EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.7.2022
COM(2022) 329 final
ANHANG
des
Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Bezug auf die Einführung neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen
ANHANG
„ANHANG VII
WALDRECHNUNGEN
Abschnitt 1
ZIELSETZUNGEN
Im Rahmen der Waldrechnungen werden Daten über die Waldressourcen und die wirtschaftliche Tätigkeit im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag erfasst und in einer Weise dargestellt, die mit den im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) übermittelten Daten vollständig kompatibel ist. Mit Waldrechnungen werden ergänzende Informationen geliefert und Konzepte verwendet, die an die Besonderheiten der Wälder und des Wirtschaftsbereichs Forstwirtschaft und Holzeinschlag angepasst sind.
In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Waldrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.
Abschnitt 2
ERFASSUNGSBEREICH
In den Waldrechnungen werden die Bestände und Ströme von Waldressourcen (bewaldete Flächen und Holzbestand) und die Wirtschaftstätigkeit im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag erfasst, einschließlich der Produktion von Rundholz und der Gewinnung und Sammlung wildwachsender forstwirtschaftlicher Nichtholzprodukte.
Abschnitt 3
AUFLISTUNG DER MERKMALE
Die Mitgliedstaaten erstellen Waldrechnungen gemäß den in diesem Abschnitt beschriebenen Merkmalen.
(1)Vermögenskonten für bewaldete Flächen und Holzbestand. Bewaldete Flächen sind definiert als die Summe der drei folgenden Kategorien.
(a)Für die Holzversorgung verfügbare Wälder: Wälder, in denen ökologische, soziale oder wirtschaftliche Einschränkungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die derzeitige oder potenzielle Holzversorgung haben. Solche Einschränkungen können aufgrund von Rechtsvorschriften, Entscheidungen der Forstverwaltung/des Eigentümers oder aus anderen Gründen vorliegen.
(b)Für die Holzversorgung nicht zur Verfügung stehende Wälder sind alle Wälder, die gemäß Buchstabe a als nicht für die Holzversorgung verfügbar erachtet werden. Dabei handelt es sich um Wälder, deren Nutzung für die Holzversorgung aufgrund von ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen oder gesetzlichen Einschränkungen weitgehend verhindert wird. Dazu gehören a) Wälder, die gesetzlichen Einschränkungen oder Einschränkungen aufgrund anderer politischer Entscheidungen unterliegen, durch die die Holzversorgung beispielsweise aus Gründen des Umweltschutzes oder der Erhaltung der biologischen Vielfalt vollständig ausgeschlossen oder stark begrenzt wird (Schutzwälder, Nationalparks, Naturschutzgebiete und andere Schutzgebiete wie Gebiete von besonderem ökologischem, wissenschaftlichem, historischem, kulturellem oder geistigem Interesse); b) Wälder, in denen die physische Produktivität oder die Holzqualität zu niedrig ist oder die Ernte- und Transportkosten zu hoch sind, um den Holzeinschlag zu rechtfertigen, mit Ausnahme gelegentlicher Schnitte für den Eigenverbrauch.
(c)Sonstige bewaldete Flächen.
„Wald“ ist definiert als eine Fläche von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Nicht eingeschlossen sind Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, oder Bäume in städtischen Umgebungen wie Stadtparks, Alleen und Gärten.
„Sonstige bewaldete Flächen“ sind definiert als nicht als Wald eingestufte Flächen von mehr als 0,5 Hektar, mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 5 bis 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder mit einer kombinierten Abdeckung durch Sträucher, Büsche und Bäume von mehr als 10 %. Nicht eingeschlossen sind Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, oder Bäume in städtischen Umgebungen wie Stadtparks, Alleen und Gärten.
„Jährliche Nettozunahme des Holzbestands“ ist definiert als der durchschnittliche jährliche Volumenzuwachs lebender Bäume. Er wird anhand des zu Jahresbeginn vorhandenen Bestands an lebenden Bäumen (stehendes Holz) abzüglich der durchschnittlichen jährlichen Sterblichkeit berechnet.
„Entnahme“ ist definiert als das Volumen sämtlicher lebender wie abgestorbener Bäume, die gefällt und aus dem Wald, von sonstigen bewaldeten Flächen oder anderen Einschlagorten entfernt werden. Dieses umfasst unverkauftes Rundholz, das am Rand von Waldwegen gelagert wird. Dazu gehören außerdem natürliche Verluste, die ersetzt werden, die Entnahme im Laufe des Jahres von Holz, das in einem früheren Zeitraum gefällt wurde, die Entnahme von anderem Holz als Stammholz (z. B. Stümpfe und Äste) und die Entnahme von Bäumen, die durch natürliche Ursachen abgestorben sind oder beschädigt wurden (natürliche Verluste), z. B. durch Brände, Wind, Insekten und Krankheiten. Nicht eingeschlossen sind nicht holzartige Biomasse oder Holz, das im Wald verbleibt und im Laufe des Jahres nicht entnommen wird, z. B. Stümpfe, Zweige, Baumkronen und Rückstände des Holzeinschlags (Ernteabfälle).
„Unwiederbringliche Verluste“ sind definiert als Reststoffe aus dem Holzeinschlag, alle Sturmwürfe, bei denen das Holz nicht aus dem Wald entfernt werden kann, sowie Holzverluste durch Waldbrände.
(2)Wirtschaftliche Gesamtrechnungen über die Wirtschaftstätigkeit im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag. Der Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag ist definiert als alle örtlichen fachlichen Einheiten (FE), die Tätigkeiten der NACE Rev. 2 Abteilung A02 ausüben.
Unter Verwendung der Definitionen des ESVG sind folgende Merkmale anzugeben:
–Produktionswert,
–davon: Produktion für die Eigenverwendung;
–Vorleistungen;
–Bruttowertschöpfung;
–Abschreibungen;
–sonstige Produktionsabgaben;
–sonstige Subventionen;
–Arbeitnehmerentgelt;
–Bruttoanlageinvestitionen und Nettozugang an nicht produzierten Vermögensgütern;
–Vorratsveränderungen;
–Vermögenstransfer.
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag in Tausend Jahresarbeitseinheiten (JAE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Abschnitt 4
ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN
(1)Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
(2)Die Statistiken werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
(3)Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
(4)Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2023.
(5)Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2022 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
(6)Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die Jahre ab 2022 erneut, wenn die Daten überarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2022 vorausgehenden Jahre übermitteln.
Abschnitt 5
BERICHTSTABELLEN
Zu allen in Abschnitt 3 aufgeführten Merkmalen werden folgende Informationen übermittelt:
(1)Bewaldete Flächen, aufgeschlüsselt nach folgenden Aspekten:
–für die Holzversorgung verfügbare Wälder;
–nicht für die Holzversorgung verfügbare Wälder;
–sonstige bewaldete Flächen.
Jede dieser Kategorien wird nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:
–Anfangsfläche zu Beginn des Bezugsjahres;
–Aufforstung und sonstige Zunahmen;
–Entwaldung und sonstige Abnahmen;
–statistische Neuklassifizierung;
–Schlussfläche zum Ende des Bezugsjahres.
Die Daten werden in Tausend Hektar übermittelt.
(2)Holzvolumen, aufgeschlüsselt nach folgenden Aspekten:
–für die Holzversorgung verfügbare Wälder;
–nicht für die Holzversorgung verfügbare Wälder;
–sonstige bewaldete Flächen.
Die für die Holzversorgung verfügbaren Wälder werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:
–Anfangsbestand zu Beginn des Bezugsjahres;
–Nettozunahme;
–Entnahme;
–unwiederbringliche Verluste;
–statistische Neuklassifizierung;
–Saldierungsposition;
–Schlussbestand zum Ende des Bezugsjahres.
Die nicht für die Holzversorgung verfügbaren Wälder und sonstige bewaldete Flächen werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:
–Anfangsbestand zu Beginn des Bezugsjahres;
–Entnahme;
–sonstige Veränderungen (zwischen Anfangs- und Schlussbestand);
–Schlussbestand zum Ende des Bezugsjahres.
Die Daten werden in Tausend m³ einschließlich Rinde übermittelt.
(3)Holzwert, aufgeschlüsselt nach folgenden Aspekten:
–für die Holzversorgung verfügbare Wälder;
–nicht für die Holzversorgung verfügbare Wälder;
–sonstige bewaldete Flächen.
Die für die Holzversorgung verfügbaren Wälder werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:
–Anfangsbestand zu Beginn des Bezugsjahres;
–Nettozunahme;
–Entnahme;
–unwiederbringliche Verluste;
–Neubewertung;
–statistische Neuklassifizierung;
–Saldierungsposition;
–Schlussbestand zum Ende des Bezugsjahres.
Die nicht für die Holzversorgung verfügbaren Wälder und sonstige bewaldete Flächen werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:
–Anfangsbestand zu Beginn des Bezugsjahres;
–Entnahme;
–sonstige Veränderungen (zwischen Anfangs- und Schlussbestand);
–Schlussbestand zum Ende des Bezugsjahres.
Die Daten werden in Landeswährung in Millionen übermittelt.
(4)Für Gesamtrechnungen wird der in Abschnitt 3 genannte Produktionswert wie folgt aufgeschlüsselt, wobei die Erzeugnisse nach der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (Version 2.1) definiert sind:
–lebende Forstbaumpflanzen (Erzeugnis 02.10.11) und Forstsamen (Erzeugnis 02.10.12);
–Waldbäume, definiert als die Summe der Nettozunahme des Holzbestands in bewirtschafteten Wäldern (Erzeugnis 02.10.30) und Verkäufe von Holz aus nicht bewirtschafteten Wäldern;
–Rohholz (Erzeugnis 02.20.1), das folgende Erzeugnisse umfasst, die in zwei getrennten Zeilen anzugeben sind:
(a)Brennholz (Erzeugnisse 02.20.14 und 02.20.15);
(b)Rohholz, also Rohholz von Nadelholz (Erzeugnis 02.20.11), Rohholz von anderem Holz (nicht von Nadelholz und tropischem Holz) (Erzeugnis 02.20.12) und Rohholz von tropischem Holz (Erzeugnis 02.20.13);
–wildwachsende Produkte (ohne Holz) (Erzeugnis 02.30);
–charakteristische Dienstleistungen der Forstwirtschaft und des Holzeinschlags, definiert als Dienstleistungen von Forstbaumschulen (Erzeugnis 02.10.2), Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzgewinnung (Erzeugnis 02.4) sowie alle sonstigen Dienstleistungen einer örtlichen fachlichen Einheit (FE) der Forstwirtschaft;
–sonstige Erzeugnisse aus damit verbundenen Nebentätigkeiten in der örtlichen FE wie Pilze und Trüffeln (01.13.8), sonstige Beeren, Obst der Gattung Vaccinium (01.25.19), Naturkautschuk (01.29.10), anderes Rohholz (einschließlich gespaltener Pfähle und Pflöcke) (16.10.39), Holzkohle (20.14.72), Dienstleistungen von Naturparks (einschließlich Natur- und Landschaftsschutz) (91.04.12) und alle sonstigen von einer örtlichen (FE) produzierten Erzeugnisse.
Die in Abschnitt 3 genannten Vorleistungen des Wirtschaftsbereichs Forstwirtschaft und Holzeinschlag werden wie folgt aufgeschlüsselt übermittelt, wobei die Erzeugnisse nach der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (Version 2.1) definiert sind:
(a)Summe der lebenden Forstbaumpflanzen (Erzeugnis 02.10.11), Forstsamen (Erzeugnis 02.10.12) und Waldbäume (Erzeugnis 02.10.3), die als Nutzholz verwendet werden;
(b)Summe der Energie und Flüssigkeiten, u. a. elektrischer Strom (Erzeugnis 35.11.10), Motorenbenzin (einschließlich Flugbenzin) (Erzeugnis 19.20.21), Erdgas, verflüssigt oder gasförmig (Erzeugnis 06.20.10), Schmieröle; andere Öle, a.n.g. (Erzeugnis 19.20.29) und sonstige ähnliche Erzeugnisse;
(c)Summe der charakteristischen Dienstleistungen im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag, einschließlich Dienstleistungen von Forstbaumschulen (Erzeugnis 02.10.2), Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzgewinnung (Erzeugnis 02.4) sowie aller sonstigen Dienstleistungen einer örtlichen FE im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag;
(d)sonstige Erzeugnisse und Dienstleistungen, die unter keiner der genannten Variablen der Vorleistungen erfasst werden.
Bestandsveränderungen im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag nach Abschnitt 3 sind wie folgt aufgeschlüsselt zu übermitteln:
–Änderungen bei den laufenden Arbeiten an bewirtschafteten biologischen Vermögenswerten;
–sonstige Vorratsänderungen.
Alle Merkmale werden in Landeswährung in Millionen angegeben.
Abschnitt 6
HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.
ANHANG VIII
RECHNUNGEN ÜBER UMWELTBEIHILFEN UND ÄHNLICHE TRANSFERS
Abschnitt 1
ZIELSETZUNGEN
Im Rahmen der Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers werden Daten über laufende Transfers und Vermögenstransfers zur Unterstützung von Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen einschließlich der Erzeugung und Verwendung von Umweltprodukten erfasst und in einer Weise dargestellt, die mit den Konzepten und Definitionen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) vereinbar ist.
In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind. Diese Daten werden auch für die Erstellung der nationalen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß Anhang IV verwendet.
Abschnitt 2
ERFASSUNGSBEREICH
In den Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers werden Zahlungen ohne Gegenleistung des Staates an andere institutionelle Sektoren (innerhalb der inländischen Wirtschaft und an die übrige Welt) und von Gebietsfremden (übrige Welt) ohne Gegenleistung ausgewiesen, deren Zweck der Umweltschutz oder die Verringerung der Nutzung und Gewinnung natürlicher Ressourcen ist.
Abschnitt 3
AUFLISTUNG DER MERKMALE
Die Mitgliedstaaten erstellen Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers gemäß den folgenden Merkmalen:
–Beihilfen (ESVG-Code D.3);
–sonstige laufende Transfers (ESVG-Codes D.6 und D.7);
–Vermögenstransfers (ESVG-Code D.9).
Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.
Abschnitt 4
ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN
(1)Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
(2)Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
(3)Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
(4)Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2023.
(5)Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2022 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
(6)Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die Jahre ab 2022 erneut, wenn die Daten überarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2022 vorausgehenden Jahre übermitteln.
Abschnitt 5
BERICHTSTABELLEN
(1)Die übermittelten Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind nach folgenden Aspekten aufgeschlüsselt:
–zahlender institutioneller Sektor, wie folgt:
–Staat;
–übrige Welt;
–empfangender institutioneller Sektor, wie folgt:
–Staat;
–Unternehmen;
–private Haushalte;
–private Organisationen ohne Erwerbszweck;
–übrige Welt;
(2)Für jede der genannten Kategorien werden Daten nach Klassen der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA) sowie der Klassifikation der Ressourcenmanagementaktivitäten (CReMA) übermittelt, gegliedert wie folgt:
–CEPA 1;
–CEPA 2;
–CEPA 3;
–CEPA 4;
–CEPA 5;
–CEPA 6;
–Summe aus CEPA 7, CEPA 8 und CEPA 9;
–CReMA 10;
–CReMA 11;
–CReMA 13;
–CReMA 13A;
–CReMA 13B;
–CReMA 13C;
–CReMA 14;
–Summe aus CReMA 12, CReMA 15 und CReMA 16.
(3)Transfers, die Kapitalgesellschaften vom Staat erhalten, die in der Summe aller CEPA-Klassen (CEPA 1–9) und aller CReMA-Klassen (CReMA 10–16) zusammengefasst sind, sollten nach der Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 außerdem wie folgt gruppiert werden:
–NACE A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
–NACE B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden;
–NACE C – Verarbeitendes Gewerbe;
–NACE D – Energieversorgung;
–NACE E – Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen;
–NACE F – Baugewerbe;
–NACE G – Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen;
–NACE H – Verkehr und Lagerei;
–NACE I–U – weitere NACE-Abschnitte.
(4)Die in Nummer 2 und 3 genannten CEPA-Klassen sind in Anhang IV aufgeführt; die CReMA-Klassen sind in Anhang V aufgeführt.
Abschnitt 6
HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.
ANHANG IX
ÖKOSYSTEMRECHNUNGEN
Abschnitt 1
ZIELSETZUNGEN
Im Rahmen der Ökosystemrechnungen werden Daten über Ausdehnung und Zustand der vorhandenen Ökosysteme und über die Leistungen, die sie für Gesellschaft und Wirtschaft erbringen, vorgelegt. Die Daten entsprechen den SEEA-Ökosystemrechnungen und sind mit den im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen übermittelten Daten kompatibel.
Bei den Ökosystemrechnungen werden nach Möglichkeit vorhandene Informationen verwendet, unter anderem aus der Erdbeobachtung, der Umweltberichterstattung und anderen Datenquellen.
Abschnitt 2
ERFASSUNGSBEREICH
Ökosystemrechnungen erfassen die Ausdehnung und den Zustand von Ökosystemen und die Ströme der Ökosystemleistungen.
Unter der Ausdehnung eines Ökosystems ist die Fläche eines Ökosystems zu verstehen. Die Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen umfassen Land- (einschließlich Süßwasser-) und Meeresökosysteme im jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet.
Der Zustand eines Ökosystems ist die Qualität eines Ökosystems, gemessen an seinen abiotischen, biotischen und landschaftlichen Merkmalen nach Ökosystemtypen.
Unter Ökosystemleistungen ist der Nutzen, den Ökosysteme für wirtschaftliche und andere menschliche Tätigkeiten erbringen, zu verstehen. Dazu gehören i) Bereitstellung, ii) Regulierung und Erhaltung und iii) Dienstleistungen im Bereich Kultur. In den Rechnungen für Ökosystemleistungen wird die tatsächliche Bereitstellung und Nutzung von Ökosystemleistungen im jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet erfasst.
Thematische Rechnungen sind Rechnungen, bei denen die Daten nach spezifischen politischen Themen wie biologische Vielfalt, Klimawandel, Ozeane und städtische Gebiete gruppiert werden.
Abschnitt 3
AUFLISTUNG DER MERKMALE
Die Mitgliedstaaten erstellen Ökosystemrechnungen gemäß den folgenden Merkmalen.
(1)Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen, in denen die Fläche und die Änderungen der Fläche für jeden Ökosystemtyp im jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet erfasst werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen in Tausend Hektar.
(2)Eine Komponente der Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen ist eine Umrechnungsmatrix, in der Umrechnungen zwischen Ökosystemtypen zwischen zwei Zeitpunkten (in Hektar) erfasst werden.
(3)In den Rechnungen für den Zustand eines Ökosystems werden Ökosystemmerkmale wie folgt erfasst:
(a)für Siedlungen und andere künstliche Flächen:
–Grünflächen in Städten und angrenzenden kleineren Städten und Vororten werden in % der Gesamtfläche angegeben, berechnet für die gesamte Fläche der Städte und angrenzenden kleineren Städte und Vororte, einschließlich aller Ökosystemtypen in diesem Gebiet;
–die Konzentration von Schwebstoffen mit einem Durchmesser von bis zu 2,5 μm in Städten ist als nationaler Durchschnitt für den Berichtszeitraum in μg/m3 anzugeben;
(b)für Ackerland:
–der organische Kohlenstoffbestand im Ackerboden ist in Tonnen/ha als nationaler Durchschnitt für den Berichtszeitraum anzugeben;
(c)für Grünland:
–der organische Kohlenstoffbestand im Ackerboden ist in Tonnen/ha als nationaler Durchschnitt für den Berichtszeitraum anzugeben;
(d)für Ackerland und Grünland zusammen:
–der Feldvogelindex ist als nationaler aggregierter Index für den Berichtszeitraum anzugeben;
(e)für Waldgebiete und Wälder:
–Totholz ist als nationaler Durchschnitt in m³/ha für den Berichtszeitraum anzugeben;
–die Baumbedeckungsdichte ist als nationaler Durchschnitt in % für den Berichtszeitraum anzugeben;
(f)für Küstenstrände, ‑dünen und ‑feuchtgebiete:
–der Anteil der künstlichen undurchlässigen Fläche in Küstengebieten, die den Ökosystemtyp Küstenstrände, ‑dünen und ‑feuchtgebiete umfassen, ist als nationaler Durchschnitt in % für den Berichtszeitraum anzugeben.
