EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 8.4.2022
COM(2022) 165 final
2022/0108(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Da im März 2022 Beratungen zwischen der Union und Norwegen über einen gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Gewässern von Spitzbergen (Svalbard) für Unionsflotten, die Kabeljau (Gadus morhua) befischen, geführt wurden, verlängerte der Rat die Geltungsdauer der vorläufigen Unionsquote von 4500 t Kabeljau in den Gewässern von Svalbard und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 und der ICES-Division 2b vom 31. März bis zum 30. April 2022 (Verordnung (EU) 2022/[...]). Auch Norwegen verlängerte die Geltungsdauer der vorläufigen Unionsquote für Kabeljau in den Gewässern von Svalbard bis zum 30. April 2022.
Die Beratungen zwischen der Union und Norwegen über einen gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang der Unionsflotten, die Kabeljau befischen, zu den Svalbard-Gewässern sind noch nicht abgeschlossen. In Erwartung des Abschlusses dieser Beratungen schlägt die Kommission vor, dass der Rat die Unionsquote für Kabeljau in den Gewässern von Svalbard und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 und der ICES-Division 2b vor Ablauf der verlängerten Geltungsdauer der vorläufigen Unionsquote am 30. April 2022 festsetzt. Die Fangmöglichkeiten für Kabeljau in den Gewässern von Svalbard und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 und der ICES-Division 2b sind bis zum Abschluss dieser Beratungen als pm (pro memoria) gekennzeichnet. Sobald das Ergebnis der Beratungen bekannt ist, wird dem Rat ein Non-Paper der Kommissionsdienststellen mit den entsprechenden Fangmöglichkeiten vorgelegt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Zielen und Vorschriften der GFP sowie mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zugeteilt. Gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entscheiden die Mitgliedstaaten, wie die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten nach bestimmten Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten auf Schiffe unter ihrer Flagge aufgeteilt werden können. Daher verfügen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sozialen/wirtschaftlichen Kriterien über den erforderlichen Ermessensspielraum bei der Aufteilung der ihnen zugeteilten zulässigen Gesamtfangmenge (TAC), die Gegenstand des Vorschlags ist.
Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat legt jedes Jahr Fangmöglichkeiten fest, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Umsetzung liegen bereits vor.
•Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Während der Beratungen mit Norwegen über einen gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang der Unionsflotten, die Kabeljau befischen, zu den Gewässern von Svalbard hat die Kommission die Interessenträger, insbesondere die Vertreter der Fischereiwirtschaft und den Beirat für die Fernflotte, informiert und konsultiert. Die Kommission hat auch im Rahmen von Fachsitzungen und Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe „Fischereipolitik“ regelmäßige Kontakte zu den Verwaltungen der Mitgliedstaaten unterhalten.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag stützt sich auf die verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und auf Gespräche mit den betroffenen Parteien.
•Folgenabschätzung
Alle Elemente, die für die Bewertung der möglichen Auswirkungen der unter den Vorschlag fallenden Fangmöglichkeiten relevant sind, wurden bei der Vorbereitung und Durchführung der Beratungen mit Norwegen behandelt.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
•Grundrechte
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.
5.WEITERE ANGABEN
Der Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard) (Pariser Vertrag von 1920) garantiert allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen um Svalbard, auch in Bezug auf die Fischerei.
Im Dezember 2020 legte Norwegen in den norwegischen Rechtsvorschriften eine Unionsquote für Kabeljau in den Gewässern von Svalbard für 2021 fest, die beträchtlich (um 6760 Tonnen) niedriger war als die vom Rat im Dezember 2020 festgelegte Unionsquote für Kabeljau in den Gewässern von Svalbard und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 und der ICES-Division 2b für 2021 (Verordnung (EU) 2021/92).
Die Kommission hat 2021 und 2022 mit Norwegen Beratungen zu dieser Frage geführt und setzt diese weiterhin fort.
2022/0108 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates werden die Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.
(2)Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates wurde für das erste Quartal 2022 eine vorläufige Unionsquote von 4500 Tonnen für Unionsflotten festsetzt, die Kabeljau (Gadus morhua) in den Gewässern von Spitzbergen (Svalbard) und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 und der ICES-Division 2b befischen. Mit der Verordnung (EU) 2022/[...] des Rates wurde die Geltungsdauer dieser Unionsquote von 4500 Tonnen bis zum 30. April 2022 verlängert.
(3)Vor Ablauf der verlängerten Geltungsdauer der vorläufigen Unionsquote am 30. April 2022 sollte eine Unionsquote für Kabeljau in den Gewässern von Svalbard und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 und der ICES-Division 2b festgesetzt werden. Diese Unionsquote sollte im Einklang mit den Ergebnissen der Beratungen zwischen der Union und Norwegen über einen gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang der Unionsflotten, die Kabeljau befischen, zu den Gewässern von Svalbard festgesetzt werden.
(4)Etwaige Quoten sollten den Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 87/277/EWG des Rates, dem Anteil Polens an der EU-Quote und vorbehaltlich der aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union erforderlichen Anpassungen zugeteilt werden.
(5)Die Verordnung (EU) 2022/109 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)Die in der Verordnung (EU) 2022/109 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2022. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über Fangbeschränkungen festgelegt wurden, sollten daher auch ab diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten ––
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2022/109
Die Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert:
In Anhang IB erhält die vierte Tabelle folgende Fassung:
„
Art:
|
Kabeljau
Gadus morhua
|
Gebiet:
|
1 und 2b
(COD/1/2B.)
|
Deutschland
|
pm
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(1)(2)
|
Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
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Spanien
|
pm
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(1)(2)
|
|
Frankreich
|
pm
|
(1)(2)
|
|
Polen
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pm
|
(1)(2)
|
|
Portugal
|
pm
|
(1)(2)
|
|
Andere Mitgliedstaaten
|
pm
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(1)(2)(3)
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|
Union
|
pm
|
(1)(2)
|
|
|
|
|
|
TAC
|
Entfällt
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(1)
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Die Zuteilung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen von Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Pariser Vertrag von 1920.
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(2)
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Die Beifänge von Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen von Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.
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(3)
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Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen und Portugal. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (COD/1/2B_AMS).
|
“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin