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Document 52022PC0402

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China zum Schutz geografischer Angaben eingesetzten Gemischten Ausschuss für geografische Angaben zu vertreten ist

    COM/2022/402 final

    Brüssel, den 18.8.2022

    COM(2022) 402 final

    2022/0243(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China zum Schutz geografischer Angaben eingesetzten Gemischten Ausschuss für geografische Angaben zu vertreten ist


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss für geografische Angaben, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz eingesetzt wurde, im Zusammenhang mit der geplanten Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für geografische Angaben zu vertreten ist.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (im Folgenden „Abkommen“) zielt darauf ab, das höchstmögliche Schutzniveau für die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden geografischen Angaben zu erreichen und Instrumente gegen irreführende Praktiken und die widerrechtliche Verwendung geografischer Angaben bereitzustellen. Das Abkommen ist am 1. März 2021 in Kraft getreten.

    2.2.Der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben

    Der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben wird mit Artikel 10 des Abkommens eingesetzt. Er soll die Umsetzung des Schutzes geografischer Angaben mit Ursprung in der EU und der Volksrepublik China überwachen und die Zusammenarbeit und den Dialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben intensivieren.

    Der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Volksrepublik China zusammen. Er tritt mindestens einmal jährlich oder nach Vereinbarung der Vertragsparteien abwechselnd in der Europäischen Union und in der Volksrepublik China zu einem Zeitpunkt, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Videokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Ersuchen. Der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben fasst seine Beschlüsse einvernehmlich und legt seine Geschäftsordnung fest.

    Der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben ist verantwortlich für Änderungen von Anhang I in Bezug auf die Verweise auf das in den Vertragsparteien anwendbare Recht sowie für Änderungen der anderen Anhänge des Abkommens, für den Austausch von Informationen über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik in Bezug auf geografische Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben sowie für den Austausch von Informationen über geografische Angaben zwecks Prüfung ihres Schutzes nach dem Abkommen.

    2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemischten Ausschusses für geografische Angaben

    Der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben soll einen Beschluss über seine Geschäftsordnung erlassen.

    Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für geografische Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt sollte die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für geografische Angaben ermöglichen.

    4.Rechtsgrundlage

    4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

    4.1.1.Grundsätze

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

    Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber „geeignet, den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 1 .

    4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft, nämlich das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz, eingesetzt wurde.

    Der im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Rechtsakt stellt einen rechtswirksamen Akt dar, da der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben nach Artikel 10 des Abkommens befugt ist, Beschlüsse zu fassen, die für die Vertragsparteien bindend sind.

    Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

    Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.2.Materielle Rechtsgrundlage

    4.2.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

    Daher ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.3.Schlussfolgerung

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.



    2022/0243 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China zum Schutz geografischer Angaben eingesetzten Gemischten Ausschuss für geografische Angaben zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/1832 des Rates 2 geschlossen und ist am 1. März 2021 in Kraft getreten.

    (2)Nach Artikel 10 des Abkommens legt der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben seine Geschäftsordnung fest.

    (3)Da die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für geografische Angaben für die Union bindend sein wird, sollte festgelegt werden, welcher Standpunkt diesbezüglich im Namen der Union im Gemischten Ausschuss vertreten werden soll.

    (4)Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für geografische Angaben angenommen werden.

    (5)Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss für geografische Angaben sollte auf dem Entwurf der Geschäftsordnung beruhen, der diesem Beschluss beigefügt ist —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss für geografische Angaben in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Rechtsakts des Gemischten Ausschusses für geografische Angaben, der diesem Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident / Die Präsidentin

    (1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
    (2)    ABl. L 408I vom 4.12.2020, S. 1.
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    Brüssel, den 18.8.2022

    COM(2022) 402 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China zum Schutz geografischer Angaben eingesetzten Gemischten Ausschuss für geografische Angaben zu vertreten ist


    ANHANG

    Entwurf eines Vorschlags für eine Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EU-China für geografische Angaben

    Artikel 1

    Tätigkeitsbereich und Zuständigkeiten

    (1)Der gemäß Artikel 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemischte Ausschuss für geografische Angaben (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 10 des Abkommens wahr. Er ist insbesondere für Folgendes zuständig:

    a)Änderungen von Anhang I in Bezug auf die Verweise auf das in den Vertragsparteien anwendbare Recht sowie Änderungen der anderen Anhänge des Abkommens;

    b)Austausch von Informationen über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik in Bezug auf geografische Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben;

    c)Austausch von Informationen über geografische Angaben zwecks Prüfung ihres Schutzes nach diesem Abkommen.

    Artikel 2

    Zusammensetzung und Vorsitz

    (1)Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) einerseits und aus Vertretern der Europäischen Union andererseits zusammen.

    (2)Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von Vertretern Chinas und der Europäischen Union gemeinsam geführt.

    (3)Jeder Ko-Vorsitzende kann alle oder einzelne Funktionen des Ko-Vorsitzenden auf einen benannten Stellvertreter übertragen, wobei alle nachstehenden Verweise auf einen Ko-Vorsitzenden in gleicher Weise auf den benannten Stellvertreter zutreffen.

    (4)Jeder Ko-Vorsitzende benennt eine Kontaktperson für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gemischten Ausschuss. Diese Kontaktpersonen sind gemeinsam für die Sekretariatsaufgaben des Gemischten Ausschusses zuständig.

    Artikel 3

    Sitzungen

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens finden die Sitzungen abwechselnd in einer der Vertragsparteien statt. Der Gemischte Ausschuss tritt zu einem Zeitpunkt, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Videokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Ersuchen.

    Artikel 4

    Schriftverkehr

    (1)Der an die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses gerichtete Schriftverkehr wird den Kontaktstellen zur Verteilung an die Mitglieder des Gemischten Ausschusses übermittelt.

    (2)Der an die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses gerichtete Schriftverkehr kann durch jedes schriftliche Mittel, auch auf elektronischem Wege, erfolgen.

    Artikel 5

    Tagesordnungen

    (1)Die Kontaktpersonen stellen vor jeder Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird den Mitgliedern des Gemischten Ausschusses einschließlich der Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung kann alle Punkte enthalten, die unter die Artikel 10 und 11 des Abkommens fallen.

    (2)Jede Vertragspartei kann bis spätestens 21 Tage vor der Sitzung beantragen, dass Punkte gemäß den Artikeln 10 und 11 des Abkommens in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden. Diese Punkte werden in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.

    (3)Eine endgültige Fassung der vorläufigen Tagesordnung wird den beiden Ko-Vorsitzenden spätestens fünf Tage vor der Sitzung übermittelt.

    (4)Die Tagesordnung wird von den beiden Ko-Vorsitzenden einvernehmlich zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Ko-Vorsitzenden erforderlich.

    Artikel 6

    Beschlüsse

    (1)Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens einvernehmlich.

    (2)Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens werden von den beiden Ko-Vorsitzenden unterzeichnet. In jedem Beschluss wird der Tag seines Inkrafttretens angegeben.

    (3)In den vom Gemischten Ausschuss gefassten Beschlüssen ist der Tag ihrer Annahme angegeben und eine Beschreibung ihres Gegenstands enthalten.

    Artikel 7

    Schriftliches Verfahren

    (1)Ein Beschluss des Gemischten Ausschusses kann im schriftlichen Verfahren angenommen werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den beiden Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses.

    (2)Der Ko-Vorsitzende der Vertragspartei, die das schriftliche Verfahren vorschlägt, übermittelt dem Ko-Vorsitzenden der anderen Vertragspartei einen Entwurf eines Beschlusses; dieser antwortet und gibt dabei an, ob er dem Entwurf des Beschlusses zustimmt oder nicht. Der Ko-Vorsitzende der anderen Vertragspartei kann auch Änderungen vorschlagen oder weitere Bedenkzeit beantragen. Wird der Entwurf gebilligt, so wird er gemäß Artikel 6 dieser Geschäftsordnung angenommen.

    Artikel 8

    Protokoll

    (1)Der Protokollentwurf jeder Sitzung wird von der Kontaktstelle der die Sitzung ausrichtenden Vertragspartei innerhalb von 21 Tagen nach der Sitzung erstellt. Im Protokollentwurf sind die angenommenen Empfehlungen und Beschlüsse aufgeführt und sonstige Schlussfolgerungen vermerkt.

    (2)Das Protokoll wird von den beiden Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung werden zwei Originalausfertigungen von den Ko-Vorsitzenden unterzeichnet. Eine Originalausfertigung des Protokolls wird von jedem Ko-Vorsitzenden verwahrt.

    Artikel 9

    Kosten

    (1)Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.

    (2)Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

    Artikel 10

    Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

    (1)Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.

    (2)Legt eine Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich.

    (3)Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 kann jede Vertragspartei beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.

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