Städte, kleinere Städte und Vororte sind lokale Verwaltungseinheiten, die nach dem in der Verordnung (EU) 2017/2391 festgelegten Verstädterungsgrad kategorisiert werden.
(4)In den Rechnungen für Ökosystemleistungen wird die Bereitstellung und Nutzung von Ökosystemleistungen in Aufkommens- und Verwendungstabellen erfasst. In der Aufkommenstabelle ist die Erbringung von Ökosystemleistungen von Ökosystemen für die Gesellschaft zu erfassen. In der Verwendungstabelle ist die Nutzung von Ökosystemleistungen nach der Nutzungsart gemäß Abschnitt 5 zu erfassen.
Die Aufkommens- und Verwendungstabellen sind in den folgenden physischen Einheiten zu übermitteln.
(a)Bereitstellungsleistungen
–Bereitstellung von Kulturen, definiert als Ökosystembeitrag zum Pflanzenwachstum, der anhand der Menge der geernteten Kulturpflanzen für verschiedene Verwendungszwecke annäherungsweise ermittelt wird. Dazu gehören die Erzeugung von Nahrungsmitteln und Fasern, Futtermittel und Energie sowie geweidete Biomasse gemäß Anhang III Tabelle A Abschnitte 1.1 und 1.2.
–Bestäubung, definiert als der Ökosystembeitrag wilder Bestäuber zur Erzeugung der oben genannten Kulturen. Die Beiträge sind in Tonnen der von Bestäubern abhängigen Kulturen, die Wildbestäubern zugeordnet werden können, nach Art der Kultur für die wichtigsten von Bestäubern abhängigen Kulturen wie Obstbäume, Beeren, Tomaten, Ölsaaten und „Sonstige“ zu übermitteln.
–Die Bereitstellung von Holz, definiert als Ökosystembeitrag zum Wachstum von Bäumen und anderer holziger Biomasse, ist als Nettozunahme gemäß Anhang VII in Tausend m³ einschließlich Rinde zu übermitteln.
(b)Regulierungs- und Erhaltungsleistungen
–Luftfilterung ist definiert als Ökosystembeitrag zur Filterung von Luftschadstoffen durch Ablagerung, Aufnahme, Fixierung und Speicherung von Schadstoffen durch Ökosystemkomponenten (insbesondere Bäume). Dadurch werden die schädlichen Auswirkungen der Schadstoffe abgemildert. Die Beiträge sind in Tonnen absorbierter Partikel anzugeben.
–Globale Klimaregulierung ist definiert als Ökosystembeitrag zur Verringerung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre durch die Entfernung (Nettobindung) von Kohlenstoff aus der Atmosphäre und die Aufnahme (Speicherung) von Kohlenstoff in Ökosystemen. Die Beiträge werden in Tonnen Nettobindung von Kohlenstoff und Tonnen organischen Kohlenstoffes, der in Landökosystemen, einschließlich oberhalb des Bodens und unterhalb (in den ersten 0,3 Metern) des Bodens (einschließlich Torfmooren) gespeichert wird, übermittelt.
–Lokale Klimaregulierung ist definiert als Ökosystembeitrag zur Regulierung der atmosphärischen Bedingungen in städtischen Gebieten durch Vegetation, die die Lebensbedingungen der Menschen verbessert und die wirtschaftliche Produktion unterstützt. Er wird als Temperatursenkung in Städten aufgrund der Auswirkungen der städtischen Vegetation in Grad Celsius an Tagen mit Temperaturen über 25 Grad Celsius angegeben und übermittelt.
