EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 22.8.2022
COM(2022) 410 final
2022/0240(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) in Bezug auf den Beitritt der Regierung der Republik Aserbaidschan zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des im Namen der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „IOR“) im Zusammenhang mit dem Beitritt der Regierung der Republik Aserbaidschan zum Internationalen Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkts.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Internationales Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven
Das Internationale Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden das „Übereinkommen“) zielt darauf ab, i) eine Vereinheitlichung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über die physikalisch-chemischen und organoleptischen Merkmale von Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven zu erreichen, um Handelshemmnisse zu vermeiden, ii) Maßnahmen im Bereich der physikalisch-chemischen und organoleptischen Prüfungen durchzuführen, um im Hinblick auf die Konsolidierung der internationalen Normen neue Kenntnisse über die Zusammensetzung und die Qualitätsmerkmale der Olivenerzeugnisse zu erlangen, und iii) die Rolle des Internationalen Olivenrates als Spitzenforum für die internationale wissenschaftliche Gemeinschaft im Bereich Oliven und Olivenöl zu stärken.
Die neue Fassung des Übereinkommens trat am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die Europäische Union ist eine Vertragspartei des Übereinkommens.
2.2.Rat der Mitglieder
Der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden der „Rat der Mitglieder“) ist die höchste Instanz und das Entscheidungsgremium des IOR und übt alle Befugnisse aus und nimmt alle Aufgaben wahr, die erforderlich sind, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen. Als Vertragspartei des Übereinkommens ist die Europäische Union Mitglied des IOR und im Rat der Mitglieder vertreten. Die Beschlüsse des Rates der Mitglieder in Bezug auf den Beitritt eines neuen Mitglieds werden einvernehmlich getroffen. Kommt innerhalb einer vom Vorsitzenden des Rates gesetzten Frist kein Konsens zustande, so stimmen die Mitglieder gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b des Übereinkommens ab. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder, auf die mindestens 86 % der Beteiligungsanteile der Mitglieder entfallen, dafür stimmt.
Derzeit hat der IOR 18 Mitglieder, und die Europäische Union hat 678 von insgesamt 1000 Beteiligungsanteilen inne.
2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Rates der Mitglieder
Im Anschluss an den förmlichen Antrag der Botschaft der Republik Aserbaidschan im Königreich Spanien vom 25. April 2022 auf Beitritt zum Übereinkommen wird davon ausgegangen, dass der Rat der Mitglieder auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels einen Beschluss über den Beitritt der Republik Aserbaidschan trifft.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt sollen die Bedingungen für den Betritt der Republik Aserbaidschan gemäß Artikel 29 des Übereinkommens festgelegt werden.
Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Vertragsparteien bindend, weil er das Verhältnis bei der Beschlussfassung im Rat der Mitglieder in Fällen, in denen Beschlüsse im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens nicht im Konsens gefasst werden, verändert.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Obwohl der Sektor Olivenöl und Tafeloliven in der Republik Aserbaidschan nach wie vor recht klein ist, besteht Potenzial für seine Entwicklung in einer Region mit einer langen Tradition in Bezug auf Erzeugung und Genuss von Olivenöl und Tafeloliven. Die Wertschöpfung (% des BIP) aus dem Agrarsektor in Aserbaidschan belief sich Berichten zufolge im Jahr 2020 auf 6 % des BIP, wobei sich das Land nachdrücklich dazu verpflichtet hat, den Anteil der Olivenerzeugung zu erhöhen.
Da die Republik Aserbaidschan ihren Olivensektor in Bezug auf den Konsum fördert und vor hat, ihre Erzeugung auszubauen, wird der Beitritt der Republik Aserbaidschan unter bestimmten Bedingungen zu einer Stärkung des IOR führen, insbesondere was die Vereinheitlichung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über die Merkmale von Olivenerzeugnissen zwecks Vermeidung von Handelshemmnissen anbelangt. Dieser Beitritt entspricht den Zielen der Unionspolitik in Bezug auf die Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Teil II Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Mit dem durch den Rat der Mitglieder anzunehmenden Beschluss werden die Bedingungen für den Beitritt der Republik Aserbaidschan in Bezug auf die Beteiligungsanteile im IOR und die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde festgelegt.
Die Beteiligungsanteile der Mitglieder, die zur Festlegung der finanziellen Beiträge und Stimmrechte verwendet werden, werden nach einer Formel in Artikel 11 des Übereinkommens berechnet. Die Union wird sicherstellen, dass diese Formel bei der Festlegung der Beteiligungsanteile der Republik Aserbaidschan verwendet wird.
Die Union wird jede Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde unterstützen, die es der Republik Aserbaidschan ermöglichen würde, dem Übereinkommen bald beizutreten. Sollte sich die Hinterlegung der Urkunde verzögern, so kann die Union in nachfolgenden vom Rat der Mitglieder zu erlassenden Beschlüssen eine Verlängerung der Frist für die Hinterlegung der Urkunden unterstützen.
Unter Berücksichtigung des Beschlussfassungsprozesses im Rat der Mitglieder des IOR ist der Standpunkt der Union erforderlich, um die Bedingungen für den Beitritt der Republik Aserbaidschan festzulegen.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Rat der Mitglieder ist ein Gremium, das durch ein Übereinkommen, genauer das Internationale Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven, eingesetzt wurde.
Der Akt, den der Rat der Mitglieder annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt hat insbesondere deswegen Rechtswirkung, weil er das Verhältnis bei der Beschlussfassung im Rat der Mitglieder in Fällen, in denen Beschlüsse im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens nicht im Konsens gefasst werden, verändert.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Beschlusses ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Wesentlicher Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2022/0240 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) in Bezug auf den Beitritt der Regierung der Republik Aserbaidschan zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates wurde das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden das „Übereinkommen“) im Namen der Union am 18. November 2016 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. Das Übereinkommen trat gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft und wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 abgeschlossen.
(2)Gemäß Artikel 29 des Übereinkommens legt der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden der „Rat der Mitglieder“) die Bedingungen für den Beitritt einer Regierung zum Übereinkommen fest.
(3)Die Regierung der Republik Aserbaidschan hat den Beitritt zum Übereinkommen förmlich beantragt. Der Rat der Mitglieder sollte daher aufgefordert werden, auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels die Bedingungen für den Beitritt der Republik Aserbaidschan in Bezug auf die Beteiligungsanteile im IOR und die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde festzulegen.
(4)Da die Republik Aserbaidschan ihren Olivensektor in Bezug auf den Konsum fördert und vor hat, ihre Erzeugung auszubauen, könnte ihr Beitritt unter bestimmten Bedingungen zu einer Stärkung des IOR führen, insbesondere was die Vereinheitlichung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über die Merkmale von Olivenerzeugnissen zwecks Vermeidung von Handelshemmnissen anbelangt.
(5)Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Rat der Mitglieder zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die zu erlassenden Beschlüsse Rechtswirkung für die Union haben werden, weil sie das Verhältnis bei der Beschlussfassung im Rat der Mitglieder in Fällen, in denen Beschlüsse im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens nicht im Konsens gefasst werden, verändern —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels in Bezug auf die Bedingungen für den Beitritt der Regierung der Republik Aserbaidschan zum Übereinkommen zu vertreten ist, ist im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin