EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.6.2022
COM(2022) 277 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Erweiterten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits
ENTWURF
ERWEITERTES ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER KIRGISISCHEN REPUBLIK
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits, und
DIE KIRGISISCHE REPUBLIK
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —
IN ANBETRACHT ihrer engen Bindungen und ihrer gemeinsamen Werte,
IN DEM BESTREBEN, die für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit, die durch das am 9. Februar 1995 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits begründet wurde, zu verstärken,
IN ANBETRACHT ihres Wunsches, ihre Beziehungen zu erweitern, um neuen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und der Weiterentwicklung ihrer Partnerschaft Rechnung zu tragen,
UNTER BEKUNDUNG ihres gemeinsamen Willens, ihre Zusammenarbeit auf allen Ebenen in bilateralen, regionalen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,
UNTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, die Förderung, den Schutz und die Umsetzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung sowie die Entwicklung der parlamentarischen Demokratie zu stärken,
UNTER BESTÄTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Charta“), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 mit der Resolution A/RES/217 (III) A der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde (im Folgenden „AEMR“), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (im Folgenden „OSZE“), insbesondere der am 1. August 1975 auf der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa angenommenen Schlussakte von Helsinki (im Folgenden „Schlussakte von Helsinki“), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der am 16. Dezember 1966 mit der Resolution 2200A (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der am 16. Dezember 1966 mit der Resolution 2200A (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, sowie die Grundsätze und Normen des Völkerrechts,
UNTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aktiv zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen, insbesondere durch Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinten Nationen und der OSZE,
IN ANBETRACHT ihres Wunsches, den regelmäßigen politischen Dialog zu bilateralen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse weiterzuentwickeln,
IN ANBETRACHT ihres Eintretens für internationale Verpflichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel,
IN ANBETRACHT ihrer Entschlossenheit, die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, auch bei der Korruptionsbekämpfung, zu verstärken,
IN ANBETRACHT ihrer Entschlossenheit, durch ihre breit angelegte Zusammenarbeit in einem umfassenden Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse zur politischen, sozioökonomischen und institutionellen Entwicklung der Kirgisischen Republik beizutragen,
IN ANBETRACHT ihrer Bereitschaft, ihre Wirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage der Grundsätze einer freien Marktwirtschaft zu stärken und ein Klima zu schaffen, das dem Ausbau der bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen und der Konnektivität förderlich ist,
IN ANBETRACHT ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) erwachsenden Rechte und Pflichten sowie zur transparenten und nichtdiskriminierenden Umsetzung dieser Rechte und Pflichten,
IN ANBETRACHT ihrer Entschlossenheit, den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung zu achten und bei der Verfolgung der Ziele des Abschlussdokuments mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ des VN-Gipfels zur Annahme der mit der Resolution A/RES/70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 angenommenen Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 (im Folgenden „Agenda 2030“) unter gebührender Berücksichtigung ihrer internen Programme zusammenzuarbeiten,
IN ANBETRACHT ihres Engagements für ökologische Nachhaltigkeit und Umweltschutz und für die Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, sowie ihres Engagements für die Stärkung der Zusammenarbeit in den Bereichen Umwelt, Katastrophenvorsorge und in allen Bereichen des Klimaschutzes im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris, das am 12. Dezember 2015 auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Klimaschutzübereinkommen von Paris“) angenommen wurde,
IN ANBETRACHT ihrer Entschlossenheit die grenzübergreifende und die interregionale Zusammenarbeit zu fördern,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass sich die besondere Position Irlands gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die besondere Position Dänemarks gemäß dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks gegebenenfalls in diesem Abkommen widerspiegeln werden —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
ARTIKEL 1
Ziele
(1)
Dieses Abkommen begründet eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte, gemeinsamer Interessen und des Bestrebens, ihre Beziehungen in allen Bereichen der Anwendung des Abkommens zum beiderseitigen Nutzen zu stärken.
(2)
Bei dieser Zusammenarbeit handelt es sich um einen Prozess zwischen den Vertragsparteien, der durch verstärkte Konvergenz in der Außen- und Sicherheitspolitik, wirksame politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit und Multilateralismus zu nachhaltiger Entwicklung, Frieden, Stabilität und Sicherheit beiträgt.
ARTIKEL 2
Allgemeine Grundsätze
(1)
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der UN-Charta, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der OSZE-Schlussakte von Helsinki, und in anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, denen die Vertragsparteien beigetreten sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der internen und der internationalen Politik der Vertragsparteien und ein wesentliches Element dieses Abkommens.
(2)
Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze der guten Regierungsführung achten, einschließlich der Korruptionsbekämpfung auf allen Ebenen.
(3)
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels.
(4)
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Bekämpfung der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme sowie zu einem wirksamen Multilateralismus.
(5)
Die Vertragsparteien stützen sich bei der Umsetzung dieses Abkommens auf die Grundlage gemeinsamer Werte und die Grundsätze des Dialogs, des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Achtung, der regionalen Zusammenarbeit, eines wirksamen Multilateralismus und der Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus ihrer Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen und der OSZE ergeben.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG UND REFORMEN,
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
ARTIKEL 3
Ziele des politischen Dialogs
Die Vertragsparteien entwickeln einen wirksamen politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich in den Bereichen Außen- und Sicherheitspolitik und interne Reformen. Ziel des politischen Dialogs ist es,
a)
die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit und Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zu erhöhen und den Frieden sowie die regionale und die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern, zu erhalten und zu stärken,
b)
die Demokratie und die politische, nachhaltige sozioökonomische und institutionelle Entwicklung in der Kirgisischen Republik zu stärken,
c)
die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung, der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu stärken und die Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu intensivieren,
d)
einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen,
e)
die friedliche Beilegung von Konflikten und die Grundsätze der territorialen Integrität, der Unverletzlichkeit der Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit zu fördern
f)
und die Bedingungen für die regionale Zusammenarbeit zu verbessern.
ARTIKEL 4
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
Die Vertragsparteien intensivieren den Dialog und die Zusammenarbeit mit dem Ziel,
a)
die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten,
b)
Stabilität, Wirksamkeit und Rechenschaftspflicht demokratischer Institutionen zu entwickeln, zu konsolidieren und zu stärken,
c)
die Justiz- und Rechtsreform und das wirksame Funktionieren der Institutionen in den Bereichen Strafverfolgung und Rechtspflege voranzubringen, um den gleichberechtigten Zugang zur Justiz und das Recht auf ein faires Verfahren (einschließlich der Verfahrensrechte von Verdächtigen, Beschuldigten und Opfern) zu gewährleisten und die Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz der Justiz, der Strafverfolgung und der Rechtsdurchsetzung sicherzustellen,
d)
die E-Governance und die Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung zu fördern, um eine rechenschaftspflichtige, effiziente und transparente Regierungsführung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene aufzubauen,
e)
die Wahlprozesse und die Kapazitäten der Wahlverwaltungsorgane zu stärken
f)
und eine wirksame Korruptionsbekämpfung auf allen Ebenen zu gewährleisten.
ARTIKEL 5
Menschenrechte und Grundfreiheiten
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zusammen und intensivieren den Dialog und die Zusammenarbeit mit dem Ziel,
a)
die Achtung der Menschenrechte, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Rechte von Personen, die Minderheiten und schutzbedürftigen Gruppen angehören, sicherzustellen,
b)
den Schutz der Grundfreiheiten, einschließlich der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Medienfreiheit und Religionsfreiheit zu gewährleisten,
c)
die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu fördern,
d)
die Gleichstellung der Geschlechter, Förderung, Schutz und Durchsetzung der Rechte von Mädchen und Frauen, unter anderem durch Gewährleistung ihrer aktiven Beteiligung im privaten und öffentlichen Bereich zu unterstützen,
e)
die nationalen Menschenrechtsinstitutionen, unter anderem durch ihre Beteiligung an Entscheidungsprozessen zu stärken und
f)
die Zusammenarbeit innerhalb der Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen und der Sonderverfahren des Menschenrechtsrats, einschließlich einer angemessenen Weiterverfolgung ihrer Empfehlungen im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu intensivieren.
ARTIKEL 6
Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Zivilgesellschaft und ihre Rolle bei der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklung einer offenen demokratischen Gesellschaft zu stärken, indem sie insbesondere
a)
die Kapazitäten, die Unabhängigkeit und die Pluralität der Organisationen der Zivilgesellschaft stärken,
b)
die Beteiligung der Zivilgesellschaft an Rechtsetzungs- und Politikgestaltungsprozessen durch Einrichtung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwischen den öffentlichen Institutionen einerseits und Vertretern der Zivilgesellschaft andererseits zu fördern und
c)
engere Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch stärken, auch durch Seminare und Konsultationen zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik, unter anderem im Rahmen dieses Abkommens.
ARTIKEL 7
Außen- und Sicherheitspolitik
(1)
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, einschließlich derjenigen, die in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankert sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze und Normen in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen.
(2)
Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich verschiedener Aspekte der Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und befassen sich insbesondere mit Fragen der Konfliktverhütung und des Krisenmanagements, der Risikominderung, der Cybersicherheit, der effizienten Funktionsweise des Sicherheitssektors, der regionalen Stabilität, der Abrüstung, der Nichtverbreitung von Waffen, der Rüstungskontrolle und der Ausfuhrkontrolle.
ARTIKEL 8
Schwere Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft von Belang sind
(1)
Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen im eigenen Gebiet beziehungsweise auf internationaler Ebene gewährleistet sein muss.
(2)
Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit in der Welt darstellen. Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Förderung des Friedens und der internationalen Gerechtigkeit. Die Vertragsparteien fördern die Universalität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und erörtern dessen Ratifizierung und Umsetzung unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen.
(3)
Die Vertragsparteien kommen überein, zur Verhinderung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen eng zusammenzuarbeiten und hierzu die geeigneten bilateralen und multilateralen Rahmen zu nutzen.
ARTIKEL 9
Konfliktprävention und Krisenbewältigung
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Konfliktprävention und Krisenbewältigung zusammen und gehen gegen Konflikte in der Region vor, um ein Klima des Friedens und der Stabilität zu schaffen.
ARTIKEL 10
Regionale Zusammenarbeit und friedliche Beilegung von Konflikten
(1)
Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Verbesserung der Bedingungen für eine weitere regionale Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie Wasser, Energie, Umwelt und Klimawandel, integrierte Bewirtschaftung der Wasser- und Wasserkraftressourcen, Grenzmanagement, das den grenzüberschreitenden Personen- und Warenfluss erleichtert, und demokratische und nachhaltige Entwicklung, wodurch ein Beitrag zu gutnachbarlichen Beziehungen, Stabilität und Sicherheit in Zentralasien geleistet wird. Die Vertragsparteien arbeiten auf eine friedliche Beilegung von Konflikten hin.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Anstrengungen verfolgen das Ziel der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, das in der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und anderen einschlägigen multilateralen Instrumenten, denen sich die Vertragsparteien angeschlossen haben, verankert ist.
ARTIKEL 11
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
(1)
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.
(2)
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie
a)
Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;
b)
ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.
(3)
Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.
ARTIKEL 12
Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen
(1)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich der dazugehörigen Munition, und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
(2)
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition nach Maßgabe der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem am 20. Juli 2001 verabschiedeten VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3)
Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig interne Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird.
(4)
Die Parteien verpflichten sich daher, zusammenzuarbeiten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Bemühungen zu sorgen, die sie zur Regelung oder Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des illegalen Handels mit Waffen unternehmen. Sie vereinbaren, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der diese Verpflichtung begleitet und festigt.
TITEL III
RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT
ARTIKEL 13
Schutz personenbezogener Daten
(1)
Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Grundrechte auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten als zentrale Voraussetzung für das Vertrauen der Bürger in die digitale Wirtschaft und als Schlüsselelement für den weiteren Ausbau des Handelsaustauschs und der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung zu fördern und zu gewährleisten.
(2)
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den wirksamen Schutz und die wirksame Durchsetzung dieser Rechte zu gewährleisten, auch im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und anderen grenzüberschreitenden Straftaten. Die Zusammenarbeit kann den Aufbau von Kapazitäten, technische Hilfe und den Austausch von Informationen und Fachwissen sowie andere Kooperationsformen umfassen.
(3)
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den europäischen und internationalen Rechtsinstrumenten und -normen zu gewährleisten. Um die Zusammenarbeit zu erleichtern, wird die Kirgisische Republik den Beitritt zum Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und zu dessen Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 betreffend Kontrollstellen und den grenzüberschreitenden Datenverkehr anstreben.
ARTIKEL 14
Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement
(1)
Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die der Aufnahme eines umfassenden Dialogs über alle migrationsbezogenen Fragen, gegebenenfalls einschließlich der legalen Migration, des internationalen Schutzes und der Bekämpfung von illegaler Migration sowie von Schleusung und Menschenhandel beizumessen ist.
(2)
Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
a)
Angehen der Migrationsursachen,
b)
Entwicklung und Anwendung der internen Rechtsvorschriften und Praktiken im Bereich des internationalen Schutzes im Hinblick auf die Erfüllung der Bestimmungen des am 28. Juli 1951 angenommenen Abkommens der VN über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967,
c)
die Bekräftigung der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten, die am 19. September 2016 mit der Resolution A/RES/71/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,
d)
die Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
e)
die Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente,
f)
Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen im Bereich der Migrationssteuerung, der Dokumentensicherheit und der Visumpolitik sowie im Zusammenhang mit Grenzmanagement- und Migrationsinformationssystemen.
ARTIKEL 15
Rückübernahme und Bekämpfung der illegalen Migration
(1)
Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Vermeidung und Bekämpfung der irregulären Migration vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
a)
Die Kirgisische Republik nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die die für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geltenden Einreise-, Anwesenheits- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen;
b)
jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union nimmt auf Ersuchen der Kirgisischen Republik ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die die für das Hoheitsgebiet der Kirgisischen Republik geltenden Einreise-, Anwesenheits- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen;
c)
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Kirgisische Republik stellen ihren Staatsangehörigen geeignete Reisedokumente für diese Zwecke aus oder akzeptieren das gemäß der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellte europäische Reisedokument für die Rückkehr. Besitzt die rückzuübernehmende Person keine Dokumente oder sonstigen Nachweise der Staatsangehörigkeit, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kirgisischen Republik auf Antrag der Kirgisischen Republik bzw. des betreffenden Mitgliedstaats Vorkehrungen, um die Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit zu befragen.
(2)
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, einschließlich detaillierter Bestimmungen für die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser. Sofern die Umstände dies zulassen, können die Vertragsparteien auch die mögliche Aushandlung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik über Visaerleichterungen für Bürger der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik in Erwägung ziehen.
ARTIKEL 16
Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(1)
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern und wirksam zu bekämpfen, dass ihre Finanzinstitutionen sowie benannte Tätigkeiten und Berufe außerhalb des Finanzsektors zum Waschen von Erträgen aus Straftaten und zur Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen werden.
(2)
Zu diesem Zweck tauschen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften Informationen aus und arbeiten zusammen, um die wirksame und vollständige Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und anderer Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien zu gewährleisten. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem die Ermittlung, das Aufspüren, die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von aus Erträgen aus Straftaten stammenden Vermögenswerten oder Geldern umfassen.
ARTIKEL 17
Illegale Drogen
(1)
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein ausgewogenes, faktengestütztes und integriertes Konzept für illegale Drogen und neue psychoaktive Substanzen zu gewährleisten.
(2)
Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um Schäden zu begrenzen. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen, psychotropen und neuen psychoaktiven Substanzen zu verhindern.
(3)
Die Vertragsparteien verständigen sich auf die für die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die in den einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Drogenbekämpfung festgelegt sind, und auf die Empfehlungen des Abschlussdokuments mit dem Titel „Unser gemeinsames Engagement für eine wirksame Bewältigung und Bekämpfung des weltweiten Drogenproblems“, das am 19. April 2016 mit der Resolution A/RES/S-30/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, als jüngstem internationalen Konsens über die internationale Drogenpolitik, um zu bewerten, inwieweit die eingegangenen Verpflichtungen zur gemeinsamen Bewältigung und Bekämpfung des weltweiten Drogenproblems umgesetzt wurden.
ARTIKEL 18
Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption
(1)
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler Aktivitäten, auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusammen, darunter:
a)
Schleuserkriminalität und Menschenhandel,
b)
Schmuggel von Schusswaffeln, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, und illegaler Handel damit,
c)
Schmuggel illegaler Drogen und illegaler Handel damit,
d)
Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit,
e)
Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen,
f)
Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten Projekten,
g)
Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor,
h)
Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen,
i)
Cyberkriminalität.
(2)
Die Vertragsparteien verstärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich Ausbildung und Erfahrungsaustausch. Die Vertragsparteien setzen die einschlägigen internationalen Standards wirksam um, insbesondere diejenigen, die in dem mit der Resolution A/RES/55/25 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. Januar 2001 angenommenen Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und den dazugehörigen Protokollen verankert sind.
(3)
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards, insbesondere denjenigen, die in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, das mit der Resolution A/RES/58/4 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 angenommen wurde, verankert sind, und den Empfehlungen aufgrund von Bewertungen gemäß dem Übereinkommen zusammen.
ARTIKEL 19
Terrorismusbekämpfung
(1)
Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.
(2)
Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, den Terrorismus unter vollständiger Achtung der Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völkerrechts und der Grundsätze der VN-Charta, und mit allen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung zu bekämpfen.
(3)
Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der weltweiten Ratifizierung und Umsetzung aller Übereinkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog über den Entwurf eines umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus zu fördern und bei der Umsetzung der mit der Resolution A/RES/60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 angenommenen Globalen Strategie der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung sowie aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates zusammenzuarbeiten.
(4)
Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gerichtlichem Vorgehen beruhenden Ansatzes für die Terrorismusbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorismus insbesondere im Rahmen folgender Maßnahmen zusammenzuarbeiten:
a)
Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem in Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre,
b)
Erfahrungsaustausch über die Prävention und Verfolgung von Terrorismus, über die Mittel und Methoden einschließlich ihrer technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen, im Einklang mit dem geltenden Recht,
c)
Meinungsaustausch über Möglichkeiten, der Radikalisierung und der Anwerbung für den Terrorismus entgegenzutreten und Deradikalisierung und Rehabilitation zu fördern,
d)
Meinungs- und Erfahrungsaustausch über Grenzübertritte und Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische Bedrohungen,
e)
Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in Strafverfahren,
f)
Gewährleistung der Einstufung terroristischer Straftaten als Straftatbestand und Ergreifung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung,
g)
Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und der erforderlichen Maßnahmen für die Verhinderung des Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu terroristischen Zwecken sowie zur Verhinderung illegaler Handlungen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen.
(5)
Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfügbare Bewertungen und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien.
ARTIKEL 20
Justizielle und rechtliche Zusammenarbeit
(1)
Die Vertragsparteien intensivieren die bestehende Zusammenarbeit bei Rechtshilfe und Auslieferung auf der Grundlage einschlägiger internationaler Übereinkünfte. Die Vertragsparteien verstärken die bestehenden Mechanismen und prüfen gegebenenfalls die Entwicklung neuer Mechanismen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich. Diese Zusammenarbeit umfasst gegebenenfalls auch den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Instrumenten und deren Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust.
(2)
Die Vertragsparteien bauen die justizielle und rechtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen aus, insbesondere in Bezug auf die Aushandlung, Ratifizierung und Umsetzung multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, einschließlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht.
ARTIKEL 21
Konsularischer Schutz
Die konsularischen und diplomatischen Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union leisten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der nicht über eine ständige Vertretung in der Kirgisischen Republik verfügt, die effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren, unter denselben Bedingungen konsularischen Schutz wie den eigenen Staatsangehörigen.
Im Hinblick auf die Einführung eines koordinierten Verfahrens, das es den Staatsangehörigen der Kirgisischen Republik ermöglicht, konsularischen Schutz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erhalten, in denen die Kirgisische Republik keine ständige Vertretung hat, die in der Lage ist, in einem konkreten Fall wirksam konsularischen Schutz zu gewähren, wird auf das Erfordernis einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen konsularischen Vertretung der Kirgisischen Republik für die Notifikation gemäß Artikel 7 des am 24. April 1963 angenommenen Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen verzichtet.
Titel IV
HANDEL UND HANDELSBEZOGENE FRAGEN
KAPITEL 1
HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 22
Ziele
Die Ziele dieses Titels sind:
a)
die Ausweitung, Diversifizierung und Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien, insbesondere durch Bestimmungen über Zoll und Handelserleichterungen, technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen unter Wahrung des Rechts jeder Vertragspartei, eigene Rechtsvorschriften zu erlassen, um Gemeinwohlziele zu erreichen;
b)
die Erleichterung des Handels mit Dienstleistungen und Investitionen zwischen den Vertragsparteien, unter anderem durch den freien Transfer laufender Zahlungen und den freien Kapitalverkehr;
c)
die wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
d)
die Förderung von Innovation und Kreativität durch Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes aller Rechte des geistigen Eigentums;
e)
die Unterstützung von Bedingungen, die den unverfälschten Wettbewerb bei den Wirtschaftstätigkeiten der Vertragsparteien stärken, insbesondere in Bezug auf Handel und Investitionen zwischen ihnen;
f)
die Entwicklung des internationalen Handels mit dem Ziel, zu einer nachhaltigen Entwicklung in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht beizutragen;
g)
die Einrichtung eines wirksamen, fairen und berechenbaren Streitbeilegungsmechanismus, um strittige Fragen betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Titels zu klären.
ARTIKEL 23
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a)
„Übereinkommen über die Landwirtschaft“ das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
b)
„Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren“ das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,
c)
„Antidumping-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
d)
„Tage” Kalendertage einschließlich der Wochenenden und Feiertage;
e)
„Energiechartavertrag“ den am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Vertrag über die Energiecharta;
f)
„bestehend“ eine bereits am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehende Wirksamkeit;
g)
„GATT 1994“ das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
h)
„GATS“ das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens;
i)
„Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;
j)
„Maßnahmen einer Vertragspartei“ Maßnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden;:
i)
zentrale, regionale oder lokale Regierungen oder Behörden und
ii)
nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse;
k)
„Person“ eine natürliche oder eine juristische Person;
l)
„Geändertes Übereinkommen von Kyoto“ das am 18. Mai 1973 in Kyoto unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung;
m)
„Schutzmaßnahmen-Übereinkommen“ das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
n)
„Subventionsübereinkommen“ das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
o)
„SPS-Übereinkommen“ das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
p)
„TBT-Übereinkommen“ das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
q)
„Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens;
r)
„Übereinkommen über Handelserleichterungen“ das Übereinkommen über Erleichterungen des Handels in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
s)
„TRIPS-Übereinkommen“ das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens;
t)
„Wiener Vertragsrechtsübereinkommen“ das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969;
u)
„Erklärung von Arusha der Weltzollorganisation“ die am 7. Juli 1993 in Arusha, Tansania, abgegebene Erklärung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Integrität der Zolldienste;
v)
„WTO“ die Welthandelsorganisation;
w)
„WTO-Übereinkommen“: das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation.
ARTIKEL 24
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
(1)
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und anderen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.
(2)
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.
ARTIKEL 25
Verweise auf Gesetze und sonstige Vorschriften und andere Vereinbarungen
(1)
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt jede Bezugnahme in diesem Titel auf Gesetze und sonstige Vorschriften allgemein oder durch Verweisung auf eine bestimmte Verordnung oder Richtlinie als Bezugnahme auf die geänderten Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2)
Wo dieser Titel Bezug auf andere Übereinkünfte oder Rechtsinstrumente nimmt oder diese mittels Bezugnahme ganz oder teilweise in diesen Titel übernommen werden, sind diese Bezugnahmen, sofern nichts anderes bestimmt ist, so auszulegen, dass sie Folgendes umfassen:
a)
zugehörige Anhänge, Protokolle, Fußnoten, Auslegungsvermerke und Erläuterungen und
b)
Folgeübereinkünfte, denen die Vertragsparteien beigetreten sind, oder Änderungen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, ausgenommen Fälle, in denen bestehende Rechte durch die Bezugnahme bekräftigt werden.
ARTIKEL 26
Klagebefugnis nach nationalem Recht
Eine Vertragspartei darf in ihrem internen Recht kein Klagerecht gegen die andere Partei vorsehen, das sich darauf gründet, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist.
ARTIKEL 27
Besondere Aufgaben des Kooperationsrates in seiner Zusammensetzung „Handel“
(1)
Der Kooperationsrat erfüllt jede der ihm im Zusammenhang mit diesem Titel übertragenen Aufgaben im Einklang mit dem jeweiligen Rechtsrahmen der Vertragsparteien in der Zusammensetzung aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern der Vertragsparteien sind, oder deren Stellvertretern.
(2)
Der Kooperationsrat in seiner Zusammensetzung „Handel“
a)
ist befugt, im gegenseitigen Einvernehmens und unter gebührender Berücksichtigung des Abschlusses der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften Beschlüsse zu erlassen, um Folgendes zu aktualisieren oder zu ändern:
i)
Anhang 2,
ii)
Anhänge 8-A, 8-B und 8-C,
iii)
Anhang 9,
iv)
Anhänge 14-A und 14-B,
v)
Protokoll I.
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden diese Aktualisierungen und Änderungen durch einen Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien bestätigt und im Anschluss daran in Kraft treten;
b)
kann Beschlüsse zur Auslegung der Bestimmungen dieses Titels fassen;
c)
kann beschließen, zusätzlich zu den mit diesem Titel eingesetzten Unterausschüssen weitere Unterausschüsse einzusetzen, die sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzen, und ihnen im Rahmen seiner Zuständigkeit Befugnisse übertragen; kann außerdem beschließen, die Aufgaben der von ihm eingesetzten Unterausschüsse zu ändern oder letztere aufzulösen.
(3)
Der Kooperationsrat in seiner Zusammensetzung „Handel“ fasst Beschlüsse und spricht nach Abschluss der in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen jeweiligen internen Verfahren geeignete Empfehlungen aus.
(4)
Sollte keine Tagung des Kooperationsrates stattfinden, können die in Absatz 2 genannten Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
ARTIKEL 28
Besondere Aufgaben des Kooperationsausschusses in seiner Zusammensetzung „Handel“
(1)
Der Kooperationsausschuss erfüllt jede der ihm im Zusammenhang mit diesem Titel übertragenen Aufgaben in der Zusammensetzung aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern der Vertragsparteien oder deren Stellvertretern.
(2)
Der Kooperationsausschuss hat in seiner Zusammensetzung „Handel“ insbesondere folgende Aufgaben:
a)
er unterstützt den Kooperationsrat bei der Wahrnehmung seiner handelsbezogenen Aufgaben;
b)
er ist für die ordnungsgemäße Durchführung und Anwendung dieses Titels verantwortlich. In diesem Zusammenhang und unbeschadet der in Kapitel 14 festgelegten Rechte kann jede Vertragspartei im Kooperationsausschuss Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Titels zur Erörterung vorlegen;
c)
er überwacht erforderlichenfalls die Weiterentwicklung dieses Titels und bewertet die bei seiner Anwendung erzielten Ergebnisse;
d)
er sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten, und
e)
er beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Titels eingesetzten Unterausschüsse.
(3)
Im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 2 kann der Kooperationsausschuss Vorschläge für die erforderliche Annahme von Beschlüssen über Aktualisierungen oder Änderungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a oder über Auslegungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b unterbreiten, wenn keine Tagungen des Kooperationsrates vorgesehen sind.
(4)
Der Kooperationsausschuss in seiner Zusammensetzung „Handel“ verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen nach Abschluss der in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen jeweiligen internen Verfahren.
ARTIKEL 29
Koordinatoren
(1)
Die Europäische Union und die Kirgisische Republik ernennen innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen Koordinator für diesen Titel und teilen einander die Kontaktdaten mit.
(2)
Die Koordinatoren arbeiten zusammen, um Tagesordnungen aufzustellen und alle sonstigen Vorbereitungen für die Sitzungen des Kooperationsrats und des Kooperationsausschusses gemäß diesem Kapitel zu treffen, und verfolgen die Beschlüsse dieser Gremien gegebenenfalls weiter.
ARTIKEL 30
Unterausschüsse
(1)
Die Unterausschüsse bestehen aus Vertretern der Europäischen Union einerseits und Vertretern der Kirgisischen Republik andererseits.
(2)
Die Unterausschüsse treten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Kooperationsausschusses auf geeigneter Ebene zusammen. Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit werden abwechselnd in Brüssel oder Bischkek abgehalten. Sie können auch mit Hilfe technischer Mittel abgehalten werden, die den Vertragsparteien zur Verfügung stehen.
(3)
Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird gemeinsam von Vertretern der Vertragsparteien geführt.
KAPITEL 2
WARENHANDEL
Artikel 31
Geltungsbereich
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Handel mit Waren der Vertragsparteien.
Artikel 32
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a)
„konsularische Amtshandlung“ das Verfahren, bei dem ein Konsul der einführenden Vertragspartei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei oder im Gebiet einer dritten Partei eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung des Versenders oder sonstige Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware ausstellt;
b)
„Zoll“ Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, er umfasst keine:
i)
einer internen Steuer gleichwertige Abgabe, die im Einklang mit Artikel 34 erhoben wird;
ii)
Antidumping-, besonderen Schutzmaßnahmen, Ausgleichs- oder Schutzzölle, die im Einklang mit dem GATT 1994, dem Antidumping-Übereinkommen, dem Übereinkommen über die Landwirtschaft, dem Subventionsübereinkommen oder dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen angewandt werden,
iii)
Gebühr oder sonstige Abgabe, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben wird und sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt;
c)
„Ausfuhrlizenzverfahren“ ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den in der Regel für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dem Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorgeschrieben ist;
d)
„Ware einer Vertragspartei“ ein inländisches Gut im Sinne des GATT 1994;
e)
„Harmonisiertes System“ oder „HS“ das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller von der Weltzollorganisation entwickelten dazugehörigen rechtlichen Anmerkungen und Änderungen;
f)
„Einfuhrlizenzverfahren“ ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den in der Regel für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Einfuhr in das Gebiet der einführenden Vertragspartei vorgeschrieben ist;
g)
„wiederaufgearbeitete Ware“ eine Ware der Kapitel 84, 85, 87, 90 oder der Position 9402 des Harmonisierten Systems, die
i)
ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten Waren gewonnen werden,
ii)
ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale aufweist wie ein gleichwertiges Gut in neuem Zustand und
iii)
dieselbe Garantie erhält wie das gleichwertige Gut in neuem Zustand.
Artikel 33
Meistbegünstigung
(1)
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung im Einklang mit Artikel I des GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
(2)
Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen für Waren eines Drittlandes gewährt.
Artikel 34
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Artikel 35
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
Gemäß Artikel XI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung dürfen die Vertragsparteien bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen außer Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen, einführen oder beibehalten. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Artikel 36
Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben
(1)
Keine Vertragspartei darf Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben gleich welcher Art einführen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei erhoben werden, oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung nach dem Stufenplan in Anhang 2 ein oder erhält solche aufrecht. Diese Bestimmung gilt nicht für die Durchfuhr von Waren durch das Gebiet einer Vertragspartei im Sinne des Artikels V des GATT 1994 oder für Waren, die gemäß einem internationalen Abkommen zwischen der Kirgisischen Republik und einer dritten Partei ohne Erhebung von Ausfuhrzöllen in die Kirgisische Republik eingeführt worden sind, die andernfalls von dieser dritten Partei bei der Ausfuhr in die Europäische Union möglicherweise gemäß der dem GATT 1994 beigefügten Liste der Zugeständnisse dieser dritten Partei oder gemäß etwaigen bilateralen Verpflichtungen mit der Europäischen Union hätten erhoben werden können.
(2)
Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, auf die Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei eine nach Artikel 38 zulässige Gebühr oder Abgabe zu erheben.
Artikel 37
Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte Verfahren in Bezug auf Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus, um die Konvergenz der Ausfuhrkontrollen der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik zu fördern.
Artikel 38
Gebühren und Formalitäten
(1)
Artikel VIII des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sowie alle Ausnahmen und Befreiungen von den im Rahmen des WTO-Übereinkommens anwendbaren Verpflichtungen und Entbindungen davon gemäß Artikel VIII des GATT 1994 werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2)
Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gebühren und Abgaben, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhebt, in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen.
(3)
Jede Vertragspartei überprüft regelmäßig ihre Gebühren und Belastungen, um deren Anzahl und Vielfalt nach Möglichkeit zu verringern.
(4)
Keine Vertragspartei verlangt konsularische Amtshandlungen, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren der anderen Vertragspartei.
Artikel 39
Wiederaufgearbeitete Waren
(1)
Jede Vertragspartei ist bestrebt. wiederaufgearbeiteten Waren der anderen Vertragspartei keine Behandlung zu gewähren, die weniger günstig ist als die Behandlung, die sie gleichwertigen Waren im Neuzustand gewährt.
(2)
Führt eine Vertragspartei Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen für gebrauchte Waren ein oder erhält sie aufrecht, so wendet sie diese Maßnahmen nicht auf wiederaufgearbeitete Waren an.
(3)
Eine Vertragspartei kann verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Gebiet als solche gekennzeichnet sind und alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichwertige Waren im Neuzustand gelten.
Artikel 40
Vorübergehende Einfuhr von Waren
Eine Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Befreiung findet nach den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei Anwendung.
Artikel 41
Durchfuhr
Artikel V des GATT 1994 wird als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Entsprechend dem Grundsatz der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Energiecharta treffen die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen, um die Durchfuhr von Energiegütern zu erleichtern.
Artikel 42
Einfuhr- und Ausfuhrmonopole
Eine Vertragspartei darf kein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol bezeichnen oder ein erklärtes Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol aufrechterhalten. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol“ das ausschließliche Recht oder die Bevollmächtigung einer Einrichtung durch eine Vertragspartei, eine Ware aus der anderen Vertragspartei einzuführen oder in diese auszuführen.
Artikel 43
Ursprungskennzeichnung
(1)
Verlangt die Kirgisische Republik bei der Einfuhr von Waren aus der Europäischen Union eine Ursprungskennzeichnung, so erkennt sie die Ursprungskennzeichnung „Made in EU“ oder eine gleichwertige Kennzeichnung in einer Sprache nach den Vorschriften der Kirgisischen Republik zur Ursprungskennzeichnung unter Bedingungen an, die nicht weniger günstig sind als die, die für Ursprungskennzeichnungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.
(2)
Für die Zwecke der Ursprungskennzeichnung „Made in EU“ behandelt die Kirgisische Republik die Europäische Union als ein einziges Gebiet.
Artikel 44
Einfuhrlizenzverfahren
Jede Vertragspartei legt Einfuhrlizenzverfahren nach den Artikeln 1, 2 und 3 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren fest und verwaltet diese. Zu diesem Zweck werden die Artikel 1, 2 und 3 des Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Artikel 45
Ausfuhrlizenzverfahren
(1)
Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihren Zuständigkeiten Transparenz in Bezug auf die Ausfuhrlizenzverfahren und veröffentlicht alle neuen Ausfuhrlizenzverfahren oder jede Änderung eines bestehenden Ausfuhrlizenzverfahrens in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen. Diese Veröffentlichung erfolgt, wann immer möglich, spätestens 30 Tage, bevor - in jedem Fall aber spätestens an dem Tag, an dem - ein neues Ausfuhrlizenzverfahren oder eine Änderung eines bestehenden Ausfuhrlizenzverfahrens wirksam wird.
(2)
Die Veröffentlichung von Ausfuhrlizenzverfahren enthält folgende Angaben:
a)
den Wortlaut der Ausfuhrlizenzverfahren oder etwaige Änderungen daran;
b)
die Waren, die den einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren unterliegen,
c)
für jedes Verfahren eine Beschreibung des Verfahrens für die Beantragung einer Ausfuhrlizenz und der Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Ausfuhrlizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Tätigkeitsgenehmigung, die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Investition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei;
d)
eine oder mehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz erhalten können;
e)
die Verwaltungsstelle oder Verwaltungsstellen, bei der bzw. denen ein Antrag oder sonstige relevante Unterlagen einzureichen sind;
f)
eine Beschreibung aller Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden sollen;
g)
den Zeitraum, für den die einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren wirksam sind, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es in einer neuen Veröffentlichung aufgehoben oder überarbeitet wird;
h)
wenn die Vertragspartei beabsichtigt, mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten, die Gesamtmenge und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und
i)
alle Ausnahmen oder Freistellungen von der Verpflichtung zur Einholung einer Ausfuhrlizenz, die Art und Weise, wie sie beantragt oder genutzt werden, und die Kriterien für ihre Gewährung.
(3)
Innerhalb von 45 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren. Führt eine Vertragspartei ein neues Ausfuhrlizenzverfahren ein oder ändert ein bestehendes Ausfuhrlizenzverfahren, notifiziert sie der anderen Vertragspartei das Verfahren oder die Änderung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung. Die Notifikation enthält einen Verweis auf die Quellen, in denen die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen veröffentlicht werden, und gegebenenfalls die Adresse der entsprechenden offiziellen Website.
ARTIKEL 46
Handelspolitische Schutzmaßnahmen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus:
a)
Artikel XIX des GATT 1994,
b)
dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen,
c)
Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft,
d)
Artikel VI des GATT 1994,
e)
dem Antidumping-Übereinkommen und
f)
dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
ARTIKEL 47
Transparenz der handelspolitischen Schutzinstrumente
(1)
Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass handelspolitische Schutzinstrumente (Antidumping, Antisubventionsmaßnahmen und globale Schutzmaßnahmen) so eingesetzt werden sollten, dass sie vollumfänglich mit den einschlägigen WTO-Auflagen vereinbar sind, und dass sie sich auf ein faires und transparentes System stützen sollten.
(2)
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sorgen die Vertragsparteien vor der endgültigen Feststellung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen für die Bekanntgabe aller wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung von Maßnahmen gefasst wird. Die Bekanntgabe lässt den Betroffenen genügend Zeit zur Stellungnahme.
(3)
Jede interessierte Partei erhält Gelegenheit, während Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen Stellung zu nehmen, sofern dies die Durchführung der Untersuchungen nicht unnötig verzögert.
(4)
Dieser Artikel unterliegt nicht Kapitel 14 dieses Titels.
KAPITEL 3
ZOLL
Artikel 48
Zusammenarbeit im Zollbereich
(1)
Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Zollbereich mit dem Ziel, transparente Rahmenbedingungen für den Handel zu gewährleisten, den Handel zu erleichtern, die Sicherheit der Lieferketten zu erhöhen, die Verbrauchersicherheit zu fördern, den Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden sowie Schmuggel und Betrug zu bekämpfen.
(2)
Zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 1 arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der verfügbaren Mittel unter anderem in den folgenden Bereichen zusammen:
a)
Verbesserung des Zollrechts und Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren im Einklang mit den internationalen Übereinkommen und Normen im Bereich Zoll und Handelserleichterungen, einschließlich derjenigen, die von der WTO (darunter das Übereinkommen über Handelserleichterungen) und der Weltzollorganisation (darunter insbesondere das Geänderte Übereinkommen von Kyoto) ausgearbeitet wurden, und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Union entwickelten Instrumente und bewährten Verfahren, einschließlich der Leitschema für den Zoll;
b)
Aufbau moderner Zollsysteme, einschließlich moderner Zollabfertigungstechnologien; Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte; automatisierter risikobasierter Analysen und Kontrollen, vereinfachter Verfahren zur Überlassung von Waren, nachträglicher Zollkontrollen, transparenter Zollwertermittlung sowie Bestimmungen über Partnerschaften zwischen Zollbehörden und Unternehmen;
c)
Gewährleistung der Erleichterung und wirksamen Kontrolle der Umladung und der Durchfuhr durch ihr jeweiliges Gebiet; Gewährleistung von Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen allen zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Gebiet, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern; und sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Möglichkeiten der Kompatibilität zwischen den jeweiligen Zollversandsystemen;
d)
Förderung der höchsten berufsethischen Standards, insbesondere an der Grenze, durch die Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der Erklärung von Arusha der Weltzollorganisation entsprechen;
e)
Austausch bewährter Verfahren und technische Unterstützung bei der Planung und Gewährleistung höchster berufsethischer Standards;
f)
gegebenenfalls Austausch einschlägiger Informationen und Daten unter Achtung der Vorschriften der jeweils anderen Vertragspartei über die Vertraulichkeit sensibler Daten und den Schutz personenbezogener Daten,
g)
sofern sachdienlich und angemessen, Koordinierung von Zollmaßnahmen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien,
Artikel 49
Gegenseitige Amtshilfe
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 48 vorgesehen sind, leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Protokolls I zu diesem Abkommen einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Artikel 50
Zollwertermittlung
(1)
Die Zollwertermittlung im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien unterliegt den Bestimmungen der Artikel 1 bis 17 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens. Die Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2)
Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf eine gemeinsame Herangehensweise bei Fragen, die die Zollwertermittlung betreffen, zusammen.
KAPITEL 4
TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE
Artikel 51
Ziel
Das Ziel dieses Kapitels ist die Erleichterung des Warenhandels zwischen den Vertragsparteien, indem unnötige technische Handelshemmnisse verhindert, ermittelt und beseitigt werden.
Artikel 52
Geltungsbereich
(1)
Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
(2)
Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel nicht für:
a)
Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden, oder
b)
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des SPS-Übereinkommens, die unter Kapitel 5 dieses Abkommens fallen.
Artikel 53
Bezug zum TBT-Übereinkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird.
Artikel 54
Technische Vorschriften
(1)
Jede Vertragspartei führt im Einklang mit den für sie geltenden Regeln und Verfahren eine Folgenabschätzung geplanter technischer Vorschriften durch, wobei sie die verfügbaren regulatorischen und sonstigen Alternativen zu der vorgeschlagenen technischen Vorschrift berücksichtigt, mit der die legitimen Ziele der Vertragspartei nach Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens erreicht werden können.
(2)
Jede Vertragspartei legt ihren technischen Vorschriften einschlägige internationale Normen zugrunde, es sei denn, sie kann nachweisen, dass die betreffenden internationalen Normen für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam oder ungeeignet wären.
(3)
Legt eine Vertragspartei ihren technischen Vorschriften keine internationalen Normen zugrunde, so trifft sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jegliche wesentliche Abweichung von den einschlägigen internationalen Normen erkannt wird, und erläutert warum sie diese Normen als ungeeignet oder unwirksam für die Erreichung des angestrebten Ziels ansieht.
(4)
Jede Vertragspartei überprüft ihre technischen Vorschriften, um deren Konvergenz mit den einschlägigen internationalen Normen zu verbessern, wobei sie unter anderem jede neue Entwicklung bei den einschlägigen internationalen Normen oder etwaige Änderung der Umstände berücksichtigt, die zu einer Abweichung von einschlägigen internationalen Normen geführt haben.
(5)
Bei der Ausarbeitung wichtiger technischer Vorschriften, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können, trifft jede Vertragspartei Maßnahmen, um im Einklang mit ihren jeweiligen Regeln und Verfahren sicherzustellen, dass Verfahren bestehen, die es Personen ermöglichen, ihre Meinung im Rahmen einer öffentlichen Konsultation zu äußern, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen, und um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse dieser Beratungen veröffentlicht werden.
Artikel 55
Normen
(1)
Im Hinblick auf eine möglichst umfassende Harmonisierung der Normen fordert jede Vertragspartei die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsorganisationen und die regionalen Normungsorganisationen, denen sie oder die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsorganisationen angehören, dazu auf,
a)
sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normungsorganisationen zu beteiligen,
b)
einschlägige internationale Normen als Grundlage für die von ihnen erarbeiteten Normen zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus oder grundlegender klimatischer oder geografischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme,
c)
Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit internationaler Normungsorganisationen zu vermeiden,
d)
nationale und regionale Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen basieren, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um sie stärker an solche internationalen Normen anzunähern,
e)
bei internationalen Normungstätigkeiten mit den zuständigen Normungsorganisationen der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit kann in den internationalen Normungsorganisationen oder auf regionaler Ebene stattfinden; und
f)
die bilaterale Zusammenarbeit zwischen ihnen und den Normungsorganisationen der anderen Vertragspartei zu fördern.
(2)
Die Vertragsparteien sollten Informationen über ihre jeweiligen Normungsverfahren und den Umfang der Anwendung internationaler, regionaler oder subregionaler Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen austauschen.
(3)
Werden Anforderungen an Normen im Entwurf einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens verbindlich vorgeschrieben, so sind die Transparenzpflichten nach Artikel 58 dieses Abkommens und Artikel 2 oder 5 des TBT-Übereinkommens zu erfüllen.
(4)
Internationale Normen, die von der Internationalen Organisation für Normung, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, der Internationalen Fernmeldeunion und der von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation eingesetzten Codex-Alimentarius-Kommission angenommen wurden, gelten als die einschlägigen internationalen Normen im Sinne der Artikel 2 und 5 des TBT-Übereinkommens und seines Anhangs 3, die die Verwendung anderer internationaler Normen nicht ausschließen.
(5)
Auch eine Norm, die von anderen internationalen Organisationen entwickelt wurde, könnte als einschlägige internationale Norm im Sinne der Artikel 2 und 5 des TBT-Übereinkommens und seines Anhangs 3 angesehen werden, sofern sie entwickelt wurde
a)
von einer Normungsorganisation, die sich um einen Konsens zwischen folgenden Stellen bemüht:
i)
nationalen Delegationen der teilnehmenden WTO-Mitglieder, die alle nationalen Normungsorganisationen in ihrem Hoheitsgebiet vertreten, die Normen für den Bereich, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden, oder
ii)
Regierungsstellen des teilnehmenden WTO-Mitglieds; und
b)
im Einklang mit dem Beschluss des Ausschusses für Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 des TBT-Übereinkommens sowie dessen Anhang 3.
Artikel 56
Konformitätsbewertung
(1)
Die Bestimmungen des Artikels 52 über die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften gelten sinngemäß für die Konformitätsbewertungsverfahren.
(2)
Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung als positiven Nachweis für die Übereinstimmung einer Ware mit einer technischen Vorschrift, so wählt sie Konformitätsbewertungsverfahren aus, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auf der Grundlage der Risikobewertung ermittelten Risiken stehen, gegebenenfalls auch unter Verwendung der Konformitätserklärung des Anbieters.
(3)
Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung durch Dritte als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, und hat sie diese Aufgabe nicht einer durch die Regierung eingesetzten Behörde nach Absatz 4 vorbehalten, so
a)
nutzt sie für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen bevorzugt die Akkreditierung;
b)
nutzt sie bestmöglich die internationalen Normen für die Akkreditierung und Konformitätsbewertung sowie internationale Übereinkünfte, an denen die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien beteiligt sind, z. B. durch die Mechanismen der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) und des Internationalen Akkreditierungsforums (IAF);
c)
zieht sie gegebenenfalls den Beitritt ihrer Konformitätsbewertungsstellen oder deren Ermutigung zum Beitritt zu funktionierenden internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen zur Harmonisierung oder Erleichterung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen in Betracht;
d)
stellt sie sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer zwischen den Konformitätsbewertungsstellen wählen können, die von den Behörden einer Vertragspartei für eine bestimmte Ware anerkannt werden;
e)
stellt sie sicher, dass die Konformitätsbewertungsstellen von Herstellern, Einführern und Wirtschaftsbeteiligten im Allgemeinen unabhängig sind und es keine Interessenkonflikte zwischen den Akkreditierungsstellen und den Konformitätsbewertungsstellen gibt;
f)
gestattet sie den Konformitätsbewertungsstellen, für die Durchführung von Prüfungen oder Inspektionen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung Unterauftragnehmer einzusetzen; und
g)
veröffentlicht sie auf einer einzigen Website eine Liste der Stellen, die sie für die Durchführung der Konformitätsbewertung benannt hat, und stellt die einschlägigen Informationen über den Geltungsbereich der Benennung jeder dieser Stellen zur Verfügung.
(4)
Absatz 3 Buchstabe f ist nicht so auszulegen, dass er einer Vertragspartei verbietet, von Unterauftragnehmern die Erfüllung derselben Anforderungen zu verlangen, die die Konformitätsbewertungsstelle, die sie beauftragt hat, erfüllen müsste, um die in Auftrag gegebenen Prüfungen oder Kontrollen selbst durchführen zu können.
(5)
Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, vorzuschreiben, dass die Konformitätsbewertung in Bezug auf bestimmte Waren von ihren zuständigen Regierungsbehörden durchgeführt wird. In diesem Fall muss die Vertragspartei
a)
die Gebühren der Konformitätsbewertung auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und auf Ersuchen eines Anmelders einer Konformitätsbewertung erläutern, wie die Gebühren, die sie für eine solche Konformitätsbewertung erhebt, auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind, und
b)
die Gebühren für Konformitätsbewertung öffentlich zugänglich machen.
(6)
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Gespräche über die Anerkennung der Konformitätserklärung eines Lieferanten als Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften auf, insbesondere in folgenden Bereichen:
a)
Sicherheitsaspekte von Elektro- und Elektronikgeräten;
b)
Sicherheitsaspekte von Maschinen;
c)
elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln;
d)
Energieeffizienz, einschließlich Ökodesign-Anforderungen; und
e)
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
Artikel 57
Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse
(1)
Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt, Mechanismen und Initiativen für die Zusammenarbeit zu ermitteln und zu entwickeln, die sich für bestimmte Fragen oder Bereiche eignen, zu denen unter anderem folgende zählen können:
a)
Informations- und Erfahrungsaustausch über die Ausarbeitung und Anwendung ihrer jeweiligen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren,
b)
Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweils für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zuständigen Stellen und
c)
Austausch von Informationen über Entwicklungen in einschlägigen regionalen und multilateralen Foren, die einen Bezug zu Normen, technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und zur Akkreditierung aufweisen.
(2)
Zur Förderung des Handels zwischen ihnen sind die Vertragsparteien bestrebt,
a)
die Unterschiede, die zwischen ihnen in den Bereichen technische Vorschriften, Normung, gesetzliches Messwesen, Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung bestehen, unter anderem durch Förderung der Anwendung international vereinbarter Instrumente zu verringern,
b)
die Nutzung der Akkreditierung als Mittel zur Unterstützung der Beurteilung der technischen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen und deren Aktivitäten gemäß den internationalen Vorschriften zu fördern und
c)
die Beteiligung der Kirgisischen Republik und ihrer einschlägigen nationalen Behörden an und — nach Möglichkeit — auch ihre Mitgliedschaft in den europäischen und internationalen Organisationen zu fördern, die in den Bereichen Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und damit verbundenen Funktionen tätig sind.
Artikel 58
Transparenz
(1)
Nach Übermittlung des Vorschlags für eine technische Vorschrift oder ein Konformitätsbewertungsverfahren an das Zentrale Notifizierungsregister der WTO räumt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ein, um schriftlich Stellung zu nehmen, es sei denn, es treten dringende Probleme in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz oder nationale Sicherheit auf. Dabei berücksichtigt eine Vertragspartei ein angemessenes Ersuchen um Verlängerung der Frist für die Stellungnahme.
(2)
Erhält eine Vertragspartei schriftliche Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu ihren vorgeschlagenen technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, so
a)
erörtert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die schriftlichen Stellungnahmen unter Beteiligung ihrer zuständigen Regulierungsbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem sie berücksichtigt werden können, und
b)
übermittelt spätestens am Tag der Veröffentlichung der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens eine schriftliche Antwort auf die Stellungnahmen.
(3)
Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Antworten auf die Stellungnahmen, die sie nach der in Absatz 1 genannten Notifikation erhalten, spätestens am Tag der Veröffentlichung der verabschiedeten technischen Vorschrift oder des angenommenen Konformitätsbewertungsverfahrens auf einer Website zu veröffentlichen.
(4)
Eine Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.
(5)
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von ihnen verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht werden.
(6)
Die Vertragsparteien stellen Informationen über die Annahme und das Inkrafttreten von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren und über die endgültige Fassung des verabschiedeten Textes in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Notifikation an die WTO zur Verfügung.
(7)
Den Wirtschaftsbeteiligten der jeweils anderen Vertragspartei wird zwischen der Veröffentlichung technischer Vorschriften und deren Inkrafttreten eine ausreichende Frist zur Anpassung eingeräumt. Der Ausdruck „angemessene Frist“ bezeichnet einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, es sei denn, dies wäre ein unwirksames Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele.
(8)
Eine Vertragspartei prüft wohlwollend ein nach Übermittlung einer vorgeschlagenen technischen Vorschrift an die WTO gemäß Absatz 1, vor Ablauf der Stellungnahmefrist eingegangenes, angemessenes Ersuchen der anderen Vertragspartei, um Verlängerung des Zeitraums zwischen der Annahme der technischen Vorschrift und ihrem Inkrafttreten, es sei denn, diese Verlängerung wäre für die Erreichung der angestrebten legitimen Ziele unwirksam.
Artikel 59
Kennzeichnung und Etikettierung
(1)
Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine technische Vorschrift unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten kann. In diesen Fällen wenden die Vertragsparteien die Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens an.
(2)
Schreibt eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung von Erzeugnissen vor,
a)
so verlangt sie nur solche Informationen, die von Belang für die Verbraucher oder Verwender der Ware sind oder angeben, dass die Ware die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt,
b)
sie darf weder eine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten oder Kennzeichen der Waren noch eine Zahlung von Gebühren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen der Waren verlangen, die ansonsten ihre vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, das ist angesichts der Gefährdung, die von den Waren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Umwelt oder die nationale Sicherheit ausgeht, notwendig;
c)
sie erteilt einem Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung und diskriminierungsfrei eine eindeutige Identifikationsnummer, falls sie die Verwendung einer solchen Nummer vorschreibt.
d)
sofern die nachstehend aufgeführten Elemente in Bezug auf die von der einführenden Vertragspartei verlangten Informationen nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend sind, gestattet diese Vertragspartei
i)
Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der Sprache, die in der einführenden Vertragspartei vorgeschrieben ist,
ii)
international anerkannte Nomenklaturen, Piktogramme, Symbole oder grafische Darstellungen, und
iii)
Informationen, die über die Informationen hinausgehen, die in der einführenden Vertragspartei vorgeschrieben sind,
e)
sie lässt zu, dass die Etikettierung, einschließlich einer ergänzenden Etikettierung oder einer Berichtigung der Etikettierung, in Zolllagern oder anderen ausgewiesenen Bereichen als Alternative zur Etikettierung im Ursprungsland erfolgt; und
f)
gegebenenfalls zieht sie in Erwägung, statt physisch mit der Ware verbundene, nicht dauerhafte oder ablösbare Etiketten oder Kennzeichnungen oder Etikettierungen in den Begleitunterlagen zuzulassen.
Artikel 60
Konsultationen
(1)
Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über deren Koordinator für das TBT-Kapitel schriftlich um Konsultationen zu allen sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden und können zu diesem Zweck den Kooperationsausschuss einberufen.
(2)
Zur Klarstellung gilt, dass dieser Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 14 unberührt lässt.
Artikel 61
Koordinator für das TBT-Kapitel
(1)
Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator für das TBT-Kapitel und unterrichtet die andere Vertragspartei über Änderungen. Die Koordinatoren für das TBT-Kapitel arbeiten zusammen, um die Umsetzung dieses Kapitels sowie die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in allen das TBT-Übereinkommen betreffenden Fragen zu erleichtern.
(2)
Zu den Aufgaben eines Koordinators für das TBT-Kapitel gehören
a)
die Überwachung der Umsetzung und Verwaltung dieses Kapitels, einschließlich aller Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Annahme, Anwendung oder Durchsetzung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
b)
die Kommunikation mit dem für das TBT-Kapitel zuständigen Koordinator der anderen Vertragspartei über Initiativen der Vertragsparteien zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Verbesserung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren und Informationsaustausch in nichtstaatlichen, regionalen und multilateralen Foren über Entwicklungen im Zusammenhang mit Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren.
(3)
Die Koordinatoren für das TBT-Kapitel nutzen für ihre Kommunikation jegliches miteinander vereinbarte Verfahren, das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeignet ist.
KAPITEL 5
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN
Artikel 62
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, die Grundsätze festzulegen, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) im Handel zwischen den Vertragsparteien sowie für die Zusammenarbeit in den Bereichen Tierwohl, Pflanzenschutz und antimikrobielle Resistenzen gelten. Die in diesem Kapitel festgelegten Grundsätze werden von den Vertragsparteien so angewandt, dass der Handel erleichtert, die Schaffung ungerechtfertigter Handelshemmnisse zwischen ihnen verhindert, und gleichzeitig der von den Vertragsparteien gebotene Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen aufrechterhalten wird.
Artikel 63
Multilaterale Verpflichtungen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen.
Artikel 64
Grundsätze
(1)
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass SPS-Maßnahmen auf der Grundlage der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der wissenschaftlichen Begründung sowie unter Berücksichtigung der internationalen Standards (des am 6. Dezember 1951 in Rom unterzeichneten Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (im Folgenden „IPPC“), der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“) und der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex Alimentarius“)) entwickelt und angewandt werden.
(2)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre SPS-Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen ihrem Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertragspartei zur Folge haben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingungen herrschen. Die SPS-Maßnahmen werden nicht so angewandt, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.
(3)
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass SPS-Maßnahmen, -Verfahren und -Kontrollen in einer Weise durchgeführt werden, die für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstig ist als für gleichartige heimische Erzeugnisse, und dass Auskunftsersuchen einer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung nachgekommen wird.
Artikel 65
Einfuhrbestimmungen
(1)
Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei gelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 64.
(2)
Die in den entsprechenden Bescheinigungen, die für den Handel mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien erforderlich sein können, angegebenen Einfuhrbestimmungen, beruhen auf den Grundsätzen des IPPC, der OIE und des Codex Alimentarius und deren einschlägigen Normen, es sei denn, die Einfuhrbestimmungen stützen sich auf eine wissenschaftlich fundierte Risikobewertung, die im Einklang mit den geltenden internationalen Vorschriften des SPS-Übereinkommens durchgeführt wird.
(3)
Die von der Kirgisischen Republik ausgestellten Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheitspolizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die strenger sind als die Bestimmungen in den Bescheinigungen nach Absatz 2. Die Vertragsparteien sollten harmonisierte Einfuhrbescheinigungen anwenden, die auf zentraler Ebene verwaltet werden und für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelten.
Artikel 66
Maßnahmen im Zusammenhang mit Tier- und Pflanzengesundheit
Im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex-Alimentarius, der OIE und des IPPC
a)
erkennen die Vertragsparteien das Konzept von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten an;
b)
stützt die einführende Vertragspartei ihre gesundheitspolizeilichen Maßnahmen, die für die ausführende Vertragspartei gelten, deren Gebiet von einem Schädling oder einer Krankheit betroffen ist, auf den Zonenabgrenzungsbeschluss der ausführenden Vertragspartei, sofern das angemessene Schutzniveau der einführenden Vertragspartei erreicht wird;
c)
berücksichtigen die Vertragsparteien bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und von Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.
Artikel 67
Kontrollen und Prüfungen
Kontrollen und Prüfungen, die von der einführenden Vertragspartei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei zur Bewertung und Anerkennung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei durchgeführt werden, erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des IPPC, der OIE und des Codex-Alimentarius. Die Kosten der Kontrollen und Prüfungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Prüfungen und Kontrollen durchführt.
Artikel 68
Informationsaustausch und Zusammenarbeit
(1)
Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und Tierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durchführung und tauschen Informationen darüber aus. Dabei werden gegebenenfalls das SPS-Übereinkommen sowie die Normen, Leitlinien und Empfehlungen des IPPC, der OIE und des Codex-Alimentarius berücksichtigt.
(2)
Die Vertragsparteien kommen überein, in Fragen der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes, der Pflanzengesundheit, des Pflanzenschutzes und der antimikrobiellen Resistenz durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen zusammenzuarbeiten, um Kapazitäten in diesen Bereichen aufzubauen. Diese Zusammenarbeit kann technische Hilfe umfassen.
(3)
Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei zeitnah einen Dialog über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche sowie sonstige dringende Fragen auf, die unter dieses Kapitel fallen. Der Kooperationsausschuss kann Regeln für einen solchen Dialog annehmen.
(4)
Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und sorgen für die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden Angaben.
Artikel 69
Transparenz
Jede Vertragspartei
a)
gewährleistet Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handelsverkehr und insbesondere bei SPS-Anforderungen für Einfuhren aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei,
b)
teilt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei binnen zwei Monaten nach Stellung dieses Ersuchens mit, welche Anforderungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten und ob eine Risikobewertung erforderlich ist, und
c)
unterrichtet die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei unverzüglich per Post, Fax oder E-Mail über alle schwerwiegenden oder erheblichen Risiken für die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Lebensmittelnotfällen im Zusammenhang mit Waren, die zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden.
KAPITEL 6
HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN UND INVESTITIONEN
Artikel 70
Ziel, Anwendungs- und Geltungsbereich
(1)
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen und schaffen die erforderlichen Grundlagen für die Verbesserung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Bedingungen in den Bereichen Handel mit Dienstleistungen und Investitionen.
(2)
Vorbehaltlich des Kapitels 9 ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.
(3)
Dieses Kapitel gilt nicht für von den Vertragsparteien gewährte Subventionen.
(4)
Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie Schutz der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Schutz der Umwelt einschließlich Klimaänderungen, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz des Persönlichkeitsrechts und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.
(5)
Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, oder für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(6)
Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Kapitel erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von aus diesem Kapitel erwachsenden Vorteilen.
(7)
Für die Zwecke dieses Kapitels wird die Behandlung nicht berücksichtigt, die von einer Vertragspartei
a)
auf der Grundlage eines Abkommens gewährt wird, das den Handel mit Dienstleistungen (einschließlich der Niederlassung im Dienstleistungsbereich) erheblich liberalisiert und die Kriterien der Artikel V und Va des GATS erfüllt, oder eines Abkommens, das die Niederlassung zum Zwecke anderer Wirtschaftstätigkeiten in erheblichen Umfang liberalisiert und dieselben Kriterien erfüllt;
b)
die sich aus Maßnahmen, die die Anerkennung, einschließlich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder aus Aufsichtsmaßnahmen ergibt.
(8)
Dieses Kapitel gilt nicht für den audiovisuellen Sektor.
Artikel 71
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a)
„Wirtschaftstätigkeit, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt wird“ eine Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt wird.
b)
„Zweigniederlassung“ einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit in einer Vertragspartei, der auf Dauer als Außenstelle eines in der anderen Vertragspartei ansässigen Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem in der anderen Vertragspartei ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient.
c)
„grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen
i)
vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
ii)
im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsempfänger der anderen Vertragspartei;
d)
„wirtschaftliche Tätigkeit“ jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Dienstleistung oder Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit, mit Ausnahme von Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht beziehungsweise durchgeführt werden;
e)
„Unternehmen“ eine juristische Person, eine Zweigniederlassung oder eine Repräsentanz, die im Wege der Niederlassung errichtet wurde,
f)
„Niederlassung“ die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, auch durch Kapitalbeteiligungen, oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz in der Europäischen Union beziehungsweise in der Kirgisischen Republik zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter wirtschaftlicher Verbindungen,
g)
„unternehmensintern transferierte Personen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder als Partner an ihr beteiligt sind – und zwar seit mindestens einem Jahr, zurückgerechnet ab ihrer Beantragung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts in der anderen Vertragspartei – und die vorübergehend in ein Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert werden, das zu derselben Gruppe gehört wie die oben genannte juristische Person, insbesondere in ihre Repräsentanz, Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder ihre Muttergesellschaft, sofern
i)
die betreffende natürliche Person einer der folgenden Kategorien angehört:
A.
Führungskräfte oder Executives: Personen in Führungspositionen, die in erster Linie für das Management des Unternehmens verantwortlich sind und der allgemeinen Aufsicht oder allgemeinen Weisungen hauptsächlich des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder der Anteilseigner oder entsprechender Instanzen unterliegen; und die zumindest
1.
das Unternehmens oder eine seiner Abteilungen leiten,
2.
die Arbeit anderer Aufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte überwachen und kontrollieren und
3.
über die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung von Einstellungs-, Entlassungs- oder sonstigen Personalentscheidungen verfügen;
B.
Spezialisten: Personen mit Spezialkenntnissen, die für Produktion, Forschungsausrüstung, Techniken, Prozesse, Verfahren oder Verwaltung des Unternehmens unerlässlich sind; oder
C.
Trainees; Personen mit Hochschulabschluss, die vorübergehend zu Zwecken der beruflichen Entwicklung oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden transferiert werden;
ii)
im Falle der Europäischen Union ist bei der Bewertung der unter Ziffer i Buchstabe B genannten Kenntnisse neben unternehmensspezifischen Kenntnissen auch der Frage Rechnung zu tragen, ob die natürliche Person über eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben verfügt, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, wozu auch die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf zählt;
h)
„Investor einer Vertragspartei“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Wirtschaftstätigkeit in Form der Errichtung einer Niederlassung ausüben will oder ausübt;
i)
„juristische Person“ jede nach anwendbarem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen;
j)
„juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person, die nach dem Recht der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder dem Recht der Kirgisischen Republik gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union beziehungsweise im Gebiet der Kirgisischen Republik hat. Hat eine nach dem Recht der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder dem Recht der Kirgisischen Republik gegründete juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im Gebiet der Europäischen Union beziehungsweise im Gebiet der Kirgisischen Republik, so gilt sie nicht als juristische Person einer Vertragspartei, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Europäischen Union beziehungsweise im Gebiet der Kirgisischen Republik in erheblichem Umfang Geschäfte; dieses Kapitel gilt auch für Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union oder der Kirgisischen Republik niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise der Kirgisischen Republik kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Kirgisischen Republik nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Kirgisischen Republik fahren;
k)
„natürliche Person der Europäischen Union“ und „natürliche Person der Kirgisischen Republik“ einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. einen Staatsangehörigen der Kirgisischen Republik nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise der Kirgisischen Republik;
l)
„Betrieb“ die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen;
m)
„Dienstleistungen“ jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen,
n)
„Dienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte;
o)
„Tochtergesellschaft einer juristischen Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei kontrolliert wird;
p)
„Erbringung einer Dienstleistung“ die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf oder die Bereitstellung einer Dienstleistung;
Artikel 72
Meistbegünstigung und Inländerbehandlung
(1)
Die Europäische Union gewährt Investoren der Kirgisischen Republik und ihren Unternehmen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die Investoren aus Drittländern und deren Unternehmen gewährt wird.
(2)
Die Kirgisische Republik gewährt Investoren der Europäischen Union und ihren Unternehmen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen oder den Investoren aus Drittländern und deren Unternehmen gewährt wird, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist.
(3)
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannte Behandlung keine in anderen internationalen Übereinkünften vorgesehenen Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren umfasst. Materiellrechtliche Bestimmungen in anderen von einer Vertragspartei mit einer dritten Partei geschlossenen internationalen Übereinkünften stellen für sich allein genommen keine „Behandlung“ im Sinne dieses Artikels dar. Maßnahmen einer Vertragspartei nach solchen Bestimmungen können eine Behandlung im Sinne der Absätze 1 und 2 darstellen und somit zu einem Verstoß gegen diesen Artikel führen.
(4)
Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels finden keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.
Artikel 73
Horizontale Beschränkung von Dienstleistungen
(1)
Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels sollte eine Vertragspartei in Bezug auf Sektoren oder Maßnahmen, die unter das GATS fallen, keine günstigere Behandlung gewähren müssen als die, die sie im Rahmen des GATS für jeden Dienstleistungssektor, jeden Teilsektor und jede Art der Erbringung gewähren muss.
(2)
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass in Bezug auf Dienstleistungen die GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Vorbehalte, und – für die Europäische Union – dessen Anhang über Befreiungen zu Artikel II (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen werden und gelten.
Artikel 74
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
(1)
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen diese Maßnahmen nicht mit diesem Abkommen im Einklang, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um Zusagen oder Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen zu umgehen.
(2)
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Artikel 75
Verweigerung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einer juristischen Person der anderen Vertragspartei oder einem von dieser juristischen Person in ihrem Gebiet gegründeten Unternehmen die Vorteile dieses Kapitels verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, ergreift oder beibehält,
a)
die Geschäfte mit dieser juristischen Person oder ihrem Unternehmen verbieten; oder
b)
die verletzt oder umgangen würden, wenn die Vorteile nach diesem Kapitel dieser juristischen Person oder ihrem Unternehmen gewährt würden; dazu gehören auch Maßnahmen, die Geschäfte mit einer natürlichen Person verbieten, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle diese juristische Person oder ihre Unternehmen stehen.
Artikel 76
Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
(1)
Jede Vertragspartei gestattet Investoren der anderen Vertragspartei, in ihren Unternehmen natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, sofern es sich bei diesen Beschäftigten um unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer handelt.
(2)
Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt der in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sind auf folgende Zeiträume begrenzt:
a)
bei Führungskräften oder Executives auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren,
b)
bei Spezialisten auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren und
c)
bei Trainees auf einen Zeitraum von bis zu einem Jahr.
(3)
Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Vertragsparteien bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten weiter.
(4)
Dieser Artikel gilt nicht in Fällen, in denen die vorübergehende Anwesenheit eines unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt.
Artikel 77
Schrittweise Liberalisierung von Investitionen
Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, den Investoren der jeweils anderen Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Unternehmen in ihrem jeweiligen Gebiet Inländerbehandlung zu gewähren, und prüfen, wie dieses Ziel in einer beide Seiten zufriedenstellenden Weise und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Kooperationsausschusses erreicht werden kann.
Artikel 78
Stillhalteklausel
(1)
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Maßnahmen oder Handlungen zu vermeiden, die zu restriktiveren Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Unternehmen in ihrem Gebiet für Inverstoren der jeweils anderen Vertragspartei gegenüber dem Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens führen.
(2)
Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im Einklang mit Kapitel 13, unterrichtet die Kirgisische Republik die Europäische Union von ihrer Absicht, neue Rechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die zu restriktiveren Bedingungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit von Unternehmen in der Kirgisischen Republik für Investoren der Europäischen Union gegenüber dem Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens führen.
(3)
Die Europäische Union kann die Kirgisische Republik ersuchen, die Entwürfe neuer Rechtsvorschriften nach Absatz 2 zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzunehmen.
(4)
Sollten die in der Kirgisischen Republik eingeführten neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu restriktiveren Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Unternehmen von Investoren der Europäischen Union gegenüber dem Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens führen, so gelten diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Dauer von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nicht für die Unternehmen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits in der Kirgisischen Republik niedergelassen sind.
(5)
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass steuerliche Maßnahmen, die die Kirgisische Republik in nichtdiskriminierender Weise anwendet, nicht als restriktiver im Sinne von Absatz 4 gelten.
Artikel 79
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
(1)
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit diesem Kapitel die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um schrittweise die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Entwicklung ihres jeweiligen Dienstleistungssektors zu ermöglichen.
(2)
Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für die Durchführung dieses Artikels abgeben.
Artikel 80
Zusammenarbeit für einen marktorientierten Dienstleistungssektor in der Kirgisischen Republik
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Kirgisischen Republik einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzubauen.
Artikel 81
Seeverkehrsdienstleistungen
(1)
Die Vertragsparteien wenden den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und -strecken auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis an.
(2)
Bei der Anwendung des Grundsatzes nach Absatz 1
a)
nehmen die Vertragsparteien in künftige Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen auf und beenden solche in früheren Abkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist und
b)
beseitigen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führen keine neuen ein.
Artikel 82
Sonstige Verkehrsdienstleistungen
Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit ihren wirtschaftlichen Erfordernissen können nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien gesonderte Abkommen über die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr ausgehandelt werden.
KAPITEL 7
KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN UND TRANSFERS
UND VORÜBERGEHENDE SCHUTZMAßNAHMEN
Artikel 83
Transaktionskonten
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens gestatten die Vertragsparteien Zahlungen im Zusammenhang mit Leistungsbilanztransaktionen zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung und gegebenenfalls gemäß den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds, das auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen am 22. Juli 1944 angenommen wurde.
Artikel 84
Kapitalverkehr
(1)
Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleistet jede Vertragspartei ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, die im Einklang mit den in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften und mit den Bestimmungen des Kapitels 6 getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieses investierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2)
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens führt keine der Vertragsparteien neue Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik ein und verschärft die bestehenden Regelungen nicht.
(3)
Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Förderung von Handel und Investitionen den Kapitalverkehr zwischen ihnen zu erleichtern.
Artikel 85
Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers
(1)
Artikel 82 und 83 hindern eine Vertragspartei nicht daran, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften anzuwenden, die Folgendes betreffen:
a)
Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte,
b)
Emission von oder Handel mit Finanzinstrumenten,
c)
Finanzberichterstattung über oder Aufzeichnung von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers, falls dies erforderlich ist, um Vollstreckungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen,
d)
strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken,
e)
Gewährleistung der Einhaltung von Verfügungen oder Urteilen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren ergangen sind, oder
f)
soziale Sicherheit, staatliche Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nicht in willkürlicher oder diskriminierender Art und Weise angewandt werden oder auf sonstige Weise eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs oder von Zahlungen und Transfers darstellen.
Artikel 86
Vorübergehende Schutzmaßnahmen
(1)
In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- und Wechselkurspolitik der Kirgisischen Republik oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, dessen Währung nicht der Euro ist, oder für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder aufzutreten drohen, kann die betreffende Vertragspartei für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers einführen oder aufrechterhalten.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Artikel 87
Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten
(1)
Wird eine Vertragspartei mit schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten konfrontiert oder drohen solche Schwierigkeiten, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen zur Beschränkung des Kapitalverkehrs, von Zahlungen oder Transfers einführen oder beibehalten.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
a)
müssen gegebenenfalls mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein,
b)
dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder externen finanziellen Schwierigkeiten oder der Gefahr solcher Schwierigkeiten zu begegnen,
c)
dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum gelten und müssen schrittweise abgebaut werden, wenn sich die in Absatz 1 genannten Umstände verbessern,
d)
schädigen die Handels-, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei nicht unnötig,
e)
behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig als eine Nicht-Vertragspartei in vergleichbarer Situation.
(3)
Beim Warenhandel kann jede Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen. Entsprechende Maßnahmen müssen mit dem GATT und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 vereinbar sein.
(4)
Beim Dienstleistungshandel kann jede Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen. Solche Maßnahmen müssen im Einklang mit Artikel XII des GATS stehen.
(5)
Eine Vertragspartei, die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 aufrechterhält oder eingeführt hat, unterrichtet darüber die andere Vertragspartei unverzüglich.
(6)
Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, so werden unverzüglich Konsultationen im Rahmen des Kooperationsausschusses geführt, es sei denn, solche Konsultationen finden in anderen Foren statt. Bei den Konsultationen werden die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten geprüft, die zu den betreffenden Maßnahmen geführt haben, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:
a)
Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten bzw. der externen finanziellen Schwierigkeiten,
b)
Außenwirtschafts- und Außenhandelssituation und
c)
anderen möglicherweise zur Verfügung stehenden Korrekturmaßnahmen.
(7)
Bei den Konsultationen nach Absatz 6 wird geprüft, ob die Beschränkungen den Bedingungen der Absätze 1 und 2 gerecht werden. Alle einschlägigen statistischen Erkenntnisse und Tatsachenfeststellungen des Internationalen Währungsfonds werden nach Möglichkeit anerkannt, und in den Schlussfolgerungen wird die Beurteilung der Zahlungsbilanz und der Außenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds berücksichtigt.
KAPITEL 8
Rechte des geistigen Eigentums
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 88
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a)
die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Erzeugnisse und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und so für beide Vertragsparteien zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft beizutragen,
b)
den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und zu regeln und Verzerrungen und Hindernisse für diesen Handel abzubauen und
c)
ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.
Artikel 89
Art und Umfang der Pflichten
(1)
Die Vertragsparteien setzen die internationalen Verträge über Rechte des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind, einschließlich des TRIPS-Übereinkommens um. Dieses Kapitel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind.
(2)
Für die Zwecke dieses Kapitels bezieht sich der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ auf alle Kategorien von geistigem Eigentum, auf die in den Artikeln 92 bis 136 dieses Abkommens und in Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens Bezug genommen wird.
(3)
Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums umfasst den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, geändert am 28. September 1979 in Stockholm (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).
(4)
Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre Rechtsvorschriften anzuwenden, mit denen höhere Standards für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums eingeführt werden, sofern sie mit diesem Kapitel vereinbar sind.
Artikel 90
Erschöpfung
(1)
Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die nationale oder regionale Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit ihrem Recht in Bezug auf Urheberrecht, verwandte Schutzrechte und Marken vor.
(2)
Im Bereich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte gilt die Erschöpfung von Rechten nur für die öffentliche Verbreitung des Originals von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder von Vervielfältigungsstücken davon durch Verkauf oder auf andere Weise.
Artikel 91
Inländerbehandlung
(1)
Hinsichtlich der unter dieses Kapitel fallenden Rechte des geistigen Eigentums gewährt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt, vorbehaltlich der bereits vorgesehenen Ausnahmen in
a)
der Pariser Verbandsübereinkunft,
b)
der am 9. September 1886 unterzeichneten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
c)
dem am 26. Oktober 1961 in Rom unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden „Übereinkommen von Rom“), oder
d)
dem am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über geistiges Eigentum im Hinblick auf integrierte Schaltkreise.
In Bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte.
(2)
Eine Vertragspartei kann die in den in Absatz 1 genannten internationalen Übereinkünften bereits vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf ihre Gerichts- und Verwaltungsverfahren in Anspruch nehmen, wozu auch gehört, dass ein Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet eine Zustellungsanschrift oder einen Bevollmächtigten in ihrem Gebiet benennen muss, sofern diese Ausnahmen
a)
erforderlich sind, um die Einhaltung der Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, und
b)
nicht so angewandt werden, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
(3)
Absatz 1 gilt nicht für Verfahren, die in im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) geschlossenen multilateralen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums vorgesehen sind.
ABSCHNITT B
STANDARDS FÜR RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
UNTERABSCHNITT 1
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
ARTIKEL 92
Internationale Übereinkünfte
(1)
Jede Vertragspartei bekräftigt ihr Bekenntnis zu folgenden Übereinkünften und wird diese einhalten:
a)
Berner Übereinkunft,
b)
Übereinkommen von Rom,
c)
WIPO-Urheberrechtsvertrag, verabschiedet am 20. Dezember 1996 in Genf,
d)
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT), verabschiedet am 20. Dezember 1996 in Genf, und
e)
Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken, angenommen am 28. Juni 2013.
(2)
Jede Vertragspartei hält sich an den am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrag von Peking über audiovisuelle Darbietungen und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um ihn zu ratifizieren oder ihm beizutreten.
Artikel 93
Urheber
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a)
die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
b)
die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise,
c)
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und
d)
die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer Werke an die Öffentlichkeit.
Artikel 94
Ausübende Künstler
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a)
die Aufzeichnung ihrer Darbietungen;
b)
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
c)
die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise,
d)
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind,
e)
die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung, und
f)
die kommerzielle Vermietung der Aufzeichnung ihrer Darbietungen an die Öffentlichkeit.
Artikel 95
Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a)
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
b)
die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Weise,
c)
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und
d)
die kommerzielle Vermietung ihrer Tonträger an die Öffentlichkeit.
Artikel 96
Sendeunternehmen
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a)
die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt,
b)
die unmittelbare oder mittelbare vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt,
c)
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind,
d)
die Verteilung die Aufzeichnung ihrer Sendungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise, einschließlich Kopien, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebunden oder drahtlos – auch über Kabel oder Satellit – übertragene Sendungen handelt, und
e)
die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind.
ARTIKEL 97
Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern
(1)
Jede Vertragspartei sieht vor, dass die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern ein Recht auf eine angemessene Vergütung haben, wenn ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers für die öffentliche Sendung oder Wiedergabe verwendet wird.
(2)
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannte Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern kann jede Vertragspartei die Bedingungen festlegen, nach denen die Vergütung auf sie aufgeteilt wird.
ARTIKEL 98
Schutzdauer
(1)
Die Rechte des Urhebers eines Werks gelten für das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem das Werk der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wird.
(2)
Die Dauer des Schutzes einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen sind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.
(3)
Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks gemeinsam zu, so beginnt die Frist nach Absatz 1 mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.
(4)
Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutzfrist 70 Jahre nachdem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Lässt das vom Urheber angenommene Pseudonym jedoch keinen Zweifel an seiner Identität zu oder offenbart der Urheber seine Identität während des in Satz 1 dieses Absatzes genannten Zeitraums, so gilt die Schutzfrist nach Absatz 1.
(5)
Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind:
a)
der Hauptregisseur,
b)
der Urheber des Drehbuchs,
c)
der Urheber der Dialoge und
d)
der Komponist der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.
Die Kirgisische Republik kann in ihren Rechtsvorschriften eine oder mehrere Personen von dieser Liste ausschließen oder in diese Liste aufnehmen.
(6)
Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlos oder drahtgebunden – auch über Kabel oder Satelliten – übertragene Sendungen handelt.
(7)
Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach dem Datum der Aufzeichnung der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so wird die Schutzfrist ab dem Zeitpunkt der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe berechnet, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
In Bezug auf die Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger beträgt die Schutzfrist 70 Jahre nach dem Zeitpunkt der ersten betreffenden Veröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe.
(8)
Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wurde der Tonträger jedoch innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht, so erlöschen diese Rechte 70 Jahre nach der ersten Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde er innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die genannten Rechte 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe. Jede Vertragspartei kann Maßnahmen vorsehen, um sicherzustellen, dass der Gewinn, der während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt wird, in fairer Weise unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern aufgeteilt wird.
(9)
Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das Ereignis folgt.
(10)
Jede Vertragspartei kann längere Schutzfristen als die in diesem Artikel vorgesehenen vorsehen.
(11)
Die Kirgisische Republik sieht spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die in diesem Artikel genannten Schutzfristen vor.
ARTIKEL 99
Folgerecht
(1)
Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Werks der graphischen oder bildenden Kunst ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
(2)
Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.
(3)
Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.
(4)
Das Verfahren für die Einziehung der Vergütung und ihre Höhe werden durch das interne Recht geregelt.
ARTIKEL 100
Kollektive Wahrnehmung von Rechten
(1)
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Gebiet der Vertragsparteien sowie den Transfer von Einnahmen aus Rechten für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.
(2)
Jede Vertragspartei fördert die Transparenz der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere was die Einziehung der Einnahmen aus Rechten, die Abzüge, die von diesen Einnahmen aus Rechten vorgenommen werden, die Verwendung eingezogener Einnahmen aus Rechten, die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen betrifft.
(3)
Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicherzustellen, dass eine im Gebiet der einen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine andere im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung vertritt, die Rechteinhaber der von ihr vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht diskriminiert.
(4)
Jede Vertragspartei bemüht sich, für den Fall, dass eine im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassene Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung vertritt, vorzusehen, dass die vertretende Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung geschuldeten Beträge korrekt, regelmäßig und sorgfältig zahlt und der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Informationen über die Höhe der in ihrem Namen erhobenen Einnahmen aus den Rechten und etwaige Abzüge von diesen Einnahmen aus den Rechten zur Verfügung stellt.
ARTIKEL 101
Ausnahmen und Beschränkungen
Jede Vertragspartei begrenzt Beschränkungen oder Ausnahmen von den in den Artikeln 93 bis 96 festgelegten Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die einer normalen Verwertung des Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht entgegenstehen und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich beeinträchtigen.
ARTIKEL 102
Schutz technischer Maßnahmen
(1)
Jede Vertragspartei sieht einen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder bei vernünftiger Betrachtung bekannt sein müsste, dass sie eine wirksame technische Maßnahme umgeht.
(2)
Jede Vertragspartei sieht Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung und die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu kommerziellen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
a)
die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme sind,
b)
die abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
c)
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst bzw. erbracht werden, um die Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(3)
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts erlaubt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(4)
Ungeachtet des in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Rechtsschutzes kann jede Vertragspartei in Ermangelung freiwilliger Maßnahmen der Rechteinhaber erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der nach diesem Artikel vorgesehene angemessene Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen die Begünstigten der in Artikel 101 vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen nicht daran hindert, solche Ausnahmen oder Beschränkungen in Anspruch zu nehmen.
ARTIKEL 103
Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
(1)
Jede Vertragspartei gewährt Rechtsschutz gegen jede Person, die wissentlich eine der folgenden Handlungen vornimmt, wenn dieser Person bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dadurch eine Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert:
a)
Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung, und
b)
Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter diesen Unterabschnitt fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden.
(2)
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechteinhabern stammenden Informationen, die die in diesem Artikel genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
(3)
Absatz 2 findet Anwendung, wenn Informationen zur Rechtewahrnehmung mit einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines anderen Schutzgegenstandes im Sinne dieses Artikels verbunden sind oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe erscheinen.
UNTERABSCHNITT 2
MARKEN
ARTIKEL 104
Internationale Übereinkünfte
Jede Vertragspartei
a)
tritt dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken bei, das am 27. Juni 1989 in Madrid angenommen und am 3. Oktober 2006 und am 12. November 2007 geändert wurde,
b)
kommt dem am 27. Oktober 1994 in Genf unterzeichneten Markenrechtsvertrag und dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 nach und
c)
unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem am 27. März 2006 in Singapur unterzeichneten Vertrag von Singapur über das Markenrecht beizutreten.
ARTIKEL 105
Markenzeichen
(1)
Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,
a)
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und
b)
im jeweiligen Register der Marken der Vertragsparteien in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2)
Die Kirgisische Republik bemüht sich spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, die Registrierung von Klang als Marke zu ermöglichen.
ARTIKEL 106
Rechte aus einer Marke, auch an Durchfuhrwaren
(1)
Eine eingetragene Marke verleiht ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber ist berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
a)
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist,
b)
ein Zeichen zu benutzen, bei dem wegen seiner Identität oder Ähnlichkeit mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der eingetragenen Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
(2)
Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Waren in das Gebiet der Vertragspartei, bei der die Marke eingetragen ist, zu verbringen, ohne sie dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn diese Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und ohne Zustimmung ein Markenzeichen aufweisen, das mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder das in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist.
(3)
Die Berechtigung des Inhabers einer Marke gemäß Absatz 2 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine Marke verletzt wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu verbieten.
ARTIKEL 107
Registrierungsverfahren
(1)
Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede von der zuständigen Markenverwaltung getroffene endgültige ablehnende Entscheidung, einschließlich einer teilweisen Ablehnung, der betreffenden Partei schriftlich mitgeteilt wird, ordnungsgemäß begründet und mit Rechtsmitteln angefochten werden kann.
(2)
Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit für Dritte vor, gegen Markenanmeldungen oder gegebenenfalls gegen Markeneintragungen Widerspruch einzulegen. Dieses Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.
(3)
Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden. Die Kirgisische Republik richtet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine elektronische Datenbank für Markenanmeldungen gemäß Satz 1 dieses Absatzes ein, sofern die Europäische Union angemessene technische Unterstützung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union geleistet hat.
ARTIKEL 108
Notorisch bekannte Marken
Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der 34. Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis 29. September 1999) verabschiedet haben.
ARTIKEL 109
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
(1)
Jede Vertragspartei
a)
sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke vor, wie z. B. die angemessene Verwendung beschreibender Begriffe einschließlich geografischer Angaben, und
b)
kann sonstige begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke vorsehen.
Bei der Festlegung der begrenzten Ausnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b trägt jede Vertragspartei den berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter Rechnung.
(2)
Eine Marke berechtigt den Inhaber nicht dazu, einem Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen, sofern diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht:
a)
den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handelt,
b)
Zeichen oder Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung und
c)
die Marke, falls dies notwendig ist als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil.
(3)
Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten.
ARTIKEL 110
Verfallsgründe
(1)
Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens drei Jahren in dem betreffenden Gebiet nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
(2)
Der Verfall der Rechte des Inhabers kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende des Zeitraums von mindestens drei Jahren und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wiederaufgenommen wurde.
(3)
Wird die Benutzung innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wiederaufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.
(4)
Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung
a)
infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde;
b)
infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
ARTIKEL 111
Bösgläubige Anträge
Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jede Vertragspartei kann überdies vorsehen, dass eine solche Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist.
UNTERABSCHNITT 3
MUSTER UND MODELLE
ARTIKEL 112
Internationale Übereinkünfte
Die Europäische Union bekräftigt ihr Engagement im Rahmen der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, die am 2. Juli 1999 angenommen wurde, und die Kirgisische Republik kommt dieser nach.
ARTIKEL 113
Schutz eingetragener Muster und Modelle
(1)
Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt. Der Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern eines eingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Unterabschnitts.
(2)
Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
(3)
Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und originär,
a)
wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und
b)
soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.
(4)
Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ die Verwendung durch den Endnutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
(5)
Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.
ARTIKEL 114
Schutzdauer
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Geschmacksmuster für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Anmeldung geschützt ist und dass der Rechteinhaber das Recht hat, die Schutzdauer um einen oder mehrere Fünfjahreszeiträume bis zu einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren ab dem Anmeldetag zu verlängern.
ARTIKEL 115
Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
(1)
Jede Vertragspartei stellt die rechtlichen Mittel zur Verhinderung der Verwendung nicht eingetragener Geschmacksmuster bereit, jedoch nur, wenn die angefochtene Verwendung das Ergebnis einer Nachahmung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters in seinem Gebiet ist. Eine solche Verwendung umfasst mindestens das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses.
(2)
Die Kirgisische Republik gewährt den Schutz des in Absatz 1 genannten nicht eingetragenen Geschmacksmusters spätestens zehn Jahre nach Beginn der Anwendung dieses Titels unter der Bedingung, dass die Europäische Union auf Ersuchen und entsprechend den Bedürfnissen der Kirgisischen Republik im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union technische Unterstützung geleistet hat.
(3)
Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Geschmacksmuster gemäß Absatz 1 beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer der Vertragsparteien öffentlich zugänglich gemacht wurde.
ARTIKEL 116
Ausnahmen und Beschränkungen
(1)
Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern – einschließlich nicht eingetragener Geschmacksmuster – vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung von geschützten Geschmacksmustern stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
(2)
Der Geschmacksmusterschutz darf nicht allein aufgrund technischer oder funktioneller Erwägungen für ein Geschmacksmuster gewährt werden. Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
(3)
Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
(4)
Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels besteht ein Geschmacksmuster unter den in Artikel 113 Absatz 1 festgelegten Bedingungen in einem Muster, das den Zweck hat, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
ARTIKEL 117
Verhältnis zum Urheberrecht
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Geschmacksmuster, einschließlich eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters, ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, nach ihrem Urheberrecht geschützt werden kann. Jede Vertragspartei legt fest, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen dieser Schutz gewährt wird, einschließlich der erforderlichen Originalität.
UNTERABSCHNITT 4
GEOGRAPHISCHE ANGABEN
ARTIKEL 118
Geltungsbereich
(1)
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ eine geografische Angabe im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens.
(2)
Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben aus dem Gebiet der Vertragsparteien.
(3)
Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei zu schützen sind, unterliegen diesem Unterabschnitt nur, wenn sie in den Geltungsbereich der in Artikel 119 genannten Rechtsvorschriften fallen.
ARTIKEL 119
Verfahren
(1)
Nach Prüfung der in Anhang 8-A Abschnitt A aufgeführten Rechtsvorschriften der Kirgisischen Republik kommt die Europäische Union zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Anhang 8-A Abschnitt B aufgeführten Elemente für die Eintragung und Kontrolle geografischer Angaben enthalten.
(2)
Nach Prüfung der in Anhang 8-A Abschnitt A aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union kommt die Kirgisische Republik zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Anhang 8-A Abschnitt B aufgeführten Elemente für die Eintragung und Kontrolle geografischer Angaben enthalten.
(3)
Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens gemäß den Kriterien in Anhang 8-B und Prüfung der in Anhang 8-C aufgeführten geografischen Angaben für in der Kirgisischen Republik zu schützende Erzeugnisse der Europäischen Union, die von der Europäischen Union nach den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechtsvorschriften eingetragen wurden, schützt die Kirgisische Republik diese geografischen Angaben entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau.
(4)
Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens gemäß den Kriterien in Anhang 8-B und Prüfung der in Anhang 8-C aufgeführten geografischen Angaben für in der Europäischen Union zu schützende Erzeugnisse der Kirgisischen Republik, die von der Kirgisischen Republik nach den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechtsvorschriften eingetragen wurden, schützt die Europäische Union diese geografischen Angaben entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau.
ARTIKEL 120
Änderung der Liste geografischer Angaben
Die Vertragsparteien können die Liste der zu schützenden geografischen Angaben in Anhang 8-C gemäß Artikel 27 ändern. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und ihrer Prüfung gemäß Artikel 119 Absatz 3 oder 4 werden neue geografische Angaben hinzugefügt.
ARTIKEL 121
Schutz geografischer Angaben
(1)
Die in Anhang 8-C aufgeführten geografischen Angaben, einschließlich der gemäß Artikel 120 hinzugefügten geografischen Angaben, werden geschützt gegen
a)
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens
i)
für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
ii)
soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird;
b)
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Aroma“, „wie“ oder Ähnlichem verwendet wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
c)
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheinen, sowie gegen die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden, und
d)
jede sonstige Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
(2)
Die in Anhang 8-C aufgeführten geografischen Angaben, einschließlich der nach Artikel 120 hinzugefügten, dürfen in den Gebieten der Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
(3)
Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsgebiet nicht oder nicht mehr geschützt ist. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei, wenn eine geografische Angabe im Gebiet der betreffenden Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt ist. Diese Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 154.
(4)
Dieses Abkommen berührt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.
ARTIKEL 122
Recht auf Verwendung geografischer Angaben
(1)
Ein nach diesem Abkommen geschützter Name kann von jeder natürlichen oder juristischen Person verwendet werden, die ein Erzeugnis vermarktet, das der entsprechenden Spezifikation entspricht.
(2)
Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder damit verbundenen Auflagen abhängig gemacht werden.
ARTIKEL 123
Verhältnis zu Marken
(1)
Ist eine geografische Angabe nach diesem Abkommen geschützt, so verweigern die Vertragsparteien die Eintragung einer Marke, deren Verwendung gegen Artikel 121 Absatz 1 verstoßen würde, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag der Einreichung des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe im Gebiet der betreffenden Vertragspartei gestellt wird.
(2)
Für die in Artikel 119 genannten geografischen Angaben ist der Tag der Einreichung des Schutzantrags nach Absatz 1 das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens.
(3)
Marken, die unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragen wurden, werden für ungültig erklärt.
(4)
Für geografische Angaben gemäß Artikel 120 ist der Zeitpunkt der Einreichung des Schutzantrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels der Zeitpunkt der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer geografischen Angabe an die andere Vertragspartei.
(5)
Unbeschadet des Absatzes 7 schützen die Vertragsparteien geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine „ältere Marke“ ist eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 121 Absatz 1 steht und die vor dem Tag, an dem die andere Vertragspartei den Antrag auf Schutz der geografischen Angabe nach diesem Abkommen gestellt hat, in gutem Glauben im Gebiet der einen Vertragspartei angemeldet, eingetragen oder, sofern dies in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Benutzung erworben wurde.
(6)
Eine ältere Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiterverwendet und erneuert werden, sofern das Markenrecht der jeweiligen Vertragspartei keine Gründe für die Ungültigkeit oder den Verfall der Marke enthält. In solchen Fällen ist die Verwendung der geschützten geografischen Angabe sowie die Verwendung der betreffenden Marken zulässig.
(7)
Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe im Sinne dieses Abkommens zu schützen, wenn dieser Name angesichts des Ansehens und der Bekanntheit einer Marke und der Dauer ihrer Verwendung geeignet ist, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.
ARTIKEL 124
Durchsetzung des Schutzes
Jede Vertragspartei setzt den Schutz nach den Artikeln119 bis 123 durch geeignete Verwaltungs- und Gerichtsmaßnahmen oder auf Antrag einer betroffenen Partei um Verhinderung oder Unterbindung der unrechtmäßigen Verwendung einer geschützten geografischen Angabe durch.
ARTIKEL 125
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Dieses Abkommen gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens.
(2)
Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe im Rahmen dieses Abkommens zu schützen, wenn dieser Name mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
(3)
Ein gleichlautender Name, der die Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass ein Erzeugnis aus einem anderen Gebiet stammt, wird nicht geschützt, auch wenn er für das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der das betreffende Erzeugnis stammt, zutreffend ist. Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien einvernehmlich die praktischen Verwendungsbedingungen fest, unter denen ganz oder teilweise gleichlautende geografische Angaben voneinander unterschieden werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine gerechte Behandlung der betreffenden Erzeuger gewährleistet sein muss und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.
(4)
Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen bilateraler Verhandlungen mit einem Dritten den Schutz einer geografischen Angabe dieses Dritten vor, die ganz oder teilweise gleichlautend mit einer nach diesem Abkommen geschützten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei ist, so kann sie die andere Vertragspartei hiervon in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor die geografische Angabe des Dritten geschützt wird.
(5)
Fragen, die sich aus Produktspezifikationen geschützter geografischer Angaben ergeben, werden in dem in Artikel 154 genannten Unterausschuss für Rechte des geistigen Eigentums behandelt.
(6)
Der Schutz von nach diesem Abkommen geschützten geografischen Angaben kann nur von der Vertragspartei rückgängig gemacht werden, in der das Erzeugnis seinen Ursprung hat.
(7)
Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Abkommens ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifikation einschließlich der von diesen Behörden genehmigten Änderungen.
ARTIKEL 126
Übergangsbestimmungen
(1)
Dieses Kapitel verpflichtet eine Vertragspartei nicht, den Schutz der in Anhang 8-C aufgeführten geografischen Angaben gemäß den Artikeln 118 bis 125 während einer Übergangszeit von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umzusetzen.
(2)
Eine Vertragspartei verweigert die Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 121 genannten Sachverhalte in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse zutrifft, sofern für diese Marke nach Inkrafttreten dieses Titels ein Antrag auf Schutz in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.
(3)
Marken, die unter Verstoß gegen Absatz 2 eingetragen wurden, werden für ungültig erklärt.
(4)
Nach dem Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 schließt der Schutz der folgenden geografischen Angaben für Erzeugnisse der Europäischen Union im Rahmen dieses Abkommens während eines Übergangszeitraums von drei Jahren nicht aus, dass diese geografischen Angaben zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse mit Ursprung in der Kirgisischen Republik verwendet werden:
a)
Φέτα (Feta),
b)
Calvados,
c)
Asti,
d)
České pivo.
(5)
Nach dem Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 schließt der Schutz der folgenden geografischen Angaben für Erzeugnisse der Europäischen Union im Rahmen dieses Abkommens während eines Übergangszeitraums von acht Jahren nicht aus, dass diese geografischen Angaben zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse mit Ursprung in der Kirgisischen Republik verwendet werden:
a)
Champagne,
b)
Cognac.
(6)
Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hergestellt und etikettiert wurden, aber die Anforderungen dieses Abkommens nicht erfüllen, dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände weiterverkauft werden.
(7)
Erzeugnisse, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens und vor Ablauf der in den Absätzen 4 und 5 genannten Übergangszeiten im Einklang mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit den in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten geografischen Angaben hergestellt und etikettiert wurden, aber die Anforderungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiterverkauft werden.
ARTIKEL 127
Technische Hilfe
Zur Erleichterung der Anwendung dieses Unterabschnitts in der Kirgisischen Republik und zur Unterstützung der Industrie der Kirgisischen Republik leistet die Europäische Union der Kirgisischen Republik auf deren Ersuchen und entsprechend ihren Bedürfnissen angemessene technische Hilfe im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.
UNTERABSCHNITT 5
PATENTE
ARTIKEL 128
Internationale Übereinkünfte
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in dem am 19. Juni 1970 in Washington unterzeichneten Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) vorgesehenen Verfahren in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehen, und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem am 1. Juni 2000 in Genf angenommenen Patentrechtsvertrag nachzukommen.
ARTIKEL 129
Patente und öffentliche Gesundheit
(1)
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit an, die am 14. November 2001 in Doha von der WTO-Ministerkonferenz angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung von Doha“). Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Unterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit der Erklärung von Doha.
(2)
Jede Vertragspartei setzt Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens sowie den Anhang zum TRIPS-Übereinkommen und die Anlage zum Anhang zum TRIPS-Übereinkommen, in Kraft getreten am 23. Januar 2017, um.
ARTIKEL 130
Weiterer Schutz von Arzneimitteln
(1)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, vor ihrem Inverkehrbringen einem behördlichen Zulassungsverfahren (im Folgenden „Zulassungsverfahren“) unterzogen werden können. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf dem Markt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.
(2)
Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen und wirksamen Mechanismus vor, um den Patentinhaber für die Verkürzung der tatsächlichen Patentlaufzeit zu entschädigen, die sich aus unangemessenen Verzögerungen bei der Erteilung der Erstzulassung in ihrem jeweiligen Gebiet im Einklang mit ihrem Recht ergibt.
(3)
Alternativ zu Absatz 2 kann eine Vertragspartei für ein durch ein Patent geschütztes Arzneimittel, das Gegenstand eines Zulassungsverfahrens für das Inverkehrbringen war, einen weiteren Schutz für einen Zeitraum vorsehen, der dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Patentanmeldung und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Vertragspartei entspricht, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren. Die Dauer dieses weiteren Schutzes darf fünf Jahre nicht überschreiten. Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse in die Produktinformation eingeflossen sind, kann dieser Zeitraum um weitere sechs Monate verlängert werden.
ARTIKEL 131
Verlängerung der durch ein Patent auf Pflanzenschutzmittel gewährten Schutzdauer
(1)
Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln genehmigt.
(2)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Pflanzenschutzmittel, die in ihren jeweiligen Gebieten durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.
(3)
Jede Vertragspartei sieht für ein Pflanzenschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche Schutzdauer vor, die dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraum abzüglich fünf Jahren entspricht.
(4)
Ungeachtet des Absatzes 3 darf die zusätzliche Schutzdauer höchstens fünf Jahre betragen.
UNTERABSCHNITT 6
SCHUTZ NICHT OFFENBARTER INFORMATIONEN
ARTIKEL 132
Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen
(1)
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des TRIPS-Übereinkommens, insbesondere des Artikels 39 Absätze 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens, sieht jede Vertragspartei geeignete zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe für jeden Inhaber von Geschäftsgeheimnissen vor, um den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu verhindern und Schadenersatz zu erlangen, wenn dies in einer Weise geschieht, die den anständigen Geschäftspraktiken zuwiderläuft.
(2)
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck
a)
„Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die
i)
in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind,
ii)
von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und
iii)
Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen der Person sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt;
b)
„Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.
(3)
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten mindestens die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar:
a)
der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt;
b)
die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie
i)
das Geschäftsgeheimnis auf eine unter Buchstabe a genannte Weise erworben hat,
ii)
gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, verstößt, oder
iii)
gegen eine vertragliche Verpflichtung oder eine sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, verstößt;
c)
der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch eine Person, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass das Geschäftsgeheimnis direkt oder indirekt von einer anderen Person erlangt wurde, die das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig im Sinne von Buchstabe b genutzt oder offengelegt hat.
(4)
Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Verpflichtung der Vertragsparteien auszulegen, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:
a)
unabhängige Entdeckung oder Schöpfung,
b)
Reverse Engineering bei einem Erzeugnis durch eine Person, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden Informationen unterliegt,
c)
Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Informationen, sofern dies durch das jeweilige interne Recht vorgeschrieben oder erlaubt ist,
d)
Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten, die Arbeitnehmer im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben.
(5)
Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit auszulegen, einschließlich der Freiheit der Medien gemäß dem Schutz durch die Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei.
ARTIKEL 133
Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe für Inhaber von Geschäftsgeheimnissen
(1)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Artikel 132 genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft wurde und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.
(2)
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Artikel 132 genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind,
a)
einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,
b)
die Unterlassung anzuordnen, um zu verhindern, dass das Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,
c)
anzuordnen, dass die Person, die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, nutzt oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadensersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich entstandenen Schaden angemessen ist,
d)
spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnissen zu wahren, die in zivilgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, die mit dem mutmaßlichen Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, in Zusammenhang stehen; diese spezifischen Maßnahmen können im Einklang mit dem internen Recht der betreffenden Vertragspartei auch die Möglichkeit vorsehen,
i)
den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken,
ii)
den Zugang zur mündlichen Verhandlung und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und
iii)
eine nicht vertrauliche Fassung einer gerichtlichen Entscheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder geschwärzt wurden, und
e)
gegen an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen Sanktionen zu verhängen, die den gerichtlichen Anordnungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses nicht nachkommen oder sich weigern, dies zu tun.
(3)
Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, für die zivilgerichtlichen Verfahren und Rechtsbehelfe nach Artikel 132 zu sorgen, wenn mit dem Verhalten, das mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, gemäß ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften die Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit oder der Schutz eines rechtlich anerkannten legitimen Interesses bezweckt wird.
ARTIKEL 134
Datenschutz bei Arzneimitteln
(1)
Zur Umsetzung des Artikels 39 des TRIPS-Übereinkommens und im Rahmen der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes vor unlauterem Wettbewerb gemäß Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft schützt jede Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen, die zur Erlangung einer Zulassung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels vorgelegt werden (im Folgenden „Marktzulassung“), vor der Weitergabe an Dritte, es sei denn, es werden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Daten vor unlauterer kommerzieller Verwendung geschützt sind, es sei denn, die Weitergabe ist für ein überwiegendes öffentliches Interesse erforderlich.
(2)
Verlangt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung von Arzneimitteln die Übermittlung nicht offengelegter Testdaten oder sonstiger Daten, deren Gewinnung mit erheblichem Aufwand verbunden ist, so schützt die Vertragspartei diese Daten vor unlauterem gewerblichem Gebrauch. Darüber hinaus schützt jede Vertragspartei diese Daten vor Offenlegung, es sei denn, dass diese zum Schutz des öffentlichen Intereses notwendig ist.
(3)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Erteilung der Marktzulassung zuständige Behörde während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ohne ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung keinen späteren Zulassungsantrag annimmt, der sich auf die in Absatz 2 genannten Daten bezieht, die im Antrag auf die Erstzulassung vorgelegt wurden, es sei denn, dies ist zum Schutz des öffentlichen Interesses erforderlich.
ARTIKEL 135
Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
(1)
Jede Vertragspartei erkennt ein zeitlich begrenztes Recht (im Folgenden „Datenschutz“) des Eigentümers eines Versuchs- oder Studienberichts an, der erstmals mit einem Antrag auf Marktzulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird. Während dieses Zeitraums darf der Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwendet werden, die die Marktzulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei denn, der ursprüngliche Eigentümer hat nachweislich seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.
(2)
Der Versuchs- oder Studienbericht muss
a)
für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen notwendig sein und
b)
mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.
(3)
Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Erstzulassung durch die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei zuständige Behörde. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko kann der Zeitraum auf 13 Jahre verlängert werden.
(4)
Der Datenschutz wird für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige Verwendungen um drei Monate verlängert, wenn diese Zulassungen spätestens fünf Jahre nach dem Tag der Erstzulassung von deren Inhaber beantragt werden. Der Gesamtzeitraum des Datenschutzes darf in keinem Fall 13 Jahre überschreiten. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeitraum des Datenschutzes in keinem Fall 15 Jahre überschreiten.
(5)
Ein Versuchs- oder Studienbericht ist auch dann geschützt, wenn er für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benötigt wurde. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum 30 Monate.
(6)
Ungeachtet der Absätze 3, 4 und 5 berücksichtigt die für die Erteilung einer Marktzulassung zuständige öffentliche Stelle bei aufeinanderfolgenden Genehmigungen für das Inverkehrbringen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen nicht, unabhängig davon, ob sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden oder nicht.
(7)
Jede Vertragspartei legt Maßnahmen fest, die den Antragsteller und die Inhaber früherer Zulassungen, die in den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien niedergelassen sind, verpflichten, geschützte Informationen auszutauschen, um Doppelversuche an Wirbeltieren zu vermeiden.
UNTERABSCHNITT 7
PFLANZENSORTEN
ARTIKEL 136
Allgemeine Bestimmungen
Jede Vertragspartei schützt die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (im Folgenden „UPOV-Übereinkommen“), einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 des UPOV-Übereinkommens genannten Ausnahmen vom Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.
ABSCHNITT C
DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
UNTERABSCHNITT 1
ZIVIL- UND VERWALTUNGSRECHTLICHE DURCHSETZUNG
ARTIKEL 137
Allgemeine Verpflichtungen
(1)
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPs-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. Für die Zwecke des Abschnitts C dieses Kapitels umfasst der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ nicht Rechte, die unter Abschnitt B Unterabschnitt 6 dieses Kapitels fallen.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
ARTIKEL 138
Personen, die berechtigt sind, die Anwendung von Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen zu beantragen
Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
a)
den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums gemäß dem geltenden Recht,
b)
allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,
c)
Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,
d)
Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und mit diesem im Einklang steht.
ARTIKEL 139
Beweismittel
(1)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, die Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen berücksichtigen die Justizbehörden die berechtigten Interessen des mutmaßlichen Verletzers.
(2)
Die in Absatz 1 genannten einstweiligen Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen.
(3)
Jede Vertragspartei trifft im Falle einer in gewerblichem Umfang begangenen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums die erforderlichen Maßnahmen, damit die Justizbehörden auf Antrag einer Person die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelspapieren unter der Kontrolle der Gegenpartei anordnen können, sofern die vertraulichen Informationen geschützt werden.
ARTIKEL 140
Recht auf Information
(1)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person, die Partei oder Zeuge in einem Rechtsstreit ist, erteilt werden.
(2)
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „jede andere Person“ eine Person, die
a)
nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,
b)
nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,
c)
nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder
d)
nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.
(3)
Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a)
die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, und
b)
Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei, die
a)
dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,
b)
die Verwendung der gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen in zivilrechtlichen Verfahren regeln,
c)
die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
d)
die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder
e)
den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
ARTIKEL 141
Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
(1)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers gewährleisten sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter denselben Voraussetzungen auch gegen einen Vermittler angeordnet werden, dessen Dienste, einschließlich Internetdienstleistungen, von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
(2)
Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.
(3)
Im Falle mutmaßlicher Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, im Einklang mit dem internen Recht die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung von Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte des mutmaßlichen Verletzers anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadenersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen in angemessenem Umfang anordnen.
ARTIKEL 142
Abhilfemaßnahmen
(1)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers mindestens anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung vernichtet oder zumindest endgültig aus den Vertriebswegen entfernt werden. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass die Justizbehörden gegebenenfalls die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen können, die überwiegend für die Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet wurden.
(2)
Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzuordnen, dass die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
(3)
Bei der Prüfung eines Ersuchens um Abhilfemaßnahmen ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemaßnahmen zu achten sowie den Interessen Dritter Rechnung zu tragen.
ARTIKEL 143
Gerichtliche Anordnungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
ARTIKEL 144
Alternativmaßnahmen
Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Ersuchen der Person, der die in Artikel 142 oder Artikel 143 vorgesehenen Abhilfemaßnahmen gegebenenfalls auferlegt werden, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der betreffenden Abhilfemaßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in diesen Artikeln vorgesehenen Abhilfemaßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.
ARTIKEL 145
Schadenersatz
(1)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden befugt sind, auf Antrag der geschädigten Partei anzuordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadenersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung des Schadenersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt:
a)
Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Faktoren, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechteinhaber, oder
b)
sie setzen als Alternative zu Buchstabe a in geeigneten Fällen den Schadenersatz als Pauschalbetrag fest, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
(2)
Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte wissen müssen, können die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadenersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
ARTIKEL 146
Prozesskosten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
ARTIKEL 147
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Ersuchen des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung einschließlich ihrer Bekanntmachung und ihrer vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung anordnen können.
ARTIKEL 148
Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft
Die Vertragsparteien erkennen an, dass es für die Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen ausreicht, dass der Name des Urhebers in der üblichen Weise auf dem Werk der Literatur oder Kunst erscheint, damit der Urheber dieses Werks bis zum Beweis des Gegenteils als solcher angesehen wird und folglich berechtigt ist, Verletzungsverfahren einzuleiten. Dieser Artikel gilt sinngemäß für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf deren Schutzgegenstand.
ARTIKEL 149
Verwaltungsverfahren
Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen in Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts dargelegten gleichwertig sind.
UNTERABSCHNITT 2
RECHTSDURCHSETZUNG AN DEN GRENZEN
ARTIKEL 150
Grenzmaßnahmen
(1)
In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung führt jede Vertragspartei Verfahren ein oder behält diese bei, mit denen ein Rechteinhaber beantragen kann, die Zollbehörden um Zurückhaltung oder Aussetzung der Überlassung von Waren zu ersuchen, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, insbesondere Marken, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise und Sortenschutzrechte (im Folgenden „verdächtige Waren“).
(2)
Jede Vertragspartei verfügt über elektronische Systeme für die Verwaltung der bewilligten oder aufgezeichneten Anträge durch die Zollbehörden. Die Kirgisische Republik sieht spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens solche elektronischen Systeme vor.
(3)
Erhebt eine Vertragspartei eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten, die sich aus dem Antrag oder der Aufzeichnung ergeben, so muss diese Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Dienstleistung und den entstandenen Kosten stehen.
(4)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden innerhalb einer angemessenen Frist im Einklang mit ihrem Recht über die Bewilligung oder Aufzeichnung eines Antrags entscheiden.
(5)
Jede Vertragspartei sieht vor, dass der in Absatz 1 genannte Antrag auch für Mehrfachsendungen gestellt werden kann.
(6)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden in Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung von sich aus tätig werden können, um verdächtige Waren zurückzuhalten oder ihre Überlassung auszusetzen.
(7)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden Risikoanalysen einsetzen, um verdächtige Waren zu erkennen.
(8)
Jede Vertragspartei verfügt über Verfahren für die Vernichtung verdächtiger Waren, ohne dass es eines vorherigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens zur förmlichen Feststellung der Zuwiderhandlungen bedarf, insbesondere wenn die betroffenen Personen der Vernichtung zustimmen oder sich nicht dagegen aussprechen. Unterbleibt die Vernichtung von Waren, bei denen festgestellt wurde, dass sie rechtsverletzend sind, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Waren – sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen – außerhalb der Vertriebswege so beseitigt werden, dass dem Rechteinhaber kein Schaden entsteht.
(9)
Wird in der Folge festgestellt, dass die Waren, die zurückgehalten wurden oder deren Überlassung ausgesetzt wurde, kein Recht des geistigen Eigentums verletzen, so haftet der Rechteinhaber gegenüber jedem Inhaber oder Anmelder der Waren, dem in dieser Hinsicht ein Schaden entstanden ist, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei.
(10)
Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, die die zügige Vernichtung gefälschter Markenwaren und unerlaubt hergestellter Waren ermöglichen, die in Post- oder Eilkuriersendungen enthalten sind.
(11)
Jede Vertragspartei kann entscheiden, diesen Artikel auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land von den Rechteinhabern oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht wurden. Eine Vertragspartei kann Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.
(12)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden einen regelmäßigen Dialog mit den einschlägigen Interessenträgern und sonstigen Stellen führen, die an der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beteiligt sind, und die Zusammenarbeit mit ihnen fördern.
(13)
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, was Angelegenheiten des internationalen Handels mit verdächtigen Waren betrifft. Insbesondere kommen die Vertragsparteien überein, Informationen über den Handel mit verdächtigen Waren, die die andere Vertragspartei betreffen, unbeschadet der jeweils geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten auszutauschen.
(14)
Unbeschadet sonstiger Formen der Zusammenarbeit gilt im Zusammenhang mit Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums, für deren Durchsetzung nach diesem Artikel die Zollbehörden zuständig sind, das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
(15)
Der in Artikel 154 genannte Unterausschuss für Rechte des geistigen Eigentums ist dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
ARTIKEL 151
Vereinbarkeit mit GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen
Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden gewährleisten die Vertragsparteien unabhängig davon, ob sie unter diesen Unterabschnitt fallen oder nicht, die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel V des GATT 1994 sowie Teil III Artikel 41 und Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens.
Abschnitt D
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 152
Zusammenarbeit
(1)
Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu unterstützen.
(2)
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst folgende Tätigkeiten:
a)
Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte,
b)
Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über Fortschritte bei der Rechtsetzung,
c)
Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auf zentraler und nachgeordneter Ebene,
d)
Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,
e)
technische Hilfe und Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal,
f)
Schutz und Verteidigung von Rechten des geistigen Eigentums und Verbreitung entsprechender Informationen unter anderem in Geschäftskreisen und Zivilgesellschaft,
g)
Förderung der Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechteinhabern, Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Ämtern für geistiges Eigentum,
h)
Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über politische Maßnahmen zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,
i)
Förderung des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in öffentlich-privater Zusammenarbeit unter Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen,
j)
Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung von Zielgruppen und Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität.
(3)
Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie die zuständigen Kontaktstellen für die Kontrolle oder Verwaltung der nach Unterabschnitt 4 geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(4)
Die Vertragsparteien stehen entweder direkt oder über den in Artikel 154 genannten Unterausschuss für Rechte des geistigen Eigentums in allen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Funktionieren dieses Kapitels in Kontakt.
ARTIKEL 153
Freiwillige Initiativen von Interessenträgern
Jede Vertragspartei ist bestrebt, freiwillige Initiativen von Interessenträgern zu erleichtern, die unter Ausrichtung auf konkrete Probleme und die Suche nach praktischen Lösungen, die für alle Beteiligten realistisch, ausgewogen, verhältnismäßig und gerecht sind, dazu bestimmt sind, Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums einschließlich Verstößen über das Internet und Verstößen auf sonstigen Märkten unter anderem dadurch zu vermindern, dass
a)
jede Vertragspartei bestrebt ist, Interessenträger in ihrem Gebiet einvernehmlich zu versammeln, um freiwillige Initiativen zur Suche nach Lösungen und zur Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen zu erleichtern,
b)
die Vertragsparteien bestrebt sind, gegenseitig Informationen zu den Anstrengungen auszutauschen, um freiwillige Initiativen von Interessenträgern in ihren jeweiligen Gebieten zu erleichtern, und
c)
die Vertragsparteien bestrebt sind, den offenen Dialog und die Zusammenarbeit der Interessenträger der Vertragsparteien sowie die gemeinsame Suche nach Lösungen und die Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen durch diese Interessenträger zu fördern.
ARTIKEL 154
Institutionelle Bestimmungen
(1)
Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss für Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „IPR-Unterausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik zusammensetzt, um die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums zu intensivieren.
(2)
Der IPR-Unterausschuss tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Europäischen Union und in der Kirgisischen Republik zu einem Zeitpunkt, an einem Ort und in einer von den Vertragsparteien vereinbarten Weise zusammen, die auch Videokonferenzen umfassen kann, spätestens jedoch 90 Tage nach der Übermittlung des Ersuchens.
KAPITEL 9
ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGEN
ARTIKEL 155
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a)
„gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nichthoheitlichen Zwecken erworben werden;
b)
„Bauleistungen“ Dienstleistungen, deren Ziel die Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten gleich welcher Art ist, auf der Grundlage der Abteilung 51 der UN-CPC;
c)
„elektronische Auktion“ ein iteratives Verfahren, bei dem die Anbieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vorlegen und das eine Reihung oder Neureihung der Angebote ermöglicht;
d)
„schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, wiedergegeben und zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden kann, einschließlich elektronisch übermittelter oder gespeicherter Informationen;
e)
„freihändige Vergabe“ eine Vergabemethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt;
f)
„Maßnahmen“ Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsvorschriften oder -praktiken sowie alle Maßnahmen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer unter diesen Titel fallenden Beschaffung;
g)
„mehrfach verwendbare Liste“ eine Liste qualifizierter Anbieter, die die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt;
h)
„Ausschreibungsbekanntmachung“ eine Bekanntmachung, in der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter auffordert, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, ein Angebot oder beides einzureichen;
i)
„Kompensationsgeschäft“ alle Bedingungen oder Zusagen, welche die lokale Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei verbessern, beispielsweise Bestimmungen über heimische Anteile, Lizenzierung von Technologie, Investitionen, Kompensationshandel oder ähnliche Regelungen und Auflagen;
j)
„offenes Ausschreibungsverfahren“ eine Vergabemethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;
k)
„Beschaffungsstelle“ eine Stelle, die in Anhang 9 in den Abschnitten 1, 2 oder 3 im Unterabschnitt zur betreffenden Vertragspartei aufgeführt ist;
l)
„qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als Anbieter anerkennt, welcher die Teilnahmebedingungen erfüllt;
m)
„beschränkte Ausschreibung“ eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordert;
n)
„Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, sofern nichts anderes bestimmt ist;
o)
„Standard“ ein von einer anerkannten Stelle genehmigtes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder diesbezügliche Verfahren oder Produktionsmethoden vorgibt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann auch oder ausschließlich Festlegungen enthalten über Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse, die für eine Ware, Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten;
p)
„Anbieter“ eine Person oder eine Personengruppe, die Waren und Dienstleistungen liefert beziehungsweise liefern könnte, und
q)
„technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen,
i)
die die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen, wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, oder die Verfahren und Methoden für die Herstellung der Waren beziehungsweise die Erbringung der Dienstleistungen festlegen oder
ii)
Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für eine Ware oder eine Dienstleistung gelten;
r)
„UN CPC“ (United Nations Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, Nr. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).
ARTIKEL 156
Geltungsbereich
(1)
Dieses Kapitel erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, und zwar unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch erfolgen.
(2)
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „von diesem Abkommen erfasste Beschaffungen“ für staatliche Zwecke erfolgende Beschaffungen
a)
von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen:
i)
gemäß Anhang 9 und
ii)
die weder zur gewerblichen Veräußerung oder Weiterveräußerung noch zur Verwendung in der Produktion oder bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung oder Weiterveräußerung beschafft werden,
b)
auf vertraglichem Wege jedweder Art, einschließlich Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption,
c)
deren gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 des vorliegenden Artikels geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 160 den in Anhang 9 Abschnitte 1, 2 und 3 genannten maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet,
d)
die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und
e)
die nicht anderweitig nach Absatz 3 dieses Artikels oder nach dem Unterabschnitt zur betreffenden Vertragspartei in Anhang 9 Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 ausgeschlossen sind.
(3)
Sofern in Anhang 9 nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel nicht für
a)
den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran,
b)
nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Hilfen, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und steuerlicher Anreize,
c)
die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere,
d)
öffentliche Beschäftigungsverträge,
e)
Beschaffungen,
i)
die internationalen Hilfsmaßnahmen, einschließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen,
ii)
die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen oder
iii)
die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation unterliegen oder die durch internationale Zuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmaßnahmen finanziert werden, sofern das anwendbare Verfahren oder die anwendbaren Bedingungen nicht mit diesem Kapitel vereinbar sind.
(4)
Die Verpflichtungen jeder Vertragspartei in Bezug auf erfasste Beschaffungen und den damit verbundenen Zugang zu Informationen sind in Anhang 9 wie folgt dargelegt:
a)
Abschnitt 1: zentrale staatliche Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt, einschließlich der geltenden Schwellenwerte für erfasste Waren und Dienstleistungen,
b)
Abschnitt 2: nachgeordnete staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt, einschließlich der geltenden Schwellenwerte für erfasste Waren und Dienstleistungen,
c)
Abschnitt 3: alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt, einschließlich der geltenden Schwellenwerte für erfasste Waren und Dienstleistungen,
d)
Abschnitt 4: Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen), die von diesem Kapitel erfasst werden,
e)
Abschnitt 5: allgemeine Anmerkungen und Ausnahmen und
f)
Abschnitt 6: Medien, in denen die Vertragspartei ihre Ausschreibungsbekanntmachungen, Vergabebekanntmachungen und sonstige Informationen im Zusammenhang mit ihrem System des öffentlichen Beschaffungswesens gemäß diesem Kapitel veröffentlicht.
(5)
Verlangt eine Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, dass eine nicht im Unterabschnitt zur betreffenden Vertragspartei in Anhang 9 Abschnitte 1, 2 oder 3 aufgeführte Person Beschaffungen im Einklang mit besonderen Anforderungen durchführt, so gilt Absatz 4 entsprechend für diese Anforderungen.
Bewertung
(6)
Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung, um festzustellen, ob es sich um eine erfasste Beschaffung handelt,
a)
darf sie die Beschaffung weder in mehrere Beschaffungen aufteilen noch eine bestimmte Bewertungsmethode für die Veranschlagung des Beschaffungswerts wählen oder anwenden in der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder teilweise zu umgehen, und
b)
muss sie den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit des Auftrags einberechnen – unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten – und dabei alle Formen der Vergütung berücksichtigen, einschließlich
i)
Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen und
ii)
sofern bei der Beschaffung Optionen vorgesehen sind, des Gesamtwerts dieser Optionen.
(7)
Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden „wiederkehrende Aufträge“), so gilt Folgendes als Berechnungsgrundlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert:
a)
der Wert der wiederkehrenden Aufträge, die zur Beschaffung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen in den vorangegangenen 12 Monaten oder im vorangegangenen Haushaltsjahr der Beschaffungsstelle vergeben wurden, wobei dieser Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf absehbare Änderungen der Menge oder des Werts der in den folgenden 12 Monaten zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen anzupassen ist, oder
b)
der geschätzte Wert der wiederkehrenden Aufträge zur Beschaffung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen, die in den 12 Monaten nach Vergabe des Erstauftrags oder innerhalb des Haushaltsjahres der Beschaffungsstelle vergeben werden sollen.
(8)
Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts
a)
bei befristeten Verträgen
i)
mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit oder
ii)
mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert, einschließlich des geschätzten Restwerts,
b)
bei Aufträgen von unbeschränkter Dauer die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48, und
c)
bei Unklarheit darüber, ob der Auftrag befristet sein soll, die Regelung des Buchstabens b.
ARTIKEL 157
Sicherheit und allgemeine Ausnahmen
(1)
Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit folgenden Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
a)
Waffen, Munition oder Kriegsmaterial,
b)
für die nationale Sicherheit unerlässliche Beschaffungen oder
c)
für die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen.
(2)
Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden dürfen, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen dieselben Voraussetzungen gelten, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen würden, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu beschließen oder durchzusetzen,
a)
die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind,
b)
die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind,
c)
die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind oder
d)
die Waren oder Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafgefangenen betreffen.
ARTIKEL 158
Allgemeine Grundsätze
Nichtdiskriminierung
(1)
Bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der erfassten Beschaffungen behandelt eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei wie auch die Anbieter der anderen Vertragspartei, die entsprechende Waren und Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter, und zwar unverzüglich und bedingungslos.
(2)
In Bezug auf Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen betreffen, darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen,
a)
einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter je nach Grad der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung nicht weniger günstig behandeln als einen anderen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter oder
b)
einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter nicht deshalb diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.
Inländerbehandlung von im Inland niedergelassenen Anbietern
(3)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbietern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet durch die Gründung, den Erwerb oder die Aufrechterhaltung einer juristischen Person eine gewerbliche Niederlassung errichtet haben, in Bezug auf alle öffentlichen Beschaffungen der Vertragspartei in ihrem Gebiet eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die ihren inländischen Anbietern nach den internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gewährt wird.
Es gelten die allgemeinen Ausnahmen des Artikels 157.
Einsatz elektronischer Mittel
(4)
Werden erfasste Beschaffungen elektronisch abgewickelt, so trägt die betreffende Beschaffungsstelle dafür Sorge,
a)
dass die bei der Beschaffung und damit auch die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind,
b)
dass Mechanismen bestehen, die die Integrität der Anträge auf Teilnahme und Vorlage der Angebote gewährleisten, was auch die Feststellung des Eingangszeitpunkts und die Verhinderung unbefugter Zugriffe umfasst, und
c)
dass für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen sowie, soweit möglich, für die Einreichung von Angeboten elektronische Informations- und Kommunikationsmittel genutzt werden.
Durchführung der erfassten Beschaffungen
(5)
Die Beschaffungsstellen führen die erfassten Beschaffungen in einer transparenten und unparteiischen Weise durch,
a)
die mit diesem Kapitel vereinbar ist, indem sie auf Methoden wie die offene Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe zurückgreifen,
b)
die keine Interessenkonflikte entstehen lässt und
c)
die Korruptionspraktiken verhindert.
Ursprungsregeln
(6)
Bei erfassten Beschaffungen dürfen die Vertragsparteien auf Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren oder Dienstleistungen anwenden.
Kompensationsgeschäfte
(7)
Bei erfassten Beschaffungen darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, keine Kompensationsgeschäfte anstreben, berücksichtigen, vorschreiben oder erzwingen.
Nicht beschaffungsbezogene Maßnahmen
(8)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:
a)
Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden,
b)
das Verfahren zur Erhebung solcher Zölle und Abgaben und
c)
sonstige Einfuhrbestimmungen oder -formalitäten und Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel, es sei denn, die Maßnahmen regeln die erfassten Beschaffungen.
Korruptionsbekämpfung
(9)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption in ihrem öffentlichen Beschaffungswesen verfügt. Diese Maßnahmen können Verfahren umfassen, um Anbieter, bei denen die Justizbehörden oder die zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaats durch eine endgültige Entscheidung festgestellt haben, dass sie im Gebiet dieser Vertragspartei an betrügerischen oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen beteiligt gewesen sind, auf unbestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zeitraum von der Teilnahme an Beschaffungen der Vertragspartei auszuschließen. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass sie über Strategien und Verfahren verfügt, um potenzielle Interessenkonflikte von Personen, die an der Beschaffung beteiligt sind oder Einfluss darauf haben, soweit möglich zu beseitigen oder zu regeln.
ARTIKEL 159
Informationen über das Beschaffungswesen
(1)
Jede Vertragspartei
a)
veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, Standardvertragsbestimmungen, die durch Gesetz oder sonstige Vorschrift vorgeschrieben sind und auf die in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen Bezug genommen wird, alle Verfahren, welche die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen betreffen, und alle diesbezüglichen Änderungen in einem amtlicherseits festgelegten Print- oder E-Medium, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit stets problemlos zugänglich ist, und
b)
gibt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen.
(2)
Jede Vertragspartei führt in Anhang 9 Abschnitt 6 Folgendes auf:
a)
das Print- oder E-Medium, in dem die Vertragspartei die in Buchstabe a Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht,
b)
das Print- oder E-Medium, in dem die Vertragspartei die nach Artikel 160, Artikel 162 Absatz 7 und Artikel 169 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlicht, und
c)
die Adresse(n) der Website(s), auf der/denen die Vertragspartei ihre Bekanntmachungen betreffend Vergaben gemäß Artikel 169 Absatz 2 veröffentlicht.
(3)
Eine Vertragspartei notifiziert dem Kooperationsausschuss unverzüglich jedwede Änderung ihrer nach Absatz 2 dieses Artikels in Anhang 9 Abschnitt 6 aufgeführten Informationen.
ARTIKEL 160
Bekanntmachungen
(1)
Alle in diesem Artikel genannten Bekanntmachungen (Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung, Zusammenfassungen von Bekanntmachungen und Bekanntmachung geplanter Beschaffungen) sind über einen zentralen Online-Zugang kostenlos direkt auf elektronischem Wege zugänglich. Darüber hinaus können die Bekanntmachungen auch in einem geeigneten Printmedium veröffentlicht werden. und müssen für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist problemlos zugänglich bleiben.
Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung
(2)
Außer in den in Artikel 166 genannten Fällen veröffentlicht eine Beschaffungsstelle für jede erfasste Beschaffung eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung.
(3)
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel hat jede Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung Folgendes zu enthalten:
a)
Namen und Anschrift der Beschaffungsstelle und weitere Angaben, die erforderlich sind, um mit der Beschaffungsstelle Kontakt aufzunehmen und alle im Zusammenhang mit der Beschaffung, den Kosten und den Zahlungsbedingungen relevanten Unterlagen anzufordern,
b)
Beschreibung der Beschaffung, einschließlich Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen,
c)
bei wiederkehrenden Verträgen nach Möglichkeit Schätzung des Zeitpunkts der nachfolgenden Bekanntmachungen von beabsichtigten Beschaffungen,
d)
Beschreibung etwaiger Optionen,
e)
Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen bzw. die Laufzeit des Vertrags,
f)
geplante Beschaffungsmethode und Angabe, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion vorgesehen sind,
g)
gegebenenfalls Anschrift und etwaige Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen,
h)
Anschrift und Frist für die Einreichung von Angeboten,
i)
Sprachen, in denen die Angebote oder Anträge auf Teilnahme eingereicht werden können, sofern es sich um eine andere Sprache handelt als die Amtssprache der Vertragspartei, zu der die Beschaffungsstelle gehört,
j)
Liste und Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen, einschließlich der im Zusammenhang mit der Teilnahme vorzulegenden besonderen Unterlagen oder Bescheinigungen, sofern die betreffenden Anforderungen nicht den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sind, die allen interessierten Anbietern zusammen mit der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung zur Verfügung gestellt werden,
k)
die Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaffungsstelle nach Artikel 162 eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordern will, und gegebenenfalls die Höchstzahl der qualifizierten Anbieter, denen die Teilnahme gestattet wird, und
l)
Hinweis, dass es sich bei der Beschaffung um eine erfasste Beschaffung handelt.
Zusammenfassung der Bekanntmachung
(4)
Bei jeder unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung veröffentlicht die Beschaffungsstelle parallel zur Ausschreibungsbekanntmachung eine problemlos zugängliche Zusammenfassung in einer der Sprachen der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben:
a)
Gegenstand der Beschaffung,
b)
Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls Frist für die Stellung von Anträgen auf Teilnahme oder auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste und
c)
Anschrift, unter der die Beschaffungsunterlagen angefordert werden können.
Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung
(5)
Die Beschaffungsstellen werden angehalten, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr ihre künftigen Beschaffungsvorhaben in dem in Anhang 9 Abschnitt 6 aufgeführten E-Medium und — soweit zutreffend — Printmedium öffentlich bekanntzugeben (im Folgenden „Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung“). Die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung wird vorbehaltlich des Absatzes 3 auch auf der in Anhang 9 Abschnitt 6 aufgeführten Website des zentralen Zugangs veröffentlicht. Die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung sollte den Gegenstand der Beschaffung und den geplanten Termin für die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Beschaffung enthalten.
(6)
Eine Beschaffungsstelle, die unter die Abschnitte B oder C fällt, kann die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung möglichst viele der in Absatz 4 genannten Angaben, die für die Beschaffungsstelle verfügbar sind, sowie eine Erklärung enthält, wonach Anbieter der entsprechenden Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.
ARTIKEL 161
Bedingungen für die Teilnahme
(1)
Die Beschaffungsstelle beschränkt die Bedingungen für die Teilnahme an einer Beschaffung auf Bedingungen, die unerlässlich sind, um sicherzustellen, dass ein Anbieter die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und über die finanziellen Kapazitäten sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit verfügt, um die betreffende Beschaffung übernehmen zu können.
(2)
Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen
a)
darf die Beschaffungsstelle die Teilnahme eines Anbieters an dem Beschaffungsverfahren nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei erhalten hat, und
b)
darf die Beschaffungsstelle verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Anforderungen der Beschaffung unerlässlich ist.
(3)
Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,
a)
bewertet die Beschaffungsstelle die Finanzkraft sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle und
b)
stützt die Beschaffungsstelle ihre Bewertung auf die Bedingungen, die sie zuvor in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen festgelegt hatte.
(4)
Liegen entsprechende Beweise vor, kann eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, einen Anbieter beispielsweise aus folgenden Gründen von der Teilnahme an einer Beschaffung ausschließen:
a)
Insolvenz,
b)
falsche Erklärungen,
c)
erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen eines früheren Auftrags,
d)
rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder sonstiger schwerer Straftaten,
e)
berufliches Fehlverhalten oder Handlungen oder Unterlassungen, welche die kaufmännische Integrität des Anbieters in Frage stellen, oder
f)
Nichtbezahlung von Steuern.
ARTIKEL 162
Qualifikation der Anbieter
Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
(1)
Eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, kann ein System zur Registrierung der Anbieter unterhalten, in das sich interessierte Anbieter unter Bereitstellung bestimmter Angaben eintragen müssen. In diesem Fall stellt die Vertragspartei sicher, dass interessierte Anbieter möglichst auf elektronischem Wege Zugang zu Informationen über das Registrierungssystem haben und jederzeit eine Registrierung beantragen können. Die Beschaffungsstelle unterrichtet sie innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Antrags. Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.
(2)
Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ihre Beschaffungsstellen
a)
Anstrengungen unternehmen, um die Unterschiede ihrer Qualifikationsverfahren auf ein Minimum zu reduzieren, und
b)
Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Registrierungssystemen, sofern sie solche führen, auf ein Minimum zu reduzieren.
(3)
Eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, darf kein Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren in der Absicht oder mit der Wirkung einführen oder unterhalten, Anbietern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an ihren Ausschreibungen unnötig zu erschweren.
Beschränkte Ausschreibungen
(4)
Plant eine Beschaffungsstelle die Durchführung beschränkter Ausschreibungen, so
a)
macht sie in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung mindestens die in Artikel 160 Absatz 3 Buchstaben a, b, f, g, j, k und l genannten Angaben und lädt Anbieter zur Einreichung eines Teilnahmeantrags ein und
b)
übermittelt sie den von ihr nach Artikel 164 Absatz 3 Buchstabe b benachrichtigten qualifizierten Anbietern bis zum Beginn der Frist für die Einreichung von Angeboten mindestens die in Artikel 160 Absatz 3 Buchstaben c, d, e, h und i genannten Angaben.
(5)
Die Beschaffungsstelle erlaubt allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung, es sei denn, sie gibt in ihrer Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung an, dass sie die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen qualifizierten Anbieter begrenzt, und nennt die Kriterien für die Auswahl dieser begrenzten Zahl von Anbietern. Eine Aufforderung zur Angebotsabgabe ist an eine für einen wirksamen Wettbewerb ausreichende Anzahl qualifizierter Anbieter zu richten.
(6)
Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 4 Buchstabe a der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern zur selben Zeit zur Verfügung gestellt werden.
Mehrfach verwendbare Listen
(7)
Die Beschaffungsstelle kann mehrfach verwendbare Listen führen, vorausgesetzt eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen,
a)
wird jährlich in dem in Anhang 9 Abschnitt 6 aufgeführten geeigneten Medium veröffentlicht und
b)
bleibt im Fall ihrer elektronischen Veröffentlichung in dem in Anhang 9 Abschnitt 6 aufgeführten geeigneten Medium ständig verfügbar.
(8)
Die Bekanntmachung nach Absatz 7 enthält Folgendes:
a)
eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise der Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Liste verwendet werden kann,
b)
die von den Anbietern zwecks Aufnahme in die Liste zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, nach denen die Beschaffungsstelle prüft, ob ein Anbieter die Bedingungen erfüllt,
c)
den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle sowie sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und alle die Liste betreffenden relevanten Unterlagen zu erhalten,
d)
die Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für ihre Verlängerung oder die Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe des Verfahrens, nach dem die Beendigung der Nutzung der Liste bekannt gegeben wird, und
e)
den Hinweis, dass die Liste für erfasste Beschaffungen verwendet werden kann.
(9)
Ungeachtet des Absatzes 7 hat die Beschaffungsstelle die Möglichkeit, die Bekanntmachung nach Absatz 7 nur ein einziges Mal, und zwar zu Beginn der Gültigkeitsdauer der mehrfach verwendbaren Liste, zu veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt, sofern die Bekanntmachung
a)
die Gültigkeitsdauer und einen Hinweis darauf enthält, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, und
b)
im Fall ihrer elektronischen Veröffentlichung in dem in Anhang 9 Abschnitt 6 aufgeführten geeigneten Medium ständig verfügbar bleibt.
(10)
Die Beschaffungsstelle gestattet den Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in die Liste auf.
(11)
Stellt ein Anbieter, der nicht in einer mehrfach verwendbaren Liste aufgeführt ist, einen Antrag auf Teilnahme an einer Beschaffung, die sich auf eine mehrfach verwendbare Liste stützt, und legt er sämtliche erforderlichen Unterlagen innerhalb der in Artikel 164 Absatz 2 genannten Frist vor, prüft die Beschaffungsstelle den Antrag. Die Beschaffungsstelle darf einen Anbieter nicht mit der Begründung von der ausschreibungsbezogenen Prüfung ausschließen, dass die Zeit zur Prüfung des Antrags nicht ausreicht, es sei denn, die Beschaffungsstelle ist bei einer besonders komplexen Beschaffung ausnahmsweise nicht imstande, die Prüfung des Antrags innerhalb der für die Angebotsabgabe eingeräumten Frist abzuschließen.
Beschaffungsstellen nach Anhang 9 Abschnitte 2 und 3
(12)
Eine Beschaffungsstelle, die in Anhang 9 Abschnitte 2 oder 3 aufgeführt ist, kann eine Bekanntmachung zwecks Einladung interessierter Anbieter zur Beantragung der Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden nutzen, sofern
a)
die Bekanntmachung nach Absatz 7 veröffentlicht wird und die nach Absatz 8 erforderlichen Informationen, alle verfügbaren nach Artikel 160 Absatz 2 erforderlichen Angaben und eine Erklärung enthält, dass es sich um die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung handelt oder dass nur die Anbieter auf der mehrfach verwendbaren Liste weitere Bekanntmachungen für Beschaffungen gemäß dieser Liste erhalten und
b)
die Beschaffungsstelle den Anbietern, die ihr gegenüber Interesse an einer bestimmten Beschaffung bekundet haben, umgehend ausreichende Informationen einschließlich der sonstigen nach Artikel 160 Absatz 2 erforderlichen Angaben, soweit verfügbar, übermittelt, damit die Anbieter beurteilen können, ob die Ausschreibung für sie von Interesse ist.
(13)
Eine Beschaffungsstelle, die unter Anhang 9 Abschnitt 2 oder 3 fällt, kann einen Anbieter, der sich um die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste beworben hat, zur Abgabe eines Angebots für eine bestimmte Beschaffung zulassen, wenn der Beschaffungsstelle genügend Zeit bleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.
(14)
Die Beschaffungsstelle teilt einem Anbieter, der einen Antrag auf Teilnahme an einem Beschaffungsverfahren oder auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste gestellt hat, unverzüglich ihre Entscheidung über den Antrag mit.
(15)
Lehnt die Beschaffungsstelle den Teilnahmeantrag eines Anbieters oder seinen Antrag auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste ab oder erkennt sie einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht sie einen Anbieter von einer mehrfach verwendbaren Liste, so teilt sie dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf Ersuchen umgehend eine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung.
ARTIKEL 163
Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen
Technische Spezifikationen
(1)
Eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, darf weder technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf abzielen oder bewirken, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien unnötig erschwert wird.
(2)
Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen verfährt die Beschaffungsstelle gegebenenfalls wie folgt:
a)
Sie legt den technischen Spezifikationen eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als formbezogene oder beschreibende Merkmale zugrunde, und
b)
sie stützt die technischen Spezifikationen auf internationale Normen, sofern vorhanden, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.
(3)
Werden bei den technischen Spezifikationen formbezogene oder beschreibende Merkmale herangezogen, so sollte die Beschaffungsstelle in den Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ darauf hinweisen, dass sie auch Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die nachweislich die Ausschreibungsanforderungen erfüllen, berücksichtigt.
(4)
Eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Handelsname, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen der Beschaffungsstelle sein, wenn die Ausschreibungsanforderungen anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“ enthalten.
(5)
Die Beschaffungsstelle darf von keiner Person, die ein wirtschaftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, in wettbewerbswidriger Weise Ratschläge einholen oder entgegennehmen, die zur Ausarbeitung oder Festlegung der technischen Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung herangezogen werden könnten.
(6)
Eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, kann im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden, die der Erhaltung natürlicher Ressourcen oder dem Schutz der Umwelt dienen.
Eine Vertragspartei darf
a)
es den Beschaffungsstellen gestatten, während des gesamten Beschaffungsverfahrens ökologischen und sozialen Erwägungen Rechnung zu tragen, sofern sie nicht diskriminierend sind und mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen, und
b)
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht, einschließlich der Verpflichtungen nach Kapitel 10, sicherzustellen.
Ausschreibungsunterlagen
(7)
Die Beschaffungsstelle stellt den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Sofern die erforderlichen Angaben nicht bereits in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung erfasst waren, enthalten diese Unterlagen eine vollständige Beschreibung zu Folgendem:
a)
der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge oder, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen sowie aller zu erfüllenden Anforderungen, einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen,
b)
den Teilnahmebedingungen, einschließlich einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den Anbietern im Zusammenhang mit der Teilnahme einzureichen sind,
c)
sämtlichen Bewertungskriterien, welche die Beschaffungsstelle bei der Zuschlagserteilung anwendet, und, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist, die relative Bedeutung dieser Kriterien,
d)
bei elektronischer Abwicklung der Beschaffung durch die Beschaffungsstelle allen Authentifizierungs- und Verschlüsselungsanforderungen und sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Informationen,
e)
im Falle einer elektronischen Auktion den Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschließlich Nennung der Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen,
f)
im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung und gegebenenfalls Personen, die dabei anwesend sein dürfen,
g)
allen sonstigen Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise auf Papier oder elektronisch, und
h)
etwaigen nach Absatz 8 festgelegten Terminen für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen.
(8)
Bei der Festlegung der Termine für die Lieferung der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt die Beschaffungsstelle Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, das Ausmaß der zu erwartenden Weitervergabe sowie den realistischen Zeitbedarf für die Herstellung der Waren, ihre Lagerentnahme und ihren Transport ab Abgabeort beziehungsweise für die Erbringung der Dienstleistungen.
(9)
Die in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen Bewertungskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, den technischen Wert, Umwelteigenschaften und Lieferbedingungen umfassen.
(10)
Die Beschaffungsstelle
a)
stellt die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich bereit, so dass interessierten Anbietern genügend Zeit bleibt, um entsprechende Angebote einzureichen,
b)
übermittelt allen interessierten Anbietern auf Antrag unverzüglich die Ausschreibungsunterlagen und
c)
beantwortet unverzüglich alle angemessenen Ersuchen interessierter oder teilnehmender Anbieter um sachdienliche Informationen, sofern den betreffenden Anbietern daraus kein Vorteil gegenüber anderen Anbietern erwächst.
Änderungen
(11)
Ändert die Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen, welche den teilnehmenden Anbietern zur Verfügung gestellt wurden, oder ändert sie die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder die Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise veröffentlicht sie diese erneut, so übermittelt sie sämtliche Änderungen beziehungsweise geänderten oder neu veröffentlichten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich
a)
allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder erneuten Veröffentlichung teilnehmen und der Beschaffungsstelle bekannt sind, und in allen anderen Fällen in derselben Weise, wie die ursprünglichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und
b)
so rechtzeitig, dass die Anbieter ihr Angebot gegebenenfalls ändern und neu einreichen können.
ARTIKEL 164
Fristen
(1)
Die Beschaffungsstelle bemisst die Fristen nach Maßgabe ihrer eigenen angemessenen Bedürfnisse so, dass den Anbietern genügend Zeit bleibt, Teilnahmeanträge zu stellen und anforderungsgerechte Angebote abzugeben; dabei trägt sie Faktoren der folgenden Art Rechnung:
a)
Art und Komplexität der Beschaffung,
b)
voraussichtlicher Umfang der Vergabe von Unteraufträgen und
c)
erforderliche Zeit für die nichtelektronische Übermittlung von Angeboten aus dem In- und Ausland, falls keine elektronischen Mittel eingesetzt werden.
Diese Fristen und etwaige Fristverlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter.
(2)
Greift eine Beschaffungsstelle auf beschränkte Ausschreibungen zurück, setzt sie den Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen so fest, dass ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung grundsätzlich eine Frist von mindestens 25 Tagen verbleibt. Ist die Einhaltung dieser Frist bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit unmöglich, so darf die Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzt werden.
(3)
Mit Ausnahme der in den Absätzen 4, 5, 7 und 8 genannten Fälle setzt die Beschaffungsstelle für die Einreichung von Angeboten eine Frist von mindestens 40 Tagen fest, und zwar
a)
bei offenen Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder
b)
bei beschränkten Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag, an dem die Beschaffungsstelle den Anbietern mitteilt, dass sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unabhängig davon, ob sie auf eine mehrfach verwendbare Liste zurückgreift oder nicht.
(4)
Die Beschaffungsstelle kann die in Absatz 3 genannte Einreichungsfrist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen,
a)
falls die Beschaffungsstelle mindestens 40 Tage und höchstens zwölf Monate vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung eine Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung nach Artikel 160 Absatz 4 veröffentlicht hatte, die folgende Angaben enthielt:
i)
eine Beschreibung des Gegenstands der Beschaffung,
ii)
die ungefähren Stichtage für die Einreichung der Angebote oder der Teilnahmeanträge,
iii)
die Aufforderung an interessierte Anbieter, ihr Interesse an der Ausschreibung gegenüber der Beschaffungsstelle zu bekunden,
iv)
die Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, und
v)
alle verfügbaren Angaben, die für die Ausschreibungsbekanntmachung gemäß Artikel 160 Absatz 2 vorgeschrieben sind,
b)
falls die Beschaffungsstelle bei wiederkehrenden Aufträgen in einer ersten Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung ankündigt, dass die Frist für die Einreichung von Angeboten bei den Folgebekanntmachungen nach Maßgabe dieses Absatzes festgesetzt wird, oder
c)
falls bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit eine Frist für die Einreichung von Angeboten nach Absatz 3 nicht zweckmäßig ist.
(5)
Die Beschaffungsstelle kann die nach Absatz 3 festgesetzte Frist für die Einreichung von Angeboten in jedem der folgenden Fälle um fünf Tage kürzen:
a)
die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung wird elektronisch veröffentlicht,
b)
die Ausschreibungsunterlagen werden ab dem Tag der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung elektronisch zur Verfügung gestellt und
c)
die Beschaffungsstelle ist bereit, Angebote auf elektronischem Wege entgegenzunehmen.
(6)
Die Anwendung des Absatzes 5 in Verbindung mit Absatz 4 darf keinesfalls zur Verkürzung der nach Absatz 3 festgesetzten Einreichungsfrist auf weniger als zehn Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung führen.
(7)
Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Artikels darf eine Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von gewerblichen Waren oder Dienstleistungen — oder einer Kombination daraus — die nach Absatz 3 festgesetzte Einreichungsfrist auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung gleichzeitig mit den Ausschreibungsunterlagen elektronisch veröffentlicht. Akzeptiert die Beschaffungsstelle außerdem die elektronische Einreichung von Angeboten für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen, kann sie die nach Absatz 3 festgesetzte Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen.
(8)
Wenn eine unter Anhang 9 Abschnitt 2 oder 3 fallende Beschaffungsstelle alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt hat, kann die Frist für die Einreichung von Angeboten im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern festgesetzt werden. Kommt keine Einigung zustande, so beträgt die Frist mindestens zehn Tage.
ARTIKEL 165
Verhandlung
(1)
Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen mit Anbietern führen,
a)
falls die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Artikel 160 Absatz 3 Buchstabe f ihre Absicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, oder
b)
falls die Bewertung ergibt, dass nach den in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten spezifischen Bewertungskriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist.
(2)
Die Beschaffungsstelle
a)
stellt sicher, dass ein Ausschluss von an Verhandlungen beteiligten Anbietern im Einklang mit den in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungskriterien erfolgt, und
b)
sorgt dafür, dass allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern nach Abschluss der Verhandlungen die gleiche Frist gesetzt wird, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.
ARTIKEL 166
Beschränkte Vergabeverfahren
(1)
Sofern die Beschaffungsstelle diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwendet, dass Anbieter der anderen Vertragspartei diskriminiert oder heimische Anbieter geschützt werden, kann sie das freihändige Verfahren anwenden und auf die Anwendung der Artikel 160, 161, 162, 163 (Absätze 7 bis 11) und Artikel 164 bis 167 verzichten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen werden nicht wesentlich geändert, sofern
i)
auf eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder eine Aufforderung zur Angebotseinreichung hin keine Angebote abgegeben wurden beziehungsweise kein Anbieter einen Teilnahmeantrag gestellt hat,
ii)
kein Angebot abgegeben wurde, das den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entspricht,
iii)
kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt oder
iv)
die abgegebenen Angebote auf einer Absprache beruhen;
b)
die Waren oder Dienstleistungen können nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden und es gibt aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen:
i)
Beschaffung eines Kunstwerks,
ii)
Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschließlichkeitsrechten oder
iii)
fehlender Wettbewerb aus technischen Gründen,
c)
es handelt sich um im ursprünglichen Auftrag nicht enthaltene zusätzliche Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters, sofern ein Wechsel des Anbieters bei solchen zusätzlichen Waren und Dienstleistungen
i)
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der nötigen Austauschbarkeit oder Interoperabilität mit Ausrüstungsgegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder Anlagen, die im Rahmen des ursprünglichen Auftrags bereits beschafft wurden, nicht möglich ist und
ii)
mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die Beschaffungsstelle verbunden wäre;
d)
sofern dies auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und die Waren oder Dienstleistungen wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für die Beschaffungsstelle nicht vorhersehbaren Ereignissen im Wege einer offenen oder beschränkten Ausschreibung nicht rechtzeitig beschafft werden könnten,
e)
es handelt sich um Waren, die an einer Rohstoffbörse erworben werden,
f)
eine Beschaffungsstelle beschafft Prototypen oder eine Erstanfertigung oder Erstdienstleistung, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden; Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschließen, die den Zweck verfolgt, die Ergebnisse der Felderprobung einfließen zu lassen und zu zeigen, dass sich die Ware oder Dienstleistung für die Produktion oder Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren Qualitätsstandards eignet, wobei eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Erzeugnisses oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht eingeschlossen ist,
g)
Einkäufe werden zu außerordentlich günstigen Bedingungen getätigt, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund einer Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz gelten, nicht jedoch im Falle von Routineeinkäufen bei regulären Anbietern, oder
h)
ein Auftrag wird an den Gewinner eines Wettbewerbs vergeben, sofern
i)
der Wettbewerb im Einklang mit den Grundsätzen dieses Kapitels veranstaltet wurde, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung einer Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung, und
ii)
die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury mit Blick auf die Tatsache begutachtet werden, dass einem Gewinner ein Entwurfsauftrag erteilt wird.
(2)
Die Beschaffungsstelle erstattet über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung, welche der in Absatz 1 aufgeführten Umstände und Bedingungen die freihändige Vergabe rechtfertigten.
ARTIKEL 167
Elektronische Auktionen
Beabsichtigt eine Beschaffungsstelle, eine erfasste Beschaffung als elektronische Auktion durchzuführen, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn der elektronischen Auktion folgende Angaben:
a)
die Methode für die automatische Bewertung, einschließlich der mathematischen Formel, die sich auf die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien stützt und während der Auktion für die automatische Reihung oder Neureihung der Angebote verwendet wird,
b)
die Ergebnisse einer etwaigen ersten Bewertung der Bestandteile seines Angebots, sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden soll, und
c)
alle sonstigen relevanten Informationen zur Durchführung der elektronischen Auktion.
ARTIKEL 168
Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung
Behandlung der Angebote
(1)
Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstelle erfolgt nach Verfahren, welche die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.
(2)
Ein Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Annahmefrist eingeht, darf von der Beschaffungsstelle nicht benachteiligt werden, wenn die Verzögerung ausschließlich der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist.
(3)
Gibt die Beschaffungsstelle einem Anbieter zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung Gelegenheit, unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern einräumen.
Zuschlagserteilung
(4)
Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das Angebot schriftlich abgegeben werden und zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen; zudem muss es von einem qualifizierten Anbieter stammen.
(5)
Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Vergabe eines Auftrags nicht im öffentlichen Interesse liegt, erteilt sie demjenigen qualifizierten Anbieter den Zuschlag, der nach ihren Feststellungen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Bewertungskriterien
a)
das günstigste Angebot eingereicht hat oder
b)
wenn der Preis das einzige Kriterium ist, das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat.
(6)
Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen, ob er die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen. Die Beschaffungsstelle kann außerdem überprüfen, ob der Anbieter Zuschüsse erhalten hat. In diesem Fall kann das Angebot allein aus diesem Grund abgelehnt werden, es sei denn, der Anbieter kann innerhalb einer von der Beschaffungsstelle festgelegten ausreichenden Frist nachweisen, dass der Zuschuss mit den in Kapitel 11 Abschnitt B festgelegten zuschussbezogenen Disziplinen vereinbar ist.
(7)
Die Beschaffungsstellen nutzen keine Optionen, annullieren keine Vergabeverfahren und ändern keine vergebenen Aufträge, um damit ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu umgehen.
(8)
Jede Vertragspartei sieht in der Regel eine Stillhaltefrist zwischen Zuschlagserteilung und Vertragsabschluss vor, damit nicht erfolgreichen Anbietern ausreichend Zeit bleibt, die Zuschlagsentscheidung zu überprüfen und anzufechten.
ARTIKEL 169
Transparenz der Beschaffungsinformationen
Benachrichtigung der Anbieter
(1)
Die Beschaffungsstelle unterrichtet die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf deren Antrag schriftlich über ihre Zuschlagsentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 170 Absätze 2 und 3 teilt die Beschaffungsstelle einem nicht erfolgreichen Anbieter auf Antrag die Gründe mit, aus denen sein Angebot nicht ausgewählt wurde, und nennt die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.
Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung
(2)
Die Beschaffungsstelle veröffentlicht spätestens 72 Tage nach Zuschlag für jeden unter dieses Kapitel fallenden Auftrag eine Bekanntmachung in dem in Anhang 9 Abschnitt 6 aufgeführten geeigneten Print-oder E-Medium. Veröffentlicht die Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur in einem E-Medium, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich bleiben. Die Bekanntmachung enthält mindestens folgende Angaben:
a)
Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen,
b)
Name und Anschrift der Beschaffungsstelle,
c)
Name und Anschrift des Anbieters, der den Zuschlag erhalten hat,
d)
Wert des erfolgreichen Angebots oder des höchsten Angebots und des niedrigsten Angebots, die bei der Zuschlagserteilung in Betracht gezogen wurden,
e)
Tag der Zuschlagserteilung und
f)
Art der angewandten Beschaffungsmethode und, sofern auf die freihändige Vergabe nach Artikel 166 zurückgegriffen wurde, Darlegung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 1 jenes Artikels, welche die freihändige Vergabe rechtfertigten.
Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rückverfolgbarkeit
(3)
Die Beschaffungsstelle bewahrt Folgendes mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung auf:
a)
Unterlagen und Berichte über das Ausschreibungsverfahren und die Zuschlagserteilung in Bezug auf die erfassten Beschaffungen, einschließlich der nach Artikel 166 erforderlichen Berichte, und
b)
Daten, welche die angemessene Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der erfassten Beschaffungen gewährleisten.
ARTIKEL 170
Offenlegung von Informationen
(1)
Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei unverzüglich alle Informationen bereit, welche die Feststellung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde; dabei gibt sie auch Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat. Könnte die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen nur mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, einem Anbieter weitergeben.
(2)
Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels darf keine Vertragspartei und keine ihrer Beschaffungsstellen einem bestimmten Anbieter Informationen zur Verfügung stellen, die den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnten.
(3)
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, dass von einer Vertragspartei, einschließlich ihren Beschaffungsstellen, Behörden oder Nachprüfungsorganen die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt werden darf, wenn dies
a)
den Rechtsvollzug behindern würde,
b)
den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnte,
c)
den berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen, wozu auch der Schutz ihres geistigen Eigentums zählt, schaden würde oder
d)
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
ARTIKEL 171
Interne Nachprüfungsverfahren
(1)
Die Vertragsparteien richten ein zügiges, wirksames, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zur verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfung ein, damit ein Anbieter im Rahmen einer erfassten Beschaffung, an der er Interesse hat oder hatte, Beschwerde einlegen kann,
a)
wenn gegen dieses Kapitel verstoßen wurde oder
b)
wenn Maßnahmen einer Vertragspartei zur Umsetzung dieses Kapitels nicht beachtet wurden und der Anbieter nach dem Recht einer Vertragspartei nicht das Recht hat, direkt gegen einen Verstoß gegen dieses Kapitel Beschwerde einzulegen.
Die Verfahrensvorschriften für alle Beschwerden bedürfen der Schriftform und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2)
Macht ein Anbieter im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung, an welcher er Interesse hat oder hatte, geltend, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, so hält die Vertragspartei der Beschaffungsstelle, welche die erfasste Beschaffung durchführt, diese Beschaffungsstelle und den Anbieter an, die Streitigkeit möglichst auf dem Konsultationswege beizulegen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unparteiisch und rechtzeitig, und zwar in einer Weise, dass weder die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder zukünftigen erfassten Beschaffungsverfahren beeinträchtigt wird noch sein Recht, im Rahmen des verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens Abhilfemaßnahmen zu erwirken.
(3)
Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einlegung einer Beschwerde eine ausreichende Frist eingeräumt. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter von dem Sachverhalt, der den Beschwerdeanlass lieferte, Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten müssen.
(4)
Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Beschwerden von Anbietern im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen entgegennimmt und prüft.
(5)
Wird die Beschwerde zunächst von einem Organ geprüft, das keine der in Absatz 4 genannten Behörden ist, so gewährleistet die betreffende Vertragspartei, dass der Anbieter einen Rechtsbehelf gegen die erste Entscheidung bei einer von der Beschaffungsstelle, deren erfasste Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen unparteiischen Verwaltungs- oder Justizbehörde einlegen kann.
(6)
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass eine Nachprüfungsstelle nach Absatz 5, bei der es sich nicht um ein Gericht handelt, ihre Entscheidung gerichtlich überprüfen lässt oder über Verfahren verfügt, die vorsehen, dass
a)
die Beschaffungsstelle sich schriftlich zu der Beschwerde äußert und gegenüber der Nachprüfungsstelle alle sachdienlichen Unterlagen offenlegt,
b)
die Verfahrensbeteiligten (im Folgenden „Beteiligte“) das Recht haben, vor einer Entscheidung der Nachprüfungsstelle über die Beschwerde gehört zu werden,
c)
die Beteiligten das Recht haben, sich vertreten und begleiten zu lassen,
d)
die Beteiligten Zugang zu allen Verfahrensunterlagen haben,
e)
die Beteiligten verlangen dürfen, dass die Verfahren öffentlich geführt werden und Zeugen geladen werden können, und
f)
die Nachprüfungsstelle [ihre Entscheidungen oder Empfehlungen zügig und schriftlich bekanntgibt und] die Entscheidungs- oder Empfehlungsgrundlage nennt.
(7)
Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die sicherstellen, dass zügig vorläufige Maßnahmen getroffen werden, damit dem Anbieter die Möglichkeit erhalten bleibt, an der erfassten Beschaffung teilzunehmen. Diese vorläufigen Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegenden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses, Rechnung getragen werden kann. Triftige Gründe für ein Nichttätigwerden sind schriftlich darzulegen.
Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die für Abhilfemaßnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden sorgen, wenn eine Nachprüfungsstelle feststellt, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt. Der Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden kann sich auf die für die Erstellung des Angebots und/oder im Zusammenhang mit der Einlegung der Beschwerde angefallenen Kosten beschränken.
ARTIKEL 172
Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
(1)
Eine Vertragspartei kann vorschlagen, ihre in Anhang 9 aufgeführten erfassten Beschaffungen zu ändern oder den jeweiligen Unterabschnitt in Anhang 9 Abschnitte 1, 2 oder 3 zu berichtigen.
Änderungen
(2)
Beabsichtigt eine Vertragspartei, eine Änderung des Anhangs 9 vorzuschlagen,
a)
notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich und
b)
schlägt sie der anderen Vertragspartei in der Notifikation angemessene ausgleichende Anpassungen vor, um den Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung zu halten.
(3)
Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b muss eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen vorsehen, wenn die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt, oder wenn die Beschaffungsstelle künftig als gewerbliches Unternehmen tätig sein wird, das dem Wettbewerb auf einem Markt ohne Zugangsbeschränkungen ausgesetzt ist.
Es wird davon ausgegangen, dass eine Beschaffungsstelle der Kontrolle oder dem Einfluss einer Vertragspartei unterliegt, wenn sie
a)
überwiegend vom Staat oder von einer vom Staat kontrollierten Einrichtung finanziert wird,
b)
hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Staates oder einer vom Staat kontrollierten Einrichtung untersteht, oder
c)
über ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan verfügt, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder einer vom Staat kontrollierten Einrichtung ernannt worden sind.
(4)
Die andere Vertragspartei muss gegen eine nach Absatz 2 notifizierte geplante Änderung von Anhang 9 schriftlich Einwände erheben, wenn sie bestreitet, dass
a)
die gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung ausreicht, um die Vergleichbarkeit des einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereichs zu wahren,
b)
die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei nach Absatz 3 unterliegt, oder
c)
die betreffende Beschaffungsstelle als gewerbliches Unternehmen tätig ist, das dem Wettbewerb auf einem Markt unterliegt, zu dem der Zugang nicht eingeschränkt ist.
Werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation gemäß Absatz 2 Buchstabe a keine schriftlichen Einwände erhoben, so wird dies als Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zu der Anpassung oder Änderung gewertet.
Berichtigungen
(5)
Die folgenden Änderungen am jeweiligen Unterabschnitt einer Vertragspartei in Anhang 9 Abschnitte 1, 2 oder 3 gelten unter der Voraussetzung, dass sie sich nicht auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich dieses Kapitels auswirken, als rein formale Berichtigung:
a)
Änderung der Bezeichnung einer Beschaffungsstelle,
b)
Zusammenlegung zweier oder mehrerer Beschaffungsstellen und
c)
Aufspaltung einer Beschaffungsstelle in zwei oder mehrere Stellen, die alle zu den Beschaffungsstellen in demselben Abschnitt des Anhangs 9 hinzugefügt werden.
Die Vertragspartei, die eine solche rein formale Berichtigung vornimmt, ist nicht verpflichtet, Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen.
(6)
Eine Vertragspartei notifiziert vorgeschlagene Berichtigungen des sie betreffenden Unterabschnitts in Anhang 9 Abschnitte 1, 2 oder 3 der anderen Vertragspartei alle zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Kapitels.
(7)
Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Notifikation schriftlich mitteilen, dass sie Einwände gegen die beabsichtigte Berichtigung erhebt. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie dar, warum die vorgeschlagene Berichtigung ihrer Auffassung nach keine Änderung im Sinne des Absatzes 5 darstellt, und beschreibt die Auswirkungen der vorgeschlagenen Berichtigung auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich dieses Kapitels. Werden innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Notifikation keine schriftlichen Einwände erhoben, so wird dies als Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zu der beabsichtigten Berichtigung gewertet.
Konsultationen und Streitbeilegung
(8)
Notifiziert die andere Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung, bemühen sich beide Vertragsparteien im Wege von Konsultationen um eine Lösung. Wird innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Einwände keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die eine Änderung oder Berichtigung ihres jeweiligen Unterabschnitts in Anhang 9 Abschnitte 1, 2 oder 3 anstrebt, für diese Angelegenheit das Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel 14 in Anspruch nehmen, damit festgestellt wird, ob die Einwände gerechtfertigt sind.
Änderungen zu Anhang 9
(9)
Sobald sich die Vertragsparteien auf eine vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung geeinigt haben, bzw. wenn eine Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen keine Einwände gemäß den Absätzen 4 oder 7 erhoben hat oder die Frage im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 8 gelöst wurde, ändert der Kooperationsrat in der Zusammensetzung „Handel“ Anhang 9 entsprechend.
ARTIKEL 173
Institutionelle Bestimmungen
Auf Ersuchen einer Vertragspartei tritt der Kooperationsausschuss zusammen, um sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Funktionieren dieses Kapitels sowie des Anhangs 9 zu erörtern, darunter:
a)
die Notwendigkeit einer Änderung des Anhangs 9,
b)
Fragen zur öffentlichen Beschaffung, die ihr von einer Vertragspartei vorgelegt werden,
c)
sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Kapitels.
ARTIKEL 174
Übergangszeitraum
Dieses Kapitel wird drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam.
KAPITEL 10
HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
ARTIKEL 175
Hintergrund und Ziele
(1)
Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit von 2006, die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung von 2015 mit ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs).
(2)
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusagen, die Entwicklung des internationalen Handels und der internationalen Investitionen auf eine Weise zu fördern, die dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels dient. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien an, dass die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Umweltschutz Komponenten einer nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig beeinflussen und verstärken.
ARTIKEL 176
Regelungsrecht und Schutzniveau
(1)
Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß den international anerkannten Normen und Vereinbarungen und im Hinblick auf das Erreichen hoher Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern.
(2)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen dadurch zu fördern, dass das in ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht und ihren Arbeitsnormen vorgesehene Schutzniveau aufgeweicht oder abgesenkt wird.
(3)
Keine Vertragspartei versucht, Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen, indem sie von ihrem Umwelt- und Arbeitsrecht abweicht oder dieses durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit unterläuft.
ARTIKEL 177
Multilaterale Umweltübereinkommen und Arbeitsübereinkommen
(1)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme sowie produktive Vollbeschäftigung, einschließlich der Entwicklung von Kompetenzen und menschenwürdiger Arbeit für alle, als Schlüsselelemente für die nachhaltige Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit von großer Bedeutung sind.
(2)
In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Artikel 259 bis 265 dieses Abkommens ihre Zusage, die von ihnen ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen, einschließlich des Pariser Klimaübereinkommens, wirksam umzusetzen.
(3)
Unter Berücksichtigung der Artikel 285 bis 288 dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihre Zusage, die grundlegenden IAO-Übereinkommen sowie andere von ihnen ratifizierte IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und ein wirksames System der Arbeitsaufsicht im Einklang mit ihren Verpflichtungen als Mitglieder der IAO aufrechtzuerhalten.
ARTIKEL 178
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
(1)
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag des Handels zum Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher kommen sie überein, den Einsatz von Nachhaltigkeitssicherungskonzepten, beispielsweise den fairen und ethischen Handel oder die Öko-Kennzeichnung, die soziale Verantwortung von Unternehmen und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sowie den Handel mit Umweltgütern und ‑dienstleistungen und diesbezügliche Investitionen sowie klimafreundliche Produkte und Technologien zu fördern.
(2)
Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre Maßnahmen zur Förderung der Kohärenz und der positiven Wechselwirkung von Handels-, Sozial- und Umweltpolitik; gleichzeitig intensivieren sie den Dialog und die Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich aus ihren Handelsbeziehungen ergeben können.
(3)
In diesen Dialog und diese Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien sollten je nach Fall, auch im Rahmen der nach Artikel 314 vorgesehenen Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, relevante Interessenträger einbezogen werden, insbesondere die Sozialpartner, sowie andere Organisationen der Zivilgesellschaft.
ARTIKEL 179
Streitbeilegung
Die Artikel 223, 224 und 225 gelten nicht für Streitigkeiten, die dieses Kapitel betreffen. Nachdem das Schiedspanel seinen Abschlussbericht nach den Artikeln 219 und 220 vorgelegt hat, erörtern die Vertragsparteien bei solchen Streitigkeiten unter Berücksichtigung des Berichts, welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind. Der Kooperationsausschuss überwacht die Umsetzung solcher Maßnahmen und verfolgt die Angelegenheit weiter, einschließlich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 178 Absatz 3.
KAPITEL 11
WETTBEWERBSWIDRIGES VERHALTEN, FUSIONSKONTROLLE UND SUBVENTIONEN
ARTIKEL 180
Grundsätze
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Eingriffe das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Liberalisierung von Handel und Investitionen untergraben.
ARTIKEL 181
Wettbewerbsneutralität
Die Vertragsparteien wenden dieses Kapitel auf alle öffentlichen und privaten Unternehmen an.
ARTIKEL 182
Wirtschaftstätigkeiten
Dieses Kapitel gilt für Wirtschaftstätigkeiten.
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeiten“ das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt.
ABSCHNITT A
WETTBEWERBSWIDRIGES VERHALTEN UND FUSIONSKONTROLLE
ARTIKEL 183
Rechtlicher Rahmen
Jede Vertragspartei erlässt oder wahrt ein Wettbewerbsrecht, das für alle Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen gilt und mit dem wirksam gegen die folgenden Praktiken vorgegangen wird:
a)
horizontale und vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
b)
missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen und
c)
Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würden.
ARTIKEL 184
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegen, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die übertragenen Aufgaben müssen transparent sein und Einschränkungen oder Abweichungen von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts dürfen nicht über das zur Erfüllung dieser Aufgaben unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
ARTIKEL 185
Umsetzung
(1)
Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine unabhängig arbeitende Wettbewerbsbehörde, die für die uneingeschränkte Anwendung und wirksame Durchsetzung des in Artikel 183 genannten Wettbewerbsrechts zuständig und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen und Ressourcen angemessen ausgestattet ist.
(2)
Jede Vertragspartei wendet ihr Wettbewerbsrecht nach Artikel 183 in transparenter Weise an und achtet dabei die Grundsätze des fairen Verfahrens, einschließlich der Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf gerichtliche Überprüfung.
ARTIKEL 186
Zusammenarbeit
(1)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik und der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften zu fördern.
(2)
Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien unter Wahrung der Vertraulichkeitsbestimmungen der jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Informationen austauschen.
(3)
Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien bemühen sich, sofern möglich und angemessen, ihre Durchsetzungsmaßnahmen, die dieselben oder zusammenhängende Verhaltensweisen oder Fälle betreffen, zu koordinieren.
ARTIKEL 187
Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung
Dieser Abschnitt bleibt von Kapitel 14 unberührt.
ABSCHNITT B
SUBVENTIONEN
ARTIKEL 188
Definition und Anwendungsbereich
(1)
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Subvention“ eine Maßnahme, bei der die Bedingungen des Artikels 1 Nummer 1.1 des Subventionsübereinkommens erfüllt sind, unabhängig davon, ob die Subvention einem Unternehmen gewährt wird, das Waren liefert, oder einem Unternehmen, das Dienstleistungen erbringt.
(2)
Dieser Abschnitt gilt für Subventionen, die spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens sind oder in den Anwendungsbereich des Artikels 192 des vorliegenden Abkommens fallen.
(3)
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Subventionen für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegen, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die übertragenen Aufgaben müssen transparent sein und Einschränkungen oder Abweichungen von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts dürfen nicht über das zur Erfüllung dieser Aufgaben unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
(4)
Artikel 191 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Subventionen für den Handel mit Waren, die unter Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.
(5)
Die Artikel 191 und 192 gelten nicht für den audiovisuellen Sektor.
(6)
Artikel 192 findet keine Anwendung auf Subventionen, die vor Inkrafttreten oder innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens förmlich vereinbart oder gewährt werden.
ARTIKEL 189
Beziehungen zur WTO
Dieser Abschnitt berührt nicht die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien aus dem Subventionsübereinkommen, dem Übereinkommen über die Landwirtschaft, Artikel XVI des GATT 1994 oder Artikel XV des GATS.
ARTIKEL 190
Transparenz
(1)
Jede Vertragspartei veröffentlicht in Bezug auf eine Subvention, die in ihrem Gebiet gewährt oder beibehalten wird, folgende Informationen:
a)
die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und den Zweck der Subvention,
b)
die Form der Subvention,
c)
die Höhe der Subvention beziehungsweise den Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist, und
d)
nach Möglichkeit den Namen des Empfängers der Subvention.
(2)
Eine Vertragspartei erfüllt Absatz 1, indem sie
a)
mindestens alle zwei Jahre eine Notifikation nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens vorlegt,
b)
eine Notifikation nach Artikel 18 des Übereinkommens über die Landwirtschaft vorlegt oder
c)
sicherstellt, dass die in Absatz 1 genannten Informationen von ihr selbst oder in ihrem Namen bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Subvention gewährt oder beibehalten wurde, auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht werden.
ARTIKEL 191
Konsultationen
(1)
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Subvention ihre Interessen in Bezug auf die Handels- oder Investitionsliberalisierung beeinträchtigt oder voraussichtlich beeinträchtigen wird, so kann sie der anderen Vertragspartei ihre Bedenken schriftlich darlegen und um weitere Informationen in dieser Angelegenheit ersuchen.
(2)
In dem Ersuchen nach Absatz 1 ist zu erläutern, inwiefern die Subvention die Interessen der ersuchenden Vertragspartei beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigen wird. Die ersuchende Vertragspartei kann folgende Informationen über die Subvention anfordern:
a)
die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und die politische Zielsetzung beziehungsweise den Zweck der Subvention,
b)
die Form der Subvention,
c)
den Zeitpunkt und die Dauer der Gewährung der Subvention und etwaige sonstige daran geknüpfte Fristen,
d)
die Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention,
e)
den Gesamtbetrag oder den jährlichen Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist,
f)
nach Möglichkeit den Namen des Empfängers der Subvention und
g)
alle sonstigen Informationen, die eine Bewertung der Beeinträchtigung durch die Subvention ermöglichen.
(3)
Die ersuchte Vertragspartei übermittelt die erbetenen Informationen schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist, die grundsätzlich 60 Tage nach Eingang des Ersuchens nicht überschreiten darf. Übermittelt die ersuchte Vertragspartei keine der erbetenen Informationen, so erläutert sie in ihrer schriftlichen Antwort innerhalb derselben Frist, warum sie keine Informationen vorlegt.
(4)
Nach Erhalt der erbetenen Informationen kann die ersuchende Vertragspartei um Konsultationen in der Angelegenheit ersuchen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien zur Erörterung der geäußerten Bedenken finden innerhalb einer angemessenen Frist statt, die grundsätzlich 60 Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens nicht überschreiten darf.
(5)
Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen.
ARTIKEL 192
Subventionen, die Bedingungen unterliegen
(1)
Für die Zwecke dieses Abschnitts sind unter den nachstehenden Bedingungen folgende Subventionen zulässig:
a)
Subventionen, in deren Rahmen eine Regierung Garantien für Schulden oder Verbindlichkeiten bestimmter Unternehmen gewährt, sofern die Höhe dieser Schulden beziehungsweise Verbindlichkeiten oder die Laufzeit der Garantie begrenzt ist, und
b)
Subventionen für insolvente oder angeschlagene Unternehmen in unterschiedlicher Form, sofern
i)
ein überzeugender, auf realistischen Annahmen beruhender Umstrukturierungsplan vorliegt, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des insolventen oder angeschlagenen Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist gewährleistet, und
ii)
das Unternehmen zu den Kosten der Umstrukturierung beiträgt; kleine und mittlere Unternehmen müssen sich nicht an den Kosten der Umstrukturierung beteiligen.
(2)
Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf Subventionen, die Unternehmen während des für die Ausarbeitung eines Umstrukturierungsplans erforderlichen Zeitraums als vorübergehende Liquiditätshilfe in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten gewährt werden. Diese vorübergehende Liquiditätshilfe ist auf den Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um das Unternehmen geschäftsfähig zu erhalten.
(3)
Subventionen zur Gewährleistung eines geordneten Marktaustritts eines Unternehmens sind zulässig.
(4)
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Subventionen, deren Gesamthöhe beziehungsweise veranschlagtes Gesamtbudget sich für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren auf weniger als 200 000 EUR je Unternehmen beläuft.
(5)
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Subventionen, die zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben einer der Vertragsparteien gewährt werden. Eine Störung im Wirtschaftsleben einer Vertragspartei gilt als beträchtlich, wenn sie außergewöhnlich, vorübergehend und erheblich ist.
(6)
Soweit sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 188 Absatz 3 fallen, sind Subventionen für die Durchführung von Programmen, insbesondere in den Bereichen Sozialwohnungen und Schienengüterverkehr, von der Einhaltung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen ausgenommen, sofern sie sozial ausgerichtet sind.
ARTIKEL 193
Verwendung von Subventionen
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die Subventionen nur im Sinne der politischen Zielsetzung verwenden, für die sie gewährt wurden.
KAPITEL 12
STAATSEIGENE UNTERNEHMEN,
UNTERNEHMEN MIT BESONDEREN RECHTEN ODER VORRECHTEN
UND ERKLÄRTE MONOPOLE
ARTIKEL 194
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a)
„Übereinkommen“ das Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder eine innerhalb oder außerhalb des OECD-Rahmens vereinbarte Nachfolgeverpflichtung, die von mindestens zwölf der ursprünglichen WTO-Mitglieder, welche ab dem 1. Januar 1979 Teilnehmer des Übereinkommens waren, eingegangen wurde;
b)
„kommerzielle Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden und deren Ergebnis die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, welche in von einem Unternehmen bestimmten Mengen und zu von ihm bestimmten Preisen verkauft werden;
c)
„kommerzielle Erwägungen“ Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die in der Regel bei kommerziellen Entscheidungen eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Privatunternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigt werden;
d)
„erklärtes Monopol“ ein Rechtssubjekt, gegebenenfalls auch ein Konsortium oder eine Regierungsstelle, das in einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurde, wobei jedoch ein Rechtssubjekt, dem ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, nicht allein aufgrund dieser Tatsache eingeschlossen ist;
e)
„ein Monopol erklären“ ein Monopol errichten oder genehmigen oder ein bestehendes Monopol auf andere Waren oder Dienstleistungen ausweiten;
f)
„Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten“ ein öffentliches oder privates Unternehmen, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Vorrechte gewährt hat, wenn eine Vertragspartei die Unternehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl auf zwei oder mehr begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleiche Dienstleistung zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden;
g)
„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ eine in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung im Sinne des GATS und gegebenenfalls seines Anhangs zu Finanzdienstleistungen;
h)
„staatseigenes Unternehmen“ ein Unternehmen, in dem eine Vertragspartei
i)
direkter Eigentümer von mehr als 50 % Prozent des Grundkapitals ist,
ii)
direkt oder indirekt die Ausübung von über 50 % der Stimmrechte kontrolliert,
iii)
über die Befugnis verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder eines vergleichbaren Managementorgans zu ernennen, oder
iv)
über das Recht verfügt, das Unternehmen zu kontrollieren.
ARTIKEL 195
Anwendungsbereich
(1)
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäß Artikel XVII Randnummern 1, 2 und 3 des GATT 1994, aus der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 sowie gemäß Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS.
(2)
Dieses Kapitel findet Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, die kommerzielle Tätigkeiten ausüben. Führen solche Unternehmen oder Monopole sowohl kommerzielle als auch nicht kommerzielle Tätigkeiten aus, so fallen nur die kommerziellen Tätigkeiten unter dieses Kapitel.
(3)
Dieses Kapitel findet Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole auf allen Hoheitsebenen.
(4)
Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärte Monopole, wenn sie als Beschaffungsstellen im Sinne der Anhänge der jeweiligen Vertragspartei zu Anlage I des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens und gemäß Anhang 9 dieses Abkommens für staatliche Zwecke handeln und nicht mit Blick auf den gewerblichen Wiederverkauf der beschafften Waren oder Dienstleistungen oder auf die Verwendung der beschafften Waren oder Dienstleistungen für die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung tätig sind.
(5)
Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen.
(6)
Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, die ausschließlich Militär- und Verteidigungsgüter herstellen.
(7)
Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, wenn sich die jährlichen Einnahmen aus den kommerziellen Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens oder Monopols in einem der drei vorausgegangenen aufeinanderfolgenden Haushaltsjahre auf weniger als 50 Millionen Sonderziehungsrechte beliefen.
(8)
Artikel 197 findet keine Anwendung auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch ein in staatlichem Auftrag handelndes staatseigenes Unternehmen, wenn die erbrachten Finanzdienstleistungen
a)
Ausfuhren oder Einfuhren unterstützen und die Finanzdienstleistungen
i)
nicht die Verdrängung kommerzieller Finanzierungen bezwecken oder
ii)
zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem kommerziellen Markt erhältlichen Bedingungen,
b)
private Investitionen außerhalb des Gebiets der Vertragspartei unterstützen und die Finanzdienstleistungen
i)
nicht die Verdrängung kommerzieller Finanzierungen bezwecken oder
ii)
zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem kommerziellen Markt erhältlichen Bedingungen, oder
c)
zu Bedingungen angeboten werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind, sofern sie in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen.
(9)
Artikel 197 findet keine Anwendung auf Dienstleistungssektoren, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens nach Kapitel 6 fallen.
ARTIKEL 196
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Unbeschadet der Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei nach diesem Kapitel hindert dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht daran, staatseigene Unternehmen zu gründen oder beizubehalten, Unternehmen besondere Rechte oder Vorrechte zu gewähren oder Monopole zu erklären oder beizubehalten.
(2)
Die Vertragsparteien verpflichten oder ermutigen ein staatseigenes Unternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol nicht, in einer mit diesem Kapitel unvereinbaren Art und Weise zu handeln.
ARTIKEL 197
Nichtdiskriminierung und kommerzielle Erwägungen
(1)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle ihre staatseigenen Unternehmen, ihre Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und ihre erklärten Monopole, die einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen,
a)
beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen nach kommerziellen Erwägungen handeln, es sei denn, sie handeln zur Erfüllung von Bedingungen im Rahmen seines öffentlichen Auftrags – z. B. in Bezug auf sozial ausgerichtete Programme und Projekte –, die nicht im Widerspruch zu den Buchstaben b oder c stehen,
b)
beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen
i)
den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie vergleichbaren Waren und Dienstleistungen von Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewähren, und
ii)
den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um eine erfasste Investition in ihrem Gebiet handelt, eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie im relevanten Markt in ihrem Gebiet vergleichbaren Waren und Dienstleistungen von Unternehmen, bei denen es sich um Investitionen von Investoren der eigenen Vertragspartei handelt, gewähren, und
c)
beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen
i)
einem Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewähren, und
ii)
einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um eine erfasste Investition in ihrem Gebiet handelt, eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie Unternehmen im relevanten Markt in ihrem Gebiet, bei denen es sich um Investitionen ihrer Investoren handelt, gewähren.
(2)
Absatz 1 hindert staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole nicht daran,
a)
beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde zu legen, sofern der Kauf oder Verkauf nach kommerziellen Erwägungen erfolgt, oder
b)
den Kauf oder Verkauf von Waren und Dienstleistungen abzulehnen, sofern dies auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen geschieht.
ARTIKEL 198
Regelungsrahmen
(1)
Die Vertragsparteien bemühen sich, die einschlägigen internationalen Standards einzuhalten, einschließlich der OECD-Leitsätze zu Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen, und für deren bestmögliche Nutzung zu sorgen.
(2)
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede von ihr eingerichtete oder beibehaltene Regulierungsstelle oder jede Stelle, die sie mit Regulierungsaufgaben betraut,
a)
von den der Regulierung durch diese Stelle unterliegenden Unternehmen unabhängig und ihnen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig ist, damit gewährleistet ist, dass die Regulierungsaufgaben wirksam wahrgenommen werden, und
b)
gegenüber allen Unternehmen, die von dieser Stelle reguliert werden, einschließlich staatseigener Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärter Monopole, unparteiisch handelt.
(3)
Jede Vertragspartei wendet ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften in kohärenter und nicht diskriminierender Weise auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole an.
ARTIKEL 199
Transparenz
(1)
Eine Vertragspartei, die Anlass zu der Vermutung hat, dass ihre Interessen im Rahmen dieses Kapitels durch die kommerziellen Tätigkeiten eines staatseigenen Unternehmens, eines Unternehmens mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder eines erklärten Monopols der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann die andere Vertragspartei schriftlich um Informationen über die Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens oder Monopols im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels ersuchen.
(2)
In den Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist Folgendes anzugeben:
a)
das betreffende Unternehmen oder Monopol,
b)
die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und Märkte,
c)
die Interessen nach diesem Kapitel, die nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei beeinträchtigt werden,
d)
von dem Unternehmen oder Monopol angewendete Praktiken, die den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien in einer Weise beeinträchtigen, die nicht mit diesem Kapitel vereinbar ist, und
e)
welche der folgenden Informationen zu übermitteln sind:
i)
Eigentümer- und Stimmrechtsstruktur des Unternehmens oder Monopols, mit Angabe des Prozentsatzes der Anteile, die die ersuchte Vertragspartei, ihre staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärten Monopole insgesamt halten, und des Prozentsatzes der von ihnen insgesamt an dem Unternehmen oder dem Monopol gehaltenen Stimmrechte,
ii)
Angaben zu etwaigen Sonderaktien, Sonderstimmrechten oder sonstigen Rechten, über die die ersuchte Vertragspartei, ihre staatseigenen Unternehmen, ihre Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ihre erklärten Monopole verfügen, soweit sich diese Rechte von den mit den Stammaktien des Unternehmens oder Monopols verbundenen Rechten unterscheiden,
iii)
Angaben zur Organisationsstruktur des Unternehmens oder Monopols und der Zusammensetzung seines Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Gremiums,
iv)
Angaben zu den Regierungsstellen oder öffentlichen Einrichtungen, denen die Regulierung oder Überwachung des Unternehmens oder Monopols obliegt, Angaben zu den dem Unternehmen oder Monopol gegenüber diesen Stellen oder Einrichtungen auferlegten Berichtspflichten sowie Angaben zu den Rechten und zur Praxis der Regierungsstellen oder öffentlichen Einrichtungen in Bezug auf die Ernennung, Abberufung oder Vergütung von Führungskräften und Mitgliedern des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Managementorgans des Unternehmens oder Monopols,
v)
Angaben zu den jährlichen Einnahmen und zur Gesamtheit der Vermögenswerte des Unternehmens oder Monopols während des letzten Dreijahreszeitraums, für den Informationen verfügbar sind,
vi)
Angaben zu Ausnahmen, Befreiungen und damit verbundenen Maßnahmen, in deren Genuss das Unternehmen oder Monopol nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei kommt, und
vii)
zusätzliche allgemein verfügbare Informationen über das Unternehmen oder Monopol, einschließlich Jahresfinanzberichten und Prüfungen durch Dritte.
(3)
Liegen der ersuchten Vertragspartei die erbetenen Informationen nicht vor, so teilt diese der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hierfür schriftlich mit.
KAPITEL 13
Transparenz
ARTIKEL 200
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a)
„Verwaltungsentscheidung“ eine Entscheidung mit Rechtswirkung, die die Rechte und Pflichten einer bestimmten Person in einem Einzelfall berührt und die eine Verwaltungsmaßnahme oder die Unterlassung einer Verwaltungsmaßnahme oder -entscheidung nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei umfasst;
b)
„betroffene Personen“ alle Personen, die von einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung betroffen sind oder sein können;
c)
„Maßnahme mit allgemeiner Geltung“ Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die sich auf von diesem Titel erfasste Angelegenheiten auswirken können.
ARTIKEL 201
Ziel
In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die ihr jeweiliges Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen haben kann, sind die Vertragsparteien bestrebt, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, ein berechenbares Regelungsumfeld sowie effiziente Verfahren zu fördern.
ARTIKEL 202
Veröffentlichung
(1)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung in Bezug auf alle unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten
a)
unverzüglich über ein offiziell benanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium veröffentlicht oder anderweitig zugänglich gemacht wird, sodass sich alle Personen damit vertraut machen können,
b)
mit einer Erläuterung der Gründe für die Maßnahme und ihres Ziels versehen ist und
c)
zwischen ihrer Veröffentlichung und ihrem Inkrafttreten einen ausreichenden zeitlichen Abstand vorsieht, es sei denn, dies ist aus Dringlichkeitsgründen nicht möglich.
(2)
Bei der Annahme oder Änderung von Gesetzen und Rechtvorschriften mit allgemeiner Geltung in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diesen Titel fallen, muss jede Vertragspartei im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren
a)
zu einem frühen geeigneten Zeitpunkt den Entwurf der Gesetze und sonstigen Vorschriften oder die Konsultationsunterlagen veröffentlichen, in denen das Ziel und die Gründe für die vorgeschlagenen Gesetze und sonstigen Vorschriften im Einzelnen dargelegt werden,
b)
den betroffenen Personen ausreichend Gelegenheit und eine angemessene Frist für ihre Stellungnahme einräumen und
c)
sich bemühen, die eingegangenen Stellungnahmen zu berücksichtigen.
ARTIKEL 203
Anfragen
(1)
Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschlagenen oder geltenden Maßnahme mit allgemeiner Geltung in Bezug auf alle unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten zu beantworten.
(2)
Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei unverzüglich Informationen und beantwortet Fragen im Zusammenhang mit einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung oder Vorschlägen zur Annahme, Änderung oder Aufhebung einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung in Bezug auf alle unter diesen Titel fallende Angelegenheiten, wenn die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei das Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnte.
ARTIKEL 204
Verwaltung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung
(1)
Jede Vertragspartei verwaltet in objektiver, unparteiischer und angemessener Weise alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung in Bezug auf alle unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten.
(2)
Jede Vertragspartei muss bei der Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einzelfall
a)
bestrebt sein, die von einem Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffenen Personen gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften in angemessener Weise über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten, einschließlich einer Beschreibung der Art des Verfahrens, einer Erklärung der Behörde, bei der die Verfahren eingeleitet werden, und gegebenenfalls einer allgemeinen Darstellung etwaiger strittiger Fragen, und
b)
diesen betroffenen Personen vor einer abschließenden Verwaltungsentscheidung ausreichend Gelegenheit gewähren, Fakten und Argumente zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern das mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.
ARTIKEL 205
Überprüfung
(1)
Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsentscheidungen in Bezug auf alle unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Verfahren bei Überprüfungen in nicht diskriminierender und unparteiischer Weise durchgeführt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre die Überprüfung durchführenden Instanzen unparteiisch sind, dass sie von der für die Durchsetzung der Verwaltungsvorschriften zuständigen Dienststelle oder Behörde unabhängig sind und dass sie kein substanzielles Interesse am Ausgang der Angelegenheit haben.
(2)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Parteien des Verfahrens nach Absatz 1
a)
ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu untermauern oder zu verteidigen, und
b)
Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern ihre Rechtsvorschriften dies vorsehen, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.
(3)
Die Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe b wird vorbehaltlich eines Rechtsbehelfs oder einer weiteren Überprüfung nach Maßgabe des Rechts jeder Vertragspartei von der mit der Durchsetzung der Verwaltungsvorschriften betrauten Stelle oder Behörde umgesetzt.
ARTIKEL 206
Qualität und Effizienz der Regulierungstätigkeit und gute Regulierungspraxis
(1)
Die Vertragsparteien erkennen die Grundsätze der guten Regulierungspraxis an und fördern Qualität und Effizienz der Regulierungstätigkeit, unter anderem durch
a)
Förderung der Nutzung von Gesetzesfolgenabschätzungen bei der Entwicklung wichtiger Initiativen und
b)
Einführung oder Beibehaltung von Verfahren zur Förderung einer regelmäßigen nachträglichen Bewertung ihrer Maßnahmen mit allgemeiner Geltung.
(2)
Die Vertragsparteien sind bestrebt, in regionalen und multilateralen Foren zusammenzuarbeiten und eine gute Regulierungspraxis und Transparenz in Bezug auf internationalen Handel und internationale Investitionen in den unter diesen Titel fallenden Bereichen zu fördern.
ARTIKEL 207
Besondere Bestimmungen
Dieses Kapitel gilt unbeschadet besonderer Transparenzvorschriften, die in den anderen Kapiteln dieses Titels festgelegt sind.
KAPITEL 14
STREITBEILEGUNG
ABSCHNITT A
ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH
ARTIKEL 208
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Titels zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
ARTIKEL 209
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Titels (im Folgenden „erfasste Bestimmungen“), sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist.
ARTIKEL 210
Begriffsbestimmungen
(1)
Für die Zwecke des Kapitels 14 und der Anhänge 14-A und 14-B bezeichnet der Ausdruck
a)
„Verwaltungsmitarbeiter“ Personen, die keine Assistenten sind, aber unter der Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds arbeiten;
b)
„Berater“ eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Panelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;
c)
„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;
d)
„Kandidat“ eine Person, deren Name auf der in Artikel 214 genannten Liste der Panelmitglieder steht und die für die Auswahl als Panelmitglied nach Artikel 213 in Betracht gezogen wird;
e)
„Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, die um die Einsetzung eines Panels nach Artikel 212 ersucht;
f)
„Mediator“ eine Person, die nach Artikel 236 als Mediator ausgewählt wurde;
g)
„Panel“ ein nach Artikel 213 eingesetztes Panel;
h)
„Panelmitglied“ ein Mitglied eines Panels;
i)
„Beschwerdegegnerin” die Vertragspartei, die mutmaßlich gegen die erfassten Bestimmungen verstoßen hat;
j)
„Vertreter“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer Streitigkeit nach diesem Titel vertritt.
ABSCHNITT B
KONSULTATIONEN
ARTIKEL 211
Konsultationen
(1)
Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die unter Artikel 209 fallen, dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
(2)
Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen, in dem sie die strittige Maßnahme sowie die erfassten Bestimmungen aufführt, die ihrer Auffassung nach anzuwenden sind.
(3)
Die Vertragspartei, an die sich das Konsultationsersuchen richtet, antwortet darauf unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Eingang des Ersuchens. Die Konsultationen werden spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Konsultationen gelten 30 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(4)
Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens abgehalten. Konsultationen gelten als innerhalb dieser 15 Tage abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(5)
Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, um eine vollständige Prüfung der Art und Weise zu ermöglichen, in der sich die strittige Maßnahme auf die Anwendung der erfassten Bestimmungen auswirken könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.
(6)
Die Konsultationen – insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen – sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
ABSCHNITT C
PANELVERFAHREN
ARTIKEL 212
Einleitung von Panelverfahren
(1)
Eine Vertragspartei, die um Konsultationen nach Artikel 211 ersucht hat, kann um Einsetzung eines Panels ersuchen, wenn
a)
die Vertragspartei, an die sich das Konsultationsersuchen nach Artikel 211 richtet, darauf nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens antwortet,
b)
die Konsultationen nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 211 Absätze 3 oder 4 erfolgen,
c)
sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder
d)
die Konsultationen abgeschlossen worden sind, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde.
(2)
Eine Vertragspartei, die um die Einsetzung eines Panels ersucht (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), übermittelt der Vertragspartei, die mutmaßlich gegen die erfassten Bestimmungen verstößt (im Folgenden „Beschwerdegegnerin“), ein schriftliches Ersuchen. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert unter klarer Angabe der Rechtsgrundlage, inwiefern diese Maßnahme mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar ist.
ARTIKEL 213
Einsetzung eines Panels
(1)
Ein Panel setzt sich aus drei Panelmitgliedern zusammen.
(2)
Innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des schriftlichen Ersuchens um Einsetzung eines Panels konsultieren die Vertragsparteien einander, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Panels zu erzielen.
(3)
Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist nach Absatz 2 dieses Artikels keine Einigung über die Zusammensetzung des Panels erzielen, so ernennt jede Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist ein Panelmitglied von ihrer nach Artikel 214 erstellten Teilliste. Ernennt eine Vertragspartei innerhalb dieser Frist kein Panelmitglied von ihrer Teilliste, so wird das Panelmitglied innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf dieser Frist vom Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses der Beschwerdeführerin per Losentscheid aus der Teilliste der Vertragspartei ausgewählt, die kein Panelmitglied ernannt hat. Der Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses der Beschwerdeführerin kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Panelmitglieds delegieren.
(4)
Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der Frist nach Absatz 2 dieses Artikels keine Einigung über den Vorsitz des Panels, so wählt der Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses der Beschwerdeführerin innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf dieser Frist per Losentscheid den Vorsitz des Panels aus der nach Artikel 213 erstellten Teilliste für die Vorsitzenden aus. Der Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses der Beschwerdeführerin kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Vorsitzes des Panels delegieren.
(5)
Ist eine der in Artikel 214 vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt des Ersuchens nach Artikel 212 noch nicht aufgestellt oder enthält sie keine ausreichende Anzahl von Namen, so werden die Panelmitglieder gemäß der Verfahrensordnung in Anhang 14-A ausgewählt.
(6)
Als Tag der Einsetzung des Panels gilt der Tag, an dem das letzte der drei ausgewählten Panelmitglieder gemäß der Verfahrensordnung in Anhang 14-A seine Zustimmung zur Ernennung notifiziert hat.
ARTIKEL 214
Liste der Panelmitglieder
(1)
Der Kooperationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Panelmitglieder zu dienen. Diese Liste umfasst drei Teillisten:
a)
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Union aufgestellt wird,
b)
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Kirgisischen Republik aufgestellt wird, und
c)
eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und willens und in der Lage sind, den Vorsitz im Panel zu führen.
(2)
Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufzuführen. Der Kooperationsausschuss stellt sicher, dass jede Teilliste immer mindestens diese Personenzahl aufweist.
(3)
Der Kooperationsausschuss kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit Personen aufstellen, die über Sachkenntnis in unter diesen Titel fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung des Panels nach dem Verfahren des Artikels 213 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.
ARTIKEL 215
Anforderungen an die Panelmitglieder
(1)
Für alle Panelmitglieder gilt Folgendes:
a)
Sie müssen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel und in anderen unter diesen Titel fallenden Fragen verfügen,
b)
sie sind unabhängig und dürfen keiner der Vertragsparteien nahestehen und keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen,
c)
sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen, und
d)
sie halten sich an den Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren in Anhang 14-B.
(2)
Der Vorsitz muss auch über Erfahrung mit Streitbeilegungsverfahren verfügen.
(3)
Die Vertragsparteien können mit Blick auf den Gegenstand einer bestimmten Streitigkeit vereinbaren, von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen abzuweichen.
ARTIKEL 216
Aufgaben des Panels
Das Panel
a)
nimmt eine objektive Beurteilung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts und der Anwendbarkeit der strittigen Maßnahmen sowie deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen,
b)
legt in seinen Entscheidungen und Berichten den festgestellten Sachverhalt, die Anwendbarkeit der erfassten Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für seine Feststellungen und Schlussfolgerungen dar und
c)
sollte die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit zum Herbeiführen einvernehmlicher Lösungen bieten.
ARTIKEL 217
Mandat
(1)
Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels etwas anderes vereinbaren, gilt für das Panel folgendes Mandat:
„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Panels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestimmungen dieses Titels, Feststellung der Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesen Bestimmungen und Vorlage eines Berichts nach den Artikeln 219 und 220.“
(2)
Einigen sich die Vertragsparteien auf ein anderes Mandat, unterrichten sie das Panel innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist über das vereinbarte Mandat.
ARTIKEL 218
Entscheidung über die Dringlichkeit
(1)
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Panel innerhalb von zehn Tagen nach seiner Einsetzung, ob es sich um eine dringende Angelegenheit handelt.
(2)
In dringenden Fällen wird der in diesem Abschnitt vorgesehene Zeitraum halbiert, mit Ausnahme der in den Artikeln 213 und 217 genannten Zeiträume.
ARTIKEL 219
Zwischenbericht
(1)
Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz des Panels dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Panel legt seinen Zwischenbericht keinesfalls später als 120 Tage nach der Einsetzung des Panels vor.
(2)
Jede Vertragspartei kann das Panel innerhalb von zehn Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts schriftlich um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.
ARTIKEL 220
Abschlussbericht
(1)
Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 120 Tagen nach seiner Einsetzung seinen Abschlussbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz des Panels dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Panel legt seinen Abschlussbericht keinesfalls später als 150 Tage nach seiner Einsetzung vor.
(2)
Der Abschlussbericht muss eine Erörterung der schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht enthalten und eindeutig auf die Stellungnahmen der Vertragsparteien eingehen.
ARTIKEL 221
Maßnahmen zur Umsetzung
(1)
Die Beschwerdegegnerin trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Abschlussberichts umgehend nachzukommen und dafür zu sorgen, dass sie sich mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet.
(2)
Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Vorlage des Abschlussberichts schriftlich, welche Maßnahmen sie getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um den Abschlussbericht umzusetzen.
ARTIKEL 222
Angemessene Frist
(1)
Ist eine sofortige Umsetzung nach Artikel 221 Absatz 1 nicht möglich, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Vorlage des Abschlussberichts schriftlich die Dauer der von ihr benötigten angemessenen Frist. Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Einigung auf die Dauer der angemessenen Frist für die Umsetzung des Abschlussberichts.
(2)
Gelingt es den Vertragsparteien nicht, sich auf die in Absatz 1 genannte Dauer der angemessenen Frist zu einigen, so kann die Beschwerdeführerin frühestens 20 Tage nach Eingang der in Absatz 1 genannten Notifikation das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor.
(3)
Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens einen Monat vor Ablauf der nach Absatz 2 festgesetzten angemessenen Frist schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschlussberichts.
(4)
Die Vertragsparteien können vereinbaren, die nach Absatz 2 festgesetzte angemessene Frist zu verlängern.
ARTIKEL 223
Überprüfung der Umsetzung
(1)
Die Beschwerdegegnerin notifiziert spätestens am Tag des Auslaufens der in Artikel 222 genannten angemessenen Frist der Beschwerdeführerin schriftlich die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Abschlussberichts ergriffen hat.
(2)
Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts oder über deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen, so kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen ist jede strittige Maßnahme zu nennen und unter klarer Angabe der Rechtsgrundlage der Beschwerde zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 46 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor.
ARTIKEL 224
Einstweilige Abhilfemaßnahmen
(1)
Die Beschwerdegegnerin legt auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich vor, wenn
a)
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin schriftlich notifiziert, dass die Umsetzung des Abschlussberichts nicht möglich ist,
b)
die Beschwerdegegnerin es versäumt hat, innerhalb der in Artikel 221 Absatz 2 genannten Frist oder vor Ablauf der angemessenen Frist eine schriftliche Notifikation über die Maßnahmen zu übermitteln, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht umzusetzen, oder
c)
das Panel zu dem Schluss kommt, dass keine Maßnahmen zur Umsetzung ergriffen wurden oder die ergriffene Umsetzungsmaßnahme nicht mit den erfassten Bestimmungen vereinbar ist.
(2)
Liegt einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Fälle vor, so kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich ihre Absicht notifizieren, die Anwendung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erfassten Bestimmungen auszusetzen,
a)
wenn die Beschwerdeführerin beschließt, kein Ersuchen gemäß Absatz 1 zu stellen, oder
b)
wenn im Falle eines Ersuchens der Beschwerdeführerin gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist gemäß Artikel 222 oder nach der Entscheidung des Panels gemäß Artikel 223 Absatz 2 auf einen einstweiligen Ausgleich einigen.
In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen.
(3)
Die Beschwerdeführerin kann zehn Tage nach Eingang der in Absatz 2 genannten Notifikation Verpflichtungen im Rahmen der erfassten Bestimmungen aussetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat ein Ersuchen nach Absatz 5 gestellt.
(4)
Der Umfang, in dem die Verpflichtungen ausgesetzt werden, darf nicht über den Wert der durch den Verstoß gegen die erfassten Bestimmungen zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgehen.
(5)
Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der notifizierte Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, so kann sie vor Ablauf der Frist von zehn Tagen gemäß Absatz 3 das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen seine Entscheidung vor. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, solange die Entscheidung des Panels nicht vorliegt. Die Aussetzung von Verpflichtungen muss mit dieser Entscheidung im Einklang stehen.
(6)
Der Ausgleich und die Aussetzung von Verpflichtungen gemäß diesem Artikel sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, nachdem
a)
die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 240 gelangt sind,
b)
die Vertragsparteien übereingekommen sind, dass aufgrund der zur Umsetzung des Abschlussberichts getroffenen Maßnahme die Beschwerdegegnerin sich mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, oder
c)
die vom Panel als mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar befundene Maßnahme zur Umsetzung des Abschlussberichts aufgehoben oder so geändert worden ist, dass die Beschwerdegegnerin sich mit diesen Bestimmungen im Einklang befindet.
ARTIKEL 225
Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen, die nach Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden
(1)
Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin schriftlich die Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Verpflichtungen oder nach einem einstweiligen Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen, in denen Absatz 2 gilt, hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation auf. Sofern ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation, dass sie die Umsetzung vollzogen hat, den Ausgleich beenden.
(2)
Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation keine Einigung darüber, ob die Beschwerdegegnerin sich aufgrund der gemäß Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit diesen Bestimmungen im Einklang befindet, so kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 46 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor. Entscheidet das Panel, dass mit der Maßnahme zur Umsetzung des Abschlussberichts die erfassten Bestimmungen eingehalten werden, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerdeführerin den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen oder die Höhe des Ausgleichs unter Berücksichtigung der Entscheidung des Panels an.
(3)
Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Aussetzung über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, so kann sie das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Das Panel legt innerhalb von 46 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor.
ARTIKEL 226
ERSETZUNG VON PANELMITGLIEDERN
Wenn ein Panelmitglied während eines Streitbeilegungsverfahrens zur Teilnahme nicht in der Lage ist, sein Amt niederlegt oder ersetzt werden muss, weil es gegen den Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren gemäß Anhang 14-B verstößt, findet das Verfahren nach Artikel 213 Anwendung. Die in diesem Abschnitt festgelegten Fristen für die Vorlage der Berichte oder Entscheidungen des Panels werden verlängert, soweit dies für die Ernennung des neuen Panelmitglieds erforderlich ist.
ARTIKEL 227
Verfahrensordnung
(1)
Für die Panelverfahren gelten die Bestimmungen dieses Kapitels und die Verfahrensordnung in Anhang 14-A.
(2)
Sofern in der Verfahrensordnung in Anhang 14-A nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Panels öffentlich statt.
ARTIKEL 228
Aussetzung und Beendigung
Das Panel setzt auf Ersuchen beider Vertragsparteien seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der zwölf aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Panel nimmt seine Arbeit vor Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. In letzterem Fall notifiziert die ersuchende Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich, dass sie das Ersuchen gestellt hat. Ersucht bei Ablauf des Aussetzungszeitraums keine der Vertragsparteien um die Wiederaufnahme der Arbeit des Panels, so erlischt die Befugnis des Panels und ist das Streitbeilegungsverfahren beendet. Im Falle einer Aussetzung der Arbeit des Panels verlängern sich die relevanten Fristen nach diesem Abschnitt um denselben Zeitraum, für den die Arbeit des Panels ausgesetzt war.
ARTIKEL 229
Entgegennahme von Informationen
(1)
Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Panel von den Vertragsparteien einschlägige Informationen anfordern, die es für nötig und geeignet hält. Jedes Ersuchen des Panels um Übermittlung solcher Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und vollständig beantwortet.
(2)
Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative die ihm geeignet erscheinenden Informationen aus jeder beliebigen Quelle einholen. Das Panel kann ferner nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Bedingungen Sachverständigengutachten einholen.
(3)
Natürliche Personen einer Vertragspartei oder im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassene juristische Personen können im Einklang mit der Verfahrensordnung in Anhang 14-A Amicus-Curiae-Schriftsätze einreichen.
(4)
Alle Informationen, die das Panel nach diesem Artikel erhält, werden den Vertragsparteien gegenüber offengelegt. Die Vertragsparteien können zu diesen Informationen Stellung nehmen.
ARTIKEL 230
Auslegungsregeln
Das Panel legt die erfassten Bestimmungen nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln aus. Das Panel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den Berichten von WTO-Panels und den Berichten des Rechtsmittelgremiums, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium im Rahmen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „WTO-Streitbeilegungsvereinbarung“) angenommen wurden. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden durch die Berichte und Entscheidungen des Panels weder erweitert noch eingeschränkt.
ARTIKEL 231
Berichte und Entscheidungen des Panels
(1)
Die Beratungen des Panels bleiben vertraulich. Das Panel bemüht sich nach Kräften um Einvernehmlichkeit, wenn es Berichte verfasst und Entscheidungen trifft. Ist dies nicht möglich, so entscheidet das Panel mit der Mehrheit der Stimmen. Abweichende Meinungen einzelner Panelmitglieder werden auf keinen Fall veröffentlicht.
(2)
Die Berichte und Entscheidungen des Panels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.
(3)
Jede Vertragspartei macht die Berichte und Entscheidungen des Panels und seine Schriftsätze der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.
(4)
Das Panel und die Vertragsparteien behandeln alle dem Panel von einer Vertragspartei übermittelten Informationen im Einklang mit der Verfahrensordnung in Anhang 14-A als vertraulich.
ARTIKEL 232
Wahl des Gremiums
(1)
Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Titel und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens, so wählt die Beschwerdeführerin das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.
(2)
Hat die Beschwerdeführerin das Gremium ausgewählt und die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt oder einem anderen internationalen Übereinkommen eingeleitet, so darf sie wegen der in Absatz 1 genannten Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des anderen internationalen Übereinkommens einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Fall befinden.
(3)
Für die Zwecke dieses Artikels gelten
a)
Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels nach Artikel 212 gestellt hat,
b)
Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels nach Artikel 6 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung gestellt hat,
c)
Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger internationaler Übereinkommen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens als eingeleitet.
(4)
Unbeschadet des Absatzes 2 hindert dieses Abkommen eine Vertragspartei nicht an der Aussetzung von Verpflichtungen, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium oder im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren eines anderen internationalen Übereinkommens, dessen Vertragspartei beide Streitparteien sind, genehmigt wurde. Das WTO-Übereinkommen oder ein anderes internationales Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Abschnitt auszusetzen.
ABSCHNITT D
MEDIATIONSMECHANISMUS
ARTIKEL 233
Ziel
Ziel des Mediationsmechanismus ist es, die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein umfassendes, zügiges Verfahren mit Unterstützung eines Mediators zu erleichtern.
ARTIKEL 234
Informationsersuchen
(1)
Vor Einleitung des Mediationsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit die andere Vertragspartei schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, antwortet innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den angeforderten Informationen.
(2)
Ist nach Auffassung der antwortenden Vertragspartei eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens nicht möglich, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung umgehend mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann.
(3)
Vor Einleitung eines Mediationsverfahrens sollte eine Vertragspartei in der Regel zunächst ein Informationsersuchen nach Absatz 1 stellen.
ARTIKEL 235
Einleitung des Mediationsverfahrens
(1)
Eine Vertragspartei kann jederzeit wegen einer Maßnahme, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt, um Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchen.
(2)
Das Ersuchen nach Absatz 1 ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. In dem Ersuchen sind die Bedenken der ersuchenden Vertragspartei klar und hinreichend detailliert darzulegen; ferner ist darin
a)
die strittige Maßnahme zu nennen,
b)
darzulegen, welche nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und
c)
zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.
(3)
Das Mediationsverfahren kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden und dient dem Zweck, die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen zu sondieren und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators zu prüfen. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen um Einleitung eines Mediationsverfahrens gerichtet wird, prüft das Ersuchen wohlwollend und teilt der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens schriftlich dessen Annahme oder Ablehnung mit. Legt die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet wird, ihre schriftliche Annahme oder Ablehnung nicht innerhalb dieser Frist vor, so gilt das Ersuchen als abgelehnt.
ARTIKEL 236
Auswahl des Mediators
(1)
Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich innerhalb von zehn Tagen nach Einleitung des Mediationsverfahrens auf einen Mediator zu einigen.
(2)
Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist nicht auf einen Mediator einigen, so kann jede Vertragspartei den Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses der um Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchenden Vertragspartei ersuchen, innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 214 erstellten Teilliste für die Vorsitzenden auszuwählen. Der Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses der um Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchenden Vertragspartei kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Mediators delegieren.
(3)
Ist die Teilliste für die Vorsitzenden nach Artikel 214 zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Artikel 235 noch nicht erstellt, so wird der Mediator per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer oder von beiden Vertragsparteien für diese Teilliste förmlich vorgeschlagen wurden.
(4)
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Mediator weder die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen noch bei einer der Vertragsparteien beschäftigt sein.
(5)
Der Mediator muss den Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren in Anhang 14-B einhalten.
ARTIKEL 237
Regeln für das Mediationsverfahren
(1)
Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem der Mediator nach Artikel 236 Absatz 1 einvernehmlich bestimmt oder nach Artikel 236 Absatz 2 oder 3 ausgewählt wurde, legt die Vertragspartei, die das Mediationsverfahren eingeleitet hat, dem Mediator und der anderen Vertragspartei eine ausführliche schriftliche Problembeschreibung vor, insbesondere hinsichtlich der Wirkungsweise der strittigen Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien. Die andere Vertragspartei kann zu dieser Beschreibung innerhalb von 20 Tagen nach deren Eingang schriftlich Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen in ihrer Problembeschreibung beziehungsweise Stellungnahme aufführen.
(2)
Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien in transparenter Weise dabei, Fragen bezüglich der strittigen Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu klären. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Hilfestellung leisten. Der Mediator konsultiert die Vertragsparteien, bevor er einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht.
(3)
Der Mediator kann den Vertragsparteien Rat anbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator hat sich jeglicher Beratung oder Stellungnahme zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Titel zu enthalten.
(4)
Das Mediationsverfahren findet im Gebiet der Verfahrenspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder in beiderseitigem Einvernehmen auch an einem anderen Ort oder auf anderem Wege.
(5)
Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem der Mediator nach Artikel 236 Absatz 1 bestimmt oder nach Artikel 236 Absatz 2 oder 3 ausgewählt wurde, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbesondere wenn sich die Maßnahme auf leicht verderbliche Waren oder auf saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen bezieht.
(6)
Eine einvernehmliche Lösung kann durch Beschluss des Kooperationsausschusses angenommen werden. Jede Vertragspartei kann die einvernehmliche Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig machen. Einvernehmliche Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.
(7)
Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt der Mediator den Vertragsparteien einen Entwurf eines Tatsachenberichts vor, der Folgendes enthält:
a)
eine kurze Zusammenfassung der strittigen Maßnahme,
b)
die angewandten Verfahren und
c)
gegebenenfalls die erzielte einvernehmliche Lösung, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen.
Der Mediator gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zum Entwurf des Tatsachenberichts Stellung zu nehmen.Nach Prüfung der Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien innerhalb von weiteren 15 Tagen die endgültige Fassung des Tatsachenberichts vor. Die endgültige Fassung des Tatsachenberichts darf keinerlei Auslegung dieses Titels enthalten.
(8)
Das Verfahren endet
a)
mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien am Tag ihrer Annahme,
b)
bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens am Tag der Erzielung des Einvernehmens,
c)
mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären, am Tag der Abgabe dieser Erklärung oder
d)
mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei, nachdem sie die im Rahmen des Mediationsverfahrens vorgeschlagenen Lösungen sondiert und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators gewürdigt hat, am Tag der Abgabe dieser Erklärung.
ARTIKEL 238
Vertraulichkeit
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind alle Schritte des Mediationsverfahrens, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Jede Vertragspartei kann die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.
ARTIKEL 239
Verhältnis zu Streitbeilegungsverfahren
(1)
Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den Abschnitten B und C oder in Streitbeilegungsverfahren im Rahmen anderer internationaler Übereinkommen unberührt.
(2)
Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel oder nach einem anderen internationalen Übereinkommen weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt werden noch von einem Panel berücksichtigt werden:
a)
Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die ausschließlich nach Artikel 237 Absatz 2 zusammengetragen wurden,
b)
die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder
c)
Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.
(3)
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Mediator keinem Panel in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel oder einem anderen internationalen Übereinkommen angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig ist.
ABSCHNITT E
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 240
Einvernehmliche Lösung
(1)
Die Vertragsparteien können bei Streitigkeiten nach Artikel 209 jederzeit zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen.
(2)
Wird im Rahmen eines Panel- oder Mediationsverfahrens eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Vorsitz des Panels beziehungsweise dem Mediator. Mit dieser Notifikation endet das Panel- beziehungsweise Mediationsverfahren.
(3)
Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.
(4)
Vor Ablauf der vereinbarten Frist unterrichten die Vertragsparteien einander schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.
ARTIKEL 241
Fristen
(1)
Alle in diesem Kapitel genannten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlung folgt, auf die sie sich beziehen.
(2)
Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
(3)
Im Rahmen von Abschnitt C kann das Panel den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.
ARTIKEL 242
Kosten
(1)
Jede Vertragspartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Panel- beziehungsweise Mediationsverfahren entstehen.
(2)
Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen der Panelmitglieder und des Mediators, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Die Honorare der Panelmitglieder und des Mediators richten sich nach der WTO-Praxis und werden nach der Verfahrensordnung in Anhang 14-A festgelegt.
ARTIKEL 243
Anhänge
Der Kooperationsrat kann die Anhänge 14-A und 14-B ändern.
KAPITEL 15
AUSNAHMEN
ARTIKEL 244
Allgemeine Ausnahmen
(1)
Für die Zwecke der Kapitel 2, 3, 6 und 12 wird Artikel XX GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2)
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie bei gleichen Ausgangsbedingungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung der Liberalisierung von Investitionen oder des internationalen Handels mit Dienstleistungen führen, ist Kapitel 6 oder Kapitel 12 nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, die Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen, die erforderlich sind,
a)
um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten,
b)
um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen,
c)
um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit
i)
der Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken,
ii)
den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,
iii)
dem Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und dem Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten und
iv)
Sicherheit.
(3)
Zur Klarstellung: Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass – soweit die unter die Absätze 1 und 2 dieses Artikels fallenden Maßnahmen andernfalls mit den Kapiteln 6 und 12 unvereinbar sind –
a)
die in Artikel XX Buchstabe b GATT 1994 und in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen auch Umweltmaßnahmen einschließen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind,
b)
Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpflicher Naturschätze gilt und
c)
Maßnahmen zur Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen unter Artikel XX Buchstabe b oder g GATT 1994 oder unter Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels fallen können.
(4)
Bevor eine Vertragspartei die in Artikel XX Buchstaben i und j GATT 1994 vorgesehenen Maßnahmen trifft, stellt sie der anderen Vertragspartei alle sachdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung der Informationen keine Einigung erzielt, kann die Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Bereitstellung von Informationen aus, so kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen. Die betreffende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei umgehend darüber zu informieren.
ARTIKEL 245
Steuern
(1)
Dieser Titel berührt nicht die Rechte und Pflichten der Kirgisischen Republik oder der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten aus Steuerübereinkünften. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer Steuerübereinkunft ist diese Steuerübereinkunft maßgebend, soweit es den Widerspruch betrifft.
(2)
Die Artikel 33 und 72 dieses Abkommens sind nicht anwendbar auf einen Vorteil, den eine Vertragspartei aufgrund einer Steuerübereinkunft gewährt.
(3)
Sofern die im Folgenden genannten Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie bei gleichen Voraussetzungen eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder eine verschleierte Beschränkung des Handels und der Investitionen darstellen würden, hindert dieser Titel die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Gewährleistung der gerechten und wirksamen Besteuerung oder Erhebung direkter Steuern zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen,
a)
bei denen Steuerpflichtige, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere was den Ort ihrer Ansässigkeit oder den Kapitalanlageort betrifft, unterschiedlich behandelt werden oder
b)
die im Einklang mit Steuerübereinkünften oder dem internen Steuerrecht die Steuervermeidung oder ‑hinterziehung verhindern sollen.
(4)
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a)
„Ansässigkeit“ den Steuersitz;
b)
„Steuerübereinkunft“ eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine andere internationale Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht und deren Vertragsparteien die Kirgisische Republik oder die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten sind.
ARTIKEL 246
Offenlegung von Informationen
(1)
Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien dazu verpflichtet sind, vertrauliche Informationen zugänglich zu machen, deren Offenlegung den Rechtsvollzug behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, es sei denn, dass ein Schiedspanel im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens nach Kapitel 14 die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt. In solchen Fällen gelten für die Behandlung vertraulicher Informationen die einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 14.
(2)
Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei – auch über die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien – Informationen, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.
ARTIKEL 247
WTO-Ausnahmegenehmigungen
Entspricht eine Verpflichtung aus diesem Titel im Wesentlichen einer in dem WTO-Übereinkommen enthaltenen Verpflichtung, gilt eine Maßnahme, die im Einklang mit einer gemäß Artikel IX des WTO-Übereinkommens gewährten Ausnahmegenehmigung getroffen wird, als mit der im Wesentlichen gleichwertigen Bestimmung dieses Abkommens vereinbar.
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WIRTSCHAFT UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
ARTIKEL 248
Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit
(1)
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der wirtschaftlichen Reformen zusammen, indem sie das gemeinsame Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik verbessern.
(2)
Die Kirgisische Republik unternimmt weitere Schritte zur Entwicklung einer gut funktionierenden und nachhaltigen Marktwirtschaft, einschließlich der Verbesserung des Investitionsklimas und einer stärkeren Einbeziehung des Privatsektors. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine solide makroökonomische Politik und Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten, die mit den Grundprinzipien der Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht vereinbar sind.
ARTIKEL 249
Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien
a)
tauschen Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit Strategien für nachhaltige Entwicklung aus, einschließlich der Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte,
b)
tauschen Informationen über makroökonomische Entwicklungen und die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen aus,
c)
tauschen Fachwissen und bewährte Verfahren in Bereichen wie öffentliche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektorpolitik und Wirtschaftsstatistiken aus,
d)
tauschen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die regionale wirtschaftliche Integration, einschließlich der Funktionsweise der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, aus,
e)
überprüfen den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen und Statistik.
ARTIKEL 250
Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Finanzkontrolle und externe Rechnungsprüfung
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Weiterentwicklung solider Systeme für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen der Kirgisischen Republik zusammen, die für den Finanzrahmen des Landes, innerhalb dessen die Regierung der Kirgisischen Republik ihre wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele zum Wohle ihrer Bürger verwirklicht, von wesentlicher Bedeutung sind und auf den folgenden bewährten Grundsätzen und Verfahren beruhen:
a)
Die Regierung veröffentlicht einen mittelfristigen Haushaltsrahmen auf gesamtstaatlicher Ebene, der auf glaubwürdigen Prognosen beruht und einen Zeitraum von mindestens drei Jahren abdeckt; dieser Haushaltsrahmen ist für die Tätigkeit aller Haushaltsorgane maßgeblich;
b)
der Haushaltsplan wird im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen aufgestellt, wobei die für die Ausgaben insgesamt vorgesehenen Mittel im Einklang mit dem mittelfristigen Haushaltsrahmen stehen und entsprechend verwendet werden;
c)
die zentrale Haushaltsbehörde oder die ermächtigte Finanzbehörde kontrolliert zentral die Auszahlung von Mitteln aus dem einheitlichen Rechnungsführungssystem und gewährleistet die Barliquidität;
d)
es gibt eine klare Strategie für das Schuldenmanagement, die umgesetzt wird, sodass das Gesamtschuldenziel des Landes eingehalten wird und die Schuldendienstkosten unter Kontrolle bleiben;
e)
Haushaltstransparenz und ‑kontrolle sind gewährleistet;
f)
im operativen Rahmen für die interne Kontrolle sind die Zuständigkeiten und Befugnisse festgelegt; er wird von den Haushaltsinstitutionen im Einklang mit der allgemeinen Strategie für die interne Kontrolle umgesetzt;
g)
der operative Rahmen für die interne Rechnungsprüfung entspricht internationalen Standards und wird von den staatlichen Stellen einheitlich angewandt;
h)
die Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen stehen im Einklang mit den international anerkannten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Offenheit und Rechenschaftspflicht und es sind zentrale institutionelle und administrative Kapazitäten vorhanden, um die Vergabepolitik wirksam und effizient zu entwickeln, umzusetzen und zu überwachen;
i)
das Rechtsbehelfssystem steht im Einklang mit den geltenden Übereinkünften und internationalen Regeln und mit international anerkannten bewährten Verfahren in Bezug auf Unabhängigkeit, Redlichkeit und Transparenz und ermöglicht eine rasche und kompetente Bearbeitung von Beschwerden und Sanktionen;
j)
die Vergabe öffentlicher Aufträge steht im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz und gewährleistet eine möglichst effiziente Verwendung öffentlicher Mittel und die öffentlichen Auftraggeber verfügen über angemessene Kapazitäten und nutzen moderne Vergabemethoden;
k)
die Unabhängigkeit, das Mandat und die Organisation der obersten Rechnungskontrollbehörde sind durch die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen festgelegt und geschützt und werden in der Praxis geachtet;
l)
die oberste Rechnungskontrollbehörde wendet in neutraler, objektiver Weise Standards an, die hochwertige Prüfungen mit positiven Auswirkungen auf die Regierungsführung und das Funktionieren des öffentlichen Sektors gewährleisten.
ARTIKEL 251
Zusammenarbeit im Steuerbereich
Die Vertragsparteien erkennen die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an – einschließlich der globalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch, des Gebots der Steuergerechtigkeit und der Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) – und setzen sie um. Die Vertragsparteien fördern ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, verbessern die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich und erleichtern die Einziehung legitimer Steuern.
ARTIKEL 252
Zusammenarbeit im Bereich Statistik
(1)
Die Vertragsparteien fördern die Harmonisierung der statistischen Methoden und Verfahren, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statistiken über ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem.
(2)
Die Zusammenarbeit im Bereich Statistik konzentriert sich auf den Wissensaustausch, die Förderung bewährter Verfahren und die Einhaltung der Grundprinzipien der amtlichen Statistik, die mit der Resolution 68/261 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 29. Januar 2014 verabschiedet wurden, und gegebenenfalls des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, der am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm angenommen wurde.
(3)
Die Vertragsparteien tauschen bewährte Verfahren auf dem Gebiet der Ausbildung und des Kapazitätsaufbaus in allen Statistikbereichen aus.
ARTIKEL 253
Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Energie
(1)
Die Vertragsparteien arbeiten in Energiefragen mit dem Ziel zusammen, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, die Energieeffizienz und die Energieversorgungssicherheit zu fördern.
(2)
Diese Zusammenarbeit stützt sich auf eine umfassende Partnerschaft und orientiert sich an dem beiderseitigen Interesse, der Gegenseitigkeit, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit im Einklang mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft und dem Vertrag über die Energiecharta, der am 17. Dezember 1994 in Lissabon angenommen wurde.
(3)
Diese Zusammenarbeit zielt auch darauf ab, die regionale Zusammenarbeit im Energiebereich unter besonderer Berücksichtigung der Integration der zentralasiatischen Länder untereinander sowie in die internationalen Märkte und Korridore zu fördern.
ARTIKEL 254
Zusammenarbeit im Energiesektor
Die Zusammenarbeit im Energiesektor betrifft unter anderem die folgenden Bereiche:
a)
Verbesserung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, der Energieeffizienz und der Energieversorgungssicherheit, insbesondere der Zuverlässigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit der Energieversorgung, durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Energiebereich, einschließlich der Schaffung regionaler Energiemärkte, und durch Erleichterung des inner- und interregionalen Energiehandels, auch über Energiebörsen,
b)
Umsetzung von Energiestrategien und Energiepolitik, Erörterung von Perspektiven und Szenarien, auch im Hinblick auf die globalen Marktbedingungen für Energieerzeugnisse, sowie Verbesserung des statistischen Systems im Energiesektor,
c)
Schaffung eines günstigen und stabilen Investitionsklimas und Förderung beiderseitiger Investitionen im Energiebereich auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Transparenz,
d)
Austausch mit der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen und ‑instrumenten im Energiebereich,
e)
wissenschaftlich-technischer Austausch im Hinblick auf die Entwicklung von Energietechnologien unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien,
f)
Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler Energieforen, Initiativen und Institutionen,
g)
Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie Technologietransfer auf dem Gebiet der Innovation, einschließlich in den Bereichen Management und Energietechnologien.
ARTIKEL 255
Erneuerbare Energiequellen
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise, einschließlich durch Zusammenarbeit bei Regelungsfragen, Zertifizierung und Normung sowie bei der technologischen Entwicklung,
b)
Erleichterung des Austauschs und der Forschungszusammenarbeit zwischen Institutionen, Laboratorien und privatwirtschaftlichen Einrichtungen der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik, einschließlich durch gemeinsame Programme, zwecks Umsetzung bewährter Verfahren zur Verwirklichung der Energie der Zukunft und der grünen Wirtschaft,
c)
Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Konferenzen und Ausbildungsprogrammen und Austausch von Informationen und offenen statistischen Daten sowie von Informationen über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen.
ARTIKEL 256
Energieeffizienz und Energieeinsparungen
Die Zusammenarbeit bei der Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen, einschließlich im Kohlesektor, beim Abfackeln von Gas (und bei der Nutzung von Begleitgas), bei Gebäuden und Geräten und im Verkehr umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Austausch von Informationen über die Politik zur Förderung der Energieeffizienz, die Rechts- und Regelungsrahmen und Aktionspläne,
b)
Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen,
c)
Initiierung und Durchführung von Projekten, einschließlich Demonstrationsvorhaben, zur Einführung innovativer Technologien und Lösungen im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen,
d)
Ausbildungsprogramme und Schulungen im Bereich Energieeffizienz zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.
ARTIKEL 257
Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Verkehr
Die Vertragsparteien arbeiten im Verkehrsbereich mit folgenden Zielen zusammen:
a)
Förderung der Komplementarität zwischen ihren Verkehrssektoren,
b)
Verbesserung der nachhaltigen regionalen und internationalen Anbindung ihrer Verkehrsnetze,
c)
Förderung effizienter und sicherer Beförderungsleistungen und ‑systeme,
d)
Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme, einschließlich ihrer sozialen und ökologischen Aspekte, insbesondere im Hinblick auf den Klimawandel.
ARTIKEL 258
Zusammenarbeit im Bereich Verkehr
Die Zusammenarbeit im Bereich Verkehr betrifft unter anderem Folgendes:
a)
Austausch von bewährten Verfahren im Bereich der Verkehrspolitik,
b)
Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, Verbesserung des Verkehrsflusses durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse sowie Förderung einer stärkeren Marktintegration,
c)
Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur und Förderung der Interoperabilität entlang der Verkehrskorridore,
d)
Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene sowie Umsetzung der geltenden internationalen Übereinkünfte,
e)
Verbesserung der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes,
f)
Erfahrungsaustausch über grüne Technologien für Verkehrssysteme, einschließlich der Einführung umweltfreundlicher Verkehrsmittel,
g)
Zusammenarbeit im Bereich Luftverkehr.
ARTIKEL 259
Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Umwelt
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung und einem verantwortungsvollen Handeln auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Katastrophenvorsorge.
ARTIKEL 260
Zusammenarbeit im Umweltbereich
(1)
Die Zusammenarbeit im Umweltbereich zielt auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:
a)
Umwelt-Governance und horizontale Fragen, darunter strategische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche Bildung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kontrolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren,
b)
Luftqualität,
c)
Wasserqualität und Bewirtschaftung der Wasserressourcen, einschließlich Verbesserung des Systems zur Überwachung der Wasserverschmutzung,
d)
Ressourcen- und Abfallbewirtschaftung, einschließlich gefährlicher Abfälle,
e)
Ressourceneffizienz, grüne Wirtschaft und Kreislaufwirtschaft,
f)
Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der biologischen Vielfalt,
g)
Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren,
h)
Chemikalienmanagement,
i)
Katastrophenvorsorge.
(2)
Die Zusammenarbeit zielt auch darauf ab, Umweltbelange in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik einzubeziehen, um zur Umsetzung der Agenda 2030 beizutragen.
ARTIKEL 261
Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Bereiche
Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen im Hinblick auf die Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Sektoren aus; dies schließt auch den Austausch bewährter Verfahren, die Erweiterung von Wissen und Kompetenzen, Umwelterziehung und Sensibilisierungsmaßnahmen in den in diesem Kapitel genannten Bereichen ein.
ARTIKEL 262
Zusammenarbeit im Umweltbereich auf regionaler und internationaler Ebene
Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Fachwissen aus und intensivieren die Zusammenarbeit im Umweltbereich auf regionaler und internationaler Ebene sowie bei der Umsetzung der von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen.
ARTIKEL 263
Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels und der Anpassung daran. Die Zusammenarbeit trägt den Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie den Wechselbeziehungen zwischen ihren bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet Rechnung.
ARTIKEL 264
Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene
Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:
a)
Eindämmung des Klimawandels,
b)
Anpassung an den Klimawandel,
c)
marktbasierte und nicht marktbasierte Mechanismen zur Bekämpfung des Klimawandels,
d)
Förderung neuer, innovativer, sicherer und nachhaltiger Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,
e)
Umsetzung des Pariser Klimaübereinkommens, sobald es von den Vertragsparteien ratifiziert wurde,
f)
Berücksichtigung von Klimabelangen in allgemeinen und sektorspezifischen Strategien,
g)
Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.
ARTIKEL 265
Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel
(1)
Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:
a)
Austausch von Informationen und Fachwissen,
b)
gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer und umweltverträglicher Technologien,
c)
gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen wie das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Pariser Klimaübereinkommen.
(2)
Die Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel betrifft unter anderem Folgendes:
a)
Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten für eine wirksame Klimapolitik,
b)
Durchführung einer Klimastrategie und eines Klimaaktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen, einschließlich zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen,
c)
Ausarbeitung von Bewertungen der Klimaanfälligkeit und ‑anpassung,
d)
Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers,
e)
Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonabbauenden Stoffen und fluorierten Gasen.
(3)
Die Vertragsparteien fördern die regionale Zusammenarbeit im Bereich des Klimawandels.
ARTIKEL 266
Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Industrie- und Unternehmenspolitik
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik zu entwickeln und zu verstärken und dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verbessern.
ARTIKEL 267
Zusammenarbeit im Bereich Industrie- und Unternehmenspolitik
Die Zusammenarbeit im Bereich Industrie- und Unternehmenspolitik betrifft unter anderem Folgendes:
a)
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Förderung des Unternehmertums und der Strategien zur KMU-Entwicklung,
b)
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Produktivität und Effizienz der Ressourcennutzung, einschließlich Verringerung des Energieverbrauchs und saubererer Produktion,
c)
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Stärkung der Rolle von Unternehmen und Industrie bei der nachhaltigen Entwicklung und der Achtung der Menschenrechte,
d)
öffentliche Maßnahmen zur Unterstützung von Industriesektoren auf der Grundlage der WTO-Anforderungen und sonstiger für die Vertragsparteien geltender internationaler Vorschriften,
e)
Förderung der Entwicklung einer Innovationspolitik durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten,
f)
Förderung von unternehmerischen Initiativen und der industriellen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik,
g)
Förderung eines unternehmensfreundlicheren Umfelds im Hinblick auf die Steigerung des Wachstumspotenzials, des Handels und der Investitionschancen.
ARTIKEL 268
Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Gesellschaftsrecht
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die eine wirksame Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie im Bereich der Rechnungslegung und -prüfung für eine funktionierende Marktwirtschaft mit einem verlässlichen und transparenten Unternehmensumfeld haben, und unterstreichen die Bedeutung der Förderung der Regelungskonvergenz in diesem Bereich.
ARTIKEL 269
Zusammenarbeit im Bereich Gesellschaftsrecht
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erstreckt sich auf Folgendes:
a)
Austausch bewährter Verfahren, um die Verfügbarkeit von Informationen über den Aufbau und die Vertretung registrierter Unternehmen zu fördern und dafür zu sorgen, dass sie transparent und leicht zugänglich sind,
b)
Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik nach internationalen Standards und insbesondere den OECD-Standards,
c)
fortgesetzte Umsetzung und einheitliche Anwendung der vom International Accounting Standards Board entwickelten International Financial Reporting Standards für die konsolidierten Abschlüsse börsennotierter Unternehmen,
d)
Annäherung der Regeln für die Rechnungslegung und Finanzberichterstattung, insbesondere in Bezug auf KMU,
e)
Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren bei der Regulierung und Beaufsichtigung von Prüf- und Rechnungslegungstätigkeiten,
f)
Anwendung internationaler Prüfungsstandards und des Ethik-Kodex der International Federation of Accountants (im Folgenden „IFAC“), um das berufliche Niveau der Wirtschaftsprüfer durch die Einhaltung der von Berufsverbänden, Prüfungsorganisationen und Prüfern vorgegebenen Standards und ethischen Normen zu verbessern.
ARTIKEL 270
Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Finanzdienstleistungen und Finanzmärkte
(1)
Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken einig und arbeiten im Bereich Finanzdienstleistungen und Finanzmärkte zusammen, womit sie folgende Zielsetzungen verfolgen:
a)
bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen und Finanzmärkten,
b)
Gewährleistung eines wirksamen und angemessenen Schutzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,
c)
Beitrag zur Stabilität und Integrität der Finanzmärkte,
d)
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Finanzmärkte, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,
e)
Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.
(2)
Die Vertragsparteien fördern die Regulierungskonvergenz mit internationalen Standards für solide Finanzmärkte.
ARTIKEL 271
Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich digitale Wirtschaft und Gesellschaft
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur und Governance, damit Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechnik (im Folgenden „IKT“) und von höherwertigen elektronischen Diensten zu erschwinglichen Preisen, insbesondere in den Bereichen Handel und Gewerbe, Gesundheit und Bildung sowie Regierung und Verwaltung im Allgemeinen, profitieren können. Diese Zusammenarbeit zielt auf die Förderung der Entwicklung des Wettbewerbs auf den IKT-Märkten und deren Offenheit sowie auf die Förderung von Investitionen in diesem Sektor ab.
ARTIKEL 272
Zusammenarbeit im Bereich digitale Wirtschaft und Gesellschaft
Die Zusammenarbeit im Bereich digitale Wirtschaft und Gesellschaft betrifft unter anderem Folgendes:
a)
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Umsetzung nationaler digitaler Strategien, insbesondere von Initiativen zur Förderung des Breitbandzugangs, zur Verbesserung der Vorschriften für den grenzüberschreitenden Datentransfer und die Netzsicherheit sowie zur Entwicklung öffentlicher Online-Dienste (elektronische Behördendienste),
b)
Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation einschließlich der Rolle einer nationalen Regulierungsbehörde, Förderung einer besseren Nutzung der Frequenzressourcen und der Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur in der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik.
ARTIKEL 273
Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik
Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der Europäischen Union und der zuständigen staatlichen Stelle der Kirgisischen Republik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik, einschließlich der elektronischen Kommunikation.
ARTIKEL 274
Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Tourismus
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit und Beschäftigung sowie den Austausch im Tourismussektor zu fördern.
ARTIKEL 275
Grundsätze der Zusammenarbeit im Bereich nachhaltiger Tourismus
Die Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Tourismus stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
a)
Schutz der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,
b)
Bedeutung der Erhaltung des kulturellen und historischen Erbes und des Naturerbes und
c)
positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.
ARTIKEL 276
Zusammenarbeit im Bereich Tourismus
Die Zusammenarbeit im Bereich Tourismus betrifft unter anderem Folgendes:
a)
Austausch von Informationen über Tourismusstatistiken, innovative Technologien, Geschäftspraktiken und neue Marktanforderungen,
b)
Förderung von Modellen zur Entwicklung eines nachhaltigen und verantwortungsvollen Tourismus und Austausch von bewährten Verfahren, Erfahrungen und Know-how,
c)
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich Ausbildung und Kompetenzentwicklung im Tourismus,
d)
Förderung vermehrter Kontakte zwischen privaten, öffentlichen und gemeinschaftlichen Akteuren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik.
ARTIKEL 277
Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung betrifft unter anderem Folgendes:
a)
Förderung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,
b)
Austausch bewährter Verfahren zur Stärkung der auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums verfügbaren Verwaltungskapazitäten,
c)
Förderung der Modernisierung und der nachhaltigen Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung,
d)
Austausch von Wissen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Politik für die ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern,
e)
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors, einschließlich Entwicklung landwirtschaftlicher Genossenschaften, und der Effizienz und Transparenz der Märkte,
f)
Austausch von Erfahrungen mit der Umsetzung von Qualitätsstrategien, einschließlich geografischer Angaben, sowie über Kontrollmechanismen, Lebensmittelsicherheit und die Entwicklung der ökologischen Landwirtschaft,
g)
Förderung der Verbreitung von Wissen und der Bereitstellung von Beratungsdiensten zu agrarsektorspezifischen Themen,
h)
Austausch von Erfahrungen über Strategien für die nachhaltige Entwicklung der Agroindustrie sowie die Verarbeitung und den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
i)
Förderung der Zusammenarbeit bei agro-industriellen Investitions- und Innovationsprojekten, insbesondere auf dem Gebiet der Entwicklung von Viehzucht und Pflanzenbau.
ARTIKEL 278
Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in den Bereichen, die für die Vertragsparteien von Interesse sind insbesondere durch den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren sowie durch die schrittweise Annäherung der Politik und der Rechtsvorschriften zu fördern.
ARTIKEL 279
Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit in den Bereichen Bergbau und Rohstoffe
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Bergbau und Rohstoffgewinnung, mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen, insbesondere beim Abbau von Metallerzen und Industriemineralen, zu fördern.
ARTIKEL 280
Zusammenarbeit in den Bereichen Bergbau und Rohstoffe
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Bergbau und Rohstoffgewinnung betrifft unter anderem Folgendes:
a)
Austausch von Informationen über die Entwicklungen in ihrer jeweiligen Bergbau- und Rohstoffindustrie,
b)
Austausch von Informationen über Angelegenheiten, die den Handel mit Rohstoffen betreffen, um den bilateralen Austausch zu fördern,
c)
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie, einschließlich Anwendung sauberer Technologien in den bergbaulichen Prozessen,
d)
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit in der Bergbauindustrie,
e)
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit dem Kapazitätsaufbau und der Ausbildung in der Bergbauindustrie,
f)
Entwicklung gemeinsamer wissenschaftlicher und technologischer Initiativen.
ARTIKEL 281
Bereiche der Forschungs- und Innovationszusammenarbeit und allgemeine Ziele
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit:
a)
in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und
b)
zur Anregung von Innovationen.
ARTIKEL 282
Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung
Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung betrifft unter anderem Folgendes:
a)
Politikdialog und Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,
b)
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung, einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten,
c)
Erleichterung des Zugangs zu den jeweiligen Programmen für Forschung und Innovation der Vertragsparteien,
d)
Ausbau der Forschungskapazitäten in den Forschungseinrichtungen der Kirgisischen Republik und Erleichterung ihrer Teilnahme am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und etwaigen anderen Initiativen, die von der Europäischen Union finanziert werden,
e)
Entwicklung und Förderung gemeinsamer Projekte für Forschung und Innovation,
f)
Förderung der kommerziellen Nutzung von Ergebnissen gemeinsamer Projekte für Forschung und Innovation,
g)
Erleichterung des Zugangs neuer Technologien zu den heimischen Märkten der Vertragsparteien,
h)
Organisation von Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogrammen für Wissenschaftler, Forschende und sonstiges im Bereich Forschung und Entwicklung tätiges Personal der Vertragsparteien,
i)
Erleichterung der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern, auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften.
j)
sonstige Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Innovation, auch im Rahmen regionaler Konzepte und Initiativen, auf der Grundlage eines beiderseitigen Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien.
ARTIKEL 283
Synergien mit anderen Tätigkeiten
Bei der Umsetzung der Kooperationsmaßnahmen nach Artikel 282 sollten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die vom Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrum (im Folgenden „IWTZ“) finanziert werden, sowie mit anderen Tätigkeiten, die im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik nach Artikel 304 durchgeführt werden.
TITEL VI
ANDERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 284
Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus hat, und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Zusammenarbeit im Bereich der Verbraucherpolitik. Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Zusammenarbeit in diesem Bereich soweit wie möglich Folgendes umfassen sollte:
a)
Informationsaustausch über ihren jeweiligen Rahmen für den Verbraucherschutz, unter anderem über Verbraucherschutzgesetze, Produktsicherheit, Rechtsschutz für Verbraucher, Durchsetzung und Umsetzung des Verbraucherrechts und Sensibilisierung der Verbraucher,
b)
Förderung der Entwicklung unabhängiger Verbraucherorganisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrauchervertretern.
ARTIKEL 285
Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit in den Bereichen Beschäftigung,
soziale Sicherheit und Chancengleichheit
(1)
Die Vertragsparteien erkennen unter Berücksichtigung der Agenda 2030 und von Ziel 8 für nachhaltige Entwicklung „Förderung eines nachhaltigen, inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums, produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle“ an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente einer nachhaltigen Entwicklung sind.
(2)
Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO, Beschäftigungspolitik, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion und Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqualität bei.
(3)
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit bei Fragen menschenwürdiger Arbeit, der Beschäftigung und der Sozialpolitik in allen einschlägigen Gremien und Organisationen an.
ARTIKEL 286
IAO-Übereinkommen und Einbeziehung der Interessenträger
(1)
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die von ihnen ratifizierten geltenden IAO-Übereinkommen umzusetzen und die weitere Ratifizierung zu fördern.
(2)
Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger, insbesondere der Sozialpartner, in die Entwicklung ihrer jeweiligen Sozialpolitik und in die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik im Rahmen dieses Abkommens.
ARTIKEL 287
Zusammenarbeit in den Bereichen Beschäftigung, soziale Sicherheit und Chancengleichheit
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Beschäftigung, soziale Sicherheit und Chancengleichheit auf der Grundlage des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts, inklusive Arbeitsmärkte und Integration schutzbedürftiger Menschen,
b)
Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirtschaft und der informellen Beschäftigung und die Verbesserung der Lebensbedingungen,
c)
Verbesserung der Arbeitsbedingungen, insbesondere des Schutzes und der Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte und des Niveaus des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz,
d)
Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter durch Förderung der Teilnahme von Frauen am wirtschaftlichen und sozialen Leben und Sicherstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in Beruf, allgemeiner und beruflicher Bildung, Wirtschaft, Gesellschaft sowie bei Entscheidungsprozessen,
e)
Beseitigung aller Formen von Diskriminierung am Arbeitsplatz und im sozialen Bereich im Einklang mit den jeweiligen Verpflichtungen, die sich für jede Vertragspartei aus internationalen Standards und Übereinkommen ergeben,
f)
Anhebung des Sozialschutzniveaus für alle sowie Modernisierung der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Angemessenheit, Zugänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit,
g)
Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner.
ARTIKEL 288
Zusammenarbeit für ein verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement
(1)
Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements durch verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und Praktiken der sozialen Verantwortung von Unternehmen und die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen an. Sie unterstützen die Verbreitung und den Einsatz einschlägiger internationaler Instrumente, wie der am 21. Juni 1976 als Teil der Erklärung über internationale Investitionen und multinationale Unternehmen angenommenen OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der am 16. November 1977 in Genf angenommenen Trilateralen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, der am 26. Juli 2000 in New York eingeleiteten Initiative UN Global Compact und der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 17/4 vom 16. Juni 2011 gebilligten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
(2)
Die Vertragsparteien tauschen Informationen sowie bewährte Verfahren aus und arbeiten gegebenenfalls in unter diesen Artikel fallenden Fragen auf regionaler Ebene und in internationalen Foren zusammen.
ARTIKEL 289
Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit
Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus, um den Schutz der menschlichen Gesundheit zu stärken und gesundheitliche Ungleichheiten im Einklang mit gemeinsamen gesundheitspolitischen Wertvorstellungen zu verringern, und dadurch die Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum zu schaffen.
ARTIKEL 290
Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit
Die Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit zielt ab auf die Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten, unter anderem durch Austausch gesundheitsbezogener Informationen, die Förderung der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche, die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden „WHO“), sowie auf die Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte wie des am 21. Mai 2003 in Genf unterzeichneten Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakkonsums und der am 23. Mai 2005 von der Weltgesundheitsversammlung der WHO angenommenen Internationalen Gesundheitsvorschriften.
ARTIKEL 291
Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung
(1)
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, mit Blick auf die Angleichung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Kirgisischen Republik an die Systeme der Europäischen Union. Die Vertragsparteien arbeiten auch zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern.
(2)
Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung ist es, die Bildungspolitik auf der Grundlage der Agenda 2030 und des Ziels 4 für nachhaltige Entwicklung, das die Förderung von inklusiver und hochwertiger Bildung und von Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle vorsieht, zu unterstützen.
ARTIKEL 292
Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung
Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung konzentriert sich auf Folgendes:
a)
Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgerinnen und Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann,
b)
Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, darunter auch der Ausbildungssysteme für öffentliche Bedienstete und Beamte, und Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu in allen Bildungsphasen von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschulbildung,
c)
Förderung der Konvergenz und koordinierter Reformen in der Hochschulbildung,
d)
Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit, Steigerung der Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der Europäischen Union und Erhöhung der Mobilität von Studierenden, Hochschulpersonal und Forschenden,
e)
Weiterentwicklung des nationalen Qualifikationsrahmens zwecks Verbesserung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen,
f)
Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Berufsbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen bewährten Verfahren in der Europäischen Union.
ARTIKEL 293
Zusammenarbeit im Bereich Jugendpolitik
Mit der Zusammenarbeit im Bereich der Jugendpolitik werden die Agenda 2030 und die Umsetzung ihrer Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt.
ARTIKEL 294
Ziele für die Zusammenarbeit im Bereich Jugendpolitik
Die Vertragsparteien treffen folgende Maßnahmen:
a)
Intensivierung der Zusammenarbeit und des Austauschs in den Bereichen Jugendpolitik und nichtformale Bildung für junge Menschen und Jugendbetreuer,
b)
Erleichterung der aktiven Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesellschaft,
c)
Unterstützung der Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, und
d)
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen.
ARTIKEL 295
Zusammenarbeit im Bereich Kultur
(1)
Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit gemäß den Grundsätzen des am 20. Oktober 2005 von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation, im Folgenden „UNESCO“) angenommenen Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, um den interkulturellen Dialog, die kulturelle Vielfalt, das Verständnis und die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu fördern.
(2)
Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um den kulturellen Austausch und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu fördern und bewährte Verfahren im Bereich der Fortbildung und des Kapazitätsaufbaus für Künstler, Kulturschaffende und Kulturorganisationen auszutauschen.
(3)
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen multilateraler internationaler Verträge und internationaler Organisationen zusammen, einschließlich im Rahmen der UNESCO, aber nicht beschränkt auf diese, um die kulturelle Vielfalt und die Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes zu unterstützen.
ARTIKEL 296
Zusammenarbeit in den Bereichen audiovisuelle und Medienpolitik
(1)
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen audiovisuelle und Medienpolitik zusammen, insbesondere durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der audiovisuellen und Medienpolitik sowie der Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften aus den Bereichen Medien, Kino und Audiovisuelles.
(2)
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Unabhängigkeit und Professionalität der Medien auf der Grundlage der Standards, die in den geltenden internationalen Übereinkünften, gegebenenfalls einschließlich derjenigen der UNESCO und des Europarats, festgelegt sind, zu stärken.
(3)
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen audiovisuelle und Medienpolitik in internationalen Foren wie der UNESCO und der WTO zusammen.
ARTIKEL 297
Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sport und körperliche Betätigung zusammen, um eine gesunde Lebensweise, verantwortungsvolles Handeln auf der Grundlage sozialer und erzieherischer Werte zu fördern und Gefahren für den Sport wie Doping, Spielabsprachen, Rassismus und Gewalt zu bekämpfen. Die Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung erstreckt sich auf den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Know-how im Sport, Sportmanagement und Sportmarketing.
ARTIKEL 298
Zusammenarbeit im Bereich Regionalentwicklung
Auf dem Gebiet der Regionalentwicklungspolitik fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit, mit dem Ziel, die Lebensbedingungen zu verbessen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie die Mitwirkung sozioökonomischer Akteure und der Zivilgesellschaft zu verbessern.
ARTIKEL 299
Regionalpolitische und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die regionalpolitische und die grenzübergreifende Zusammenarbeit, um das gegenseitige Verständnis und den Informationsaustausch zu fördern, Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zu entwickeln, die Schaffung einschlägiger Strukturen und rechtlicher Rahmenbedingungen zu fördern und grenzübergreifende Wirtschafts- und Unternehmensnetze zu stärken.
ARTIKEL 300
Grenzübergreifende Zusammenarbeit in anderen Bereichen
Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen wie Handel, Verkehr, Energie, Wasser, Umwelt, Klimawandel, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Forschung, Tourismus und Grenzsicherheit.
ARTIKEL 301
Nachhaltige Konnektivität
Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Konnektivität in der Region Zentralasien und darüber hinaus. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse zusammen, um Konnektivitätsstrategien und -initiativen voranzubringen, die auf lange Sicht wirtschaftlich, finanziell, ökologisch und sozial nachhaltig sind und mit international vereinbarten Vorschriften und Regelungen im Einklang stehen.
ARTIKEL 302
Zusammenarbeit im Bereich Angleichung der Rechtsvorschriften
(1)
Die Vertragsparteien sind überzeugt, dass die schrittweise Annäherung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Kirgisischen Republik an diejenigen der Europäischen Union ein wichtiger Aspekt der Stärkung der Beziehungen zwischen der Kirgisischen Republik und der Europäischen Union sind. Die Kirgisische Republik wird danach streben, ihre Rechtsvorschriften in unter dieses Abkommen fallenden vereinbarten Bereichen schrittweise mit denen der Europäischen Union in Einklang zu bringen.
(2)
Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem der Ausbau der administrativen und institutionellen Kapazitäten der Kirgisischen Republik, soweit dies für die Durchführung dieses Abkommens und die Umsetzung der erforderlichen Strukturreformen und gegebenenfalls die Annäherung der Rechtsvorschriften erforderlich ist.
ARTIKEL 303
Technische Hilfe
Die Europäische Union bemüht sich, der Kirgisischen Republik bei der Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 302 technische Hilfe unter anderem durch folgende Maßnahmen zu leisten:
a)
Austausch von Sachverständigen,
b)
Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über einschlägige Rechtsvorschriften,
c)
Organisation von Seminaren,
d)
Bildungsmaßnahmen, einschließlich online.
ARTIKEL 304
Finanzielle und technische Zusammenarbeit
(1)
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann die Kirgisische Republik finanzielle Unterstützung der Europäischen Union in Form von Zuschüssen und Darlehen, unter Umständen auch in Partnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank und anderen internationalen Finanzinstituten, erhalten. Die Kirgisische Republik kann auch technische Hilfe erhalten.
(2)
Die finanzielle Unterstützung kann im Einklang mit den einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der Europäischen Union für das auswärtige Handeln gewährt werden. Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates findet auf die Finanzierung durch die Europäische Union Anwendung.
(3)
Die finanzielle Unterstützung wird auf der Grundlage von Jahresaktionsprogrammen gewährt, die von der Europäischen Union nach Rücksprache mit der Kirgisischen Republik aufgestellt werden.
(4)
Die Europäische Union und die Kirgisische Republik können Programme und Projekte kofinanzieren. Die Vertragsparteien koordinieren Programme und Projekte zur finanziellen und technischen Zusammenarbeit und tauschen Informationen über alle Quellen von Hilfe aus.
(5)
Die Bereitstellung der finanziellen Unterstützung der Europäischen Union für die Kirgisische Republik orientiert sich an den Grundsätzen der Wirksamkeit der Hilfe, wie in der am 2. März 2005 angenommenen Pariser Erklärung der OECD über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, dem von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 7. Juni 2017 unterzeichneten neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und den Berichten des Europäischen Rechnungshofs dargelegt, sowie an den Erfahrungen mit der Umsetzung abgeschlossener und laufender Kooperationsprogramme der Europäischen Union in der Kirgisischen Republik.
ARTIKEL 305
Allgemeine Grundsätze
(1)
Die Vertragsparteien führen die finanzielle Unterstützung nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Kirgisischen Republik zusammen. Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik.
(2)
Unbeschadet der unmittelbaren Anwendung des Artikels 308 müssen alle weiteren während der Umsetzung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Abkommen oder Finanzierungsinstrumente für die Zwecke der finanziellen Zusammenarbeit besondere Klauseln enthalten, die Kontrollen vor Ort, Nachprüfungen, Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der vom Europäischen Rechnungshof und vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“) durchgeführten Maßnahmen, vorsehen.
ARTIKEL 306
Geberkoordinierung
Um die zur Verfügung stehenden Mittel effizient zu nutzen, verpflichten sich die Vertragsparteien zu gewährleisten, dass die Beiträge der Europäischen Union in enger Abstimmung mit den aus anderen Quellen, von Drittländern oder internationalen Finanzinstitutionen bereitgestellten Beiträgen geleistet werden. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt. Die von der Europäischen Union bereitgestellte Hilfe kann von der Kirgisischen Republik kofinanziert werden.
ARTIKEL 307
Prävention und Kommunikation
(1)
Wird die Kirgisische Republik mit der Ausführung von Mitteln der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Mittel“) betraut oder ist sie Begünstigte von EU-Mitteln im Rahmen der direkten Mittelverwaltung der Europäischen Union, trifft sie alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zulasten der Finanzmittel der Europäischen Union und gegebenenfalls der Kofinanzierungsmittel der Kirgisischen Republik zu verhindern. Zu diesem Zweck tauschen die Europäische Kommission und die Behörden der Kirgisischen Republik auf Anfrage sachdienliche Informationen aus.
(2)
Die Behörden der Kirgisischen Republik informieren die Europäische Union über alle Fälle, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug, Korruption, Interessenkonflikte oder andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit EU-Mitteln betreffen oder in denen ein entsprechender Verdacht besteht. Ebenso übermittelt die Europäische Union den Behörden der Kirgisischen Republik solche Informationen im Zusammenhang mit den Kofinanzierungsmitteln der Kirgisischen Republik.
ARTIKEL 308
Zusammenarbeit mit OLAF
(1)
Im Rahmen dieses Abkommens ist das OLAF befugt, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und Nr. 2988/95 des Rates festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union vorliegt.
(2)
Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von OLAF in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden der Kirgisischen Republik vorbereitet und durchgeführt. Die Bediensteten der zuständigen Behörden der Kirgisischen Republik können an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(3)
Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle vor Ort oder einer Überprüfung, so leisten die zuständigen Behörden der Kirgisischen Republik die Unterstützung, die das OLAF für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.
(4)
Die zuständigen Behörden der Kirgisischen Republik tauschen auf Ersuchen mit dem OLAF Informationen aus, die für den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union relevant sein könnten.
(5)
Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Datenschutzvorschriften der übermittelnden Vertragspartei.
(6)
Das OLAF kann mit den zuständigen Behörden der Kirgisischen Republik eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die auch den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen umfassen kann.
ARTIKEL 309
Ermittlungen und Strafverfolgung
Die zuständigen Behörden der Kirgisischen Republik stellen sicher, dass bei mutmaßlichen oder nachweislichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen Unregelmäßigkeiten zulasten der Finanzmittel der Europäischen Union entsprechende Ermittlungen und Strafverfahren eingeleitet werden. OLAF kann die zuständigen Behörden der Kirgisischen Republik gegebenenfalls dabei unterstützen.
TITEL VII
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 310
Kooperationsrat
(1)
Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu beaufsichtigen und dessen Durchführung zu überwachen. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
(2)
Der Kooperationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, in der Regel jährlich, zusammen.
(3)
Der Kooperationsrat setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien im Ministerrang zusammen. Der Kooperationsrat tritt im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammen.
(4)
Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses an.
(5)
Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Kirgisischen Republik geführt.
(6)
Der Kooperationsrat ist befugt, nach Maßgabe dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen und geeignete Empfehlungen auszusprechen. Im Anwendungsbereich der Titel I, II, III, V und VI dieses Abkommens ist der Kooperationsrat auch befugt, im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend. Der Kooperationsrat fasst Beschlüsse und spricht Empfehlungen aus, nachdem die jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften abgeschlossen worden sind.
(7)
Der Kooperationsrat kann seine Aufgaben dem Kooperationsausschuss übertragen.
ARTIKEL 311
Kooperationsausschuss
(1)
Es wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt, der den Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.
(2)
Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Kirgisischen Republik geführt.
(3)
Der Kooperationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich um hohe Beamte handelt.
(4)
Der Kooperationsausschuss tritt einmal jährlich oder wie von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart zu einem von den Vertragsparteien vorab vereinbarten Termin und mit einer von den Vertragsparteien vorab vereinbarten Tagesordnung abwechselnd in Brüssel und in Bischkek zusammen. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen einberufen werden.
(5)
Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel IV kann der Kooperationsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammentreten. Zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Titel IV setzt sich der der Kooperationsausschuss aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern jeder Vertragspartei zusammen.
(6)
Der Kooperationsausschuss ist befugt, nach Maßgabe dieses Abkommens oder in den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Kooperationsrat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend. Der Kooperationsausschuss fasst Beschlüsse und spricht Empfehlungen aus, nachdem die jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften abgeschlossen worden sind. Bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse fasst der Kooperationsausschuss seine Beschlüsse gemäß der Geschäftsordnung des Kooperationsrates.
ARTIKEL 312
Unterausschüsse und sonstige Gremien
(1)
Der Kooperationsrat kann Unterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und sich mit spezifischen Aufgaben oder Themen befassen. Er kann die Aufgabenstellung der Unterausschüsse oder anderer Gremien ändern und ist befugt, diese aufzulösen.
(2)
Der Kooperationsrat legt das Mandat der Unterausschüsse fest.
(3)
Die Unterausschüsse und sonstigen Gremien erstatten dem Kooperationsausschuss regelmäßig oder auf Anfrage Bericht über ihre Tätigkeiten.
(4)
Die Unterausschüsse oder sonstigen Gremien treten auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Kooperationsausschusses zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(5)
Die Einsetzung oder Existenz von Unterausschüssen oder sonstigen Gremien hindert die Vertragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar den Kooperationsausschuss zu befassen.
ARTIKEL 313
Parlamentarischer Kooperationsausschuss
(1)
Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt. Er dient als Forum für Treffen und Meinungsaustausch mit dem Ziel, die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu vertiefen und zu stärken.
(2)
Der Parlamentarische Kooperationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Dschogorku Kenesch der Kirgisischen Republik zusammen.
(3)
Der Parlamentarische Kooperationsausschuss tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.
(4)
Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5)
Der Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertreter des Dschogorku Kenesch der Kirgisischen Republik geführt.
(6)
Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.
(7)
Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.
ARTIKEL 314
Beteiligung der Zivilgesellschaft
Zur Unterrichtung und Konsultation der Zivilgesellschaft über die Durchführung dieses Abkommens nach Artikel 6 können die Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 312 ein spezielles Gremium einsetzen.
ARTIKEL 315
Räumlicher Geltungsbereich
(1)
Dieses Abkommen gilt
a)
für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden und nach Maßgabe dieser Verträge und
b)
für das Hoheitsgebiet der Kirgisischen Republik.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist in diesem Abkommen der Begriff „Gebiet“ in diesem Sinne zu verstehen.
Bezugnahmen auf „Gebiet“ in diesem Abkommen schließen den Luftraum und das Küstenmeer gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay, ein.
(2)
Was die Bestimmungen dieses Abkommens über die Zusammenarbeit im Zollbereich anbelangt, so gilt dieses Abkommen in Bezug auf die Europäische Union auch für die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Gebiete des Zollgebiets der Union, die nicht unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels fallen.
ARTIKEL 316
Erfüllung der Verpflichtungen
(1)
Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.
(2)
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine der Verpflichtungen aus Titel IV nicht erfüllt hat, so finden die in jenem Titel vorgesehenen besonderen Mechanismen Anwendung.
(3)
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine der in den Artikeln 2 und 11 als wesentliche Bestandteile dieses Abkommens beschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Für die Zwecke dieses Absatzes können „geeignete Maßnahmen“ die teilweise oder vollständige Aussetzung dieses Abkommens umfassen.
(4)
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine der Verpflichtungen aus diesem Abkommen mit Ausnahme derjenigen, die in den Anwendungsbereich der Absätze 2 und 3 fallen, nicht erfüllt hat, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Kooperationsrats, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. Gelangt der Kooperationsrat nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, so kann die notifizierende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. Für die Zwecke dieses Absatzes können „geeignete Maßnahmen“ die Aussetzung lediglich der Titel I, II, III, V, VI und VII umfassen.
(5)
Die in den Absätzen 3 und 4 genannten geeigneten Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts getroffen und stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Dabei ist Maßnahmen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören, Vorrang einzuräumen.
ARTIKEL 317
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es
a)
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu liefern oder Zugriff auf sie zu gewähren, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder
b)
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
i)
im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit dem Handel und Geschäften mit sonstigen Waren und Materialien, Dienstleistungen und Technologien sowie mit Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
ii)
in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder
iii)
in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder
c)
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen übernommenen internationalen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und Sicherheit in der Welt einzuleiten.
ARTIKEL 318
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1)
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren schriftlich notifiziert haben.
(2)
Unbeschadet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien das Abkommen nach ihren geltenden internen Verfahren ganz oder teilweise vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Union und die Kirgisische Republik einander Folgendes notifizieren:
a)
für die Europäische Union: die Notifikation über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile dieses Abkommens und
b)
für die Kirgisische Republik: die Notifikation über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren, unter Bestätigung ihrer Zustimmung zu den vorläufig anzuwendenden Teilen dieses Abkommens.
(3)
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam.
(4)
Für die Zwecke der vorläufigen Anwendung bezeichnet der Ausdruck „Inkrafttreten dieses Abkommens“ das Datum der vorläufigen Anwendung. Der Kooperationsrat und sonstige mit diesem Abkommen eingesetzte Gremien können ihre Aufgaben während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wahrnehmen, soweit diese Aufgaben für die Gewährleistung der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben angenommenen Beschlüsse werden unwirksam, wenn die vorläufige Anwendung dieses Abkommens gemäß Absatz 3 beendet wird.
(5)
Wird eine Bestimmung dieses Übereinkommens nach Absatz 2 bereits vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von den Vertragsparteien angewandt, so gilt jede Bezugnahme auf das Inkrafttreten des Übereinkommens in der betreffenden Bestimmung als Bezugnahme auf den Tag, ab dem die Vertragsparteien die vorläufige Anwendung dieser Bestimmung nach Absatz 2 vereinbart haben.
(6)
Etwaige Notifikationen nach diesem Artikel werden im Falle der Europäischen Union an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und im Falle der Kirgisischen Republik an das Außenministerium übermittelt.
ARTIKEL 319
Sonstige Vereinbarungen
(1)
Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits, wird aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
(2)
Bezugnahmen auf das in Absatz 1 genannte Abkommen in allen anderen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen.
(3)
Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss spezifischer Abkommen in Kooperationsbereichen, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, ergänzen. Solche spezifischen Abkommen sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und unterliegen dem durch dieses Abkommen geschaffenen gemeinsamen institutionellen Rahmen.
ARTIKEL 320
Anhänge und Protokolle
Die Anhänge, Protokolle und Fußnoten dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.
ARTIKEL 321
Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union
(1)
Die Europäische Union notifiziert der Kirgisischen Republik Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Europäischen Union.
(2)
Die Europäische Union notifiziert der Kirgisischen Republik das Inkrafttreten jedes Vertrags über den Beitritt eines Drittlandes zur Europäischen Union (nachstehend „Beitrittsvertrag“ genannt).
(3)
Neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union treten diesem Abkommen gemäß den vom Kooperationsrat festgelegten Bedingungen bei. Sofern in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Beitritt am Tag des Beitritts des neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union wirksam und wird dieses Abkommen durch einen Beschluss des Kooperationsrates zur Festlegung der Beitrittsbedingungen geändert.
(4)
Titel IV gilt zwischen dem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik ab dem Tag des Beitritts dieses neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union.
(5)
Um die Durchführung von Absatz 4 dieses Artikels zu erleichtern, prüft der Kooperationsausschuss in seiner Zusammensetzung „Handel“ ab dem Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags alle Auswirkungen des Beitritts auf dieses Abkommen. Der Kooperationsausschuss beschließt über notwendige technische Änderungen der Anhänge 8-A, 8-C und 9 dieses Abkommens sowie über andere notwendige Anpassungen oder Übergangsmaßnahmen. Beschlüsse des Kooperationsausschusses werden am Tag des Beitritts des neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union wirksam.
ARTIKEL 322
Privatrechte
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten, noch dass es in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden kann.
ARTIKEL 323
Zugang zu amtlichen Dokumenten
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten unberührt.
ARTIKEL 324
Geltungsdauer
Dieses Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit.
ARTIKEL 325
Beendigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege ihre Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam.
ARTIKEL 326
Verbindliche Fassungen
Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, kirgisischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ANHANG 2
AUSFUHRZÖLLE, AUSFUHRSTEUERN UND SONSTIGE AUSFUHRABGABEN
HS-Code
|
Beschreibung
|
Zollsatz
|
1206 00 100 0
|
- zur Aussaat
|
10 % jedoch nicht weniger als 15 € / 1 000 kg
|
1206 00 910 0
|
- - geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift
|
10 % jedoch nicht weniger als 15 € / 1 000 kg
|
1206 00 990 0
|
- - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 15 € / 1 000 kg
|
2505 10 000 0
|
kieselsaure Sande und Quarzsande
|
50 % jedoch nicht weniger als 100 € / 1 000 kg
|
2505 90 000 0
|
andere
|
50 % jedoch nicht weniger als 100 € / 1 000 kg
|
2506 10 000 0
|
- - Quarz
|
50 % jedoch nicht weniger als 100 € / 1 000 kg
|
2514 00 000 0
|
Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
|
50 % jedoch nicht weniger als 100 € / 1 000 kg
|
2515 11 000 0
|
- - roh oder grob behauen
|
100 % jedoch nicht weniger als 50 € / 1 000 kg
|
2515 12 000 0
|
- - durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
|
100 % jedoch nicht weniger als 50 € / 1 000 kg
|
2515 20 000 0
|
- Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster
|
30 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg
|
2516 11 000 0
|
- Granit - - roh oder grob behauen
|
30 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg
|
2516 12 000 0
|
- Granit - - durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
|
30 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg
|
2516 90 000 0
|
- andere Werksteine
|
30 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg
|
2518 10 000 0
|
- Dolomit, weder gebrannt noch gesintert
|
30 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg
|
2521 00 000 0
|
Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art
|
30 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg
|
2601 11 000 0
|
- - nicht agglomeriert
|
30 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg
|
2601 12 000 0
|
- - agglomeriert
|
30 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg
|
2603 00 000 0
|
Kupfererze und ihre Konzentrate
|
30 % jedoch nicht weniger als 100 € / 1 000 kg
|
2604 00 000 0
|
Nickelerze und ihre Konzentrate
|
25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg
|
2605 00 000 0
|
Cobalterze und ihre Konzentrate
|
25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg
|
2606 00 000 0
|
Aluminiumerze und ihre Konzentrate
|
25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg
|
2607 00 000 1
|
mit einem Bleigehalt von 45 % oder mehr
|
25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg
|
2607 00 000 9
|
- andere
|
25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg
|
2608 00 000 0
|
Zinkerze und ihre Konzentrate
|
25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg
|
2609 00 000 0
|
Zinnerze und ihre Konzentrate
|
25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg
|
2610 00 000 0
|
Chromerze und ihre Konzentrate
|
25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg
|
2611 00 000 0
|
Wolframerze und ihre Konzentrate
|
25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg
|
2613 10 000 0
|
- geröstet
|
25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg
|
2613 90 000 0
|
- andere
|
25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg
|
2616 90 000 0
|
- andere
|
30 % jedoch nicht weniger als 100 € / 1 000 kg
|
2617 10 000 0
|
- Antimonerze und ihre Konzentrate
|
25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg
|
2617 90 000 0
|
- andere
|
50 % jedoch nicht weniger als 100 € / 1 000 kg
|
2709 00 100 9
|
- - andere
|
5 %
|
2709 00 900 1
|
Rohöl mit einer Dichte bei 20° C von mindestens 887,6 kg/m³ jedoch nicht mehr als 994 kg/m³ und einem Schwefelgehalt von mindestens 0,015 GHT bis 3,47 GHT
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2709 00 900 2
|
- - Rohöl mit einer Dichte bei 20° C von mindestens 694,7 kg/m³ jedoch nicht mehr als 980 kg/m³ und einem Schwefelgehalt von mindestens 0,04 GHT bis 5 GHT
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2709 00 900 3
|
- - Rohöl mit einer Dichte bei 20° C von mindestens 694,7 kg/m³ jedoch nicht mehr als 887,6 kg/m³ und einem Schwefelgehalt von mindestens 0,04 GHT bis 1,5 GHT
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2709 00 900 4
|
- - - Rohöl mit einer Dichte bei 20° C von mindestens 750 kg/m³ jedoch nicht mehr als 900 kg/m³ und einem Schwefelgehalt von mindestens 4 GHT
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2709 00 900 9
|
- - - andere
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 12 411 0
|
- - - - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 80
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 12 412 0
|
- - - - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von 80 oder mehr, jedoch weniger als 92
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 12 413 0
|
- - - - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von 92 oder mehr
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 12 419 0
|
- - - - - - - - - andere
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 12 450 0
|
- - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 12 490 0
|
- - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 12 510 0
|
- - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 98
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 12 590 0
|
- - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 19 421 0
|
- - - - - - - - Sommer
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 19 422 0
|
- - - - - - - - Winter
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 19 460 0
|
- - - - - - mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 19 510 9
|
- - - - - - andere
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 19 550 9
|
- - - - - - andere
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 19 620 9
|
- - - - - - - andere
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 19 710 0
|
- - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 19 980 0
|
- - - - - - andere Schmieröle und andere Öle
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
2710 99 000 0
|
- - andere
|
zur Formel siehe Fußnote (*****).
|
4101 20 100 0
|
— – frische Häute und Felle
|
20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg
|
4101 20 300 0
|
— – nass gesalzene Häute und Felle
|
20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg
|
4101 20 500 0
|
- - getrocknet oder trocken gesalzen
|
20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg
|
4101 20 800 0
|
- - andere
|
20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg
|
4101 50 100 0
|
- - frisch
|
20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg
|
4101 50 300 0
|
- - nass gesalzen
|
20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg
|
4101 50 500 0
|
- - getrocknet oder trocken gesalzen
|
20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg
|
4101 50 900 0
|
- - andere
|
20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg
|
4101 90 000 0
|
- andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke
|
20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg
|
4102 10 100 0
|
- - von Lämmern
|
20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg
|
4102 10 900 0
|
- - andere
|
20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg
|
4102 21 000 0
|
- - gepickelt
|
20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg
|
4102 29 000 0
|
- - andere
|
20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg
|
4104 11 100 0
|
- - - ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4104 11 510 0
|
- - - - - ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m²
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4104 11 590 0
|
- - - - - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4104 11 900 0
|
- - - - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4104 19 100 0
|
- - - ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4104 19 510 0
|
- - - - - ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m²
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4104 19 590 0
|
- - - - - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4104 19 900 0
|
- - - - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4104 41 190 0
|
- - - - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4104 41 510 0
|
- - - - - ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m²
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4104 41 590 0
|
- - - - - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4104 41 900 0
|
- - - - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4104 49 190 0
|
- - - - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4104 49 510 0
|
- - - - - ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m²
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4104 49 590 0
|
- - - - - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4104 49 900 0
|
- - - - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4105 10 000 0
|
- in nassem Zustand (einschließlich wet‑blue)
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4105 30 900 0
|
- - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4106 21 000 0
|
- in nassem Zustand (einschließlich wet‑blue)
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4106 22 900 0
|
- - - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4106 40 900 0
|
- - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4107 11 110 0
|
- - - - Boxcalf
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4107 11 190 0
|
- - - - anderes
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4107 11 900 0
|
- - - anderes
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4107 12 110 0
|
- - - - Boxcalf
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4107 12 190 0
|
- - - - anderes
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4107 12 910 0
|
- - - - Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4107 12 990 0
|
- - - - Rossleder und Leder von anderen Einhufern
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4107 19 100 0
|
- - - von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4107 19 900 0
|
- - - anderes
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4107 91 100 0
|
- - - Sohlenleder
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4107 91 900 0
|
- - - anderes
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4107 92 100 0
|
- - - Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4107 92 900 0
|
- - - Rossleder und Leder von anderen Einhufern
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4107 99 100 0
|
- - - Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4107 99 900 0
|
- - - Rossleder und Leder von anderen Einhufern
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4112 00 000 0
|
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4113 10 000 0
|
- von Ziegen oder Zickeln
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4113 90 000 0
|
- von anderen Tieren
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4114 10 100 0
|
- - von Schafen oder Lämmern
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4114 10 900 0
|
- - von anderen Tieren
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4114 20 000 0
|
- Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4115 10 000 0
|
- rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4115 20 000 0
|
- Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl:
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
4707 10 000 0
|
- ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen
|
10 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg
|
4707 20 000 0
|
- Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt
|
10 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg
|
4707 30 100 0
|
- - alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften
|
10 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg
|
4707 30 900 0
|
- - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg
|
4707 90 100 0
|
- - andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert)
|
10 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg
|
4707 90 900 0
|
- - sortiert
|
10 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg
|
5101 11 000 0
|
- - Schurwolle
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
5101 19 000 0
|
- - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
5101 21 000 0
|
- - Schurwolle
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
5101 29 000 0
|
- - andere
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
5101 30 000 0
|
- carbonisiert
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
5102 20 000 0
|
- grobe Tierhaare
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|
5103 10 100 0
|
- - nicht carbonisiert
|
10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg
|