EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 6.4.2022
COM(2022) 154 final
2022/0102(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung Tschechiens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
BEGRÜNDUNG
Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.
Mit einem am 23. November 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Tschechien die Ermächtigung, eine von Artikel 287 der MwSt-Richtlinie abweichende Maßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 85 000 EUR von der Mehrwertsteuer befreien zu können.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Tschechiens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 teilte die Kommission Tschechien mit, dass ihr alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.
Gemäß Artikel 287 der MwSt-Richtlinie können Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind, Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung gewähren, wenn ihr Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert der in dieser Bestimmung aufgeführten Beträge nicht übersteigt, wobei der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist.
Gemäß Artikel 287 Nummer 7 der MwSt-Richtlinie kann Tschechien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.
Die Ermächtigung zur Anhebung des Schwellenwertes für den Jahresumsatz von 35 000 EUR auf 85 000 EUR würde den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die für die Steuerbefreiung in Frage kommen, erheblich vereinfachen und die Entwicklung solcher Kleinunternehmen fördern, indem sie von den allgemeinen Mehrwertsteuerpflichten wie der Führung von Mehrwertsteueraufzeichnungen oder der Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen befreit werden. Außerdem würde sich durch die Einführung einer solchen Sondermaßnahme der Aufwand für die Steuerverwaltung verringern, da eine geringere Notwendigkeit bestünde, Prüfungen bei Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz unterhalb des Schwellenwertes vorzunehmen. Des Weiteren ließe sich bei diesen Steuerpflichtigen im Hinblick auf die allgemeine Einhaltung der Mehrwertsteuerpflichten eine positive Wirkung erzielen.
Die Inanspruchnahme der Sondermaßnahme ist für die Steuerpflichtigen fakultativ. Kleinunternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, hätten daher weiterhin die Möglichkeit, von ihrem Recht auf Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung Gebrauch zu machen.
Schätzungen Tschechiens zufolge würde die Einführung der Sondermaßnahme zu einem Rückgang der Mehrwertsteuereinnahmen von weniger als 2 % führen und sich somit nicht erheblich auf die Mehrwertsteuergesamteinnahmen oder den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen (Mehrwert-)Steuer auswirken.
Die Sondermaßnahme, mit der die Pflichten kleiner Wirtschaftsteilnehmer vereinfacht werden, steht in Einklang mit den von der Europäischen Union für Kleinunternehmen festgelegten Zielen.
Angesichts der positiven Auswirkungen in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Steuerverwaltung ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen sollte Tschechien ermächtigt werden, die Sondermaßnahme einzuführen und bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die abweichende Regelung steht in Einklang mit den Zielen der Richtlinie (EU) 2020/285 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen, die aus dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan hervorgegangen ist, und stellt auf die Einführung einer modernen, vereinfachten Regelung für diese Unternehmen ab. Sie soll insbesondere dazu beitragen, die Kosten für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften zu senken und Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Inland als auch auf EU-Ebene zu verringern, die negativen Auswirkungen des Schwellenwerteffekts zu beschränken und die Befolgung der Vorschriften durch die Unternehmen sowie die Überwachung durch die Steuerverwaltungen zu erleichtern.
Zudem steht der Schwellenwert von 85 000 EUR in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, da die Mitgliedstaaten für die Mehrwertsteuerbefreiung Schwellenwerte für den Jahresumsatz festlegen können, die 85 000 EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) nicht übersteigen dürfen.
Auch andere Mitgliedstaaten wurden ermächtigt, ähnliche Ausnahmen gemäß den Artikeln 285 und 287 der MwSt-Richtlinie zur Befreiung Steuerpflichtiger mit einem Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes von der Mehrwertsteuerpflicht einzuführen. Dieser Schwellenwert beträgt in den Niederlanden und in Belgien 25 000 EUR, in Italien 30 000 EUR, in Luxemburg 35 000 EUR, in Polen, Lettland und Estland 40 000 EUR, in Ungarn 48 000 EUR, in Slowenien 50 000 EUR, in Litauen 55 000 EUR, in Kroatien 45 000 EUR, in Malta 30 000 EUR und in Rumänien 88 500 EUR.
Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Des Weiteren steht die von Tschechien beantragte Geltungsdauer der Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 in Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie (EU) 2020/285. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 nationale Vorschriften anwenden, die sie bis dahin erlassen haben, um der Richtlinie nachzukommen.
Die vorgeschlagene Maßnahme steht daher in Einklang mit den Bestimmungen der MwSt-Richtlinie.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Kommission hat mehrfach auf die Notwendigkeit einfacherer Vorschriften für Kleinunternehmen hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission im März 2020 eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa angenommen, in der sie ihre Absicht bekräftigte, weiter darauf hinzuarbeiten, den Verwaltungsaufwand für KMU zu reduzieren. Die Verringerung des Regelungsaufwands für KMU ist eines der wichtigsten Ziele dieser Strategie. Diese Sondermaßnahme entspricht in Bezug auf die Steuervorschriften dieser Zielsetzung. Sie steht darüber hinaus in Einklang mit dem Aktionsplan 2020 für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie, in dem festgestellt wird, dass die Befolgungskosten im Steuerbereich in der EU nach wie vor hoch sind und dass kleine im Vergleich zu großen Unternehmen in der Regel erheblich höhere Befolgungskosten zu tragen haben.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 395 der MwSt-Richtlinie
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.
Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahme steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, d. h. der Vereinfachung der Steuererhebung für steuerpflichtige Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung.
•Wahl des Instruments
Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.
Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Tschechiens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.
•Folgenabschätzung
Mit dem Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates soll der derzeitige Schwellenwert für die Steuerbefreiung von 35 000 EUR auf 85 000 EUR (bzw. den Gegenwert in Landeswährung) angehoben werden. Bei dieser Anhebung des Schwellenwertes handelt es sich um eine Vereinfachungsmaßnahme, durch die zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen entfallen, deren Jahresumsatz 85 000 EUR nicht übersteigt. Sie wird daher positive Auswirkungen in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Steuerverwaltung haben, ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen nach sich zu ziehen. Aufgrund des beschränkten Anwendungsbereichs der abweichenden Regelung und ihrer Befristung werden die Auswirkungen der Maßnahme in jedem Fall begrenzt sein.
Daten aus dem Jahr 2020 zufolge machen derzeit etwa 910 000 Kleinunternehmen von ihrem Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung Gebrauch. Die Anhebung des Schwellenwertes auf 85 000 EUR würde etwa 105 000 weiteren Unternehmen zugutekommen und hätte einen Rückgang der Mehrwertsteuereinnahmen von weniger als 2 % zur Folge.
Die Inanspruchnahme der abweichenden Regelung wird für die Steuerpflichtigen fakultativ sein. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden. Die Auswirkungen auf den Haushalt im Hinblick auf die Mehrwertsteuereinnahmen Tschechiens werden mit ungefähr 370 Mio. EUR veranschlagt, was als vernachlässigbar gelten kann.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel wird Tschechien ab dem Haushaltsjahr 2022 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.
2022/0102 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung Tschechiens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 287 Nummer 7 der Richtlinie 2006/112/EG kann Tschechien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.
(2)Mit einem am 23. November 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Tschechien die Ermächtigung, eine von Artikel 287 Nummer 7 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden die „Sondermaßnahme“). Diese Sondermaßnahme würde bis zum 31. Dezember 2024 gelten, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates umsetzen müssen. Die genannte Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz im Mitgliedstaat einen Schwellenwert von 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer befreien dürfen.
(3)Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Tschechiens an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 teilte die Kommission Tschechien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(4)Die Sondermaßnahme steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, die darauf abzielt, den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern.
(5)Die Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben, da diese sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.
(6)Den von Tschechien vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der von Tschechien auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.
(7)Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates wird Tschechien ab dem Haushaltsjahr 2022 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.
(8)Da Tschechien davon ausgeht, dass der angehobene Schwellenwert zu einer Reduzierung der Mehrwertsteuerpflichten und somit zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch für die Steuerbehörden führen wird, wobei keine größeren Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen zu erwarten sind, sollte Tschechien ermächtigt werden, die Sondermaßnahme einzuführen.
(9)Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, mit dem Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG gestrichen wird und einfachere Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen vorgesehen werden, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Tschechien sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 287 Nummer 7 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Tschechische Republik ermächtigt, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem Datum seiner Veröffentlichung bis zum 31. Dezember 2024.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin