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Document 52022PC0304

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Wiederherstellung der Natur

COM/2022/304 final

Brüssel, den 22.6.2022

COM(2022) 304 final

2022/0195(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Wiederherstellung der Natur

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2022) 256 final} - {SWD(2022) 167 final} - {SWD(2022) 168 final}


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Trotz der Bemühungen auf Unions- und auf internationaler Ebene schreiten der Biodiversitätsverlust und die Schädigung der Ökosysteme in besorgniserregendem Tempo weiter fort und schaden so Mensch, Wirtschaft und Klima. Diese Entwicklung ist umfassend dokumentiert, unter anderem in Berichten des Klimarats (IPCC) 1 und der zwischenstaatlichen Plattform für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen 2 sowie im Bericht zu den Aichi-Zielen 3 und im Dasgupta-Bericht zur Ökonomie der Biodiversität 4 . Gesunde Ökosysteme bieten Nahrungsmittel und Ernährungssicherheit, sauberes Wasser sowie CO2-Senken und schützen vor mit dem Klimawandel einhergehenden Naturkatastrophen. Sie sind für unser langfristiges Überleben, unser Wohlergehen, unseren Wohlstand und unsere Sicherheit von entscheidender Bedeutung, da sie die Grundlage für die Widerstandsfähigkeit Europas bilden.

In Verbindung mit Bemühungen zur Verringerung des Handels und des Konsums wildlebender Tiere und Pflanzen wird die Wiederherstellung von Ökosystemen auch dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit gegenüber möglichen künftigen übertragbaren Krankheiten mit zoonotischem Potenzial zu stärken und deren Ausbruch zu verhindern und somit das Risiko von Pandemien zu senken. Gleichzeitig werden dadurch die Bemühungen auf EU- und auf internationaler Ebene zur Anwendung des Konzepts „Eine Gesundheit“ unterstützt, mit dem der enge Zusammenhang zwischen menschlicher Gesundheit, tierischer Gesundheit und einer intakten widerstandsfähigen Natur anerkannt wird.

Im IPCC-Bericht 2022 wurde insbesondere hervorgehoben, dass der Welt und Europa nur noch ein kurzes Zeitfenster bleibt, um eine lebenswerte Zukunft zu sichern, da sich die Wetter- und Klimaextreme häufen und irreversible Auswirkungen mit sich bringen, die über die Anpassungsfähigkeit der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Systeme hinausgehen. Im Bericht werden dringend Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme gefordert, um die Auswirkungen des Klimawandels vor allem durch die Wiederherstellung geschädigter Feuchtgebiete und Flüsse, Wälder und landwirtschaftlicher Ökosysteme zu mindern.

Durch die aktuellen geopolitischen Entwicklungen ist noch deutlicher geworden, wie wichtig die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme sind. Angesichts des Anstiegs der Rohstoffpreise und der Besorgnis hinsichtlich der weltweiten Ernährungssicherheit müssen Schwachstellen wie die Abhängigkeit von Einfuhren beseitigt und der Übergang zu nachhaltigen und widerstandsfähigen Lebensmittelsystemen beschleunigt werden. 5 Es hat sich gezeigt, dass sich die Wiederherstellung von Agrarökosystemen langfristig positiv auf die landwirtschaftlichen Erträge auswirkt und dass die Wiederherstellung der Natur als Absicherung für die langfristige Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit der Union dient.

Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas 6 , der am 9. Mai 2022 veröffentlicht wurde, forderten die Bürgerinnen und Bürger in ihren Vorschlägen zu Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion, biologischer Vielfalt und Ökosystemen und Umweltverschmutzung insbesondere die „Schaffung, Wiederherstellung, Verbesserung des Managements und Ausweitung von Schutzgebieten – zur Erhaltung der biologischen Vielfalt“ sowie den „Schutz von Insekten, insbesondere einheimischen und bestäubenden Insekten, u. a. durch Schutz vor invasiven Arten und [eine] bessere Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften“ und die „Festlegung verbindlicher nationaler Ziele für die Wiederaufforstung einheimischer Wälder und lokaler Flora in allen EU-Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und Besonderheiten“. In ihren Vorschlägen zur Förderung von Wissen, Bewusstheit, Bildung und Dialogen über Umwelt, Klimawandel, Energienutzung und Nachhaltigkeit verlangten die Bürgerinnen und Bürger insbesondere, die „Lebensmittelproduktion und [den] Schutz der biologischen Vielfalt als Teil der Bildung an[zu]sehen, einschließlich des Vorteils unverarbeiteter gegenüber verarbeiteten Lebensmitteln, und … Schulgärten [zu fördern und] … Urban-Gardening-Projekte und vertikale Landwirtschaft [zu subventionieren]“ sowie die „Einrichtung eines Pflichtfachs „Biologische Vielfalt“ in den Schulen [zu] erwägen und … für biologische Vielfalt durch Medienkampagnen und EU-weite ‚Wettbewerbe‘ mit Anreizen [zu sensibilisieren]“. 7 Um die Klima- und Biodiversitätsziele der Union für 2030 und 2050 zu erreichen und die Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme zu gewährleisten, sind daher entschlossenere Maßnahmen erforderlich.

Um die Klima- und Biodiversitätsziele der Union für 2030 und 2050 zu erreichen und die Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme zu gewährleisten, sind daher entschlossenere Maßnahmen erforderlich. Im europäischen Grünen Deal 8 hat sich die Union zum Schutz und zur Wiederherstellung der Natur verpflichtet. Darin heißt es, dass die Kommission Maßnahmen auch rechtlicher Art ermitteln wird, um den Mitgliedstaaten zu helfen, den Zustand geschädigter und kohlenstoffreicher Ökosysteme zu verbessern und sie wieder in einen guten ökologischen Zustand zu versetzen. Laut Grünem Deal sollten außerdem alle Maßnahmen und Strategien der Union auf dasselbe Ziel ausgerichtet sein, damit der Union ein gerechter Übergang zu einer nachhaltigen Zukunft gelingen kann.

In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 9 wurden Ziele zum besseren Schutz der Natur in der Union festgelegt. Gleichzeitig wurde darin jedoch betont, dass Schutz allein nicht ausreicht. Denn um den Biodiversitätsverlust umzukehren und EU-weit – sowohl in Schutzgebieten als auch darüber hinaus – einen guten Zustand der Natur wiederherzustellen, bedarf es größerer Anstrengungen. Daher hat sich die Kommission verpflichtet, rechtsverbindliche Ziele für die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme in der Union vorzuschlagen, insbesondere derjenigen mit dem größten Potenzial, CO2 abzuscheiden und zu speichern sowie Naturkatastrophen zu verhindern und ihre Folgen zu verringern.

Bisher ist es der Union nicht gelungen, dem Biodiversitätsverlust Einhalt zu gebieten. Aus einer aktuellen Studie 10 im Rahmen der Bewertung der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 11 geht hervor, dass die Union den Biodiversitätsverlust zwischen 2011 und 2020 nicht aufhalten konnte. Das freiwillige Ziel, bis 2020 mindestens 15 % der geschädigten Ökosysteme wiederherzustellen, (entspricht dem Aichi-Ziel 15 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt 12 ) wurde nicht erreicht. Die Aussichten für die biologische Vielfalt und die Ökosysteme sind düster und zeigen, dass der derzeitige Ansatz nicht funktioniert.

Wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2019 13 und in einer Entschließung des Europäischen Parlaments vom Januar 2020 14 dargelegt, bestanden das Europäische Parlament und der Rat ebenfalls darauf, die Bemühungen zur Wiederherstellung von Ökosystemen zu verstärken. In der Entschließung forderte das Parlament die Kommission dazu auf, „von freiwilligen Verpflichtungen Abstand zu nehmen und eine anspruchsvolle und inkludierende Strategie … vorzuschlagen, in der rechtlich bindende (und somit durchsetzbare) Ziele für die EU und ihre Mitgliedstaaten festlegt werden“. In seiner Entschließung vom 9. Juni 2021 15 begrüßte das Europäische Parlament die Zusage der Kommission, einen Legislativvorschlag zur Wiederherstellung der Natur, einschließlich verbindlicher Wiederherstellungsziele, zu erarbeiten.

Die Wiederherstellung von Ökosystemen steht auch auf der internationalen Agenda ganz oben. Sowohl in der Vision für 2050 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt 16 , als auch im Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) 17 , in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Ziele für nachhaltige Entwicklung) 18 und in der VN-Dekade zur Wiederherstellung von Ökosystemen 19 wird gefordert, Ökosysteme zu schützen und wiederherzustellen. Die Wiederherstellung von Ökosystemen wird zudem notwendig sein, damit die Union ihre Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Übereinkommen von Paris 20 erfüllen kann. Wenn sie sich in einem guten Zustand befinden, können Ökosysteme wie Torfmoore, Feuchtgebiete, Meere und Wälder große Mengen an Kohlendioxid abscheiden und speichern und damit erheblich zur Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels beitragen.

Im Vorschlag für eine Verordnung über die Wiederherstellung der Natur wird ein übergeordnetes Ziel festgelegt: Durch die Wiederherstellung von Ökosystemen soll ein Beitrag zur dauerhaften, langfristigen und nachhaltigen Erholung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur in allen Land- und Meeresgebieten der Union sowie zur Erreichung der Klimaschutz- und Klimaanpassungsziele der Union und zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen geleistet werden. 

Um dieses übergeordnete Ziel zu erreichen, werden in dem Vorschlag mehrere verbindliche Wiederherstellungsziele und ‑verpflichtungen für ein breites Spektrum von Ökosystemen festgelegt. Die Maßnahmen sollten sich bis 2030 auf mindestens 20 % der Land- und Meeresgebiete der Union und bis 2050 auf alle Ökosysteme erstrecken, bei denen eine Wiederherstellung erforderlich ist. Der Vorschlag wird außerdem durch einen Umsetzungsrahmen ergänzt, mit dem die Ziele in die Tat umgesetzt werden sollen, indem nationale Wiederherstellungspläne ausgearbeitet und durchgeführt werden.

Mit dem Vorschlag soll die Union in die Lage versetzt werden, unverzüglich zu handeln und auf der Grundlage verbindlicher Ziele und Verpflichtungen, die bereits gemessen und überwacht werden können, mit der Wiederherstellung von Ökosystemen zu beginnen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten umgehend mit Wiederherstellungsmaßnahmen beginnen können. Später können noch mehr Ökosysteme einbezogen werden, indem die Verordnung geändert und gemeinsame Methoden zur Festlegung weiterer Ziele entwickelt werden.

Die vorgeschlagene Verordnung ebnet somit den Weg für die Wiederherstellung und Erhaltung eines breiten Spektrums von Ökosystemen in der Union bis 2050, wobei schon bis 2030 und 2040 messbare Ergebnisse erzielt werden sollen. Die Union kann damit zur Eindämmung des Biodiversitätsverlusts und zur Wiederherstellung eines guten Zustands der Natur beitragen. Gleichzeitig ermöglicht die Verordnung es der Union, weltweit eine Führungsrolle beim Naturschutz einzunehmen, insbesondere auf der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, die in der zweiten Jahreshälfte 2022 stattfinden soll.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag soll die bestehenden umweltpolitischen Instrumente ergänzen. Er ist darauf ausgerichtet, Synergieeffekte mit dem Umweltrecht der Union zu schaffen. Der Vorschlag wird auch Impulse für eine bessere Koordinierung und Durchführung dieser Rechtsvorschriften geben.

Der Vorschlag ergänzt insbesondere folgende Rechtsakte:

Vogelschutz- 21 und Habitat-Richtlinie 22 : Festlegung von Fristen für die Erreichung der Ziele; Verpflichtung der Mitgliedstaaten, auch Ökosysteme außerhalb des Natura-2000-Netzes wiederherzustellen;

Wasserrahmenrichtlinie 23 : Festlegung zusätzlicher Wiederherstellungsanforderungen für die Durchgängigkeit von Flüssen und zur Gewährleistung eines guten Zustands von Überschwemmungsflächen;

Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 24 : spezifische Maßnahmen und detaillierte Ziele für bestimmte Meereslebensräume, die eine Wiederherstellung erfordern;

Verordnung über invasive gebietsfremde Arten 25 .

Der Vorschlag und die gemeinsame Fischereipolitik greifen ebenfalls bis ins Detail eng ineinander, und er gewährleistet Kohärenz und Komplementarität, wo dies erforderlich ist.

Er steht in direktem Zusammenhang mit der neuen EU-Waldstrategie für 2030 26 und trägt zu dieser mit Maßnahmen zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Wälder bei, die durch spezifische Ziele und Verpflichtungen für Waldlebensräume erreicht werden soll.

Was die Gemeinsame Agrarpolitik anbelangt, so umfasst der Vorschlag für Graslandlebensräume gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und allgemein für alle Agrarökosysteme in der Union spezifische Ziele, die auf Indikatoren zur Stärkung der biologischen Vielfalt beruhen. Der Vorschlag weist eindeutige Verbindungen zur EU-Bodenstrategie auf, denn viele Landökosysteme hängen von den darunterliegenden Böden ab und interagieren mit diesen. Alle anderen bodenbezogenen Ziele werden in zukünftige Rechtsvorschriften über Böden aufgenommen.

Darüber hinaus trägt das vorgeschlagene Ziel der Eindämmung des Rückgangs der Bestäuber dazu bei, die Ziele der EU-Initiative für Bestäuber 27 zu erreichen. Die im Vorschlag enthaltenen Ziele für mehr Grünflächen in Städten haben einen unmittelbaren Bezug zur Strategie für grüne Infrastruktur 28 .

Durch politische Maßnahmen im Rahmen anderer Umweltstrategien, wie etwa dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa 29 oder dem Null-Schadstoff-Aktionsplan für Luft, Wasser und Boden 30 , werden verschiedene Arten von Schadstoffen reduziert und somit die Belastung von Ökosystemen verringert. Maßnahmen wie die Empfehlung des Rates zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung (am 16. Juni 2022 vom Rat angenommen) 31 können dazu beitragen, die für die ökologische Nachhaltigkeit erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Haltungen zu schaffen und dadurch die Wiederherstellung der Natur zu fördern.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Wiederherstellung von Ökosystemen und die Förderung der biologischen Vielfalt sind ein Eckpfeiler des europäischen Grünen Deals. Die Wiederherstellung gesunder Ökosysteme und die Bekämpfung des Klimawandels gehen Hand in Hand. Die Erderwärmung hat direkte, langfristige und irreversible Auswirkungen auf Ökosysteme und führt unter anderem zum Verlust von Ökosystemen. In der Klimapolitik der Union, wie zum Beispiel im Europäischen Klimagesetz 32 oder in den Vorschlägen des Pakets „Fit für 55“ (insbesondere im Vorschlag für die Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft 33 ), wird hervorgehoben, wie wichtig natürliche Senken sind, die CO2 abbauen und speichern. Dazu müssen Ökosysteme wie Feuchtgebiete und Wälder in einem guten Zustand sein. Daher kann davon ausgegangen werden, dass diese Verordnung erheblich zur Klimapolitik beiträgt.

Für die Wiederherstellung eines guten Zustands von Ökosystemen müssen naturbasierte Lösungen gefunden werden, die sowohl zur Eindämmung des Klimawandels als auch zur Erreichung der Ziele der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel beitragen 34 . Je größer die biologische Vielfalt und je besser der Zustand der Ökosysteme ist, desto höher ist ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und desto mehr tragen sie dazu bei, Katastrophen vorzubeugen und die Gefahren von Katastrophen zu verringern. Im Rahmen des Europäischen Klimagesetzes nehmen die Mitgliedstaaten nationale Anpassungsstrategien für naturbasierte Lösungen und eine ökosystembasierte Anpassung an und setzen diese um. Die in diesem Vorschlag vorgesehenen nationalen Wiederherstellungspläne stehen in engem Zusammenhang mit den nationalen Anpassungsstrategien im Rahmen des Europäischen Klimagesetzes und den EU-Katastrophenschutzvorschriften 35 . Diese Pläne und Strategien werden sich gegenseitig verstärken.

Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei sind Branchen, die von einem guten Zustand der Ökosysteme abhängen. Agrarökosysteme in gutem Zustand liefern sichere, nachhaltige, nährstoffreiche und erschwingliche Lebensmittel. Sie machen die Landwirtschaft widerstandsfähiger gegen den Klimawandel und Umweltrisiken und schaffen gleichzeitig Arbeitsplätze (z. B. im ökologischen/biologischen Landbau oder in Tourismus und Naherholung auf dem Land). Waldökosysteme in gutem Zustand bieten zahlreiche Vorteile. Sie sind z. B. Holz- und Nahrungsmittellieferanten, sie binden und speichern CO2, stabilisieren den Boden, reinigen Wasser und Luft und verringern die Auswirkungen von Naturkatastrophen wie Waldbränden und schädlingsbedingten Krankheiten. Die Erhaltung eines guten Zustands von Meeresökosystemen trägt erheblich zur biologischen Vielfalt bei, da die Meere wichtige Laich- und Aufwuchsgebiete sind und gesunde Lebensmittel liefern. Gesunde Meeresökosysteme dämmen zudem den Klimawandel ein, denn sie verringern die Auswirkungen von Naturkatastrophen in Küstengebieten.

Einige der Ziele und Indikatoren dieses Vorschlags zielen darauf ab, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und Maßnahmen in anderen Politikfeldern der Union besser aufeinander abzustimmen. Zu diesen politischen Maßnahmen zählen unter anderem die neue Gemeinsame Agrarpolitik („GAP“) 36 (mit ihren Bestimmungen zur Verbesserung des Zustands der Umwelt in der Landwirtschaft sowie Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der GAP-Strategiepläne 2023-2027), die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem 37 und die gemeinsame Fischereipolitik. Außerdem stellt der Vorschlag eine Verbindung zur EU-Regionalpolitik, die die Finanzierung der Wiederherstellung von Ökosystemen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 38 ermöglicht, und zum Programm Horizont Europa 39 her, aus dem Investitionen in Forschung und Innovation im Bereich biologische Vielfalt und Ökosysteme gefördert werden.

Mithilfe der vorgeschlagenen Verordnung kann die Union weltweit eine Führungsrolle einnehmen, die internationale Gemeinschaft mobilisieren und Maßnahmen ergreifen, um den Verlust an biologischer Vielfalt weltweit einzudämmen. Die Konferenz der Vertragsparteien (COP 15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt wird voraussichtlich einen neuen globalen Rahmen für die biologische Vielfalt mit ehrgeizigen Zielen zur Wiederherstellung der Natur vereinbaren. Mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 soll dies in der Union Realität werden und das Engagement der Union auf globaler Ebene zum Ausdruck gebracht werden. Der Vorschlag wird der internationalen Gemeinschaft unmissverständlich signalisieren, dass die Union ihr Engagement ernst nimmt, die Ziele zur Wiederherstellung der Natur im EU-Recht verankern möchte und anderen Ländern als Inspiration dienen kann, damit sie ähnlich ehrgeizige Strategien zur Wiederherstellung der Natur und zum Schutz der biologischen Vielfalt verfolgen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem festgelegt ist, wie Artikel 191 des Vertrags anzuwenden ist. In Artikel 191 des Vertrags sind die Ziele der Umweltpolitik der Union festgelegt:

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,

Schutz der menschlichen Gesundheit,

umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Maßnahmen auf EU-Ebene sind aufgrund des Ausmaßes und des grenzübergreifenden Charakters des Biodiversitätsverlusts und der Schädigung der Ökosysteme sowie aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Öffentlichkeit und der wirtschaftlichen Risiken gerechtfertigt. Für eine weitgehende Wiederherstellung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen sind EU-weite Vorschriften und Verpflichtungen erforderlich. Die mangelnden Fortschritte, die bei der Biodiversitätsstrategie bis 2020 erzielt wurden, zeigen, dass freiwillige Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nicht ausreichen, um die Ziele der Union zur Wiederherstellung von Ökosystemen zu verwirklichen.

Es erfordert umfassende koordinierte Maßnahmen, um dem Biodiversitätsverlust entgegenzuwirken und Größenvorteile zu schaffen. So ist es beispielsweise von entscheidender Bedeutung, bei der Erholung von Bestäubern auf EU-Ebene zusammenzuarbeiten, denn es handelt sich um ein EU-weites Problem, das nicht gelöst werden kann, wenn nur einige wenige Mitgliedstaaten es angehen. Maßnahmen auf EU-Ebene sind auch aufgrund der Mobilität vieler an Land und im Meer lebender Arten erforderlich.

Die Wiederherstellung eines Ökosystems kommt auch anderen benachbarten oder daran gekoppelten Ökosystemen und deren biologischen Vielfalt zugute, da viele Arten in geografisch weitreichenden, vernetzten Ökosystemen leben. Darüber hinaus sind Maßnahmen aufseiten der Union erforderlich, um die bestehenden rechtlichen Anforderungen zu ergänzen und die Ziele der Union im Rahmen anderer EU-Rechtsvorschriften im Bereich Umwelt und Klima zu erreichen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er nicht über die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des Ziels hinausgeht, die biologische Vielfalt in der Union bis 2030 auf den Weg der Erholung zu bringen. 

Rechtsverbindliche Ziele und Verpflichtungen auf EU-Ebene für die Wiederherstellung von Ökosystemen würden für mehr Kohärenz bei den EU-weit erforderlichen Maßnahmen sorgen und zur Erreichung des allgemeinen Ziels beitragen. Die Überwachung und Berichterstattung der Kommission über die Fortschritte werden weitere Vorteile und ein wirksameres gemeinsames Vorgehen der Union und der Mitgliedstaaten mit sich bringen.

Insgesamt werden mit dem Vorschlag ein übergeordnetes Ziel sowie ökosystemspezifische Ziele und Verpflichtungen festgelegt, die im Einklang mit den Zielen stehen. Der Vorschlag sieht Durchführungsmaßnahmen, Bewertungen und Überprüfungen vor, um sicherzustellen, dass die Union diese Ziele erreicht.

Wahl des Instruments

Um das langfristige Ziel zu erreichen, bedarf es eines legislativen anstatt eines nichtlegislativen Ansatzes. Die mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele lassen sich am besten mit einer Verordnung erreichen, damit die Vorschriften unmittelbar gelten. Die Mitgliedstaaten müssen zur Erreichung des langfristigen Ziels mit nationalen Wiederherstellungsplänen beitragen, in denen die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der ökosystemspezifischen Ziele und Verpflichtungen festgelegt sind. Da Verordnungen nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen, können die Wiederherstellungsmaßnahmen vor Ort schneller beginnen, als dies bei einer Richtlinie der Fall wäre.

In Verordnungen werden die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen präziser und detaillierter beschrieben und damit ein sehr viel exakterer Rahmen festgelegt, was zu mehr Einheitlichkeit und Kohärenz in der gesamten Union führen würde. Anders als in Richtlinien wird in Verordnungen nicht nur das von den Mitgliedstaaten zu erreichende Ziel, sondern es werden auch die rechtlichen Anforderungen und Mittel zur Erreichung dieses Ziels genauer festgelegt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Bei der Bewertung der Biodiversitätsstrategie bis 2020 wurde festgestellt, dass das Scheitern der Wiederherstellung von Ökosystemen unter anderem darauf zurückzuführen war, dass die Zielvorgaben nicht rechtsverbindlich waren, sondern dass es den Mitgliedstaaten freistand, sie einzuhalten. Der daraus resultierende Mangel an Engagement und politischer Priorität ist bei der Zuweisung von Finanzmitteln und Ressourcen für die Wiederherstellung ein großes Hindernis.

Darüber hinaus sind in der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie keine Fristen für die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten festgelegt. Zudem fehlen in den genannten Richtlinien spezifische Anforderungen für die Wiederherstellung von Ökosystemen außerhalb des Natura-2000-Netzes. Um diese Mängel zu beheben, wird mit diesem Vorschlag die Wiederherstellung bestimmter Arten und Lebensräume innerhalb und außerhalb des Natura-2000-Netzes verbindlich und mit eindeutigen Fristen vorgeschrieben.

In Bezug auf die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie kam die Kommission in ihrem Bericht über den ersten Umsetzungszyklus der Richtlinie aus dem Jahr 2020 40 zu dem Schluss, dass sich deren übergeordnetes Ziel als sehr schwer erreichbar erwiesen hat. Die Gründe dafür sind der Mangel an spezifischen Maßnahmen, die nicht hinreichend genaue Überwachung bestimmter Lebensräume oder Arten und das Fehlen spezifischer Zielvorgaben. Durch die Festlegung von Wiederherstellungszielen wird diese Verordnung zu den Zielen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und ihrer Umsetzung beitragen.

In der Eignungsprüfung der Wasserrahmenrichtlinie kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Schwierigkeiten bei der Umsetzung teilweise darauf zurückzuführen seien, dass der Zustand der Wasserkörper durch die diffuse Verschmutzung aus den umliegenden Lebensräumen beeinträchtigt werde. Aus der Wasserrahmenrichtlinie ergibt sich keine zwangsläufige Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, Hindernisse zu beseitigen, die die natürliche Vernetzung von Fluss-/Seensystemen beeinträchtigen können. Viele Landökosysteme und mehrere durch die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie geschützte Lebensräume und Arten sind jedoch auf einen möglichst natürlichen Zustand der aquatischen Ökosysteme angewiesen. Dieser Vorschlag ergänzt die Wasserrahmenrichtlinie durch die Festlegung von Wiederherstellungszielen und anderen spezifischen Anforderungen für Flüsse und Überschwemmungsflächen. Außerdem entspricht das Verschlechterungsverbot dieses Vorschlags der bestehenden Anforderung der Richtlinie, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Wasserkörper zu verhindern.

Konsultation der Interessenträger

Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung stützen sich diese Verordnung und die begleitende Folgenabschätzung auf ein umfassendes Konsultationsverfahren. Die Kommission holte die Stellungnahmen verschiedenster Interessenträger ein, darunter insbesondere Vertreter der Mitgliedstaaten, Umweltorganisationen, Forschungsinstitute, Landwirtschafts- und forstwirtschaftliche Verbände sowie Wirtschaftsvertreter. Dies geschah im Rahmen einer öffentlichen Konsultation, von fünf Workshops mit Interessenträgern und Treffen mit Interessenträgern und Mitgliedstaaten. Die verschiedenen Stellungnahmen lieferten wertvolle Informationen und Erkenntnisse, die bei der Vorbereitung der Folgenabschätzung und des Vorschlags hilfreich waren.

Folgenabschätzung in der Anfangsphase

Die Folgenabschätzung in der Anfangsphase für die vorgeschlagene Verordnung wurde am 4. November 2020 veröffentlicht. Interessenträger und die Öffentlichkeit konnten bis zum 2. Dezember 2020 zu der Initiative Stellung nehmen. Es gingen 132 Antworten ein, hauptsächlich von NRO, Wirtschafts- und Unternehmensverbänden, Umweltorganisationen und der Öffentlichkeit.

Öffentliche Konsultation

Die Kommission führte zwischen dem 11. Januar und dem 5. April 2021 eine Online-Konsultation durch und erhielt darauf 111 842 Antworten. Die Konsultation zielte auf die wichtigsten Aspekte und den Ansatz für die Ausarbeitung des Vorschlags der Kommission für verbindliche Wiederherstellungsziele ab. Die Ergebnisse zeigen eine überwältigende Unterstützung für rechtsverbindliche Wiederherstellungsziele: 97 % der Teilnehmer befürworten allgemeine Wiederherstellungsziele der Union für alle Ökosysteme, 96 % ökosystem- oder lebensraumspezifische Ziele. Dies zeigt eine nahezu uneingeschränkte Unterstützung für ein übergeordnetes Wiederherstellungsziel und spezifische EU-Ziele für Ökosysteme.

Workshops mit Interessenträgern

Von Ende 2020 bis September 2021 fanden fünf Workshops mit Vertretern der Mitgliedstaaten und Interessenträgern statt. Dabei wurden politische Optionen erörtert und Meinungen zu möglichen Wiederherstellungszielen und deren Umsetzung eingeholt. Bei den Workshops wurden die potenziellen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und allgemeineren Umweltauswirkungen sowie die vorläufigen Ergebnisse der Begleitstudie der Folgenabschätzung berücksichtigt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag beruht auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag stützt sich auf eine Studie eines externen Expertenteams. Das Expertenteam arbeitete während der gesamten Studie eng mit der Kommission zusammen. Die Kommission zog bei der Vorbereitung dieses Vorschlags auch zahlreiche andere Informationsquellen heran, insbesondere die Ergebnisse aus Forschungs- und Innovationsprojekten der Union und anerkannte internationale Berichte (wie die in Abschnitt 1 genannten Berichte).

Einschlägiges Fachwissen wurde von der Europäischen Umweltagentur und der Gemeinsamen Forschungsstelle beigesteuert, die eng in die Ausarbeitung dieses Legislativvorschlags und der damit verbundenen Folgenabschätzung eingebunden waren. Beispielsweise stellte die Umweltagentur Informationen über den Wiederherstellungsbedarf zusammen, die auf amtlichen Daten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Habitat-Richtlinie beruhen. 

Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung. Nach Klärung der in der ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle vom 16. Juli 2021 aufgeworfenen Fragen gab der Ausschuss am 28. Oktober 2021 eine befürwortende Stellungnahme ab (mit Vorbehalten, die berücksichtigt wurden).

In der Folgenabschätzung wurden die folgenden Optionen geprüft:

1.Basisszenario: Bei dieser Option wird von einer realistischen Umsetzung der politischen Strategien des europäischen Grünen Deals und der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 sowie anderer einschlägiger Strategien ausgegangen – mit Ausnahme der rechtsverbindlichen Wiederherstellungsziele.

2.Festlegung eines übergeordneten rechtsverbindlichen Ziels für die Wiederherstellung von Ökosystemen: Bei dieser Option wird ein klar definiertes übergeordnetes und rechtsverbindliches Ziel für die Wiederherstellung von Ökosystemen festgelegt. Dieses Ziel wird wie folgt definiert: Bis 2050 wird der gute Zustand eines bestimmten Prozentsatzes der Ökosysteme in der Union wiederhergestellt und aufrechterhalten. Gleichzeitig werden rechtsverbindliche Etappenziele für 2030 und 2040 festgelegt.

3.Festlegung rechtsverbindlicher ökosystemspezifischer Ziele: Mit dieser Option werden Ziele und Verpflichtungen für zahlreiche Ökosysteme, Lebensräume und Artengruppen festgelegt, die bis 2030, 2040 und 2050 wiederhergestellt werden sollen. Es werden für alle Ökosystemtypen in der Union Ziele und Verpflichtungen festgelegt, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten würden.

4.Rechtsverbindliche ökosystemspezifische Ziele mit einem übergeordneten Ziel: Hierbei handelt es sich um eine Hybridoption mit den ökosystemspezifischen Zielen aus Option 3 und einer Variante von Option 2, das heißt einem übergeordneten Ziel, um zur dauerhaften, langfristigen und nachhaltigen Erholung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur in allen Land- und Meeresgebieten der Union beizutragen, wobei die Maßnahmen bis 2030 mindestens 20 % der Land- und Meeresgebiete der Union und bis 2050 alle Ökosysteme umfassen sollen, bei denen eine Wiederherstellung erforderlich ist. Damit werden gleichzeitig für die Union ein übergeordnetes Ziel und für die Mitgliedstaaten verschiedene ökosystemspezifische Ziele und Verpflichtungen festgelegt.

Option 4 wurde als die beste Option erachtet, da es sich um die wirksamste, effizienteste und politisch kohärenteste Option handelt. Durch ein übergeordnetes Ziel lassen sich die spezifischen Ziele leichter erreichen und das Risiko, überhaupt nicht tätig zu werden, ist geringer als bei allen anderen Optionen. Darüber hinaus wird mit dieser Option die Gefahr einer Verzögerung der Maßnahmen für alle Ökosystemtypen verringert, da, wo dies möglich ist, unmittelbar so viele Maßnahmen wie möglich ergriffen werden. Dadurch besteht auch ein geringeres Risiko, dass Maßnahmen aufgeschoben werden, was der Umwelt, der Wirtschaft und der Gesellschaft schaden würde.

Mit der bevorzugten Option kann die Union unverzüglich handeln und auf Grundlage von Zielen, die bereits gemessen und überwacht werden können, mit der Wiederherstellung von Ökosystemen zu beginnen. Sobald künftig gemeinsame Methoden zur Bewertung des guten Zustands der Ökosysteme in der Union entwickelt werden, können per Änderung der Verordnung zusätzliche Ziele auf der Grundlage dieser gemeinsamen Methoden festgelegt werden.

Durch diese bevorzugte Option für den Legislativvorschlag wird sichergestellt, dass die Union ihre Wiederherstellungsziele innerhalb der vorgeschlagenen Frist und kosteneffizient erreichen kann. Der Nutzen überwiegt dabei bei allen wichtigen Ökosystemtypen die Kosten. Beispielsweise übersteigt bei Feuchtgebieten im Binnenland und an der Küste laut Schätzungen der Nutzen allein der Speicherung von CO2, ausgedrückt in Geld, die geschätzten Kosten für die Wiederherstellung von Ökosystemen. Werden Schätzungen für andere Ökosystemdienstleistungen berücksichtigt, so ist das Nutzen-Kosten-Verhältnis sogar noch höher. Insgesamt lässt sich der Nutzen der Wiederherstellung von Torfmooren, Sümpfen, Wäldern, Heide- und Strauchflächen, Grünlandflächen, Flüssen, Seen und Schwemmlandbereichen sowie Küstenfeuchtgebieten gemäß Anhang I mit etwa 1 860 Mrd. EUR (gegenüber Kosten in Höhe von circa 154 Mrd. EUR) beziffern. 

Auch durch die Wiederherstellung von Meeres- und städtischen Ökosystemen, Wäldern, Agrarökosystemen und Bestäubern dürfte ein hoher Nutzen entstehen. Der Nutzen der Bestäubung von Kulturpflanzen durch Insekten wird in der Union beispielsweise auf etwa 5 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt. Darüber hinaus kommt die Wiederherstellung auch vielen weiteren Bereichen zugute, unter anderem der biologischen Schädlingsbekämpfung und der allgemeinen Verbesserung der biologischen Vielfalt.

Aus der Bewertung der ökologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen lässt sich schließen, dass bestimmte Interessengruppen unter Umständen zunächst stärker betroffen sind als andere. Die Verordnung schreibt daher vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Wiederherstellungspläne die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherstellen und festlegen müssen, wie die Bedürfnisse der lokalen Gemeinschaften und Interessenträger berücksichtigt werden.

Die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung ihrer Wiederherstellungsziele benötigten Mittel können aus EU-Quellen, nationalen Mitteln und privaten Quellen stammen. Die Auswirkungen auf den Haushalt der Mitgliedstaaten werden vom Wiederherstellungsbedarf und von der Umsetzung der Wiederherstellungsmaßnahmen abhängen. Die Kosten können durch den Erhalt von Finanzmitteln aus EU- oder privaten Quellen gesenkt werden. Beispielsweise stehen für die Wiederherstellung verschiedenste EU-Mittel zur Verfügung, und durch die Taxonomieverordnung 41 dürften private Mittel leichter in Anspruch genommen werden können. Auch für die Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne samt Konsultationsphasen und Überwachung werden Mittel benötigt.

Der Verwaltungsaufwand bei der Berichterstattung wird in der vorgeschlagenen Verordnung so gering wie möglich gehalten, indem vorhandene Meldepflichten vollständig übernommen und die Prozesse so weit wie möglich digitalisiert werden. Zudem können durch den maximalen Einsatz neuer Technologien die Effizienz deutlich verbessert und die Kosten erheblich gesenkt werden, beispielsweise durch Fernerkundung, Copernicus-Satellitendienste und -produkte, geografische Informationssysteme, In-situ-Sensoren und ‑Geräte, Datenanalyse und ‑verarbeitung und künstliche Intelligenz. Dank dieser Technologien können die Geschwindigkeit, Wirksamkeit und Kohärenz zahlreicher Überwachungs- und Berichterstattungsprozesse erhöht werden.

Der Vorschlag weicht leicht von Option 4 ab, da einige potenzielle Ziele für die Wiederherstellung von Böden, wie in der EU-Bodenstrategie angekündigt, zu einem späteren Zeitpunkt in gesonderten Rechtsvorschriften behandelt werden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Ganz im Sinne der Selbstverpflichtung der Kommission zu einer besseren Rechtsetzung wurde der Vorschlag inklusiv, d. h. beruhend auf dem Grundsatz der Transparenz und der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den Interessenträgern, ausgearbeitet. Im Einklang mit dem „One-in-one-out“-Ansatz wurden die administrativen Auswirkungen analysiert. Die Verwaltungskosten werden hauptsächlich für die Union und die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten anfallen. Darunter würden Kosten für die Überwachung der Ökosysteme, die Ausarbeitung nationaler Wiederherstellungspläne, die Verwaltung und Überwachung der wiederherzustellenden Ökosysteme und die Berichterstattung fallen. Diese Verwaltungskosten wurden in der Folgenabschätzung auf etwa 14 Mrd. EUR bis 2050 geschätzt.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Er trägt zur Durchsetzung des Rechts auf ein hohes Umweltschutzniveau und auf die Verbesserung der Umweltqualität nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta bei. 

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umsetzung des Vorschlags benötigt die Kommission Personal. Die entsprechenden Posten sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen. Die personellen Auswirkungen für die Kommission dürften sich im Rahmen der bestehenden Mittelzuweisungen decken lassen.

Für die Umsetzung wird auch Unterstützung durch die Europäische Umweltagentur benötigt, für die die im Finanzbogen dargelegten zusätzlichen Mittel erforderlich sind.

Dieser Vorschlag enthält Artikel mit Details zu den zusätzlichen Maßnahmen, die zur Umsetzung der Verordnung erforderlich sind, einschließlich der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten (um zum Beispiel ein einheitliches Format für die nationalen Wiederherstellungspläne zu entwickeln oder die Anhänge zu überarbeiten).

Detaillierte Angaben zu den Auswirkungen auf den Haushalt und den erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Einhaltung und Durchsetzung wird folgendermaßen überwacht:

Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten zu ihren Fortschritten bei der Erfüllung der im Vorschlag festgelegten Ziele und Verpflichtungen;

Umsetzung der in den nationalen Wiederherstellungsplänen festgelegten Wiederherstellungsmaßnahmen;

Entwicklungen in den wiederhergestellten Gebieten.

Die Kommission erstellt Fortschrittsberichte auf Grundlage der Informationen aus den Mitgliedstaaten sowie anderer von der Kommission erhobener Daten (z. B. per Copernicus-Satellitendienste).

Die Anwendung der Verordnung wird spätestens 2035 überprüft, um sicherzustellen, dass die Ziele erreicht werden und die beabsichtigte Wirkung erzielt wird.

Die Verordnung wird erforderlichenfalls geändert, um beispielsweise zusätzliche rechtsverbindliche Ziele zur Wiederherstellung von Ökosystemen festzulegen, die auf neuen Methoden zur Bewertung des Zustands dieser Ökosysteme beruhen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 wird das übergeordnete Ziel beschrieben, das darin besteht, durch die Wiederherstellung von Ökosystemen zur dauerhaften, langfristigen und nachhaltigen Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur in allen Land- und Meeresgebieten der Union beizutragen. Dadurch wird ein Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen ergreifen, die sich bis 2030 auf mindestens 20 % der Land- und Meeresgebiete der Union und bis 2050 auf alle Ökosysteme erstrecken sollen, bei denen eine Wiederherstellung erforderlich ist. Dies baut auf dem Kernziel der Biodiversitätsstrategie auf, demzufolge bis 2050 alle Ökosysteme wiederhergestellt werden, ihre Widerstandsfähigkeit wiedererlangen und gebührend geschützt werden sollen und sich Europas biologische Vielfalt als Etappenziel bis 2030 auf dem Wege der Erholung befinden soll. Es wird allgemein anerkannt, dass die Wiederherstellung der Natur einen wesentlichen Beitrag zu den Klimaschutz- und Klimaanpassungszielen der Union, zur Verhinderung und Verringerung der Folgen von Naturkatastrophen und zu den internationalen Verpflichtungen der Union leistet.

Der Ansatz für den in Artikel 1 beschriebenen Rahmen besteht darin, bei den Lebensraumtypen anzusetzen, die im Rahmen der Habitat-Richtlinie geschützt werden und für die bereits Methoden zur Sicherstellung des guten Zustands vorhanden sind. Für diese Lebensräume können folglich Wiederherstellungsziele auf Grundlage dieser Methoden festgelegt werden.

In Artikel 4 werden Wiederherstellungsziele für Land-, Küsten- und Süßwasserökosysteme und in Artikel 5 Wiederherstellungsziele für Meeresökosysteme festgelegt (wobei zusätzlich zu den Meeresgebieten aus der Habitat-Richtlinie weitere Meeresgebiete eingeschlossen sind). Diese Ziele betreffen die erneute Etablierung Sanierung von Gebieten sowie die Wiederherstellung von Lebensräumen von Arten. Mit der Wiederherstellung gehen Schutz und Erhaltung einher; sowohl in Artikel 4 als auch in Artikel 5 ist daher festgelegt, dass sich der Zustand der Ökosysteme vor und nach der Wiederherstellung nicht verschlechtern darf.

Für Lebensraumtypen oder Ökosysteme, die nicht unter die Habitat-Richtlinie fallen, ist das Konzept „guter Zustand“ noch nicht definiert. In den Artikeln 6 bis 10 sind jedoch weitere spezifische Ziele und Verpflichtungen festgelegt, die zusätzliche Wiederherstellungsmaßnahmen erfordern.

In Artikel 6 werden Ziele zur Vermeidung von Nettoverlusten und Ziele für mehr städtische Grünflächen in Städten, Kleinstädten und Vororten gesetzt. Ein Mindestmaß an Baumbedeckung und die Integration von Grünflächen in neue und bestehende Gebäude und Infrastruktur tragen zu diesen Zielen bei. Grünflächen und Baumbedeckung sind wesentliche Bestandteile der grünen Infrastruktur in Städten und kommen den Bewohnern von Städten, Kleinstädten und Vororten ökologisch, sozial und wirtschaftlich zugute.

Artikel 7 enthält Verpflichtungen zur Beseitigung von Hindernissen in Flüssen. Dies trägt zur natürlichen longitudinalen und lateralen Vernetzung von Flüssen und zum Ziel der Union bezüglich der Wiederherstellung von 25 000 km frei fließenden Flüssen bei. Außerdem können dadurch Fluss- und Überschwemmungsflächen wiederhergestellt werden.

Gemäß Artikel 8 muss der Rückgang der Bestäuber umgekehrt und ein Aufwärtstrend bei den Bestäuberpopulationen erzielt werden, bis ein zufriedenstellendes Niveau erreicht ist. Die Überwachung der Bestäuber beruht dabei auf einer noch auszuarbeitenden Methode.

Um die biologische Vielfalt von Agrar- und Waldökosystemen zu verbessern, sind die einzelnen Mitgliedstaaten laut den Artikeln 9 und 10 verpflichtet, einen Aufwärtstrend bei verschiedenen Indikatoren zu erreichen, die für die biologische Vielfalt dieser Ökosysteme besonders wichtig sind.

Die Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 ergänzen die Ziele der Artikel 4 und 5 und wirken sich daher auch auf Gebiete mit Lebensraumtypen aus, die von der Habitat-Richtlinie abgedeckt sind.

In den Artikeln 11 und 12 werden die Anforderungen an die nationalen Wiederherstellungspläne der Mitgliedstaaten beschrieben. Die Wiederherstellungsmaßnahmen sollten strategisch geplant werden, damit sie so wirksam wie möglich zur Erholung der Natur in der gesamten Union und zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Wiederherstellungspläne unbedingt auf der Grundlage der besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse ausarbeiten.

In den Artikeln 13, 14 und 15 wird festgelegt, dass Mitgliedstaaten ihre nationalen Wiederherstellungspläne der Kommission zur Bewertung vorlegen und vor Annahme der Pläne auf die Anmerkungen der Kommission reagieren müssen. Außerdem wird darin das Verfahren für die Überprüfung und regelmäßige Überarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne beschrieben.

Die Artikel 17 und 18 enthalten Überwachungs- und Berichterstattungspflichten.

Artikel 19 enthält Bestimmungen zur Änderung der Anhänge der Verordnung.

In den Artikeln 20 und 21 sind die Bedingungen für den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten durch die Kommission festgelegt.

Artikel 22 sieht eine Überprüfung der Verordnung bis zum 31. Dezember 2035 vor.

Artikel 23 regelt das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung.

2022/0195 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Wiederherstellung der Natur

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 42 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Zur Gewährleistung der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur in der gesamten Union müssen auf Unionsebene Rechtsvorschriften für die Wiederherstellung von Ökosystemen erlassen werden. Durch die Wiederherstellung von Ökosystemen wird auch ein Beitrag zur Erreichung der Klimaschutz- und Klimaanpassungsziele der Union geleistet.

(2)Im europäischen Grünen Deal 43 wurde ein ehrgeiziger Fahrplan festgelegt, mit dem sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll und gleichzeitig das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden sollen. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die Kommission eine EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 44 angenommen.

(3)Als Vertragsparteien des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates 45 genehmigten Übereinkommens über die biologische Vielfalt haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zu der langfristigen strategischen Vision verpflichtet, die 2010 von der Konferenz der Vertragsparteien durch den Beschluss X/2 Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011-2020 46 angenommen wurde und gemäß der die biologische Vielfalt bis 2050 wertgeschätzt, erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemdienstleistungen und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen grundlegende Leistungen erbracht werden.

(4)[Platzhalter für das Wiederherstellungsziel des neuen globalen Rahmens für die biologische Vielfalt, der auf der COP 15 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vereinbart werden soll.]

(5)In den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 47  – insbesondere in den Zielen 14.2, 15.1, 15.2 und 15.3 – wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, Land- und Binnensüßwasserökosysteme und deren Ökosystemdienstleistungen, insbesondere der Wälder, Feuchtgebiete, Berge und Trockengebiete, zu erhalten, wiederherzustellen und nachhaltig zu nutzen.

(6)In einer Resolution vom 1. März 2019 48 erklärte die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Zeitraum 2021-2030 zur Dekade der Vereinten Nationen für die Wiederherstellung von Ökosystemen, um die Anstrengungen zur Verhinderung, Beendigung und Umkehrung der Schädigung von Ökosystemen weltweit zu unterstützen und auszuweiten und die Öffentlichkeit für die Bedeutung der erfolgreichen Wiederherstellung von Ökosystemen zu sensibilisieren.

(7)Die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zielt darauf ab, dass sich Europas biologische Vielfalt bis 2030 auf dem Weg der Erholung befindet, was dem Menschen, dem Planeten, dem Klima und der Wirtschaft zugutekommen soll. Sie enthält einen ehrgeizigen Plan zur Wiederherstellung der Natur mit verschiedenen Selbstverpflichtungen wie unter anderem der Verpflichtung, rechtsverbindliche Ziele für die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme in der Union vorzuschlagen, insbesondere derjenigen mit dem größten Potenzial, CO2 abzuscheiden und zu speichern sowie Naturkatastrophen zu verhindern und ihre Folgen abzufedern.

(8)In seiner Entschließung vom 9. Juni 2021 49 begrüßte das Europäische Parlament die Zusage der Kommission, einen Legislativvorschlag mit verbindlichen Wiederherstellungszielen zu erarbeiten, und war außerdem der Auffassung, dass der Legislativvorschlag zusätzlich zu einem Gesamtwiederherstellungsziel ökosystem-, lebensraum- und artenspezifische Ziele für Wälder, Grasland, Feuchtgebiete, Torfmoore, Bestäuber, frei fließende Flüsse, Küstengebiete und Meeresökosysteme umfassen sollte.

(9)In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Oktober 2020 50 stellte der Rat fest, dass es von entscheidender Bedeutung sein wird, die weitere Verschlechterung des derzeitigen Zustands der biologischen Vielfalt und der Natur zu verhindern, dass dies aber nicht ausreichen wird, um die Natur wieder in unser Leben zu integrieren. Der Rat bekräftigte, dass mehr Engagement für die Wiederherstellung der Natur notwendig ist, wie im neuen EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur vorgeschlagen wird, der auch Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt außerhalb von Schutzgebieten umfasst. Der Rat erklärte ferner, dass er einen Vorschlag für rechtsverbindliche Ziele für die Wiederherstellung der Natur erwartet, der einer Folgenabschätzung unterzogen wird.

(10)Die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 enthält eine Zusage, mindestens 30 % der Landfläche, einschließlich der Binnengewässer, und 30 % der Meeresgebiete der Union zu schützen; mindestens ein Drittel davon sollte streng geschützt werden, einschließlich aller verbleibenden Primär- und Altwälder. In den von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern ausgearbeiteten Kriterien und Leitlinien für die Ausweisung zusätzlicher Schutzgebiete durch die Mitgliedstaaten 51 (im Folgenden „Kriterien und Leitlinien“) wird hervorgehoben, dass die wiederhergestellten Gebiete auch zu den Zielen der Union in Bezug auf Schutzgebiete beitragen dürften, wenn sie die Kriterien für Schutzgebiete erfüllen oder voraussichtlich erfüllen werden, sobald die Wiederherstellung ihre volle Wirkung entfaltet. In den Kriterien und Leitlinien wird auch hervorgehoben, dass Schutzgebiete dadurch, dass sie die Voraussetzungen für das Gelingen der Wiederherstellungsmaßnahmen schaffen, einen wichtigen Beitrag zu den Wiederherstellungszielen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 leisten können. Dies gilt insbesondere für Gebiete, die sich auf natürliche Weise erholen können, indem Belastungen durch menschliche Tätigkeiten verhindert oder begrenzt werden. In einigen Fällen wird es ausreichen, diese Gebiete, auch in der Meeresumwelt, unter strengen Schutz zu stellen, um ihre natürlichen Werte wiederherzustellen. Außerdem wird in den Kriterien und Leitlinien betont, dass von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, zur Erreichung der Unionsziele für Schutzgebiete gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 beizutragen, und zwar in einem Maße, das den natürlichen Werten der Schutzgebiete und ihrem Potenzial für die Wiederherstellung der Natur gerecht wird.

(11)In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird das Ziel festgelegt, sicherzustellen, dass sich die Erhaltungstrends und der Erhaltungszustand aller geschützten Lebensräume und Arten bis 2030 nicht verschlechtern und dass mindestens 30 % der Arten und Lebensräume, die sich derzeit in einem schlechten Zustand befinden, in einen guten Zustand gebracht werden oder zumindest ein deutlich positiver Trend dahin gehend zu verzeichnen ist. In den von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern ausgearbeiteten Leitlinien 52 zur Unterstützung der Verwirklichung dieser Ziele wird hervorgehoben, dass für die meisten dieser Lebensräume und Arten Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich sein dürften, durch die entweder ihre derzeitige negative Entwicklung bis 2030 gestoppt, die derzeitige stabile oder positive Entwicklung aufrechterhalten oder der Rückgang von Lebensräumen und Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand verhindert wird. Darüber hinaus wird in den Leitlinien hervorgehoben, dass diese Wiederherstellungsmaßnahmen in erster Linie auf nationaler oder regionaler Ebene geplant, umgesetzt und koordiniert werden müssen und dass bei der Auswahl und Priorisierung der Arten und Lebensräume, deren Zustand bis 2030 verbessert werden soll, Synergien mit anderen Zielen auf Unions- und internationaler Ebene wie insbesondere umwelt- und klimapolitischen Zielen anzustreben sind.

(12)Im Bericht der Kommission über den Zustand der Natur aus dem Jahr 2020 53 wurde festgestellt, dass es der Union noch nicht gelungen ist, den Rückgang geschützter Lebensraumtypen und Arten mit Erhaltungswert für die EU aufzuhalten. Dieser Rückgang ist hauptsächlich auf die Aufgabe der extensiven Landwirtschaft, die Intensivierung der Bewirtschaftung, Veränderungen im Wasserhaushalt, Verstädterung und Umweltverschmutzung sowie auf eine nicht nachhaltige Forstwirtschaft und die Nutzung von Arten zurückzuführen. Zudem stellen invasive gebietsfremde Arten und der Klimawandel eine wachsende Bedrohung für die heimische Flora und Fauna in der Union dar.

(13)Es empfiehlt sich, ein übergeordnetes Ziel für die Wiederherstellung von Ökosystemen zu setzen, um den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und ein nachhaltiges Wachstum voranzutreiben. Wenn sie sich in gutem Zustand befinden, erbringen Ökosysteme mit großer biologischer Vielfalt wie Feuchtgebiete, Süßwasser-, Wald- und landwirtschaftliche Ökosysteme, Flächen mit spärlicher Vegetation, Meeres-, Küsten- und städtische Ökosysteme verschiedene grundlegende Ökosystemdienstleistungen, und der Nutzen der Wiederherstellung eines guten Zustands geschädigter Ökosysteme in allen Land- und Meeresgebieten überwiegt bei Weitem die Kosten. Je nach den jeweiligen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, regionalen und lokalen Besonderheiten tragen diese Ökosystemdienstleistungen zu einem breitgefächerten sozioökonomischen Nutzen bei.

(14)Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat auf ihrer 52. Tagung im März 2021 das System der integrierten umweltökonomischen Gesamtrechnungen – Ökosystemrechnungslegung (SEEA EA) 54 angenommen. Das SEEA EA bildet einen integrierten und umfassenden statistischen Rahmen, anhand dessen Daten über Lebensräume und Landschaften organisiert, Ausdehnung, Zustand und Dienstleistungen von Ökosystemen gemessen, Änderungen bei den Ökosystemressourcen nachverfolgt und diese Daten mit wirtschaftlichen und anderen menschlichen Tätigkeiten in Bezug gesetzt werden können.

(15)Die Wiederherstellung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt und die Bekämpfung des Klimawandels gehen Hand in Hand. Natürliche und naturbasierte Lösungen, darunter natürliche Kohlenstoffspeicher und senken, sind für die Bekämpfung der Klimakrise von entscheidender Bedeutung. Gleichzeitig ist die Klimakrise bereits Treiber von Veränderungen in Land- und Meeresökosystemen, und die Union muss sich gegen die zunehmende Intensität, Häufigkeit und Ausbreitung ihrer Auswirkungen wappnen. Im Sonderbericht des Klimarats (IPCC) 55 über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C wurde darauf hingewiesen, dass einige Auswirkungen von langer Dauer oder unumkehrbar sein können. Im Sechsten IPCC-Sachstandsbericht 56 heißt es, dass die Wiederherstellung von Ökosystemen bei der Bekämpfung des Klimawandels und auch bei der Verringerung von Risiken im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit von grundlegender Bedeutung sein wird. Die zwischenstaatliche Plattform für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) erachtete den Klimawandel in ihrem Globalen Sachstandsbericht 2019 zum Zustand der Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen 57 als wichtigen Faktor bei Veränderungen in der Natur und ging davon aus, dass sich seine Auswirkungen in den kommenden Jahrzehnten noch verstärken werden, sodass sie in einigen Fällen die Auswirkungen anderer Faktoren für Ökosystemveränderungen, wie die veränderte Land- und Meeresnutzung, übersteigen werden.

(16)In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 58 wird ein verbindliches Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und negativer Emissionen nach diesem Datum sowie zur Priorisierung rascher und vorhersehbarer Emissionsreduktionen und zur gleichzeitigen Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken festgelegt. Die Wiederherstellung von Ökosystemen kann deutlich dazu beitragen, natürliche Senken zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern, die biologische Vielfalt zu fördern und gleichzeitig den Klimawandel zu bekämpfen. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 müssen die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten auch für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen sorgen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten die Anpassung an den Klimawandel in alle Politikbereiche einbeziehen und naturbasierte Lösungen 59 und eine ökosystembasierte Anpassung fördern.

(17)In ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2021 über die Anpassung an den Klimawandel 60 hebt die Kommission die Erfordernis hervor, naturbasierte Lösungen zu fördern, und erkennt an, dass eine kosteneffiziente Anpassung an den Klimawandel durch den Schutz und die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Torfmooren sowie Küsten- und Meeresökosystemen, die Entwicklung städtischer Grünflächen und die Begrünung von Dächern und Außenwänden sowie die Förderung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen erzielt werden kann. Durch eine größere Zahl von Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt erhöht sich die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und es stehen effizientere Mittel für Katastrophenvorsorge und schutz zur Verfügung.

(18)Die Klimapolitik der Union wird derzeit überarbeitet, um dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 vorgeschlagenen Fahrplan zur Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu folgen. Insbesondere zielt der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999 61 darauf ab, den Beitrag des Landnutzungssektors zum allgemeinen Klimaziel für 2030 zu stärken; außerdem werden durch den Vorschlag die Ziele in Bezug auf die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) an die entsprechenden Biodiversitätsinitiativen angepasst. In dem Vorschlag wird hervorgehoben, dass natürliche Kohlenstoffsenken geschützt und ausgeweitet, die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme gegenüber dem Klimawandel verbessert, die Wiederherstellung geschädigter Flächen und Ökosysteme wiederhergestellt und Torfmooren wiedervernässt werden müssen. Ferner zielt der Vorschlag darauf ab, die Überwachung und Berichterstattung im Bereich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen für Gebiete, in denen Schutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, zu verbessern. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Ökosysteme in allen Flächenkategorien einschließlich Wäldern, Grünland, Ackerflächen und Feuchtgebieten in einem guten Zustand sind, um eine effektive Abscheidung und Speicherung von CO2 zu ermöglichen.

(19)Durch die geopolitischen Entwicklungen ist noch deutlicher geworden, wie wichtig die Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme ist. 62 Es hat sich gezeigt, dass sich die Wiederherstellung von Agrarökosystemen langfristig positiv auf die landwirtschaftlichen Erträge auswirkt und dass die Wiederherstellung der Natur als Absicherung für die langfristige Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit der Union dient.

(20)Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas fordern die Bürgerinnen und Bürger die Union dazu auf, die biologische Vielfalt, die Landschaft und Meere zu schützen und wiederherzustellen sowie die Umweltverschmutzung zu beseitigen und Wissen, Bewusstheit, Bildung und Dialoge über Umwelt, Klimawandel, Energienutzung und Nachhaltigkeit zu fördern. 63

(21)In Verbindung mit Bemühungen zur Verringerung des Handels und des Konsums wildlebender Tiere und Pflanzen wird die Wiederherstellung von Ökosystemen auch dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit gegenüber möglichen künftigen übertragbaren Krankheiten mit zoonotischem Potenzial zu stärken oder deren Ausbruch zu verhindern und somit das Risiko von Pandemien zu senken. Gleichzeitig werden dadurch die Bemühungen auf EU- und auf internationaler Ebene zur Anwendung des Konzepts „Eine Gesundheit“ unterstützt, mit dem der enge Zusammenhang zwischen menschlicher Gesundheit, tierischer Gesundheit und einer intakten widerstandsfähigen Natur anerkannt wird.

(22)Böden sind Teil von Landökosystemen. In der Mitteilung der Kommission „EU-Bodenstrategie für 2030“ 64 aus dem Jahr 2021 wird dargelegt, dass geschädigte Böden wiederhergestellt und die biologische Vielfalt der Böden verbessert werden müssen.

(23)Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates 65 und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 66 zielen darauf ab, den langfristigen Schutz, die Erhaltung und das Überleben der wertvollsten und am stärksten bedrohten Arten und Lebensräume Europas sowie der Ökosysteme, zu denen sie gehören, sicherzustellen. Das 1992 gegründete Natura-2000-Netz ist das größte koordinierte Netz von Naturschutzgebieten weltweit und das wichtigste Instrument zur Umsetzung der Ziele dieser beiden Richtlinien.

(24)Es gibt bereits einen Rahmen und Leitlinien 67 zur Bestimmung des guten Zustands der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Lebensraumtypen und zur Festlegung, was unter ausreichender Qualität und Quantität der Lebensräume von Arten zu verstehen ist, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen. Die Wiederherstellungsziele für diese Lebensraumtypen und Lebensräume von Arten können auf der Grundlage dieses Rahmens und dieser Leitlinien festgelegt werden. Für die Umkehrung des Biodiversitätsverlusts und die Erholung aller Ökosysteme wird eine solche Wiederherstellung jedoch nicht ausreichen. Daher sollten zusätzliche Verpflichtungen auf der Grundlage spezifischer Indikatoren festgelegt werden, um die biologische Vielfalt der Ökosysteme im größeren Maßstab zu verbessern.

(25)Auf der Grundlage der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG und zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinien sollten die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen ergreifen, um die Erholung geschützter Lebensräume und Arten einschließlich wildlebender Vogelarten in allen Gebieten der Union sicherzustellen, und das auch in Gebieten, die nicht Teil des Natura-2000-Netzes sind.

(26)Ziel der Richtlinie 92/43/EWG ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Unionsinteresse zu bewahren oder wiederherzustellen. Für die Erreichung dieses Ziels wird in der genannten Richtlinie jedoch keine Frist gesetzt. Auch in der Richtlinie 2009/147/EG wird keine Frist für die Erholung der Vogelpopulationen in der Union gesetzt.

(27)Daher sollten Fristen für die Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Natura-2000-Netzes gesetzt werden, um so den Zustand der geschützten Lebensraumtypen in der gesamten Union schrittweise zu verbessern und sie erneut zu etablieren, bis der günstige Zustand des Bezugsgebiets, der Voraussetzung für die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensraumtypen in der Union ist, hergestellt wurde. Um den Mitgliedstaaten die erforderliche Flexibilität für die Durchführung umfassender Wiederherstellungsmaßnahmen einzuräumen, sollten Lebensraumtypen nach ihrem Ökosystem gruppiert und zeitgebundene sowie quantifizierte flächenbezogene Ziele für die entsprechenden Gruppen von Lebensraumtypen festgelegt werden. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Lebensräume sie innerhalb der Gruppe zuerst wiederherstellen möchten.

(28)Ähnliche Anforderungen sollten auch festgelegt werden für die Lebensräume von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, und für die Lebensräume wildlebender Vogelarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die erforderliche Vernetzung dieser beiden Lebensräume gerichtet werden sollte, damit sich die Populationen der Arten gut entwickeln können.

(29)Die Wiederherstellungsmaßnahmen für Lebensraumtypen müssen angemessen und geeignet sein, um einen guten Zustand und die einen günstigen Zustand aufweisenden Bezugsgebiete so schnell wie möglich herzustellen und so einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensraumtypen zu erreichen. Mit den Wiederherstellungsmaßnahmen müssen sich die zeitgebundenen und quantifizierten flächenbezogenen Ziele erreichen lassen. Außerdem müssen die Wiederherstellungsmaßnahmen für die Lebensräume von Arten angemessen und geeignet sein, damit sie so schnell wie möglich eine ausreichende Qualität und Quantität erreichen und dadurch einen günstigen Erhaltungszustand der Art herstellen.

(30)Es muss sichergestellt werden, dass die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen zu einer konkreten und messbaren Verbesserung des Zustands der Ökosysteme führen, und zwar sowohl auf der Ebene einzelner wiederherzustellender Gebiete als auch auf nationaler Ebene und auf Unionsebene.

(31)Um sicherzustellen, dass die Wiederherstellungsmaßnahmen effizient sind und ihre Ergebnisse im Zeitverlauf gemessen werden können, muss sich der Status der Gebiete, die Gegenstand solcher Wiederherstellungsmaßnahmen sind, kontinuierlich verbessern, bis der gute Zustand erreicht ist; dabei besteht der Zweck der Wiederherstellungsmaßnahmen darin, den Zustand der Lebensräume, die in den Anwendungsbereich von Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG fallen, zu verbessern, diese Lebensräume erneut zu etablieren und ihre Vernetzung zu verbessern.

(32)Dies gilt auch für den Status der Gebiete, für die Wiederherstellungsmaßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Quantität der Lebensräume von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie von Lebensräumen wildlebender Vögel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, durchgeführt werden, um zu einer ausreichenden Quantität und Qualität der Lebensräume dieser Arten beizutragen.

(33)Es ist wichtig, im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt eine allmähliche Zunahme der Gebiete mit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallenden Lebensraumtypen sicherzustellen, die sich in einem guten Zustand befinden, bis für jeden Lebensraumtyp der günstige Zustand des Bezugsgebiets hergestellt ist und sich auf Ebene der Mitgliedstaaten mindestens 90 % dieses Gebiets in gutem Zustand befindet, damit diese Lebensraumtypen in der Union einen günstigen Erhaltungszustand erreichen können.

(34)Es muss gewährleistet werden, dass sich die Qualität und Quantität der Lebensräume von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie der Lebensräume wildlebender Vogelarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, in den Mitgliedstaaten landesweit und letztlich in der gesamten Union schrittweise verbessern, bis das langfristige Überleben dieser Arten sichergestellt ist.

(35)Der Status von Gebieten mit Lebensraumtypen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, darf sich angesichts des bereits bestehenden Wiederherstellungsbedarfs, der künftig auf keinen Fall zunehmen sollte, im Vergleich zur derzeitigen Situation nicht verschlechtern. Es sollten jedoch Fälle höherer Gewalt berücksichtigt werden, die zur Verschlechterung der Gebiete mit diesen Lebensraumtypen sowie zu unvermeidbaren Veränderungen der Lebensräume führen können, die direkt durch den Klimawandel verursacht werden oder auf Pläne oder Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen vorhanden sind (fallweise zu entscheiden), oder auf Pläne oder Projekte zurückzuführen sind, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.

(36)In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird die Notwendigkeit entschlossenerer Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Meeresökosysteme einschließlich kohlenstoffreicher Ökosysteme und wichtiger Laich- und Aufwuchsgebiete hervorgehoben. In der Strategie wird ferner angekündigt, dass die Kommission einen neuen Aktionsplan zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zum Schutz der Meeresökosysteme vorschlagen wird.

(37)Die Definition der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Meereslebensraumtypen ist weit gefasst und schließt viele ökologisch unterschiedliche Untertypen mit unterschiedlichem Wiederherstellungspotenzial ein, wodurch es für die Mitgliedstaaten schwierig ist, geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen auf der Ebene dieser Lebensraumtypen zu ergreifen. Die Meereslebensraumtypen sollten daher unter Verwendung der Klassifizierung von Meereslebensräumen gemäß dem Europäischen Naturinformationssystems (EUNIS) näher bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten für jeden dieser Lebensraumtypen einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiete zur Erreichung des günstigen Erhaltungszustands festlegen, sofern diese Bezugsgebiete nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften der Union geregelt sind.

(38)Wenn für den Schutz der Küsten- und Meereslebensräume eine Regulierung von Fischerei oder Aquakultur erforderlich ist, findet die Gemeinsame Fischereipolitik Anwendung. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 68 sieht insbesondere vor, dass die Gemeinsame Fischereipolitik durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sicherstellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Außerdem ist in der genannten Verordnung festgelegt, dass sich die Gemeinsame Fischereipolitik bemüht, dafür zu sorgen, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Aquakultur- und Fischereitätigkeiten vermieden wird.

(39)Zur Verwirklichung des Ziels einer kontinuierlichen, langfristigen und nachhaltigen Erholung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gebotenen Möglichkeiten in vollem Umfang nutzen. Im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der Erhaltung der biologischen Meeresschätze haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, innerhalb von 12 Seemeilen nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und zur Erhaltung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der Meeresökosysteme zu verabschieden. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse können gemeinsame Empfehlungen für Bestandserhaltungsmaßnahmen zur Einhaltung der aus dem Umweltrecht der Union erwachsenden Verpflichtungen unterbreiten. Diese Maßnahmen werden nach den im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehenen Regeln und Verfahren bewertet und angenommen. 

(40)Gemäß der Richtlinie 2008/56/EG müssen die Mitgliedstaaten bilateral in regionalen und subregionalen Kooperationsmechanismen sowie im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen 69 und, was Fischereimaßnahmen anbelangt, in den im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik eingerichteten regionalen Gruppen zusammenarbeiten.

(41)Für die Lebensräume bestimmter im Meer lebender Arten wie Haie und Rochen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, aber nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, müssen ebenfalls Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, da sie eine wichtige Funktion im Ökosystem erfüllen.

(42)Zur Wiederherstellung und zur Vermeidung der Verschlechterung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meereslebensräumen können die Mitgliedstaaten zusätzliche Gebiete als „Schutzgebiete“ oder „streng geschützte Gebiete“ ausweisen, andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen ergreifen und private Erhaltungsmaßnahmen fördern.

(43)Städtische Ökosysteme machen rund 22 % der Landfläche der Union aus, und die Mehrheit der Unionsbürgerinnen und bürger lebt in genau diesen Gebieten. Grünflächen in städtischen Gebieten wie Stadtwälder, Parks und Gärten, Stadtbauernhöfe, Alleen, städtische Wiesen und Hecken bieten wichtige Lebensräume für die biologische Vielfalt, insbesondere für Pflanzen, Vögel und Insekten wie Bestäuber. Gleichzeitig erbringen sie lebenswichtige Ökosystemdienstleistungen auch in den Bereichen Katastrophenvorsorge und -kontrolle (z. B. Hochwasser, Wärmeinseleffekte), Kühlung, Freizeitgestaltung und Naherholung, Wasser- und Luftfiltration sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.

(44)Die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass städtische Grünflächen nicht mehr von Schädigungen bedroht sind, müssen deutlich verstärkt werden. Damit städtische Grünflächen weiterhin die erforderlichen Ökosystemdienstleistungen erbringen können, sollte ihr Verlust aufgehalten werden und die Grünflächen sollten wiederhergestellt und vergrößert werden, unter anderem, indem grüne Infrastruktur und naturbasierte Lösungen in die Stadtplanung einbezogen und grüne Infrastruktur wie grüne Dächer und Wände in die Gestaltung von Gebäuden integriert werden.

(45)In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 werden größere Anstrengungen zur Wiederherstellung von Süßwasserökosystemen und der natürlichen Funktionen der Flüsse gefordert. Die Wiederherstellung von Süßwasserökosystemen sollte Anstrengungen zur Wiederherstellung der natürlichen longitudinalen und lateralen Vernetzung von Flüssen und ihrer Uferbereiche und Überschwemmungsflächen umfassen, und zwar unter anderem durch die Beseitigung von Hindernissen zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands für Flüsse, Seen und Auenlebensraum sowie für Arten, die in diesen durch die Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützten Lebensräumen leben, und durch die Verwirklichung einer der zentralen Zusagen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, nämlich der Wiederherstellung von mindestens 25 000 km frei fließenden Flüssen. Bei der Beseitigung von Hindernissen sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie obsolete Hindernisse angehen, die weder zur Erzeugung erneuerbarer Energie noch für die Binnenschifffahrt, Wasserversorgung oder andere Zwecke noch länger benötigt werden.

(46)In den vergangenen Jahrzehnten ist die Zahl der Bestäuber in der Union dramatisch zurückgegangen. So ist bei jeder dritten Bienen- oder Schmetterlingsart ein Rückgang zu verzeichnen, wobei jede zehnte dieser Arten vom Aussterben bedroht ist. Da Bestäuber Wildpflanzen und Kulturpflanzen bestäuben, sind sie von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Landökosysteme, für das Wohlergehen der Menschen und die Ernährungssicherheit. Nahezu 5 Mrd. EUR der jährlichen landwirtschaftlichen Produktion der EU sind unmittelbar auf Bestäuberinsekten zurückzuführen. 70  

(47)Am 1. Juni 2018 rief die Kommission als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Parlaments und des Rates, dem Rückgang der Zahl an Bestäubern entgegenzuwirken, die EU-Initiative für Bestäuber 71 ins Leben. Aus dem Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Initiative 72 geht hervor, dass bei der Bekämpfung der Ursachen des Rückgangs der Bestäuber, einschließlich des Einsatzes von Pestiziden, nach wie vor erhebliche Herausforderungen zu bewältigen sind. Das Europäische Parlament 73 und der Rat 74 forderten entschlossenere Maßnahmen zur Bekämpfung des Rückgangs der Bestäuber und die Einrichtung eines unionsweiten Überwachungsrahmens für Bestäuber sowie klare Ziele und Indikatoren für die Verpflichtung, den Rückgang der Bestäuber umzukehren. Der Europäische Rechnungshof hat der Kommission empfohlen, geeignete Steuerungs- und Überwachungsmechanismen für Maßnahmen zur Abwehr von Bedrohungen für Bestäuber zu schaffen. 75  

(48)Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln [geplante Annahme am 22. Juni 2022, sobald verfügbar bitte Titel und Nummer des erlassenen Rechtsakts einfügen] zielt darauf ab, gegen eine der Ursachen für den Rückgang der Bestäuber vorzugehen, indem der Einsatz von Pestiziden in ökologisch empfindlichen Gebieten verboten wird, von denen viele unter diese Verordnung fallen, z. B. Lebensräume von Bestäuberarten, die nach der europäischen Roten Liste 76 als vom Aussterben bedroht eingestuft sind.

(49)Nachhaltige, widerstandsfähige und durch biologische Vielfalt geprägte landwirtschaftliche Ökosysteme sind erforderlich, um sichere, nachhaltige, nahrhafte und erschwingliche Lebensmittel bereitzustellen. Landwirtschaftliche Ökosysteme mit großer biologischer Vielfalt erhöhen zudem die Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft gegenüber dem Klimawandel und Umweltrisiken und gewährleisten gleichzeitig die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit und schaffen neue Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten, insbesondere im Zusammenhang mit dem ökologischen Landbau sowie dem Tourismus und der Erholung im ländlichen Raum. Daher muss die Union die biologische Vielfalt auf ihren landwirtschaftlichen Flächen durch eine Vielzahl bestehender Verfahren verbessern, die der biologischen Vielfalt zuträglich oder mit ihr vereinbar sind, einschließlich extensiver Landwirtschaft. Die extensive Landwirtschaft ist für die Erhaltung vieler Arten und Lebensräume in Gebieten mit großer biologischer Vielfalt von entscheidender Bedeutung. Es gibt viele extensive landwirtschaftliche Verfahren wie die Präzisionslandwirtschaft, den ökologischen Landbau, die Agrarökologie, Agroforstwirtschaft und die Bewirtschaftung von Grünland mit geringer Intensität, die mit vielfältigen und erheblichen Vorteilen für den Schutz der biologischen Vielfalt, der Ökosystemleistungen und Landschaftselemente verbunden sind.

(50)Um die biologische Vielfalt von landwirtschaftlichen Ökosystemen in der gesamten Union zu verbessern, müssen Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, und zwar auch in Gebieten mit Lebensraumtypen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen. In Ermangelung einer gemeinsamen Methode zur Bewertung des Zustands landwirtschaftlicher Ökosysteme, die die Festlegung spezifischer Wiederherstellungsziele für landwirtschaftliche Ökosysteme ermöglichen würde, ist es angezeigt, eine allgemeine Verpflichtung zur Verbesserung der biologischen Vielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen festzulegen und die Erfüllung dieser Verpflichtung auf der Grundlage bestehender Indikatoren zu messen.

(51)Da Feldvögel als wesentliche Anzeiger für die Gesundheit landwirtschaftlicher Ökosysteme weithin bekannt und anerkannt sind, sollten Ziele für die Erholung ihrer Bestände festgelegt werden. Die Verpflichtung, diese Ziele zu erreichen, würde für die Mitgliedstaaten und nicht für einzelne Landwirte gelten. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ziele erreichen, indem sie wirksame Wiederherstellungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen ergreifen und mit Landwirten und anderen Interessenträgern bei deren Gestaltung und Umsetzung vor Ort zusammenarbeiten und sie unterstützen.

(52)Auf landwirtschaftlichen Flächen befindliche Landschaftselemente mit großer Vielfalt, einschließlich Pufferstreifen, Rotationsbrachen oder rotationsunabhängiger Brachen, Hecken, Einzelbäume oder Baumgruppen, Baumreihen, Feldraine, Kleinflächen, Gräben, Wasserläufe, kleine Feuchtgebiete, Terrassen, Steinhaufen, Steinmauern, kleine Teiche und Kulturobjekte bieten Platz für wild lebende Pflanzen und Tiere, einschließlich Bestäubern, verhindern Bodenerosion und -verarmung, filtern Luft und Wasser, unterstützen die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel sowie die landwirtschaftliche Produktivität von bestäubungsabhängigen Kulturen. Produktive Bäume, die Teil von Agroforstsystemen auf Ackerflächen sind, und produktive Elemente in nichtproduktiven Hecken können ebenfalls als Landschaftselemente mit großer biologischer Vielfalt angesehen werden, wenn sie nicht mit Dünge- oder Pflanzenschutzmittel behandelt werden und wenn die Ernte nur zu Zeiten erfolgt, in denen die große biologische Vielfalt nicht gefährdet wird. Daher sollte eine Anforderung festgelegt werden, mit der sichergestellt wird, dass der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt kontinuierlich zunimmt. Eine solche Anforderung würde es der Union ermöglichen, eine der anderen zentralen Verpflichtungen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zu erfüllen, nämlich dafür zu sorgen, dass mindestens 10 % der landwirtschaftlichen Fläche Landschaftselemente mit großer Vielfalt aufweisen. Auch bei anderen bestehenden Indikatoren wie dem Index der Wiesenschmetterlinge und dem Bestand an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden sollte ein Aufwärtstrend verzeichnet werden.

(53)Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zielt darauf ab, den Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, zu unterstützen und zu stärken. Zu den spezifischen Zielen der GAP zählt es, einen Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften zu leisten. Gemäß dem neuen GAP-Konditionalitätsstandard Nr. 8 über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ 8) 77 müssen Begünstigte, die flächenbezogene Zahlungen erhalten, mindestens 4 % des Ackerlandes auf Ebene des Betriebs für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, nutzen und bestehende Landschaftselemente bewahren. Der Anteil zur Erfüllung dieses GLÖZ-Standards kann von 4 % auf 3 % fallen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind 78 . Diese Verpflichtung wird dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten eine positive Entwicklung bei Landschaftselementen mit großer Vielfalt auf landwirtschaftlichen Flächen vollziehen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP die Möglichkeit, Öko-Regelungen für landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren einzuführen, die Landwirte auf landwirtschaftlichen Flächen einsetzen, darunter möglicherweise solche zur Erhaltung und Schaffung von Landschaftselementen oder nichtproduktiven Flächen. Ebenso können die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne auch Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen aufnehmen, einschließlich solcher zur verstärkten Pflege von Landschaftselementen, die über die Konditionalität GLÖZ 8 und/oder Öko-Regelungen hinausgehen. LIFE-Projekte im Bereich Natur und biologische Vielfalt werden ebenfalls dazu beitragen, die biologische Vielfalt Europas auf landwirtschaftlichen Flächen bis 2030 auf den Weg der Erholung zu bringen, indem sie die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG sowie der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 unterstützen.

(54)Durch die Wiederherstellung und Wiedervernässung 79 landwirtschaftlich, d. h. als Grün- oder Ackerland genutzter organischer Böden 80 , bei denen es sich um entwässerte Torfmoore handelt, können wesentliche Vorteile für die biologische Vielfalt erzielt, die Treibhausgasemissionen erheblich verringert, andere Vorteile für die Umwelt erwirkt und gleichzeitig eine vielfältige Agrarlandschaft geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten haben die Wahl zwischen verschiedensten Wiederherstellungsmaßnahmen für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Torfmoore, die von der Umwandlung von Ackerland in Grünland über Extensivierungsmaßnahmen in Verbindung mit einer reduzierten Entwässerung bis hin zur vollständigen Wiedervernässung mit der Möglichkeit der Nutzung für Paludikulturen oder der Etablierung von Torf bildender Vegetation reichen. Der größte Nutzen für das Klima entsteht durch die Wiederherstellung und Wiedervernässung von Ackerland, gefolgt von der Wiederherstellung intensiv bewirtschafteten Grünlands. Im Interesse einer flexiblen Umsetzung des Wiederherstellungsziels für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Torfmoore können die Mitgliedstaaten sowohl die Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Torfmoorflächen in Torfabbaugebieten sowie, bis zu einem gewissen Grad, die Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Torfmoorflächen, die anderen (z. B. forstwirtschaftlichen) Landnutzungen dienen, als Beitrag zu den Zielvorgaben für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Torfmoore anrechnen lassen.

(55)Um die Vorteile der biologischen Vielfalt in vollem Umfang nutzen zu können, sollten entwässerte Torfmoorflächen auch in anderen als den in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Feuchtgebiet-Lebensräumen, die wiederhergestellt und erneut etabliert werden sollen, wiederhergestellt und wiedervernässt werden. Daten über die Ausdehnung organischer Böden sowie über deren Treibhausgasemissionen und deren Abbau von Treibhausgasen werden im Rahmen der Berichterstattungspflichten des LULUCF-Sektors überwacht, in den nationalen Treibhausgasinventaren der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und dem UNFCCC übermittelt. Wiederhergestellte und wiedervernässte Torfmoore können auf alternative Weise produktiv weiter genutzt werden. So kann beispielsweise die Paludikultur, die Bewirtschaftung von Feuchtmooren, den Anbau verschiedener Schilfarten, bestimmter Holzsorten, den Blaubeer- und Moosbeerenanbau, den Torfmoosanbau und die Beweidung mit Wasserbüffeln umfassen. Solche Verfahren sollten auf den Grundsätzen der nachhaltigen Bewirtschaftung beruhen und auf die Verbesserung der biologischen Vielfalt abzielen, damit sie sowohl finanziell als auch ökologisch von hohem Wert sind. Zudem kann die Paludikultur mehreren Arten zugutekommen, die in der Union gefährdet sind, und auch die Vernetzung von Feuchtgebieten und die Zusammenführung von Populationen entsprechender Arten in der Union erleichtern. Finanzielle Mittel für die Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Torfmoorflächen und zum Ausgleich etwaiger Einkommensverluste können aus einer Vielzahl verschiedener Quellen kommen, darunter Ausgaben aus dem Haushalt der Union und Finanzierungsprogramme der Union.

(56)In der neuen EU-Waldstrategie für 2030 81 wurde darauf hingewiesen, dass die biologische Vielfalt der Wälder wiederhergestellt werden muss. Wälder und andere bewaldete Flächen bedecken mehr als 43,5 % der Landfläche der EU. Waldökosysteme mit reichhaltiger biologischer Vielfalt sind einerseits anfällig für den Klimawandel, aber andererseits auch ein natürlicher Verbündeter bei der Anpassung an den Klimawandel und bei der Bekämpfung des Klimawandels und der klimabedingten Risiken, unter anderem durch ihre Funktionen als CO2-Speicher und CO2-Senke, und bieten viele andere wichtige Ökosystemleistungen und -vorteile, wie die Bereitstellung von Holz, Nahrungsmitteln und anderen Nichtholzprodukten, die Klimaregulierung, Bodenstabilisierung und den Erosionsschutz sowie die Reinigung von Luft und Wasser.

(57)Um die biologische Vielfalt von Waldökosystemen in der gesamten Union zu verbessern, müssen Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, und zwar auch in Gebieten mit Lebensraumtypen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen. Da es keine gemeinsame Methode zur Bewertung des Zustands von Waldökosystemen gibt, die die Festlegung spezifischer Wiederherstellungsziele für Waldökosysteme ermöglichen würde, ist es angezeigt, eine allgemeine Verpflichtung zur Verbesserung der biologischen Vielfalt in Waldökosystemen festzulegen und die Erfüllung dieser Verpflichtung auf der Grundlage bestehender Indikatoren wie der Menge an stehendem und liegendem Totholz, dem Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur, der Waldvernetzung, dem Index häufiger Waldvogelarten 82 und dem Bestand an organischem Kohlenstoff zu messen.

(58)Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen für Lebensräume und Arten, die gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützte Lebensräume und Arten, für Bestäuber und für Süßwasser-, städtische, landwirtschaftliche und Waldökosysteme sollten einander ergänzen und synergetisch wirken, damit das übergeordnete Ziel der Wiederherstellung von Ökosystemen in den Land- und Meeresgebieten der Union erreicht wird. Die zur Verwirklichung eines spezifischen Ziels erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen wird in vielen Fällen auch zur Erreichung anderer Ziele bzw. Erfüllung anderer Verpflichtungen beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten Wiederherstellungsmaßnahmen daher strategisch planen, um deren Wirksamkeit als Beitrag zur Erholung der Natur in der gesamten Union zu maximieren. Wiederherstellungsmaßnahmen sollten ferner so geplant werden, dass sie zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verhinderung und Eindämmung der Auswirkungen von Naturkatastrophen beitragen. Sie sollten darauf abzielen, die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktionen der Ökosysteme und ihr Produktivitätspotenzial zu optimieren, wobei ihre Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der betreffenden Regionen und Gemeinschaften berücksichtigt wird. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten detaillierte nationale Wiederherstellungspläne auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse erstellen und dass die Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit erhält, an der Ausarbeitung der Pläne mitzuwirken. Die Mitgliedstaaten sollten den spezifischen Gegebenheiten und Bedürfnissen in ihrem Hoheitsgebiet Rechnung tragen, damit die Pläne auf die einschlägigen Belastungen, Bedrohungen und Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt eingehen können, und sollten zum Zwecke der Wiederherstellung der Natur und der grenzübergreifenden Vernetzung zusammenarbeiten.

(59)Um Synergien zwischen den verschiedenen Maßnahmen zu gewährleisten, die zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiederherstellung der Natur in der Union ergriffen wurden und ergriffen werden sollen, sollten die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne Folgendes berücksichtigen: die Erhaltungsmaßnahmen für Natura-2000-Gebiete und die gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgearbeiteten prioritären Aktionsrahmen; die Maßnahmen zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustands der Wasserkörper, die in den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete enthalten sind; die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG ausgearbeiteten Meeresstrategien zur Erreichung eines guten Umweltzustands für alle Meeresregionen der Union; die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten nationalen Luftreinhalteprogramme; die gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt entwickelten nationalen Biodiversitätsstrategien und Aktionspläne sowie die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommenen Erhaltungsmaßnahmen und die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates 83 angenommenen technischen Maßnahmen.

(60)Um die Kohärenz zwischen den Zielen dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) 2018/2001 84 , der Verordnung (EU) 2018/1999 85 und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 86 , insbesondere bei der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne, zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dem Potenzial von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele für die Wiederherstellung der Natur Rechnung tragen.

(61)Da es wichtig ist, die doppelte Herausforderung, die sich aus dem Verlust an biologischer Vielfalt und dem Klimawandel ergibt, konsequent anzugehen, sollte bei der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Einsatz erneuerbarer Energien berücksichtigt werden und umgekehrt. Gemäß der Mitteilung „REPowerEU – gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ 87 sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Energie- und Klimaplänen, den Beiträgen zum überarbeiteten Ziel für erneuerbare Energie bis 2030 sowie anderen einschlägigen Erwägungen wie der Verfügbarkeit von Ressourcen, der Netzinfrastruktur und den Zielen der EU-Biodiversitätsstrategie rasch für Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien geeignete Land- und Meeresgebiete erfassen und bewerten sowie deren Verfügbarkeit gewährleisten. Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz 88 sowie die Empfehlung der Kommission zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und zur Förderung von Strombezugsverträgen 89 , die beide am 18. Mai 2022 angenommen wurden, sehen ebenfalls die Bestimmung von „go to“-Gebieten für erneuerbare Energien vor. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Standort an Land oder auf See, der von einem Mitgliedstaat für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen – mit der Ausnahme von Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse – als besonders geeignet eingestuft wurde, wo angesichts der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets nicht zu erwarten ist, dass der Einsatz einer bestimmten Art erneuerbarer Energie erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die Mitgliedstaaten sollten vorrangig künstliche und bebaute Flächen wie Dächer, Verkehrsinfrastrukturflächen, Parkplätze, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und gegebenenfalls kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie degradierte Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, berücksichtigen. Bei der Ausweisung von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien sollten die Mitgliedstaaten Schutzgebiete vermeiden und ihre nationalen Pläne zur Wiederherstellung der Natur berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne mit der Ausarbeitung von Plänen zur Ausweisung von „go to“-Gebieten für erneuerbare Energien koordinieren. Während der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne sollten die Mitgliedstaaten für Synergien mit den bereits ausgewiesenen „go to“-Gebieten für erneuerbare Energien sorgen und sicherstellen, dass die Funktionsweise der „go to“-Gebiete für erneuerbare Energien, einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den „go to“-Gebieten für erneuerbare Energien geltenden Genehmigungsverfahren, unverändert bleiben.

(62)Um Synergien mit Wiederherstellungsmaßnahmen zu gewährleisten, die in den Mitgliedstaaten bereits geplant oder ergriffen wurden, sollten diese Wiederherstellungsmaßnahmen in den nationalen Wiederherstellungsplänen anerkannt und berücksichtigt werden. Angesichts der im IPCC-Bericht von 2022 hervorgehobenen Dringlichkeit, Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme zu ergreifen, sollten die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen parallel zur Ausarbeitung der Wiederherstellungspläne umsetzen.

(63)In den nationalen Wiederherstellungsplänen sollten auch die Ergebnisse von Forschungsprojekten berücksichtigt werden, die für die Bewertung des Zustands von Ökosystemen, die Ermittlung und Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen sowie für Überwachungszwecke relevant sind.

(64)Es ist angezeigt, der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union Rechnung zu tragen, die in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführt sind, der spezifische Maßnahmen zur Unterstützung dieser Gebiete vorsieht. Wie in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 vorgesehen, sollte ein besonderes Augenmerk auf den Schutz und die Wiederherstellung der Ökosysteme der Gebiete in äußerster Randlage gelegt werden, die sich durch eine außergewöhnlich reiche biologische Vielfalt auszeichnen.

(65)Die Europäische Umweltagentur (EUA) sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne sowie bei der Überwachung der Fortschritte bei der Erfüllung der Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen unterstützen. Die Kommission sollte bewerten, ob die nationalen Wiederherstellungspläne geeignet sind, um diese Ziele und Verpflichtungen zu erreichen.

(66)Aus dem Bericht der Kommission über den Zustand der Natur aus dem Jahr 2020 geht hervor, dass ein erheblicher Teil der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 90 und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG gemeldeten Daten, insbesondere über den Erhaltungszustand und die Trends der von ihnen geschützten Lebensräume und Arten, aus Teilerhebungen stammt oder lediglich auf Sachverständigengutachten beruht. Der Bericht ergab ferner, dass der Zustand mehrerer gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützter Lebensraumtypen und Arten noch unbekannt ist. Diese Wissenslücken müssen geschlossen und Investitionen in Überwachung und Kontrolle getätigt werden, um eine Grundlage für solide und wissenschaftlich fundierte nationale Wiederherstellungspläne zu schaffen. Um die Aktualität, Wirksamkeit und Kohärenz der verschiedenen Überwachungsmethoden zu erhöhen, sollten bei der Überwachung und Kontrolle die Ergebnisse aus EU-finanzierten Forschungs- und Innovationsprojekten und die Ergebnisse, die durch neue Technologien wie In-situ-Überwachung und Fernerkundung unter Verwendung von im Rahmen des Weltraumprogramms der Union (EGNOS/Galileo und Copernicus) bereitgestellten Weltraumdaten und -diensten gewonnen werden, bestmöglich genutzt werden. Die EU-Missionen „Wiederbelebung unserer Ozeane und Gewässer“, „Anpassung an den Klimawandel“ und „Ein Boden-Deal für Europa“ werden die Umsetzung der Wiederherstellungsziele unterstützen. 91  

(67)Zur Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Umsetzung der nationalen Wiederherstellungspläne, die ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen, die Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen, und die Daten über das Verzeichnis von Hindernissen für die Durchgängigkeit von Flüssen sollte ein System eingeführt werden, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, relevante Daten über die Ergebnisse dieser Überwachung zu erheben, auf dem neuesten Stand zu halten und zugänglich zu machen. Bei der elektronischen Datenübermittlung an die Kommission sollte das Reportnet-System der EUA genutzt und darauf abgezielt werden, den Verwaltungsaufwand für alle Stellen so gering wie möglich zu halten. Um eine angemessene Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und den Datenaustausch zwischen Behörden zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Datenspezifikationen auf die Spezifikationen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 92 , der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 93 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates 94 stützen.

(68)Um eine wirksame Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten auf Anfrage über das Instrument für technische Unterstützung 95 unterstützen, das maßgeschneiderte technische Unterstützung bei der Konzipierung und Durchführung von Reformen bereitstellt. Die technische Unterstützung umfasst beispielsweise die Stärkung der Verwaltungskapazitäten, die Harmonisierung der Rechtsrahmen und den Austausch einschlägiger bewährter Verfahren.

(69)Die Kommission sollte auf der Grundlage unionsweiter Fortschrittsberichte der EUA sowie anderer Analysen und Berichte, die von den Mitgliedstaaten in einschlägigen Politikbereichen wie Naturschutz, Meerespolitik und Wasserpolitik zur Verfügung gestellt werden, über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen dieser Verordnung Bericht erstatten.

(70)Um die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Verpflichtungen zu gewährleisten, ist es von größter Bedeutung, dass angemessene private und öffentliche Investitionen in die Wiederherstellung getätigt werden, und die Mitgliedstaaten sollten Ausgaben zur Verwirklichung der Biodiversitätsziele, auch in Bezug auf Opportunitäts- und Übergangskosten, die sich aus der Durchführung der nationalen Wiederherstellungspläne ergeben, in ihre nationalen Haushalte aufnehmen und darlegen, wie die Unionsmittel verwendet werden. In Bezug auf die Unionsmittel tragen die Ausgaben im Rahmen des Unionshaushalts und der Finanzierungsprogramme der Union wie dem Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) 96 , dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) 97 , dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 98 , dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Kohäsionsfonds 99 und dem Fonds für einen gerechten Übergang 100 sowie dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont Europa) 101 zu den Biodiversitätszielen bei, da angestrebt wird, 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 102 für die Verwirklichung der Biodiversitätsziele aufzuwenden. Die Aufbau- und Resilienzfazilität 103 ist eine weitere Finanzierungsquelle für den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen. In Bezug auf das LIFE-Programm sollte der angemessenen Nutzung der strategischen Naturschutzprojekte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da es sich hierbei um ein spezifisches Instrument handelt, das die Durchführung dieser Verordnung unterstützen könnte, indem es die verfügbaren Finanzmittel wirksam und effizient einbindet.

(71)Es gibt eine Reihe von EU-, nationalen und privaten Initiativen zur Förderung der privaten Finanzierung, wie das Programm „InvestEU“ 104 , das Möglichkeiten zur Mobilisierung öffentlicher und privater Finanzmittel bietet, um unter anderem die Verbesserung von Natur und biologischer Vielfalt durch grüne und blaue Infrastrukturprojekte und klimaeffiziente Landwirtschaft als grünes Geschäftsmodell zu fördern 105 .

(72)Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne einen gerechten und gesamtgesellschaftlichen Ansatz fördern, indem Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen und die Bedürfnisse der lokalen Gemeinschaften und Interessenträger berücksichtigt werden.

(73)Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 106 sollen die GAP-Strategiepläne zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen, die in den in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakten festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und mit diesen Zielwerten vereinbar sein. Die vorliegende Verordnung über die Wiederherstellung der Natur sollte berücksichtigt werden, wenn die Kommission gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum 31. Dezember 2025 die Liste in Anhang XIII der genannten Verordnung überprüft.

(74)Im Einklang mit der im 8. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2030 107 eingegangenen Verpflichtung sollten die Mitgliedstaaten umweltschädlich wirkende Subventionen auf nationaler Ebene schrittweise abschaffen, indem sie marktbasierte Instrumente und Instrumente für die umweltgerechte Haushaltsplanung bestmöglich nutzen, einschließlich solcher, die für die Gewährleistung eines sozial gerechten Übergangs erforderlich sind, und Unternehmen und andere Interessenträger bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung unterstützen.

(75)Um die erforderliche Anpassung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis VII zu erlassen, um die Gruppen von Lebensraumtypen anzupassen, die Informationen über den Index häufiger Feldvogelarten zu aktualisieren und die Liste der Biodiversitätsindikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme, die Liste der Biodiversitätsindikatoren für Waldökosysteme und die Liste der Meeresarten an die jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Beispiele für Wiederherstellungsmaßnahmen anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung52 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(76)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Methode zur Überwachung von Bestäubern, die Methoden zur Überwachung der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme und der in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen, einen Rahmen für die Festlegung der zufriedenstellenden Anzahl an Bestäubern, der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme und der in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme zu entwickeln, ein einheitliches Format für die nationalen Wiederherstellungspläne zu bestimmen und Format, Struktur und detaillierte Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Daten und Informationen an die Kommission festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 108 ausgeübt werden.

(77)Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des EU-Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Darüber hinaus sollte die Kommission unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse prüfen, ob auf der Grundlage gemeinsamer Methoden zur Bewertung des Zustands von Ökosystemen, die nicht unter die Artikel 4 und 5 fallen, zusätzliche Wiederherstellungsziele festgelegt werden müssen.

(78)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

(1)Diese Verordnung enthält Vorschriften, die zu Folgendem beitragen sollen:

a)kontinuierliche, langfristige und nachhaltige Erholung der biologischen Vielfalt und widerstandsfähige Natur in den Land- und Meeresgebieten der Union durch die Wiederherstellung von Ökosystemen;

b)Verwirklichung der übergeordneten Ziele der Union in Bezug auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel;

c)Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union.

(2)Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für unverzügliche wirksame und gebietsbezogene Wiederherstellungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten geschaffen, die zusammen bis 2030 mindestens 20 % der Land- und Meeresgebiete der Union und bis 2050 alle Ökosysteme abdecken werden, die der Wiederherstellung bedürfen.

Artikel 2
Geografischer Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für in den Artikeln 4 bis 10 genannte Ökosysteme

a)in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten;

b)in Gewässern, am Meeresgrund und im Meeresuntergrund seewärts der Basislinie, ab der die Ausdehnung der Territorialgewässer ermittelt wird, bis zur äußersten Reichweite des Gebiets, in dem ein Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 Hoheitsbefugnisse ausübt.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen 

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.„Ökosystem“ bezeichnet ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden, und umfasst Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und Artenpopulationen;

2.„Lebensraum einer Art“ bezeichnet einen durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmten Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt;

3.„Wiederherstellung“ bezeichnet den Prozess der aktiven oder passiven Unterstützung der Erholung eines Ökosystems in Richtung oder zur Erreichung eines guten Zustands eines Lebensraumtyps bis zum besten erreichbaren Zustand gegenüber seinem einen günstigen Zustand aufweisenden Bezugsgebiet, eines Lebensraums einer Art in ausreichender Qualität und Quantität oder von Artenpopulationen auf einem zufriedenstellenden Niveau, um die biologische Vielfalt und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu erhalten oder zu verbessern;

4.„guter Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem die wesentlichen Merkmale eines Ökosystems, nämlich der physikalische, chemische, die Zusammensetzung betreffende, strukturelle und funktionelle Zustand, sowie die Merkmale der Land- und Seegebiete ein hohes Maß an ökologischer Integrität, Stabilität und Widerstandsfähigkeit aufweisen, das erforderlich ist, um die langfristige Erhaltung eines Ökosystems zu gewährleisten;

5.„einen günstigen Zustand aufweisendes Bezugsgebiet“ bezeichnet das gesamte Gebiet eines Lebensraumtyps in einer bestimmten biogeografischen Region oder Meeresregion auf nationaler Ebene, das als das erforderliche Mindestmaß anzusehen ist, um die langfristige Lebensfähigkeit des Lebensraumtyps und der dort lebenden Arten zu gewährleisten, sowie alle erheblichen ökologischen Veränderungen seiner natürlichen Ausbreitung; es umfasst das natürliche Verbreitungsgebiet des Lebensraumtyps und, falls dieses nicht ausreicht, das zur erneuten Etablierung des Lebensraumtyps erforderliche Gebiet;

6.„ausreichende Qualität des Lebensraums“ bezeichnet die Qualität des Lebensraums einer Art, die es ermöglicht, die ökologischen Erfordernisse einer Art in jedem Stadium ihres Lebenskreislaufs zu erfüllen, sodass diese Art ein lebensfähiges Element ihres Lebensraums in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet bildet und langfristig weiterhin bilden wird;

7.„ausreichende Quantität des Lebensraums“ bezeichnet die Quantität des Lebensraums einer Art, die es ermöglicht, die ökologischen Erfordernisse einer Art in jedem Stadium ihres Lebenskreislaufs zu erfüllen, sodass diese Art ein lebensfähiges Element ihres Lebensraums in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet bildet und langfristig weiterhin bilden wird;

8. „Bestäuber“ bezeichnet ein wild lebendes Tier, das Pollen vom Staubbeutel einer Pflanze zur Narbe einer Pflanze transportiert und so die Befruchtung und Erzeugung von Samen ermöglicht;

9.„Rückgang der Bestäuberpopulationen“ bezeichnet einen Rückgang der Größe und/oder Vielfalt der Populationen von Bestäubern;

10.„lokale Verwaltungseinheit“ oder „LAU“ (Local Administrative Unit) bezeichnet eine gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 109 errichtete Verwaltungseinheit in einem Mitgliedstaat auf niedriger Ebene unterhalb der einer Provinz, einer Region oder eines Landes; 

11.„Städte“ bezeichnet LAU, in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in einem oder mehreren städtischen Zentren leben, gemessen am Verstädterungsgrad gemäß Artikel 4b Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;

12.„kleinere Städte und Vororte“ bezeichnet LAU, in denen weniger als 50 % der Bevölkerung in einem städtischen Zentrum, aber mindestens 50 % der Bevölkerung in einem städtischen Cluster leben, gemessen am Verstädterungsgrad gemäß Artikel 4b Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;

13.„städtische Grünfläche“ bezeichnet alle Grünflächen in städtischen Gebieten, Laubwälder, Nadelwälder, Mischwälder, Grasland, Moore und Heidelandschaften, Wald-Strauch-Übergangsflächen und Flächen mit spärlicher Vegetation in Städten oder kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage der im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates 110 eingerichteten Copernicus-Landüberwachungsdiensts bereitgestellten Daten;

14.„städtische Baumüberschirmung“ bezeichnet die Gesamtfläche der Baumbedeckung in Städten sowie kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage der im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Copernicus-Landüberwachungsdiensts bereitgestellten Daten zur Baumbestandsdichte.

15.„,go-to‘-Gebiet für erneuerbare Energien“ bezeichnet ein „go-to“-Gebiet für erneuerbare Energien im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 9a der Richtlinie 2018/2001/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 111 .

KAPITEL II

WIEDERHERSTELLUNGSZIELE UND -VERPFLICHTUNGEN

Artikel 4
Wiederherstellung von Land-, Küsten- und Süßwasserökosystemen

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, in einen guten Zustand zu versetzen. Solche Maßnahmen werden bis 2030 auf mindestens 30 %, bis 2040 auf mindestens 60 % und bis 2050 auf mindestens 90 % der Flächen jeder in Anhang I aufgeführten Gruppe von Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert) ergriffen, die sich nicht in gutem Zustand befinden.

(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen auf Flächen, die nicht von diesen Lebensraumtypen eingenommen sind, erneut zu etablieren. Solche Maßnahmen werden bis 2030 für mindestens 30 %, bis 2040 für mindestens 60 % und bis 2050 für 100 % der zusätzlichen Gesamtfläche ergriffen, die erforderlich ist, um das einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiet für jede in Anhang I aufgeführte Gruppe von Lebensraumtypen zu erreichen, das im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert wird.

(3)Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Land-, Küsten- und Süßwasserlebensräume der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Land-, Küsten- und Süßwasserlebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wildlebenden Vogelarten, die erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Lebensräume zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Lebensräume erreicht ist.

(4)Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 am besten geeigneten Gebiete erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Zustand der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, gemessen anhand der Struktur und der Funktionen, die für ihre langfristige Erhaltung einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, sowie anhand der Qualität und Quantität der Lebensräume der in Absatz 3 genannten Arten. Der Zustand von Gebieten, in denen sich die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen in unbekanntem Zustand befinden, wird als nicht gut betrachtet.

(5)Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Notwendigkeit einer besseren Vernetzung zwischen den in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 3 genannten Arten, die in diesen Lebensraumtypen vorkommen, Rechnung getragen.

(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 unterliegen, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen bis zum Erreichen eines guten Zustands und eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Lebensräume der in Absatz 3 genannten Arten bis zum Erreichen einer ausreichenden Qualität dieser Lebensräume aufweisen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich der Zustand von Gebieten, in denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Lebensräume der Arten erreicht wurde, nicht verschlechtert.

(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich der Zustand von Gebieten, in denen die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen vorkommen, nicht verschlechtert.

(8)Außerhalb von Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Verpflichtungen gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

a)höhere Gewalt,

b)unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, oder

c)ein Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse, für das keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen; dies ist auf Einzelfallbasis zu bestimmen.

(9)Bei Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Verpflichtung gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

a)höhere Gewalt,

b)unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, oder

c)einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.

(10)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand sind und bis das einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiet für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region ihrer Hoheitsgebiete erreicht ist;

b)die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Land-, Küsten- und Süßwasserlebensräume der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten zunimmt.

Artikel 5
Wiederherstellung von Meeresökosystemen 

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, in einen guten Zustand zu versetzen. Solche Maßnahmen werden bis 2030 auf mindestens 30 %, bis 2040 auf mindestens 60 % und bis 2050 auf mindestens 90 % der Flächen jeder in Anhang II aufgeführten Gruppe von Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert) ergriffen, die sich nicht in gutem Zustand befinden.

(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen auf Flächen, die nicht von diesen Lebensraumtypen eingenommen sind, erneut zu etablieren. Solche Maßnahmen werden bis 2030 für mindestens 30 %, bis 2040 für mindestens 60 % und bis 2050 für 100 % der zusätzlichen Gesamtfläche ergriffen, die erforderlich ist, um das einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiet für jede Gruppe von Lebensraumtypen zu erreichen, das im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert wird.

(3)Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Meereslebensräume der in Anhang III und den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Meereslebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wild lebenden Vogelarten, die erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Lebensräume zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Lebensräume erreicht ist.

(4)Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 am besten geeigneten Gebiete erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Zustand der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen, gemessen anhand der Struktur und der Funktionen, die für ihre langfristige Erhaltung einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, sowie anhand der Qualität und Quantität der Lebensräume der in Absatz 3 genannten Arten. Der Zustand von Gebieten, in denen sich die in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen in unbekanntem Zustand befinden, wird als nicht gut betrachtet.

(5)Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Notwendigkeit einer besseren Vernetzung zwischen den in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 3 genannten Arten, die in diesen Lebensraumtypen vorkommen, Rechnung getragen.

(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 unterliegen, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen bis zum Erreichen eines guten Zustands und eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Lebensräume der in Absatz 3 genannten Arten bis zum Erreichen einer ausreichenden Qualität dieser Lebensräume aufweisen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich der Zustand von Gebieten, in denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Lebensräume der Arten erreicht wurde, nicht verschlechtert.

(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich der Zustand von Gebieten, in denen die in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen vorkommen, nicht verschlechtert.

(8)Außerhalb von Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Verpflichtungen gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

a)höhere Gewalt,

b)unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, oder

c)ein Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse, für das keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen; dies ist auf Einzelfallbasis zu bestimmen.

(9)Bei Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Verpflichtung gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

a)höhere Gewalt,

b)unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, oder

c)einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.

(10)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand sind und bis das einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiet für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region ihrer Hoheitsgebiete erreicht ist;

b)sich die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Meereslebensräume der in Anhang III und den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten positiv entwickelt.

Artikel 6
Wiederherstellung städtischer Ökosysteme

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis 2030 in allen Städten sowie kleineren Städten und Vororten kein Nettoverlust an städtischer Grünfläche und städtischer Baumüberschirmung gegenüber 2021 zu verzeichnen ist.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationale Gesamtfläche städtischer Grünflächen in Städten sowie kleineren Städten und Vororten bis 2040 um mindestens 3 % und bis 2050 um mindestens 5 % gegenüber 2021 vergrößert wird. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

a)mindestens 10 % städtische Baumüberschirmung in allen Städten sowie kleineren Städten und Vororten bis 2050; und

b)Nettogewinn an städtischer Grünfläche, die in allen Städten sowie kleineren Städten und Vororten in bestehende und neue Gebäude sowie Infrastrukturentwicklungen integriert wird, auch durch Renovierung und Erneuerung.

Artikel 7
Wiederherstellung der natürlichen Vernetzung von Flüssen und der natürlichen Funktionen damit verbundener Überschwemmungsflächen 

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der Hindernisse für die longitudinale und laterale Vernetzung von Oberflächengewässern und ermitteln die Hindernisse, die beseitigt werden müssen, um zur Erreichung der Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 dieser Verordnung und des Ziels der Umwandlung von mindestens 25 000 Flusskilometern in der Union in frei fließende Flüsse bis 2030 beizutragen, unbeschadet der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere des Artikels 4 Absätze 3, 5 und 7, und der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, insbesondere des Artikels 15.

(2)Die Mitgliedstaaten beseitigen die in Absatz 1 genannten Hindernisse für die longitudinale und laterale Vernetzung von Oberflächengewässern im Einklang mit dem Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f. Bei der Beseitigung von Hindernissen gehen die Mitgliedstaaten in erster Linie obsolete Hindernisse an, die nicht länger zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für die Binnenschifffahrt, für die Wasserversorgung oder für andere Zwecke benötigt werden.

(3)Die Mitgliedstaaten ergänzen die Beseitigung der in Absatz 2 genannten Hindernisse durch die Maßnahmen, die zur Verbesserung der natürlichen Funktionen der betreffenden Überschwemmungsflächen erforderlich sind.

Artikel 8
Wiederherstellung von Bestäuberpopulationen 

(1)Die Mitgliedstaaten kehren den Rückgang der Bestäuberpopulationen bis 2030 um und erreichen danach einen steigenden Trend, der ab 2030 alle drei Jahre gemessen wird, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind.

(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Methode zur Überwachung der Bestäuberpopulationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren erlassen, auf das in Artikel 21 Absatz 2 verwiesen wird.

(3)Die in Absatz 2 genannte Methode bietet einen standardisierten Ansatz für die Erhebung jährlicher Daten über die Größe und Vielfalt der Bestäuberarten und für die Bewertung der Entwicklung der Bestäuberpopulation.

Artikel 9
Wiederherstellung landwirtschaftlicher Ökosysteme

(1)Zusätzlich zu den Gebieten, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 unterliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die biologische Vielfalt von landwirtschaftlichen Ökosystemen zu verbessern.

(2)Die Mitgliedstaaten erreichen auf nationaler Ebene einen Aufwärtstrend bei jedem der folgenden Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme gemäß Anhang IV, gemessen im Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle drei Jahre, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind:

a)Index der Wiesenschmetterlinge;

b)Bestände an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden;

c)Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen mit großer biologischer Vielfalt.

(3)Die Mitgliedstaaten ergreifen Wiederherstellungsmaßnahmen, um dafür Sorge zu tragen, dass der Index häufiger Feldvogelarten auf nationaler Ebene auf der Grundlage der in Anhang V genannten Arten (indexiert am ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] = 100) folgende Werte erreicht:

a)110 bis 2030, 120 bis 2040 und 130 bis 2050 in den in Anhang V aufgeführten Mitgliedstaaten mit historisch stärker erschöpften Feldvogelpopulationen;

b)105 bis 2030, 110 bis 2040 und 115 bis 2050 in den in Anhang IV aufgeführten Mitgliedstaaten mit historisch nicht so stark erschöpften Feldvogelpopulationen.

(4)Für die landwirtschaftlich genutzten organischen Böden, bei denen es sich um trockengelegte Torfmoorflächen handelt, ergreifen die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen gelten zumindest für

a)30 % dieser Flächen, von denen mindestens ein Viertel wiedervernässt werden muss, bis 2030;

b)50 % dieser Flächen, von denen mindestens die Hälfte wiedervernässt werden muss, bis 2040;

c)70 % dieser Flächen, von denen mindestens die Hälfte wiedervernässt werden muss, bis 2050.

Die Mitgliedstaaten können Wiederherstellungsmaßnahmen, einschließlich Wiedervernässung, auf Flächen von Torfabbaugebieten ergreifen und diese Flächen auf die jeweiligen in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zielvorgaben anrechnen. 

Zudem können die Wiederherstellungsmaßnahmen zur Wiedervernässung von Böden ergreifen, bei denen es sich um entwässerte Torfmoore handelt, die zu anderen als landwirtschaftlichen oder Torfabbauzwecken genutzt werden, und diese wiedervernässten Flächen bis zu 20 % auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zielvorgaben anrechnen. 

Artikel 10
Wiederherstellung von Waldökosystemen

(1)Zusätzlich zu den Gebieten, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 unterliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die biologische Vielfalt von Waldökosystemen zu verbessern.

(2)Die Mitgliedstaaten erreichen auf nationaler Ebene einen Aufwärtstrend bei jedem der folgenden Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Anhang VI, gemessen im Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle drei Jahre, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind:

a)stehendes Totholz;

b)liegendes Totholz;

c)Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur;

d)Waldvernetzung;

e)Index häufiger Waldvogelarten;

f)Bestände an organischem Kohlenstoff.

KAPITEL III

NATIONALE WIEDERHERSTELLUNGSPLÄNE

Artikel 11
Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne 

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Wiederherstellungspläne und führen die vorbereitende Überwachung und Forschung durch, die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsmaßnahmen zu ermitteln, die zur Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 erforderlich sind, wobei den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen wird.

(2)Die Mitgliedstaaten quantifizieren das Gebiet, das wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß den Artikeln 4 und 5 zu erreichen, und berücksichtigen dabei den Zustand der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Lebensraumtypen sowie die Qualität und Quantität der Lebensräume der in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 genannten Arten, die auf ihrem Hoheitsgebiet vorkommen. Die Quantifizierung erfolgt unter anderem anhand folgender Angaben:

a)für jeden Lebensraumtyp:

i) gesamte Lebensraumfläche und Karte ihrer derzeitigen Verbreitung,

ii) Lebensraumfläche, die sich nicht in gutem Zustand befindet,

iii) einen günstigen Zustand aufweisendes Bezugsgebiet unter Berücksichtigung der dokumentierten Verluste in den letzten 70 Jahren und der voraussichtlichen Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels,

iv) am besten für die erneute Etablierung von Lebensraumtypen geeignete Gebiete angesichts aktueller und vorhergesagter Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels;

b)ausreichende Qualität und Quantität der Lebensräume der Arten, die erforderlich sind, um ihren günstigen Erhaltungszustand zu erreichen, unter Berücksichtigung der am besten für die erneute Etablierung von Lebensraumtypen geeigneten Gebiete, und die für die Entfaltung der Artenpopulationen erforderliche Vernetzung von Lebensräumen sowie aktuelle und vorhergesagte Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels.

(3)Die Mitgliedstaaten legen bis spätestens 2030 für jeden der in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Indikatoren im Wege eines offenen und wirksamen Verfahrens sowie einer Bewertung auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse und, sofern verfügbar, des in Artikel 17 Absatz 9 genannten Rahmens zufriedenstellende Werte fest.

(4)Die Mitgliedstaaten ermitteln und kartieren die land- und forstwirtschaftlichen Gebiete, die der Wiederherstellung bedürfen, insbesondere die Gebiete, die aufgrund von Intensivierung oder anderen Bewirtschaftungsfaktoren eine bessere Vernetzung und mehr Landschaftsvielfalt benötigen.

(5)Die Mitgliedstaaten ermitteln Synergien mit dem Klimaschutz, der Anpassung an den Klimawandel und der Katastrophenvorsorge und geben Wiederherstellungsmaßnahmen entsprechend Vorrang. Darüber hinaus berücksichtigen die Mitgliedstaaten

a)ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;

b)ihre Langfrist-Strategien gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999; 

c)das verbindliche Ziel der Union für 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(6)Die Mitgliedstaaten koordinieren die Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne mit der Ausarbeitung von Plänen zur Ausweisung von „go to“-Gebieten für erneuerbare Energien. Während der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne sorgen die Mitgliedstaaten für Synergien mit den bereits ausgewiesenen „go to“-Gebieten für erneuerbare Energien und stellen sicher, dass die Funktionsweise der „go to“-Gebiete für erneuerbare Energien, einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den „go to“-Gebieten für erneuerbare Energien geltenden Genehmigungsverfahren, unverändert bleiben.

(7)Bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG für Natura-2000-Gebiete festgelegten Erhaltungsmaßnahmen;

b)prioritäre Aktionsrahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG erstellt wurden;

c)die Maßnahmen zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustands der Wasserkörper, die in den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete enthalten sind;

d)die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG ausgearbeiteten Meeresstrategien zur Erreichung eines guten Umweltzustands für alle Meeresregionen der Union;

e)die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten nationalen Luftreinhalteprogramme;

f)im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt erstellte nationale Biodiversitätsstrategien und Aktionspläne;

g)Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik.

(8)Bei der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne verwenden die Mitgliedstaaten je nach den spezifischen nationalen und lokalen Gegebenheiten und den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen die verschiedenen Beispiele für Wiederherstellungsmaßnahmen, die in Anhang VII aufgeführt sind.

(9)Bei der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne streben die Mitgliedstaaten danach, die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Ökosystemfunktionen und ihren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der betreffenden Regionen und Gemeinschaften zu optimieren.

(10)Die Mitgliedstaaten fördern nach Möglichkeit Synergien mit den nationalen Wiederherstellungsplänen anderer Mitgliedstaaten, insbesondere für grenzübergreifende Ökosysteme.

(11)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Wiederherstellungsplans offen, inklusiv und wirksam ist und dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung des Plans zu beteiligen. Die Konsultationen erfüllen die Anforderungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 der Richtlinie 2001/42/EG.

Artikel 12
Inhalt der nationalen Wiederherstellungspläne 

(1)Der nationale Wiederherstellungsplan deckt den Zeitraum bis 2050 ab und enthält Zwischenfristen zu den Zielen und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10.

(2)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren unter Verwendung des gemäß Absatz 4 festgelegten einheitlichen Formats erstellten nationalen Wiederherstellungsplan folgende Elemente auf:

a)die Quantifizierung der Gebiete, die wiederhergestellt werden müssen, um die Wiederherstellungsziele gemäß den Artikeln 4 bis 10 zu erreichen, auf der Grundlage der gemäß Artikel 11 durchgeführten vorbereitenden Arbeiten und der georeferenzierten Karten dieser Flächen;

b)eine Beschreibung der zur Erreichung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 geplanten oder ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und eine Angabe, welche dieser Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb des gemäß der Richtlinie 92/43/EWG eingerichteten Natura-2000-Netzes geplant sind oder ergriffen wurden;

c)eine Angabe der Maßnahmen, mit denen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 6 sichergestellt wird, dass sich der Zustand der Flächen der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen in den Gebieten, in denen ein guter Zustand erreicht wurde, nicht verschlechtert und dass sich die Lebensräume der in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 genannten Arten in den Gebieten, in denen eine ausreichende Qualität der Lebensräume der Arten erreicht wurde, nicht verschlechtern;

d)eine Angabe der Maßnahmen, mit denen gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 7 sichergestellt werden soll, dass sich die Gebiete der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen nicht verschlechtern;

e)das Verzeichnis der gemäß Artikel 7 Absatz 1 ermittelten zu beseitigenden Hindernisse, den Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und eine Schätzung der Länge frei fließender Flüsse, die durch die Beseitigung dieser Hindernisse bis 2030 und bis 2050 erreicht werden soll, sowie alle sonstigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Funktionen von Überschwemmungsflächen gemäß Artikel 7 Absatz 3;

f)den Zeitplan für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 10;

g)gegebenenfalls ein eigener Abschnitt mit speziell zugeschnittenen Wiederherstellungsmaßnahmen in ihren Gebieten in äußerster Randlage;

h)die Überwachung der Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegen, das Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der gemäß den Artikeln 4 bis 10 ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Überarbeitung dieser Maßnahmen, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 eingehalten werden;

i)eine Angabe der Bestimmungen zur Gewährleistung der kontinuierlichen, langfristigen und nachhaltigen Wirkung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 10;

j)die geschätzten positiven Nebeneffekte für den Klimaschutz im Zusammenhang mit den Wiederherstellungsmaßnahmen im Laufe der Zeit sowie den umfassenderen sozioökonomischen Nutzen dieser Maßnahmen;

k)ein eigener Abschnitt, in dem dargelegt wird, wie der nationale Wiederherstellungsplan Folgendes berücksichtigt:

i) die Relevanz von Klimaszenarien für die Planung der Art und des Ortes der Wiederherstellungsmaßnahmen,

ii) das Potenzial von Wiederherstellungsmaßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Natur, zur Verhütung von Naturkatastrophen und zur Unterstützung der Anpassung,

iii) Synergien mit nationalen Anpassungsstrategien oder -plänen und nationalen Berichten über die Bewertung des Katastrophenrisikos,

iv) einen Überblick über die Wechselwirkungen zwischen den im nationalen Wiederherstellungsplan und im nationalen Energie- und Klimaplan enthaltenen Maßnahmen;

l)den geschätzten Finanzierungsbedarf für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen, einschließlich einer Beschreibung der Unterstützung für Interessenträger, die von Wiederherstellungsmaßnahmen oder anderen neuen Verpflichtungen aus dieser Verordnung betroffen sind, und der vorgesehenen öffentlichen oder privaten Finanzierungsmittel, einschließlich der (Ko-)Finanzierung mit Finanzierungsinstrumenten der Union;

m)eine Angabe der Subventionen, die sich negativ auf die Erreichung der Ziele und die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen auswirken;

n)eine Zusammenfassung des Verfahrens zur Erstellung und Festlegung des nationalen Wiederherstellungsplans, einschließlich Informationen über die Beteiligung der Öffentlichkeit und darüber, wie die Bedürfnisse lokaler Gemeinschaften und Interessenträger berücksichtigt wurden;

o)ein eigener Abschnitt, in dem dargelegt wird, wie die in Artikel 14 Absatz 4 genannten Anmerkungen der Kommission zum Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß Artikel 14 Absatz 5 berücksichtigt wurden. Geht der betreffende Mitgliedstaat auf eine Anmerkung der Kommission oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht ein, so begründet er dies.

(3)Die nationalen Wiederherstellungspläne enthalten gegebenenfalls die Bestandserhaltungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu ergreifen beabsichtigt, einschließlich der Bestandserhaltungsmaßnahmen in gemeinsamen Empfehlungen, die ein Mitgliedstaat nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Verfahren zu veranlassen beabsichtigt, sowie alle einschlägigen Informationen über diese Maßnahmen.

(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines einheitlichen Formats für die nationalen Wiederherstellungspläne. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren erlassen, auf das in Artikel 21 Absatz 2 verwiesen wird. Die Kommission wird bei der Ausarbeitung des einheitlichen Formats von der Europäischen Umweltagentur (EUA) unterstützt.

Artikel 13
Vorlage der Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß den Artikeln 11 und 12 vor. 

Artikel 14
Bewertung der nationalen Wiederherstellungspläne 

(1)Die Kommission bewertet die Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Eingang. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2)Bei der Bewertung der Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne prüft die Kommission die Einhaltung von Artikel 12 sowie ihre Angemessenheit im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10, der übergeordneten Ziele der Union gemäß Artikel 1, der spezifischen Ziele der Umwandlung von mindestens 25 000 Flusskilometern in der Union in frei fließende Flüsse bis 2030 gemäß Artikel 7 Absatz 1 und des Ziels, bis 2030 mindestens 10 % der landwirtschaftlichen Fläche mit Landschaftselementen mit großer biologischer Vielfalt zu gestalten. 

(3)Bei der Bewertung der Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne wird die Kommission von Experten oder der EUA unterstützt.

(4)Die Kommission kann den Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Entwurfs des nationalen Wiederherstellungsplans Anmerkungen übermitteln.

(5)Die Mitgliedstaaten tragen etwaigen Anmerkungen der Kommission in ihrem endgültigen nationalen Wiederherstellungsplan gebührend Rechnung.

(6)Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Anmerkungen der Kommission stellen die Mitgliedstaaten den nationalen Wiederherstellungsplan fertig, veröffentlichen ihn und übermitteln ihn der Kommission.

Artikel 15
Überprüfung der nationalen Wiederherstellungspläne 

(1)Die Mitgliedstaaten überprüfen ihren jeweiligen nationalen Wiederherstellungsplan gemäß den Artikeln 11 und 12 mindestens alle zehn Jahre und berücksichtigen dabei die Fortschritte bei der Durchführung des Plans, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die verfügbaren Kenntnisse über Änderungen oder erwartete Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels.

(2)Stellt sich auf der Grundlage der Überwachung gemäß Artikel 17 heraus, dass die im nationalen Wiederherstellungsplan festgelegten Maßnahmen nicht ausreichen werden, um die Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 zu erfüllen, überarbeitet der betreffende Mitgliedstaat den nationalen Wiederherstellungsplan und nimmt zusätzliche Maßnahmen auf.

(3)Auf der Grundlage der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Informationen und der Bewertung gemäß Artikel 18 Absätze 4 und 5 kann die Kommission einen Mitgliedstaat auffordern, einen aktualisierten Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans mit zusätzlichen Maßnahmen vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass die vom betreffenden Mitgliedstaat erzielten Fortschritte nicht ausreichen, um die Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 zu erfüllen. Dieser aktualisierte nationale Wiederherstellungsplan mit zusätzlichen Maßnahmen wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission veröffentlicht und vorgelegt.

Artikel 16
Zugang zu Gerichten

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder die eine Rechtsverletzung geltend machen, im Einklang mit dem nationalen Recht Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der nationalen Wiederherstellungspläne oder etwaige Unterlassungen der zuständigen Behörden anzufechten, unabhängig davon, welche Rolle die Mitglieder der Öffentlichkeit während des Verfahrens zur Erstellung und Festlegung des nationalen Wiederherstellungsplans gespielt haben.

(2)Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit dem Ziel, der Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren, fest, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt jede Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als Träger von Rechten, die verletzt werden können, und ihr Interesse als ausreichend.

(3)Die in Absatz 1 genannten Überprüfungsverfahren müssen fair, gerecht, zügig und kostenlos oder nicht übermäßig teuer sein und bieten angemessene und wirksame Rechtsbehelfe, gegebenenfalls einschließlich Unterlassungsanordnungen.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu den in diesem Artikel genannten verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG

Artikel 17
Überwachung

(1)Die Mitgliedstaaten überwachen Folgendes:

a)Zustand und Entwicklung des Zustands der Lebensraumtypen sowie Qualität und Qualitätstrend der Lebensräume der in den Artikeln 4 und 5 genannten Arten in den Gebieten, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen, auf der Grundlage der Überwachungsvorkehrungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h;

b)die in Artikel 6 genannte Fläche der städtischen Grünflächen und Baumüberschirmung in Städten sowie kleineren Städten und Vororten;

c)die in Anhang IV aufgeführten Indikatoren für die biologische Vielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen;

d)die Populationen der in Anhang V aufgeführten häufigen Feldvogelarten;

e)die in Anhang VI aufgeführten Indikatoren für die biologische Vielfalt in Waldökosystemen;

f)die Größe und Vielfalt der Populationen von Bestäuberarten gemäß der in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Methode;

g)die Fläche und den Zustand der Gebiete der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet;

h)die Fläche und die Qualität des Lebensraums der in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 genannten Arten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet.

(2)Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a beginnt, sobald die Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden.

(3)Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e beginnt am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen].

(4)Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe f dieses Artikels beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts.

(5)Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c in Bezug auf die Bestände an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerflächen und den Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer biologischer Vielfalt und gemäß Buchstabe e in Bezug auf stehendes Totholz, liegendes Totholz, den Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur, die Waldvernetzung und die Bestände an organischem Kohlenstoff wird mindestens alle drei Jahre und, wenn möglich, jedes Jahr durchgeführt. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf den Index der Wiesenschmetterlinge, gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e in Bezug auf den Index häufiger Waldvogelarten und gemäß Absatz 1 Buchstabe f in Bezug auf Bestäuberarten erfolgt jährlich. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben g und h erfolgt mindestens alle sechs Jahre und wird mit dem Berichterstattungszyklus gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG koordiniert.

(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und die Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und f der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Überwachung gemäß den Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999 überwacht werden.

(7)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Daten, die bei der Überwachung nach diesem Artikel erzeugt werden, im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 112 und mit den in Absatz 5 festgelegten Überwachungshäufigkeiten.

(8)Die Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten stützen sich auf elektronische Datenbanken und geografische Informationssysteme und maximieren den Zugang zu und die Nutzung von Daten und Diensten aus Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und Geräten oder Bürgerwissenschaftsdaten, wobei die Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz, fortgeschrittenen Datenanalyse und -verarbeitung zum Einsatz kommen.

(9)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um

a)die Methoden für die Überwachung der in Anhang IV aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme festzulegen;

b)die Methoden für die Überwachung der in Anhang VI aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen;

c)einen Rahmen für die Festlegung der in Artikel 11 Absatz 3 genannten zufriedenstellenden Werte zu entwickeln.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 18
Berichterstattung 

(1)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] elektronisch das Gebiet, das Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 10 unterliegt, und die in Artikel 7 genannten Hindernisse, die beseitigt wurden.

(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit Unterstützung der EUA mindestens alle drei Jahre elektronisch folgende Daten und Informationen:

a)die Fortschritte bei der Umsetzung des nationalen Wiederherstellungsplans, bei der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen und bei der Erreichung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10;

b)die Ergebnisse der gemäß Artikel 17 durchgeführten Überwachung. Die Berichterstattung über die Ergebnisse der gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben g und h durchgeführten Überwachung sollte auch in Form georeferenzierter Karten erfolgen;

c)Lage und Umfang der Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 4 unterliegen, einschließlich einer georeferenzierten Karte dieser Gebiete;

d)das aktualisierte Verzeichnis der Hindernisse gemäß Artikel 7 Absatz 1;

e)Informationen über die Fortschritte bei der Deckung des Finanzierungsbedarfs gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe l, einschließlich einer Überprüfung der tatsächlichen Investitionen gegenüber den ursprünglichen Investitionsannahmen.

Die ersten Berichte, die den Zeitraum bis 2030 abdecken, werden im Juni 2031 vorgelegt.

(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um das Format, die Struktur und die Modalitäten für die Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren erlassen, auf das in Artikel 21 Absatz 2 verwiesen wird. Die Kommission wird bei der Ausarbeitung des Formats, der Struktur und der Modalitäten der elektronischen Berichterstattung durch die EUA unterstützt.

(4)Die EUA legt der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 17 Absatz 7 bereitgestellten Daten einen jährlichen technischen Überblick über die Fortschritte bei der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Verpflichtungen vor.

(5)Die EUA legt der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels bereitgestellten Daten einen unionsweiten technischen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Verpflichtungen vor. Sie kann auch Informationen verwenden, die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 18 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelt werden. Der Bericht ist bis Juni 2032 und anschließend alle drei Jahre vorzulegen.

(6)Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab 2029 alle drei Jahre Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.

(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen angemessen und aktuell sind und der Öffentlichkeit gemäß den Richtlinien 2003/4/EG, 2007/2/EG und (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates zugänglich sind.

KAPITEL V

ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 19
Änderung von Anhängen

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um die Gruppen von Lebensraumtypen anzupassen.

(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um die Liste der Lebensraumtypen und der Gruppen von Lebensraumtypen anzupassen.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Liste der Meeresarten gemäß Artikel 5 im Einklang mit den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um die Beschreibung, Einheit und Methodik der Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme im Einklang mit den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.

(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um die für den Index häufiger Feldvogelarten in den Mitgliedstaaten verwendete Liste von Arten anzupassen.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um die Beschreibung, Einheit und Methodik der Indikatoren für Waldökosysteme im Einklang mit den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.

(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die Liste von Beispielen für Wiederherstellungsmaßnahmen anzupassen.

Artikel 20
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [Amt für Veröffentlichung: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 113 enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 21
Ausschussverfahren 

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22
Überprüfung

(1)Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2035.

(2)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung. Sofern die Kommission dies für angemessen hält, wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, auf der Grundlage gemeinsamer Methoden zur Bewertung des Zustands von Ökosystemen, die nicht unter die Artikel 4 und 5 fallen, und der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zusätzliche Wiederherstellungsziele festzulegen.

Artikel 23
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur

1.2.Politikbereich(e) 

Politikbereich: 09 Umwelt- und Klimaschutz

Tätigkeiten:

09 02 – Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

09 10 – Europäische Umweltagentur (EUA)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 114  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.4.Ziele

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Durch die Wiederherstellung von Ökosystemen soll die vorgeschlagene Verordnung einen Beitrag zur dauerhaften, langfristigen und nachhaltigen Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur in allen Land- und Meeresgebieten der EU sowie zur Erreichung der Klimaschutz- und Klimaanpassungsziele der EU und zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der EU geleistet werden.

Ausgehend vom allgemeinen Ziel besteht das Einzelziel der vorgeschlagenen Verordnung darin,

– in geschädigten Ökosystemen in der gesamten EU bis 2050 für einen guten Zustand zu sorgen und sie bis 2030 auf den Weg zur Erholung zu bringen. Sobald sie wieder hergestellt sind, sollte der gute Zustand der Ökosysteme erhalten werden.

Aus dem Einzelziel ergeben sich folgende operative Ziele:

– Festlegung rechtsverbindlicher Ziele für die Wiederherstellung und Erhaltung eines guten Zustands der Ökosysteme;

– Schaffung eines wirksamen Rahmens, um die Durchführung insbesondere durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Bewertung der Ökosysteme, zur Erstellung eines nationalen Plans zur Wiederherstellung der Natur sowie zur Berichterstattung und Überprüfung zu gewährleisten.

1.4.2.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Dank einer verstärkten Eindämmung des Klimawandels und Anpassung daran sowie durch eine bessere Katastrophenvorsorge profitiert die Gesellschaft als Ganze von der Wiederherstellung der Natur. Die Wiederherstellung der Natur eröffnet darüber hinaus Beschäftigungs- und Einnahmemöglichkeiten und wirkt sich positiv auf die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger, das natürliche und das kulturelle Erbe und die kulturelle Identität sowie die Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln und Wasser aus. Auch ein breites Spektrum von Wirtschaftssektoren wird davon profitieren, insbesondere diejenigen, die in hohem Maße von Ökosystemdienstleistungen abhängig sind, wie der Agrar- und Lebensmittelsektor, Fischerei, Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Tourismus und der Finanzsektor.

Die Wiederherstellung von Ökosystemen hat sich als kosteneffizient erwiesen (der Nutzen überwiegt bei Weitem die Kosten), erfordert jedoch Investitionen, die finanzielle Kosten und Opportunitätskosten für die Bewirtschafter von Land und natürlichen Ressourcen verursachen, die durch Anreize von Regierungen und Käufern von Ökosystemdienstleistungen ausgeglichen werden können. Die Methode und der Umfang der Wiederherstellungs-, Erhaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Verordnung wählen, werden den Ausschlag dafür geben, welche Interessenträger in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt betroffen sein werden. Die möglichen kurzfristigen Kosten im Zusammenhang mit Einkommensverlusten, die bestimmten Bevölkerungsgruppen wie Landwirten, Waldbesitzern oder Fischern beim Übergang zu nachhaltigeren Verfahren entstehen können, könnten teilweise oder vollständig aus EU-Mitteln und anderen Quellen gedeckt werden.

Die vorgeschlagene Verordnung betrifft auch Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, da sie bei der Bestandsaufnahme und Bewertung von Ökosystemen und deren Dienstleistungen sowie bei der Planung, Finanzierung, Umsetzung und Überwachung von Wiederherstellungsprogrammen eine Rolle spielen würden. Der Verwaltungsaufwand soll so gering wie möglich gehalten werden, indem für die Ziele in Phase 1 Mechanismen für die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften (insbesondere der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie, der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und der LULUCF-Verordnung) sowie Daten genutzt werden, die bereits direkt von der Europäischen Umweltagentur und der Gemeinsamen Forschungsstelle, z. B. über Copernicus, erfasst werden. In Phase 2 werden zusätzliche Ziele und Basisszenarios für Ökosysteme festgelegt, für die Datenerfassung- und Überwachungsmechanismen bisher nicht vollständig entwickelt sind. Daher werden die bestehenden Mechanismen durch die Entwicklung einer Methode zur Bewertung des Zustands aller Ökosysteme ergänzt.

1.4.3.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Durch die Umsetzung des Vorschlags soll sichergestellt werden, dass sich die Ökosysteme in der gesamten EU bis 2030 auf dem Weg der Erholung befinden und bis 2050 in einen guten Zustand gebracht werden.

Für die Überwachung der Umsetzung sind zwei Hauptindikatoren vorgesehen:

– Wiederherstellungs- und Sanierungsmaßnahmen/-tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Wiederherstellung von Ökosystemen;

– der Zustand und Erhaltungszustand von Ökosystemen auf nationaler und/oder (biogeografischer) regionaler Ebene und die Frage, ob sie positive Tendenzen gegenüber dem einschlägigen Basisszenario des betreffenden Ökosystems aufweisen.

Die Definition des guten Zustands des Ökosystems und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung und Renaturierung unterscheiden sich je nach Ökosystem. Für Lebensräume gemäß Anhang I der Habitat-Richtlinie liegen Definitionen, Basisszenarios, Ziele und Überwachungsmethoden vor. Für die anderen Ökosysteme, für die die Datenerfassungs- und Überwachungsmechanismen bisher nicht vollständig entwickelt sind, ist in dem Vorschlag ein Verfahren zur Entwicklung einer EU-weiten Methodik zur Bewertung der Bedingungen dieser Ökosysteme vorgesehen, die eine spätere Festlegung zusätzlicher spezifischer Ziele und Basisszenarios ermöglicht. Für mehrere dieser Ökosysteme, z. B. städtische, landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen, werden jedoch bereits Informationen zu verschiedenen Indikatoren im Zusammenhang mit dem Zustand des Ökosystems im Rahmen gesamteuropäischer Überwachungssysteme (z. B. im Rahmen von Forest Europe) oder direkt von der Europäischen Umweltagentur oder der Kommission, z. B. über Copernicus, erfasst. Die Indikatoren sollten relevant, akzeptiert, plausibel, einfach und robust sein.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Im europäischen Grünen Deal wird hervorgehoben, wie wichtig ein besserer Schutz und die Wiederherstellung der Natur sind. In der Biodiversitätsstrategie für 2030 wird das allgemeine Ziel der Umkehrung des Biodiversitätsverlusts festgelegt, damit sich Europas biologische Vielfalt bis 2030 auf dem Weg der Erholung befindet und alle Ökosysteme bis 2050 wiederhergestellt werden, ihre Widerstandsfähigkeit wiedererlangen und geschützt werden. Das Europäische Parlament und der Rat bestehen darauf, die Bemühungen zur Wiederherstellung der Ökosysteme zu verstärken.

Die vorgeschlagene Verordnung gilt unmittelbar ab dem Tag ihres Inkrafttretens.

Allerdings muss so bald wie möglich eine Reihe von Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, und mit einigen muss bereits 2022 begonnen werden (d. h. zur Vorbereitung des Inkrafttretens vor der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates) und mit einigen nach dem Inkrafttreten. Bei einigen Aufgaben handelt es sich um einmalige Maßnahmen (Errichtung der IT-Infrastruktur), andere sind wiederkehrend, solange die Verordnung Anwendung findet. Im Detail:

Beginn vor dem Inkrafttreten der Verordnung:

a) 2022–2023: Die Kommission (GD ENV und JRC) wird in Zusammenarbeit mit der EUA und den Mitgliedstaaten eine Methode zur Bewertung des Zustands von Ökosystemen entwickeln, für die noch keine Überwachungsmethoden und Basisszenarios bestehen, sodass zusätzliche Wiederherstellungsziele durch eine Änderung der Verordnung festgelegt werden können. Die JRC wird die GD ENV durch eine Verwaltungsvereinbarung bei der Entwicklung geeigneter Methoden und Basisszenarios unterstützen.

b) 2022–2024: Die Kommission wird Leitlinien für Wiederherstellungsmaßnahmen und -managementverfahren ausarbeiten, um die Mitgliedstaaten zu ermutigen und in die Lage zu versetzen, frühzeitig mit Wiederherstellungstätigkeiten zu beginnen, auch für diejenigen Ökosysteme, für die noch keine Zielvorgaben festgelegt wurden.

Nach dem Inkrafttreten der Verordnung:

c) 2024: Die Kommission wird im Ausschussverfahren ein einheitliches Format für die nationalen Pläne zur Wiederherstellung der Natur (einschließlich z. B. elektronischer Berichtsformate für das Verzeichnis von Hindernissen in Flüssen) und ein Berichtsformat annehmen.

d) 2024 und 2025: Die Kommission wird Leitlinien zur Auslegung der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen und zu neuen Methoden zur Bewertung des Zustands von Ökosystemen (z. B. Ökosysteme von Gebieten in äußerster Randlage, die nicht unter die Habitat-Richtlinie fallen) sowie Durchführungsrechtsakte über die Methode zur Überwachung von Bestäubern (die Methode wird einen standardisierten Ansatz für die jährliche Erhebung von Daten über die Größe der Populationen und die Vielfalt der Bestäuberarten sowie für die Bewertung der Trends bei Bestäuberpopulationen vorgeben) sowie über die Methoden zur Überwachung der Indikatoren in land- und forstwirtschaftlichen Ökosystemen annehmen.

Die Mitgliedstaaten beginnen so bald wie möglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit der Bewertung der Ökosysteme, um die Gebiete des Ökosystems zu ermitteln, die sich in gutem oder in geschädigtem Zustand befinden, die in den letzten 70 Jahren verloren gegangen sind und die sich am besten für die Sanierung des Ökosystems eignen.

e) 2026–2027: Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Pläne zur Wiederherstellung der Natur (National Restoration Plans, NRPs) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung. Die NRPs umfassen z. B. die Ergebnisse der Bewertung der Ökosysteme, quantifizierte und räumlich aufgeschlüsselte gebietsbezogene Wiederherstellungserfordernisse und -maßnahmen auf der Grundlage der Bestandsaufnahme und des Inventars, grenzüberschreitende Aspekte, einen Zeitplan für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen, Kosten der Durchführung und die nach der Wiederherstellung geplante Überwachung und den Überprüfungsmechanismus.

f) 2026–2027 (1. Runde, mögliche spätere Aktualisierungen durch die Mitgliedstaaten): Die GD ENV wird die von den Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen Pläne für die Wiederherstellung der Natur mit Unterstützung externer Experten (Vertrag) und der EUA bewerten.

g) 2026–2027: Auftragsvergabe (Dienstleistungsvertrag) für eine Folgenabschätzung (oder mehrere) und/oder eine Verwaltungsvereinbarung mit der JRC zur Festlegung neuer Ziele und entsprechender Basisszenarios.

Die Mitgliedstaaten müssen mindestens alle drei Jahre (erstmals fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung) über die ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und die Ergebnisse ihrer Überwachung Bericht erstatten.

h) Ab 2030 alle drei Jahre: Die EUA erstellt einen unionsweiten Bericht über die Fortschritte auf Ebene der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele anhand der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Berichterstattungspflichten gemeldeten Wiederherstellungsmaßnahmen und Trends im Hinblick auf den Zustand sowie über die Ergebnisse der Entwicklung des Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Habitat-Richtlinie und Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie gemeldeten Überwachungsdaten sowie der gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 18 der Richtlinie 2008/56/EG gemeldeten Informationen. Auf der Grundlage des Berichts der EUA über die EU-weiten Fortschritte erstattet die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament alle drei Jahre Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.

i) 2027 oder danach: Ausgehend von den Ergebnissen der Folgenabschätzung(en) wird die Kommission eine Überarbeitung/Änderung der Verordnung vorschlagen, um die neuen Ziele aufzunehmen.

Sobald die neuen Wiederherstellungsziele angenommen sind, müssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Wiederherstellungspläne daraufhin überprüfen und entsprechend anpassen.

j) 2033–2034: Die GD ENV wird die überarbeiteten nationalen Pläne zur Wiederherstellung der Natur bewerten.

k) 2030–2050 (fortlaufend): Die GD ENV wird mit Unterstützung der JRC und der EUA die Umsetzung der Verordnung in den EU-Mitgliedstaaten überwachen, um sicherzustellen, dass die angestrebten Ziele erreicht werden und alle EU-Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften umsetzen.

l) Die Kommission wird die Umsetzung der Verordnung bis zum 31. Dezember 2035 überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung vorlegen.________________________________________

Die Europäische Umweltagentur (EUA) wird Unterstützung leisten, indem sie folgende Aufgaben wahrnimmt:

Vor Inkrafttreten der Verordnung (2022–2023):

Ausgehend von den Fortschritten bei den Beratungen zwischen Parlament und Rat wird die EUA mit folgenden Maßnahmen beginnen:

– Entwicklung von Formaten und Informationssystemen für nationale Pläne zur Wiederherstellung der Natur (einschließlich Plänen zur Beseitigung von Hindernissen in Flüssen);

– Entwicklung von Formaten und Informationssystemen für die regelmäßige Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen und wiederhergestellten Gebiete sowie über den Zustand von Ökosystemen und die Artenpopulationen;

– Ausarbeitung eines Auslegungshandbuchs für die in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen;

– Unterstützung bei der Festlegung einer Methodik für die Überwachung, Indikatoren und Bewertung des guten Zustands der Ökosysteme/Lebensräume/Arten, für die noch keine vorliegt, als Grundlage für die Festlegung von Zielen in Phase 2 (z. B. bestimmte Ökosysteme von Gebieten in äußerster Randlage): Diese Aufgabe wird in Zusammenarbeit mit der JRC und der GD ENV wahrgenommen;

Nach dem Inkrafttreten (voraussichtlich 2024):

– 2024–2026: Unterstützung bei der Festlegung von Zielen für Wiederherstellungsgebiete: Unterstützung der MS bei der Schätzung der Flächen, die wiederherzustellen sind, um einen günstigen Erhaltungszustand zu erreichen (Vorbereitung könnte bereits vor dem Inkrafttreten beginnen);

– 2024–2050: Datenabruf/-bearbeitung/-qualitätskontrolle und Management elektronischer Meldesysteme/Anforderungen. Dies umfasst auch die Veröffentlichung von Daten und die Gewährleistung des Zugangs zu Daten (z. B. interaktive Karten, Dashboards, Berichte).

– Ab 2024: Überwachung bestimmter Ziele z. B. durch Copernicus wie die urbanen Ziele für städtische Grünflächen und den Überschirmungsgrad;

– 2024–2050 (fortlaufend): Veröffentlichung, Visualisierung und Zugang zu Daten (Berichte, Dashboards, Karten), möglichst unter Nutzung bestehender Informationssysteme (System für Informationen über die biologische Vielfalt für Europa, Wissenszentrum für biologische Vielfalt, Wasserinformationssystem für Europa, Waldinformationssystem für Europa usw.);

– ~2026-2027 (1. Runde): Unterstützung bei der Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen Pläne zur Wiederherstellung der Natur (zusammen mit der Kommission und externem Auftragnehmer);

– Ab 2030 alle drei Jahre: Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten über die Fortschritte auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Union bei der Erreichung der Ziele anhand der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Berichterstattungspflichten (in dem gemäß Nummer 2 dieser Tabelle entwickelten Format) gemeldeten Wiederherstellungsmaßnahmen und Trends im Hinblick auf den Zustand sowie über die Ergebnisse der Entwicklung des Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Habitat-Richtlinie und Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie gemeldeten Überwachungsdaten sowie der gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 18 der Richtlinie 2008/56/EG gemeldeten Informationen.

– 2024–2050: Helpdesk für die Mitgliedstaaten: systematische Unterstützung der Mitgliedstaaten bei den technischeren Fragen im Zusammenhang mit der Überwachung, Berichterstattung, Festlegung von Zielvorgaben und Vorbereitung der nationalen Pläne zur Wiederherstellung der Natur.

Bei einigen der vorgenannten Umsetzungsschritte unterstützt und ergänzt die Nutzung von Forschungsergebnissen (z. B. der IPBES und vom EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation) sowie wissenschaftlicher Tools (z. B. Modellierung, Szenarios, Berichte von Expertengremien) die Arbeit der EUA, der JRC und der GD ENV.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante):

– Der Biodiversitätsverlust und die Verschlechterung des Zustands von Ökosystemen, einschließlich Belastungen von Ökosystemen, ist eine große und grenzübergreifende Herausforderung und kann von Mitgliedstaaten im Alleingang nicht wirksam behoben werden.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post):

– Um eine signifikante Wiederherstellung zu erreichen und von Synergien und Effizienzgewinnen zu profitieren, ist ein abgestimmtes Handeln in der richtigen Größenordnung auf EU-Ebene erforderlich. So hat z. B. die Wiederherstellung eines Ökosystems (und damit die Unterstützung seiner biologischen Vielfalt) positive Auswirkungen auf andere benachbarte oder verbundene Ökosysteme und deren biologische Vielfalt. Viele Arten gedeihen in vernetzten Ökosystemen besser.

– Maßnahmen auf EU-Ebene würden gleiche Ausgangsbedingungen schaffen und das Problem des „Trittbrettfahrens“ lösen, das darin besteht, dass einige Mitgliedstaaten, die in ihren Hoheitsgebieten keine Initiativen zur Wiederherstellung von Ökosystemen ergreifen, dadurch kurzfristig unfaire Vorteile erlangen im Vergleich zu den Mitgliedstaaten, die Wiederherstellungsmaßnahmen durchführen. Dies kann typischerweise in Grenzregionen geschehen.

– Das Ergreifen ehrgeiziger abgestimmter Maßnahmen zur Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen auf EU-Ebene wird der EU die nötige Glaubwürdigkeit verleihen, um auf internationaler Ebene mit gutem Beispiel voranzugehen und sich als Vorreiterin zu etablieren.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Bemühungen zur Wiederherstellung von Ökosystemen waren bislang unzureichend. Es wurden drei politische Versagen festgestellt:

1. Freiwillig einzuhaltende Ziele waren unwirksam. Das freiwillig einzuhaltende Ziel der EU-Biodiversitätsstrategie, bis 2020 mindestens 15 % der geschädigten Ökosysteme wiederherzustellen, wurde nicht erreicht. Der Studie zur Evaluierung dieser Strategie zufolge war ein Grund, dass die Ziele nicht verbindlich, sondern freiwillig waren. Der daraus resultierende Mangel an Engagement und politischer Priorität für Wiederherstellungsmaßnahmen war ein Haupthindernis für die Bereitstellung ausreichender Finanzmittel und Ressourcen für die Wiederherstellung. Ein weiteres Ziel der Biodiversitätsstrategie bis 2020 in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten, das mit der Annahme einer neuen Verordnung rechtsverbindlich gemacht wurde, wurde hingegen weitgehend erreicht und führte zu Vorteilen, die nicht erzielt worden wären, wenn das Ziel freiwillig gewesen wäre.

2. Mängel in bestehenden Rechtsvorschriften Die Bewertung der Biodiversitätsstrategie bis 2020 und einiger der wichtigsten Rechtsvorschriften hat Umsetzungsprobleme aufgezeigt, die die Komplexität der Probleme widerspiegeln. Die übrigen Mängel und Versäumnisse sind darauf zurückzuführen, dass Aspekte der Rechtsvorschriften weder hinreichend spezifisch, (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRR)), noch zeitgebunden (Habitat-Richtlinie (HR)) oder messbar sind (MSRR), um Wiederherstellungsziele zu erreichen.

3. Fehlen eines umfassenden Ansatzes Ökosysteme sind Gegenstand verschiedener Rechtsvorschriften, was eine koordinierte Umsetzung zur Herausforderung macht. Die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie, die Wasserrahmenrichtlinie (WRR) und die MSRR sind im Großen und Ganzen kohärent, aber die Eignungsprüfung der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie hat einige Herausforderungen bei der Umsetzung aufgezeigt, wo diese Richtlinien interagieren – beispielsweise für Gewässer, deren Zustand von den umgebenden Uferlebensräumen abhängt –, und integriert angegangen werden sollte, um z. B. für Überschwemmungsgebiete spezifische Wiederherstellungsziele zu erreichen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Initiative ist Teil des europäischen Grünen Deals, der EU-Strategie für nachhaltiges Wachstum. Ein Ziel ist, sicherzustellen, dass die biologische Vielfalt der EU bis 2030 auf dem Weg zur Erholung ist und dass alle Ökosysteme bis 2050 wiederhergestellt werden. Sie sieht verbindliche Ziele für die Wiederherstellung des guten Zustands geschädigter Ökosysteme, Lebensräume und Arten vor. Sie verfolgt auch die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und trägt zu deren Erreichung bei.

Die fällt unter Rubrik 3 (Natürliche Ressourcen und Umwelt), Titel 9 (Umwelt- und Klimapolitik) des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027. Die Rechtsvorschriften werden dazu beitragen, Finanzmittel zu mobilisieren, damit das Ziel erreicht wird, 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist.

Der Vorschlag ergänzt die anderen in der Biodiversitätsstrategie (BDS) 2030 dargelegten Maßnahmen, und zwar: 1) Zusammenarbeit in Partnerschaft mit Industrie und Unternehmen zur Stärkung einer nachhaltigen Unternehmensführung; 2) Entwicklung einer EU-Taxonomie für eine nachhaltige Finanzierung und die neu aufgelegte Strategie für eine nachhaltige Finanzierung, um für biodiversitätsfreundliche Investitionen zu sorgen; 3) Stärkung der internationalen Zusammenarbeit zur Förderung der Annahme ähnlicher Maßnahmen (dies fällt unter Kapitel 14 des MFR – Auswärtiges Handeln).

In der BDS wird das Ziel festgelegt, mindestens 20 Mrd. EUR pro Jahr für Ausgaben zugunsten der Natur bereitzustellen, um auch den Investitionsprioritäten für Natura 2000 und die grüne Infrastruktur, gerecht zu werden, und im Rahmen von InvestEU eine spezielle Initiative für Naturkapital und Kreislaufwirtschaft ins Leben zu rufen, um im Laufe der kommenden 10 Jahre mindestens 10 Mrd. EUR zu mobilisieren. Im Rahmen der im Juli 2021 neu aufgelegten Strategie für eine nachhaltige Finanzierung werden außerdem Wirtschaftstätigkeiten unterstützt, die zur Verringerung von Treibhausgasemissionen beitragen, und es wird ein Rahmen geschaffen, damit das Finanzsystem zur Minderung bestehender und künftiger Risiken für die biologische Vielfalt beiträgt und besser widerspiegelt, wie sich der Verlust an biologischer Vielfalt auf die Rentabilität und die langfristigen Aussichten der Unternehmen auswirken.

Im Zeitraum 2021–2027 werden die Unterstützungsausgaben (für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten) aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont Europa), dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und regionalen Fischereiorganisationen, dem Europäischen Weltraumprogramm, der Fazilität „Connecting Europe“, dem Europäischen Sozialfonds Plus, InvestEU, dem Katastrophenschutzverfahren der Union (rescEU) sowie nationalen Mitteln der EU-Mitgliedstaaten und privaten Mitteln gedeckt.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Umsetzung der vorgeschlagenen neuen Verordnung wird neue Aufgaben und Tätigkeiten für die Kommission mit sich bringen. Dies erfordert Personal, Unterstützung durch die EUA, Mittel für die Vergabe an externe Auftragnehmer und eine oder mehrere Verwaltungsvereinbarungen mit der JRC.

Zur Umsetzung der Verordnung benötigt die GD ENV fünf zusätzliche VZÄ (4 AD + 1 AST).

Die unter 1.5.1 aufgeführten Umsetzungsaufgaben werden die Arbeitsbelastung der GD ENV erheblich erhöhen, beispielsweise durch:

– die Bewertung der nationalen Pläne zur Wiederherstellung der Natur und der zusätzlichen Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten (regelmäßige Berichterstattung über die Überwachung und Umsetzung der Wiederherstellungsmaßnahmen);

– die Erarbeitung der verschiedenen Komitologierechtsakte und ihrer künftigen Änderungen;

– die Verwaltungsarbeit im Zusammenhang mit dem neuen Ausschuss, der gemäß der Verordnung eingerichtet wird, (mindestens zwei Sitzungen pro Jahr) sowie Sitzungen von Expertengruppen;

– die Erarbeitung verschiedener Leitlinien und Informationsmaterialien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der neuen Verordnung.

Die zusätzlichen Planungs- und Berichterstattungsaufgaben für die Mitgliedstaaten und die daraus resultierenden Datenströme erfordern Vorbereitungen seitens der GD ENV, die die Daten auch be- und auswerten muss. Die in der Verordnung vorgesehenen Durchführungsrechtsakte sowie die künftige(n) Änderung(en) des Rechtsakts zur Festlegung neuer Wiederherstellungsziele werden ebenfalls eine erhebliche Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und den Gesetzgebungsverfahren mit sich bringen. Für die Teile der (technischen) Arbeit, die an Auftragnehmer oder die EUA/JRC vergeben werden, benötigt die GD ENV Ressourcen für die Koordinierung, Anleitung und Beaufsichtigung.

Das besondere politische Gewicht und der weitreichende Anwendungsbereich der neuen Verordnung, der sich über die Zuständigkeitsbereiche noch mehrerer anderer Kommissionsdienststellen erstreckt, erfordern umfangreiche Vorbereitungs- und Analysearbeiten, um die zahlreicheren Interaktionen — sowohl auf politischer als auch auf Arbeitsebene — mit den anderen Kommissionsdienststellen, der EUA, dem Rat und dem Europäischen Parlament sowie mit Interessenträgern und den Regierungsstellen der Mitgliedstaaten zu bewältigen.

Alle vorgenannten Aufgaben erfordern ein durchgehend hohes politisches Urteilsvermögen, Kenntnis der einschlägigen Politik, analytische Fähigkeiten, Unabhängigkeit und Resilienz während der gesamten langfristigen Umsetzung der Verordnung, weshalb anstelle befristeter Stellen für Vertragsbedienstete AD-Dauerplanstellen benötigt werden.

Arbeiten werden so weit wie möglich externalisiert, aber auch diese müssen beaufsichtigt werden. Darüber hinaus gibt es Kernaufgaben, die politisch sehr sensibel sind und daher von der Kommission wahrgenommen werden müssen.

JRC:

Es sind eine oder mehrere Verwaltungsvereinbarungen mit der JRC geplant, um eine Methodik für die Überwachung, Auswahl von Indikatoren und die Bewertung des guten Zustands derjenigen Ökosysteme, für die noch keine solche Methodik verfügbar ist, sowie zur Festlegung neuer Ziele und entsprechender Ausgangswerte in Phase 2 zu entwickeln. Hierfür werden 350 000 EUR pro Jahr veranschlagt. Diese Schätzung stützt sich auf frühere Verwaltungsvereinbarungen und/oder Verträge mit ähnlichen Merkmalen.

Dienstleistungsaufträge:

Einige Umsetzungsaufgaben erfordern Unterstützung durch externe Berater, z. B.:

– die Bewertung der nationalen Pläne zur Wiederherstellung der Natur (von den Mitgliedstaaten bis Anfang 2026 vorzulegen 115 );

– die Erarbeitung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten über die Wiederherstellung;

Die hierfür benötigten Mittel werden auf 600 000 EUR/Jahr veranschlagt. In den ersten Jahren wird der Schwerpunkt auf der Erarbeitung von Leitlinien liegen und in den Folgejahren auf den nationalen Wiederherstellungsplänen (2026). Diese Schätzung basiert auf dem Finanzbedarf für eine vergleichbare Aufgabe im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie, d. i. die Überprüfung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete.

Für die Vergabe von Aufträgen (Dienstleistungsverträge) für eine oder mehrere Folgenabschätzungen für die neuen Ziele (Phase 2) werden für 3 Jahre 300 000 EUR pro Jahr veranschlagt.

EUA:

Die EUA wird die Kommission in der Vorbereitungsphase (2022-2023, obwohl zusätzliche Mittel erst ab 2023 bereitgestellt werden) sowie bei der Umsetzung der Verordnung unterstützen. Dies bringt eine erhebliche Arbeitsbelastung aufgrund einer Reihe neuer Aufgaben für die EUA mit sich (siehe Aufgaben unter 1.5.1). Die Zahl der zusätzlichen VZÄ, die die EUA für diese Aufgaben benötigt, wird mit 7 Zeitbediensteten und 5 Vertragsbediensteten veranschlagt. Davon wird ein/e Zeitbedienstete/r der AST-Ebene für Assistentenaufgaben eingesetzt (Verwaltung und Mittelverwaltung und Unterstützung). Außerdem würde die EUA zusätzliche Mittel für hauptsächlich IT-Infrastruktur in Höhe von 1 433 000 EUR bis 2027, Ökosystem-Expertise (150 000 EUR/Jahr bis 2027) und operative Mittel in Höhe von 3 406 000 EUR bis 2027 benötigen.

Diese Schätzung basiert auf der Kapazität und Expertise sowie der IT-Infrastruktur, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benötigt werden. Ausführliche Begründung siehe unten.

In der EUA werden folgende Mitarbeiterprofile benötigt:

1.Gebiet

2.Zusätzliche Stellen

3.Mittel

4.Aufgaben

5.Zeitrahmen

Fachwissen zu den „Ökosystemzielen“:

Durch die Inhaber/innen dieser Posten soll eingehendes Fachwissen bereitgestellt werden, das sich über alle 7 Ökosystemtypen erstreckt, für die in den nationalen Rechtsvorschriften Ziele festgelegt werden (Hinweis: Einige Expert/innen können mehr als einen Ökosystemtyp abdecken, und für einige Ökosystemtypen wie z. B. Bestäuber ist mehr als ein/e Experte/in erforderlich). Diese Expert/innen würden dann bei verschiedenen der 11 in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Aufgaben Unterstützung leisten.

5 AD6, mit jedweder Kombination der folgenden Fachkenntnisse:

– Wiederherstellung von Feuchtgebieten (einschließlich Wiedervernässung von Mooren, Sümpfen und Küstenfeuchtgebieten) 

– Wiederherstellung von Waldökosystemen

– Agrarökosysteme und Grünland, einschließlich Heide- und Buschflächen, Vögel der Agrarlandschaft 

– Wiederherstellung von Süßwasserkörpern: Seen und Schwemmlandbereiche, einschließlich Hindernissen in Flüssen

– Wiederherstellung von Meeresökosystemen, einschließlich Küstenökosystemen

– Wiederherstellung städtischer Ökosysteme

– Bestäuber

1 FG IV technische Unterstützung der Wiederherstellung

150 000 EUR pro Jahr für die Unterstützung der Expertise für alle Ökosysteme, die unter den sechs eingestellten Expert/innen nicht stark vertreten sind oder zusätzliche Arbeit erfordern würde, z. B.: Der Begriff Meeresökosysteme deckt eine Vielzahl von Ökosystemen ab, die darunter zusammengefasst werden, und dies gilt auch für Wald- und Agrarökosysteme, die 85 % der Landfläche in der EU bedecken.

Erforderliche Schlüsselexpertise für die wichtigsten Ökosystemtypen, um bei den folgenden, in der Verordnung über die Wiederherstellung vorgesehenen Aufgaben die Leitung zu übernehmen:

1. Leitung bei der Gestaltung und Umsetzung des Formats für die nationalen Wiederherstellungspläne für Ökosystemtypen (sofern vor der Umsetzung Ressourcen bereitgestellt werden können)

2. Unterstützung bei der Festlegung von Zielvorgaben im Zusammenhang mit wiederherzustellenden Ökosystemtypen

3. Leitung bei der Gestaltung des Berichtsformats

6. Unterstützung bei der Bewertung nationaler Wiederherstellungspläne für die wichtigsten Ökosystemtypen

7. Leitung der Bewertung der Fortschrittsberichte der MS

9. Unterstützung bei der Erarbeitung einer Methodik für die Überwachung, Indikatoren und Bewertung des guten Zustands für die wichtigsten Ökosystemtypen

10. Leitung bei den wichtigsten Reaktionen des Helpdesks für die Mitgliedstaaten

Außerdem werden die Inhaber/innen dieser Posten zu Folgendem beitragen:

·Unterstützung bei der Verbesserung der zurzeit noch mangelnden Qualität der Daten, die im Zuge der Berichterstattung im Rahmen der Naturschutzrichtlinien eingehen

·Kontakte und Abstimmung mit der JRC bei ihrer Aufgabe der Erarbeitung von Methoden zur Messung der Fortschritte bei der Wiederherstellung

Erforderliche Schlüsselexpertise, um bei den folgenden, in Wiederherstellungsrechtsvorschriften vorgesehenen Aufgaben Unterstützung zu leisten:

7. Unterstützung bei der Bewertung der Fortschrittsberichte der MS, insbesondere über größere Schlüsselökosysteme

8. Unterstützung bei der Überwachung städtischer Ziele

9. Erarbeitung einer Methode für die Überwachung, Indikatoren und Bewertung des guten Zustands

10. Unterstützung des Helpdesks für die Mitgliedstaaten,

darüber hinaus werden diese Expert/innen folgende Aufgaben wahrnehmen:

·Zusätzliche Unterstützung für die technischen Expertise, die bei der Überwachung für alle Ökosystemtypen benötigt wird

·Qualitätsbewertung/Qualitätskontrolle der erhobenen technischen Daten

Beginn ab 2023: Aufgaben 1, 2, 3, 9 und 10

2026–2027: Aufgabe 6

Beginn ab 2030: Aufgabe 7

1 AST zur Unterstützung von Verwaltung und Mittelverwaltung

Fachwissen Datenanalytik (Datenbanken, GIS, Meldung, Analyse usw.) zwecks Unterstützung der Berichterstattung usw.:

Die Inhaber/innen dieser Posten sollen die Datenanalyse unterstützen, die zur Bewertung der Qualität der Fortschritte bei den nationalen Rechtsvorschriften und den nationalen Wiederherstellungsplänen erforderlich ist. Dieser Tätigkeitsbereich würde die Berichterstattung (Datenabruf/-bearbeitung/-qualitätskontrolle), Unterstützung für Informationssysteme (z. B. Dateibetrachter, Dashboards, interaktive Karten) und Unterstützung bei der Datenanalytik einschließlich GIS umfassen. Die Daten- und Informationsdienste (DIS) der EUA sind zurzeit überlastet, und zusätzliche ausreichende Ressourcen für die IT-Unterstützung sind eine Voraussetzung dafür, dass die EUA diese neuen Aufgaben wahrnehmen kann.

1 FG IV datenbezogene Unterstützung für Berichterstattung, Datenbanken und Dateibetrachter, Datenanalysen usw.

Anlaufkosten des Berichterstattungsrahmens

600 000 EUR für den Ausbau der IT-Infrastruktur

Wartungskosten pro Jahr

200 000 EUR pro Jahr

Leitungsaufgaben bei der Gestaltung des öffentlichen Echtzeit-Datenaustauschs. Dies würde auch die vorgenannten Aufgaben umfassen:

4. Unterstützung bei Datenabruf/-bearbeitung/-qualitätskontrolle Dies schließt die Unterstützung des Informationssystems und die IT-Kosten für die Qualitätsbewertung/Qualitätskontrolle ein

5. Veröffentlichung von und Zugang der Öffentlichkeit zu Daten (z. B. interaktive Karten, Dashboards, Berichte?) und Pflege der Datenbanken

8. Technische Unterstützung bei der Überwachung städtischer Ziele

10. Einrichtung und Betrieb des Helpdesks für die Mitgliedstaaten

Vor der Umsetzung 2022

 

Betrieb gemäß der Wiederherstellungsverordnung

2 FG-IV GIS-Statistikexpert/innen

Technische Expert/innen im Bereich

·räumliche Kartierung von Ökosystemtypen zur Bewertung der in Wiederherstellung befindlichen Gebiete

·Kartierung von Flussinventaren und Kartierung von Überwachungsdaten (Statistiken und Interpolation)

Koordinierung und Management insgesamt sowie Berichtskoordinierung, Eionet und MS-Koordinierung

Der/die Inhaber/in dieses Postens leitet die Gesamtkoordinierung des Berichterstattungsprozesses, wo der/die Inhaber/in des vorstehend aufgeführten Postens den Großteil der Arbeit übernimmt.

1 AD 7 Management und Koordinierung der Überarbeitung der NRPs, Kapazitätsausbau in MS für Entwicklung, Überprüfung und Umsetzung der NRPs

 

Sitzungen

20 000 EUR pro Jahr

Mitteilungen

Diese/r Schlüsselexperte/-in wird eine koordinierende Rolle wahrnehmen, um zur Koordinierung der Überarbeitung der NRPs, zum Kapazitätsausbau in MS und zur Umsetzung der NRPs beizutragen. Ferner ist vorgesehen, dass diese Person folgende Aufgaben wahrnimmt:

5. Veröffentlichung von und Zugang zu Daten (z. B. interaktive Karten, Dashboards, Berichterstattung/Meldung)

6. Unterstützung bei der Bewertung der nationalen Wiederherstellungspläne

7. Unterstützung der Bewertung der Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten

10. Koordinierung des Helpdesks für die Mitgliedstaaten

 

Beginn der Durchführung

ZWISCHENSUMME

1 x AD 7

5 x AD 6

1 x AST

4 x FG IV

Dienstleistungsauftrag (Ökosystem-Expertise): 150 000 EUR/Jahr

IT-Kosten:

600 000 EUR Anlaufkosten + 200 000 EUR/Jahr Umsetzung

Zusätzliche Unterstützung für Bestäuber – Überwachungsnetz für Bestäuber

1 FG IV Bestäuber/statistische Methoden

·Kontakte und Koordinierung mit JRC-Expert/innen für Bestäuber

GESAMT

1 x AD 7

5 x AD 6

1 x AST

5 x FG IV

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

 unbefristete Laufzeit

Umsetzung mit Anlaufphase von 1.1.2022 bis 1.1.2024,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 116  

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittstaaten oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

     privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Initiative umfasst die Vergabe von Aufträgen, Verwaltungsvereinbarungen, eine Erhöhung des Beitrags zur EUA und Auswirkungen auf das Personal der KOM. Für diese Art von Ausgaben gelten Standardvorschriften.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Entfällt – siehe oben

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Entfällt – siehe oben

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Entfällt – siehe oben

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Entfällt – siehe oben

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Zahl  

GM/NGM 117

von EFTA-Ländern 118

von Kandidatenländern 119

aus Drittstaaten

im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

09 02 01 – Natur und biologische Vielfalt 

GM

JA

NEIN

/NEIN

NEIN

3

09 10 02 – Europäische Umweltagentur (EUA)

GM

JA

JA

NEIN

NEIN

7

20 01 02 01 – Bezüge und Vergütungen

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 02 01 01 – Vertragsbedienstete

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien: entfällt

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

3

Rubrik 3: Natürliche Ressourcen und Umwelt

GD: ENV

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

GESAMT

• Operative Mittel

09 02 01 – Natur und biologische Vielfalt

Verpflichtungen

(1a)

0,950

0,950

0,950

1,250

1,250

1,250

6,600

Zahlungen

(2a)

0,950

0,950

0,950

1,250

1,250

1,250

6,600

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 120  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für GD ENV

Verpflichtungen

= 1a + 1b + 3

0,950

0,950

0,950

1,250

1,250

1,250

6,600

Zahlungen

= 2a + 2b

+ 3

0,950

0,950

0,950

1,250

1,250

1,250

6,600

 

Der vorgenannte Betrag wird benötigt, um verschiedene Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit den von der GD ENV und der JRC durchzuführenden rechtlichen Bestimmungen zu unterstützen.

Externalisiert werden ein Vertrag über die allgemeine Unterstützung bei der Umsetzung der nationalen Rechtsvorschriften und Verträge zur Unterstützung bei der Folgenabschätzung für die Festlegung neuer Wiederherstellungsziele.

Zudem wurden Verwaltungsvereinbarungen mit der JRC mitaufgenommen, insbesondere über die Festlegung einer Methode für die Überwachung, Indikatoren und Bewertung des guten Zustands für Wiederherstellungsziele, für die noch keine solche Methode existiert, sowie für die Vorbereitung und Unterstützung der Einrichtung eines Überwachungssystems für bestimmte Ziele.

Alle Kosten außer Personal- und Verwaltungskosten (in Mio. EUR (3 Dezimalstellen))

Aufgaben

Ressourcen

2022

2023

2024

2025

2026

2027

GESAMT

Allgemeine Unterstützung bei der Umsetzung der nationalen Rechtsvorschriften (Bewertung der NRPs, Erarbeitung von Leitlinien für die MS usw.)

Dienstleistungsauftrag/Externe Expert/innen

0,600

0,600

0,600

0,600

0,600

0,600

3,600

Erarbeitung einer Methode für die Überwachung, Indikatoren und Bewertung des guten Zustands Vorbereitung und Unterstützung bei der Überwachung für bestimmte Wiederherstellungsziele

Verwaltungsvereinbarung zwischen ENV und JRC

0,350

0,350

0,350

0,350

0,350

0,350

2,100

Folgenabschätzung neue Wiederherstellungsziele

Unterstützungsvertrag/-verträge für die Folgenabschätzung

0,300

0,300

0,300

0,900

INSGESAMT:

 

0,950

0,950

0,950

1,250

1,250

1,250

6,600



in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

EUA

2023

2024

2025

2026

2027

GESAMT

Titel 1: Personalausgaben

Verpflichtungen

(1)

1,023

2,086

2,128

2,170

2,214

9,621

Zahlungen

(2)

1,023

2,086

2,128

2,170

2,214

9,621

Titel 2: Infrastruktur, Verwaltungsausgaben

Verpflichtungen

(1a)

0,275

0,281

0,287

0,292

0,298

1,433

Zahlungen

(2a)

0,275

0,281

0,287

0,292

0,298

1,433

Titel 3: Betriebsausgaben

Verpflichtungen

(3a)

1,004

0,587

0,596

0,605

0,614

3,406

 

Zahlungen

(3b)

1,004

0,587

0,596

0,605

0,614

3,406

Mittel INSGESAMT für die EUA

Verpflichtungen

= 1 + 1a + 3a

2,302

2,954

3,011

3,067

3,126

14,460

Zahlungen

= 2 + 2a + 3b

2,302

2,954

3,011

3,067

3,126

14,460

Anmerkungen zu den EUA-Ausgaben:

Titel 1: Die Kosten pro VZÄ wurden wie folgt berechnet:

Zeitbedienstete (AD/AST) – durchschnittliche Personalkosten von 157 000 EUR/Jahr multipliziert mit 1,342 (Koeffizient für die Lebenshaltungskosten in Kopenhagen)

Vertragsbedienstete – durchschnittliche Personalkosten von 85 000 EUR/Jahr multipliziert mit 1,342

Ab 2024 wird eine jährliche Inflationsrate von 2 % angewendet.

Für das erste Jahr (2023) wurden nur für sechs Monate Personalkosten angerechnet in der Annahme, dass nicht alle Einstellungen bereits im Januar 2023 erfolgen.

Titel 2: Unter diesen Titel fallen Versorgungsleistungen, Mieten und Dienstleistungen sowie der IT- und -Kommunikationsbedarf von der Endnutzern, z. B. Laptops, Softwarelizenzen und Telefonie. Die Kosten werden um eine Inflationsrate von 2 % p.a. bereinigt.

Titel 3: Die Kosten umfassen:

die Kosten der IT, die für die Qualitätsbewertung und Qualitätskontrolle der von dem MS erhobenen Daten benötigt werden (600 000 EUR für die anfängliche Entwicklung und Struktur des IT-Systems, 200 000 EUR/Jahr für die Pflege). Die EUA wird versuchen, externe IT-Expert/innen heranzuziehen (intra- oder extra-muros), damit weitere Effizienzsteigerungen erzielt werden können. Bitte beachten Sie, dass diese Kosten zu den IT-Kosten unter Titel 2 für bestehende Datenbanken und IT-Systeme der EUA hinzukommen.

Jährliche Aktualisierung von Informationssystemen gemäß nationalen Rechtsvorschriften für deren Hosting und vor allem für die Präsentation von Daten und anderen Kommunikationsanwendungen (200 000 EUR).

Unterstützungsverträge für Ökosystem-Expertise (Dienstleistungsverträge, Studien): 150 000 EUR pro Jahr

Entwicklung und Erstellung von 9 Indikatoren zuzüglich eines zusammengesetzten Indikators (60 Seiten): 15 000 EUR pro Jahr

Kommunikationstätigkeiten: Veröffentlichung eines Hauptberichts pro Jahr (digital, nicht auf Papier): 15 000 EUR pro Jahr

Eionet-Sitzungen – 1 physische Sitzung pro Jahr 20 000 EUR

Die erforderliche Aufstockung des EU-Beitrags für die EUA wird durch eine entsprechende Kürzung der Mittelausstattung des LIFE-Programms (Haushaltslinie 09 02 01 – Natur und biologische Vielfalt) ausgeglichen.

Mio. EUR

2022

2023

2024

2025

2026

2027

GESAMT



 Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 3 (ENV + EUA) 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

= 4 + 6

0,950

3,252

3,904

4,261

4,317

4,376

21,060

Zahlungen

= 5 + 6

0,950

3,252

3,904

4,261

4,317

4,376

21,060

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 6 (ENV + EUA) 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

= 4 + 6

0,950

3,252

3,904

4,261

4,317

4,376

21,060

Zahlungen

= 5 + 6

0,950

3,252

3,904

4,261

4,317

4,376

21,060





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den  Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

GD: ENV

 Personal

0,785

0,85

0,785

0,785

0,785

3,925

Sonstige Verwaltungsausgaben 121  

0,114

0,114

0,114

0,114

0,114

0,570

GD ENV INSGESAMT

Mittel

0,899

0,899

0,899

0,899

0,899

4,495

Die Kosten pro VZÄ (AD/AST) werden mit 157 000 EUR/Jahr veranschlagt. Bei den sonstigen Verwaltungsausgaben handelt es sich um die Kosten von Ausschuss- und Expertengruppensitzungen, Dienstreisen und andere in Verbindung mit diesem Personal anfallende Kosten.

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,899

0,899

0,899

0,899

0,899

4,495

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

GESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

0,950

4,151

4,803

5,160

5,216

5,275

25,555

Zahlungen

0,950

4,151

4,803

5,160

5,216

5,275

25,555

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

ERGEBNISSE

Art 122

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 123

– Ergebnis

– Ergebnis

– Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2

– Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT



3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

In der EUA

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

 

Personalbedarf der EUA, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2022

2023

2024

2025

2026

2027

GESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

0,632

1,289

1,315

1,342

1,368

5,947

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

0,105

0,215

0,219

0,224

0,228

0,991

Vertragsbedienstete

0,285

0,582

0,593

0,605

0,617

2,683

Abgeordnete nationale Sachverständige

GESAMT

1,023

2,086

2,128

2,170

2,214

9,621

Die Kosten pro VZÄ wurden wie folgt berechnet:

Zeitbedienstete (AD/AST) – durchschnittliche Personalkosten von 157 000 EUR/Jahr multipliziert mit 1,342 (Koeffizient für die Lebenshaltungskosten in Kopenhagen)

Vertragsbedienstete – durchschnittliche Personalkosten von 85 000 EUR/Jahr multipliziert mit 1,342

Für das erste Jahr (2023) werden nur für sechs Monate Personalkosten angerechnet in der Annahme, dass nicht alle Einstellungen bereits im Januar 2023 erfolgen.

Personalbedarf in der EUA (VZÄ)

2022

2023

2024

2025

2026

2027

GESAMT

Bedienstete auf Zeit

(1 AD 7 + 5 AD 6)

6

6

6

6

6

Zeitbedienstete (Funktionsgruppe AST)

1

1

1

1

1

Vertragsbedienstete

(3 GF-4 und 1 GF-3)

5

5

5

5

5

Abgeordnete nationale Sachverständige

GESAMT

12

12

12

12

12

In der Kommission

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Zeitbedienstete)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

65,0

65,0

65,0

65,0

65,0

65,0

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 124

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz   125

– am Sitz

– in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK –indirekte Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung)

GESAMT

65,0

65,0

65,0

65,0

65,0

65,0

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Die GD ENV benötigt 4 zusätzliche AD-Stellen für die allgemeine Umsetzung der Verordnung sowie um Kontinuität bei der Vorbereitung, Ausarbeitung und Annahme sekundärer Rechtsvorschriften im Einklang mit den in der Verordnung vorgesehenen Fristen sicherzustellen.

Darüber hinaus wird 1 AST zur allgemeinen Unterstützung der Umsetzung der Rechtsvorschriften benötigt.

Externes Personal

Entfällt

Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die zusätzlichen Aufgaben, die die Kommission wahrnehmen muss, führen zu einem zusätzlichen Mittelbedarf im Hinblick auf den Beitrag der Union und die Planstellen der Europäischen Umweltagentur. Diese werden aus der Haushaltslinie 09 02 01 – LIFE Natur und biologische Vielfalt finanziert.

Die unter der Haushaltslinie 09 02 01 vorgesehenen Kosten werden vom LIFE-Programm getragen und im Rahmen des jährlichen Managementplans der GD ENV veranschlagt. Der Personalbedarf wird vorzugsweise durch zusätzliche Mittel im Rahmen des jährlichen Personalzuweisungsverfahrens gedeckt.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 126

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 127

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[…]

(1)    Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC): Sonderbericht über 1,5 °C globale Erwärmung, abrufbar unter https://www.de-ipcc.de/256.php/ und Sechster IPCC-Sachstandsbericht, Klimaänderung 2022: Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit (ippc.ch) . Klimaänderung 2022: Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit (ipcc.ch) .
(2)    Zwischenstaatliche Plattform für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen: Bericht zum globalen Zustand der Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen 2019, abrufbar unter https://doi.org/10.5281/zenodo.5657041.
(3)    Übereinkommen über die biologische Vielfalt, abrufbar unter https://www.cbd.int/convention/text/ .
(4)    Professor Sir Partha Dasgupta, „Final Report of the Independent Review on the Economics of Biodiversity“, 2. Februar 2021, abrufbar unter https://www.gov.uk/government/publications/final-report-the-economics-of-biodiversity-the-dasgupta-review .
(5)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Gewährleistung der Ernährungssicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme (COM(2022) 133 final).
(6)    Die Konferenz zur Zukunft Europas fand von April 2021 bis Mai 2022 statt. Es handelte sich dabei um ein einzigartiges, von Bürgern getragenes Beispiel deliberativer Demokratie auf gesamteuropäischer Ebene, an dem Tausende Unionsbürgerinnen und ‑bürger sowie politische Akteure, Sozialpartner, Vertreter der Zivilgesellschaft und wichtige Interessenträger beteiligt waren.
(7)    Konferenz zur Zukunft Europas – Bericht über das endgültige Ergebnis, Mai 2022, Vorschlag 2 S. 44 und Vorschlag 6 S. 48.
(8)     Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final .
(9)     https://ec.europa.eu/environment/strategy/biodiversity-strategy-2030_de
(10)    Trinomics B.V. (2021) Support to the evaluation of the EU Biodiversity Strategy to 2020, and follow-up: Final study report (Amt für Veröffentlichungen der EU, 2022). Für eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse siehe Anhang IX der Folgenabschätzung. Bericht der Kommission über die Bewertung der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 (fällig im April 2022).
(11)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Lebensversicherung und Naturkapital: eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020, KOM(2011)244 endg .
(12)    Der Strategische Plan 2011-2020 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt umfasste 20 „Aichi-Biodiversitätsziele“. Aichi-Ziel 15 lautet: „Bis 2020 ist die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme und der Beitrag der biologischen Vielfalt zu den Kohlenstoffbeständen durch Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, einschließlich der Wiederherstellung von mindestens 15 Prozent der degradierten Ökosysteme, erhöht. Somit ist ein Beitrag zur Minderung des Klimawandels und zur Anpassung daran sowie zur Bekämpfung der Wüstenbildung geleistet worden.“, abrufbar unter https://www.cbd.int/sp/targets/rationale/target-15/ .
(13)    Vorbereitung des globalen Rahmens für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020, Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) – Schlussfolgerungen des Rates (15272/19) vom 19. Dezember 2019.
(14)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (2019/2824(RSP)).
(15)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (2020/2273(INI)).
(16)    Erster Entwurf des Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020, verfügbar unter https://www.cbd.int/doc/c/914a/eca3/24ad42235033f031badf61b1/wg2020-03-03-en.pdf .
(17)    Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (UNCCD), verfügbar unter https://www.unccd.int/sites/default/files/relevant-links/2017-01/UNCCD_Convention_ENG_0.pdf .
(18)    Vereinte Nationen: Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 25. September 2015 – Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, verfügbar unter https://www.un.org/depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf .
(19)    Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 1. März 2019 – Dekade der Vereinten Nationen für die Wiederherstellung von Ökosystemen (2021-2030), abrufbar unter https://www.decadeonrestoration.org/about-un-decade .
(20)    Übereinkommen von Paris, abrufbar unter https://unfccc.int/sites/default/files/english_paris_agreement.pdf .
(21)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(22)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(23)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(24)    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(25)    Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
(26)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Neue EU-Waldstrategie für 2030, COM(2021) 572 final.
(27)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Initiative für Bestäuber, COM(2018) 395 final.
(28)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals, COM(2013) 0249 final.
(29)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa, COM(2020) 98 final.
(30)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle, EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, COM(2021) 400 final.
(31)    Gestützt auf den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates zum Lernen für ökologische Nachhaltigkeit, COM(2022) 11 final.
(32)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999.
(33)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung, COM(2021) 554 final.
(34)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Ein klimaresilientes Europa aufbauen - die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel, COM(2021) 82 final.
(35)    Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union, geändert durch den Beschluss Nr. 2019/420.
(36)    Siehe GAP-Strategiepläne, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/key-policies/common-agricultural-policy/cap-strategic-plans_en .
(37)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem, COM(2020) 381 final.
(38)    Siehe Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, https://ec.europa.eu/regional_policy/en/funding/erdf/ und Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021R1058 .
(39)    Siehe Forschungspolitik für Biodiversität, verfügbar unter https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/environment/biodiversity/biodiversity-research-policy_en .
(40)    Review of the status of the marine environment in the European Union Towards clean, healthy and productive oceans and seas, accompanying the Report from the Commission to the European Parliament and the Council on the implementation of the Marine Strategy Framework Directive (Directive 2008/56/EC), SWD(2020) 61 final.
(41)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(42)    ABl. C … vom …, S. ….
(43)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).
(44)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final vom 20.5.2020).
(45)    Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).
(46)     https://www.cbd.int/decision/cop/?id=12268 .
(47)     United Nations Sustainable Development – 17 Goals to Transform Our World .
(48)    Resolution 73/284 vom 1. März 2019 zur Dekade der Vereinten Nationen für die Wiederherstellung von Ökosystemen (2021-2030).
(49)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (2020/2273(INI)).
(50)    Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Biologische Vielfalt – dringender Handlungsbedarf“, 12210/20.
(51)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Criteria and guidance for protected areas designations“ (SWD(2022) 23 final).
(52)    Abrufbar unter Circabc (europa.eu) [später zu ergänzen].
(53)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, „Der Zustand der Natur in der Europäischen Union, Bericht über den Zustand und die Trends von unter die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie fallenden Lebensraumtypen und Arten für den Zeitraum 2013-2018“ (COM(2020) 635 final).
(54)     https://seea.un.org/sites/seea.un.org/files/documents/EA/seea_ea_white_cover_final.pdf
(55)    Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC): IPCC-Sonderbericht über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber vorindustriellem Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade im Zusammenhang mit einer Stärkung der weltweiten Reaktion auf die Bedrohung durch den Klimawandel, nachhaltiger Entwicklung und Anstrengungen zur Beseitigung von Armut [V. Masson-Delmotte, P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor und T. Waterfield (Hrsg.)]. https://www.de-ipcc.de/256.php
(56)     Klimaänderung 2022: Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit | Klimaänderung 2022: Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit (ipcc.ch) .
(57)    Globales IPBES-Assessment zu Biodiversität und Ökosystemleistungen der zwischenstaatlichen Plattform für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen. E. S. Brondizio, J. Settele, S. Díaz und H. T. Ngo (Hrsg.). IPBES-Sekretariat, Bonn, Deutschland. 1148 Seiten.  https://doi.org/10.5281/zenodo.3831673
(58)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(59)    Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.“ Naturbasierte Lösungen dienen daher der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen.
(60)    Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82 final).
(61)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (COM(2021) 554 final).
(62)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Gewährleistung der Ernährungssicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme (COM(2022) 133 final).
(63)    Konferenz zur Zukunft Europas – Bericht über das endgültige Ergebnis, Mai 2022, Vorschlag 2 (1, 4, 5) S. 44 und Vorschlag 6 (6) S. 48.
(64)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Bodenstrategie für 2030 – Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen (COM(2021) 699 final).
(65)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(66)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(67)    GD Umwelt, 2017, „Reporting under Article 17 of the Habitats Directive: Explanatory notes and guidelines for the period 2013-2018“ und GD Umwelt 2013, „Interpretation Manual of European Union Habitats Eur 28“.
(68)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(69)    Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks von 1992 – OSPAR-Übereinkommen (OSPAR), Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets von 1992 – Helsinki-Übereinkommen (HELCOM), Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers von 1995 – Übereinkommen von Barcelona (UNEP-MAP), Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres von 1992 – Übereinkommen von Bukarest.
(70)    Vysna, V., Maes, J., Petersen, J.E., La Notte, A., Vallecillo, S., Aizpurua, N., Ivits, E., Teller, A., „Accounting for ecosystems and their services in the European Union (INCA). Final report from phase II of the INCA project aiming to develop a pilot for an integrated system of ecosystem accounts for the EU. Statistischer Bericht. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021.
(71)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Initiative für Bestäuber (COM(2018) 395 final).
(72)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Fortschritte bei der Umsetzung der EU-Initiative für Bestäuber (COM(2021) 261 final).
(73)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (2020/2273(INI)), abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0277_DE.pdf
(74)    Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 2020 zum Sonderbericht Nr. 15/2020 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Schutz wilder Bestäuber in der EU – Initiativen der Kommission haben keine Früchte getragen“ (14168/20).
(75)    Sonderbericht Nr. 15/2020,     https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR20_15/SR_Pollinators_DE.pdf .
(76)     Europäische Rote Liste – Umwelt – Europäische Kommission (europa.eu – auf Englisch) .
(77)    Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
(78)    Wenn sich ein Betriebsinhaber im Rahmen einer erweiterten Öko-Regelung verpflichtet, mindestens 7 % seines Ackerlands für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, zu nutzen, oder wenn ein Anteil von mindestens 7 % des Ackerlands auf Ebene des Betriebs u. a. für Zwischenfrüchte oder stickstoffbindende Pflanzen genutzt wird, die ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaut werden.
(79)    Wiedervernässung ist der Prozess der Umwandlung eines entwässerten Bodens in einen feuchten Boden. IPCC 2014, Kapitel 1 des IPCC-Berichts „2013 Supplement to the 2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories: Wetlands, Hiraishi, T., Krug, T., Tanabe, K., Srivastava, N., Baasansuren, J., Fukuda, M. und Troxler, T.G. (Hrsg.).
(80)    Der Begriff „organischer Boden“ wird in den IPCC-Leitlinien von 2006 „2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories“ definiert. Die Leitlinien wurden im Rahmen des Programms für nationale Treibhausgasinventare von Eggleston H.S., Buendia L., Miwa K., Ngara T. und Tanabe K. (Hrsg.) erstellt.
(81)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss    und den Ausschuss der Regionen – Neue EU-Waldstrategie für 2030 (COM(2021) 572 final).
(82)     Index weit verbreiteter Vogelarten (EU-Aggregat) –Datensätze – Eurostat (europa.eu) .
(83)    Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
(84)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(85)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(86)    Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).
(87)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie (COM(2022) 108 final).
(88)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (COM(2022) 222 final).
(89)    Empfehlung der Kommission zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und zur Förderung von Strombezugsverträgen (C(2022) 3219 final). 
(90)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(91)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Europäische Missionen (COM(2021) 609 final).
(92)    Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(93)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(94)    Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(95)    Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
(96)    Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53).
(97)    Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).
(98)    Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).
(99)    Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).
(100)    Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).
(101)    Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(102)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).
(103)    Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(104)    Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
(105)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe (COM(2021) 800 final).
(106)    Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
(107)    [Fundstelle nach Veröffentlichung des 8. Umweltaktionsprogramms einfügen].
(108)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(109)    Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(110)    Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69). 
(111)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (COM(2022) 222 final).
(112)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(113)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(114)    Gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(115)    Abhängig davon wann die Verordnung in Kraft tritt, was wiederum vom Datum ihrer Annahme abhängt.
(116)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(117)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(118)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(119)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(120)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(121)    Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. ggf. neu zugewiesen werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
(122)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer…).
(123)    Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)…“ beschrieben.
(124)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(125)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(126)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(127)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den 22.6.2022

COM(2022) 304 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Wiederherstellung der Natur

{SEC(2022) 256 final} - {SWD(2022) 167 final} - {SWD(2022) 168 final}


ANHANG I

LAND-, KÜSTEN- UND SÜẞWASSERÖKOSYSTEME – LEBENSRAUMTYPEN UND GRUPPEN VON LEBENSRAUMTYPEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2

Die nachstehende Liste enthält alle in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Land-, Küsten- und Süßwasserlebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG sowie sechs Gruppen dieser Lebensraumtypen, nämlich 1) Feuchtgebiete (Küste und Binnenland), 2) Grünland und sonstige Weidelebensräume, 3) Flüsse, Seen, Auen- und Uferlebensräume, 4) Wälder, 5) Steppen, Heiden und Buschflächen und 6) felsige Lebensräume und Dünen.

 

1.GRUPPE 1: Feuchtgebiete (Küste und Binnenland)

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetation

1130

Ästuarien

140

Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt

1150

Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)

1310

Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einjährigen Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt)

1320

Schlickgrasbestände (Spartinion maritimae)

1330

Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae)

1340

Salzwiesen im Binnenland

1410

Mediterrane Salzwiesen (Juncetalia maritimi)

1420

Quellerwatten des Mittelmeer- und gemäßigten atlantischen Raums (Sarcocornetea fruticosae)

1530

Pannonische Salzsteppen und Salzwiesen

1650

Kleine, enge Buchten des borealen Baltikums

Feuchte Heiden und Moorwiesen

4010

Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix

4020

Feuchte Heiden des gemäßigt atlantischen Raumes mit Erica ciliaris und Erica tetralix

6460

Moorwiesen des Troodos-Gebirges

Hoch- und Niedermoore

7110

Lebende Hochmoore

7120

Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

7130

Flächenmoore

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7150

Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)

7160

Mineralreiche Quellen und Niedermoorquellen Fennoskandiens

7210

Kalkreiche Niedermoore mit Cladium mariscus und Arten von Caricion davallianae

7220

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

7230

Kalkreiche Niedermoore

7240

Alpine Pionierformationen des Caricion bicoloris-atrofuscae

7310

Aapa-More

7320

Palsa-Moore

Feuchtwälder

9080

Laubholz-Bruchwälder Fennoskandiens

91D0

Moorwälder

2.GRUPPE 2: Grünland und sonstige Weidelebensräume

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Dünen an Meeresküsten und im Binnenland

1630

Küstenwiesen des borealen Baltikums

21A0

Machair

Sandheiden und Buschflächen

4030

Trockene europäische Heiden

4040

Trockene atlantische Heiden an der Küste mit Erica vagans

4090

Oromediterrane endemische Heidegebiete mit Stechginster

5130

Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen

8240

Kalk-Felspflaster

Grasland

6110

Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (Alysso-Sedion albi)

6120

Trockene, kalkreiche Sandrasen

6130

Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae)

6140

Silikat-Grasland in den Pyrenäen mit Festuca eskia

6150

Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten

6160

Oro-Iberisches Grasland auf Silikatböden mit Festuca indigesta

6170

Alpine und subalpine Kalkrasen

6180

Mesophiles makaronesisches Grasland

6190

Lückiges pannonisches Grasland (Stipo-Festucetalia pallentis)

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

6220

Mediterrane Trockenrasen der Thero-Brachypodietea

6230

Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden

6240

Subpannonische Steppen-Trockenrasen

6250

Pannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss

6260

Pannonische Steppen auf Sandboden

6270

Artenreiche, mesophile, trockene Rasen der niederen Lagen Fennoskandiens

6280

Nordische Alvar-Trockenrasen und flache praekambrische Kalkfelsen

62A0

Östliche sub-mediterrane Trockenrasen (Scorzoneratalia villosae)

62B0

Serpentin-Grasland auf Zypern

62C0

Pontisch-sarmatische Steppen

62D0

Oro-moesisches bodensaures Grasland

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

6420

Mediterranes Feuchtgrünland mit Hochstauden des Molinio-Holoschoenion

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

6520

Berg-Mähwiesen

Dehesas und Wiesen mit Gehölzen

6310

Dehesas mit immergrünen Eichenarten

6530

Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien

9070

Waldweiden Fennoskandiens

3.GRUPPE 3: Flüsse, Seen, Auen- und Uferlebensräume

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Flüsse und Seen

3110

Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen (Littorelletalia uniflorae)

3120

Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer meist auf sandigen Böden des westlichen Mittelmeerraumes mit Isoëtes spp.

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3160

Dystrophe Seen und Teiche

3170

Temporäre mediterrane Flachgewässer

3180

Turloughs

3190

Gipskarstseen auf gipshaltigem Untergrund

31A0

Transsilvanische heiße Quellen mit Tigerlotus-Formationen (Nymphaea lotus)

3210

Natürliche Flüsse Fennoskandiens

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

3230

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos

3250

Permanente mediterrane Flüsse mit Glaucium flavum

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

3270

Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.

3280

Permanente mediterrane Flüsse: Paspalo-Agrostidion und Galeriewälder aus Salix und Populus alba

3290

Temporäre mediterrane Flüsse mit Paspalo-Agrostidion-Vegetation

32A0

Kalktuff-Kaskaden von Karstflüssen im Dinarischen Gebirge

Auenwiesen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6440

Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii)

6450

Nordboreale Auenwiesen

6540

Submediterranes Grünland des Molinio-Hordeion secalini

Auen- und Galeriewälder

9160

Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)

91E0

Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauewälder mit Quercus robur, Ulmus laevis und Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

92A0

Galeriewald mit Salix alba und Populus alba

92B0

Galeriewald an temporären mediterranen Flüssen mit Rhododendron ponticum, Salix und sonstiger Vegetation

92C0

Wälder mit Platanus orientalis und Liquidambar orientalis (Platanion orientalis)

92D0

Mediterrane Galeriewälder und flussbegleitende Gebüsche (Nerio-Tamaricetea und Securinegion tinctoriae)

9370

Palmhaine von Phönix

4.GRUPPE 4: Wälder

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Boreale Wälder

9010

Westliche Taiga

9020

Epiphytenreiche, alte, natürliche, hemiboreale Laubwälder (Quercus, Tilia, Acer, Fraxinus oder Ulmus)

9030

Natürliche Waldprimärsukzession der Landhebungsgebiete im Küstenbereich

9040

Subalpine/subarktische nordische Wälder von Betula pubescens ssp. czerepanovii

9050

Krautreiche Fichtenwälder Fennoskandiens

9060

Nadelwälder auf oder in Verbindung mit fluvio-glazialen Esker-Moränen

Wälder des gemäßigten Europas

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9120

Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe (Quercion robori-petraeae oder Ilici-Fagenion)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9140

Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum

9180

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

9190

Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur

91A0

Eichenwälder auf den Britischen Inseln mit Ilex und Blechnum

91B0

Thermophile Eschenwälder mit Fraxinus angustifolia

91G0

Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus

91H0

Pannonische Flaumeichen-Wälder

91I0

Euro-Sibirische Eichen-Steppenwälder

91J0

Eibenwälder der britischen Inseln

91K0

Illyrische Rotbuchenwälder (Aremonio-Fagion)

91L0

Illyrische Eichen-Hainbuchenwälder (Erythronio-Carpinion)

91M0

Pannonisch-balkanische Zerreichen- und Traubeneichenwälder

91P0

Tannenwald des Heilig-Kreuz-Gebirges (Abietetum polonicum)

91Q0

Pinus sylvestris-Wälder der Westkarpaten auf Kalk

91R0

Waldkiefernwälder der dinarischen Dolomiten (Genisto januensis-Pinetum)

91S0

West-pontische Buchenwälder

91T0

Mitteleuropäische Flechten-Kiefernwälder

91U0

Kiefernwälder der sarmatischen Steppe

91V0

Dakische Buchenwälder (Symphyto-Fagion)

91W0

Moesische Buchenwälder

91X0

Buchenwälder der Dobrudscha

91Y0

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum

91Z0

Moesische Silberlindenwälder

91AA

Östliche Flaumeichenwälder

91BA

Moesische Tannenwälder

91CA

Waldkiefernwälder der Rhodopen und des Balkan-Gebirges

Mediterrane und makaronesische Wälder

9210

Buchenwald der Apenninen mit Taxus und Ilex

9220

Buchenwald der Apenninen mit Abies alba und Buchenwald mit Abies nebrodensis

9230

Galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica

9240

Iberische Eichenwälder mit Quercus faginea und Quercus canariensis

9250

Eichenwälder mit Quercus trojana

9260

Eichenwälder mit Castanea sativa

9270

Griechische Buchenwälder mit Abies borisii regis

9280

Wälder mit Quercus frainetto

9290

Zypressenwälder (Acero-Cupression)

9310

Ägäische Wälder mit Quercus brachyphylla

9320

Wälder mit Olea und Ceratonia

9330

Wälder mit Quercus suber

9340

Wälder mit Quercus ilex und Quercus rotundifolia

9350

Wälder mit Quercus macrolepis

9360

Makaronesische Lorbeerwälder (Laurus, Ocotea)

9380

Wälder aus Ilex aquifolium

9390

Busch- und niedrige Waldvegetation mit Quercus alnifolia

93A0

Wälder mit Quercus infectoria (Anagyro foetidae-Quercetum infectoriae)

Berg- und Nadelwälder

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

9420

Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald

9430

Montaner und subalpiner Pinus uncinata-Wald

9510

Wald des Süd-Apennins mit Abies alba

9520

Wälder mit Abies pinsapo

9530

Sub-mediterrane Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern

9540

Mediterrane Pinienwälder mit endemischen Kiefern

9550

Kanarischer endemischer Kiefernwald

9560

Endemische Wälder mit Juniperus spp.

9570

Wälder mit Tetraclinis articulata

9580

Mediterrane Wälder mit Taxus baccata

9590

Cedrus brevifolia-Wälder (Cedrosetum brevifoliae)

95A0

Oro-mediterrane Kiefernwälder der Hochlagen

5.GRUPPE 5: Steppen, Heiden und Buschflächen

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Halophile und gypsophile Steppen

1430

Halo-nitrophile Gestrüppe (Pegano-Salsoletea)

1510

Mediterrane Salzwiesen (Limonietalia)

1520

Iberische Gipssteppen (Gypsophiletalia)

Gemäßigte Heide- und Buschvegetation

4050

Endemische makaronesische Heiden

4060

Alpine und boreale Heiden

4070

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)

4080

Subarktisches Weidengebüsch

40A0

Subkontinentale peripannonische Gebüsche

40B0

Potentilla fruticosa — Gebüsche der Rhodopen

40C0

Pontisch-sarmatische sommergrüne Gebüsche

Hartlaubgebüsche (Matorrals)

5110

Stabile xerothermophile Formationen von Buxus sempervirens an Felsabhängen (Berberidion p.p.)

5120

Formationen von Cytisus purgans in Berggebieten

5140

Formationen von Cistus palhinhae auf maritimen Heiden

5220

Baumförmige Matorrals mit Zyziphus spp.

5230

Baumförmige Matorrals mit Laurus nobilis

5310

Lorbeer-Gebüsche

5320

Euphorbia-Formationen an Steilküsten

5330

Thermo-mediterrane Gebüschformationen und Vorwüsten (sonstige Gesellschaften)

5410

Westmediterrane Phrygane (Astragalo-Plantaginetum subulatae) auf Felsenküsten

5420

Sarcopoterium spinosum – Phryganes

5430

Endemische Phrygane des Euphorbio-Verbascion

6.GRUPPE 6: Felsige Lebensräume und Dünen

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Felsenküsten, Strände und kleine Inseln

1210

Einjährige Spülsäume

1220

Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände

1230

Atlantik-Felsküsten und Ostsee-Fels- und Steilküsten mit Vegetation

1240

Mittelmeer-Felsküsten mit Vegetation mit endemischen Limonium-Arten

1250

Makaronesische Felsküsten mit endemischen Pflanzenarten

1610

Esker (Moränen)-Inseln des Baltikums mit Sand-, Fels- oder Kiesstrandvegetation und sublitoraler Vegetation

1620

Kleine und Kleinstinseln des borealen Baltikums

1640

Sandige Strände mit ausdauernder Vegetation des borealen Baltikums

Dünen an Küsten und im Binnenland

2110

Primärdünen

2120

Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria

2130

Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation („Graudünen“)

2140

Entkalkte Dünen mit Empetrum nigrum

2150

Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone (Calluno-Ulicetea)

2160

Dünen mit Hippophaë rhamnoides

2170

Dünen mit Salix repens ssp. argentea (Salicion arenariae)

2180

Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region

2190

Feuchte Dünentäler

2210

Festliegende Dünen im Küstenbereich mit Crucianellion maritimae

2220

Dünen mit Euphorbia terracina

2230

Dünenvegetation der Malcolimietalia

2240

Dünenrasen der Brachypodietalia mit Annuellen

2250

Mediterrane Küstendünen mit Wacholder Juniperus spp.

2260

Dünen mit Hartlaubvegetation der Cisto-Lavenduletalia

2270

Dünenwälder mit Pinus pinea und/oder Pinus pinaster

2310

Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista

2320

Trockene Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum

2330

Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis

2340

Pannonische Binnendünen

91N0

Pannonisches Binnensanddünen-Gebüsch (Junipero — Populetum albae)

Felsige Lebensräume

8110

Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe (Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani)

8120

Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)

8130

Thermophile Schutthalden im westlichen Mittelmeerraum

8140

Schutthalden im östlichen Mittelmeerraum

8150

Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas

8160

Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

8230

Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii

8310

Nicht touristisch erschlossene Höhlen

8320

Lavafelder und Aushöhlungen

8340

Permanente Gletscher

ANHANG II
MEERESÖKOSYSTEME – LEBENSRAUMTYPEN UND GRUPPEN VON LEBENSRAUMTYPEN GEMÄẞ ARTIKEL 5 ABSÄTZE 1 UND 2

Die nachstehende Liste enthält alle in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Meereslebensraumtypen sowie sieben Gruppen dieser Lebensraumtypen, nämlich 1) Seegraswiesen, 2) Makroalgenwälder, 3) Muschelbänke, 4) Kalkalgenbänke, 5) Schwamm-, Korallenriffe und korallogene Lebensräume, 6) Hydrothermalquellen und kalte Quellen und 7) weiche Sedimente (oberhalb von 1000 Meter Tiefe). Die jeweilige Entsprechung mit den in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen ist ebenfalls angegeben.

Die Klassifizierung der Meereslebensräume, bei der nach biogeografischen Regionen unterschieden wird, beruht auf dem Europäischen Naturinformationssystems (EUNIS), dessen Typologie der Meereslebensräume 2022 von der Europäischen Umweltagentur (EUA) überarbeitet wurde. Die Informationen zu den entsprechenden Lebensräumen in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates beruhen auf der von der EUA im Jahr 2021 veröffentlichten Zuordnung 1 .

1.Gruppe 1: Seegraswiesen

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

Code des entsprechenden Lebensraumtyps in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Atlantik

MA522

Seegraswiesen auf Sandboden des atlantischen Litorals

1140; 1160

MA623

Seegraswiesen auf Schlammboden des atlantischen Litorals

1140; 1160

MB522

Seegraswiesen auf Sandboden des atlantischen Infralitorals

1110; 1150; 1160

Ostsee

MA332

Durch Unterwasservegetation gekennzeichnetes Grobsediment des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1160; 1610; 1620

MA432

Durch Unterwasservegetation gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1610

MA532

Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichneter Sandboden des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1610

MA632

Von bewurzelten Unterwasserpflanzen dominierter Schlickboden des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1650

MB332

Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichnetes Grobsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1160

MB432

Durchbewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1160; 1650

MB532

Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichneter Sandboden des Ostsee-Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160

MB632

Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichnetes Schlicksediment des Ostsee-Infralitorals

1130; 1150; 1160; 1650

Schwarzes Meer

MB546

Wiesen von Seegras oder Rhizome bildenden Algen auf Schlicksandboden des durch Süßwasserzufluss beeinflussten Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1130; 1160

MB547

Seegraswiesen auf mäßig exponiertem sauberem Sandboden des oberen Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1160

MB548

Seegraswiesen auf Sandboden des unteren Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1160

Mittelmeer

MB252

Biozönosen mit Posidonia oceanica

1120

MB2521

Ökomorphosen streifenförmiger Posidonia oceanica‑Wiesen

1120; 1130; 1160

MB2522

Ökomorphosen von Posidonia oceanica‑Wiesen in Form von Barriereriffen

1120; 1130; 1160

MB2523

Fazies toter „Matten“ von Posidonia oceanica ohne viel Epiflora

1120; 1130; 1160

MB2524

Assoziation mit Caulerpa prolifera auf Posidonia‑Wiesen

1120; 1130; 1160

MB5521

Assoziation mit Cymodocea nodosa auf gut sortiertem feinem Sandboden

1110; 1130; 1160

MB5534

Assoziation mit Cymodocea nodosa auf Oberflächenschlicksandboden in geschützten Gewässern

1110; 1130; 1160

MB5535

Assoziation mit Zostera noltei auf Oberflächenschlicksandboden in geschützten Gewässern

1110; 1130; 1160

MB5541

Assoziation mit Ruppia cirrhosa und/oder Ruppia maritima auf Sandboden

1110; 1130; 1160

MB5544

Assoziation mit Zostera noltei in euryhaliner und eurythermaler Umgebung auf Sandboden

1110; 1130; 1160

MB5545

Assoziation mit Zostera marina in euryhaliner und eurythermaler Umgebung

1110; 1130; 1160

2.Gruppe 2: Makroalgenwälder

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

Atlantik

MA123

Seegrasgemeinschaften auf Felsen des atlantischen Litorals mit voller Salinität

1160; 1170; 1130

MA125

Braunalgen auf Felsen des atlantischen Litorals mit variabler Salinität

1170; 1130

MB121

Tang- und Seegrasgemeinschaften auf Felsen des atlantischen Infralitorals

1170; 1160

MB123

Tang- und Seegrasgemeinschaften auf Sedimenten oder anderen Störungen ausgesetzten Felsen des atlantischen Infralitorals

1170; 1160

MB124

Tanggemeinschaften auf Felsen des atlantischen Infralitorals mit variabler Salinität

1170; 1130; 1160

MB321

Tang- und Seegrasgemeinschaften auf Grobsediment des atlantischen Infralitorals

1160

MB521

Tang- und Seegrasgemeinschaften auf Sandboden des atlantischen Infralitorals

1160

MB621

Vegetationsgemeinschaften auf Schlickboden des atlantischen Infralitorals

1160

Ostsee

MA131

Durch mehrjährige Algen gekennzeichnete Felsen und Geröll des Ostsee-Hydrolitorals

1160; 1170; 1130; 1610; 1620

MB131

Mehrjährige Algen auf Felsen und Geröll des Ostsee-Infralitorals

1170; 1160

MB232

Von Muschelkies gekennzeichneter Grund des Ostsee-Infralitorals

1160; 1110

MB333

Von mehrjährigen Algen gekennzeichnetes Grobsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1160

MB433

Von mehrjährigen Algen gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1130; 1160; 1170

Schwarzes Meer

MB144

Von Miesmuscheln dominierte exponierte Felsen des oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit Fucales

1170; 1160

MB149

Von Miesmuscheln dominierte mäßig exponierte Felsen des oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit Fucales

1170; 1160

MB14A

Fucales und andere Algen auf Felsen des geschützten oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit guten Lichtverhältnissen

1170; 1160

Mittelmeer

MA1548

Assoziation mit Fucus virsoides

1160; 1170

MB1512

Assoziation mit Cystoseira tamariscifolia und Saccorhiza polyschides

1170; 1160

MB1513

Assoziation mit Cystoseira amentacea (var. amentacea, var. stricta, var. spicata)

1170; 1160

MB151F

Assoziation mit Cystoseira brachycarpa

1170; 1160

MB151G

Assoziation mit Cystoseira crinita

1170; 1160

MB151H

Assoziation mit Cystoseira crinitophylla

1170; 1160

MB151J

Assoziation mit Cystoseira sauvageauana

1170; 1160

MB151K

Assoziation mit Cystoseira spinosa

1170; 1160

MB151L

Assoziation mit Sargassum vulgare

1170; 1160

MB151M

Assoziation mit Dictyopteris polypodioides

1170; 1160

MB151W

Assoziation mit Cystoseira compressa

1170; 1160

MB1524

Assoziation mit Cystoseira barbata

1170; 1160

MC1511

Assoziation mit Cystoseira zosteroides

1170; 1160

MC1512

Assoziation mit Cystoseira usneoides

1170; 1160

MC1513

Assoziation mit Cystoseira dubia

1170; 1160

MC1514

Assoziation mit Cystoseira corniculata

1170; 1160

MC1515

Assoziation mit Sargassum spp.

1170; 1160

MC1518

Assoziation mit Laminaria ochroleuca

1170; 1160

MC3517

Assoziation mit Laminaria rodriguezii auf detritischen Bänken

1160

3.Gruppe 3: Muschelbänke

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

Atlantik

MA122

Mytilus edulis- und/oder Seepockengemeinschaften auf wellenexponierten Felsen des atlantischen Litorals

1160; 1170

MA124

Miesmuschel- und/oder Seepockengemeinschaften mit Seegras auf Felsen des atlantischen Litorals

1160; 1170

MA227

Muschelriffe in der atlantischen Litoralzone

1170; 1140

MB222

Muschelriffe in der atlantischen Infralitoralzone

1170; 1130; 1160

MC223

Muschelriffe in der atlantischen Circalitoralzone

1170

Ostsee

MB231

Von epibenthischen Muscheln dominierter Grund des Ostsee-Infralitorals

1170; 1160

MC231

Von epibenthischen Muscheln dominierter Grund des Ostsee-Circalitorals

1170; 1160; 1110

MD231

Durch epibenthische Muscheln gekennzeichneter biogener Boden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

1170

MD232

Durch Muscheln gekennzeichneter Kiesboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

1170

MD431

Durch makroskopische epibenthische biotische Strukturen gekennzeichneter Mischboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

MD531

Durch makroskopische epibenthische biotische Strukturen gekennzeichneter Sandboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

MD631

Durch epibenthische Muscheln gekennzeichneter Schlickboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

Schwarzes Meer

MB141

Von Wirbellosen dominierte Felsen des unteren Schwarzmeer-Infralitorals

1170

MB143

Von Miesmuscheln dominierte exponierte Felsen des oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit foliosen Algen (ohne Fucales)

1170; 1160

MB148

Von Miesmuscheln dominierte mäßig exponierte Felsen des oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit foliosen Algen (andere als Fucales)

1170; 1160

MB242

Miesmuschelbänke in der Schwarzmeer-Infralitoralzone

1170; 1130; 1160

MB243

Austernbänke auf Felsen des unteren Schwarzmeer-Infralitorals

1170

MB642

Terrigene Schlickböden des Schwarzmeer-Infralitorals

1160

MC141

Von Wirbellosen dominierte Felsen des Schwarzmeer-Circalitorals

1170

MC241

Miesmuschelbänke auf terrigenen Schlickböden des Schwarzmeer-Circalitorals

1170

MC645

Schlickboden des unteren Schwarzmeer-Circalitorals

Mittelmeer

MA1544

Fazies mit Mytilus galloprovincialis in mit organischen Stoffen angereicherten Gewässern

1160; 1170

MB1514

Fazies mit Mytilus galloprovincialis

1170; 1160

4.Gruppe 4: Kalkalgenbänke

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

Atlantik

MB322

Kalkalgenbänke auf Grobsediment des atlantischen Infralitorals

1110; 1160

MB421

Kalkalgenbänke auf Mischsediment des atlantischen Infralitorals

1110; 1160

MB622

Kalkalgenbänke auf Schlicksediment des atlantischen Infralitorals

1110; 1160

Mittelmeer

MB3511

Assoziation mit Rodolith in von Wellen vermischtem grobem Sand und feinem Kies

1110; 1160

MB3521

Assoziation mit Rodolith in grobem Sand und feinem Kies unter dem Einfluss von Strömungen am Meeresgrund

1110; 1160

MB3522

Assoziation mit Kalkalgen (= Assoziation mit Lithothamnion corallioides und Phymatolithon calcareum) auf grobem Sand- und Kiesboden des Mittelmeers

1110; 1160

MC3521

Assoziation mit Rodolith auf detritischem Küstengrund

1110

MC3523

Assoziation mit Kalkalgen (Lithothamnion corallioides und Phymatolithon calcareum) auf detritischem Küstengrund

1110

5.Gruppe 5: Schwammriffe, Korallenriffe und korallogene Lebensräume

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

Atlantik

MC121

Von Faunagemeinschaften bedeckte Felsen des atlantischen Circalitorals

1170

MC124

Von Faunagemeinschaften bedeckte Felsen des atlantischen Circalitorals mit variabler Salinität

1170; 1130

MC126

Gemeinschaften in Höhlen und Überhängen des atlantischen Circalitorals

8330; 1170

MC222

Kaltwasserkorallenriffe in der atlantischen Circalitoralzone

1170

MD121

Schwammgemeinschaften auf Felsen des küstenfernen atlantischen Circalitorals

1170

MD221

Kaltwasserkorallenriffe in der küstenfernen atlantischen Circalitoralzone

1170

ME122

Schwammgemeinschaften auf Felsen des oberen atlantischen Bathyals

1170

ME123

Gemischte Kaltwasserkorallengemeinschaften auf Felsen des oberen atlantischen Bathyals

1170

ME221

Kaltwasserkorallenriffe des oberen atlantischen Bathyals

1170

ME322

Gemischte Kaltwasserkorallengemeinschaften auf Grobsediment des oberen atlantischen Bathyals

ME324

Ansammlungen von Schwämmen auf Grobsediment des oberen atlantischen Bathyals

ME422

Ansammlungen von Schwämmen auf Mischsediment des oberen atlantischen Bathyals

ME623

Ansammlungen von Schwämmen auf Schlickboden des oberen atlantischen Bathyals

ME624

Aufrechte Korallenfelder auf Schlickboden des oberen atlantischen Bathyals

MF121

Gemischte Kaltwasserkorallengemeinschaften auf Felsen des unteren atlantischen Bathyals

1170

MF221

Kaltwasserkorallenriffe des unteren atlantischen Bathyals

1170

MF321

Gemischte Kaltwasserkorallengemeinschaften auf Grobsediment des unteren atlantischen Bathyals

MF622

Ansammlungen von Schwämmen auf Schlickboden des unteren atlantischen Bathyals

MF623

Aufrechte Korallenfelder auf Schlickboden des unteren atlantischen Bathyals

Ostsee

MB138

Durch epibenthische Schwämme gekennzeichnete Felsen und Geröll des Ostsee-Infralitorals

1170; 1160

MB43A

Durch epibenthische Schwämme (Porifera) gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Infralitorals

1160; 1170

MC133

Durch epibenthische Cnidaria gekennzeichnete Felsen und Geröll des Ostsee-Circalitorals

1170; 1160

MC136

Durch epibenthische Schwämme gekennzeichnete Felsen und Geröll des Ostsee-Circalitorals

1170; 1160

MC433

Durch epibenthische Cnidaria gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Circalitorals

1160; 1170

MC436

Durch epibenthische Schwämme gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Circalitorals

1160

Schwarzes Meer

MD24

Biogene Lebensräume des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

1170

ME14

Felsen des oberen Schwarzmeer-Bathyals

1170

ME24

Biogene Lebensräume des oberen Schwarzmeer-Bathyals

1170

MF14

Felsen des unteren Schwarzmeer-Bathyals

1170

Mittelmeer

MB151E

Fazies mit Cladocora caespitosa

1170; 1160

MB151Q

Fazies mit Astroides calycularis

1170; 1160

MB151α

Fazies und Assoziation korallogener Biozönosen (Einschlüsse)

1170; 1160

MC1519

Fazies mit Eunicella cavolini

1170; 1160

MC151A

Fazies mit Eunicella singularis

1170; 1160

MC151B

Fazies mit Paramuricea clavata

1170; 1160

MC151E

Fazies mit Leptogorgia sarmentosa

1170; 1160

MC151F

Fazies mit Anthipatella subpinnata und vereinzelten Rotalgen

1170; 1160

MC151G

Fazies mit massiven Schwämmen und vereinzelten Rotalgen

1170; 1160

MC1522

Fazies mit Corallium rubrum

8330; 1170

MC1523

Fazies mit Leptopsammia pruvoti

8330; 1170

MC251

Korallogene Plattformen

1170

MC6514

Fazies zähen Schlicks mit Alcyonium palmatum und Parastichopus regalis auf Schlickboden des Circalitorals

1160

MD151

Biozönose auf Felsen der Mittelmeer-Schelfkante

1170

MD25

Biogene Lebensräume des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

1170

MD6512

Fazies zähen Schlicks mit Alcyonium palmatum und Parastichopus regalis auf Schlickboden des unteren Circalitorals

ME1511

Lophelia pertusa-Riffe des oberen Mittelmeer-Bathyals

1170

ME1512

Madrepora oculata-Riffe des oberen Mittelmeer-Bathyals

1170

ME1513

Madrepora oculata- und Lophelia pertusa-Riffe des oberen Mittelmeer-Bathyals

1170

ME6514

Fazies mit Pheronema carpenteri des oberen Mittelmeer-Bathyals

MF1511

Lophelia pertusa-Riffe des unteren Mittelmeer-Bathyals

1170

MF1512

Madrepora oculata-Riffe des unteren Mittelmeer-Bathyals

1170

MF1513

Madrepora oculata- und Lophelia pertusa-Riffe des unteren Mittelmeer-Bathyals

1170

MF6511

Fazies sandiger Schlickböden mit Thenea muricata des unteren Mittelmeer-Bathyals

MF6513

Fazies kompakter Schlickböden mit Isidella elongata des unteren Mittelmeer-Bathyals

6.Gruppe 6: Hydrothermalquellen und kalte Quellen

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

Atlantik

MB128

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Felsen des atlantischen Infralitorals

1170; 1160; 1180

MB627

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Schlickböden des atlantischen Infralitorals

1130; 1160

MC127

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Felsen des atlantischen Circalitorals

1170; 1180

MC622

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Schlickböden des atlantischen Circalitorals

1160

MD122

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Felsen des küstenfernen atlantischen Circalitorals

1170

MD622

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Schlickböden des küstenfernen atlantischen Circalitorals

7.Gruppe 7: Weiche Sedimente (oberhalb von 1000 Meter Tiefe)

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

Atlantik

MA32

Grobsediment des atlantischen Litorals

1130; 1160

MA42

Mischsediment des atlantischen Litorals

1130; 1140; 1160

MA52

Sandboden des atlantischen Litorals

1130; 1140; 1160

MA62

Schlickboden des atlantischen Litorals

1130; 1140; 1160

MB32

Grobsediment des atlantischen Infralitorals

1110; 1130; 1160

MB42

Mischsediment des atlantischen Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160

MB52

Sandboden des atlantischen Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160

MB62

Schlickboden des atlantischen Infralitorals

1110; 1130; 1160

MC32

Grobsediment des atlantischen Circalitorals

1110; 1160

MC42

Mischsediment des atlantischen Circalitorals

1110; 1160

MC52

Sandboden des atlantischen Circalitorals

1110; 1160

MC62

Schlickboden des atlantischen Circalitorals

1160

MD32

Grobsediment des küstenfernen atlantischen Circalitorals

MD42

Mischsediment des küstenfernen atlantischen Circalitorals

MD52

Sandboden des küstenfernen atlantischen Circalitorals

MD62

Schlickboden des küstenfernen atlantischen Circalitorals

ME32

Grobsediment des oberen atlantischen Bathyals

ME42

Mischsediment des oberen atlantischen Bathyals

ME52

Sandboden des oberen atlantischen Bathyals

ME62

Schlickboden des oberen atlantischen Bathyals

MF32

Grobsediment des unteren atlantischen Bathyals

MF42

Mischsediment des unteren atlantischen Bathyals

MF52

Sandboden des unteren atlantischen Bathyals

MF62

Schlickboden des unteren atlantischen Bathyals

Ostsee

MA33

Grobsediment des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1160; 1610; 1620

MA43

Mischsediment des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1610

MA53

Sandboden des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1610

MA63

Schlickboden des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1650

MB33

Grobsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1150; 1160

MB43

Mischsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160; 1170; 1650

MB53

Sandboden des Ostsee-Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160

MB63

Schlickboden des Ostsee-Infralitorals

1130; 1150; 1160; 1650

MC33

Grobsediment des Ostsee-Circalitorals

1110; 1160

MC43

Mischsediment des Ostsee-Circalitorals

1160; 1170

MC53

Sandboden des Ostsee-Circalitorals

1110; 1160

MC63

Schlickboden des Ostsee-Circalitorals

1160; 1650

MD33

Grobsediment des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

MD43

Mischsediment des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

MD53

Sandboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

MD63

Schlickboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

Schwarzes Meer

MA34

Grobsediment des Schwarzmeer-Litorals

1160

MA44

Mischsediment des Schwarzmeer-Litorals

1130; 1140; 1160

MA54

Sandboden des Schwarzmeer-Litorals

1130; 1140; 1160

MA64

Schlickboden des Schwarzmeer-Litorals

1130; 1140; 1160

MB34

Grobsediment des Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1160

MB44

Mischsediment des Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1170

MB54

Sandboden des Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1130; 1160

MB64

Schlickboden des Schwarzmeer-Infralitorals

1130; 1160

MC34

Grobsediment des Schwarzmeer-Circalitorals

1160

MC44

Mischsediment des Schwarzmeer-Circalitorals

MC54

Sandboden des Schwarzmeer-Circalitorals

1160

MC64

Schlickboden des Schwarzmeer-Circalitorals

1130; 1160

MD34

Grobsediment des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

MD44

Mischsediment des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

MD54

Sandboden des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

MD64

Schlickboden des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

Mittelmeer

MA35

Grobsediment des Mittelmeer-Litorals

1160; 1130

MA45

Mischsediment des Mittelmeer-Litorals

1140; 1160

MA55

Sandboden des Mittelmeer-Litorals

1130; 1140; 1160

MA65

Schlickboden des Mittelmeer-Litorals

1130; 1140; 1150; 1160

MB35

Grobsediment des Mittelmeer-Infralitorals

1110; 1160

MB45

Mischsediment des Mittelmeer-Infralitorals

MB55

Sandboden des Mittelmeer-Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160

MB65

Schlickboden des Mittelmeer-Infralitorals

1130; 1150

MC35

Grobsediment des Mittelmeer-Circalitorals

1110; 1160

MC45

Mischsediment des Mittelmeer-Circalitorals

MC55

Sandboden des Mittelmeer-Circalitorals

1110; 1160

MC65

Schlickboden des Mittelmeer-Circalitorals

1130; 1160

MD35

Grobsediment des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

MD45

Mischsediment des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

MD55

Sandboden des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

MD65

Schlickboden des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

ME35

Grobsediment des oberen Mittelmeer-Bathyals

ME45

Mischsediment des oberen Mittelmeer-Bathyals

ME55

Sandboden des oberen Mittelmeer-Bathyals

ME65

Schlickboden des oberen Mittelmeer-Bathyals

MF35

Grobsediment des unteren Mittelmeer-Bathyals

MF45

Mischsediment des unteren Mittelmeer-Bathyals

MF55

Sandboden des unteren Mittelmeer-Bathyals

MF65

Schlickboden des unteren Mittelmeer-Bathyals

ANHANG III

IN ARTIKEL 5 ABSATZ 3 GENANNTE IM MEER LEBENDE ARTEN

(1)Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata);

(2)Zwergsägerochen (Pristis clavata);

(3)Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);

(4)Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis);

(5)Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);

(6)Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias);

(7)Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus);

(8)Riffmanta (Manta alfredi);

(9)Großer Teufelsrochen (Mobula birostris);

(10)Teufelsrochen (Mobula mobular);

(11)Kleiner guineischer Teufelsrochen (Mobula rochebrunei);

(12)Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica);

(13)Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni);

(14)Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee);

(15)Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana);

(16)Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana);

(17)Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii);

(18)Kleiner Teufelsrochen (Mobula hypostoma);

(19)Schwarzbäuchiger Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis);

(20)Bandrochen (Raja alba);

(21)Geigenrochen (Rhinobatidae);

(22)Engelhai (Squatina squatina);

(23)Lachs (Salmo salar);

(24)Meerforelle (Salmo trutta);

(25)Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus).

ANHANG IV

LISTE DER BIODIVERSITÄTSINDIKATOREN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ÖKOSYSTEME GEMÄẞ ARTIKEL 9 ABSATZ 2

Indikator

Beschreibung, Einheit und Methodik für die Festlegung und Überwachung des Indikators

Index der Wiesenschmetterlinge

Beschreibung: Dieser Indikator setzt sich aus Arten zusammen, die als charakteristisch für europäisches Grasland gelten, in weiten Teilen Europas verbreitet sind und unter die Mehrzahl der Beobachtungsprogramme für Schmetterlinge fallen. Er beruht auf dem geometrischen Mittel der Entwicklungen von Arten.

Einheit: Index

Methodik: wie von Butterfly Conservation Europe entwickelt und angewandt (Van Swaay, C.A.M, Assessing Butterflies in Europe - Butterfly Indicators 1990-2018, Technical report, Butterfly Conservation Europe, 2020).

Bestand an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden

Beschreibung: Dieser Indikator beschreibt den Bestand an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden in einer Tiefe von 0 bis 30 cm.

Einheit: Tonnen organischer Kohlenstoff/ha

Methodik: wie in Anhang V der Verordnung 2018/1999 im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 beschrieben und durch die Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) gestützt (Jones A. et al., LUCAS Soil 2022, Technischer Bericht der JRC, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2021).

Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer biologischer Vielfalt

Beschreibung: Landschaftselemente mit großer biologischer Vielfalt sind Elemente einer dauerhaften natürlichen oder naturnahen Vegetation in einem landwirtschaftlichen Kontext, die Ökosystemdienstleistungen erbringen und die biologische Vielfalt unterstützen. Dazu müssen die Landschaftselemente möglichst wenig äußeren Störungen ausgesetzt sein, um sichere Lebensräume für verschiedene Taxa zu schaffen und somit folgende Bedingungen zu erfüllen:

a)Sie dürfen nicht produktiv landwirtschaftlich genutzt werden (einschließlich Beweidung und Futtererzeugung).

b)    Sie sollten nicht mit Düngemitteln oder Pestiziden behandelt werden.

Brachen können als Landschaftselemente mit großer biologischer Vielfalt angesehen werden, wenn sie die oben genannten Kriterien a) und b) erfüllen. Produktive Bäume, die Teil von Ackerflächen oder Agrarforstsystemen sind, und produktive Elemente in nichtproduktiven Hecken können ebenfalls als Landschaftselemente mit großer biologischer Vielfalt angesehen werden, wenn sie das Kriterium b) erfüllen und wenn die Ernte nur zu Zeiten erfolgt, in denen die große biologische Vielfalt nicht gefährdet wird.

Einheit: Prozent (Anteil der landwirtschaftlich genutzten Flächen)

Methodik: wie im Rahmen von Indikator I.21 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 entwickelt und aufbauend auf der LUCAS-Erhebung für Landschaftselemente (Ballin M. et al., Redesign sample for Land Use/Cover Area frame Survey (LUCAS), Eurostat 2018) und für Brachen (Farm Structure, Reference Metadata in Single Integrated Metadata Structure, Online-Veröffentlichung, Eurostat).

ANHANG V

INDEX HÄUFIGER FELDVOGELARTEN AUF NATIONALER EBENE

Beschreibung

Der Feldvogelindex gibt Auskunft über die Entwicklung des Vogelbestands häufiger und verbreiteter Vogelarten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und soll als Näherungswert für die Bewertung des Zustands der biologischen Vielfalt landwirtschaftlicher Ökosysteme in Europa dienen. Der nationale Feldvogelindex ist ein zusammengesetzter, artenübergreifender Index, mit dem die Entwicklungsrate der relativen Häufigkeit von Feldvogelarten an ausgewählten Erhebungsorten auf nationaler Ebene gemessen wird. Der Index beruht auf gezielt ausgewählten Arten, die für die Futteraufnahme und Brut Lebensräume auf landwirtschaftlichen Flächen benötigen. Die nationalen Indizes häufiger Feldvogelarten beruhen auf Gruppen von Arten, die im jeweiligen Mitgliedstaat relevant sind. Der Index wird in Bezug auf ein Referenzjahr berechnet, für das der Indexwert üblicherweise auf 100 festgelegt wird. Die Entwicklungstendenzen stehen für die allgemeine Veränderung der Populationsentwicklung der einzelnen Feldvögel über einen Zeitraum von Jahren.

Methodik: Brlík et al. (2021): Long-term and large-scale multispecies dataset tracking population changes of common European breeding birds. Sci Data 8, 21. https://doi.org/10.1038/s41597-021-00804-2

„Mitgliedstaaten mit historisch stärker dezimierten Feldvogelpopulationen“ bezeichnet Mitgliedstaaten, in denen mindestens die Hälfte der Arten des nationalen Index häufiger Feldvogelarten einen negativen langfristigen Populationstrend aufweist. In Mitgliedstaaten, in denen für einige Arten keine Daten zu langfristigen Populationstrends verfügbar sind, werden die Daten des europäischen Erhaltungszustands der Arten verwendet.

 

Zu diesen Mitgliedstaaten zählen:

Tschechien

Dänemark

Estland

Finnland

Frankreich

Deutschland

Ungarn

Italien

Luxemburg

Niederlande

Spanien

 

„Mitgliedstaaten mit historisch weniger dezimierten Feldvogelpopulationen“ bezeichnet Mitgliedstaaten, in denen weniger als die Hälfte der Arten des nationalen Index häufiger Feldvogelarten einen negativen langfristigen Populationstrend aufweisen. In Mitgliedstaaten, in denen für einige Arten keine Daten zu langfristigen Populationstrends verfügbar sind, werden die Daten des europäischen Erhaltungszustands der Arten verwendet.

   

Zu diesen Mitgliedstaaten zählen:

Österreich

Belgien

Bulgarien

Kroatien

Zypern

Griechenland

Irland

Lettland

Litauen

Malta

Polen

Portugal

Rumänien

Slowakei

Slowenien

Schweden

Liste der Arten des Index häufiger Feldvogelarten in den jeweiligen Mitgliedstaaten

Österreich

Acrocephalus palustris

Alauda arvensis

Anthus spinoletta

Anthus trivialis

Carduelis cannabina

Carduelis carduelis

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Jynx torquilla

Lanius collurio

Lullula arborea

Miliaria calandra

Oenanthe oenanthe

Passer montanus

Perdix perdix

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Serinus citrinella

Serinus serinus

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Turdus pilaris

Vanellus vanellus

Belgien – Flandern

Belgien – Wallonien

Alauda arvensis

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Anthus pratensis

Emberiza citrinella

Carduelis cannabina

Falco tinnunculus

Corvus frugilegus

Haematopus ostralegus

Emberiza citrinella

Hippolais icterina

Falco tinnunculus

Hirundo rustica

Hirundo rustica

Limosa limosa

Lanius collurio

Linaria cannabina

Miliaria calandra

Motacilla alba

Motacilla flava

Motacilla flava

Passer montanus

Numenius arquata

Perdix perdix

Passer montanus

Saxicola torquatus

Perdix perdix

Streptopelia turtur

Phoenicurus ochruros

Sturnus vulgaris

Saxicola torquatus

Sylvia communis

Sylvia communis

Vanellus vanellus

Vanellus vanellus

Bulgarien

Alauda arvensis

Carduelis carduelis

Carduelis cannabina

Coturnix coturnix

Corvus frugilegus

Emberiza hortulana

Emberiza melanocephala

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Lanius collurio

Miliaria calandra

Motacilla flava

Perdix perdix

Passer montanus

Sylvia communis

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Upupa epops

Kroatien

Alauda arvensis

Anthus campestris

Anthus trivialis

Carduelis cannabina

Carduelis carduelis

Coturnix coturnix

Emberiza cirlus

Emberiza citrinella

Emberiza melanocephala

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Jynx torquilla

Lanius collurio

Lanius senator

Lullula arborea

Luscinia megarhynchos

Miliaria calandra

Motacilla flava

Oenanthe hispanica

Oriolus oriolus

Passer montanus

Pica pica

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Streptopelia turtur

Sylvia communis

Upupa epops

Vanellus vanellus

Zypern

Alectoris chukar

Athene noctua

Carduelis carduelis

Cisticola juncidis

Clamator glandarius

Columba palumbus

Coracias garrulus

Corvus corone cornix

Coturnix coturnix

Emberiza calandra

Emberiza melanocephala

Falco tinnunculus

Francolinus francolinus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Chloris chloris

Iduna pallida

Linaria cannabina

Oenanthe cypriaca

Parus major

Passer hispaniolensis

Pica pica

Streptopelia turtur

Sylvia conspicillata

Sylvia melanocephala

Tschechien

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Carduelis cannabina

Ciconia ciconia

Corvus frugilegus

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Hirundo rustica

Lanius collurio

Miliaria calandra

Motacilla flava

Passer montanus

Perdix perdix

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Serinus serinus

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Vanellus vanellus

Dänemark

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Carduelis cannabina

Carduelis carduelis

Corvus corone

Corvus frugilegus

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Gallinago gallinago

Hirundo rustica

Lanius collurio

Miliaria calandra

Motacilla alba

Motacilla flava

Oenanthe oenanthe

Passer montanus

Perdix perdix

Saxicola rubetra

Sylvia communis

Sylvia curruca

Turdus pilaris

Vanellus vanellus

Estland

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Corvus frugilegus

Emberiza citrinella

Hirundo rustica

Lanius collurio

Linaria cannabina

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Vanellus vanellus

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Corvus frugilegus

Emberiza citrinella

Hirundo rustica

Lanius collurio

Linaria cannabina

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Vanellus vanellus

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Corvus frugilegus

Emberiza citrinella

Hirundo rustica

Lanius collurio

Linaria cannabina

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Streptopelia turtur

Finnland

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Corvus monedula

Crex crex

Delichon urbica

Emberiza hortulana

Hirundo rustica

Numenius arquata

Passer montanus

Saxicola rubetra

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Turdus pilaris

Vanellus vanellus

Frankreich

Alauda arvensis

Alectoris rufa

Anthus campestris

Anthus pratensis

Buteo buteo

Carduelis cannabina

Corvus frugilegus

Coturnix coturnix

Emberiza cirlus

Emberiza citrinella

Emberiza hortulana

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Lanius collurio

Lullula arborea

Melanocorypha calandra

Motacilla flava

Oenanthe oenanthe

Perdix perdix

Saxicola torquatus

Saxicola rubetra

Sylvia communis

Upupa epops

Vanellus vanellus

Deutschland

Alauda arvensis

Athene noctua

Emberiza citrinella

Lanius collurio

Limosa limosa

Lullula arborea

Miliaria calandra

Milvus milvus

Saxicola rubetra

Vanellus vanellus

Griechenland

Alauda arvensis

Apus apus

Athene noctua

Calandrella brachydactyla

Carduelis cannabina

Carduelis carduelis

Carduelis chloris

Ciconia ciconia

Corvus corone

Corvus monedula

Delichon urbicum

Emberiza cirlus

Emberiza hortulana

Emberiza melanocephala

Falco naumanni

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo daurica

Hirundo rustica

Lanius collurio

Lanius minor

Lanius senator

Lullula arborea

Luscinia megarhynchos

Melanocorypha calandra

Miliaria calandra

Motacilla flava

Oenanthe hispanica

Oenanthe oenanthe

Passer domesticus

Passer hispaniolensis

Passer montanus

Pica pica

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Streptopelia decaocto

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia melanocephala

Upupa epops

Ungarn

Alauda arvensis

Anthus campestris

Coturnix coturnix

Emberiza calandra

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Lanius collurio

Lanius minor

Locustella naevia

Merops apiaster

Motacilla flava

Perdix perdix

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Sylvia nisoria

Vanellus vanellus

Irland

Carduelis cannabina

Carduelis carduelis

Columba oenas

Columba palumbus

Corvus cornix

Corvus frugilegus

Corvus monedula

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Fringilla coelebs

Hirundo rustica

Chloris chloris

Motacilla alba

Passer domesticus

Phasianus colchicus

Pica pica

Saxicola torquatus

Sturnus vulgaris

Italien

Alauda arvensis

Anthus campestris

Calandrella brachydactyla

Carduelis carduelis

Carduelis chloris

Corvus cornix

Emberiza calandra

Emberiza hortulana

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Jynx torquilla

Lanius collurio

Luscinia megarhynchos

Melanocorypha calandra

Motacilla alba

Motacilla flava

Oriolus oriolus

Passer domesticus italiae

Passer hispaniolensis

Passer montanus

Pica pica

Saxicola torquatus

Serinus serinus

Streptopelia turtur

Sturnus unicolor

Sturnus vulgaris

Upupa epops

Lettland

Acrocephalus palustris

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Carduelis carduelis

Carpodacus erythrinus

Ciconia ciconia

Crex crex

Emberiza citrinella

Lanius collurio

Locustella naevia

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Vanellus vanellus

Litauen

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Carduelis carduelis

Ciconia ciconia

Crex crex

Emberiza citrinella

Hirundo rustica

Lanius collurio

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Vanellus vanellus

Luxemburg

Alauda arvensis

Carduelis cannabina

Emberiza citrinella

Lanius collurio

Passer montanus

Saxicola torquatus

Sylvia communis

Malta

Calandrella brachydactyla

Linaria cannabina

Cettia cetti

Cisticola juncidis

Coturnix coturnix

Emberiza calandra

Lanius senator

Monticola solitarius

Passer hispaniolensis

Passer montanus

Serinus serinus

Streptopelia decaocto

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia conspicillata

Sylvia melanocephala

Niederlande

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Athene noctua

Calidris pugnax

Carduelis carduelis

Corvus frugilegus

Coturnix coturnix

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Gallinago gallinago

Haematopus ostralegus

Hippolais icterina

Hirundo rustica

Limosa limosa

Miliaria calandra

Motacilla flava

Numenius arquata

Passer montanus

Perdix perdix

Saxicola torquatus

Spatula clypeata

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Tringa totanus

Turdus viscivorus

Vanellus vanellus

Polen

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Carduelis cannabina

Ciconia ciconia

Emberiza citrinella

Emberiza hortulana

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Lanius collurio

Limosa limosa

Miliaria calandra

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola torquatus

Saxicola rubetra

Serinus serinus

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Upupa epops

Vanellus vanellus

Portugal

Athene noctua

Bubulcus ibis

Carduelis carduelis

Chloris chloris

Ciconia ciconia

Cisticola juncidis

Coturnix coturnix

Delichon urbicum

Emberiza cirlus

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Lanius meridionalis

Linaria cannabina

Merops apiaster

Miliaria calandra

Milvus migrans

Passer domesticus

Pica pica

Saxicola torquatus

Serinus serinus

Sturnus unicolor

Upupa epops

Rumänien

Alauda arvensis

Anthus campestris

Calandrella brachydactyla

Ciconia ciconia

Corvus frugilegus

Emberiza calandra

Emberiza citrinella

Emberiza hortulana

Emberiza melanocephala

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Lanius collurio

Lanius minor

Linaria cannabina

Melanocorypha calandra

Motacilla flava

Passer montanus

Perdix perdix

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Upupa epops

Vanellus vanellus

Slowakei

Alauda arvensis

Carduelis cannabina

Carduelis carduelis

Emberiza calandra

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Hirundo rustica

Chloris chloris

Lanius collurio

Locustella naevia

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Serinus serinus

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Sylvia nisoria

Vanellus vanellus

Slowenien

Acrocephalus palustris

Alauda arvensis

Anthus trivialis

Carduelis cannabina

Carduelis carduelis

Columba oenas

Columba palumbus

Emberiza calandra

Emberiza cirlus

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Jynx torquilla

Lanius collurio

Lullula arborea

Luscinia megarhynchos

Motacilla flava

Passer montanus

Phoenicurus phoenicurus

Picus viridis

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Serinus serinus

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Upupa epops

Vanellus vanellus

Spanien

Alauda arvensis

Alectoris rufa

Athene noctua

Calandrella brachydactyla

Carduelis carduelis

Cisticola juncidis

Corvus monedula

Coturnix coturnix

Emberiza calandra

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Linaria cannabina

Melanocorypha calandra

Merops apiaster

Oenanthe hispanica

Passer domesticus

Passer montanus

Pica pica

Pterocles orientalis

Streptopelia turtur

Sturnus unicolor

Tetrax tetrax

Upupa epops

Schweden

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Carduelis cannabina

Corvus frugilegus

Emberiza citrinella

Emberiza hortulana

Falco tinnunculus

Hirundo rustica

Lanius collurio

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Vanellus vanellus

ANHANG VI

LISTE DER BIODIVERSITÄTSINDIKATOREN FÜR WALDÖKOSYSTEME GEMÄẞ ARTIKEL 10 ABSATZ 2

Indikator

Beschreibung, Einheit und Methodik für die Festlegung und Überwachung des Indikators

Stehendes Totholz

Beschreibung: Dieser Indikator gibt die Menge an stehender Totholzbiomasse in Wäldern und anderen bewaldeten Flächen an.

Einheit: m3/ha

Methodik: wie von FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und in der Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010, entwickelt und verwendet, und unter Berücksichtigung der Methodik gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2018/1999 im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Liegendes Totholz

Beschreibung: Dieser Indikator gibt die Menge an liegender Totholzbiomasse in Wäldern und anderen bewaldeten Flächen an.

Einheit: m3/ha

Methodik: wie von FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und in der Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010, entwickelt und verwendet, und unter Berücksichtigung der Methodik gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2018/1999 im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Anteil der Wälder mit ungleicher Altersstruktur

Beschreibung: Dieser Indikator bezieht sich auf den Anteil von Wirtschaftswäldern mit einer ungleichen Altersstruktur an der Gesamtzahl von Wäldern mit einer ungleichen Altersstruktur.

Einheit: Prozentualer Anteil der Wirtschaftswälder mit ungleicher Altersstruktur

Methodik: wie von FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und in der Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010, entwickelt und verwendet.

Waldvernetzung

Beschreibung: Waldvernetzung bezeichnet die Dichte bewaldeter Gebiete. Sie wird mit einem Wert von 0 bis 100 angegeben.

Einheit: Index

Methodik: wie von der FAO entwickelt (Vogt P., et al., FAO – State of the World’s Forests: Forest Fragmentation, Technischer Bericht der JRC, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2019).

Index weitverbreiteter Waldvogelarten

Beschreibung: Der Waldvogelindikator beschreibt Entwicklungen im Laufe der Zeit bei der Abundanz weitverbreiteter Waldvogelarten in den jeweiligen europäischen Verbreitungsgebieten. Es handelt sich um einen zusammengesetzten Index, der auf Beobachtungsdaten zu Vogelarten beruht, die für Waldlebensräume in Europa charakteristisch sind. Der Index basiert auf spezifischen Artenlisten für jeden Mitgliedstaat.

Einheit: Index

Methodik: Brlík et al. Long-term and large-scale multispecies dataset tracking population changes of common European breeding birds, Sci Data 8, 21. 2021.

Bestand an organischem Kohlenstoff

Beschreibung: Dieser Indikator beschreibt den Bestand an organischem Kohlenstoff in einer Tiefe von 0 bis 30 cm in der Streuschicht und im Mineralboden von Waldökosystemen.

Einheit: Tonnen organischer Kohlenstoff/ha

Methodik: wie in Anhang V der Verordnung 2018/1999 im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 beschrieben und durch die Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) gestützt (Jones A. et al., LUCAS Soil 2022, Technischer Bericht der JRC, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2021).



ANHANG VII

LISTE VON BEISPIELEN FÜR WIEDERHERSTELLUNGSMAẞNAHMEN GEMÄẞ ARTIKEL 11 ABSATZ 8

(1)Wiederherstellung von Feuchtgebieten durch Wiedervernässung entwässerter Torfmoore, Entfernung von Entwässerungsstrukturen für Torfmoore oder Entdeichung und Aufgabe des Torfabbaus

(2)Verbesserung der hydrologischen Bedingungen durch Steigerung der Quantität, Qualität und Dynamik von Oberflächengewässern sowie der Grundwasserspiegel in natürlichen und naturnahen Ökosystemen

(3)Entfernung unerwünschter Verbuschung oder nicht heimischer Pflanzen auf Grasland, in Feuchtgebieten, Wäldern und auf Flächen mit spärlicher Vegetation

(4)Anwendung von Paludikultur

(5)Wiederherstellung von Flussmäandern und Wiederanbindung von künstlich abgeschnittenen Mäandern oder Altwassern

(6)Entfernung longitudinaler und lateraler Hindernisse (wie Deiche und Dämme), Förderung der Flussdynamik und Wiederherstellung frei fließender Flussabschnitte

(7)Renaturierung von Flussbetten, Seen und Niederungsfließgewässern, beispielsweise durch Entfernung künstlicher Flussbettbefestigungen, Optimierung der Substratzusammensetzung, Verbesserung oder Ausbau der Lebensraumfläche

(8)Wiederherstellung natürlicher Sedimentierungsprozesse

(9)Schaffung von Uferzonen, z. B. Auwälder, Pufferstreifen, Wiesen oder Weiden

(10)Stärkung ökologischer Elemente in Wäldern, wie große, alte und sterbende Bäume (Habitatbäume) und Erhöhung der Menge liegenden und stehenden Totholzes

(11)Hinarbeiten auf eine diversifizierte Waldstruktur in Bezug auf Vegetation und Baumalter, Ermöglichen einer natürlichen Regenerierung und Sukzession von Baumarten

(12)Stärkung der Vielfalt der Wälder durch die Schaffung von Mosaiken anderer Lebensräume als Wäldern, wie beispielsweise offener Grasland- oder Heideflächen, Teiche oder Felsgebiete

(13)Anwendung von „naturbasierten“ forstwirtschaftlichen oder „Dauerwald“-Ansätzen; Einführung heimischer Baumarten

(14)Förderung der Entstehung heimischer Altwälder und reifer Bestände (z. B. durch Aufgabe der Holzernte)

(15)Einführung von Landschaftselementen mit großer biologischer Vielfalt auf Ackerflächen und intensiv bewirtschaftetem Grünland, wie Pufferstreifen, Feldränder mit heimischen Blühpflanzen, Hecken, Bäumen, kleine Wälder, Trockenmauern, Teiche, ökologische Korridoren, „Trittsteine“ usw.

(16)Vergrößerung der landwirtschaftlichen Fläche mit agrarökologischen Bewirtschaftungsmethoden wie ökologischer/biologischer Landwirtschaft oder Agrarforstwirtschaft, Mischkulturen und Fruchtfolge, integriertem Pflanzenschutz und integriertem Nährstoffmanagement

(17)Gegebenenfalls Verringerung der Weideintensität oder Mahd auf Grünland oder Wiederherstellung der extensiven Beweidung mit Nutztieren sowie extensiver Mahd, wo diese aufgegeben wurden

(18)Aufgabe oder Verringerung des Einsatzes chemischer Pestizide sowie chemischer und tierischer Düngemittel

(19)Aufgabe des Pflügens von Grünland und Einbringen von Samen ertragreicher Gräser

(20)Entfernung von Bepflanzungen ehemals dynamischer Binnendünensysteme zur Wiederherstellung einer natürlichen Winddynamik zugunsten offener Lebensräume

(21)Verbesserung der Vernetzung zwischen Lebensräumen zur Förderung der Entwicklung von Artenpopulationen sowie zur Ermöglichung eines ausreichenden individuellen und genetischen Austauschs sowie der Migration von Arten und ihrer Anpassung an den Klimawandel

(22)Förderung der Entwicklung einer eigenen natürlichen Dynamik durch Ökosysteme, zum Beispiel durch die Aufgabe der Holzernte und die Stärkung von Naturbeschaffenheit und Wildnis

(23)Entfernung und Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten sowie Verhinderung oder Minimierung der Einbringung neuer Arten

(24)Minimierung der negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem, beispielsweise durch die Verwendung von Fanggeräten mit geringeren Auswirkungen auf den Meeresboden

(25)Wiederherstellung wichtiger Laich- und Aufwuchsgebiete von Fischen

(26)Bereitstellung von Strukturen oder Substraten zur Förderung der Wiederkehr von Meereslebewesen, z. B. Korallen-, Austern- und Steinriffe

(27)Wiederherstellung von Seegraswiesen und Tangwäldern durch die aktive Stabilisierung des Meeresgrunds sowie die Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung von Belastungen, oder durch eine aktive Vermehrung und Anpflanzung

(28)Verminderung verschiedener Formen der Meeresverschmutzung wie Nährstoffbelastung, Lärmbelastung und Kunststoffabfälle

(29)Vergrößerung von Grünflächen mit ökologischen Elementen in städtischen Gebieten wie Parks, Bäume und Waldflächen mit heimischen Arten, grüne Dächer, Wildblumenwiesen, Gärten, Gartenbau innerhalb der Stadtgrenzen, Alleen, städtischen Wiesen und Hecken, Teichen und Wasserläufen

(30)Beendigung, Verminderung oder Sanierung von Umweltverschmutzungen durch Arzneimittel, gefährliche Chemikalien, städtisches und industrielles Abwasser und andere Abfälle, einschließlich Plastikmüll im Meer, sowie Lichtverschmutzung in sämtlichen Ökosystemen

(31)Umwandlung von Brachflächen, ehemaligen Industriegebieten und Steinbrüchen in Naturlandschaften

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