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Document 52022PC0445

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunktes, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) des Abkommens zu vertreten ist

COM/2022/445 final

Brüssel, den 8.9.2022

COM(2022) 445 final

2022/0265(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunktes, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) des Abkommens zu vertreten ist 


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Gegenstand des vorliegenden Vorschlags ist ein Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunktes, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Zusammenhang mit der Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) zu Kapitel 5 über Zoll- und Handelserleichterungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits 1 zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) soll die schrittweise wirtschaftliche Integration und die Vertiefung der politischen Assoziierung zwischen der Ukraine und der Europäischen Union (im Folgenden die „Vertragsparteien“) gefördert werden. Das Abkommen ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. 2

2.2.Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“

Der Assoziationsausschuss ist ein mit dem Abkommen (Artikel 464) eingesetztes Gremium, das nach Artikel 465 Absatz 3 des Abkommens befugt ist, in den im Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 3 wurde dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ unter anderem die Befugnis übertragen, Anhang XV zu Kapitel 5 des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Entsprechende Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.

Wie in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens festgelegt, tritt der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Behandlung aller Fragen in Zusammenhang mit Titel IV des Abkommens (Handel und Handelsfragen) zusammen. Gemäß Artikel 464 Absätze 2 und 3 und wie in Artikel 1 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses bzw. der Unterausschüsse 4 (im Folgenden die „Geschäftsordnung“) spezifiziert, gehören dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hohe Verwaltungsbeamte der Europäischen Kommission und der Ukraine an, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt gemäß Artikel 2 der Geschäftsordnung ein Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine, der für Handel und Handelsfragen zuständig ist. An den Sitzungen nimmt auch ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes teil.

Nach Artikel 463 Absatz 1 und Artikel 465 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 11 Absatz 1 der Geschäftsordnung fasst der Assoziationsausschuss seine Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren. Jeder Beschluss und jede Empfehlung werden vom Vorsitz des Assoziationsausschusses unterzeichnet und vom Sekretariat des Assoziationsausschusses beglaubigt.

3.Vorgesehener Rechtsakt und im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Standpunkt festgelegt, den die Union im mit dem Abkommen eingesetzten Assoziationsausschuss in Bezug auf die Aktualisierung des Anhangs XV (Annäherung des Zollrechts) zu Kapitel 5 über Zoll- und Handelserleichterungen vertreten soll.

Der Rechtsakt, den der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Gemäß Artikel 465 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird der vorgesehene Rechtsakt bindend sein.

Die Aktualisierung von Anhang XV ist erforderlich, um der Entwicklung des Besitzstands der Union im Zollbereich seit der Paraphierung des ausgehandelten Textes am 30. März 2012 Rechnung zu tragen und die schrittweise Annäherung der ukrainischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Der Vorschlag steht im Einklang mit den Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß Artikel 463 und Anhang XV des Abkommens.

Der Vorschlag steht darüber hinaus im Einklang mit anderen auswärtigen politischen Maßnahmen der Union, insbesondere der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit bezüglich der Ukraine, und trägt zu deren Umsetzung bei.

Das Abkommen unterliegt in dieser Phase nicht den REFIT-Verfahren; es verursacht den KMU in der Union keine Kosten und wirft in Bezug auf das digitale Umfeld keine Fragen auf.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“ mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 5 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Assoziationsausschuss ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft eingerichtet wurde, nämlich durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits. Nach Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens tritt der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Behandlung aller mit Handel und Handelsfragen zusammenhängenden Fragen (Titel IV des Abkommens) zusammen.

Nach Artikel 463 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Nach Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

Bei dem Beschluss, den der Assoziationsausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 465 Absatz 3 des Abkommens für die Vertragsparteien verbindlich. Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert. Dementsprechend ist der Standpunkt, den die Union im Assoziationsausschuss EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertreten hat, gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV festzulegen.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage des vorgeschlagenen Beschlusses.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsaktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts bestehen darin, den Handel zwischen den Parteien durch die Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) zu Kapitel 5 über Zoll- und Handelserleichterungen von Titel IV des Abkommens, der Handel und Handelsfragen betrifft, zu erleichtern. Folglich fällt der vorgesehene Rechtsakt in den Anwendungsbereich der unter Artikel 207 AEUV genannten gemeinsamen Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Da der Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ zu einer Änderung des Assoziierungsabkommens führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2022/0265 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunktes, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) des Abkommens zu vertreten ist 

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) trat am 1. September 2017 in Kraft. 6

(2)Nach Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(3)Mit Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 7 hat der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ unter anderem die Befugnis übertragen, Anhang XV des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

(4)Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ soll auf seiner nächsten Sitzung den vorgesehenen Rechtsakt zur Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) des Abkommens verabschieden.

(5)Da seit der Paraphierung des Abkommens am 30. März 2012 mehrere in Anhang XV aufgeführte Rechtsakte der Union geändert oder aufgehoben wurden, ist es erforderlich, den Anhang zu ändern und bestimmte Fristen anzupassen, um den bereits von der Ukraine erzielten Fortschritten bei der Annäherung an den Besitzstand der Union Rechnung zu tragen.

(6)Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss des Assoziationsausschusses für die Union verbindlich sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der nächsten Sitzung des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ gemäß Artikel 465 Absatz 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits zur Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“.

Artikel 2

Der Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ gemäß Artikel 1 wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident / Die Präsidentin

(1)    ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
(2)    ABl. L 193 vom 25.7.2017, S. 1.
(3)    ABl. L 158 vom 24.6.2015, S. 4.
(4)    ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 99.
(5)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(6)    ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
(7)     ABl. L 158 vom 24.6.2015, S. 4 .
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Brüssel, den 8.9.2022

COM(2022) 445 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des Standpunktes, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) des Abkommens zu vertreten ist


ANLAGE

Beschluss Nr. .../ des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“

vom xx.xx.2022

zur Änderung des Anhangs XV (Annäherung des Zollrechts) zu Kapitel 5 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, insbesondere auf Artikel 465 Absatz 3 und auf Artikel 84,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wurde am 21. März und am 27. Juni 2014 unterzeichnet und trat am 1. September 2017 in Kraft.

(2)Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 wird dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis übertragen, Anhang XV des Abkommens zu ändern.

(3)In der Präambel des Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihren Wunsch, den Reformprozess in der Ukraine durch die Annäherung der Rechtsvorschriften voranzubringen und damit einen Beitrag zur weiteren wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation zu leisten.

(4)In Einklang mit Artikel 84 des Abkommens hat sich die Ukraine verpflichtet, gemäß Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) des Abkommens eine schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union vorzunehmen.

(5)Der in Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) des Abkommens aufgelistete Besitzstand der Union hat sich seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen grundlegend verändert. Diese Entwicklung sollte sich in jenem Anhang XV widerspiegeln.

(6)Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Annäherung“ die Verpflichtung der Ukraine, die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts im Einklang mit Artikel 84 des Abkommens („Annäherung der Zollvorschriften“) in ukrainisches Recht zu übernehmen und kontinuierlich anzuwenden.

(7)Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck Annäherung „nach besten Kräften“ die Verpflichtung der Ukraine, die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts so weit wie möglich und wann immer dies praktikabel ist in ukrainisches Recht zu übernehmen, um die in Artikel 76 des Abkommens festgelegten Ziele zu erreichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am

Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“

Der Vorsitz

Das Sekretariat

ANHANG

ANHANG XV

Annäherung des Zollrechts

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1

Zeitplan: Die Annäherung an die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Ausnahme des Artikels 1, des Artikels 2, des Artikels 4, des Artikels 26, des Artikels 42 Absatz 3, des Artikels 46 Absätze 3 und 5 bis 7, des Artikels 49, des Artikels 50, der Artikel 64 bis 68, des Artikels 88 Buchstabe c, des Artikels 112 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3, des Artikels 114 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3, des Artikels 136, der Artikel 179 bis 181, des Artikels 204, des Artikels 206 Buchstabe b, der Artikel 208 bis 209, des Artikels 234 und der Artikel 278 bis 288 ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Die Annäherung an die Artikel 5 bis 8, die Artikel 16 und 17, die Artikel 18 bis 21, die Artikel 52 bis 55, die Artikel 56 und 57, die Artikel 77 bis 87, den Artikel 88 Buchstaben a und b, die Artikel 89 bis 111, den Artikel 112 Absätze 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Unterabsatz 1, den Artikel 113, den Artikel 114 Absätze 2, 3 und 4 sowie Absatz 1 Unterabsatz 1, die Artikel 115 bis 126, die Artikel 133 bis 135, die Artikel 137 und 138, die Artikel 182 bis 187, den Artikel 203 Absätze 3 und 4, den Artikel 205, die Artikel 211 bis 213, die Artikel 218 und 219, die Artikel 222 bis 225, die Artikel 254 und 255, die Artikel 261 und 262, die Artikel 263 bis 276 und den Artikel 277 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfolgt nach besten Kräften.

Gemeinsames Versandverfahren und Einheitspapier

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Zeitplan: Die Annäherung an die Bestimmungen der Übereinkommen gemäß den Absätzen 1 und 2, gegebenenfalls auch im Wege eines Beitritts der Ukraine zu diesen Übereinkommen, ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Zollbefreiungen

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Zeitplan: Die Annäherung an Titel I und II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Rechte des geistigen Eigentums

Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden

Zeitplan: Die Annäherung an die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, ausgenommen Artikel 26, ist binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. Allein aus der Verpflichtung zur Annäherung an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 erwächst der Ukraine keine Verpflichtung zu Maßnahmen in Fällen, in denen ein Recht des geistigen Eigentums unter seinen materiellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums nicht geschützt ist.

(1)    ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
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