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Document 52022PC0465

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Richtlinie 89/629/EWG des Rates

COM/2022/465 final

Brüssel, den 16.9.2022

COM(2022) 465 final

2022/0282(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufhebung der Richtlinie 89/629/EWG des Rates


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag zur Aufhebung der Richtlinie 89/629/EWG des Rates wird im Rahmen des REFIT-Programms der Kommission und ihrer Verpflichtung zu einer besseren Rechtsetzung vorgelegt. Ziel ist es, im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung einen zweckmäßigen Rechtsrahmen von hoher Qualität zu gewährleisten. Da die Kommission in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass dieser Rechtsakt hinfällig ist, schlägt sie seine Aufhebung vor. Die Kommission hat die Absicht, die Richtlinie 86/629/EWG des Rates aufzuheben, bereits in ihrem Arbeitsprogramm für das Jahr 2017 1 angekündigt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Auf der Grundlage von Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vormals Artikel 80 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 84 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) konnten gemäß der Richtlinie 89/629/EWG bestimmte Flugzeuge, die den Lärmschutznormen nicht genügten, weiterhin eingesetzt werden, wenn sie bereits in die nationale Luftfahrzeugrolle eines Mitgliedstaats eingetragen waren. Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie waren Neuregistrierungen dieser Flugzeuge nicht mehr zulässig.

Mit der Richtlinie 2006/93/EG 2 wurde die vollständige Einstellung des Betriebs lauter Flugzeuge eingeleitet, einschließlich solcher, die unter die Richtlinie 89/629/EWG des Rates fielen, unabhängig davon, ob sie bereits eingetragen waren oder nicht. Flugzeuge, die die einschlägigen Lärmschutznormen nicht erfüllen, dürfen daher im Luftraum der Europäischen Union nicht mehr betrieben werden und mussten aus den nationalen Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten gestrichen werden.

Da anstelle des Verbots neuer Eintragungen aus dem Jahr 1989 im Jahr 2006 mit der schrittweisen Einstellung des Betriebs nicht normgemäßer Flugzeuge begonnen wurde, diese aus den nationalen Luftfahrzeugrollen entfernt wurden und im Luftraum der Europäischen Union nicht mehr betrieben werden dürfen, ist die Richtlinie 89/629/EWG des Rates hinfällig und sollte deshalb aufgehoben werden.

2022/0282 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufhebung der Richtlinie 89/629/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission haben in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 3 ihre gemeinsame Verpflichtung zur Aktualisierung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften bekräftigt.

(2)Nach der Richtlinie 89/629/EWG des Rates 4 durften bestimmte Flugzeuge, die die einschlägigen Schallemissionsnormen nicht erfüllten, weiterhin betrieben werden, wenn sie bereits in einem nationalen Register eines Mitgliedstaats eingetragen waren. Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 89/629/EWG waren Neuregistrierungen dieser Flugzeuge jedoch nicht mehr zulässig. Flugzeuge, die nicht den Normen der Richtlinie 89/629/EWG entsprachen, aber bereits zur Fortführung des Betriebs eingesetzt wurden, durften hingegen eingetragen werden.

(3)Mit der Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde die vollständige Einstellung des Betriebs aller Flugzeuge eingeleitet, die die einschlägigen Lärmemissionsnormen nicht erfüllen, einschließlich solcher, die unter die Richtlinie 89/629/EWG fielen, unabhängig davon, ob sie bereits eingetragen waren oder nicht. Damit war der Betrieb der betreffenden Flugzeuge im Luftraum der Union nicht mehr zulässig, weshalb sie aus den nationalen Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten gestrichen werden mussten.

(4)Die Richtlinie 89/629/EWG sollte deshalb aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 89/629/EWG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    COM(2016) 710 final – Anhang 5.
(2)    Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988).
(3)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(4)    Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen (ABl. L 363 vom 13.12.1989, S. 27).
(5)    Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1).
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