EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.8.2022
COM(2022) 402 final
2022/0243(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China zum Schutz geografischer Angaben eingesetzten Gemischten Ausschuss für geografische Angaben zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss für geografische Angaben, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz eingesetzt wurde, im Zusammenhang mit der geplanten Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für geografische Angaben zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (im Folgenden „Abkommen“) zielt darauf ab, das höchstmögliche Schutzniveau für die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden geografischen Angaben zu erreichen und Instrumente gegen irreführende Praktiken und die widerrechtliche Verwendung geografischer Angaben bereitzustellen. Das Abkommen ist am 1. März 2021 in Kraft getreten.
2.2.Der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben
Der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben wird mit Artikel 10 des Abkommens eingesetzt. Er soll die Umsetzung des Schutzes geografischer Angaben mit Ursprung in der EU und der Volksrepublik China überwachen und die Zusammenarbeit und den Dialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben intensivieren.
Der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Volksrepublik China zusammen. Er tritt mindestens einmal jährlich oder nach Vereinbarung der Vertragsparteien abwechselnd in der Europäischen Union und in der Volksrepublik China zu einem Zeitpunkt, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Videokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Ersuchen. Der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben fasst seine Beschlüsse einvernehmlich und legt seine Geschäftsordnung fest.
Der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben ist verantwortlich für Änderungen von Anhang I in Bezug auf die Verweise auf das in den Vertragsparteien anwendbare Recht sowie für Änderungen der anderen Anhänge des Abkommens, für den Austausch von Informationen über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik in Bezug auf geografische Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben sowie für den Austausch von Informationen über geografische Angaben zwecks Prüfung ihres Schutzes nach dem Abkommen.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemischten Ausschusses für geografische Angaben
Der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben soll einen Beschluss über seine Geschäftsordnung erlassen.
Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für geografische Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt sollte die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für geografische Angaben ermöglichen.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber „geeignet, den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft, nämlich das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz, eingesetzt wurde.
Der im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Rechtsakt stellt einen rechtswirksamen Akt dar, da der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben nach Artikel 10 des Abkommens befugt ist, Beschlüsse zu fassen, die für die Vertragsparteien bindend sind.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Daher ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2022/0243 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China zum Schutz geografischer Angaben eingesetzten Gemischten Ausschuss für geografische Angaben zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/1832 des Rates geschlossen und ist am 1. März 2021 in Kraft getreten.
(2)Nach Artikel 10 des Abkommens legt der Gemischte Ausschuss für geografische Angaben seine Geschäftsordnung fest.
(3)Da die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für geografische Angaben für die Union bindend sein wird, sollte festgelegt werden, welcher Standpunkt diesbezüglich im Namen der Union im Gemischten Ausschuss vertreten werden soll.
(4)Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für geografische Angaben angenommen werden.
(5)Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss für geografische Angaben sollte auf dem Entwurf der Geschäftsordnung beruhen, der diesem Beschluss beigefügt ist —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss für geografische Angaben in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Rechtsakts des Gemischten Ausschusses für geografische Angaben, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident / Die Präsidentin