EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.5.2022
COM(2022) 248 final
2022/0170(BUD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Griechenland EGF/2021/008 EL/Attica electrical equipment manufacturing
BEGRÜNDUNG
KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.
2.Am 21. Dezember 2021 stellte Griechenland den Antrag EGF/2021/008 EL/Cataluña Automobil auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2-Abteilung 27 (Herstellung von elektrischen Ausrüstungen) in der Region der NUTS-2-Ebene Attika (EL30) in Griechenland.
3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.
ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS
EGF-Antrag
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EGF/2021/008 EL/Attica electrical equipment manufacturing
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Mitgliedstaat
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Griechenland
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Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene)
|
Attika (EL30)
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Datum der Einreichung des Antrags
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21. Dezember 2021
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Datum der Bestätigung des Antragseingangs
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21. Dezember 2021
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Eingang der Übersetzung
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11. Februar 2022
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Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen
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24. Februar 2022
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Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen
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17. März 2022
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Frist für den Abschluss der Bewertung
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7. Juni 2022
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Interventionskriterium
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Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung
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Anzahl der betroffenen Unternehmen
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6
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Wirtschaftszweig(e)
(NACE-REV.-2-Abteilung)
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Abteilung 27 (Herstellung von elektrischen Ausrüstungen)
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Bezugszeitraum (sechs Monate):
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1. April 2021 bis 1. Oktober 2021
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Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum (a)
|
206
|
Zahl der Entlassungen vor oder nach dem Bezugszeitraum (b)
|
0
|
Gesamtzahl der Entlassungen (a + b)
|
206
|
Gesamtzahl der förderfähigen Begünstigten
|
206
|
Gesamtzahl der zu unterstützenden Begünstigten
|
206
|
Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)
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1 689 800
|
Mittel für die Durchführung des EGF (EUR)
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70 000
|
Gesamtmittelausstattung (EUR)
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1 759 800
|
EGF-Beitrag in EUR (85 %)
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1 495 830
|
BEWERTUNG DES ANTRAGS
Verfahren
4.Griechenland hat den Antrag EGF/2021/008 EL/Attica electrical equipment manufacturing am 21. Dezember 2021 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Am selben Tag bestätigte die Kommission den Erhalt des Antrags; am 24. Februar 2022 ersuchte sie die griechischen Behörden um zusätzliche Informationen. Die zusätzlichen Informationen wurden binnen 15 Arbeitstagen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 50 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 7. Juni 2022 ab.
Förderfähigkeit des Antrags
Betroffene Unternehmen und Begünstigte
5.Gegenstand des Antrags sind 206 Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2-Abteilung 27 (Herstellung von elektrischen Ausrüstungen). Die Entlassungen erfolgten in der NUTS-2-Region Attica (EL30). Die Massenentlassungen betreffen insgesamt 6 Unternehmen.
Unternehmen und Anzahl der Entlassungen im Bezugszeitraum
|
BSH OIKIAKES SYSKEVES ANON. VIOM. ETAIRIA [BSH-Pitsos]
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166
|
SELLER HELLAS AVEE
|
6
|
NEXANS HELLAS
MONOPROSOPI AVE
|
6
|
KAMPOURAKIS GEORGIOS - G.E.M.A.
|
11
|
SAMMLER V.
MICHALOPOULOS AEVE
|
7
|
MAVILEK AVEE
|
10
|
Unternehmen insgesamt: 6
|
Entlassungen insgesamt:
|
206
|
Gesamtzahl der Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben:
|
0
|
Gesamtzahl der förderfähigen Arbeitskräfte und Selbstständigen:
|
206
|
Interventionskriterien
6.Griechenland beantragte eine Intervention gemäß dem Interventionskriterium aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten in Unternehmen, die alle in derselben Branche der NACE-Rev.2-Abteilung und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Ebene in einem Mitgliedstaat tätig sind, in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern gekommen sein muss. In der NUTS-2-Region Attika (EL30) wurden 206 Arbeitskräfte entlassen.
7.Der Bezugszeitraum von sechs Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 1. April 2021 bis zum 1. Oktober 2021.
Berechnung der Zahl der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Erwerbstätigkeit
8.Die Zahl der Entlassungen während des Bezugszeitraums wurde wie folgt berechnet:
—
186 ab dem Zeitpunkt der individuellen Mitteilung der Entlassung des Arbeitnehmers oder der Beendigung des Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses durch den jeweiligen Arbeitgeber,
—
20 ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung oder des vertragsmäßigen Endes des Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses.
Förderfähige Begünstigte
9.Für eine Unterstützung kommen insgesamt 206 Personen infrage.