(c)Dienstleistungen im Bereich Kultur
–Naturnahe tourismusbezogene Dienstleistungen sind definiert als Ökosystembeitrag, insbesondere durch die biophysikalischen Merkmale und Eigenschaften von Ökosystemen, der es den Menschen ermöglicht, die Umwelt durch direkte, örtliche, physische und erlebnisorientierte Interaktionen mit der Umwelt zu nutzen und zu genießen. Diese Beiträge sind als Anzahl der Übernachtungen in Hotels, in Hostels, auf Campingplätzen usw., die auf Besuche von Ökosystemen zurückzuführen sind, zu übermitteln.
(5)Bei den Ökosystemrechnungen wird die folgende Tabelle der Ökosystemtypen verwendet:
Kategorie
|
Ökosystemtypen
|
1
|
Siedlungen und andere künstliche Flächen
|
2
|
Ackerland
|
3
|
Grünland (Weiden, halbnatürliches und natürliches Grünland)
|
4
|
Waldgebiete und Wälder
|
5
|
Heide- und Strauchflächen
|
6
|
Spärlich bewachsene Ökosysteme
|
7
|
Binnenfeuchtgebiete
|
8
|
Flüsse und Wasserstraßen
|
9
|
Seen und Stauseen
|
10
|
Meeresarme und Übergangsgewässer
|
11
|
Küstenstrände, ‑dünen und ‑feuchtgebiete
|
12
|
Meeresökosysteme (Küstengewässer, Schelfmeer und offenes Meer)
|
Abschnitt 4
ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN
(1)Die Statistiken werden wie folgt erstellt und übermittelt:
–alle drei Jahre für Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen und Rechnungen über den Zustand von Ökosystemen. Die Daten beziehen sich auf einen repräsentativen Durchschnitt des Bezugsjahres und auf die Umrechnungsmatrix für die Veränderung in den drei Jahren zwischen zwei Bezugsjahren;
–jährlich für Rechnungen über Ökosystemleistungen.
(2)Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
(3)Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
(4)Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2024. Für die Umrechnungsmatrix ist das erste Bezugsjahr das Jahr 2027.
(5)Bei der ersten Datenübermittlung schließen die Mitgliedstaaten Daten von 2024 für Ausdehnungs- und Zustandsrechnungen und für die Aufkommens- und Verwendungstabellen für Ökosystemleistungen in physischen Einheiten ein. Für die Umrechnungsmatrix zeigen die Daten die Veränderungen zwischen 2024 und 2027 an.
(6)Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten zu Ökosystemleistungen für die Jahre n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht; sowie Daten zu den Ausdehnungs- und Zustandsrechnungen für die Jahre n-3 und n, wobei n das Bezugsjahr ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die Jahre ab 2024 erneut, wenn die Daten überarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2024 vorausgehenden Jahre übermitteln.
Abschnitt 5
BERICHTSTABELLEN
(1)Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen: Für alle in Abschnitt 3 genannten Ökosystemtypen werden die Daten bei der ersten Übermittlung für das erste Bezugsjahr angegeben. Bei allen nachfolgenden Datenübermittlungen sind die Daten wie folgt anzugeben:
–Ausdehnung im vorangegangenen Bezugsjahr;
–Zunahmen;
–Abnahmen;
–Ausdehnung im aktuellen Bezugsjahr.
In der Umrechnungsmatrix sind Umrechnungen zwischen allen in Abschnitt 3 genannten Ökosystemtypen zwischen dem vorangegangenen und dem aktuellen Bezugsjahr anzugeben.
(2)Rechnungen über Ökosystemleistungen: Für die in Abschnitt 3 genannten Ökosystemleistungen sind die Daten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen wie folgt anzugeben:
Aufkommenstabelle, in der die jährliche Erbringung der in Abschnitt 3 genannten Leistungen nach allen in Abschnitt 3 genannten Ökosystemtypen mit Ausnahme der Kategorien 10 und 12 erfasst wird;
Verwendungstabelle, in der die Nutzung von Ökosystemleistungen nach folgender Aufschlüsselung erfasst wird:
–Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen;
–Konsum der Regierung;
–Konsum der privaten Haushalte;
–Bruttoinvestitionen;
–Ausfuhren.
(3)Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Daten zu übermitteln, wenn seine Gesamtfläche 0,1 % der gesamten Landfläche der EU nicht überschreitet.
Abschnitt 6
HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.“