bestimmten Höchstmiete, die im Jahr 2022 auf 1 000 EUR pro Monat festgesetzt werden, und c) selbst genutzte Wohnungen zu einem Preis, der unter dem Höchstkaufpreis eines Hauses liegt, für das die nationale Hypothekgarantie (NHG) die Hypothek garantiert. Die unter Buchstabe b genannte Höchstmiete kann in den Folgejahren angepasst werden, wenn dies durch politische und wirtschaftliche Entwicklungen wie Preis- oder Einkommensentwicklungen gerechtfertigt ist. Anpassungen, insbesondere solche, die über die Indexierung der Preis- und Einkommensentwicklung hinausgehen, sind hinreichend zu begründen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein.

Reform C3.1 R4: Erhöhung der Einkommensabhängigkeit der Miete

Mit dieser Reform wird der Betrag erhöht, um den die Mieten für mittel- bis einkommensstarke Mieter von Sozialwohnungen pro Jahr erhöht werden können. Die neue maximale Erhöhung der monatlichen Miete beträgt 50 EUR für Mieter mit mittlerem Einkommen und 100 EUR für Mieter mit hohem Einkommen ab dem 1. Januar 2022. Ziel dieser Reform ist es, die Mieten besser an das Einkommen eines Mieters anzupassen und eine gezieltere Bereitstellung erschwinglichen Wohnraums für Haushalte mit niedrigem Einkommen zu ermöglichen und gleichzeitig Wohnungsbaugesellschaften dabei zu helfen, ihre Investitionen in neue Mietobjekte zu erhöhen.

Die Umsetzung der Reform sollte bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reform C3.1 R5: Beschleunigung des Prozesses und der Verfahren für den Bau von Wohngebäuden

Mit dieser Reform sollen Engpässe bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauprozesse in den Niederlanden beseitigt werden. In einem ersten Schritt erstellt das zuständige Ministerium einen Aktionsplan in Form eines Schreibens an das Parlament. Der Aktionsplan enthält eine Liste von Maßnahmen zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie einen Zeitplan für ihre Durchführung. In einem zweiten Schritt wird ein wesentlicher Teil der ermittelten Maßnahmen durchgeführt. Dazu gehören mindestens i) Maßnahmen zur Verbesserung des Wissens der Gemeinden und Bauunternehmen über die Planungsverfahren, ii) Einrichtung eines Expertenteams, das Gemeinden und Wohnungsunternehmen dabei unterstützen kann, die für die Errichtung neuer Wohnungen erforderlichen Verfahren zu beschleunigen, und iii) Einrichtung eines nationalen Teams, das die Gemeinden bei der Beseitigung von Engpässen bei den Planungsverfahren unterstützen kann, iv) Einrichtung eines Systems zur Überwachung der Fortschritte bei der Beschleunigung der Verfahren.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein.

Investition C3.1 I1: Erschließung neuer Bauprojekte

Diese Investition soll den Gemeinden die Mittel an die Hand geben, um die notwendigen Investitionen zu tätigen, bevor mit dem Bau von Wohngebäuden begonnen werden kann. Der Beginn von Wohnbauprojekten im Rahmen dieser Investition ist definiert als Beginn der Arbeiten am Fundament der Gebäude, in denen sich die Wohnungen befinden.

Die Investition besteht aus einer finanziellen Unterstützung durch eine Zuschussregelung für Gemeinden, die zum Baubeginn von mindestens 100 000 Wohnungen führt.

Im Rahmen der Investition wird vom Ministerium des Innern und für die Beziehungen des Königreichs ein Bericht veröffentlicht. Der Bericht enthält qualitative Nachweise dafür, dass Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, die die in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegten Mindeststandards erfüllen, im Einklang mit den genehmigten Zuschussanträgen durchgeführt wurden. Bei den Vereinbarungen handelt es sich um Vereinbarungen zwischen Provinzen, Gemeinden und anderen Akteuren des Wohn- und Gewerbebaus, in denen sich die Interessenträger zu Mindeststandards für den an den Klimawandel angepassten Bau auf privatem und öffentlichem Boden verpflichten, was den Schutz vor Hitze, Dürre, Pluvial-, Fluss- und Küstenhochwasser sowie die Einbeziehung der Natur betrifft.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition C3.2 I1: Subventionsregelung für die Nachhaltigkeit von Immobilien des öffentlichen Sektors

Mit diesen Investitionen erhalten Eigentümer öffentlicher Immobilien wie Gebäude lokaler Verwaltungen oder Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen Subventionen, um die Energieeffizienz der Gebäude zu verbessern und dadurch die CO2-Emissionen zu verringern. Dies führt zu einer jährlichen Verringerung der CO2-Emissionen um 110 Kilotonnen, wie ex ante geschätzt. Ziel der Interventionen ist es, die direkten und indirekten Treibhausgasemissionen im Vergleich zu den Ex-ante-Emissionen im Durchschnitt um mindestens 30 % zu verringern.

Die Investition umfasst a) das Inkrafttreten einer Verordnung zur Einführung des Renovierungszuschusssystems und b) die finanzielle Unterstützung für den Abschluss von Renovierungen oder Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Renovierungsbeihilferegelung.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2025 abgeschlossen sein.

Investition C3.2 I2: Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen

Im Rahmen dieser Investition werden Immobilieneigentümern Zuschüsse für die Durchführung von Maßnahmen zur Energieeinsparung gewährt. Förderfähig sind Solarkessel, thermische Verbindungen, Isolierungen und Wärmepumpen. Mindestens 225 000 dieser Interventionen werden als Ergebnis des Zuschusses finanziert. Ziel der Interventionen ist es, im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % zu erreichen.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere werden Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) ausgeschlossen, bei denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen, erreicht werden 8 .

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

C.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

67

C3.1 R1-1

Erhöhung des Leerstandswerts

Etappenziel

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Erhöhung der Quote unbesetzter Besitzverhältnisse

Bestimmung in den Rechtsvorschriften über ihr Inkrafttreten

Q1

2023

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Erhöhung der Quote unbesetzter Besitzverhältnisse. Bei Mietobjekten mit einer Jahresmiete, die 5 % des von der betreffenden Gemeinde (d. h. dem Waardering Onroerende Zaken (WOZ)) ermittelten Wertgutachtens der Immobilie übersteigt, und bei Immobilien, die an verbundene Parteien vermietet werden, wird das Verhältnis auf 100 % erhöht. Bei Mietobjekten mit einer Jahresmiete von 5 % oder weniger des Wertgutachtens wird das Verhältnis um mindestens 25 Prozentpunkte gegenüber dem im Jahr 2022 geltenden Verhältnis erhöht. Der Freibesitzwert gilt nicht für Mietimmobilien mit befristetem Mietvertrag.

68

C3.1 R2-1

Schrittweise Abschaffung der Steuerbefreiung für Schenkungen zur Finanzierung von Hauskäufen

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die schrittweise Abschaffung der Steuerbefreiung für Schenkungen zur Finanzierung von Hauskäufen in zwei Schritten

Bestimmung in den Rechtsvorschriften über ihr Inkrafttreten

Q1

2024

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die folgenden zwei Schritte für die schrittweise Abschaffung der Steuerbefreiung für Schenkungen zur Finanzierung von Hauskäufen umfassen:
1) Ab dem 1. Januar 2023 eine Ermäßigung der maximalen Steuerbefreiung für Geschenke zur Finanzierung von Hauskäufen um mindestens 70 % gegenüber der maximalen Steuerbefreiung von 2022
2) die Abschaffung der Steuerbefreiung mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

69

C3.1 R3-1

Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Etappenziel

Vereinbarungen zwischen der nationalen Regierung und den Provinzen über die Realisierung von 900 000 neuen Wohnungen

Unterzeichnung von Vereinbarungen zwischen der nationalen Regierung und den Provinzen

Q4

2022

Unterzeichnung von Vereinbarungen zwischen der nationalen Regierung und den Provinzen über die Anzahl der bis 2030 zu errichtenden neuen Wohnungen, auch durch Umbau. In den Vereinbarungen werden die Anzahl der neu zu errichtenden Wohnungen pro Provinz und die Anzahl der neu zu errichtenden Wohnungen, die erschwinglich sein müssen, festgelegt. Die Summe der Neuwohnungen in den Bundesländern setzt sich aus mindestens 900 000 Wohnungen zusammen, von denen mindestens 600 000 bezahlbare Wohnungen sein müssen.

70

C3.1 R3-2

Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Etappenziel

Vereinbarungen zwischen Provinzen und Gemeinden über die Realisierung von 900 000 neuen Wohnungen

Unterzeichnung von Vereinbarungen zwischen den Provinzen und Gemeinden

Q2

2023

Unterzeichnung von Vereinbarungen zwischen Provinzen und Gemeinden über die gemeindespezifische Anzahl neuer Wohnungen, die realisiert werden sollen, um bis 2030 die Realisierung von 900 000 neuen Wohnungen auf nationaler Ebene, auch durch Umbau, zu erreichen, von denen mindestens 600 000 bezahlbar sein müssen. Diese Vereinbarungen enthalten mindestens die folgenden Elemente:
(1) Zielvorgaben für die gemeindespezifische Zahl der zu realisierenden Wohnungen, wobei die Anzahl der erschwinglichen Wohnungen gesondert angegeben wird,
2) eine Bestimmung, in der die zu verwendenden staatlichen Mittel und Instrumente festgelegt sind, und

3) ein Zeitplan für die Realisierung der neuen Wohnungen.

71

C3.1 R3-3

Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Etappenziel

Einführung eines Überwachungssystems für die Umsetzung von Vereinbarungen mit Kommunen

Einführung des Überwachungssystems

Q3

2023

Es wird ein Überwachungssystem eingerichtet, um die Fortschritte bei der Umsetzung der zwischen den Provinzen und Gemeinden geschlossenen Vereinbarungen zu überwachen, d. h. die Fortschritte bei der Realisierung neuer Wohnungen zu überwachen.

72

C3.1 R3-4

Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über die zusätzlichen Maßnahmen des Staates zur Durchsetzung von Vereinbarungen über den Bau neuer Wohnungen

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2024

Inkrafttreten des Gesetzes, das es der nationalen Regierung ermöglicht, bei Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen aus den Provinz- oder Regionalvereinbarungen über die Errichtung neuer Wohnungen verwaltungsrechtliche oder rechtliche Schritte einzuleiten.

73

C3.1 R4-1

Erhöhung der Einkommensabhängigkeit der Miete

Etappenziel

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Anhebung der jährlichen Höchstmiete für in Sozialwohnungen lebende mittel- bis einkommensstarke Mieter

Bestimmung in den Rechtsvorschriften über ihr Inkrafttreten

Q1

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, mit denen die maximal zulässige jährliche Anhebung der monatlichen Miete in Sozialwohnungen auf 50 EUR für Mieter mit mittlerem Einkommen und 100 EUR für Mieter mit hohem Einkommen ab dem 1. Januar 2022 erhöht wird. Mieter mit mittlerem Einkommen haben ein Jahreseinkommen zwischen 47 948 EUR und 56 527 EUR (Einpersonenhaushalte) oder zwischen 55 486 EUR und 75 369 EUR (Mehrpersonenhaushalte) (Preisniveau 2022). Mieter mit hohem Einkommen werden als Mieter definiert, deren Jahreseinkommen über der Obergrenze dieser Margen liegt.

74

C3.1 R5-1

Beschleunigung des Prozesses und der Verfahren für den Bau von Wohngebäuden

Etappenziel

Schreiben an das Parlament zu Engpässen im Planungsprozess, in dem mögliche Lösungen aufgezeigt werden

Veröffentlichung des Schreibens an das Parlament

Q4

2022

Veröffentlichung eines Schreibens des Ministeriums für Inneres und Beziehungen zum Königreich an das Parlament mit Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen, die den Planungsprozess verzögern, Genehmigungen und rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Wohnbauprojekten, gegebenenfalls auch durch Gesetzesänderungen; und einen Zeitplan mit konkreten Schritten für die Durchführung der Maßnahmen.

75

C3.1 R5-2

Beschleunigung des Prozesses und der Verfahren für den Bau von Wohngebäuden

Etappenziel

Maßnahmen zur Beschleunigung des Planungsprozesses für Wohnungsbauprojekte

Umsetzung wesentlicher Maßnahmen, die in dem Schreiben an das Parlament genannt wurden

Q1

2024

Ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das in dem Schreiben an das Parlament als Meilenstein 75 genannt wird, wird durchgeführt, um den Planungsprozess für Wohnbauprojekte zu beschleunigen. Dazu gehören mindestens i) Maßnahmen zur Verbesserung des Wissens der Gemeinden und Bauunternehmen über die Planungsverfahren, ii) Einrichtung eines Expertenteams, das Gemeinden und Wohnungsunternehmen dabei unterstützen kann, die für die Errichtung neuer Wohnungen erforderlichen Verfahren zu beschleunigen, und iii) Einrichtung eines nationalen Teams, das die Gemeinden bei der Beseitigung von Engpässen bei den Planungsverfahren unterstützen kann, iv) Einrichtung eines Systems zur Überwachung der Fortschritte bei der Beschleunigung der Verfahren.

76

C3.1 I1-1

Erschließung neuer Bauprojekte

Zielwert

Bauarbeiten (Abschnitt 1)

Anzahl

0

16 000

Q4

2023

Nach Genehmigung der finanziellen Unterstützung durch die Förderregelung für Gemeinden wird mit dem Bau von 16 000 Wohnungen begonnen.

77

C3.1 I1-2

Erschließung neuer Bauprojekte

Zielwert

Bauarbeiten (Abschnitt 2)

Anzahl

16 000

42 000

Q4

2024

Nach Genehmigung der finanziellen Unterstützung durch die Förderregelung für Gemeinden wird mit dem Bau weiterer 26 000 Wohnungen begonnen.

78

C3.1 I1-3

Erschließung neuer Bauprojekte

Zielwert

Bauarbeiten (Abschnitt 3)

Anzahl

42 000

71 000

Q4

2025

Nach Genehmigung der finanziellen Unterstützung durch die Förderregelung für Gemeinden wird mit dem Bau weiterer 29 000 Wohnungen begonnen.

79

C3.1 I1-4

Erschließung neuer Bauprojekte

Zielwert

Bauarbeiten (Abschnitt 4)

Anzahl

71 000

100 000

Q2

2026

Nach Genehmigung der finanziellen Unterstützung durch die Förderregelung für Gemeinden wird mit dem Bau weiterer 29 000 Wohnungen begonnen.

80

C3.1 I1-5

Erschließung neuer Bauprojekte

Etappenziel

Umgesetzte Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel

Veröffentlichter Bericht über die im Rahmen der Förderregelung finanzierten Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel

Q2

2026

Das Ministerium für Inneres und die Beziehungen des Königreichs veröffentlicht einen Bericht. Der Bericht enthält qualitative Nachweise dafür, dass Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, die die in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegten Mindeststandards erfüllen, im Einklang mit den genehmigten Zuschussanträgen durchgeführt wurden. Bei den Vereinbarungen handelt es sich um Vereinbarungen zwischen Provinzen, Gemeinden und anderen Akteuren des Wohn- und Gewerbebaus, in denen sich die Interessenträger zu Mindeststandards für den an den Klimawandel angepassten Bau auf privatem und öffentlichem Boden verpflichten, was den Schutz vor Hitze, Dürre, Pluvial-, Fluss- und Küstenhochwasser sowie die Einbeziehung der Natur betrifft.

81

C3.2 I1-1

Subventionsregelung für die Nachhaltigkeit von Immobilien des öffentlichen Sektors

Etappenziel

Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung der Renovierungsbeihilferegelung

Bestimmung in der Verordnung über ihr Inkrafttreten

Q2

2022

Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung der Renovierungsbeihilferegelung. Im Rahmen der Förderregelung werden Eigentümern öffentlicher Immobilien wie Gebäuden lokaler Verwaltungen oder Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen Zuschüsse gewährt, um die Energieeffizienz der Gebäude zu verbessern.

82

C3.2 I1-2

Subventionsregelung für die Nachhaltigkeit von Immobilien des öffentlichen Sektors

Zielwert

Summe der jährlichen Verringerung der CO2-Emissionen (in kton) durch alle genehmigten Renovierungs- und Energieeffizienzmaßnahmen, die im Rahmen der Regelung gefördert werden

Kilotonnen Verringerung der CO2-Emissionen pro Jahr

0

110

Q1

2025

Genehmigte Renovierungen und Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Förderregelung ergeben eine CO2-Reduktion von 110 Kilotonnen pro Jahr, wie im Voraus geschätzt. Ziel der Interventionen ist es, die direkten und indirekten Treibhausgasemissionen im Vergleich zu den Ex-ante-Emissionen im Durchschnitt um mindestens 30 % zu verringern.

83

C3.2 I2-1

Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen

Zielwert

Bezuschusste nachhaltige Energie- und Energiesparmaßnahmen

Anzahl der bezuschussten Interventionen

0

225 000

Q1

2026

Mindestens 225 000 Interventionen im Rahmen des Investitionszuschusses für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen (Solarkessel, thermische Verbindungen, Isolierung und Wärmepumpen) werden gefördert. Ziel der Interventionen ist es, im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % zu erreichen.

D. KOMPONENTE 4: Stärkung des Arbeitsmarkts, der Renten und der zukunftsorientierten Bildung;

Ziel dieser Komponente des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans, der vier Reformen und sechs Investitionen umfasst, ist es, i) den Arbeitsmarkt und das Rentensystem auf aktuelle und künftige Herausforderungen vorzubereiten und ii) Lernverluste infolge der Pandemie zu bekämpfen und gleichzeitig digitale Innovationen in der Bildung zu fördern. Die in dieser Komponente enthaltenen Maßnahmen zielen darauf ab, die Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen zu verringern, Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen und durch Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten in die nachhaltige Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte zu investieren. Darüber hinaus soll die zweite Säule des Rentensystems reformiert werden, um sie besser an den sich wandelnden Arbeitsmarkt anzupassen und gleichzeitig die Generationengerechtigkeit, Transparenz und Widerstandsfähigkeit gegenüber Schocks zu verbessern. Im Bildungsbereich sind Maßnahmen zur Bekämpfung des Bildungsverlusts infolge von Schulschließungen während der COVID-19-Pandemie geplant. Die Komponente umfasst auch Investitionen zur Förderung digitaler Innovationen in der Bildung.

Ziel der Komponente ist es, einen Beitrag zu den länderspezifischen Empfehlungen an die Niederlande zu leisten, insbesondere um sicherzustellen, dass die zweite Säule des Rentensystems transparenter, generationenübergreifend gerechter und widerstandsfähiger gegenüber Schocks ist (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019 und länderspezifische Empfehlung 1 von 2022), die Anreize für Selbstständige ohne Arbeitnehmer zu verringern und gleichzeitig einen angemessenen Sozialschutz für Selbstständige zu fördern und Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen; außerdem sollen die beschäftigungs- und sozialpolitischen Auswirkungen der COVID-19-Krise abgemildert und die Kompetenzen insbesondere derjenigen am Rande des Arbeitsmarkts und der Nichterwerbstätigen gestärkt werden (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019, länderspezifische Empfehlung 2 von 2020 und länderspezifische Empfehlung 3 von 2022).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

D.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform C4.1 R1: Kürzung des Vorsteuerabzugs für Selbständige

Ziel der Reform ist es, die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen zu verringern. Der Höchstbetrag, den Selbstständige von ihren Steuern abziehen können, wird schrittweise von 6310 EUR im Jahr 2022 auf höchstens 3710 EUR im Jahr 2026 gesenkt. Der maximal abzugsfähige Betrag erreicht sein strukturelles Niveau von 1200 EUR oder weniger im Jahr 2030.

Die Reform wird bis zum 31. März 2023 abgeschlossen.

Reform C4.1 R2: Invaliditätsversicherung für Selbständige

Ziel der Reform ist es, den Sozialschutz für Selbstständige durch die Einführung einer obligatorischen Invaliditätsversicherung zu erhöhen. Die Reform besteht in der Entwicklung und dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine obligatorische Invaliditätsversicherung. Das Gesetz trägt dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Arbeitnehmer und Selbstständige zu schaffen. Das Gesetz bestimmt zumindest die Gruppe der Versicherten und die Exekutivagenturen, die die Versicherung durchführen, und legt fest, wie die Versicherung finanziert wird. Das Gesetz kann eine angemessene Übergangsfrist für die wirksame Anwendung der Versicherung vorsehen. In einem Schreiben des Ministers für Soziales und Beschäftigung an das Parlament werden die Maßnahmen erläutert, die von den beauftragten Exekutivagenturen zur Umsetzung der obligatorischen Invaliditätsversicherung ergriffen wurden, und die nächsten Schritte beschrieben, um die vollständige Umsetzung der Versicherung im Einklang mit dem Gesetz über die obligatorische Invaliditätsversicherung für Selbstständige sicherzustellen. 

Die Reform wird bis zum 31. März 2026 abgeschlossen.

Reform C4.1 R3: Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Mit dieser Reform soll die zweite Säule des niederländischen Rentensystems reformiert werden, um es transparenter, gerechter, schockresilienter und besser an einen sich wandelnden Arbeitsmarkt anzupassen. Die Reform besteht in dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der zweiten Säule des Rentensystems. Mit dem Gesetz wird die systemische Umverteilung zwischen verschiedenen Altersgruppen (doorsneesystematiek) abgeschafft, ein altersunabhängiger Beitragssatz zur Rentenversicherung festgelegt, wobei der Rentenanfall dem Beitrag entspricht, und die Regeln für neue Pensionsverträge auf der Grundlage des Kapitalzuwachses festgelegt.

Das Gesetz zur Einführung des neuen Rentensystems tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt unmittelbar für Rentenverträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes unterzeichnet werden. Für bestehende Rentenverträge kann jedoch ein Übergangszeitraum gelten. Dieser Übergangszeitraum darf nicht länger als der 31. Dezember 2026 dauern. Während dieses Zeitraums werden die notwendigen Schritte unternommen, um bestehende Pensionsverträge zu ändern und Rentenaktiva im Rahmen bestehender Pensionsverträge auf das neue System zu übertragen.

Die Reform wird bis zum 31. März 2026 abgeschlossen.

Reform C4.1 R4: Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit

Ziel der Reform ist es, Scheinselbstständigkeit zu verringern. Die Reform umfasst folgende Elemente:

a)Schreiben an das Parlament, in dem die geplanten Maßnahmen zur Verringerung der Scheinselbstständigkeit beschrieben werden. Im Einzelnen werden i) die Schritte zur Abschaffung des Moratoriums für die Durchsetzung des Gesetzes zur Deregulierung der Bewertung von Beschäftigungsverhältnissen (Wet Deregulering beoordeling arbeidsrelaties), ii) die Maßnahmen zur Intensivierung der öffentlichen Durchsetzung dieses Rechts und zur Stärkung der Kapazitäten der zuständigen Vollstreckungsstellen und iii) Präventivmaßnahmen gegen Scheinselbstständigkeit dargelegt;

b)die Veröffentlichung eines Gesetzes zur Änderung der Definition des Beschäftigungsverhältnisses. Das übergeordnete Ziel des Gesetzes besteht darin, die Definition des Beschäftigungsverhältnisses zu klären und Unklarheiten zu beseitigen; und

c)Abschaffung des Moratoriums für die Durchsetzung des Gesetzes zur Deregulierung der Bewertung von Beschäftigungsverhältnissen (Wet Deregulering beoordeling arbeidsrelaties).

Die Reform wird bis zum 31. März 2025 abgeschlossen.

Investition C4.1 I1: Die Niederlande lernen weiter

Ziel der Investition ist es, die Arbeitsmarktposition und die Beschäftigungsfähigkeit von Einzelpersonen auf dem niederländischen Arbeitsmarkt zu stärken, um zu verhindern, dass sie arbeitslos werden oder, wenn sie arbeitslos sind, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für drei befristete Subventionsregelungen, die sich jeweils aus folgenden Elementen zusammensetzen:

a)professionelle Weiterbildungsberatung zur Unterstützung von Menschen bei der Neuorientierung ihrer Laufbahn durch zertifizierte Berufsberater;

b)kostenlose Schulungs- und Lernaktivitäten zur Unterstützung der Kompetenzentwicklung; und

c)Unterstützung von Einzelpersonen durch maßgeschneiderte sektorale Pfade innerhalb eines bestimmten Sektors. Diese Pfade müssen mindestens eines der folgenden Elemente enthalten: i) Berufsberatung (d. h. mit Schwerpunkt auf dem aktuellen Arbeitsplatz, den Kompetenzen und dem beruflichen Werdegang), ii) Berufsberatung (d. h. mit Schwerpunkt auf beruflichen Veränderungen und/oder neuen Kompetenzen und Arbeitsplätzen), iii) Qualifizierung oder iv) Anerkennung erworbener Kompetenzberatung.

Es wird eine unabhängige Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der Förderregelungen im Rahmen des Programms „Die Niederlande lernen weiter lernen“ durchgeführt, und als Ergebnis dieser Bewertung wird ein Bericht über die Bewertung politischer Maßnahmen veröffentlicht. Der Evaluierungsbericht enthält Informationen darüber, wie die politischen Prozesse, die der Gestaltung und Umsetzung der Subventionsregelungen zugrunde liegen, verbessert werden können. Im Bewertungsbericht wird den Auswirkungen der Subventionsregelungen auf schutzbedürftige Gruppen, einschließlich solcher mit einem Bildungsniveau oder einem niedrigeren Bildungsniveau, besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Darüber hinaus enthält der Bericht politische Informationen über die sozioökonomischen und langfristigen Auswirkungen der Subventionsregelungen. Der Bewertungsbericht wird online veröffentlicht.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition C4.1 I2: Regionale Mobilitätsteams (RMTs)

Das übergeordnete Ziel der Investition besteht darin, regionale Mobilitätsteams (RMTs) zu bilden, die entweder Arbeitslosigkeit durch sofortige Mobilität verhindern oder die Dauer der Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich halten sollen, indem Arbeitnehmer oder Arbeitslose unterstützt werden, indem der Zugang zu Dienstleistungen erleichtert wird, z. B. Unterstützung bei der Vorbereitung von Laufbahnplänen, Bewerbung, Bewerbung, Schulung zu Vorstellungsgesprächen und Qualifizierungsmaßnahmen. Mit der Investition wird die Einrichtung von 35 regionalen Mobilitätsteams finanziell unterstützt.

Um Erkenntnisse über die Nutzung der regionalen Mobilitätsteams zu gewinnen, wird ein Dashboard mit quantitativen Informationen über die angebotenen Dienste und über die von den regionalen Mobilitätsteams unterstützten Personen veröffentlicht. Darüber hinaus wird eine Bewertung, die von einer externen Forschungseinrichtung auf Ersuchen des Ministeriums für Soziales und Beschäftigung durchgeführt wird, online veröffentlicht. Im Mittelpunkt der Bewertung steht die Ermittlung, welche Elemente des Ansatzes der regionalen Mobilitätsteams funktionieren, warum diese Elemente funktionieren und welche Elemente verbessert werden könnten.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein.

Investition C4.2 I1: Nationale Bildungslabor AI (National Education Lab AI)

Das übergeordnete Ziel dieser Investition, die Bildung zu verbessern, indem skalierbare Lösungen der künstlichen Intelligenz (KI) für den Lernprozess in der Primar- und/oder Sekundarschulbildung erörtert und vorgeschlagen werden. Die Auswahl der Projekte erfolgt durch den Lenkungsausschuss für das nationale Bildungslabor AI.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)mindestens 20 Projekte zur Verbesserung der Qualität der Primar- und/oder Sekundarschulbildung durch digitale Innovation, die vom Lenkungsausschuss des nationalen Bildungslabors (AI) auszuwählen sind;

b)von den ausgewählten Projekten trägt der Abschluss von mindestens zehn Projekten zu mindestens einem der folgenden Ziele bei: i) Stärkung der maßgeschneiderten Bildung; ii) Bereitstellung von Bildungsprodukten und/oder -dienstleistungen, die das Potenzial haben, die Motivation der Schüler zu erhöhen; iii) Verbesserung der Kenntnisse oder Kompetenzen von Lehrkräften oder Schülern oder iv) Erhöhung der den Lehrkräften zur Unterstützung von Schülern zur Verfügung stehenden Zeit; und

c)die ausgewählten Projekte müssen zu mindestens zwei Produkten zur Förderung innovativer digitaler Bildungslösungen führen, die den Technologie-Reifegrad (TRL) 6 erreicht haben (Endphase der TRL vor der Marktphase).

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition C4.2 I2: Unterstützung für Neuankömmlinge zur Vermeidung von Lernverlusten

Ziel dieser Investition ist es, Lernverluste für Neuankömmlinge, definiert als Schüler mit Migrationshintergrund, die sich seit weniger als zwei Jahren in den Niederlanden aufhalten, aufgrund der COVID-19-Pandemie zu verhindern, beispielsweise aufgrund von Schulschließungen. Primar- und Sekundarschulen, die Bildungsprogramme für Neuankömmlinge anbieten, erhalten zusätzliche Mittel, die es ihnen ermöglichen, Schüler mit Migrationshintergrund, die seit weniger als zwei Jahren in den Niederlanden leben, zusätzlich zu unterstützen. 

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition C4.2 I3: Unterstützung für Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule

Ziel dieser Investition ist es, Schülerinnen und Schülern im letzten Jahr der Sekundarschule zusätzliche Unterstützung zu bieten, um Lernverluste aufgrund der COVID-19-Pandemie, z. B. aufgrund von Schulschließungen, abzumildern. Die Investition umfasst die Einrichtung einer Online-Plattform des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft mit Lernmaterialien zur Unterstützung von Schülern bei ihrer Abschlussprüfung in der Sekundarstufe und zusätzliche Mittel für Schulräte in der Sekundarstufe, die es den Schulen ermöglichen, Schülern im letzten Jahr der Sekundarschule zusätzliche Unterstützung zu gewähren. Schulräte von Schulen mit benachteiligten Schülern erhalten zusätzliche finanzielle Unterstützung.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition C4.2 I4: Laptops und Tablets für Online- und hybride Bildung zur Bekämpfung und Minderung von Lernverlusten

Die Investition zielt darauf ab, Schulen dabei zu unterstützen, hybride und Online-Bildung zu organisieren, um Lernverluste aufgrund der COVID-19-Pandemie zu bekämpfen und abzumildern, beispielsweise aufgrund von Schulschließungen. Die Investitionen umfassen die Bereitstellung von 75 000 Geräten (Laptops und Tablets) für ausgewählte Schulen, um die Online- und hybride Bildung für Schüler in der Primar-, Sekundar- und Sekundarstufe zu erleichtern.

Die Durchführung der Investition sollte bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

D.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

84

C4.1 R1-1

Kürzung des Vorsteuerabzugs für Selbständige

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes zur Verringerung des Steuerabzugs für Selbständige

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2023

Inkrafttreten des Gesetzes über die Verringerung des jährlichen Steuerabzugs für Selbstständige von 6310 EUR im Jahr 2022 auf 5660 EUR oder weniger im Jahr 2023, 5010 EUR oder weniger im Jahr 2024, 4360 EUR oder weniger im Jahr 2025 und 3710 EUR oder weniger im Jahr 2026. Das Gesetz verringert die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen.

85

C4.1 R2-1

Invaliditätsversicherung für Selbständige

Etappenziel

Veröffentlichung des Gesetzes über eine obligatorische Invaliditätsversicherung für Selbständige im Amtsblatt

Veröffentlichung im Amtsblatt

Q1

2025

Veröffentlichung des Gesetzes über eine obligatorische Invaliditätsversicherung für Selbständige im Amtsblatt. Das Gesetz trägt dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Arbeitnehmer und Selbstständige zu schaffen. In dem Gesetz wird festgelegt, welche Versichertengruppe und welche Exekutivagenturen für die Durchführung der Versicherung zuständig sind und wie die Versicherung finanziert wird. Das Gesetz kann eine angemessene Übergangsfrist für die wirksame Anwendung der Versicherung vorsehen.

Durchführungsanweisungen, mit denen die betreffenden Exekutivagenturen aufgefordert werden, sich auf die Einführung einer obligatorischen Invaliditätsversicherung für Selbstständige vorzubereiten, werden vom Ministerium für Soziales und Beschäftigung erteilt und gelten ab der Veröffentlichung des Gesetzes.

86

C4.1 R2-2

Invaliditätsversicherung für Selbständige

Etappenziel

Schreiben an das Parlament zum Stand der Umsetzung der obligatorischen Behindertenversicherung

Schreiben an das Parlament

Q1

2026

In einem Schreiben des Ministers für Soziales und Beschäftigung an das Parlament werden die Maßnahmen erläutert, die von den beauftragten Exekutivagenturen zur Umsetzung der obligatorischen Invaliditätsversicherung ergriffen wurden, und die nächsten Schritte beschrieben, um die vollständige Umsetzung der Versicherung im Einklang mit dem Gesetz über die obligatorische Invaliditätsversicherung für Selbstständige sicherzustellen.

87

C4.1 R3-1

Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der zweiten Säule des Rentensystems 

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2023

Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der zweiten Säule des Rentensystems. Mit dem Gesetz wird die systemische Umverteilung zwischen verschiedenen Altersgruppen (doorsneesystematiek) abgeschafft, ein altersunabhängiger Beitragssatz für die Alterssicherung festgelegt, wobei die Rentenanwartschaften dem Beitrag entsprechen, und die Regeln für neue Pensionsverträge auf der Grundlage des Kapitalzuwachses festgelegt.

Das Gesetz gilt unmittelbar für Rentenverträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes unterzeichnet werden. Das Gesetz kann eine angemessene Übergangszeit für bestehende Rentenverträge vorsehen. Rentenverträge mit progressivem Beitragssatz können von dem neuen Gesetz ausgenommen werden.

88

C4.1 R3-2

Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Etappenziel

Fertigstellung und Veröffentlichung der Pläne für den Übergang zu einem neuen Rentensystem

Veröffentlichung von Übergangsplänen auf Websites von Pensionsfonds 

Q1

2025

Pensionsfonds veröffentlichen endgültige Übergangspläne für von ihnen verwaltete Pensionsverträge auf ihren Websites. In diesen Plänen wird die Vereinbarung zwischen den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (d. h. der Sozialpartner) über die Bedingungen der neuen Rentenverträge und den Übergang des Rentenvermögens in das neue Rentensystem festgelegt.

89

C4.1 R3-3

Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Etappenziel

Fertigstellung und Veröffentlichung der Umsetzungspläne der Pensionsfonds

Vorlage des Umsetzungsplans bei der Aufsicht und Veröffentlichung auf den Websites der Pensionsfonds

Q1

2026

Die Pensionsfonds erstellen Umsetzungspläne für die in Meilenstein 88 genannten Übergangspläne. In diesen Umsetzungsplänen wird beschrieben, wie die in Meilenstein 88 genannten neuen Rentenverträge auszuführen sind und wie der Übergang zum neuen Rentensystem umgesetzt werden soll. Die Umsetzungspläne werden der Aufsichtsbehörde der Pensionsfonds vorgelegt und auf den Websites der Pensionsfonds veröffentlicht. 

90

C4.1 R4-1

Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit

Etappenziel

Dem Parlament vorgelegter Aktionsplan zur Verringerung der Scheinselbstständigkeit

Schreiben an das Parlament, in dem der Aktionsplan im Einzelnen dargelegt wird

Q4

2022

Die niederländische Regierung übermittelt dem Parlament ein Schreiben, in dem die geplanten Maßnahmen zur Verringerung der Scheinselbstständigkeit erläutert werden. Sie beschreibt a) die Schritte, die zur Abschaffung des Vollstreckungsmoratoriums für das Gesetz zur Deregulierung der Bewertung von Arbeitsverhältnissen zu ergreifen sind, b) die Maßnahmen zur Intensivierung der öffentlichen Durchsetzung dieses Gesetzes und zur Stärkung der Kapazitäten der zuständigen Vollstreckungsbehörden sowie c) Präventivmaßnahmen gegen Scheinselbstständigkeit.

91

C4.1 R4-2

Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit

Etappenziel

Veröffentlichung eines Gesetzes zur Änderung der Definition des Arbeitsverhältnisses im Amtsblatt

Veröffentlichung des Gesetzes im Amtsblatt

Q1

2025

Veröffentlichung des Gesetzes zur Änderung der Definition des Arbeitsverhältnisses im Amtsblatt. Das Gesetz tritt spätestens am 1. Januar 2026 in Kraft und wird in vollem Umfang anwendbar.

92

C4.1 R4-3

Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit

Etappenziel

Abschaffung des Vollstreckungsmoratoriums für das Gesetz zur Deregulierung der Beurteilung von Arbeitsverhältnissen 

Schreiben an das Parlament über die Abschaffung des Vollstreckungsmoratoriums

Q1

2025

Das Vollstreckungsmoratorium zum Gesetz über die Bewertung von Arbeitsverhältnissen (Wet Deregulering beoordeling arbeidsrelaties) wird aufgehoben.

93

C4.1 I1-1

Die Niederlande lernen weiter

Zielwert

Berufsberatung zur Unterstützung von Einzelpersonen

Zahl der Personen, die Berufsberatung erhalten

0

68 705

Q3

2020

68 705 Personen erhalten Berufsberatung zur Neuorientierung ihrer Laufbahn durch zertifizierte Berufsberater. 

94

C4.1 I1-2

Die Niederlande lernen weiter

Zielwert

Qualifizierungsmaßnahmen zur Unterstützung von Einzelpersonen

Zahl der Personen, die eine Qualifizierungsmaßnahme erhalten

0

119 000

Q4

2022

119 000 Personen nehmen an kostenlosen Schulungs- und Lernaktivitäten teil, um die Kompetenzentwicklung zu unterstützen.

95

C4.1 I1-3

Die Niederlande lernen weiter

Zielwert

Maßgeschneiderte sektorale Wege zur Unterstützung des Übergangs ins Erwerbsleben

Anzahl der geschaffenen maßgeschneiderten Pfade

0

30

Q2

2023

Es werden 30 maßgeschneiderte sektorale Pfade geschaffen. Diese Pfade müssen mindestens eines der folgenden Elemente enthalten: Berufsberatung (d. h. mit Schwerpunkt auf dem aktuellen Arbeitsplatz, den Kompetenzen und der beruflichen Laufbahn), Berufsberatung (d. h. mit Schwerpunkt auf beruflichen Veränderungen und/oder neuen Kompetenzen und Arbeitsplätzen), Qualifizierung und Anerkennung erworbener Kompetenzen.

96

C4.1 I1-4

Die Niederlande lernen weiter

Etappenziel

Unabhängige Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der Subventionsregelungen im Rahmen des Programms „Die Niederlande lernen weiter lernen“

Unabhängige Bewertung abgeschlossen und Bericht veröffentlicht

Q4

2024

Es wird eine unabhängige Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der Förderregelungen im Rahmen des Programms „Die Niederlande lernen weiter lernen“ durchgeführt. Der Bewertungsbericht enthält Informationen darüber, wie die politischen Prozesse, die der Konzeption und Umsetzung der Regelungen zugrunde liegen, verbessert werden können. Im Bewertungsbericht wird den Auswirkungen der Subventionsregelungen auf schutzbedürftige Gruppen, einschließlich solcher mit einem Bildungsniveau oder einem niedrigeren Bildungsniveau, besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Der Bericht enthält politische Informationen über die sozioökonomischen und langfristigen Auswirkungen der Subventionsregelungen. Der Bewertungsbericht wird online veröffentlicht.

97

C4.1 I2-1

Regionale Mobilitätsteams (RMTs)

Etappenziel

Inkrafttreten des Ministerialdekrets zur Einrichtung regionaler Mobilitätsteams

Bestimmung des Ministerialdekrets über das Inkrafttreten

Q1

2021

Inkrafttreten des Ministerialdekrets zur Einrichtung regionaler Mobilitätsteams.

98

C4.1 I2-3

Regionale Mobilitätsteams (RMTs)

Etappenziel

Veröffentlichung eines Dashboards mit quantitativen Informationen über die von den regionalen Mobilitätsteams angebotenen Dienstleistungen

Veröffentlichung des Dashboards

Q3

2022

Veröffentlichung eines Dashboards mit quantitativen Informationen über die Zahl der Personen, die Unterstützung durch die regionalen Mobilitätsteams erhalten, und über die von den regionalen Mobilitätsteams angebotenen Dienste.

99

C4.1 I2-4

Regionale Mobilitätsteams (RMTs)

Etappenziel

Veröffentlichung der Bewertung der Funktionsweise der regionalen Mobilitätsteams

Veröffentlichung des Dashboards

Q4

2024

Eine von einer externen Forschungseinrichtung auf Ersuchen des Ministeriums für Soziales und Beschäftigung durchgeführte Bewertung der Arbeitsweise der regionalen Mobilitätsteams wird online veröffentlicht. Im Mittelpunkt der Bewertung steht die Ermittlung, welche Elemente des Ansatzes der regionalen Mobilitätsteams funktionieren, warum diese Elemente funktionieren und welche Elemente verbessert werden könnten. 

100

C4.1 I2-2

Regionale Mobilitätsteams (RMTs)

Zielwert

Beschäftigte oder Arbeitslose, die über die regionalen Mobilitätsteams Dienstleistungen in Anspruch nehmen

Anzahl der Erwerbstätigen oder Arbeitslosen, die von den regionalen Mobilitätsteams ermöglichte Dienstleistungen in Anspruch nehmen

0

10 000

Q3

2025

10 000 Beschäftigte oder Arbeitslose, die über die 35 regionalen Mobilitätsteams Dienstleistungen in Anspruch nehmen, z. B. Unterstützung bei der Ausarbeitung von Karriereplänen, Stellengesuchen, Vorstellungsgesprächen, Qualifizierungsmaßnahmen.

101

C4.2 I1-1

Nationale Bildungslabor AI (National Education Lab AI)

Zielwert

Ausgewählte Projekte zur Förderung innovativer digitaler Bildungslösungen

Anzahl Projekte

0

20

Q2

2024

Der Lenkungsausschuss des Nationalen Bildungsrats für künstliche Intelligenz wählt mindestens 20 Projekte zur Verbesserung der Qualität der Primar- und/oder Sekundarschulbildung durch digitale Innovation aus.

102

C4.2 I1-2

Nationale Bildungslabor AI (National Education Lab AI)

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur Förderung innovativer digitaler Bildungslösungen

Anzahl Projekte

0

10

Q4

2025

Von den ausgewählten Projekten müssen mindestens 10 Projekte abgeschlossen werden, die zu mindestens einem der folgenden Ziele beigetragen haben: i) Stärkung der maßgeschneiderten Bildung; ii) Bereitstellung von Bildungsprodukten und/oder -dienstleistungen, die das Potenzial haben, die Motivation der Schüler zu erhöhen; iii) Verbesserung der Kenntnisse oder Kompetenzen von Lehrkräften oder Schülern; iv) Erhöhung der Zeit, die den Lehrkräften zur Unterstützung der Schüler zur Verfügung steht.

103

C4.2 I1-3

Nationale Bildungslabor AI (National Education Lab AI)

Zielwert

Lieferung von zwei Produkten mit Technologie-Reifegrad 6

Anzahl der Produkte

0

2

Q4

2025

Die ausgewählten Projekte müssen zu mindestens zwei Produkten zur Förderung innovativer digitaler Bildungslösungen führen, die den Technologie-Reifegrad 6 erreicht haben.

104

C4.2 I2-1

Unterstützung für Neuankömmlinge zur Vermeidung von Lernverlusten

Zielwert

Unterstützung von Grund- und Sekundarschulen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für Neuankömmlinge

Zahl der geförderten Grund- und Sekundarschulen

0

2 198

Q4

2023

Mindestens 1800 Grundschulen und 398 weiterführende Schulen erhalten Finanzmittel, die es ihnen ermöglichen, Neuankömmlingen zusätzliche Unterstützung zu gewähren, um Lernverluste aufgrund der COVID-19-Pandemie zu verhindern.

105

C4.2 I3-1

Unterstützung für Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule

Etappenziel

Start einer Online-Plattform zur Unterstützung von Schülern im letzten Jahr der Sekundarstufe

Start einer Online-Plattform

Q4

2021

Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft richtet eine Online-Plattform ein, um Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule bei ihrer Abschlussprüfung zu unterstützen. Die Plattform umfasst Webinare, Aufträge und Unterrichtsvideos zu Prüfungsthemen.

106

C4.2 I3-2

Unterstützung für Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule

Zielwert

Unterstützung der Schulräte bei der Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule

Anzahl der Schulen, die Fördermittel erhalten

0

300

Q4

2022

Mindestens 300 Schulgremien erhalten Mittel, die es ihnen ermöglichen, Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule mit dem Ziel zu unterstützen, Lernverluste aufgrund der COVID-19-Pandemie abzumildern. Schulräte von Schulen mit benachteiligten Schülern erhalten zusätzliche finanzielle Unterstützung. 

107

C4.2 I4-1

Laptops und Tablets für Online- und hybride Bildung zur Bekämpfung und Minderung von Lernverlusten

Zielwert

Anzahl der bereitgestellten digitalen Geräte

Anzahl der digitalen Geräte

0

75 000

Q4

2021

Den Schulen werden 75 000 digitale Geräte zur Verfügung gestellt, um die Online- und Hybridbildung für Schüler der Primar-, Sekundar- und Berufsbildung zu unterstützen.

E. KOMPONENTE 5: Stärkung der öffentlichen Gesundheitsversorgung und Pandemievorsorge

Diese Komponente des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans konzentriert sich auf die Stärkung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Pandemievorsorge des niederländischen Gesundheitssystems. Sie umfasst vier Investitionen, um den Mangel an Humanressourcen im Gesundheitswesen in Zeiten einer Gesundheitskrise zu verringern und die Kapazitäten für die Intensivpflege zu erhöhen. Darüber hinaus zielen die in der Komponente enthaltenen Maßnahmen darauf ab, die Fernversorgung durch die Nutzung elektronischer Dienste zu ermöglichen und den Datenaustausch zwischen Gesundheitseinrichtungen zu stärken.

Ziel der Komponente ist es, einen Beitrag zu den länderspezifischen Empfehlungen an die Niederlande zu leisten und insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Resilienz des Gesundheitssystems zu stärken, unter anderem durch die Bekämpfung des Mangels an Fachkräften im Gesundheitswesen in Zeiten einer Gesundheitskrise und den verstärkten Einsatz einschlägiger Instrumente für elektronische Gesundheitsdienste (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

E.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Investition C5.1 I1: Vorübergehende zusätzliche Personalkapazitäten für die Pflege in Krisenzeiten

Ziel dieser Investition ist es, in Krisenzeiten eine angemessene Personalkapazität für die Pflege zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, zielt die Investition darauf ab, ehemaliges Gesundheits- und Hilfspersonal mit Pflegeeinrichtungen in Einklang zu bringen. Darüber hinaus zielt die Investition darauf ab, eine nationale Gesundheitsreserve für ehemalige Angehörige der Gesundheitsberufe zu schaffen, aus der Gesundheitseinrichtungen in Krisenzeiten zusätzliches Personal einstellen können.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)Kommunikationskampagnen, Schulungen und Abstimmungen zwischen ehemaligen Angehörigen der Gesundheitsberufe und bedürftigen Gesundheitsorganisationen, was dazu führen soll, dass 6300 ehemaliges Gesundheitspersonal in Gesundheitseinrichtungen arbeitet;

b)vorübergehende Einstellung von 5000 Hilfskräften zur Entlastung von Gesundheits- und Pflegefachkräften als Reaktion auf die extreme Nachfrage nach Pflegeleistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie; und

c)Kommunikationskampagnen, Schulungen und Abstimmungen zwischen ehemaligen Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsorganisationen, die zur Bildung einer Reserve von 2500 ehemaligen Angehörigen der Gesundheitsberufe führen, die in Krisenzeiten, z. B. in einer künftigen Gesundheitskrise, von Gesundheitseinrichtungen angeworben werden können.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition C5.1 I2: Verlängerung der Intensivpflege

Ziel dieser Investition ist es, die Kapazitäten von Krankenhäusern für die Versorgung von Patienten, insbesondere mit COVID-19, zu erhöhen. Die Investition zielt darauf ab, sowohl die Humanressourcen als auch die Infrastruktur in Krankenhäusern zu verbessern, damit sie während der COVID-19-Krise und danach für COVID-19-Patienten sorgen können. Krankenhäuser können die Einrichtungen (hauptsächlich Krankenhausrenovierungen zur Erweiterung von Intensivstationen), die die Kapazität der Intensivstationen während der COVID-19-Pandemie nach Auslaufen der Förderregelung erhöht haben, unterhalten oder entfernen. Das geschulte Personal kann regelmäßig von Krankenhäusern entsandt oder dauerhaft eingestellt werden, um einen Beitrag zur Verringerung des Arbeitskräftemangels in diesem Sektor zu leisten.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)54 Krankenhäuser zur Anpassung der Einrichtungen, um die Zahl der festen und flexiblen Intensivbetten zu erhöhen; und

b)67 Krankenhäuser sollten ihr Personal ausbilden und ausbilden, um die Kapazität der Intensiv- und klinischen Versorgungseinrichtungen zu erhöhen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition C5.1 I3: „SET“ COVID-19

Ziel dieser Investition (Stimulierung elektronischer Gesundheitsdienste zu Hause – Stimulering E-Health Thuis, SET) ist die Unterstützung der Pflege von zu Hause lebenden Personen, insbesondere von älteren Menschen und Menschen mit schutzbedürftigen Gesundheitsrisiken. Die für diese beiden Kategorien schutzbedürftiger Personen erforderliche zusätzliche Betreuung und Unterstützung wird während der COVID-19-Pandemie durch Lösungen für elektronische Gesundheitsdienste bereitgestellt.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung in Form von Zuschüssen für die Nutzung verschiedener elektronischer Gesundheitsdienste (Online-Gesundheitsfürsorge über Videoverbindungen, Diagnose über eine Anwendung und Arzneimittelspender) durch die Leistungserbringer im Bereich der allgemeinen medizinischen Versorgung, der Bezirkspflege, der psychischen Gesundheitsversorgung und der Sozialhilfe.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition C5.1 I4: Gesundheitsforschungsinfrastruktur (HRI)

Ziel dieser Investition ist es, Innovationen in den Biowissenschaften und im Gesundheitswesen durch Standardisierung und Verknüpfung von Daten zwischen dem Konsortium für Gesundheitsforschungsinfrastrukturen (HRI) zu fördern. Ziel der Investition ist die Entwicklung einer integrierten nationalen Infrastruktur für Gesundheitsdaten, die Beseitigung sozialer und organisatorischer Hindernisse durch Vereinbarungen zwischen öffentlichen und privaten Interessenträgern und die Schaffung einer zentralen Stelle für die Ausgabe von Daten.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)Entwicklung und Einsatz eines Unterstützungssystems für Forscher, das sich aus einem Service Desk auf regionaler Ebene und einem zentralen Service Desk auf nationaler Ebene zusammensetzt;

b)die Annahme eines Fahrplans für die Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten, in dem festgelegt ist, welche Schritte die medizinischen Zentren der Universitäten unternehmen müssen, um sicherzustellen, dass ihre Gesundheitsdaten lokalisiert, abgerufen, ausgetauscht und weiterverwendet werden können; und

c)Inbetriebnahme einer ersten Version des Datenportals für das Auffinden von und den Zugang zu Gesundheitsdaten.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

E.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

108

C5.1 I1-1

Vorübergehende zusätzliche Personalkapazitäten für die Pflege in Krisenzeiten

Zielwert

Anzahl der zusätzlichen Arbeitskräfte im Pflegesektor

Anzahl der ehemaligen Pflegekräfte

0

6 300

Q3

2021

Im Rahmen von Kommunikationskampagnen, Schulungen und Abstimmungen ehemaliger Angehöriger der Gesundheitsberufe mit bedürftigen Gesundheitsorganisationen arbeiten mindestens 6300 ehemaliges Gesundheitspersonal in Gesundheitseinrichtungen.

109

C5.1 I1-2

Vorübergehende zusätzliche Personalkapazitäten für die Pflege in Krisenzeiten

Zielwert

Anzahl der in Coronajobs eingestellten Hilfskräfte

Anzahl der unterstützenden Mitarbeiter

0

5 000

Q4

2022

In Coronajobs müssen mindestens 5000 Hilfskräfte eingestellt worden sein. Coronajobs sind als befristete Beschäftigung zu verstehen, um Pflegefachkräfte in Gesundheitsorganisationen als Reaktion auf die extreme Pflegenachfrage aufgrund der COVID-19-Pandemie zu entlasten.

110

C5.1 I1-3

Vorübergehende zusätzliche Personalkapazitäten für die Pflege in Krisenzeiten

Zielwert

Einrichtung eines nationalen Reservepools für die Gesundheitsversorgung

Anzahl der ehemaligen Gesundheitsfachkräfte aus Reserven

0

2 500

Q4

2024

Durch Kommunikationskampagnen, Schulungen und Abstimmungen zwischen ehemaligen Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsorganisationen wird eine Reserve von mindestens 2500 ehemaligen Angehörigen der Gesundheitsberufe gebildet, aus der die Gesundheitseinrichtungen vorübergehend Hilfe in Notzeiten, z. B. während einer künftigen Gesundheitskrise, einstellen können.

111

C5.1 I2-1

Verlängerung der Intensivpflege

Zielwert

Anzahl der Krankenhäuser, die die Einrichtungen für bestehende Festbetten und flexible Betten angepasst haben

Anzahl der Krankenhäuser

0

54

Q4

2023

Mindestens 54 Krankenhäuser passen ihre Einrichtungen an, um die Zahl der festen und flexiblen Intensivbetten zu erhöhen.

112

C5.1 I2-2

Verlängerung der Intensivpflege

Zielwert

Schulung des Krankenhauspersonals

Anzahl der Krankenhäuser

0

67

Q4

2023

Mindestens 67 Krankenhäuser müssen ihr Personal ausbilden und ausbilden, um die Kapazität der Intensiv- und klinischen Versorgungseinrichtungen zu erhöhen.

113

C5.1 I3-1

SET“ COVID-19

Zielwert

Anzahl der gewährten Zuschüsse

Anzahl

0

1 000

Q4

2022

Mindestens 1000 Zuschüsse werden Leistungserbringern für die Nutzung verschiedener Anwendungen elektronischer Gesundheitsdienste (z. B. Online-Gesundheitsfürsorge über Videoverbindung, Diagnose über eine Anwendung und Arzneimittelspender) in der allgemeinen medizinischen Versorgung, der Bezirkspflege, der gemeindenahen Versorgung, der psychischen Versorgung und der Sozialhilfe gewährt.

114

C5.1 I4-1

Gesundheitsforschungsinfrastruktur (HRI)

Etappenziel

Unterstützungssystem für einsatzbereite Forscher – Service Desks

Regionale und nationale Service Desks sind einsatzbereit

Q4

2022

Es wird ein System zur Unterstützung von Forschern entwickelt, das aus einem Service Desk auf regionaler Ebene und einem zentralen Service Desk auf nationaler Ebene besteht und einsatzbereit ist.

115

C5.1 I4-2

Gesundheitsforschungsinfrastruktur (HRI)

Etappenziel

Annahme eines Fahrplans für faire Daten (die sicherstellen, dass die Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind)

Ein Fahrplan für die Erstellung von FAIR-Daten wurde angenommen.

Q4

2023

Das Konsortium für die Gesundheitsforschungsinfrastruktur erstellt einen Fahrplan für die auffindbare, zugängliche, interoperable und wiederverwendbare Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten (FAIR), der von den medizinischen Hochschulzentren (UMC) angenommen wird. In dem Fahrplan werden die Schritte festgelegt, die das UMC zu unternehmen hat, um sicherzustellen, dass seine Gesundheitsdaten lokalisiert, abgerufen, ausgetauscht und wiederverwendet werden können.

116

C5.1 I4-3

Gesundheitsforschungsinfrastruktur (HRI)

Etappenziel

Operatives Datenportal

Datenportal für die Ortung und den Zugang zu Forschungsdaten ist in Betrieb

Q4

2023

Die erste Version des Datenportals für das Auffinden und den Zugang zu Gesundheitsdaten ist einsatzbereit, was bedeutet, dass die medizinischen Hochschulzentren (UMC) an die nationale Dateninfrastruktur angeschlossen sind.

F. KOMPONENTE 6: Bekämpfung von aggressiver Steuerplanung und Geldwäsche.

Ziel dieser Komponente des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, aggressive Steuerplanung und Geldwäsche in den Niederlanden wirksamer zu bekämpfen. Die Komponente umfasst fünf Reformen zur Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung und eine Reform zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Die Komponente trägt zur Bekämpfung von Steuervermeidung bei, indem i) eine an Bedingungen geknüpfte Quellensteuer auf Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden, die an Niedrigsteuergebiete gezahlt werden, und in Situationen, die nach den niederländischen Vorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch Steuermissbrauch darstellen, eingeführt wird, ii) ein Gesetz zur Bekämpfung von Inkongruenzen bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes eingeführt wird, iii) eine Steuerbefreiung durch eine spezifische Begrenzung des Zinsabzugs verhindert wird, iv) Liquidations- und Beendigungsvereinbarungen eingeschränkt werden und v) der Verlustausgleich begrenzt wird. Die Niederlande planen ferner, die Entwicklungen bei der Bekämpfung der Steuervermeidung zu überwachen.

Die Herausforderungen der Geldwäsche werden durch eine Strategie angegangen, die darauf abzielt, i) die Personalkapazität der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit, FIU) um 20 Vollzeitäquivalente zu erhöhen und ii) eine Obergrenze für Barzahlungen einzuführen. Auf diese Weise zielt die Komponente darauf ab, die Hindernisse für Straftäter beim Waschen von Geldern zu erhöhen und die Ermittlungs- und Strafverfolgungskapazitäten zu stärken.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur aggressiven Steuerplanung (länderspezifische Empfehlungen 1 von 2019 und 4 von 2020) und zur Geldwäsche (länderspezifische Empfehlung 4 von 2020) bei.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

F.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform C6.1 R1: Niederländische Steuerpolitik

Ziel der Reform ist es, die Möglichkeiten für aggressive Steuerplanung zu begrenzen und die Mittel, die aus den Niederlanden in Niedrigsteuergebiete fließen, zu verringern. Die Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren soll es den Niederlanden ermöglichen, solche Zahlungen an Länder zu besteuern, die wenig oder gar keine Steuern erheben.

Die Reform besteht in der Einführung einer Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren sowie auf Dividenden, die an Niedrigsteuergebiete und in Situationen gezahlt werden, die gemäß den niederländischen Vorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch Steuermissbrauch darstellen. Er umfasst auch einen Überwachungsbericht über die Auswirkungen der Strategien zur Bekämpfung der Steuervermeidung im Rahmen dieser Komponente.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Reform C6.1 R2: Beseitigung von Inkongruenzen bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes

Ziel dieser Reform ist es, Inkongruenzen zu beseitigen, die sich aus einer unterschiedlichen Anwendung oder Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei der Unternehmensbesteuerung ergeben. Insbesondere können solche Inkongruenzen in internationalen Situationen dazu führen, dass ein Teil der Gewinne eines multinationalen Unternehmens nicht in eine auf Gewinne erhobene Steuer einbezogen wird. Ziel der Reform ist es, Verrechnungspreise oder Umbewertungsgewinne und -verluste zu neutralisieren, um Situationen doppelter Nichtbesteuerung vorzubeugen und das niederländische Steuersystem international transparenter zu machen. 

Die Reform besteht in dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Beseitigung von Inkongruenzen bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes.

Die Umsetzung der Reform sollte bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reform C6.1 R3: Änderung der spezifischen Begrenzung des Zinsabzugs, um Steuerbefreiungen für negative Zinsen und positive Währungsergebnisse zu verhindern

Ziel der Reform ist es, zu verhindern, dass die Beschränkung des Zinsabzugs gegen Missbrauch aus dem Körperschaftsteuergesetz (Artikel 10a) zu ungerechtfertigten Steuerbefreiungen führt.

Die Reform besteht darin, dass Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes in Kraft treten, um die Anwendung der spezifischen Begrenzung des Zinsabzugs zu vermeiden, wenn sie zu einer Befreiung von Steuern auf negative Zinsen und positive Währungsergebnisse führt.

Die Umsetzung der Reform sollte bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform C6.1 R4: Begrenzung des Abzugs von Liquidations- und Beendigungsverlusten

Ziel der Reform ist es, die Abzugsfähigkeit von endgültigen Verlusten eines Unternehmens (Liquidationsverluste) und endgültigen Verlusten einer Betriebsstätte (Eintrittsverluste) bei der Körperschaftsteuer zu begrenzen.

Mit dieser Reform wird das Körperschaftsteuergesetz geändert, um die Abzugsfähigkeit von Liquidations- und Abgangsverlusten zu begrenzen, indem drei Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Verluste eingeführt werden:

a)zeitliche Voraussetzung: Liquidations- oder Beendigungsverluste sind nur dann abzugsfähig, wenn die Liquidation oder Einstellung innerhalb von drei Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Geschäftstätigkeit eingestellt wurde, oder dem Kalenderjahr, in dem die Entscheidung darüber getroffen wurde, abgeschlossen ist;

b)territoriale Voraussetzung: Liquidations- oder Beendigungsverluste werden nur dann für den Steuerabzug berücksichtigt, wenn die aufgelöste Einheit oder Betriebsstätte in den Niederlanden, der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder Drittländern, mit denen die Europäische Union ein qualifiziertes Assoziierungsabkommen geschlossen hat, niedergelassen ist; und

c)quantitative Bedingung: der Abzug von Liquidationsverlusten ist nur möglich, wenn ein bestimmender Einfluss (beherrschende Beteiligung) vorliegt, was bedeutet, dass der Steuerpflichtige befugt ist, die Tätigkeiten des liquidierten Unternehmens zu bestimmen.

Die territorialen und quantitativen Bedingungen gelten nur für Verluste, die 5 000 000 EUR übersteigen.

Die Umsetzung der Reform sollte bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform C6.1 R5: Beschränkung des Verlustausgleichs

Ziel der Reform ist es, die Möglichkeit, Gewinne mit Verlusten aus anderen Jahren auszugleichen, zu begrenzen. Mit der Reform soll verhindert werden, dass Unternehmen mit rentablen Tätigkeiten in den Niederlanden die Zahlung der Körperschaftsteuer umgehen.

Mit dieser Reform wird das Körperschaftsteuergesetz geändert, das den Abzug von Verlusten bei der Körperschaftsteuer begrenzt. Ein Verlustausgleich ist nur bis zu 50 % des zu versteuernden Gewinns möglich, der den Betrag von 1 000 000 EUR übersteigt, verbunden mit einem unbegrenzten Verlustvortrag (vorher bis zu sechs Jahre). Liegt der steuerpflichtige Gewinn unter oder bis zu 1 000 000 EUR, sind Verluste in vollem Umfang abzugsfähig.

Die Umsetzung der Reform sollte bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reform C6.1 R6: Politik zur Bekämpfung der Geldwäsche

Ziel der Reform ist es, den niederländischen Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu stärken und den Missbrauch des niederländischen Finanzsystems durch Kriminelle zu bekämpfen.

Die Reform besteht aus:

a)Stärkung der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit, FIU), die für die Verhütung und Aufdeckung von Geldwäsche, die Bekämpfung von Betrug und die Rückverfolgung der Finanzierung von Straftaten zuständig ist, durch die Beschäftigung von 20 zusätzlichen Vollzeitäquivalenten; und

b)das Inkrafttreten eines Gesetzes, mit dem eine Obergrenze für Barzahlungen eingeführt wird.

Die Durchführung der Reform wird bis zum 31. März 2025 abgeschlossen.

F.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

117

C6.1 R1-1

Niederländische Steuerpolitik

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung einer Quellensteuer

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2024

Inkrafttreten eines Gesetzes über die Quellensteuer, das die beiden folgenden Schritte umfasst:
1) Ab dem 1. Januar 2021 eine Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren, die an Niedrigsteuergebiete und in Situationen gezahlt werden, die nach den niederländischen Vorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch Steuermissbrauch darstellen.
2) Ab dem 1. Januar 2024 eine Quellensteuer auf Dividenden, die in Niedrigsteuergebiete und in Situationen gezahlt werden, die gemäß den niederländischen Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung Steuermissbrauch darstellen.

118

C6.1 R1-2

Niederländische Steuerpolitik

Etappenziel

Schreiben zur Überwachung der Auswirkungen der Änderungen der Steuerpolitik an das Parlament

Überwachungsschreiben des Kabinetts an das Parlament

Q4

2025

Das Kabinett übermittelt dem Parlament ein Schreiben, in dem die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung überwacht werden, und wird online öffentlich zugänglich gemacht. Das Schreiben enthält eine frühzeitige Überwachung der Finanzströme (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) aus den und in die Niederlande auf der Grundlage unabhängiger Daten, die von der niederländischen Zentralbank (De Nederlandsche Bank) gemeldet werden.

119

C6.1 R2-1

Beseitigung von Inkongruenzen bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes 

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Inkongruenzen bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2022

Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Inkongruenzen bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Durch das Gesetz werden Inkongruenzen beseitigt, die sich auf Unterschiede bei den Verrechnungspreisen oder bei der Bewertung erworbener Vermögenswerte beziehen und zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen.

120

C6.1 R3-1

Änderung der spezifischen Begrenzung des Zinsabzugs, um Steuerbefreiungen für negative Zinsen und positive Währungsergebnisse zu verhindern

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Abschaffung von Steuerbefreiungen für negative Zinsen und positive Währungsergebnisse

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes, die dessen Inkrafttreten vorsieht

Q1

2021

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes (Artikel 10a), mit denen die spezifische Begrenzung des Zinsabzugs im Körperschaftsteuergesetz dahingehend geändert werden soll, dass die Anwendung dieser Missbrauchsbekämpfungsvorschrift nicht zu einer ungerechtfertigten Befreiung von der Zahlung von Steuern auf negative Zinsen und positive Währungsergebnisse führen darf.

121

C6.1 R4-1

Begrenzung von Steuerabzügen aufgrund von Liquidations- und Beendigungsverlusten

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Begrenzung der Steuerbefreiung aufgrund von Liquidations- und Beendigungsverlusten

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes, die dessen Inkrafttreten vorsieht

Q1

2021

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes, mit denen die Abzugsfähigkeit von Liquidations- und Beendigungsverlusten eingeschränkt wird. Mit den Änderungen werden drei Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Liquidations- und Beendigungsverlusten eingeführt:

a)Zeitliche Voraussetzung: Liquidations- und Beendigungsverluste sind nur dann abzugsfähig, wenn die Liquidation oder Einstellung innerhalb von drei Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Geschäftstätigkeit eingestellt wurde, oder dem Kalenderjahr, in dem die Entscheidung darüber getroffen wurde, abgeschlossen ist.

b)Territoriale Voraussetzung: Liquidations- und Beendigungsverluste sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn das Unternehmen oder die Betriebsstätte in den Niederlanden, der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittland, mit dem die Europäische Union ein qualifiziertes Assoziierungsabkommen geschlossen hat, niedergelassen ist.

c)Quantitative Bedingung: ein steuerlicher Abzug von Liquidationsverlusten ist nur möglich, wenn ein bestimmender Einfluss (beherrschende Zinsen) vorliegt, was bedeutet, dass der Steuerpflichtige befugt ist, die Tätigkeiten des liquidierten Unternehmens zu bestimmen.

Die territorialen und quantitativen Bedingungen gelten nur, wenn die Verluste 5 000 000 EUR übersteigen.

122

C6.1 R5-1

Beschränkung des Verlustausgleichs

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Begrenzung des Verlustausgleichs

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes, die dessen Inkrafttreten vorsieht

Q1

2022

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Verringerung des Verlustausgleichs bei der Körperschaftsteuer wie folgt: ein Verlustausgleich ist nur bis zu 50 % des zu versteuernden Gewinns möglich, der den Betrag von 1 000 000 EUR übersteigt, verbunden mit einem unbegrenzten Verlustvortrag (vorher bis zu sechs Jahre). Bei steuerpflichtigen Gewinnen von bis zu 1 000 000 EUR sind Verluste in vollem Umfang abzugsfähig.

123

C6.2 R6-1

Politik zur Bekämpfung der Geldwäsche

Zielwert

Erhöhung der Zahl der Vollzeitäquivalente der zentralen Meldestelle

Anzahl

82

102

Q4

2024

Das Personal der zentralen Meldestelle (FIU) wird gegenüber Januar 2022 um 20 Vollzeitäquivalente aufgestockt, deren Hauptaufgabe darin besteht, Geldwäsche aufzudecken, Betrug zu bekämpfen und die Finanzierung von Straftaten aufzuspüren.

124

C6.2 R6-2

Politik zur Bekämpfung der Geldwäsche

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes, mit dem eine Obergrenze für Barzahlungen eingeführt wird

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2025

Inkrafttreten eines Gesetzes, mit dem eine Obergrenze für Barzahlungen eingeführt wird.

G. Audit und Kontrolle

G.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Um die finanziellen Interessen der Union wirksam zu schützen, muss vor Einreichung des ersten Zahlungsantrags ein zentrales Speichersystem für die Aufzeichnung und Speicherung aller relevanten Daten im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans eingerichtet und betriebsbereit sein, das mindestens die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte sowie Daten über Endempfänger, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und wirtschaftliche Eigentümer umfasst. Die Niederlande legen vor dem ersten Zahlungsantrag einen speziellen Prüfbericht vor, in dem bestätigt wird, dass die Funktionen des Repository-Systems vorhanden sind.

Darüber hinaus werden die einschlägigen rechtlichen Mandate und Zuweisungen an die Behörden, die an der Koordinierung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Umsetzung des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans beteiligt sind, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften angenommen, bevor der erste Zahlungsantrag eingereicht wird.

G.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

125

C7-1

Prüfung und Kontrolle, Durchführung und Komplementarität

Etappenziel

Datenspeichersystem für Audit und Kontrolle: Informationen für die Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Prüfbericht zur Bestätigung der Funktionen des Archivs

Q1

2023

Es wird ein zentrales Datenspeichersystem zur Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität eingerichtet und einsatzbereit sein.
Das System muss mindestens folgende Funktionen umfassen:
a) die Erhebung von Daten und die Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte sicherstellen;
B) die Erhebung und Speicherung der nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) 2021/241 erforderlichen Daten sowie den Zugang zu diesen Daten gewährleisten.

126

C7-2

Prüfung und Kontrolle, Durchführung und Komplementarität

Etappenziel

Inkrafttreten des Ministerialerlasses zur Änderung der Satzung der Prüfstelle („Auditdienst rijk“)

Bestimmung des Ministerialdekrets über sein Inkrafttreten

Q4

2022

Der Ministerialerlass zur Änderung der Satzung der Prüfstelle („audit dienst rijk“) umfasst das Mandat zur Einrichtung und Durchführung von Systemprüfungen und vertieften Prüfungen im Zusammenhang mit dem niederländischen Aufbau- und Resilienzplan.

Das Finanzministerium erteilt der niederländischen Prüfstelle („Auditdienst Rijk“) den entsprechenden Auftrag zur Einrichtung und Durchführung von Systemprüfungen und vertieften Prüfungen im Zusammenhang mit dem niederländischen Aufbau- und Resilienzplan. 

127

C7-3

Prüfung und Kontrolle, Durchführung und Komplementarität

Etappenziel

Inkrafttreten eines Ministerialdekrets zur Änderung des Organisationsbeschlusses („organisatiebesluit“) zur Festlegung des Mandats der Programmdirektion für den Aufbau- und Resilienzplan

Bestimmung des Ministerialdekrets über das Inkrafttreten

Q4

2022

Die Programmdirektion für die Aufbau- und Resilienzfazilität des Finanzministeriums wird offiziell beauftragt, indem ein Ministerialerlass zur Änderung des Organisationsbeschlusses des Finanzministeriums („Organisatiebesluit Ministry of Finance“) als Koordinierungsstelle für die Umsetzung des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans in Kraft tritt.

2. Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans

Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande belaufen sich auf 4 708 293 000 EUR.

ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

1. Finanziellen Beitrag

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Raten sind wie folgt zu gliedern:

1.1. Erste Zahlung (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

3

C1.1 R2-1   
Einführung und Verschärfung der CO2-Abgabe für die Industrie

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung der industriellen CO2-Abgabe

4

C1.1 R2-2   
Einführung und Verschärfung der CO2-Abgabe für die Industrie

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Verschärfung der Industrie-CO2-Abgabe

5

C1.1 R3-1   
Erhöhung der Flugreisesteuer (ATT)

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Erhöhung der Flugreisesteuer für Fluggäste, die von einem Flughafen in den Niederlanden abfliegen

35

C2.1 I1-1   
Quantum Delta NL

Etappenziel

Aufbau von Quantum Delta NL

46

C2.2 I1-1   
Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Etappenziel

ERTMS-Planungsstudie Kijfhoek-belgische Grenze abgeschlossen

58

C2.3 R1-1   
Verwaltung öffentlicher Informationen (Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln)

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln

59

C2.3 R1-2   
Verwaltung öffentlicher Informationen (Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln)

Etappenziel

Veröffentlichung aktualisierter Aktionspläne zur Verbesserung des Informationsmanagements

67

C3.1 R1-1   
Erhöhung des Leerstandswerts

Etappenziel

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Erhöhung der Quote unbesetzter Besitzverhältnisse

69

C3.1 R3-1   
Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Etappenziel

Vereinbarungen zwischen der nationalen Regierung und den Provinzen über die Realisierung von 900 000 neuen Wohnungen

73

C3.1 R4-1   
Erhöhung der Einkommensabhängigkeit der Miete

Etappenziel

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Anhebung der jährlichen Höchstmiete für in Sozialwohnungen lebende mittel- bis einkommensstarke Mieter

74

C3.1 R5-1  
Beschleunigung des Prozesses und der Verfahren für den Bau von Wohngebäuden

Etappenziel

Schreiben an das Parlament zu Engpässen im Planungsprozess, in dem mögliche Lösungen aufgezeigt werden

81

C3.2 I1-1   
Subventionsregelung für die Nachhaltigkeit von Immobilien des öffentlichen Sektors

Etappenziel

Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung der Renovierungsbeihilferegelung

84

C4.1 R1-1   
Kürzung des Vorsteuerabzugs für Selbständige

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes zur Verringerung des Steuerabzugs für Selbständige

87

C4.1 R3-1   
Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der zweiten Säule des Rentensystems 

90

C4.1 R4-1   
Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit

Etappenziel

Dem Parlament vorgelegter Aktionsplan zur Verringerung der Scheinselbstständigkeit

93

C4.1 I1-1   
Die Niederlande lernen weiter

Zielwert

Berufsberatung zur Unterstützung von Einzelpersonen

94

C4.1 I1-2   
Die Niederlande lernen weiter

Zielwert

Qualifizierungsmaßnahmen zur Unterstützung von Einzelpersonen

97

C4.1 I2-1  
Regionale Mobilitätsteams (RMTs)

Etappenziel

Inkrafttreten des Ministerialdekrets zur Einrichtung regionaler Mobilitätsteams

98

C4.1 I2-3   
Regionale Mobilitätsteams (RMTs)

Etappenziel

Veröffentlichung eines Dashboards mit quantitativen Informationen über die von den regionalen Mobilitätsteams angebotenen Dienstleistungen

105

C4.2 I3-1   
Unterstützung für Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule

Etappenziel

Start einer Online-Plattform zur Unterstützung von Schülern im letzten Jahr der Sekundarstufe

106

C4.2 I3-2   
Unterstützung für Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule

Zielwert

Unterstützung der Schulräte bei der Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule

107

C4.2 I4-1   
Laptops und Tablets für Online- und hybride Bildung zur Bekämpfung und Minderung von Lernverlusten

Zielwert

Anzahl der bereitgestellten digitalen Geräte

108

C5.1 I1-1   
Vorübergehende zusätzliche Personalkapazitäten für die Pflege in Krisenzeiten

Zielwert

Anzahl der zusätzlichen Arbeitskräfte im Pflegesektor

109

C5.1 I1-2   
Vorübergehende zusätzliche Personalkapazitäten für die Pflege in Krisenzeiten

Zielwert

Anzahl der in Coronajobs eingestellten Hilfskräfte

113

C5.1 I3-1   
SET“ COVID-19

Zielwert

Anzahl der gewährten Zuschüsse

114

C5.1 I4-1   
Gesundheitsforschungsinfrastruktur (HRI)

Etappenziel

Unterstützungssystem für einsatzbereite Forscher – Service Desks

119

C6.1 R2-1  
Beseitigung von Inkongruenzen bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes 

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Inkongruenzen bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes

120

C6.1 R3-1  
Änderung der spezifischen Begrenzung des Zinsabzugs, um Steuerbefreiungen für negative Zinsen und positive Währungsergebnisse zu verhindern

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Abschaffung von Steuerbefreiungen für negative Zinsen und positive Währungsergebnisse

121

C6.1 R4-1  
Begrenzung von Steuerabzügen aufgrund von Liquidations- und Beendigungsverlusten

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Begrenzung der Steuerbefreiung aufgrund von Liquidations- und Beendigungsverlusten

122

C6.1 R5-1  
Beschränkung des Verlustausgleichs

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Begrenzung des Verlustausgleichs

125

C7-1   
Prüfung und Kontrolle, Durchführung und Komplementarität

Etappenziel

Datenspeichersystem für Audit und Kontrolle: Informationen für die Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität

126

C7-2   
Prüfung und Kontrolle, Durchführung und Komplementarität

Etappenziel

Inkrafttreten des Ministerialerlasses zur Änderung der Satzung der Prüfstelle („Auditdienst rijk“)

127

C7-3   
Prüfung und Kontrolle, Durchführung und Komplementarität

Etappenziel

Inkrafttreten eines Ministerialdekrets zur Änderung des Organisationsbeschlusses („organisatiebesluit“) zur Festlegung des Mandats der Programmdirektion für den Aufbau- und Resilienzplan

Ratenzahlungsbetrag

1 412 119 041 EUR

1.2. Zweite Zahlung (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

1

C1.1 R1-1   
Reform der Energiebesteuerung

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Anpassung der Energiesteuertarife

21

C1.1 I2-1  
Grüne Energie von Wasserstoff

Etappenziel

Veröffentlichung der Agenda für Humankapital zur Verbesserung des Qualifikationsangebots für grünen Wasserstoff

34

C1.2 I2-1   
Beihilferegelung für die Sanierung von Schweinehaltungsbetrieben

Zielwert

Anzahl der stillgelegten Schweinehaltungsstandorte

47

C2.2 I1-2   
Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Etappenziel

ERTMS-Planungsstudie im Norden der Niederlande abgeschlossen

55

C2.2 I3-1   
Intelligente Straßenbahnhöfe (iWKS)

Zielwert

Anzahl der installierten intelligenten straßenseitigen Bahnhöfe

65

C2.3 I2-1   
Digitalisierung der Kette der Strafjustiz

Etappenziel

Digitales Portal für die förmliche Kommunikation in Strafverfahren operativ

66

C2.3 I2-2   
Digitalisierung der Kette der Strafjustiz

Etappenziel

Digitale Bearbeitung von häufigen Fällen von Straftaten operativ

68

C3.1 R2-1  
Schrittweise Abschaffung der Steuerbefreiung für Schenkungen zur Finanzierung von Hauskäufen

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die schrittweise Abschaffung der Steuerbefreiung für Schenkungen zur Finanzierung von Hauskäufen in zwei Schritten

70

C3.1 R3-2   
Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Etappenziel

Vereinbarungen zwischen Provinzen und Gemeinden über die Realisierung von 900 000 neuen Wohnungen

71

C3.1 R3-3   
Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Etappenziel

Einführung eines Überwachungssystems für die Umsetzung von Vereinbarungen mit Kommunen

72

C3.1 R3-4   
Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über die zusätzlichen Maßnahmen des Staates zur Durchsetzung von Vereinbarungen über den Bau neuer Wohnungen

75

C3.1 R5-2 
Beschleunigung des Prozesses und der Verfahren für den Bau von Wohngebäuden

Etappenziel

Maßnahmen zur Beschleunigung des Planungsprozesses für Wohnungsbauprojekte

76

C3.1 I1-1   
Erschließung neuer Bauprojekte

Zielwert

Bauarbeiten (Abschnitt 1)

95

C4.1 I1-3   
Die Niederlande lernen weiter

Zielwert

Maßgeschneiderte sektorale Wege zur Unterstützung des Übergangs ins Erwerbsleben

104

C4.2 I2-1  
Unterstützung für Neuankömmlinge zur Vermeidung von Lernverlusten

Zielwert

Unterstützung von Grund- und Sekundarschulen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für Neuankömmlinge

111

C5.1 I2-1   
Verlängerung der Intensivpflege

Zielwert

Anzahl der Krankenhäuser, die die Einrichtungen für bestehende Festbetten und flexible Betten angepasst haben

112

C5.1 I2-2   
Verlängerung der Intensivpflege

Zielwert

Schulung des Krankenhauspersonals

115

C5.1 I4-2   
Gesundheitsforschungsinfrastruktur (HRI)

Etappenziel

Annahme eines Fahrplans für faire Daten (die sicherstellen, dass die Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind)

116

C5.1 I4-3   
Gesundheitsforschungsinfrastruktur (HRI)

Etappenziel

Operatives Datenportal

117

C6.1 R1-1  
Niederländische Steuerpolitik

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung einer Quellensteuer

Ratenzahlungsbetrag

1 223 836 502 EUR



1.3. Dritte Zahlung (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

2

C1.1 R1-2   
Reform der Energiebesteuerung

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Anpassung der strukturellen Elemente der Energiesteuern

6

C1.1 R4-1   
Reform der Besteuerung von Kraftfahrzeugen

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur schrittweisen Abschaffung der Befreiung von der Kraftfahrzeug- und Motorradkaufsteuer (BPM) für gewerbliche Lieferwagen

9

C1.1 R5-1   
Energierecht

Etappenziel

Inkrafttreten des Energiegesetzes

17

C1.1 I1-8  
Offshore-Windenergie

Etappenziel

Offshore-Stromanschluss an Landeorte – Governance-Vereinbarungen für Investitionspläne für Gebiete

37

C2.1 I2-1   
KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Zielwert

Gewährung von Stipendien für Stipendien

43

C2.1 I4-1   
Logistik der digitalen Infrastruktur

Zielwert

Entwicklung der Basisdateninfrastruktur

48

C2.2 I1-3   
Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Zielwert

Anzahl der für ERTMS betriebsbereiten GSM-Rail-Masten

49

C2.2 I1-4   
Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Etappenziel

An das ERTMS angepasste Logistiksysteme

50

C2.2 I1-5   
Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Etappenziel

Betrieb des zentralen Sicherheitssystems

51

C2.2 I2-1   
Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Zielwert

Intelligente Verkehrssteuerungsgeräte

56

C2.2 I3-2   
Intelligente Straßenbahnhöfe (iWKS)

Zielwert

Anzahl der zusätzlich installierten intelligenten Straßenbahnhöfe

61

C2.3 I1-1   
Bahnbrechende IT (GrIT)

Etappenziel

Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Cybersicherheit

62

C2.3 I1-2   
Bahnbrechende IT (GrIT)

Zielwert

Ziviles Personal des Verteidigungsministeriums, das über ein sicheres Netz aus der Ferne arbeitet

77

C3.1 I1-2   
Erschließung neuer Bauprojekte

Zielwert

Bauarbeiten (Abschnitt 2)

85

C4.1 R2-1   
Invaliditätsversicherung für Selbständige

Etappenziel

Veröffentlichung des Gesetzes über eine obligatorische Invaliditätsversicherung für Selbständige im Amtsblatt

88

C4.1 R3-2   
Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Etappenziel

Fertigstellung und Veröffentlichung der Pläne für den Übergang zum neuen Rentensystem

91

C4.1 R4-2   
Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit

Etappenziel

Veröffentlichung eines Gesetzes zur Änderung der Definition des Arbeitsverhältnisses im Amtsblatt

92

C4.1 R4-3   
Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit

Etappenziel

Abschaffung des Vollstreckungsmoratoriums für das Gesetz zur Deregulierung der Beurteilung von Arbeitsverhältnissen

96

C4.1 I1-4   
Die Niederlande lernen weiter

Etappenziel

Unabhängige Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der Förderregelungen im Rahmen des Programms „Die Niederlande lernen weiter lernen“

99

C4.1 I2-4   
Regionale Mobilitätsteams (RMT)

Etappenziel

Veröffentlichung der Bewertung der Funktionsweise der regionalen Mobilitätsteams

101

C4.2 I1-1   
Nationale Bildungslabor AI (National Education Lab AI)

Zielwert

Ausgewählte Projekte zur Förderung innovativer digitaler Bildungslösungen

110

C5.1 I1-3   
Vorübergehende zusätzliche Personalkapazitäten für die Pflege in Krisenzeiten

Zielwert

Einrichtung eines nationalen Reservepools für die Gesundheitsversorgung

123

C6.1 R5-1  
Beschränkung des Verlustausgleichs

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Begrenzung des Verlustausgleichs

124

C6.2 R6-1   
Politik zur Bekämpfung der Geldwäsche

Zielwert

Erhöhung der Zahl der Vollzeitäquivalente der zentralen Meldestelle

Ratenzahlungsbetrag

1 176 765 868 EUR



1.4. Vierte Zahlung (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

7

C1.1 R4-2   
Reform der Besteuerung von Kraftfahrzeugen

Etappenziel

Veröffentlichung eines Gesetzes im Amtsblatt zur Änderung der bestehenden Kraftfahrzeugsteuer auf Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

11

C1.1 I1-2  
Offshore-Windenergie

Etappenziel

Gewährleistung der Seeverkehrssicherheit – Veröffentlichung der Ausschreibung(en) für den Kauf von Notfallmaßnahmen für Schleppschiffe

13

C1.1 I1-4  
Offshore-Windenergie

Etappenziel

Entwicklung und Umsetzung von Naturschutz und Artenschutz

14

C1.1 I1-5  
Offshore-Windenergie

Zielwert

Stärkung und Schutz des Ökosystems Nordsee – Projekte, die zur Verbesserung und/oder Wiederherstellung der Natur in und um Natura-2000-Gebiete und Schutzgebiete im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie beitragen

19

C1.1 I1-10  
Offshore-Windenergie

Etappenziel

Offshore-Stromanschluss an landseitige Anlandestellen – Ökologisches Einführungspaket Wattenmeer

20

C1.1 I1-11  
Offshore-Windenergie

Etappenziel

Offshore-Stromanschluss zu Landeorten – Ausgleich und Minderung der Versalzung landwirtschaftlicher Flächen

22

C1.1 I2-2  
Grüne Energie von Wasserstoff

Zielwert

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen für Demonstrationsanlagen für innovative Technologien für grünen Wasserstoff

23

C1.1 I2-3  
Grüne Energie von Wasserstoff

Zielwert

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen für Forschungsprojekte für grünen Wasserstoff

24

C1.1 I3-1   
Energiewende in der Binnenschifffahrt, Projekt ZES

Zielwert

Anzahl der betriebsbereiten modularen Energiebehälter

25

C1.1 I3-2   
Energiewende in der Binnenschifffahrt, Projekt ZES

Zielwert

Anzahl der betriebsbereiten Ladestellen

26

C1.1 I3-3   
Energiewende in der Binnenschifffahrt, Projekt ZES

Zielwert

Anzahl der in emissionsfreie Schiffe umgebauten Schiffe

27

C1.1 I4-1   
Luftfahrt im Wandel

Etappenziel

Detaillierter Entwurf der Wasserstoffverbrennungsturbofan

28

C1.1 I4-2   
Luftfahrt im Wandel

Etappenziel

Detaillierte Auslegung des elektrischen Antriebs mit Wasserstoff-Brennstoffzellen

29

C1.1 I4-3   
Luftfahrt im Wandel

Etappenziel

Denkfabrik „Flying Vision“ betriebsbereit

38

C2.1 I2-2   
KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Zielwert

ELSA KI-Forschungslabors in Betrieb

39

C2.1 I2-3   
KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Zielwert

Vergabe von FuE-Projekten

41

C2.1 I3-1   
Impulse für digitale Bildung

Etappenziel

Einheitliche Plattform für den Zugang zu digitalem Lernmaterial und zu einer operativen und digitalen Identitätslösung für Schülerinnen und Schüler in Gebrauch

42

C2.1 I3-2   
Impulse für digitale Bildung

Zielwert

Einrichtung von Lehr- und Lernzentren

44

C2.1 I4-2   
Logistik der digitalen Infrastruktur

Zielwert

Steigerung der digitalen Bereitschaft im Logistiksektor

52

C2.2 I2-2   
Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Zielwert

Vorrangige Dienste im Bereich der Sicherheit

57

C2.2 I3-3   
Intelligente Straßenbahnhöfe (iWKS)

Zielwert

Endgültige Zahl der installierten Intelligenten Straßenbahnhöfe

63

C2.3 I1-3   
Bahnbrechende IT (GrIT)

Etappenziel

Verbesserung der Netze und Abschluss der Migration zu einer neuen IT-Infrastruktur

78

C3.1 I1-3   
Erschließung neuer Bauprojekte

Zielwert

Bauarbeiten (Abschnitt 3)

82

C3.2 I1-2   
Subventionsregelung für die Nachhaltigkeit von Immobilien des öffentlichen Sektors

Zielwert

Summe der jährlichen Verringerung der CO2-Emissionen (in Kton) durch alle genehmigten Renovierungs- und Energieeffizienzmaßnahmen, die im Rahmen der Regelung gefördert werden

86

C4.1 R2-2   
Invaliditätsversicherung für Selbständige

Etappenziel

Schreiben an das Parlament zum Stand der Umsetzung der obligatorischen Behindertenversicherung

89

C4.1 R3-3   
Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Etappenziel

Fertigstellung und Veröffentlichung der Umsetzungspläne der Pensionsfonds

100

C4.1 I2-2   
Regionale Mobilitätsteams (RMT)

Zielwert

Beschäftigte oder Arbeitslose, die über die regionalen Mobilitätsteams Dienstleistungen in Anspruch nehmen

102

C4.2 I1-2   
Nationale Bildungslabor AI (National Education Lab AI)

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur Förderung innovativer digitaler Bildungslösungen

103

C4.2 I1-3   
Nationale Bildungslabor AI (National Education Lab AI)

Zielwert

Lieferung von zwei Produkten mit Technologie-Reifegrad 6

118

C6.1 R1-2  
Niederländische Steuerpolitik

Etappenziel

An das Parlament gerichtetes Begleitschreiben zur Bewertung der Auswirkungen der Änderungen der Steuerpolitik

Ratenzahlungsbetrag

658 988 886 EUR

1.5. Fünfte Zahlung (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

8

C1.1 R4-3   
Reform der Besteuerung von Kraftfahrzeugen

Etappenziel

Schreiben an das Parlament zum Stand der Umsetzung des Gesetzes zur Änderung der Bemessungsgrundlage für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

10

C1.1 I1-1  
Offshore-Windenergie

Etappenziel

Gewährleistung der Seeverkehrssicherheit – Unterzeichneter Vertrag über den Erwerb neuer Ladestationen auf See und im Kai

12

C1.1 I1-3  
Offshore-Windenergie

Etappenziel

Unterzeichneter Vertrag/Verträge über den Kauf von Schleppschiffen für Notfälle

15

C1.1 I1-6  
Offshore-Windenergie

Zielwert

Stärkung und Schutz des Ökosystems Nordsee – Offshore-Windökologisches Programm (WOZEP)

16

C1.1 I1-7  
Offshore-Windenergie

Zielwert

Stärkung und Schutz des Ökosystems Nordsee – Digitalisierung der Nordsee – Überwachungsstationen

18

C1.1 I1-9  
Offshore-Windenergie

Etappenziel

Offshore-Stromanschluss an Landeorte – Verwaltungsvereinbarungen für Gebietsinvestitionspläne

30

C1.2 I1-1   
Programm „Natur“

Zielwert

Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung in Natura-2000-Gebieten und in deren Umgebung

31

C1.2 I1-2   
Programm „Natur“

Zielwert

Beschleunigte Wiederherstellung der Natur durch Landbewirtschaftungsorganisationen

32

C1.2 I1-3   
Programm „Natur“

Zielwert

Verbesserung der Qualität von Flüssen und straßenseitiger Bewirtschaftung

33

C1.2 I1-4   
Programm „Natur“

Zielwert

Maßnahmen, die zur Überwachung und zum Aufbau einer Wissensbasis für das Naturschutzprogramm beitragen

36

C2.1 I1-2   
Quantum Delta NL

Etappenziel

Quantum Delta NL

40

C2.1 I2-4   
KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Zielwert

Umsetzung von KI-Lerngemeinschaften

45

C2.1 I4-3   
Logistik der digitalen Infrastruktur

Zielwert

Abschluss der lebenden Labors

53

C2.2 I2-3   
Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Zielwert

Digitale Infrastruktur für künftige widerstandsfähige Mobilität (DITM)

54

C2.2 I2-4   
Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Zielwert

Verfügbare Datensätze über den nationalen Mobilitätsdatenzugangspunkt

60

C2.3 R1-3   
Verwaltung öffentlicher Informationen (Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln)

Zielwert

Auf der Offenen Plattform für öffentliche Informationen (Platform Open Overheidsinformatie – PLOOI) verfügbare Dokumente

64

C2.3 I1-4   
Bahnbrechende IT (GrIT)

Zielwert

Ziviles Personal des Verteidigungsministeriums mit Zugang zu zusätzlichen sicheren Fernarbeitseinrichtungen

79

C3.1 I1-4   
Erschließung neuer Bauprojekte

Zielwert

Bauarbeiten (Abschnitt 4)

80

C3.1 I1-5   
Erschließung neuer Bauprojekte

Etappenziel

Umgesetzte Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel

83

C3.2 I2-1   
Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen (ISDE)

Zielwert

Bezuschusste nachhaltige Energie- und Energiesparmaßnahmen.

Ratenzahlungsbetrag

235 353 174 EUR

ABSCHNITT 3: ZUSÄTZLICHE REGELUNG

1.Vorkehrungen für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande erfolgt nach folgenden Modalitäten: 

·Die Programmdirektion für die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) im Finanzministerium trägt die Gesamtverantwortung für die Überwachung und Durchführung des Plans und den Schutz der finanziellen Interessen der Union („systeemverantwoordelijk“).

·Die politischen Direktionen in den zuständigen Ministerien, Agenturen und Konsortien stellen die Berichterstattung über die Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans und deren Umsetzung sicher, während die für Finanzwirtschaft zuständigen Direktionen der zuständigen Ministerien die politischen Direktionen überwachen und überwachen und insbesondere die Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte überwachen.

·Die Programmdirektion für die Aufbau- und Resilienzfazilität im Finanzministerium arbeitet allgemeine Leitlinien aus, in denen festgelegt wird, wie Etappenziele und Zielwerte zu melden sind und denen zusätzliche Nachweise beizufügen sind. Diese Leitlinien werden in einem Anhang zu den Jahresberichten der verschiedenen an der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligten Ministerien zusammengestellt und in den internen Planungs- und Kontrollzyklus integriert. Durch Teilmeldungen (d. h. Verwaltungserklärungen auf Ebene der Durchführungsstellen) bestätigen die Durchführungsstellen den Schutz der finanziellen Interessen der Union und bestätigen die Gültigkeit der gemeldeten Daten zu den Etappenzielen und Zielwerten. Diese Teilmeldungen werden von den für Finanzwirtschaft zuständigen Direktionen der an der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligten Ministerien überprüft und unterzeichnet.

·Der Prüfbehörde „Auditdienst Rijk“, ein unabhängiger Dienst im Finanzministerium, führt regelmäßige Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, einschließlich vertiefter Prüfungen, durch. Sie erstellt ferner eine Zusammenfassung der durchgeführten Prüfungen, die in die Zahlungsanträge aufzunehmen ist. Bei den Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme wird bewertet, ob die Überwachungs- und Durchführungsregelungen vollständige und zuverlässige Daten zu den im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Indikatoren liefern und ob das Durchführungssystem gewährleistet, dass die Mittel im Einklang mit den Vorschriften verwaltet werden und in der Lage sind, Betrug, Interessenkonflikte, Korruption und Doppelfinanzierung zu verhindern, aufzudecken und zu beheben.

2.Vorkehrungen für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten

Um der Kommission uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten zu gewähren, treffen die Niederlande folgende Regelungen:

·Die Programmdirektion für die Aufbau- und Resilienzfazilität im Finanzministerium fungiert als Koordinierungsstelle. Sie trägt auch die Verantwortung für die Einreichung der Zahlungsanträge und die Erstellung der Verwaltungserklärungen. Alle Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung des Plans werden in einem zentralen Speichersystem gespeichert, das für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans entwickelt wird. Die Durchführungsstellen erheben und speichern alle Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241. Die Informationen werden in den IT-Systemen der verschiedenen Ministerien gespeichert und an die Koordinierungsstelle weitergegeben. Das zu entwickelnde zentrale Speichersystem enthält die Informationen zu Etappenzielen und Zielwerten und erhebt, speichert und gewährleistet den Zugang zu den Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241.

·Im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 legen die Niederlande der Kommission nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte in Abschnitt 2.1 dieses Anhangs einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags vor. Die Niederlande stellen sicher, dass die Kommission auf Antrag uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten hat, die die ordnungsgemäße Begründung des Zahlungsantrags stützen, und zwar sowohl für die Bewertung des Zahlungsantrags gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 als auch für Prüf- und Kontrollzwecke.

(1)

Erreicht die geförderte Tätigkeit projizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sind die Gründe dafür anzugeben, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(2)

  https://rijkewaddenzee.nl/wp-content/uploads/2018/05/Actieplan-Broedvogels-Waddenzee-2018_DEF_MET_voorwoord.pdf

(3)

  https://www.beheerautoriteitwaddenzee.nl/integraal-beheerplan/wat-is-het-integraal-beheerplan

(4)

Ausgenommen Projekte im Rahmen dieser Maßnahme in Bezug auf die Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die zugehörige Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(5)

Erreicht die geförderte Tätigkeit projizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sind die Gründe dafür anzugeben, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(6)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dazu dienen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung oder zur Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche zu sammeln, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(7)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dazu dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Verwertung getrennter Abfälle zu Kompost-Bioabfällen und zur anaeroben Vergärung von Bioabfällen nachzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(8)

Erreicht die geförderte Tätigkeit projizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sind die Gründe dafür anzugeben, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

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