Beschreibung der Ereignisse, die zu den Entlassungen und zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit geführt haben
10.Das Hauptereignis, das zu diesen Entlassungen geführt hat, ist die Schließung der Produktionsstätte von Pitsos in Attika, wobei die Marke, die Verkaufs- und die Serviceabteilung in Griechenland beibehalten wurden.
11.Eine Kombination von Faktoren wie das Fehlen von Automatisierung und fortgeschrittener Fertigung, hohe Produktionskosten für elektrische Haushaltsgeräte und Engpässe bei der inländischen Versorgung mit elektrischen Bauteilen führten dazu, dass die Pitsos-Fabrik ihre Wettbewerbsfähigkeit eingebüßt hat. Um die Herstellkosten zu senken und die Produktionsanlagen zu optimieren, wären erhebliche Kapitalinvestitionen in die Anlage erforderlich gewesen. Diese Investitionen wurden jedoch nicht von der Geschäftsleitung von BSH-PITSOS unterstützt, und schließlich wurde beschlossen, die Produktion in die Türkei zu verlagern, wo die Produktionskosten niedriger sind.
12.Darüber hinaus hatte die lang anhaltende Wirtschafts- und Gesellschaftskrise (2008–2016) in Griechenland erhebliche negative Auswirkungen auf die Verbraucherausgaben, was wiederum zu einer geringeren Inlandsnachfrage nach neuen Haushaltsgeräten führte. Zwischen 2008 und 2016 gingen die Ausgaben für Haushaltsgeräte in Griechenland um 35 % zurück, und zwar von rund 824 Mio. EUR im Jahr 2008 auf rund 536 Mio. EUR im Jahr 2016. Obwohl die Ausgaben für Haushaltsgeräte von 2017 bis 2019 wieder um 9,5 % zunahmen, gingen sie aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 erneut um 50 % zurück.
13.Im September 2017 wurde angekündigt, dass der Betrieb der PITSOS-Fabrik eingestellt werden wird. Es wurde jedoch eine befristete Vereinbarung getroffen, wonach die Produktion bis Anfang 2021 weitergeführt wurde, um die negativen Folgen der Schließung des Werks abzumildern. Der Einstellung des Betriebs und die Entlassung der Arbeitskräfte sollte bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein. Diese Maßnahmen nahmen jedoch mehr Zeit als geplant in Anspruch, sodass die meisten Entlassungen zwischen April und September 2021 stattfanden.
14.In Bezug auf die Entlassungen in den anderen fünf Unternehmen macht Griechenland geltend, dass die Elektrogerätebranche vor besonderen Herausforderungen stehe, wie der Notwendigkeit des digitalen Wandels und der Automatisierung, und dass die Arbeitskräfte nicht ausreichend qualifiziert seien, um sich an die sich rasch verändernde digitale Wirtschaft anzupassen.
15.Die grundlegenden digitalen Kompetenzen der griechischen Bevölkerung sind nach wie vor unterentwickelt und liegen unter dem EU-Durchschnitt, was ein hohes Risiko technologischer Verzögerungen und digitalen Analphabetentums mit sich bringt. Laut dem Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft 2021 der Europäischen Kommission (DESI) belegt Griechenland im Hinblick auf die Integration digitaler Technologien in unternehmerische Tätigkeiten den 22. Platz von 27 EU-Mitgliedstaaten; nur 23 % der Menschen verfügen über mehr als grundlegende digitale Kompetenzen gegenüber 31 % im EU-Durchschnitt.
Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage
16.Seit dem Höchststand von 27,5 % im Jahr 2013 ist die Arbeitslosenquote in Griechenland zwar langsam gesunken, gehörte aber 2021 mit 15,3 % nach wie vor zu den höchsten Arbeitslosenquoten in der EU.
17.Die Region Attika ist mit rund 3,7 Millionen Einwohnern die bevölkerungsreichste Region Griechenlands, die fast die Hälfte (47 %) des gesamten nationalen BIP erwirtschaftet. Die Region Attika verzeichnet mit 342 744 Menschen bzw. 31 % der gemeldeten Arbeitslosen im Dezember 2021 auch die höchste Arbeitslosenzahl des Landes. Die Zahl der in Attika gemeldeten Arbeitslosen stieg um 3,8 % von 334 658 im Dezember 2019 auf 347 427 im Dezember 2021. Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung von Attika (24,1 %) von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Die Entlassungen im Bereich der Herstellung von elektrischen Ausrüstungen in Attika werden die Arbeitslosigkeit und die Zunahme der Armut in der Region weiter verschärfen.
18.Die griechischen Behörden argumentieren, dass die entlassenen Arbeitskräfte Schwierigkeiten bei der Wiedereinstellung haben werden, da die meisten (81 %) über einen Abschluss der Sekundarstufe I oder weniger verfügen. Die angebotenen Maßnahmen werden die Chancen der Arbeitskräfte erhöhen, einen Arbeitsplatz auf dem offenen Arbeitsmarkt zu finden, oder denjenigen helfen, die sich selbstständig machen wollen.
Anwendung des EU-Qualitätsrahmens für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen
19.Griechenland hat dargelegt, inwieweit die im EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen berücksichtigt wurden. Die griechischen Behörden bestätigten, dass die Empfehlungen zur besseren Antizipation und Verwaltung von Umstrukturierungsprozessen befolgt und einschlägige Maßnahmen ergriffen wurden.
20.Nach der Ankündigung der Einstellung der Produktion bei Pitsos im September 2017 gab es ausführliche Gespräche zwischen der Unternehmensleitung und den Arbeitnehmervertretern, um alle möglichen Optionen zu sondieren, bevor Entlassungen in Betracht gezogen wurden. Um die Auswirkungen der Betriebsschließung, insbesondere für die Beschäftigten, abzumildern, wurde vereinbart, die Produktion bis zum 31. Dezember 2020 fortzuführen. Gleichzeitig wurde die Einstellung des Betriebs und die Entlassung des Personals bis zum 31. März 2021 geplant.
21.Die Verhandlungsparteien vereinbarten ferner eine freiwillige Ausscheideregelung, die ein Abfindungspaket, Rentenbeiträge und zusätzliche finanzielle Vorteile wie Geschenkgutscheine für Haushaltsgeräte des Unternehmens umfasste. Es beinhaltete auch ein eingeschränktes Fortbildungsprogramm mit Beratungsveranstaltungen, Berufsberatung und Unterstützung bei der Abfassung von Lebensläufen.
Komplementarität mit Maßnahmen, die mit nationalen oder Unionsmitteln gefördert werden
22.Griechenland hat bestätigt, dass die nachstehend beschriebenen Maßnahmen, die einen Finanzbeitrag aus dem EGF erhalten, keine weiteren Finanzbeiträge aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union erhalten.
Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften
23.Die griechischen Behörden gaben an, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Arbeitnehmervertretern und dem Ministerium für Arbeit und Soziales ausgearbeitet wurde. Am 24. November 2021 fand ein Treffen der EGF-Verwaltungsbehörde mit Arbeitnehmervertretern und einer Reihe entlassener Arbeitnehmer statt, um den vorgeschlagenen Antrag und den Inhalt des integrierten Maßnahmenpakets zu erörtern.
Zu unterstützende Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen
Zu unterstützende Begünstigte
24.Voraussichtlich nehmen 206 entlassene Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Nachstehend die Aufschlüsselung dieser Arbeitskräfte nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau:
Kategorie
|
Voraussichtliche Zahl der Begünstigten
|
Geschlecht:
|
Männer:
|
180
|
(87,4 %)
|
|
Frauen:
|
26
|
(12,6 %)
|
|
Nicht-binär:
|
0
|
(0,0 %)
|
Altersgruppe:
|
Unter 30-Jährige:
|
26
|
(12,6 %)
|
|
30- bis 54-Jährige:
|
137
|
(66,5 %)
|
|
Über 54-Jährige:
|
43
|
(20,9 %)
|
Bildungsniveau
|
Sekundarbereich I oder weniger
|
167
|
(81,1 %)
|
|
Sekundarbereich II oder postsekundarer Bereich
|
6
|
(2,9 %)
|
|
Tertiärer Bereich
|
33
|
(16,0 %)
|
Vorgeschlagene Maßnahmen
25.Folgende Maßnahmen sollen den entlassenen Arbeitskräften als personalisierte Dienstleistungen angeboten werden:
–Berufsberatung: Diese Maßnahme wird allen Teilnehmern angeboten und besteht aus individuellen Sitzungen und Beratung. Vorgesehen sind folgende Schritte:
(1)Allgemeine Informationen und Begrüßungsveranstaltungen. In dieser Phase erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Informationen zum Unterstützungsprozess, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und zu verfügbaren Schulungen. Dazu gehört auch die Erhebung persönlicher und beruflicher Daten, die Bewertung der beruflichen Kompetenzen der Arbeitsuchenden und ihren ihres Bedarfs an Diensten.
(2)Entwicklungsprozess, persönliche und berufliche Bestandsaufnahme. Mit dieser Maßnahme sollen die Begünstigten dabei unterstützt werden, ihre eigenen Stärken und Schwächen zu ermitteln, die eine effiziente Arbeitsuche und/oder ihre beruflichen Entscheidungen behindern können. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf der Kompetenzentwicklung und der Information über Anforderungen des Arbeitsmarkts liegen.
(3)Entwicklung und Ausarbeitung des individuellen Aktionsplans. Dazu gehört die Ausarbeitung eines detaillierten individuellen beruflichen Aktionsplans. An der Gründung eines Unternehmens interessierte Teilnehmer/innen erhalten Unterstützung, wie unternehmerische Schulungen.
–Aus- und Fortbildung im Bereich digitaler Kompetenzen Alle Teilnehmer/innen werden entsprechend ihrem Kenntnisstand und ihren Bedürfnissen in digitalen Kompetenzen geschult. Die Schulung schließt nach Möglichkeit mit einer Zertifizierung ab.
–Berufliche Aus- und Weiterbildung Ziel dieser Maßnahme ist die Bereitstellung einer spezialisierten beruflichen Aus- und Weiterbildung (z. B. berufliche Aus- und Weiterbildung, die zur Zertifizierung führt, Zulassung zur Berufsausübung, Fremdsprachenkurse, Berufskraftfahrer-Führerschein usw.). Darunter fallen auch Hochschulprogramme (z. B. Postgraduiertenprogramme) mit einer Laufzeit von weniger als zwei Jahren.
–Hochschulbildung Dabei geht es vor allem um den Erwerb von Bildungsabschlüssen an Hochschuleinrichtungen (Hochschulabschluss oder Postgraduiertenabschluss in einem Fachgebiet).
–Beitrag zu Unternehmensgründungen Begünstigte, die ein Unternehmen gründen, erhalten bis zu 22 000 EUR als Beitrag zur Deckung der dabei entstehenden Kosten. Außerdem können sie während des gesamten Start-up-Prozesses individuell geschult werden. Der Beitrag wird in mehreren Tranchen auf der Grundlage vorab festgelegter Etappenziele ausgezahlt. Voraussetzung für die erste Tranche ist, dass die Begünstigten in Zusammenarbeit mit einem Unternehmerberater einen Geschäftsplan erstellen und das Unternehmen bei der zuständigen Behörde für öffentliche Finanzen registriert sein muss.
–Es werden weitere Anreize angeboten:
Beihilfe für Berufsberatung. Begünstigte, die alle Berufsberatungsveranstaltungen absolvieren, erhalten einen Pauschalbetrag von 700 EUR.
Beihilfe für Schulungen zu digitalen Kompetenzen. Teilnehmer/innen an dieser Schulung erhalten einen Pauschalbetrag von 600 EUR.
Berufliche Aus- und Weiterbildung. Begünstigte, die eine berufliche Aus- und Weiterbildung abschließen, erhalten eine Beihilfe in Höhe von 800 EUR.
Beihilfe für die Hochschulbildung. Begünstigte, die eine Hochschulbildung abschließen (zweijährige Programme), erhalten eine Beihilfe in Höhe von 800 EUR.
26.Schulungen zu digitalen Kompetenzen wurden als horizontales Element in die Konzeption der vorgeschlagenen Maßnahmen aufgenommen. Das Paket wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der EGF-Verordnung zur Vermittlung horizontaler Kompetenzen beitragen, die im digitalen industriellen Zeitalter und in einer ressourceneffizienten Wirtschaft erforderlich sind.
27.Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.
28.Griechenland hat die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für die betreffenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind. Griechenland bestätigte, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.
Kostenvoranschlag
29.Die Gesamtkosten werden auf 1 759 800 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 1 689 800 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 70 000 EUR veranschlagt werden.
30.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 1 495 830 EUR (85 % der Gesamtkosten) beantragt.
31.Die nationale Vorfinanzierung oder Kofinanzierung wird durch das öffentliche Investitionsprogramm des griechischen Ministeriums für Wirtschaft und Entwicklung bereitgestellt.
Maßnahmen
|
Geschätzte Teilnehmerzahl
|
Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/in
(EUR)
|
Geschätzte Gesamtkosten
(EUR)
|
Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung)
|
Berufsberatung
(Επαγγελματική συμβουλευτική)
|
206
|
1 000
|
206 000
|
Aus- und Fortbildung im Bereich digitaler Kompetenzen
(Κατάρτιση σε ψηφιακές δεξιότητες)
|
206
|
700
|
144 200
|
Berufliche Aus- und Weiterbildung (Εсαγγελματικс κατсρτιση/Εκсαίδεкση)
|
201
|
3 000
|
603 000
|
Hochschulbildung
(Ανώτερη εκπαίδευση)
|
5
|
8 000
|
40 000
|
Beihilfe zur Unternehmensgründung (Συνεισφορά για σύσταση επιχείρησης)
|
12
|
22 000
|
264 000
|
Zwischensumme (a):
Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen
|
–
|
1 257 200
|
|
|
(74,4 %)
|
Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung)
|
Beihilfe für Berufsberatung
(Επίδομα επαγγελματικής συμβουλευτικής)
|
206
|
700
|
144 200
|
Beihilfe für Aus- und Fortbildung im Bereich digitaler Kompetenzen
(Εсίδομα сατсρτισης σε enηсιακкς δεкιсτητες)
|
206
|
600
|
123 600
|
Beihilfe für die berufliche Aus- und Weiterbildung (Επίδομα επαγγελματικής κατάρτισης/εκπαίδευσης)
|
201
|
800
|
160 800
|
Beihilfe für die Hochschulbildung
(Επίδομα ανώτερης εκπαίδευσης)
|
5
|
800
|
4 000
|
Zwischensumme (b):
Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen
|
–
|
432 600
|
|
|
(25,6 %)
|
Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 5 der EGF-Verordnung
|
1. Vorbereitung
|
–
|
0
|
2. Verwaltung
|
–
|
45 000
|
3. Information und Werbung
|
–
|
20 000
|
4. Kontrolle und Berichterstattung
|
–
|
5 000
|
Zwischensumme (c):
Prozentsatz der Gesamtkosten:
|
–
|
70 000
|
|
|
(3,98 %)
|
Gesamtkosten (a + b + c):
|
–
|
1 759 800
|
EGF-Beitrag (85 % der Gesamtkosten)
|
–
|
1 495 830
|
32.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen nicht. Griechenland bestätigte, dass die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.
33.Griechenland bestätigte, dass die Kosten von Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten 22 000 EUR pro Begünstigtem nicht übersteigen.
Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag infrage kommen
34.Griechenland wird mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten beginnen, sobald die Haushaltsbehörde die Inanspruchnahme des EGF genehmigt hat. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen daher ab dem Datum, an dem Griechenland mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen beginnt, bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht. Ausgenommen davon sind formale Studien mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, die bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung des Abschlussberichts förderfähig sind.
35.Griechenland entstanden ab dem 1. März 2022 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung kommen daher ab dem 1. März 2022 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht.
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
36.Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Griechenland teilte der Kommission mit, dass der Finanzbeitrag wie folgt verwaltet wird:
–Als Verwaltungsbehörde fungiert das Exekutivdirektorium des NSRF des Ministeriums für Arbeit, soziale Sicherheit und soziale Solidarität,
–der EDEL (Ausschuss für Finanzprüfung) innerhalb des Finanzministeriums fungiert als Prüfbehörde und
–die Abteilung für die Zertifizierung und Überprüfung kofinanzierter Programme des Ministeriums für Entwicklung und Investitionen fungiert als Bescheinigungsbehörde.
Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats
37.Griechenland hat – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:
–Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet,
–die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten,
–die entlassenden Unternehmen, die nach den Entlassungen ihre Tätigkeit fortgesetzt haben, sind ihren rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen und haben für ihre Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen,
–es werden Maßnahmen ergriffen, um jegliche Doppelfinanzierung zu vermeiden,
–der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Haushaltsvorschlag
38.Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
39.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und des Kostenvoranschlags schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 1 495 830 EUR (85 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.
40.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, einvernehmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.
Verwandte Rechtsakte
41.Zeitgleich mit diesem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 1 495 830 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie.
42.Zeitgleich mit der Annahme dieses Vorschlags für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF nahm die Kommission einen Beschluss über einen Finanzbeitrag an, der einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 der Haushaltsordnung darstellt. Dieser Finanzierungsbeschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission darüber unterrichtet wird, dass das Europäische Parlament und der Rat der Übertragung der Haushaltsmittel zustimmen.
2022/0170 (BUD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Griechenland EGF/2021/008 EL/Attica electrical equipment manufacturing
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, insbesondere auf Nummer 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitskräfte und Selbstständige, die im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.
(2)Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
(3)Am 21. Dezember 2021 übermittelte Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen im in der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) in Revision 2 Abteilung 27 („Herstellung von elektrischen Ausrüstungen“) eingestuften Wirtschaftszweig in der Ebene-2-Region der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) Attica (EL30) in Griechenland. Ergänzt wurde er im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.
(4)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 495 830 EUR für den Antrag Griechenlands bereitgestellt werden kann.
(5)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2022 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 495 830 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses].
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident